4b O 11/07 – Pkw-Fensterscheiben II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 685

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 11/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 97/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
der Klägerin darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie – die Beklagte– in der Zeit vom 15. Juni 2003 bis zum 30. November 2006

a)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein fest stehendes Paneel und ein gegenüber dem fest stehenden Paneel bewegliches Paneel umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten,

angeboten und / oder in den Verkehr gebracht und / oder gebraucht und / oder zu den genannten Zwecken besessen und / oder eingeführt hat,

bei denen das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschließbare geschlossene Aussparung, beabstandet vom Rand des feststehenden Paneels umfasst und die Funktionselemente an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fläche der feststehenden Platte angebracht sind und sich bis zumindest einem Rand des fest stehenden Paneels erstrecken, wobei die fest stehende Platte mittels Klebung an den Rändern der Öffnung der Karosserie angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des fest stehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem fest stehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff steht,

durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a)
die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

b)
die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des aus dem europäischen Patent EP 0 778 xxx abgezweigten Gebrauchsmusters 296 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 7). Das europäische Patent war am 28.11.1996 angemeldet worden und die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 28.11.1999. Eingetragen wurde das Klagegebrauchsmuster am 10.4.2003, was am 15.5.2003 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist am 29.11.2006 durch Zeitablauf erloschen.

In einem gegen das Klagegebrauchmuster geführten Löschungsverfahren wurde dieses mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24.1.2005 beschränkt aufrecht erhalten ( Anl. K 6).

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Schutzanspruch 1 hat in seiner aufrecht erhaltenen Fassung den folgenden Wortlaut:

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen veranschaulichen den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele (Figuren 1, 2, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters):

Die Beklagte stellt her und vertreibt u.a. Fensterscheiben für Pkw. Sie liefert an die X AG Fensterscheiben, die von der X AG für deren Transportermodell T 5 verwendet werden. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Fensterscheibe lässt sich der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gemäß Anlage K 16) entnehmen, bei der von den Klägervertretern Bezugszeichen gemäß dem Schutzanspruch 1 hinzugefügt wurden:

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Fensterscheiben hätten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch gemacht. Sie nimmt die Beklagte –nachdem das Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf nach Klageerhebung erloschen ist– daher auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte neben dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch zur Unterlassung der unter I. des Urteilstenors bezeichneten Handlungen zu verurteilen.

Nachdem das Klagegebrauchsmuster erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens – unter Verwahrung gegen die Kostentlast – übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass eine wortsinngemäße Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters bereits daran scheitere, dass die von ihr verwendeten Führungsschienen für die beweglichen Fensterteile sich nicht in ihrer Längserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe hin erstreckten. Zudem handele es sich bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als besonderen Bauteilen um eine zweistückige Ausführung, die vom technischen Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht erfasst werde.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Kfz-Fensterscheibe verwirklicht die Beklagte die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß, so dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist, § 24 Abs. 2 GebrMG. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, § 24 b GebrMG, § 242 BGB.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung einer Karosserie eines Fahrzeugs.

Die hergebrachte Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeugöffnung bestand darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und Öffnungsrändern der Karosseriewand vorgesehen wurde, geteilt in zwei Teile, nämlich einen inneren und einen äußeren Teil, die dicht aneinander liegen und gleichzeitig gegen die Ränder der Scheibe und der Öffnung – mit einer zwischenliegenden Dichtung – andrücken. Dieser Verbindungsrahmen steht jedoch vor und verursacht optische Unebenheiten.

Da sich die ästhetischen Kriterien geändert haben, tendiert man heute dazu, solche Unebenheiten und zumindest den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfläche zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der Übergang stetig sein soll.

Aufgabe der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist es, eine solche bündige Scheibe zum Schließen einer Öffnung in einer Fahrzeugöffnung bereitzustellen, die einen beweglichen Teil zum Sicherstellen einer Lüftungsfunktion aufweist.

Diese Aufgabe wird durch die Kombination der Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 gelöst:

(1) Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeuges.

(2) Die Vorrichtung umfasst

(a) ein feststehendes Paneel (4) und

(b) ein gegenüber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8).

(3) Das bewegliche Paneel ist mittels Funktionselementen (9) an dem feststehenden Paneel befestigt.

(4) Die Funktionselemente (9) gewährleisten die erforderliche Beweglichkeit des beweglichen Paneels (7,8)

(5) Das feststehende Paneel umfasst eine geschlossen Aussparung, die von dem Rand des feststehenden Paneels beabstandet ist.

(6) Die von dem feststehenden Paneel umfasste geschlossene Aussparung ist durch das bewegliche Paneel verschließbar.

(7) Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht.

(8) Die Funktionselemente (9) erstrecken sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels.

(9) Die feststehende Platte (4) ist mittels Klebung an den Rändern (3) der Öffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt.

(10) Ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) steht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der Öffnung in Eingriff.

II.

Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Hieran bestehen im Anschluss an die beiden Entscheidungen der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24.1.2005 (Anl. K 6) und vom 10.2.2005 (Anl. K 6 B) keine Zweifel. Die Gebrauchsmusterabteilung hat in der Entscheidung vom 24.1.2005 mit zutreffenden Argumenten die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in dem nunmehr geltend gemachten Umfang bestätigt. Hiergegen hat auch die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Schließlich spricht auch die zwischenzeitliche Erteilung des Patentes, aus dessen Anmeldung das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden war, für die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Erfindung.

III.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gemäß dem Schutzanspruch 1 wortsinngemäß.

Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 7 und 9 zu Recht außer Streit, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Aber auch die Merkmale 8 und 10 werden ihrem Wortsinn nach durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Diese beiden Merkmale sind im Zusammenhang zu betrachten, da sie beide der Erfüllung der „Doppelfunktion“ der Funktionselemente mit dem Bezugszeichen 9 dienen. Nach diesen Merkmalen sollen sich die Funktionselemente (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstrecken (Merkmal 8)
und
ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den Rändern (3) der Öffnung in Eingriff steht
(Merkmal 10),

so wie dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Klagepatents ersichtlich ist:

Sinn und Zweck dieser konstruktiven Lösung besteht unstreitig darin, dass diese Anordnung das Erfüllen bestimmter Normanforderungen bezüglich des Bruchs von Scheiben in Fahrzeugen sicherstellt (vgl. Anlage K 7, S. 3 Z. 4 f.). Gefordert ist nämlich, das gewährleistet wird, dass im Falle der Zerstörung der feststehenden Platte die bewegliche Platte nicht als Ganzes in das Fahrzeuginnere fallen kann. Mit der erfindungsgemäßen Konstruktion bleibt die bewegliche Platte in den Funktionselementen erhalten, die ihrerseits durch den Verbund mit den Karosserieteilen gehalten werden.

Dass und wie dies funktioniert, ist aus den Lichtbildern gemäß Anlage K 17 ersichtlich, die nachfolgend eingeblendet werden.

Das Klagegebrauchsmuster befasst sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung (Größe/Form) der beweglichen Scheibe auszufallen hat. Es legt sich auch an keiner Stelle fest, wie die „Funktionselemente“ ausgestaltet sein sollen, die – neben der haltenden Funktion – gerade auch die Beweglichkeit gegenüber der feststehenden Platte bewerkstelligen sollen. Gerade deshalb ist eine Wortwahl vorgenommen, die auf keine bestimmte Konstruktion abstellt, sondern im Sinne eines Phantasiebegriffs auf die Aufgabe.

Es ist dem Fachmann offensichtlich und entspricht der üblichen gebrauchsmusterrechtlichen Praxis, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 gezeigten Ausführungsbeispiele keineswegs die einzig möglichen sein können oder sollen.
Die Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gewählten Bewegungsmechanismus –auf der anderen Seite– ist völlig in das Belieben des Fachmanns gestellt.
Anlass für die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist es gewesen, eine Lösung für die geänderten ästhetischen Kriterien bereitzustellen. Dies zeigt bereits, dass es das Ziel der Erfindung ist, optisch ansprechende Lösungen zu finden. Wird die bewegliche Fensterplatte so dimensioniert, dass sie nah an die oberen und unteren Ränder heranreicht, aber nur schmal ausgeführt wird, so dass eine Verschiebbarkeit über die gesamte Breite der feststehenden Platte weder gewünscht noch erforderlich ist, so wird der Fachmann erkennen, dass es ihm nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters freisteht, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste Lösung zu wählen und die Funktionselemente (Führungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht über die gesamte Breite zu den entfernten Rändern hin reichen. Statt dessen wird er die Führungsschienen konstruktiv so ausgestalten, dass sie sich zu den naheliegenden Rändern oben und unten an der feststehenden Fensterplatte hin erstrecken. Der Fachmann erkennt auch, dass er –wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten möchte– für die hierfür erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen kann, die würfelförmig ausgestaltet sind. Aufgrund dessen erkennt er auch, dass die Bezeichnung „Ende“ nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden kann, wie die Beklagte dies geltend macht. Er erkennt vielmehr, dass die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte von jeder der ihm zur Verfügung stehenden drei Seiten dieses Funktionselementes aus erfolgen kann, und wird dann die technisch Sinnvollste wählen.
Der Fachmann liest also die Gebrauchsmusterschrift mit Fachverstand und bleibt nicht bei einer rein philologischen Betrachtung des Wortlauts stehen. Er hat vielmehr Veranlassung dazu, dem Wortlaut einen funktional vernünftigen Sinn beizumessen und nicht, den Wortlaut durch die in Ausführungsbeispielen dargestellten und beschriebenen Lösungsmöglichkeiten zu beschränken.

Des weiteren ist der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagegebrauchsmusterschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente (9) einstückig ausgebildet sein müssen. Er ist vielmehr auch hier völlig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansieht (aus Fertigungsgründen etc.), kann er diese Funktionselemente auch mehrstückig ausführen. Hierbei spielt es keine Rolle, wie diese mehreren Teile miteinander verbunden sind, so lange sie funktional eine Einheit bilden. Es fällt daher auch unter den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters, wenn die Beklagte die in der nachfolgenden schematischen Darstellung (Anlage K 18, Abbildung K 18.2) mit (9 a)) bezeichneten Laschen clipartig mit der Führungsschiene verbindet. Beide Teile bilden dann das Funktionselement (9).

Dass die Verbindung zwischen den Laschen und der Führungsschiene so fest ist, dass davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden, folgt aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift DE 103 09 xxx A1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausführungsform zum Patent angemeldet hat. Unstreitig entspricht die angegriffene Ausführungsform dem zum Patent angemeldeten Gegenstand entsprechend dieser Offenlegungsschrift, wie er in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt wird:

In dieser Offenlegungsschrift heißt es in den Abschnitten 5, 8, 9, 38 und 40, dass der Halteclip (mit dem Bezugszeichen 12) mit dem Funktionselement bzw. der Führungsschiene (8) lösbar oder fest verbunden sein kann, in dem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der Führungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann.

IV.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters unmittelbar verletzt hat, hat sie der Klägerin dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Benutzung der technischen Lehre bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Gemäß § 24 b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des zunächst geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte vorliegend dazu, der Beklagten auch diese Kosten aufzuerlegen, da sie –den obigen Ausführungen folgend– in dem Rechtsstreit ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erlöschen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf) auch antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt worden wäre.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.