4b O 31/07 – Spannrahmen für Tiefziehmaschinen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 723

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 31/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 200.000 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die im Kunststoffsektor tätige Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma A Maschinenfabrik, die als Inhaberin des Patents EP 43 14 xxx C 2 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 12) eingetragen ist.

Das Klagepatent wurde am 04. Mai 1993 angemeldet und am 09. Februar 1995 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 11. April 1996 veröffentlicht.

Die Klägerin stellte beim Deutschen Patent- und Markenamt den aus der Anlage K 13 ersichtlichen Beschränkungsantrag, mit dem teilweise Merkmale des ursprünglichen Unteranspruchs 1 in den ursprünglichen Hauptanspruch 1 integriert wurden.

Durch Beschluss vom 17. Januar 2007 (Anlage K 15) hat das DPMA dem Beschränkungsantrag der Klägerin entsprochen.

Die Beklagte zu 3) erhob gegen das Klagepatent die aus der Anlage B`10 ersichtliche Nichtigkeitsklage vom 06. Juli 2007, über die bislang nicht entschieden ist.

Der Hauptanspruch 1 hat in der beschränkten Fassung folgenden Wortlaut:

Spannrahmen für Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Außenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden großer Kunststoffplatten- bzw. –folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in Längsrichtung unabhängig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Innenrahmen aus zwei in Querrichtung gleitend verschiebbar am Außenrahmen geführten Längsleisten und zwei in Längsrichtung verlagerbaren und am Außenrahmen abgestützten Querleisten besteht, die jeweils Teleskopleisten aufweisen, die gleitend verschiebbar an einer gleitend verschiebbar am Außenrahmen gehaltenen Stütz- oder Druckleiste gehalten sind, wobei die Teleskopleisten jeweils aus wenigstens zwei verschiebbar aneinander gehaltenen Stücken bestehen, die seitliche, in Aussparungen oder Nuten der Längsleisten gleitend eingreifende Fortsätze aufweisen.

Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf den Spannrahmen; in Figur 4 ist eine Längsleiste im Bereich der gleitend mit ihr verbundenen Querleiste dargestellt.

Die Beklagte zu 2), welche vormals als B Systemtechnik Verwaltungs GmbH firmierte, war bis zu ihrem Ausscheiden am 27. September 2006 einzige Komplementärin der Beklagten zu 1). Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) war die Beklagte zu 3) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) wurde am 27.09.2006 im Handelsregister gelöscht. Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 30. August 2006 (Anlagen B`14 und B`15) übertrug die Beklagte zu 3) einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Beklagte zu 2) als übernehmenden Rechtsträger.

Die Beklagte zu 1) hatte bis zu ihrer Löschung Vakuumtiefziehmaschinen mit verstellbarem Spannrahmen hergestellt und vertrieben, deren Ausgestaltung aus der nachfolgend eingeblendeten Anlage ersichtlich ist:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest jedoch in äquivalenter Weise Gebrauch. Sie behauptet, die Beklagte zu 3) habe sämtliche Aktiva und Passiva der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2)
übertragen, bevor letztere als Komplementärin der Beklagten zu 1) ausgeschieden sei.

Die Klägerin hat ursprünglich die nachfolgend wiedergegebenen Anträge gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 3) haben den Rechtsstreit jeweils übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge, wobei die Beklagte zu 1) hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit über die Kosten bis zur Entscheidung über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

I. die Beklagte zu 2) verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Spannrahmen für Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Außenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden großer Kunststoffplatten- bzw. –folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in Längsrichtung unabhängig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Innenrahmen aus einer in Querrichtung gleitend verschiebbar am Außenrahmen geführten Längsleiste, und zwei in Längsrichtung verlagerbaren und am Außenrahmen abgestützten Querleisten besteht, die jeweils Teleskopleisten aufweisen, die gleitend verschiebbar an einer gleitend verschiebbar am Außenrahmen gehaltenen Stütz- oder Druckleiste gehalten sind, wobei die Teleskopleisten jeweils aus wenigstens zwei verschiebbar aneinander gehaltenen Stücken bestehen, die seitliche in Aussparungen oder Nuten der Längsleisten gleitend eingreifende Fortsätze aufweisen;

2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie bzw. die Beklagte zu 1) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. März 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 11. Mai 1996 zu machen sind;

II. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist,

1. ihr für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. März 1995 bis zum 10. Mai 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Mai 1996 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen;
3. weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform verletzte das Klagepatent aus nachfolgenden Gründen nicht: Es fehle mangels einer insoweit vorhandenen Längsleiste bereits an einem Innenrahmen im Sinne des Klagepatents. Die Längsleiste sei nicht in Querrichtung gleitend verschiebbar. Die Querleisten seien nicht am Außenrahmen abgestützt. Anders als das Klagepatent es vorsehe, wiesen die Querleisten nicht mehrere Teleskopleisten auf und es seien nicht beide Teile der Teleskopleisten jedes für sich genommen verschiebbar. Überdies seien die Teleskopleisten nicht gleitend verschiebbar im Sinne des Klagepatents. Die angegriffene Ausführungsform weise auch keine Fortsätze auf, die gleitend in Aussparungen oder Nuten der Längsleisten eingriffen.

Hilfsweise machen die Beklagten geltend, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dass die Beklagte zu 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1) war, hatte zur Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Liquidation sogleich erlosch und auf die Beklagte zu 3) als letzter verbleibender Gesellschafterin verschmolz, so dass die Aktiva und Passiva auf die Beklagte zu 3) übergingen (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 44 II 2, S. 1300, § 52 I 2, S. 1500 und § 53 V 1b), S. 1553). Prozessual bewirkte dies zugleich einen gesetzlichen Parteiwechsel gem. § 239 analog ZPO, so dass die Beklagte zu 3) automatisch an die Stelle der Beklagten zu 1) trat, während sich das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) erledigte (vgl. BGH NJW 2002, 1207 f.; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 50 Rn 17a).

Soweit die Klägerin an ihrem Vortrag festhält, bereits vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) sei der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übertragen worden, konnte dies nicht tatrichterlich festgestellt werden. Die Klägerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren betreffenden Vortrag belegen könnten. Überdies heißt es in dem als Anlage B`14 vorgelegten Ausgliederungsvertrag:

„Am heutigen Tage vor dieser Beurkundung ist die … B Systemtechnik Verwaltungs GmbH (Anm.: also die seinerzeit so firmierende Beklagte zu 2)) aus der … B Systemtechnik GmbH & Co. KG ausgeschieden, …“.

II.

Das Klagepatent betrifft einen Spannrahmen für Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Außenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden großer Kunststoffplatten- bzw. –folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in Längsrichtung unabhängig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist.

In den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents wird es als bekannt geschildert, verstellbare Spannrahmen einzusetzen, um in Abhängigkeit von den Abmessungen des späteren Fertigteils verschieden große Platten- bzw. Folienzuschnitte aus Kunststoff spannen und verarbeiten zu können.

Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die US-PS 4938 678, welche einen Spannrahmen für Thermoformmaschinen zeigt, der aus einem starren Außenrahmen und einem motorisch verstellbaren Innenrahmen besteht, mit dem das Spannen der zu verformenden Zuschnitte erfolgt. Dabei werden die Längsrahmen- und Querrahmenteile des Innenrahmens jeweils in ihren Endbereichen auf Linear-Rollenlagern gehalten, die am Außenrahmen abrollen und sich auf diesen abstützen. An den Innenrahmenteilen sind eine Reihe von Klemmeinrichtungen zum Festhalten der zu verformenden Folie bzw. Kunststoffplatte angeordnet. Als nachteilig bezeichnet es das Klagepatent insoweit, dass nur kleinere Spann- und Haltekräfte aufgenommen werden können, weil es zum einen durch die Wälzlagerung zu hohen Flächenpressungen komme und zum anderen unter der Wirkung der Klemm- und Haltekräfte, die insbesondere bei größeren Spannrahmen und größeren zu formenden Teilen aufträten, mit unerwünschten Durchbiegungen der Rahmenteile des Innenrahmens zu rechnen sei, so dass es zu einer Verwerfung des Innenrahmens komme und ein exaktes Spannen der zu verformenden Kunststoffplatten nicht mehr möglich sei.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Spannrahmen der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art zu schaffen, bei dem auch große beim Spannen auftretende Belastungen sicher vom Spannrahmen und insbesondere auch vom Innenrahmen aufgenommen werden, ohne dass es zu nennenswerten Durchbiegungen der Rahmenteile kommt. Ferner soll das Spannen der Kunststoffplatte in einer Ebene möglich sein, so dass die zu verformende Kunststoffplatte exakt gespannt werden kann. Dabei soll die jeweils erforderliche Zuschnittgröße der zu verarbeitenden Kunststoffplatte schnell und ohne Schwierigkeiten einstellbar und jederzeit reproduzierbar sein.

Zur Lösung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

III.

Der Klägerin stehen die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1) und nunmehr gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- sowie Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform nicht von sämtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.

Es fehlt nämlich jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4a), welches voraussetzt, dass der Innenrahmen unter anderem aus in Querrichtung gleitend verschiebbar am Außenrahmen geführten Längsleisten besteht.

a)
Zunächst liegt eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 4a) nicht vor.

Der Fachmann wird das Erfordernis der gleitenden Verschiebbarkeit so verstehen, dass eine reine Gleitlagerung gemeint ist, bei der zwei Bauteile aneinander an relativ großer Kontaktfläche gleiten und nicht rollen. Dieses Verständnis des Fachmanns fußt auf folgenden Umständen:

Das Klagepatent führt in Spalte 1, Zeilen 65 ff, Spalte 2, Zeilen 1 ff. aus:

„Die Lagerung der Rahmenteile des Innenrahmens erfolgt also in Gleitlagern, die auch größere Kräfte bei geringerer Flächenpressung aufnehmen. Die beim Spannen auftretenden Kräfte und Belastungen der Querleisten werden von den Druckleisten aufgenommen und auf den Außenrahmen übertragen, ohne dass es zu Durchbiegungen kommt. Damit ist ein sicheres und exaktes Spannen auch abmessungsgrößerer Kunststoffplatten möglich und der Einsatz eines solchen Spannrahmens auch in größeren Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, möglich, bei denen mit entsprechend großen Kräften und Belastungen gerechnet werden muss.“

Das Klagepatent erwähnt es in dem zitierten Abschnitt als Vorteil, dass größere Kräfte bei geringerer Flächenpressung aufgenommen und ohne Durchbiegungen auf den Außenrahmen übertragen werden. Dem entnimmt der Fachmann, dass sich das Klagepatent insoweit insbesondere von der US 4 938 678 abgrenzen möchte. Bei dem nach dieser bekannten Spannrahmen werden die Längsrahmen- und Querrahmenteile des Innenrahmens jeweils in ihren Endbereichen auf Linear-Rollenlagern gehalten, die am Außenrahmen abrollen und sich auf diesem abstützen. Nachteilig ist laut Klagepatent (Sp. 1, Z. 27 ff.) daran, dass nur kleinere Spann- und Haltekräfte aufgenommen werden können, da es unter anderem durch die Wälzlagerung zu hohen Flächenpressungen im Bereich der Rollen kommt. Diesen Nachteil möchte das Klagepatent durch eine Gleitlagerung als Gegensatz zu einer Rollenlagerung vermieden wissen und hebt eine geringere Flächenpressung als Vorteil hervor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich die Kritik des Klagepatents nicht auf eine Abstützung der Rollenlager auf dem Außenrahmen. Denn es heißt insoweit „im Bereich der Rollen“, was – im Interesse der Verringerung einer Flächenpressung – auf die Absicht der Vermeidung jedweder Rollenlagerung hindeutet, sei es „auf“ oder sei es „am“ Außenrahmen.

Für das hier vertretene Verständnis, wonach eine Rollenlagerung keine gleitende Verschiebbarkeit darstellt, spricht auch der nachfolgend zitierte Ausschnitt des Klagepatents (Sp. 3, Z. 67 ff., Spalte 4, 1 ff.):

„Die Längsleisten (7, 8) wiederum sind, wie bereits erwähnt, gleitend im Außenrahmen (1) gehalten, und zwar greifen, wie insbesondere in Fig. 4 zu erkennen ist, Gleitfortsätze (26) der Innenleisten (7, 8) in entsprechende nutförmige Aussparungen (27) der Querrahmenteile (5, 6) des Außenrahmens (1) ein.“

Unstreitig ist die angegriffene Ausführungsform so ausgestaltet, dass die Längsleiste am Außenrahmen rollend verlagerbar ist, was anhand der nachfolgend eingeblendeten Anlage B`19 erkennbar wird:

Eine derartige Rollenlagerung stellt aus den zuvor genannten Gründen keine gleitende Verschiebbarkeit im Sinne des Merkmals 4a) dar.

b)
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zwanglos, dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 4a) auch nicht in äquivalenter Weise verwirklicht. Es fehlt insoweit jedenfalls am Erfordernis der Gleichwertigkeit. Letztere setzt voraus, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleich wirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleich wirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen.

Der Fachmann wird durch das Klagepatent aus den unter a) genannten Gründen geradezu von der Anbringung von Rollenlagern abgehalten und wird eine derartige Lösung konsequenter Weise nicht in Betracht ziehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, die betreffenden Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie insoweit unterlegen gewesen wäre.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war der Klägerin trotz ihres Antrages nicht einzuräumen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.