4b O 438/06 – Leinen-Diebstahlsicherung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 751

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 438/06

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents DE 196 55 xxx (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), welches als Teilanmeldung aus dem deutschen Patent DE 196 55 xxx hervorgegangen ist. Das Klagepatent wurde am 28.03.1996 angemeldet und am 02.06.1999 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 20.10.2005.

Das Klagepatent betrifft eine Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Ware anzubringende Überwachungsfühler, wobei die Zentraleinheit mindestens eine Überwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet ist, dass mehrere Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße Anbringung an den Waren überwachbar sind, und dass bei Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist, und wobei die Zentraleinheit (14) mindestens eine Deaktivierungsschaltung (30) und einen Schalter (34) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionen der Überwachungsschaltung(en) und der Deaktivierungsschaltung (30) durch eine programmierte integrierte Schaltung realisiert sind, und dass die Zentraleinheit (14) so ausgebildet ist, dass die Überwachung für alle Überwachungsfühler (16) nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Betätigung des Schalters (34) kein Überwachungsfühler (16) eine Alarmsituation anzeigt.“

Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Die Beklagte zu 1) vertreibt bundesweit unter der Bezeichnung „A“ eine Leinensicherung zur Diebstahlsicherung von Waren. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Anlage K 7) zeigen ein solches Exemplar einer Anlage, wobei die Klägervertreter die einzelnen Bauteile hierzu beschriftet haben.

Die Beklagte zu 4) stellt die angegriffenen Ausführungsformen her.

Der Kläger ist der Ansicht, die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Warensicherungsanlagen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere könne anhand der mitgelieferten Fernbedienung durch einfache Betätigung des dort angebrachten Schalters das akustische Warnsignal stummgeschaltet werden, was einer Deaktivierung im Sinne des Klagepatents entspreche. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

A.

die Beklagten zu verurteilen,

I.
es bei Meidung der – näher bezeichneten – gesetzlichen Ordnungsmittel, zu unterlassen,

Zentraleinheiten für Anlagen zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch den die Waren anzubringende Überwachungsfühler,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Zentraleinheit mindestens eine Überwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet ist, dass mehrere Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße Anbringung an den Waren überwachbar sind und dass bei Aufheben der ordnungsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist, und wobei die Zentraleinheit mindestens eine Deaktivierungsschaltung und einen Schalter umfasst, wobei die Funktionen der Überwachungsschaltung(en) und der Deaktivierungsschaltung durch eine programmierte intregierte Schaltung realisiert sind, und wobei die Zentraleinheit so ausgebildet ist, dass die Überwachung für alle Überwachungsfühler nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Betätigung des Schalters kein Überwachungsfühler eine Alarmsituation zeigt;

II.
dem Kläger in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen hinsichtlich der nachfolgenden Angaben zu 1. bis 3. darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die
– zu I. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) und 4)
seit dem 02.07.1999 und im Falle der Beklagten zu 2), 3) und 5)
seit dem 20.11.2005,
begangen haben,
und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt
nach Typenbezeichnungen,
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen
sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,
sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch
Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,
es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter I. fallenden
Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,
wobei
– die Angaben die zu 6. auch für die Beklagten zu 1) und 4) nur für
die Zeit ab dem 20. November 2005 bei Handlungen nach I. zu
machen sind;
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem
Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber
zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn
ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage
mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B.
festzustellen, dass

I.
die Beklagten zu 1) und 4) verpflichtet sind, dem Kläger für die zu A. I. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Juli 1999 bis zum 19. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

II.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu A. I. bezeichneten und seit dem 20. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.
die Beklagten zu 1) und 4) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

Wegen des Wortlauts der daneben „insbesondere“ geltend gemachten Ansprüche wird auf die Klageschrift (Bl. 3 – 5 d.A.) verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundes-patentgerichts über den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.

Sie machen geltend: Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht wortsinngemäß, da es bereits an einem erfindungsgemäßen Schalter fehle. Jedenfalls verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über eine Deaktivierungsschaltung, da sämtliche Überwachungsfühler ständig von der Zentraleinheit überwacht würden, solange diese in Betrieb sei. Schließlich werde das Klagepatent sich in dem gegen seine Erteilung eingelegten Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weswegen der Rechtsstreit aus diesem Grunde auszusetzen sei.

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten auch hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, weswegen die Beklagten weder zur Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG) noch zur Rechnungslegung (§ 140 b PatG, § 242 BGB), Zahlung einer angemessenen Entschädigung (§ 33 PatG) oder zum Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet sind.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler.

In dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik werden solche bereits vorbekannten „Alarmanlagen“ beschrieben. Aus der EP 0 116 701 ist eine solche Diebstahlsicherung vorbekannt, bei der eine Zentraleinheit vorhanden ist, an die Überwachungsfühler mittels Anschlusskabel und Steckverbindung angeschlossen werden können. Hierbei ist jeder Anschlussbuchse für einen Überwachungsfühler jeweils eine Überwachungsschaltung zugeordnet. Beim Einsatz derartiger Diebstahlssicherungsanlagen ist es erforderlich, einerseits im Alarmfall einen beispielsweise abgelösten Überwachungsfühler wieder an der zu sichernden Ware ordnungsgemäß anzubringen oder zu ersetzen und andererseits zur Sicherung anderer Waren den ordnungsgemäßen Kontakt von Überwachungsfühlern und/oder deren Anschluss an die Zentraleinheit vorübergehend aufzuheben. Dies führt bei der vorstehend beschriebenen Diebstahlssicherungsanlage zu dem Nachteil, dass zum einen die gesamte Anlage einen längeren Zeitraum abzuschalten ist und zum anderen ein Wiedereinschalten der Überwachung sehr leicht vergessen werden kann, so dass die Diebstahlsicherungsanlage währenddessen Diebstahlsversuche nicht detektieren kann (Anl. K 1, Abschn. 0006).

Eine weitere aus dem Stand der Technik bekannte Warensicherungsanlage, die mit der europäischen Patentschrift EP 0 537 941 offenbart wird, verfügt über eine Vielzahl von Anschlussbuchsen, denen jeweils eine Schaltung zugeordnet ist und die mit einer separaten, zentralen Alarmeinheit zusammenwirken. Wird bei dieser Anlage ein Mikroschalter an einem zu überwachenden Gerät geöffnet, lässt die zugeordnete Schaltung eine rote LED leuchten und gibt einen Alarm über die zentrale Alarmeinheit aus. Zum Löschen des Alarms ist hier ein Kurzschlussstecker an Stelle des Anschlusssteckers für den Mikroschalter kurzzeitig in die Buchse einzustecken. Hierdurch wird der Alarm zurückgesetzt und eine – durch eine grün leuchtende LED angezeigte – Zeitspanne vorgegeben, innerhalb derer der Mikroschalter ohne Alarmauslösung wieder ordnungsgemäß angeschlossen werden kann.
Als nachteilig hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Warensicherungsanlage schon keine Zentraleinheit in dem von dem Klagepatent vorausgesetzten Verständnis aufweist, da die einzelnen Schaltungen mit ihren Leuchtdioden den dezentral angeordneten Buchsen zugeordnet sind, so dass die Lokalisierung eines einen Alarm auslösenden Mikroschalters gerade bei großen Ladengeschäften einen erheblichen Zeitaufwand verursachen kann, der einen zwischenzeitlichen Diebstahl begünstigt. Des weiteren sei die gegebene Möglichkeit der Manipulationen durch einen etwaigen Dieb mittels eines Kurzschlusssteckers von Nachteil.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Zentraleinheit zu schaffen, die auch bei erforderlichen Manipulationen an angeschlossenen Überwachungsfühlern eine wirksame Warensicherung bei einfacher Bedienbarkeit gewährleistet.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Zentraleinheit für eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen
Diebstahl durch an die Waren anzubringende Überwachungsfühler.

2. Die Zentraleinheit umfasst mindestens eine
Überwachungsschaltung.

3. Die Zentraleinheit ist so ausgebildet,
a) dass mehrere Überwachungsfühler an die Zentraleinheit anschließbar und durch die Überwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgemäße Anbringung an den Waren überwachbar sind und
b) dass bei Aufheben der ordnunsgemäßen Anbringung eines oder mehrerer Überwachungsfühler ein Alarmsignal ausgebbar ist.

4. Die Zentraleinheit umfasst mindestens eine Deaktivierungsschaltung
und einen Schalter.

5. Die Funktionen der Überwachungsschaltung(en) und der
Deaktivierungsschaltung sind durch eine programmierte integrierte
Schaltung realisiert.

6. Die Zentraleinheit ist so ausgebildet, dass die Überwachung für alle
Überwachungsfühler nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Betätigung
des Schalters ein Überwachungsfühler eine Alarmsituation anzeigt.

Eine solche erfindungsgemäße Anlage zeichnet sich dadurch aus, dass die Zentraleinheit so ausgebildet ist, dass die Überwachung für alle Überwachungsfühler nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Betätigung des Schalters kein Überwachungsfühler eine Alarmsituation anzeigt (Anlage K 1, Seite 3, Abschnitt 0011).

II.
Eine wortsinngemäße Verwirklichung sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Anspruchs durch die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Warensicherungsanlagen ist vorliegend nicht gegeben, da bei diesen keine Deaktivierungsschaltung für alle Überwachungsfühler realisiert ist.

Zentrale Norm für die Schutzbereichsbestimmung ist bei einem deutschen Patent § 14 PatG, die besagt, dass der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird, wobei zu deren Auslegung die Patentbeschreibung und (soweit vorhanden) die Patentzeichnungen heranzuziehen sind. Hieraus folgt eindeutig, dass die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen nicht nur ein rechtlich zulässiges, sondern das schlechthin entscheidende Auslegungsmaterial für die Ermittlung derjenigen technischen Lehre darstellen, die von den Patentansprüchen unter Schutz gestellt ist. Rückschlüsse sind darüber hinaus selbstverständlich – und erst recht – aufgrund des Zusammenhangs zu anderen Ansprüchen des Patents möglich. Vor diesem Hintergrund sind angesichts der Diskussion der beiden Parteien über die Frage, wie der Begriff der „Deaktivierungsschaltung“ auszulegen ist, folgende Ausführungen veranlasst: Zu dem Begriff „Deaktivierung“ gehört der in das Gegenteil gespiegelte Begriff der „Aktivierung“. Die Klagepatentschrift, die insoweit ihr eigenes Wörterbuch bildet, verwendet den Begriff des „Aktivierens“ in dem wohl allgemein gebräuchlichen Wortsinne des „Einschaltens“ einer Schaltung. So wird dieser Begriff in der Beschreibung des Standes der Technik in Abschnitt 0005 dahingehend erwähnt (in dem die Erfindung nach dem EP 0 116 701 beschrieben wird), dass die jeweilige Überwachungsschaltung erst dann aktiviert ist, wenn erstmalig ein Steuerstrom über die herzustellende elektrische Steckverbindung zu dem zugehörigen Überwachungsfühler fließt. Dieses „Aktivieren“ wird durch eine Aktivierungsschaltung bewerkstelligt, die jedem Überwachungskanal zugeordnet ist, der seinerseits aus Überwachungsschaltung und Buchse zum Anschluss eines Überwachungsfühlers gebildet wird.

In diesem Sinne werden die jeweiligen Überwachungskanäle auch bei der erfindungsgemäßen Zentraleinheit aktiviert. Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann jedenfalls der Beschreibungsstelle in Abschnitt 0030, in der ausgeführt wird:
„Vielmehr wird erst nach einem ordnungsgemäßen Anschließen eines Überwachungsfühlers (16) unter Herstellung der Steckverbindung (20) und nach einem ordnungsgemäßen Anbringen des Überwachungsfühlers (16) an der zu sichernden Ware (12) die Überwachung durch die zugeordnete Überwachungsschaltung (22) scharfgeschaltet bzw. aktiviert.“

Diese solcher Art aktivierte Überwachung soll mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung deaktivierbar sein. Das heißt, es kommt darauf an, dass die – alarmauslösende – Signalsteuerung (beispielsweise durch einen Steuerstrom, der von der Zentraleinheit über das Anschlusskabel zu dem Überwachungsfühler fließt) unterbrochen wird, ohne dass ein Alarm ausgelöst wird. In diesem Sinne spricht auch das Klagepatent durchgängig davon, dass die angeschlossenen Überwachungsfühler – vorübergehend – deaktiviert werden. So entnimmt der Fachmann beispielsweise dem Abschnitt 0012:
„Hierdurch wird ermöglicht, dass durch die Deaktivierungsschaltung einerseits die Überwachung für alle angeschlossenen Überwachungsfühler, falls keine Alarmsituation vorliegt, und andererseits nur die Überwachung der eine Alarmsituation anzeigenden Überwachungsfühler deaktiviert werden kann, ohne dass eine manuelle Umschaltung zwischen diesen Betriebsmodi der Deaktivierungsschaltung erforderlich ist, wodurch eine einfache Bedienbarkeit der Zentraleinheit erzielt wird.“

In Abschnitt 0013 liest der Fachmann,

„dies ermöglicht es, die Überwachung von angeschlossenen Überwachungsfühlern vorübergehend zu deaktivieren, um beispielsweise einen oder mehrere Überwachungsfühler an andere Waren anzubringen.“

Schließlich führt die Klagepatentschrift in Abschnitt 0015 aus:

„Gemäß einer bevorzugten Ausführungsform ist die Zentraleinheit so ausgebildet, dass durch Betätigung des Schalters die Überwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden Überwachungsfühler(s) deaktivierbar ist, während andere Überwachungsfühler auf ihre ordnungsgemäße Anbringung überwachbar sind.“

Dass eine Deaktivierung in diesem Sinne bei der angegriffenen Ausführungsform stattfindet, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Anbringung der Überwachungsfühler permanent bestehen bleibt und allenfalls der akustische Alarmton stummgeschaltet werden kann. Dass dem so ist, ist von dem Kläger nicht erheblich bestritten worden. Der Kläger macht vielmehr geltend, dass die Stummschaltung des akustischen Alarmsignals der Deaktivierung im Sinne des Klagepatents entspreche. Dieser Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klagepatentschrift erwähnt nämlich an mehreren Stellen beide Begrifflichkeiten (Deaktivierung und Stummschaltung) nebeneinander. So wird beispielsweise in Abschnitt 0017 ausgeführt,
„dass mit der Deaktivierung die Ausgabe des Alarmsignals abschaltbar ist, wobei im Falle einer von einem der anderen Überwachungsfühler während der Deaktivierung angezeigten Alarmsituation das Alarmsignal erneut ausgebbar ist.“ (Hervorhebung durch die Kammer)

Dieser insoweit eindeutigen Festlegung der Klagepatentschrift steht auch nicht der von dem Kläger herangezogene Wortlaut der Entscheidung der Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Januar 2007 zu dem Aktenzeichen 296 23 541 Lö 1 10/06 entgegen. In dieser Gebrauchsmusterlöschungssache, die sich mit der Frage der Löschung des Gebrauchsmusters DE 296 23 541 befasst, hat die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung auf Seite 5 zu der Entgegenhaltung E 7 Ausführungen gemacht, die eine Systembeschreibung der Firma SEL Alcatel aus dem Jahre 1991 zum Gegenstand haben soll. Die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung hat dort auf Seite 5 im ersten Absatz ausgeführt, dass „tatsächlich (…) die E 7 „das Stummschalten“, welches der Deaktivierung der Überwachung des eine Alarmsituation anzeigenden Fühlers entspricht, mit „Tasten 2 – Enter“ (beschreibt)“. Weiter hat die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung ausgeführt, dass

„auf Seite 8 (…) die E 7 weiter einen Schlüsselschalter (beschreibt), der drei Funktionen ausführen kann: Anlage aus, ein und stumm. Zu „stumm“ ist ausgeführt, dass der Alarmton stummgeschaltet ist. Daraus ist nicht erkennbar, ob – wie in Anspruch 1 beschrieben – durch Betätigung des Schalters die Überwachung des eine Alarmsituation anzeigenden Fühlers deaktivierbar ist, während andere Fühler auf ihre ordnungsgemäße Anbringung überwachbar bleiben, oder ob der Alarm für alle Fühler stummgeschaltet wird.“

Dass die gewählte Formulierung der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung nicht dem allgemeinen Verständnis des Fachmannes zum Prioritätszeitpunkt entspricht, folgt bereits aus einer Betrachtung der Anlage E 7, die von den Beklagten als Anlage ROP 4 zur Akte gereicht wurde. Dort wird auf Seite 10, die nachfolgend eingeblendet wird, das Folgende ausgeführt:

Diesen Textstellen kann der Fachmann entnehmen, dass der Zustand „stumm“ lediglich die Abschaltung des Alarmtons im Alarmfall und nur für diesen Alarmfall bedeutet, wohingegen alle anderen Überwachungsplätze gesichert sind. Bei einer weiteren Manipulation wird sofort dieser Bereich angezeigt und der Alarmton ertönt wieder, dann mit einem Mehrfachalarmton. Demgegenüber kennt die dort beschriebene Warensicherungsanlage auch einen Betriebszustand des „Freischaltens“, der bedeutet, dass ein von dem Anwender gewählter Platz für eine Dauer von 30 Sekunden aus dem Überwachungsbereich herausgenommen werden kann, so dass in dieser Zeit die gesicherte Ware ohne Alarmmeldung abgenommen werden kann. Letzterer Zustand beschreibt die Deaktivierung so, wie sie von dem Klagepatent verstanden wird. Die von der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung gewählte Wortwahl mag einer umgangssprachlichen Ausdrucksweise entsprechen. Für den vorliegenden Fall, mit der eindeutigen Festlegung in der Klagepatentschrift, kann aber gerade diese Gleichbedeutung der Begriffe „Deaktivierung“ und „Stummschaltung“ nicht aufrecht erhalten werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in den §§ 108, 709 Satz 1 ZPO.