4b O 256/06 – Pkw-Fensterscheiben

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 708

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 256/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 98/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, bei denen

die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckt, und bei denen die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginnneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und bei denen die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Rändern der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

b)
Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst, bei denen die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind,

die geeignet sind,

mit Funktionselementen versehen zu werden, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, wobei die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und wobei die Enden von mindestens einem der besagen Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Ränden der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 778 168 B2 gemäß vorstehender Eignung benutzt werden dürfen,

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. genannten Handlungen seit dem 27. Juli 2001 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a)
die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

b)
die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belegen über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700.000,00 Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 8. Dezember 1995 am 28. November 1996 angemeldeten europäischen Patents EP 0 778 xxx (Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 11. Juni 1997 veröffentlicht und die Erteilung des Klagepatents am 27. Juni 2001 bekanntgemacht.

In einem von der Beklagten angestrengten Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent hat dieses die aus der als Anlage K 19 zur Akte gereichte Fassung EP 0 778 xxx B2 erhalten, auf die nachfolgend Bezug genommen wird in ihrer als Anlage K 19 T zur Akte gereichten deutschen Übersetzung.

Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1 (Vorrichtung) und 8 (Verfahren) haben in deutscher Übersetzung den folgenden Wortlaut:

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen veranschaulichen den Gegenstand nach Patentanspruch 1 anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele (Figuren 1, 2, 5 und 6 des Klagepatents):

Die Beklagte stellt her und vertreibt u.a. Fensterscheiben für Pkw. Sie liefert an die A AG Fensterscheiben, die von der A AG für deren Transportermodell T 5 verwendet werden. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Fensterscheibe lässt sich der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gemäß Anlage K 16) entnehmen, bei der von den Klägervertretern Bezugszeichen gemäß dem Patentanspruch 1 hinzugefügt wurden:

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Fensterscheiben machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Fensterscheiben an die A AG verletze die Beklagte den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents zudem mittelbar. Schließlich stelle der Vertrieb dieser Fensterscheiben im Ersatzteilhandel ohne hierzu gehörende Halteclips auch eine mittelbare Patentverletzung des Patentanspruchs 1 dar. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass eine wortsinngemäße Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents bereits daran scheitere, dass die von ihr verwendeten Führungsschienen für die beweglichen Fensterteile sich nicht in ihrer Längserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe hin erstreckten. Zudem handele es sich bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als besonderen Bauteilen um eine zweistückige Ausführung, die vom technischen Sinngehalt des Klagepatents ebenfalls nicht erfasst werde. Da bereits die wortsinngemäße Verwirklichung des Vorrichtungsanspruches nicht gegeben sei, scheide auch eine mittelbare Patentverletzung im geltend gemachten Umfange aus.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Kfz-Fensterscheibe verwirklicht die Beklagte die technische Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Daneben und zugleich stellen diese Handlungen eine mittelbare Patentverletzung der Patentansprüche 1 und 8 dar, so dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9, 10 PatG. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, Artikel 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 140 b PatG, § 242 BGB.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung einer Karosserie sowie ein Fertigungs- und Montageverfahren einer Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung einer Karosserie.

Die hergebrachte Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeugöffnung bestand darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und Öffnungsrändern der Karosseriewand vorgesehen wurde, geteilt in zwei Teile, nämlich einen inneren und einen äußeren Teil, die dicht aneinanderliegen und gleichzeitig gegen die Ränder der Scheibe und der Öffnung – mit einer zwischenliegenden Dichtung – andrücken. Dieser Verbindungsrahmen steht jedoch vor und verursacht optische Unebenheiten.

Da sich die ästhetischen Kriterien geändert haben, tendiert man heute dazu, solche Unebenheiten und zumindest den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfläche zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der Übergang stetig sein soll.

Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent ist es, eine solche bündige Scheibe zum Schließen einer Öffnung in einer Fahrzeugöffnung bereitzustellen, die einen beweglichen Teil zum Sicherstellen einer Lüftungsfunktion aufweist.

Diese Aufgabe wird durch die Kombination der Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 gelöst:

(1) Vorrichtung zum bündigen Verschließen einer Öffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeuges.

(2) Die Vorrichtung umfasst

(a) eine feststehende Platte (4) und

(b) eine gegenüber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8).

(3) Die feststehende Platte (4) weist eine Öffnung (6) auf, deren Ränder vom Umfang der feststehenden Platte (4) entfernt sind.

(4) Die bewegliche Platte (5) kann die Öffnung (6) verschließen, indem sie in die Ebene der feststehenden Platte (4) gebracht wird.

(5) Es gibt Funktionselemente (9), welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte (4) gewährleisten.

(6) Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht.

(7) Mindestens eines der Funktionselemente (9) verlängert sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4).

(8) Die feststehende Platte (4) wird auf die Karosserie (1) durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) auf die Ränder (3) der Öffnung (2) aufgebracht.

(9) Die Ränder (3) dieser Öffnung (2) sind gegenüber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte (4) bündig mit der Karosserie (1) aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung zu erreichen.

(10) Die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die
sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verlängern, sind
zwischen die feststehende Platte (4) und die Ränder (3) der Öffnung (2)
sandwichartig eingefügt.

Daneben offenbart Anspruch 8 des Klagepatents ein Fertigungs- und Montageverfahren zum bündigen Verschließen für eine solche bündig schließende Scheibe zum Schließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs mit den nachfolgenden Merkmalen:

1. Erlangen einer feststehenden Platte (4),
i. die eine Öffnung (6) aufweist, deren Ränder von dem Umfang der besagten feststehenden Platte (4) entfernt sind
und
ii. die eine zum Schließen der besagten Öffnung vorgesehene bewegliche Platte (5) aufweist.

2. Anbringen dieser beweglichen Platte (5) auf der feststehenden Platte (4) mit Hilfe von Funktionselementen (9), welche die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten,
i. wobei die besagten Funktionselemente auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte (4) angebracht sind
und
ii. wobei mindestens eines der Funtionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstreckt.

3. Anbringen der besagten feststehenden Platte an der Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder (3) der gegenüber der Karosserie nach hinten versetzten Öffnung (2), um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie (1) und der besagten Verschlussvorrichtung zu erreichen;

wobei

4. die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, zwischen der besagten feststehenden Platte (4) und den Rändern (3) der besagten Öffnung eingeklemmt werden.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents gemäß dem Vorrichtungsanspruch wortsinngemäß.

Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 6 und 8, 9 des Vorrichtungsanspruchs zu Recht außer Streit, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Aber auch die Merkmale 7 und 10 werden ihrem Wortsinn nach durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Diese beiden Merkmale sind im Zusammenhang zu betrachten, da sie beide der Erfüllung der „Doppelfunktion“ der Funktionselemente mit dem Bezugszeichen 9 dienen. Nach diesen Merkmalen soll sich mindestens eines dieser Funktionselemente (9) bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken (Merkmal 7)
und
die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente (9), die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, sind zwischen die besagte feststehende Platte (4) und den Rändern (3) der besagten Öffnung (2) sandwichartig eingefügt (Merkmal 10),
so wie dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Klagepatents ersichtlich ist:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Streit der Parteien über die zutreffende Übersetzung des maßgeblichen französischen Wortlauts „se prolongeant“ für den Rechtsstreit ohne Belang ist. Bei verständiger Betrachtung meint die wohl korrekte Übersetzung, dass die Funktionselemente sich verlängern nichts anderes als dass sie sich erstrecken.

Sinn und Zweck dieser konstruktiven Lösung besteht unstreitig darin, dass diese Anordnung das Erfüllen bestimmter Normanforderungen bezüglich des Bruchs von Scheiben in Fahrzeugen sicherstellt (vgl. Anlage K 19 T, Abschnitt [0013]). Gefordert ist nämlich, das gewährleistet wird, dass im Falle der Zerstörung der feststehenden Platte die bewegliche Platte nicht als Ganzes in das Fahrzeuginnere fallen kann. Mit der erfindungsgemäßen Konstruktion bleibt die bewegliche Platte in den Funktionselementen erhalten, die ihrerseits durch den Verbund mit den Karosserieteilen gehalten werden.

Dass und wie dies funktioniert, ist aus den Lichtbildern gemäß Anlage K 17 ersichtlich, die nachfolgend eingeblendet werden.

Das Klagepatent befasst sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung (Größe/Form) der beweglichen Scheibe auszufallen hat. Es legt sich auch an keiner Stelle fest, wie die „Funktionselemente“ ausgestaltet sein sollen, die – neben der haltenden Funktion – gerade auch die Beweglichkeit gegenüber der feststehenden Platte bewerkstelligen sollen. Gerade deshalb ist eine Wortwahl vorgenommen, die auf keine bestimmte Konstruktion abstellt, sondern im Sinne eines Phantasiebegriffs auf die Aufgabe.

Es ist dem Fachmann offensichtlich und entspricht der üblichen patentrechtlichen Praxis, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 gezeigten Ausführungsbeispiele keineswegs die einzig möglichen sein können oder sollen.
Die Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gewählten Bewegungsmechanismus –auf der anderen Seite– ist völlig in das Belieben des Fachmanns gestellt.
Anlass für die Erfindung nach dem Klagepatent ist es gewesen, eine Lösung für die geänderten ästhetischen Kriterien bereitzustellen. Dies zeigt bereits, dass es das Ziel der Erfindung ist, optisch ansprechende Lösungen zu finden. Wird die bewegliche Fensterplatte so dimensioniert, dass sie nah an die oberen und unteren Ränder heranreicht, aber nur schmal ausgeführt wird, so dass eine Verschiebbarkeit über die gesamte Breite der feststehenden Platte weder gewünscht noch erforderlich ist, so wird der Fachmann erkennen, dass es ihm nach der technischen Lehre des Klagepatents freisteht, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste Lösung zu wählen und die Funktionselemente (Führungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht über die gesamte Breite zu den entfernten Rändern hin reichen. Stattdessen wird er die Führungsschienen konstruktiv so ausgestalten, dass sie sich zu den naheliegenden Rändern oben und unten an der feststehenden Fensterplatte hin erstrecken. Der Fachmann erkennt auch, dass er –wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten möchte– für die hierfür erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen kann, die würfelförmig ausgestaltet sind. Aufgrund dessen erkennt er auch, dass die Bezeichnung „Ende“ nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden kann, wie die Beklagte dies geltend macht. Er erkennt vielmehr, dass die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte von jeder der ihm zur Verfügung stehenden drei Seiten dieses Funktionselementes aus erfolgen kann, und wird dann die technisch Sinnvollste wählen.
Der Fachmann liest also die Patentschrift mit Fachverstand und bleibt nicht bei einer rein philologischen Betrachtung des Wortlauts stehen. Er hat vielmehr Veranlassung dazu, dem Wortlaut einen funktional vernünftigen Sinn beizumessen und nicht, den Wortlaut durch die in Ausführungsbeispielen dargestellten und beschriebenen Lösungsmöglichkeiten zu beschränken.

Des Weiteren ist der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagepatentschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente (9) einstückig ausgebildet sein müssen. Er ist vielmehr auch hier völlig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansieht (aus Fertigungsgründen etc.), kann er diese Funktionselemente auch mehrstückig ausführen. Hierbei spielt es keine Rolle, wie diese mehrere Teile miteinander verbunden sind, so lange sie funktional eine Einheit bilden. Es fällt daher auch unter den Wortlaut des Klagepatents, wenn die Beklagte die in der nachfolgenden schematischen Darstellung (Anlage K 18, Abbildung K 18.2) mit (9 a)) bezeichneten Laschen clipartig mit der Führungsschiene verbindet. Beide Teile bilden dann das Funktionselement (9).

Dass die Verbindung zwischen den Laschen und der Führungsschiene so fest ist, dass davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden, folgt aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift DE 103 09 185 A1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausführungsform zum Patent angemeldet hat. Unstreitig entspricht die angegriffene Ausführungsform dem zum Patent angemeldeten Gegenstand entsprechend dieser Offenlegungsschrift, wie er in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt wird:

In dieser Offenlegungsschrift heißt es in den Abschnitten 5, 8, 9, 38 und 40, dass der Halteclip (mit dem Bezugszeichen 12) mit dem Funktionselement bzw. der Führungsschiene (8) lösbar oder fest verbunden sein kann, in dem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der Führungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann.

2.
Die Beklagte verletzt den Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents auch mittelbar gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 PatG in den Fällen, in denen sie die Fensterplatten ohne die Halteclipse zur Verbindung der Führungsschienen mit der Karosserie veräußert.

Nach dieser Vorschrift ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Unbestritten bietet die Beklagte an und liefert auch solche Fensterplatten, bei denen die Halteclipse, die an die Führungsschienen angebracht werden, von dem Abnehmer hinzugefügt werden müssen. Bei den Fensterplatten, an denen die Führungsschienen und die beweglichen Fensterplatten angebracht sind, handelt es sich um Mittel, also körperliche Gegenstände, mit denen eine unmittelbare Benutzungshandlung im Sinne des § 9 PatG verwirklicht werden kann.
Bei diesen Fensterplatten handelt es sich auch um ein wesentliches Element der Erfindung. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Dies liegt für die Fensterplatten mit Führungsschienen und beweglicher Fensterplatte auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist. Auch hierzu erübrigen sich weitere Ausführungen, da der Anspruch sich insgesamt mit den Fensterplatten befasst und diese von daher Hauptbestandteil des Patentanspruchs ist.
Diese Mittel sind auch objektiv geeignet für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dass die Abnehmer der Beklagten berechtigt wären, die patentierte Erfindung der Klägerin zu benutzen, ist nicht ersichtlich.
Das Mittel muss schließlich auch zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmt werden. Diese Bestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wieder, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Genügend ist hierfür, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen/gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird. Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird. Es ist unstreitig, dass die Verbindung der Funktionselemente mit der Karosserie des Fahrzeuges erforderlich ist, um entsprechenden Sicherheitsvorschriften zu genügen. Dass dem so ist, ist auch den gewerblichen Abnehmern der Beklagten bekannt, die im Bereich des Fahrzeugbaus tätig sind. Die Führungskonstruktion bei der angegriffenen Ausführung ist so gewählt und so vorbereitet, dass zur Anbindung an die Karosserie Halteclipse gewählt werden. Aufgrund dessen ist die unmittelbare Patentverletzung durch die Abnehmer der Beklagten vorgezeichnet.

Dass die Beklagte um die Eignung der Fensterplatten und um deren Verwendungsbestimmung durch deren Abnehmer wusste, ist nach den Umständen des Falles offensichtlich. Insofern sind sämtliche Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 vorliegend gegeben, so dass die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung sowie zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

3.
Schließlich verletzt die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform auch den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatentes mittelbar im Sinne des § 10 PatG. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 2. verwiesen werden. Hinsichtlich der Verwendungsbestimmung ist es ausreichend, wenn aufgrund der Umstände eine Bestimmung des Abnehmers zur patentgemäßen Verwendung des Mittels offensichtlich ist, z.B. weil sie sich aufdrängt (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung). Die Offensichtlichkeit kann danach gegeben sein, wenn der Gegenstand infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine patentgemäße Benutzung zugeschnitten ist und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wird. Dies ist vorliegend für die Fensterplatten zum Verschließen einer Karosserieöffnung, die maßgeschneidert auf die Karosserieöffnungen in den A-Transportern mit der Modellbezeichnung „T 5“ zugeschnitten ist, in einem hohen Maße für die Beklagte voraussehbar und gewollt.

III.

Da die Beklagte den Gegenstand sowie das Verfahren nach dem Klagepatent sowohl unmittelbar wie auch mittelbar verletzt, ist sie der Klägerin gegenüber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es künftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen für die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Infolgedessen ergibt sich aus diesen bereits gegebenen Verletzungshandlungen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Klägerin außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.