4b O 419/06 – Kindersitz III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 744

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 419/06

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.679,81 € sowie Zinsen in Höhe von 16.174,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.519,71 € seit dem 19.01.2007 zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.519,71 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 43 28 xxx, dessen Anmeldung am 2. März 1995 offengelegt und dessen Erteilung am 18. September 1997 veröffentlicht wurde.

Das Patent betrifft einen Kindersicherheitssitz zur Montage in einem Fahrzeug mittels eines in diesem vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes. Der erfindungsgemäße Kindersicherheitssitz soll zuverlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar sein. Hierbei liegt das Rückenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeuges an.

Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer Rückenlehne (16) und mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher (20) im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt,
dadurch gekennzeichnet, dass jedes der beiden Löcher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.“

Der Beklagte war seit dem 25.02.2002 eingetragener Geschäftsführer der Firma A GmbH, die Kindersicherheitssitze hergestellt und vertrieben hat, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. In einem gegen die A GmbH und den Beklagten geführten Rechtsstreit vor der Kammer wegen Patentverletzung wurde der Beklagte neben der A GmbH zur Unterlassung sowie zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verurteilt. Der Beklagte hat in dem daraufhin geführten Berufungsrechtsstreit die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche anerkannt und ist seinem Anerkenntnis gemäß, neben der A GmbH, durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil vom 12. Mai 2005 zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatzverpflichtung verurteilt worden.

Die A GmbH ist zwischenzeitlich insolvent geworden. Aus der von der A GmbH erbrachten Rechnungslegung ergibt sich, dass mit patentverletzenden Kindersicherheitssitzen in der Zeit von 2000 bis 2004 ein Gesamtumsatz in Höhe von 1.583.990,39 € erzielt wurde.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, den sie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass vernünftige Vertragsparteien für erfindungsgemäße Kindersicherheitssitze eine Lizenz in Höhe von 3 % des Umsatzes vereinbart hätten. Die Höhe dieses Lizenzsatzes sei u.a. dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei der in Rede stehenden Erfindung um einen bedeutenden Entwicklungsschritt gehandelt habe, der die bis dahin bekannten Herstellungsverfahren deutlich vereinfacht habe.

Daneben hätten Lizenzvertragsparteien vereinbart, dass ab jeweils dem 01.02. des darauf folgenden Jahres die geschuldeten Lizenzgebühren nach den gesetzlichen Verzugszinssätzen zu verzinsen gewesen seien. Auch diese Zinsen stellten einen Teil des ihr zustehenden Schadenersatzes dar.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 47.519,71 € zuzüglich
5 % p.a. seit dem 01.02.2001 aus 8.479,49 €
8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2002 aus 8.751,11 €
8 % über dem Basiszinssatz p.a. .seit dem 01.02.2003 aus 14.385,72 €
8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2004 aus 9.720, 42 €
8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2005 aus 6.182,98 €
jeweils bis zum 19.01.2007
nebst Zinsen aus der Gesamtforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat im frühen ersten Termin am 27.03.2007 die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 15.839,90 € anerkannt. Er ist daraufhin durch Teilanerkenntnisurteil vom selben Tage zur Zahlung an die Klägerin in der anerkannten Höhe verurteilt worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die weitergehende Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass für die in Rede stehende Erfindung von Lizenzvertragsparteien allenfalls ein Lizenzsatz in Höhe von 1 % des Umsatzes vereinbart worden wäre.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist auch der Höhe nach im vollen Umfang begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen vorangegangener Patentverletzung Schadenersatz in Höhe von insgesamt 47.519,71 € zuzüglich den daneben geltend gemachten Zinsbeträgen in Höhe von insgesamt 16.174,48 € (bis 19.01.2007, Klagezustellung) verlangen.

I.
Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz des aus den patentverletzenden Handlungen entstehenden Schadens verpflichtet ist, wird von diesem nicht in Abrede gestellt und wurde von ihm auch in dem vorangegangenen Verletzungsrechtsstreit anerkannt. Dieses Anerkenntnis im Berufungsverfahren ist uneingeschränkt erfolgt und inzwischen rechtskräftig, so dass der Beklagte Schadenersatz für die seit dem 18. Oktober 1997 begangenen Handlungen schuldet und infolge dieses Anerkenntnisses im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit dem Einwand durchdringen kann, dass er erst seit dem 25.02.2002 als Geschäftsführer der A GmbH eingetragen gewesen sei.

Der Beklagte wendet sich vorliegend nicht gegen die – von der Rechtsprechung allgemein anerkannte – Berechnungsart der Lizenzanalogie zur Bestimmung der Schadenersatzhöhe. Schließlich stehen auch die mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielten Umsätze zwischen den Parteien außer Streit, so dass von einem Gesamtumsatz in Höhe von 1.583.990,39 € auszugehen ist.

II.
Bei der vorliegend gewählten Berechnungsmethode wird für die Bestimmung des geschuldeten Schadenersatzbetrages ein fiktiver Lizenzsatz zugrunde gelegt, da der Patentverletzer nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der um eine Benutzungserlaubnis nachgesucht hat.

Die Höhe der Lizenzgebühr orientiert sich daran, was vernünftige Vertragspartner vereinbart haben würden, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die Entwicklung des Nutzungsverhältnisses, also vor allem sein Ausmaß und seine Dauer, gekannt hätten. Dieser Lizenzsatz hätte für die in Rede stehende Erfindung – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – bei 3 % des Umsatzes gelegen.

Für die Bestimmung des anzusetzenden Lizenzsatzes müssen alle wertbestimmenden Faktoren einbezogen werden, die bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss genommen hätten. Zu berücksichtigen sind insoweit die wirtschaftliche Bedeutung des Patents, die Monopolstellung des Patentinhabers und eigene Schutzrechte des Verletzers, wie auch die Gewinnsituation, die eine Rolle spielen kann. Bei Benutzung mehrerer Erfindungen kann die Höchstbelastbarkeit des Produkts mit Lizenzgebühren zu berücksichtigen sein (Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 139 Rdnr. 149).

Wichtiges Indiz für die Höhe des fiktiven Lizenzsatzes ist die Vereinbarung einer konkreten Lizenz für die streitgegenständliche Erfindung. Eine solche konkrete Lizenzvereinbarung ist von den Parteien aber nicht vorgetragen worden. Die weiteren von den Parteien herangezogenen Beispiele aus der Sammlung Hellebrand/Kaube, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 3. Auflage, können für die in Rede stehende Lizenzvereinbarung keinen Maßstab bilden, da sie sich mit anders artigen Erfindungen befassen.

Der dort angeführte Beispielsfall A 47 C 1/24 befasst sich mit einem Büro-Drehstuhl und behandelt von daher bereits gänzlich andere Bereiche. Die weiteren angeführten Beispiele befassen sich mit Gegenständen aus der Autozuliefererindustrie, für die Lizenzsätze von 1 % (für ein Warndreieck) vereinbart wurden. Zwar wird in dem bei Hellebrand/Kaube unter der Ordnungsnummer B 60 Q 7/00 zitierten Vorschlag von der Einigungsstelle ausgeführt, dass im Bereich der Automobilherstellung und –ausrüstung Lizenzsätze von 2 %, im Bereich spezieller Kunststoffverarbeitung von bis zu 3 %, die oberste Grenze für außergewöhnliche Erfindungen bildeten, soweit der PKW-Bereich betroffen ist. Diese Ausführungen können aber nicht für einen Kindersicherheitssitz für Automobile herangezogen werden, da es sich bei diesen Autokindersicherheitssitzen nicht um klassische Zuliefererteile für den PKW-Bau handelt. Hierbei handelt es sich vielmehr um Zweitausstattungsgegenstände, die von Fahrzeuginhabern erworben werden, um Kinder sicher zu transportieren. Insoweit ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von den nur sehr niedrigen Lizenzsätzen für die Automobil- und Zuliefererindustrie auszugehen. Es erscheint vielmehr angemessen, den Lizenzsatz – wie von der Klägerin beansprucht – mit 3 % zu bemessen. Wie aus dem im Verletzungsverfahren vorgetragenen Stand der Technik bekannt, hat die Erfindung nach dem Klagepatent einen erheblichen Fortschritt gebracht, da es mit dieser Erfindung möglich war, solche Kindersicherheitssitze einstückig anzufertigen. Hierbei hat es sich nicht lediglich um eine Detaillösung mit wirtschaftlich positiven Konsequenzen für den Hersteller gehandelt, sondern um eine technische Lösung, die in dem betreffenden Gebiet zu einem spürbaren Fortschritt beigetragen hat. Hinzu tritt, dass ausweislich der von dem Beklagten erteilten Auskünfte (Anlage K 3) ein Gewinn ausgewiesen wurde, den der Beklagte pro verkauftem Kindersitz mit anfänglich 5,42 € und für die Zeit ab 2002 mit jeweils 20,84 € angegeben hat. Dies stellt eine Gewinnspanne von über 30 % für die angegriffene Ausführungsform dar. Bei solchen Gewinnspannen ist es durchaus üblich, einen erhöhten Lizenzsatz zugrunde zu legen. Die dargelegte hohe Gewinnspanne erklärt sich auch vor dem Hintergrund der Bedeutung des Klagepatents, nach dem das Herstellungsverfahren für diese Kindersicherheitssitze deutlich vereinfacht wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die A GmbH und der Beklagte als Patentverletzer kein Risiko der Zahlung für ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht zu tragen hatten, sowie der Vorteil des Verletzers durch die verspätete Zahlung.

All dies rechtfertigt es, einen Lizenzsatz von insgesamt 3 % des Umsatzes anzunehmen.

Die von dem Beklagten vorgebrachten Argumente, dass der Lizenzsatz bei allenfalls 1 % anzusetzen sei, überzeugen dagegen nicht. Zwar ist es zutreffend – wie vorstehend ausgeführt –, dass die Verletzung weiterer Schutzrechte durch die angegriffene Ausführungsform den vereinbarten Lizenzsatz reduzieren kann, trotz der ausdrücklichen Rüge der Klägerin hat der Beklagte seinen diesbezüglichen Vortrag aber in keiner Weise substantiiert. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, welche weiteren Lizenzen insbesondere für das Herstellungsverfahren des Kindersitzes zu zahlen gewesen sein sollen. Schließlich ist auch die von dem Beklagten reklamierte „leichte Umgehbarkeit“ des Klagepatents nicht erkennbar. Die von ihm insoweit herangezogenen Schutzrechte zeigen gerade nicht, dass der Kindersicherheitssitz einstückig ausgebildet werden konnte. Dass es bereits zuvor Kindersicherheitssitze gab, die durch Dreipunkt-Sicherheitsgurte befestigt werden konnten, ist für die Erfindung nach dem Klagepatent gänzlich ohne Belang.

Unter Zugrundelegung des unstreitig erzielten Umsatzes in Höhe von 1.583.990,39 € errechnet sich der geschuldete Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bei einem angenommenen Lizenzsatz von 3 % zu einem Betrag in Höhe von 47.519,71 €.

III.
Die Klägerin kann auch die von ihr geltend gemachten Zinsen verlangen, denn gedachte Lizenzvertragsparteien hätten eine Abrechnung über die Lizenzgebühren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart, verbunden mit einer Fälligkeit der Lizenzgebührenansprüche zum 01.02. des Folgejahres (§ 284 Abs. 2 BGB). Weiterhin ist davon auszugehen, dass Lizenzvertragsparteien in der vertraglichen Vereinbarung jeweils den gesetzlich vorgesehenen Verzugszinssatz vereinbart hätten, so dass der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen zu erstatten hat, die sich in der Summe für den Zeitraum bis zum 19.01.2007 zu einem Gesamtbetrag von 16.174,48 € addieren.

IV.
Schließlich schuldet der Beklagte Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 47.519,71 € seit der Klagezustellung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 291 BGB.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.