4b O 404/06 – Kommissionierungssystem II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 740

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 404/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 96/07

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Kommissioniersysteme für die Durchführung eines Verfahrens zur Lagerung von Stückgut an einer Lagerstelle in einem Lager mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen, bei dem das Stückgut vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen des Stückgutes herangezogen werden,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 620 xxx anzubieten oder zu liefern,

wenn bei dem Verfahren das Stückgut identifiziert wird, die Abmessungen als Signal einem Rechner zugeführt werden, anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird, als Lager ein Regal verwendet wird, die Stückgüter ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle abgelegt werden, die Stückgüter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, die Lage der abgelegten Stückgüter mit dem Rechner erfasst wird und die Entnahme der Stückgüter aus dem Lager rechnergestützt wird;

2.
der Klägerin in einer geordneten Zusammenstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, nämlich die Beklagte zu 1) seit dem 02.08.1997 und der Beklagte zu 2) seit dem 17.12.2002, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

b)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

d)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und – preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

w o b e i

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) und c) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsrechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei nicht auskunftspflichtige, aber geheimhaltungsbedürftige Details geschwärzt werden dürfen,

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass

1.
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A (Inhaber des europäischen Patents 0 620 xxx) durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.08.1997 bis 16.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.12.2002 bis 09.08.2003 begangenen Handlungen und der ihr (der Klägerin) selbst durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 125.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Der Geschäftsführer der in Malaysia ansässigen Klägerin ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 620 xxx, das deutsche Prioritäten vom 10.04.1993 und 02.06.1993 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 02.07.1997 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Lagerung von Stückgut und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“. Die ursprünglich mit angemeldeten Vorrichtungsansprüchen sind im Laufe des Prüfungsverfahrens, nachdem das Europäische Patentamt die Einheitlichkeit der Anmeldung beanstandet hatte, nicht weiter verfolgt worden. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1, 3 und 9 der Klagepatentschrift haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

1.
Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,

bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird,

bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden,

bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,

bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,

bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,

bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden,

bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird

und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.

3.
Verfahren nach Anspruch 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die kleinste Abmessung (ap) des Stückgutes (1) zur Auswahl der kleinstmöglichen Lagerhöhe herangezogen wird.

9.
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Regalfächer bzw. die Schubladen des Regals bzw. des Schubladenlagers eine Höhe bzw. eine Schubladenblende (20, 20’’, 20’’’) haben, welche die Lage des Stückgutes (1) im entsprechenden Regalfach bzw. in der entsprechenden Schublade unter maximaler Flächenausnutzung bestimmt.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1b bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Mit Vereinbarung vom 10.08.2003 (Anlage K 2) hat der Patentinhaber der Klägerin an dem Klagepatent ein bis zum 31.12.2013 befristetes Nießbrauchrecht eingeräumt. Außerdem hat er der Klägerin unter dem 18.10.2005 (Anlage K 3) sämtliche Ansprüche (insbesondere auf Rechnungslegung und Schadenersatz) abgetreten, die ihm gegenüber den Beklagten wegen einer etwaigen Verletzung des Klagepatents zustehen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer seit dem 17.12.2002 der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Kommissionierungssysteme zur automatischen Einlagerung von Medikamenten in Apotheken. Die konstruktiven Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten Bildfolge, die den Anlagen K 10 und K 11a entnommen ist:

Nachdem ein Vorrat an Arzneimitteln unsortiert (zum Beispiel in einer Transportkiste) angeliefert worden ist, werden die Präparate von Hand zum Zwecke ihrer Identifizierung eingescannt und anschließend auf ein Förderband gelegt.

Auf dem – von links nach rechts fortschreitenden – Förderband

gelangen die Arzneimittel in den Bereich eines automatischen Umsetzers, der die Präparate nacheinander vom Förderband nimmt und einer Vermessungseinrichtung zuführt, mit deren Hilfe Breite, Länge und Höhe der jeweiligen Packung ermittelt werden.

Alternativ zur manuellen Handhabung ist eine Ausstattungsvariante erhältlich, bei der die Präparate nach ihrer Separierung in einem Vereinzeler an den Umsetzer weitergeleitet werden, der die Packungen zunächst ausrichtet und anschließend zur Identifizierung scannt.

Im Anschluss an die Vermessung legt der Umsetzer die Präparate entweder auf einem Förderband ab, welches die Arzneimittel kontinuierlich einer benachbarten Greifeinrichtung zuführt, welche dazu vorgesehen ist, die Packungen in einem als Lager vorgesehenen Regalsystem abzulegen (angegriffene Ausführungsform I). Greifer und Regallager sind aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich.

Alternativ zu dem erwähnten Förderband sieht eine neuere Ausstattungsvariante des Kommissionierungssystems (angegriffene Ausführungsform II) bewegbare Tablare vor, auf denen die Präparate nach ihrer Vermessung in zwei Reihen hintereinander abgesetzt werden.

Sobald ein Tablar – von denen es insgesamt Acht gibt – vollständig belegt ist, wird es, sofern der Greifer einlagerungsbereit ist, zur Greifvorrichtung bewegt, wo mit der Einlagerung der Einzelpackungen in das Regalsystem begonnen wird. Steht der Greifer momentan nicht zur Verfügung, weil er mit Auslagerungsarbeiten befasst ist, werden die Tablare seitlich des Umsetzers vorübergehend abgestellt, bis sie der nunmehr betriebsbereiten Greifeinrichtung zugeführt werden. Vor einer vollständigen Belegung werden die Tablare ausnahmsweise dann zur Einlagerung bereitgestellt, wenn innerhalb einer vorgegebenen Wartezeit keine weiteren Packungen vom Umsetzer angeliefert werden.

Beim Einlagern auf die Regalböden verfahren die angegriffenen Ausführungsformen in der Weise, dass stets die breiteste Packung einer Reihe hinten und davor entweder gleich breite oder schmalere Packungen platziert werden, so, wie dies aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist.

Das „tannenbaumartige“ Einlagerungsmuster stellt sicher, dass der Greifer in einem Arbeitsgang stets sämtliche Packungen einer Reihe entnehmen kann (was nicht gewährleistet wäre, wenn die Packungsanordnung zum Beispiel umgekehrt zu der aus der Abbildung ersichtlichen Packungsfolge wäre).

Weil die besagte „Tannenbaumstruktur“ eingehalten werden muss, lagert der Greifer die Packungen auf dem Förderband bzw. den beweglichen Tablaren nicht notwendigerweise in derjenigen Reihenfolge ein, in der sie sich auf dem Transportband bzw. den beweglichen Tablaren befinden. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, zunächst auf eine räumlich nachfolgende Packung zuzugreifen, wenn innerhalb eines Regalbodens eine hinten liegende Lagerstelle besetzt werden soll und die räumlich vorausgehenden Präparate die geforderte Packungsbreite nicht aufweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass beide angegriffenen Ausführungsformen des Kommissionierungssystem das Klagepatent mittelbar verletzen. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

hinsichtlich beider Ausführungsvarianten des Kommissionierungssystem, wie erkannt, jedoch mit der Maßgabe, dass sie die Vorlage von Belegen zu sämtlichen auskunftspflichtigen Einzeldaten begehrt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Parteifähigkeit und die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sind darüber hinaus der Auffassung, dass Angebot und Vertrieb einer Vorrichtung grundsätzlich nicht als mittelbare Verletzung eines Verfahrenspatents gewertet werden können. Darüber hinaus – so meinen sie – machten die angegriffenen Ausführungsformen auch keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Wegen des Transportbandes bzw. der bewegbaren Tablare könne keine Rede davon sein, dass die Stückgüter nach ihrer Vermessung „direkt“ im Regallager abgelegt würden. Darüber hinaus erfolge die Einlagerung auch nicht „unter optimaler Raumausnutzung des Lagers“.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. In der Ausstattungsvariante mit einem zwischen dem Umsetzer und der Greifeinrichtung vorgesehenen Transportband macht das angegriffene Kommissionierungssystem der Beklagten mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Als unbegründet erweist sich das Klagebegehren hingegen, soweit es sich gegen diejenigen Ausführungsform richtet, bei der das Transportband durch bewegliche Tablare ersetzt ist.

I.

Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Einschlägig ist insoweit mit Rücksicht auf den Verwaltungssitz der Klägerin in Malaysia das dortige nationale Recht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 50 ZPO Rn. 9). Nach Maßgabe von Section 15.3 und 15.5 Offshore Companies Act 1990 wurde die Klägerin als eine Offshore Company gegründet und registriert. Damit ist sie auch rechtsfähig. Gründung und Registrierung ergeben sich insoweit aus dem als Anlage K 13 vorgelegten Auszug aus dem nach Offshore Companies Act 1990 errichteten Register, wie dies die Klägerin zutreffend in ihrem Replikschriftsatz vom 30.05.2007 (GA 63 ff.) dargelegt hat, auf den insoweit verwiesen wird.

II.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut in einem Lager.

Nach den einleitenden Bemerkungen der Patentbeschreibung ist es im Apothekenbereich üblich, die verschiedenen Arzneimittelpackungen in Schubladen abzulegen. Als Ordnungsmerkmal dient hierbei regelmäßig der Produktname, was den Nachteil hat, dass die zur Verfügung stehenden Schubladenflächen nicht optimal zur Lagerung von Arzneiartikeln ausgenutzt werden. Infolgedessen muss in einer Apotheke ein erheblicher Lagerraum zur Verfügung gestellt werden.

Des Weiteren befasst sich das Klagepatent mit dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 449 bekannten Verfahren zum Palettieren unterschiedlich großer Stückgüter. Wie die nachstehende eingeblendete Figur 1 der DE-OS 40 26 449 verdeutlicht,

werden die Stückgüter (1) von einem Förderband (2) durch einen Schieber (5) in einen Zwischenspeicher (6) überführt, in dem die zu palettierenden Stückgüter zwischengespeichert werden. Der Zwischenspeicher (6) ist als ein in zwei Richtungen verfahrbares Förderband ausgestaltet, auf dem die einzelnen Stückgüter (1) in wenigstens einer Reihe in beliebiger Anordnung ohne feste Platzzuteilung angeordnet sind. Eine mehrachsige Handhabungs- und Positioniereinheit (8) ergreift die in dem Zwischenspeicher (6) vorhandenen Stückgüter (1) und setzt sie an einem vorgegebenen Ort auf einer Transport- und/oder Lagereinheit (10) ab, die beispielsweise eine Euro-Palette sein kann. Damit die Palette optimal beladen werden kann, müssen nach der Würdigung der Klagepatentschrift die Form und die Abmessung einer größeren Zahl von Stückgütern, etwa 30 %, bekannt sein. Auf der Palette werden die Stückgüter so zusammengestellt, dass das im Zwischenspeicher (Förderband) befindliche Stückgut mit der größten Grundfläche oder die Stückgüter gleicher Höhe, die zusammen die größte Grundfläche einnehmen, in einer Ecke der Palette angeordnet werden. Die Stückgüter abweichender, jedoch gleicher Höhe werden in der gegenüberliegenden Ecke der Palette positioniert. Bei der weiteren Befüllung der Palette wird in der Weise vorgegangen, dass die Stückgüter so gestapelt werden, dass sich immer möglichst große, zusammenhängende, ebene horizontale Flächen ergeben.

An dem aus der DE-OS 40 26 449 bekannten Lagerungsverfahren bemängelt die Klagepatentschrift den (bevorzugt in Form eines in zwei Richtungen verfahrbaren Förderbandes vorgesehenen) Zwischenspeicher, wobei diesem zwei Nachteile zugeschrieben werden. Zum einen ist erwähnt, dass der Zwischenspeicher (Förderband) die Lagerungsvorrichtung verteuert; zum anderen wird hervorgehoben, dass der Zwischenspeicher (Förderband) die Einlagerungszeiten erhöht (Seite 2 Zeilen 15 bis 16).

Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur Lagerung von Stückgütern so zu auszubilden,

– dass die Stückgüter innerhalb kürzester Zeit eingelagert werden können,

– und zwar so, dass der vorhandene Lagerraum optimal genutzt wird und dennoch eine einfache Entnahme des Stückgutes aus dem Lager möglich ist (Seite 3 Zeilen 32 bis 34).

Zur Bewältigung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11).

(2) Als Lager (11) wird ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet.

(3) Das Lager (11) hat Lagerstellen (12), die

(a) in der Höhe begrenzt,

(b) unterschiedlich hoch und

(c) übereinander angeordnet sind.

(4) Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass

(a) das Stückgut (1) identifiziert wird,

(b) das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,

(c) die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) als Signal einem Rechner zugeführt werden,

(d) anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) abgelegt wird, und zwar

(aa) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe
(bb) unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11),

(e) die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,

(f) die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,

(g) die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird,

(h) die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager rechnergestützt wird.

Zu den Vorteilen des erfindungsgemäßen Verfahrens führt die Klagepatentschrift im allgemeinen Beschreibungsteil (Seite 2 Zeilen 36 bis 48) aus, dass die vermessenen und identifizierten Stückgüter direkt, also ohne Zwischenlagerung in einem Zwischenspeicher und ohne Verwendung von Lagerhilfsmitteln, in das Regal bzw. Schubladenlager abgelegt werden. Als Messgröße zur Auswahl der geeigneten Lagerstelle werden dabei die Abmessungen des Stückgutes verwendet. Anhand der Messergebnisse wird unter Berücksichtigung des freien Lagerplatzes im Lager berechnet, in welcher Lage das Stückgut an der Lagerstelle abgelegt werden kann, um eine optimale Raumausnutzung zu ermöglichen. Die Kenntnis einer größeren Zahl von Stückgütern hinsichtlich Form und Abmessungen vor dem Einlagerungsvorgang ist nicht notwendig. Die Stückgüter werden vielmehr in der Reihenfolge, in der sie anfallen, vermessen, identifiziert und zur jeweiligen Lagerstelle gebracht. Die betreffende Lagerstelle wird mit dem Rechner erfasst, so dass später mühelos das gewünschte Stückgut dem Lager entnommen werden kann.

Als besonders bevorzugt sieht es die Klagepatentschrift an, die kleinste Abmessung des einzulagernden Stückgutes zur Auswahl der kleinstmöglichen Lagerhöhe heranzuziehen (Unteranspruch 3), das heißt die einzelnen Packungen auf ihrer jeweils größten Seitenfläche liegend in demjenigen Regalfach oder in derjenigen Schublade abzulegen, das bzw. die die erforderliche Höhe gerade noch bereitstellt. Im Absatz (0036) (Seite 5 Zeilen 46 ff.) heißt es insoweit:

„Mit … dem beschriebenen Verfahren wird es möglich, auf einer vorgegebenen Grundfläche ein maximales Lagervolumen durch die Übereinanderanordnung möglichst vieler Lagerflächen zu erreichen. Dazu ist es erforderlich, den Abstand zwischen den Lagerstellen zu minimieren. Zu diesem Zweck wird die jeweils kleinste Seitenlänge des Stückgutes (1) als Höhenmaß herangezogen, so dass dementsprechend die jeweils größeren Seitenlängen die Lagerfläche des Stückgutes bilden. Auf diese Weise können die Lagerstellen niedriger Schubladen optimal ausgenutzt werden.“

Die Klagepatentschrift gibt somit die Anweisung, die Stückgüter möglichst nicht aufrecht stehend einzulagern. Zwar würde damit die erforderliche Grundfläche minimiert und erreicht, dass eine relativ große Anzahl von Stückgütern in demselben Regalfach oder derselben Schublade nebeneinander positioniert werden könnte. Andererseits ergäbe sich jedoch die Notwendigkeit, die einzelnen Regalfächer bzw. Schubladen mit einer beträchtlichen vertikalen Höhe auszustatten, weswegen in einem Lager vorbestimmter Höhe (von z.B. 3 Metern) lediglich eine relativ geringe Zahl von Regalfächern bzw. Schubladen untergebracht werden könnte. Als platzsparender sieht die Klagepatentschrift die umgekehrte Vorgehensweise an, welche darin besteht, in einem Lager bestimmter Höhe (z.B. 3 Meter) möglichst viele Regalfächer bzw. Schubladen (insbesondere solche geringer Höhe) unterzubringen und die einzelnen Stückgüter dementsprechend nicht aufrecht stehend, sondern auf ihrer größten Seitenfläche liegend in den Regalfächern bzw. Schubladen unterzubringen.

Schließlich verweist die Klagepatentschrift an verschiedenen Stellen darauf, dass einzelne Verfahrensschritte wahlweise manuell oder automatisiert ablaufen können, z.B. die Identifizierung und Vermessung (Seite 9 Zeilen 2 bis 3) oder die Einlagerung (Unteranspruch 2, Seite 2 Zeile 53, Seite 9 Zeilen 4 bis 7).

III.

Das angegriffene Kommissionierungssystem der Beklagten verletzt, soweit es mit einem Transportband zwischen Umsetzer und Greifer ausgestattet ist, das Klagepatent mittelbar (§ 10 PatG).

1.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Kammer, dass das Angebot und die Lieferung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein patentgeschütztes Verfahren ausgeführt werden kann, unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 PatG eine mittelbare Patentverletzung darstellen kann. Denselben Standpunkt hat jüngst auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Rohrschweißverfahren“ (Mitt 2007, 317) eingenommen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann deshalb aus dem Umstand, dass der Anmelder im Erteilungsverfahren neben dem Verfahrensanspruch nicht gesonderte (unabhängige) Vorrichtungsansprüche verfolgt hat, nicht auf eine Unanwendbarkeit des § 10 PatG geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die Anmeldung ursprünglich auch Sachansprüche umfasst hat, die auf eine Vorrichtung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens gerichtet waren, und dieser Teil der Anmeldung – nach Beanstandung der Einheitlichkeit durch das Patentamt – nicht weiterverfolgt worden ist. Der Entschluss des Anmelders, die Vorrichtungsansprüche fallen zu lassen, kann gerade auf der Erkenntnis beruht haben, dass er gegen zur Verfahrensdurchführung geeignete Vorrichtungen unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung vorgehen kann. Irgendein Verzicht auf den gesetzlichen Schutz des § 10 PatG kann der Aufgabe zunächst angemeldeter Vorrichtungsansprüche daher nicht entnommen werden.

2.
Die Voraussetzungen von § 10 PatG sind vorliegend erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform I des streitbefangenen Kommissionierungssystems stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das die Beklagten ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigten Personen im Inland zum Zwecke der Benutzung im Inland anbieten und liefern, obwohl das Kommissionierungssystem objektiv geeignet ist, das patentgeschützte Verfahren wortsinngemäß durchzuführen, die von den Beklagten angesprochenen Angebotsempfänger und Abnehmer das Kommissionierungssystem zu eben diesem Zweck vorgesehen haben und den Beklagten dies auch bekannt ist.

Die Beklagten selbst ziehen die besagten Tatbestandsvoraussetzungen nur insoweit in Zweifel, als sie geltend machen, dass das Kommissionierungssystem objektiv nicht zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 des Klagepatents geeignet sei. Dieser Auffassung ist zu widersprechen:

a)
Wenn § 10 PatG fordert, dass das angebotene oder gelieferte Mittel objektiv geeignet sein muss, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, so bedeutet dies, dass sich beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Mittels zusammen mit anderen Mitteln oder zur Anwendung des mit dem Mittel möglichen Verfahrens eine unmittelbare – wortsinngemäße oder äquivalente – Patentverletzung ergibt (BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Um dies festzustellen, hat im Rahmen des § 10 PatG also inzident eine Prüfung auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) einer unmittelbaren Patentverletzung stattzufinden. Vielfach wird eine unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Patentverletzung angegriffene Vorrichtung in der Lage sein, das fragliche Verfahren mit allen seinen Merkmalen – zumindest fakultativ – durchzuführen. Notwendig ist dies jedoch nicht. Ein Mittel ist vielmehr auch dann geeignet, für die Benutzung eines patentierten Verfahrens verwendet zu werden, wenn sich mit seiner Hilfe nicht sämtliche Verfahrensmerkmale verwirklichen lassen. Kann mit dem Mittel nur ein Teil der Merkmale des Verfahrenspatents realisiert werden, so genügt es, wenn der Abnehmer bei der Verwendung des Mittels auf die von dritter Seite bereits zuvor verwirklichten übrigen Merkmale des Verfahrensanspruchs zurückgreift (BGH, Mitt 2007, 317 – Rohrschweißverfahren).

b)
Anders als die Beklagten meinen, wird bei dem streitbefangenen Kommissionierungssystem anhand der für die einzulagernde Packung festgestellten Abmessungsdaten eine freie Lagerstelle nicht nur unter Berücksichtigung der Lagerhöhe, sondern – was die Beklagten bestreiten – auch unter optimaler Raumausnutzung des Lagers ausgesucht.

Wie die Werbeunterlagen der Beklagten bestätigen, erfolgt die Einlagerung in die Regalfächer in der Weise, dass die einzelnen Arzneimittelpackungen jeweils auf ihrer größten Seitenfläche liegend abgelegt werden. Lediglich beispielhaft ist insoweit auf die nachfolgend eingeblendete Abbildung aus Anlage K 9

sowie die dem Werbefilm der Beklagten (Anlage K 11) entnommenen Screenshots (Anlage K 11a) zu verweisen, von denen nachstehend die Bildsequenz 17 wiedergegeben ist.

Die zuletzt genannte Darstellung ist aussagekräftig, weil die Lage der Packungen auf dem Förderband zur Greifeinrichtung notwendig derjenigen Lage entspricht, die die Packungen im Regalfach einnehmen. Unstreitig ist die Greifeinrichtung der angegriffenen Ausführungsform nämlich nicht in der Lage, die Packungen vor ihrer Ablage in irgendeiner Weise zu drehen, weder in dem Sinne, dass eine auf dem Förderband mit ihrer größten Seitenfläche liegende Packung aufrecht stehend eingelagert wird, noch in dem Sinne, dass die größte Seitenfläche der Packung zwar als Lagerfläche beibehalten, das Präparat jedoch gegenüber seiner Ausrichtung auf dem Förderband in der Horizontalen um 90° gedreht wird, so dass es gleichsam quer zu seiner Position auf dem Förderband im Regalfach abgelegt wird.

Die Einlagerung auf der jeweils größten Seitenfläche einer Packung minimiert die erforderliche Regalfachhöhe, wie dies der bevorzugten Verfahrensanweisung im Unteranspruch 3 des Klagepatents entspricht. Soweit die betreffende (vorteilhafte) Positionierung auf dem Förderband zum Greifer darauf beruht, dass die einzelnen Packungen nach dem Scannen bereits manuell in der gewünschten Weise auf dem Förderband zum Umsetzer abgelegt worden sind, steht dieser Umstand einer objektiven Eignung der Kommissioniervorrichtung zur patentgemäßen Verfahrensführung nicht entgegen. Wie oben erläutert, genügt es, wenn die Vorrichtung, die selbst gegebenenfalls nicht alle Verfahrensschritte durchführen kann, auf die von anderer Seite geleistete Vorarbeit zurückgreift. Genau solches geschieht hier, weil dem Prospektmaterial der Beklagten zu entnehmen ist, dass das Apothekenpersonal in die Handhabung des Kommissionierungssystem eingewiesen wird und die in sämtlichen Werbeunterlagen der Beklagten dargestellte Positionierung der Verpackungen auf ihrer größten Seitenfläche darauf schließen lässt, dass es sich insoweit nicht um einen Zufall handelt, sondern die Anordnung der Packungen auf dem Förderband das Ergebnis einer dahingehenden Einweisung des tätig werdenden Personals ist.

Zu Unrecht wenden die Beklagten ein, die Einlagerung erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht „unter optimaler Raumausnutzung des Lagers“, weil die in einem Regalfach hintereinander angeordneten Arzneimittelpackungen „tannenbaumartig“ abgelegt werden müssten, wodurch sich keine bestmögliche Ausnutzung der Lagerfläche ergebe, wie dies die nachstehende Abbildung gemäß Anlage B und B 2 verdeutliche.

Das Klagepatent stellt nicht darauf ab, dass die Lagerfläche der einzelnen Lagerstelle optimal ausgenutzt wird; die Lehre des Patentanspruchs 1 geht vielmehr dahin, die einzelnen Stückgüter innerhalb des Lagers so unterzubringen, dass sich eine optimale Raumausnutzung im Hinblick auf das gesamte Lager, bestehend aus übereinander angeordneten, unterschiedlich hohen Lagerstellen, ergibt. Der Bezugspunkt der vorgesehenen Optimierung ist also ein größerer, der nicht das einzelne Regalfach oder die einzelne Schublade im Blick hat, sondern das gesamte Lager mit allen seinen Fächern bzw. Schubladen.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass Patentanspruch 1 als Lager gleichermaßen ein Regal wie ein Schubladenlager zulässt. Beide unterscheiden sich ganz wesentlich hinsichtlich der Entnahme der Stückgüter aus dem Lager, wie sie nicht nur Gegenstand des Merkmals (4h) ist, sondern ausdrücklich auch in der Aufgabenstellung der Klagepatentschrift Erwähnung findet. Letztere lautet nicht nur dahin, die Stückgüter unter optimaler Ausnutzung des vorhandenen Lagerraumes abzulegen, sondern sie fordert darüber hinaus in gleicher Weise, dass die Stückgüter auch auf einfache Weise aus dem Lager entnommen werden können (Seite 2 Zeilen 32 bis 34). Das Klagepatent kann deswegen nicht dahin verstanden werden, dass es völlig isoliert und ungeachtet der Möglichkeit zur späteren Entnahme der Stückgüter darum geht, Packungen so im Lager unterzubringen, dass der vorhandene Raum bestmöglich genutzt wird. Welche Raumausnutzung „optimal“ ist, bestimmt sich vielmehr auch danach, wie eine Entnahme der eingelagerten Stückgüter bewerkstelligt werden kann. Es geht der Erfindung des Klagepatents mithin darum, die Stückgüter in dem Lager so abzulegen, dass bei gewährleisteter einfacher Entnahme das Lagervolumen optimal ausgenutzt wird. Besondere Anforderungen bei der Entnahme des Stückgutes begrenzen somit die Optimierungsmöglichkeiten bei der Raumausnutzung. Spezielle Bedeutung gewinnt dieser Gesichtspunkt durch die Wahl des Lagertyps, der nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 entweder ein Schubladenlager oder ein Regal sein kann. Das Erstere zeichnet sich dadurch aus, dass die einzelnen Lagerstellen (= Schubladen) zum Zwecke der Ein- und Auslagerung von Stückgut herausgezogen werden können, so dass die gesamte Lagerfläche für eine z.B. von oben agierende Greifeinrichtung vollständig zugänglich ist und deswegen jedes Stückgut grundsätzlich unabhängig von seiner konkreten Lage in der Schublade ergriffen werden kann. Wird ein Greifer mit Saugeinrichtung verwendet, kann sogar weitgehend auf eine Beabstandung der einzelnen Packungen untereinander verzichtet werden. Dessen bedarf es zwar, wenn eine Greifeinrichtung zum Einsatz kommt, die derjenigen ähnlich ist, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform I gebraucht wird, weil nur ein hinreichender Abstand ein seitliches Erfassen der Packungen durch den Greifer ermöglicht. Bei der Einlagerung in eine herausziehbare Schublade ist es hingegen unerheblich, ob die – bevorzugt auf ihrer größten Seitenfläche liegenden Packungen – mit ihrer längsten Erstreckung parallel oder senkrecht zur Schubladentiefe orientiert sind. Ganz anders liegen die Verhältnisse bei einem Regallager mit festen Fächern, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform I verwirklicht ist. Wird hier die bevorzugte Anweisung des Klagepatents beachtet, möglichst viele Regalfächer übereinander unterzubringen und in die einzelnen Regalfächer jeweils solche Stückgüter – auf ihrer größten Seitenfläche liegend – abzulegen, deren vertikale Erstreckung möglichst der Höhe des Regalfachs entspricht, um ungenutztes Lagervolumen oberhalb der eingelagerten Stückgüter gering zu halten, kommt als Greifeinrichtung praktisch nur eine solche in Betracht, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform I eingesetzt wird. Da die Regalfächer nicht herausziehbar sind, bestünde eine Alternative allenfalls darin, zwischen der Oberseite der eingelagerten Stückgüter und der oberen Begrenzung des betreffenden Regalfachs jeweils einen solchen Abstand zu belassen, dass über die in vorderer Reihe eingelagerten Stückgüter hinweg auf die dahinter liegenden Stückgüter zugegriffen werden kann und letztere über die davor abgelegten Stückgüter ausgelagert werden können. Ein derartiges Szenario hat ersichtlich zur Folge, das beträchtliches Lagervolumen in der Höhe eines jeden Regalfachs ungenutzt bliebe, so dass die bevorzugte Anweisung des Unteranspruchs 3 nicht umgesetzt würde. Sollen in jedem Regalfach solche Stückgüter – und zwar einfach herausnehmbar – abgelegt werden, deren vertikale Erstreckung – auf ihrer größten Seitenfläche liegend – möglichst der lichten Höhe des Regalfachs entspricht, kommt als Handhabungsgerät für die Ein- und Auslagerung der Stückgüter nur ein Greifer in Betracht, der die betreffenden Packungen an ihren jeweiligen Seitenflächen erfasst. Da der Lagervorgang aufgabengemäß „innerhalb kürzester Zeit“ (Seite 2 Zeile 33) erfolgen soll, ist es dabei mindestens bevorzugt, die einzelnen Packungen nicht Reihe für Reihe auszulagern, was bedingen würde, dass der Greifer, wenn die hinterste Packung einer Reihe entnommen werden soll, mehrmals – nämlich für jedes vor der zu entnehmenden Packung liegende Stückgut neu – ansetzen müsste. Zur Gewährleistung kurzer Lagerzeiten ist es vielmehr geboten, mit der Greifeinrichtung sämtliche Packungen einer Reihe gleichzeitig auszulagern, um sodann in einem einzigen weiteren Zugriff diejenige Packung der Reihe zu handhaben, die aus dem Lager entnommen werden soll. Die besagte Art der Auslagerung begrenzt jedoch zwangsläufig die Möglichkeiten zur Ausnutzung der Lagerfläche in einem Regalfach, weil sie eine „tannenbaumartige“ Ablagestruktur erzwingt, die es dem Greifer gestattet, in einem Arbeitsgang sämtliche Packungen einer Reihe zu erfassen. Die „Tannenbaum“-Anordnung mag im Hinblick auf die Flächenausnutzung allein nicht optimal sein; sie ist es – worauf es für die rechtliche Beurteilung entscheidend ankommt – jedoch unter den Bedingungen eines Regallagers und der sich insoweit ergebenden Ein- und Auslagerungsproblematik. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausführungsform I sämtliche Packungen mit ihrer längsten Erstreckung quer zum Förderband abgelegt und deswegen – weil der Greifer die Packungen nicht drehen kann – auch in exakt dieser Orientierung in die Regalfächer eingelagert werden. Die angegriffene Ausführungsform I ist damit zwar nicht im Stande, eine bestimmte Packung im Einzelfall um 90° gedreht (das heißt mit ihrer längsten Erstreckung quer zur Regaltiefe) abzulegen, wenn in einem Regalfach eine entsprechende Lagerstelle zur Verfügung steht. Die vom Klagepatent geforderte Raumausnutzung muss jedoch nicht in Bezug auf jede einzelne Packung bestmöglich sein; die Raumausnutzung hat vielmehr in Bezug auf das gesamte Lager (das heißt die Summe aller Lagerstellen) optimal zu sein. Über sämtliche Regalfächer hinweg leuchtet es jedoch ein, dass das vorhandene Lagervolumen dann besonders vorteilhaft genutzt wird, wenn möglichst viele „Tannenbaum“-Reihen nebeneinander platziert werden, wobei die Breiten der Packungen einer Reihe möglichst wenig voneinander differieren. Eine hohe Anzahl nebeneinander angeordneter Packungsreihen wird jedoch tendenziell dadurch erreicht, dass die Packungen mit ihrer längsten Erstreckung parallel – und nicht quer – zur Regaltiefe abgelegt werden.

c)
Die angegriffene Ausführungsform I besitzt schließlich auch die Eignung, die Stückgüter nach der Identifizierung und Vermessung „direkt“ auf der Lagerfläche der Lagerstelle abzulegen.

Als „Lagerstelle“ kann zwar nicht das Förderband zwischen Umsetzer und Greifeinrichtung angesehen werden, sondern nur das Regal, in welches die Arzneimittelpackungen abgelegt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass als Ablageort erfindungsgemäß die „Lagerfläche der Lagerstelle“ vorgesehen ist, wobei die Lagerstellen Teil eines Regals oder Schubladenlagers sind, in dem die Lagerstellen (z.B. in Form von Lagerfächern oder Schubladen) übereinander angeordnet sind (Merkmale 2, 3). Das Transportband als solches genügt den besagten Anforderungen ersichtlich nicht, weshalb sich die Frage stellt, ob die Zwischenschaltung eines Transportbandes zwischen dem Umsetzer und die Greifeinrichtung für die Bestückung der Regalfächer der Annahme entgegen steht, dass die Ablage der Stückgüter auf der Lagerfläche „direkt“ im Anschluss an die Vermessung erfolgt. Mit der Klägerin ist dies zu verneinen.

Was das Klagepatent mit dem Begriff „direkt“ meint, ist im allgemeinen Beschreibungstext legaliter definiert. Im Absatz (0009) heißt es:

„Beim erfindungsgemäßen Verfahren werden die vermessenen und identifizierten Stückgüter direkt, das heißt also ohne Zwischenlagerung in einem Zwischenspeicher und ohne Verwendung von Lagerhilfsmitteln, in das Regal bzw. in das Schubladenlager eingelagert.“

Das Klagepatent knüpft mit dieser Bemerkung an den vorbekannten Stand der Technik nach der DE-OS 40 26 447 an, der in der Beschreibungseinleitung (Seite 2 Zeilen 9 ff.) im Einzelnen gewürdigt ist. Wie oben bereits erläutert, beschreibt die Entgegenhaltung einen „Zwischenspeicher“, bei dem es sich – anders als die Klägerin meint – nicht um die Palette (10), sondern um das verfahrbare Förderband (6) handelt. Die Diktion der DE-OS 40 26 449 ist insoweit unzweideutig, wie sich unter anderem anhand der nachfolgend wiedergegebenen Beschreibungsstellen belegen lässt:

„Von dem Bandförderer (2) werden die Stückgüter (1) durch einen Schieber (5) in einen Zwischenspeicher (6) überführt, in dem die zu palettierenden Stückgüter zwischengespeichert werden. Der Zwischenspeicher (6) ist ein in zwei Richtungen (Doppelpfeil) verfahrbares Förderband, auf dem die einzelnen Stückgüter (1) in wenigstens einer Reihe in beliebiger Anordnung ohne feste Platzzuteilung angeordnet sind. … Eine mehrachsige Handhabungs- und Positioniereinrichtung (8), … ergreift die in dem Zwischenspeicher (6) gespeicherten Stückgüter (1) und setzt diese an einem … vorgegebenen Ort auf einer Transport- und/oder Lagereinheit (10) ab, die beispielsweise eine Europalette sein kann … .“ (Spalte 5, Zeilen 41 bis 64)

„Zur Realisierung dieser erfindungsgemäßen Grundüberlegungen wird als Zwischenspeicher ein in zwei Richtungen verfahrbares Förderband gewählt, auf dem die einzelnen Stückgüter nicht in festen Plätzen bzw. Boxen angeordnet sind. … Erfindungsgemäß ist nämlich erkannt worden, dass es zur Erzielung eines optimalen Füllungsgrades keinesfalls erforderlich ist, bereits vor Beginn des Palettier- und/oder Sortiervorganges einen Großteil, das heißt circa 80 % der zu palettierenden Stückgüter … zu kennen. Tatsächlich ist es ausreichend, wenn mit Puffergrößen von maximal 30 % der insgesamt zu palettierenden Stückgut-Zahl gearbeitet wird.“ (Spalte 3, Zeilen 4 bis 8, 46 bis 56)

Dieselbe Begriffsbildung liegt auch dem Klagepatent zugrunde, wie sich insbesondere aus Absatz (0003) ergibt:

„Wesentlich für dieses bekannte Verfahren ist ein Zwischenspeicher, auf dem die vermessenen und identifizierten Stückgüter in beliebiger Reihenfolge positioniert werden. Damit die Palette optimal beladen werden kann, müssen jedoch die Form und die Abmessungen einer größeren Zahl von Stückgütern, etwa 30 %, bekannt sein. Erst aufgrund dieser Vorkenntnis einer bestimmten Zahl von Stückgütern kann die Palette so beladen werden, dass sie optimal befüllt werden kann.“

Eine beliebige Reihenfolge haben die Stückgüter nur auf dem als Zwischenspeicher vorgesehenen Förderband (6), nicht hingegen auf der Palette (10). Ebenso bezieht sich der Füllgrad von 30 % auf diejenigen Stückgüter, die auf dem Förderband (6) vorhanden sein müssen, bevor mit einer geordneten Bestückung der Palette (10) begonnen werden kann. Derjenige Zwischenspeicher, den das Klagepatent ablehnt, ist mithin das zweiseitig verfahrbare Förderband (6), das dem eigentlichen Lager (= Palette 10) vorgeschaltet ist und auf dem eine bestimmte Stückgutmenge zwischengelagert wird, bevor die Ablage von Stückgütern auf der Palette (10) in Gang gesetzt wird.

Nicht jede Förderstrecke, auf der sich das Stückgut für eine gewisse Zeit befindet, ist allerdings als unerwünschter Zwischenspeicher anzusehen. Das folgt bereits daraus, dass das Klagepatent nicht verlangt, dass das (Regal- oder Schubladen-)Lager in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Identifizierungs- und Vermessungseinrichtung angeordnet sein muss, sondern – ganz im Gegenteil – bei der Erläuterung der Ausführungsbeispiele selbst eine Transporteinrichtung erwähnt, die die Stückgüter nach dem Durchlaufen der Erfassungs- und Vermessungseinrichtung so weit befördert, dass sie von der Greifeinrichtung des das Lager bestückenden Portalroboters ergriffen werden können. Lediglich beispielhaft ist in diesem Zusammenhang auf Seite 4 Zeilen 52 bis 54 der Klagepatentschrift zu verweisen, wo ausgeführt ist:

„Die Transporteinrichtung (2), auf der die Stückgüter (1) nacheinander durch die Vereinzelungseinheit (3), die Erfassungseinrichtung (4) und die Vermessungseinrichtung (9) transportiert werden, erstreckt sich soweit, dass die Stückgüter von der Greifeinrichtung des Portalroboters (13) ergriffen werden können.“

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform I dem Umsetzer ein Förderband nachgeschaltet ist, welches die Arzneimittelpackungen der räumlich entfernt positionierten Handhabungsvorrichtung zur Einlagerung in das Regalsystem zuführt, ändert somit nichts daran, dass die Ablage im Sinne des Merkmals (4f) „direkt“ nach der Vermessung und Identifizierung erfolgt. Das Förderband dient dem Transport der Stückgüter zum Lager und hat insofern ersichtlich nicht die Funktion eines Zwischenspeichers, in dem das Stückgut in jedem Fall vorübergehend eingelagert wird. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, dass das Transportband der angegriffenen Ausführungsform I unter ganz bestimmten Betriebsbedingungen als Stückgutpuffer dient, nämlich dann, wenn die Einlagerung nicht in demselben Maße stattfinden kann wie einzulagernde Arzneimittelpackungen herantransportiert werden (z.B. deshalb, weil die Greifeinrichtung momentan mit Auslagerungsarbeiten befasst ist und deshalb für die Ablage von Stückgut in die Regalfächer nicht zur Verfügung steht). Die – erweiterte – Funktionalität unter speziellen Anwendungsparametern lässt die Feststellung unberührt, dass das Transportband vordringlich und eigentlich dem Zweck dient, das einzulagernde Stückgut zum Ort der Einlagerung (Lagerstellen) zu verbringen. In völliger Übereinstimmung hiermit führen auch die Beklagten in ihren Prospektunterlagen (Anlage K 10, Seite 15) aus:

„Im Sekundentakt werden die Packungen nach dem Scannen auf das Förderband gelegt … Simultan erfolgt die automatische Einlagerung. Das Förderband dient außerdem als Puffer und entkoppelt die Artikelerfassung von der Einlagerung.“

Belanglos ist gleichermaßen, dass die Greifeinrichtung die auf dem Transportband herangeförderten Packungen nicht der Reihe nach einlagert, sondern zur Erzielung der erforderlichen „Tannenbaum“-Struktur eine Einlagerung in abweichender Folge vornimmt. Das Förderband wird hierdurch ersichtlich nicht zu einem „Zwischenspeicher“, sondern bleibt eine reine Transporteinrichtung, welche die Packungen der Greifeinrichtung zuführt, von der sie in der Regel ohne zeitliche Verzögerung gehandhabt werden.

IV.

Soweit das streitbefangene Kommissionierungssystem der Beklagten anstelle des Förderbandes mit bewegbaren Tablaren versehen ist, liegt eine mittelbare Patentverletzung demgegenüber nicht vor, weil es der so ausgestatteten Vorrichtung an der Eignung fehlt, die Stückgüter im Anschluss an die Vermessung und Identifizierung „direkt auf der Lagerfläche abzulegen“.

Die Tablare sind keine bloßen Transportvorrichtungen, sondern stellen unerwünschte „Zwischenspeicher“ dar. Das gilt nicht nur für denjenigen Anwendungsfall, dass befüllte Tablare zunächst beiseite gestellt werden, weil die Greifeinrichtung momentan mit Auslagerungsarbeiten befasst ist, sondern gleichermaßen unter der Voraussetzung, dass die Tablare, nachdem sie doppelttief mit Arzneimittelpackungen bestückt wurden, sogleich der gerade einsatzbereiten Greifeinrichtung zur Einlagerung zugeführt werden. Auch im zuletzt genannten Fall findet auf den Tablaren bestimmungsgemäß eine vorübergehende Einlagerung der dort abgelegten Arzneimittelpackungen statt. Es ist richtig, dass die zwischengespeicherte Stückgutmenge wesentlich geringer ist als beim Gegenstand der DE-OS 40 26 449. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist jedoch, aus welchen Gründen das Klagepatent einen „Zwischenspeicher“ ablehnt. Genannt werden lediglich zwei Gesichtspunkte (Seite 2 Zeilen 15 bis 16), nämlich

1. der Umstand, dass das Vorsehen eines Zwischenspeichers die Lagervorrichtung verteuert,

2. dass der Zwischenspeicher die Einlagerungszeiten erhöht.

Beide Aspekte schlagen auch bei der angegriffenen Ausführungsform II zu Buche. Die bewegbaren Tablare stellen zusätzliche Vorrichtungsteile dar, die mit einem entsprechenden Kostenaufwand verbunden sind. Sie erhöhen vor allem aber die Einlagerungszeit und haben zur Folge, dass der Lagervorgang nicht „innerhalb kürzester Zeit“ vonstatten gehen kann, wie dies erklärtes Ziel der Erfindung ist. Es mag sein, dass sich gewisse Verzögerungen bei der Einlagerung im praktischen Betrieb allein daraus ergeben, dass das vorhandene Handhabungsgerät für Einlagerungsarbeiten nicht zur Verfügung steht, wenn und solange es mit der Entnahme von Arzneimittelpackungen befasst ist, die gegebenenfalls vorrangig ausgeführt wird. Tatsache ist aber auch, dass sich die Einlagerungszeit durch die Tablare auch und immer dann unnötig verzögert, wenn die Greifeinrichtung einlagerungsbereit ist, eine Ablage von Stückgütern aber deshalb nicht stattfinden kann, weil einlagerungsfähige Arzneimittelpackungen deshalb nicht zur Verfügung stehen, weil sie auf dem beweglichen Tablar zur selben Zeit doppelttief abgelegt werden. Der Zeitverlust mag insgesamt betrachtet zu minimieren sein, wenn zu Beginn (z.B. eines Tages) ein gewisser Vorrat an Tablaren angelegt wird, die der Handhabungseinrichtung zu gegebener Zeit zur Auslagerung bereit gestellt werden können, wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform II mit ihren acht bewegbaren Fachböden der Fall ist. Nutzlose Leerlaufzeiten des Greifers bei der Einlagerung mögen auf diese Weise weitgehend vermeidbar sein. Der besagte Effekt beruht jedoch nicht auf einer direkten Einlagerung der Stückgüter nach ihrer Identifizierung und Vermessung, sondern darauf, dass eine Vielzahl von Zwischenspeichern vorgesehen wird, von denen im Bedarfsfall (das heißt bei Bereitschaft des Handhabungsgerätes zur Einlagerung) einer der Greifvorrichtung zur Verfügung gestellt werden kann.

V.

Soweit die Beklagten mit dem streitbefangenen Kommissionierungssystem das Klagepatent mittelbar verletzen, sind sie der Klägerin gemäß Art 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Da eine patentfreie Verwendungsmöglichkeit weder aufgezeigt noch ersichtlich ist, rechtfertigt sich insoweit ein uneingeschränktes Verbot. Als Fachkundige auf dem betroffenen technischen Gebiet hätten die Beklagten die Verletzung des Klagepatents voraussehen und vermeiden können. Sie trifft deswegen ein mindestens fahrlässiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begründet. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass das rechtsverletzende Kommissionierungssystem mindestens in einem Fall unmittelbar patentbenutzend eingesetzt worden ist. Da die Klägerin den eingetretenen Schaden derzeit noch nicht absehen kann, besteht ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten (Art 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG) zunächst dem Grunde nach festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schaden zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Die Auskunftsverpflichtung umfasst dabei auch die Vorlage der betreffenden Belege. Im Umfang der Rechnungslegung gilt Entsprechendes nicht, weil nicht dargetan ist, dass die Belegvorlage insoweit der Üblichkeit entspricht.

Die Aktivlegitimation der Klägerin für die besagten Ansprüche folgt für die Zeit seit dem 10.08.2003 aus ihrer Stellung als Inhaberin eines Nießbrauchs am Klagepatent. Die Nießbrauchbestellung, die der Klägerin – ähnlich einer ausschließlichen Lizenz – ein eigenes materielles Recht am Klagepatent verschafft (Schulte, PatG, 7. Auflage, § 139 Rn. 17), ist wirksam durch den Patentinhaber und Frau B erfolgt, wobei Letztere zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vereinbarung (10.08.2003) zu den Direktoren der C Ltd. gehörte, die ihrerseits Corporate Director der Klägerin war (Anlagen K 16, K 20). Die Unterlage gemäß Anlage K 21 bestätigt insoweit, dass die übrigen Direktoren der C Ltd. mit Mehrheit der Nießbrauchvereinbarung vom 10.08.2003 zugestimmt haben. Für die Zeit vor dem 10.08.2003 ergibt sich die Klageberechtigung der Klägerin aus der Abtretungsvereinbarung vom 18.10.2005 (Anlage K 3). Zwar hat der Patentinhaber A im eigenen Namen und zugleich – als seit dem 29.09.2003 einziger Direktor der Klägerin (Anlagen K 17 bis K 19) – in Vertretung der Klägerin gehandelt. Selbst wenn für die Rechtswirksamkeit der Abtretung deutsches Recht anwendbar sein sollte, ergeben sich hieraus jedoch keine Bedenken, weil die Abtretung für die Klägerin ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, weswegen § 181 BGB nach seinem Normzweck nicht zur Anwendung kommt (BGHZ 59, 240; 94, 235).

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.

VII.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 22.08.2007 und 28.08.2007 sind verspätet; sie rechtfertigen auch keine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung.