2 U 33/06 – Steckverbindung für Rohrleitungssysteme

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 805

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. September 2007, Az. 2 U 33/06

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 750 xxx Das Patent ist am
31. Mai 1996 unter Inanspruchnahme einer Priorität aus einer deutschen Anmeldung vom 22. Juni 1995 angemeldet worden. Die Veröffentlichung und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 1. Dezember 1999. Das Klagepatent betrifft eine „Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen“. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1, 14 und 15 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

1.
Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen, insbesondere zur Verwendung für Rohrleitungssysteme von Kraftfahrzeugen, bestehend aus einer Innenhülse (1) und einer Außenhülse (2), welche zwischen sich eine Rohr- oder Schlauchleitung (6) aufnehmen, so dass ein Rohrstutzen (3) über die Außenhülse (2) geschoben werden kann, der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit der Außenhülse (2) verrastbar ist, wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Außenumfang mindestens eine radiale, in Längsrichtung verlaufende Ausbuchtung (22) besitzt und der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtung (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist, durch welchen ein Teil des Sicherungsmittels hindurch greift, wobei der Ausbuchtung (22) eine an der Außenhülse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet ist, mit der das Sicherungsmittel zusammen wirkt,
dadurch gekennzeichnet,
dass diese mindestens eine Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) an der Außenhülse/im Rohrstutzen (2, 3) mit einer auf dem Rohrstutzen (3) in einer, durch die jeweilige Ausbuchtung (22) ausgebildeten Verschiebeführung unverlierbar angeordneten und mit der, den jeweiligen Durchbruch (23) teilweise durchgreifenden, als Sicke ausgebildeten Rastnase (14) zusammenwirkenden Rastfeder (4) zur Einhandbedienung aufweist.
14.
Steckverbindungen nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenhülse (1) nach Aufnahme des Schlauches (6) radial aufgeweitet wird und der Schlauch (6) zwischen Außenhülse (2) und Innenhülse (1) klemmend gehalten wird.
15.
Steckverbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass Innenhülse (1) und Außenhülse (2) aus einem einstückigen Teil gefertigt sind.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „X1“ Ladeluftrohre für Turbolader, welcher sie u.a. an den A-Konzern geliefert hat. Einzelheiten bezüglich der angegriffenen Ausführungsform ergeben sich aus dem Musterstück nach Anlage K 8 sowie den Abbildungen aus einem Werbeprospekt der Beklagten gemäß Anlage K 9 sowie Anlagen K 12, K 13.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die streitbefangenen Luftladerohre der Beklagten mittelbar, und zwar wortsinngemäß, zumindest jedoch äquivalent, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Zwar sei der Endbereich der Ladeluftrohre aus einem einheitlichen und dem selben Material wie die übrige Rohrleitung hergestellt, er besitze jedoch sowohl außen als auch innen eine spezielle Geometrie, die es rechtfertige, die äußere Oberfläche des Rohrendbereiches als Außenhülse und die innere Oberfläche des Rohrendbereiches als Innenhülse anzusehen. Aus Unteranspruch 15 ergebe sich, dass Innen- und Außenhülse einstückig gefertigt sein könnten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Unterlassung und Auskunft zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten hergestellten Ladeluftrohre seien nicht geeignet, für die Benutzung der Erfindung des Klagepatentes verwendet zu werden. Bei ihrem Einsatz zusammen mit einem erfindungsgemäß ausgebildeten Rohrstutzen ergebe sich weder eine wortsinngemäße noch eine äquivalente Patentverletzung. Der Steckverbindung fehle es
– im Sinne des Merkmals 1 – an einer Innenhülse und einer Außenhülse, die – nach Maßgabe des Merkmals 2 – zwischen sich eine Rohrleitung aufnähmen. Der Anspruchswortlaut des Klagepatentes mache für den Fachmann deutlich, dass die Innenhülse und die Außenhülse dazu dienten, eine zwischen sich aufgenommene Rohr- oder Schlauchleitung an einem Rohrstutzen zu verrasten. Innen- und Außenhülse bildeten damit für die am Rohrstutzen festzulegende Schlauchleitung einen Adapter. Aus Unteranspruch 15, den Figuren 6a, 6b und dem Beschreibungstext in den Absätzen 0094 bis 0096 ergebe sich weiterhin, dass die Innen- und Außenhülse auch einstückig ausgestaltet sein könnten und ein Aufnehmen zwischen Innen- und Außenhülse bereits dann vorliege, wenn die Rohr- und Schlauchleitung auf die Innenhülse aufgeschoben werde und lediglich mit ihrer freien Stirnseite gegen die Außenhülse anliege. Das Klagepatent lasse aber keinen Zweifel daran, dass Innen- wie Außenhülse und davon separiert eine anzuschließende Rohr- und Schlauchleitung vorhanden sein müssten. Die angegriffene Ausführungsform zeichne sich hingegen dadurch aus, dass der die patentgemäße Verrastungsstruktur zur Steckverbindung mit dem Rohrstutzen enthaltende Endbereich als integraler Bestandteil der Rohrleitung ausgebildet sei. Infolge dessen gebe es weder eine Innen- noch eine Außenhülse. Der angegriffenen Ausführungsform fehle es entsprechend an der mit den Merkmalen 1 und 2 verfolgten Adapterfunktion. Auch eine äquivalente Benutzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ladeluftrohre liege nicht vor. Es fehle bereits an einer Gleichwirkung, weil kein Adapter vorhanden sei, der an verschiedene Rohr- und Schlauchleitungen angebunden werden könne. Die angegriffene Ausführungsform sei für den Fachmann aufgrund des Offenbarungsgehaltes der Klagepatentschrift auch nicht in naheliegender Weise auffindbar.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin.
Sie ist der Auffassung, eine äquivalente Verletzung der Merkmale 1 und 2 des Klagepatents ergebe sich aus folgendem: Eine werkstoff-einstückige Verbindung eines Rohres mit einer Innen- und einer Außenhülse und dem am Außenumfang dieser Steckeinrichtung angeordneten Rastnasen sei aus dem Stand der Technik, (DE 37 29 570, Anlage K 6) bekannt. Eine Analyse der Rohrkupplung der Beklagten nach Anlagen K 13.1 bis
K 13.3 ergebe, dass es sich bei dem Rohrstück um ein zweischaliges Rohr handle, das als Steckteil (Vaterstück) der Steckkupplung ausgebildet sei, wobei in einem äußeren Rohr ein inneres Rohr geführt werde und beide Rohre miteinander verbunden seien. Daraus ergebe sich, dass der äußere Teil des Rohres dem Schlauch im Sinne des Klagepatentes und das innere Teil des Rohres der Innenhülse im Sinne des Klagepatentes entspreche. Die klagepatentgemäße Funktion der Innenhülse, den äußeren Schlauch zu stützen und zu führen, werde auf diese Weise erreicht. Gleichwirkendes Mittel zu der im Klagepatent angesprochenen Außenhülse sei der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Stahlring. Der Stahlring liege am Außenumfang des äußeren Rohres der zweischaligen Rohrkupplung der angegriffenen Ausführungsform an und übernehme die Funktion einer Außenhülse nach dem Klagepatent, nämlich die Ausbildung der Rastnocken und gleichzeitig die Halterung und Stützung des Schlauches zum Schutz gegen radiales Aufweiten unter Druck und Temperatur. Der bei der angegriffenen Ausführungsform gezeigte Stahlring sei daher mit der Außenhülse des Klagepatentes funktionsgleich. Damit sei von einer Gleichwirkung auszugehen. Der Fachmann sei aufgrund seiner Fachkenntnis befähigt, das abgewandelte Mittel als gleichwirkend aufzufinden, weil im Stand der Technik in der DE 37 29 570 (Anlage K 6) eine Schlauchkupplung und eine Rohrkupplung in einem einzigen Dokument als gleichwertig beschrieben würden und der Fachmann daher wisse, dass eine Schlauchkupplung gleichwirkend zu einer Rohrkupplung arbeite. Auch sei dem zu entnehmen, dass es zur Verwirklichung nicht darauf ankomme, die Rasteinrichtung getrennt von einem Schlauch anzuordnen, eine unmittelbare werkstoff-einstückige Verbindung sei ausreichend. Die Gleichwertigkeit liege auf der Hand.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom
14. März 2006 zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Rohrleitungen mit einem Steckbereich, bestehend aus einem Innenrohr und einem Stahlring, wobei zwischen dem Innenrohr und dem Stahlring eine Rohrleitung vorgesehen ist, dergestalt, dass diese mit dem Innenrohr verbunden und der Stahlring in dieser zumindest teilweise eingebettet ist und einer an dem Stahlring befindlichen und als Sicke ausgebildeten Nase im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, die zur Herstellung einer Steckverbindung für den Anschluss von Rohrleitungen insbesondere zur Verwendung für Rohrleitungssystemen von Kraftfahrzeugen geeignet und bestimmt sind,
bei denen ein Rohrstutzen über den Stahlring des Außenrohrs geschoben werden kann, der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit dem Stahlring des Außenrohres verrastbar ist, wobei der Rohrstutzen an seinem Außenumfang mindestens eine radiale, in Längsrichtung verlaufende Ausbuchtung besitzt und der Rohrstutzen im Bereich der Ausbuchtung in Umfangsrichtung einen Durchbruch aufweist, durch welchen ein Teil des Sicherungsmittels hindurch greift, wobei der Ausbuchtung die an dem Stahlring des Außenrohres befindliche Nase zugeordnet ist, mit der das Sicherungsmittel zusammenwirkt, wobei die Steckverbindung mindestens eine Nasen-/Durchbruch-Anordnung an dem Stahlring des Außenrohres/im Rohrstutzen mit einer auf dem Rohrstutzen in einer durch die jeweilige Ausbuchtung ausgebildeten Verschiebeführung unverlierbar angeordneten und mit der durch den jeweiligen Durchbruch teilweise durchgreifenden Rastnase zusammenwirkenden Rastglieder zur Einhandbedienung aufweist;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2000 begangenen Handlungen entstanden und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, Klägerin übergehe die Merkmale 1 und 2 des Klagepatents, sie mache unzulässigerweise eine Unterkombination geltend. Das sei jedoch ausgeschlossen, weil die Merkmale 1 und 2 nicht erkennbar überflüssig seien, sondern eine technische Funktion erfüllten. Die Druckschrift DE 37 29 57 zeige keine werkstoff-einstückige Ausbildung. Eine äquivalente Verwirklichung der Anspruchsmerkmale komme nicht in Betracht, da die Merkmale 1 und 2 konkrete räumlich körperliche Ausbildungen zur Verbindung der Rohr- oder Schlauchleitungen mit der entsprechenden Aufnahme vorsähen. Die Lösung nach dem Klagepatent habe erkennbar den Vorteil, dass mit Hilfe der Steckverbindungen beliebige Schlauch- und Rohrleitungen beliebiger Länge verwendet werden könnten. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Die Klagepatentschrift enthalte auch keine Anregungen, von dieser Konzeption der mehrteiligen Ausbildung abzuweichen.

II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz zu, da die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1 und 2 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch macht.

1.
Die Lehre des Klagepatents betrifft nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 eine Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen, wie sie insbesondere im Automobilbau verwendet werden, und sieht, merkmalsmäßig gegliedert, eine Kombination folgender Merkmale vor:
(1)
Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen (6) bestehend aus
(a) einer Innenhülse (1) und
(b) einer Außenhülse (2).
(2)
Außenhülse (2) und Innenhülse (1) nehmen zwischen sich eine Rohr- und Schlauchleitung (6) auf.
(3)
Dies geschieht so, dass ein Rohrstutzen (3) über die Außenhülse (2) geschoben werden kann,
(a) der mit Hilfe eines Sicherungsmittels an der Außenhülse (2) verrastbar ist,
(b) wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Außenumfang eine Ausbuchtung (22) besitzt, die radial und in Längsrichtung verläuft,
(c) wobei der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtungen (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist.
(4)
Durch den Durchbruch (23) greift ein Teil des Sicherungsmittels hindurch.
(5)
Der Ausbuchtung (22) ist eine an der Außenhülse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet.
(6)
Mit der Nase (14) wirkt das Sicherungsmittel zusammen.

Das Klagepatent knüpft mit seinen Merkmalen 1 bis 6 an den aus der EP 0 559 505 (Anlage K 4) bekannten Stand der Technik an und zitiert die FR 2 667 992 (die als
EP 0 480 818 B1 (Anlage K 3) vorliegt) als maßgebend. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Schriften schaut, sieht, dass sie Steckverbindungen zum Gegenstand haben. Die EP 0 480 818 B1 führt dazu aus, dass die Verbindungsvorrichtung starre, bezüglich des Endes des Schlauchanschlussstücks (1) koaxiale und jeweils innerhalb und außerhalb dieses Stückes angeordnete Rohrelemente (2, 3) umfasst, so dass das Anschlussstück (1) zwischen den beiden Rohrelementen (2, 3) eingespannt ist (Anlage K 3, Sp. 8, Z. 6 – 17, Figur 1, Figur 3). Die auf EP 0 480 818 B1 basierende EP 0 559 505 beschreibt zwei starre rohrförmige Elemente (20, 21), die koaxial zum Schlauchende an der Außen- und an der Innenseite desselben so angeordnet sind, dass das Schlauchende zwischen den beiden rohrförmigen Elemente festgeklemmt wird (Anlage K 4, Sp. 10, Z. 28 – 33). Wie der Durchschnittsfachmann diesen Schriften entnehmen kann, haben dort Innen- und Außenhülse (éléments de forme tubulaire rigide 2 und 3 – Anlage K 3, Sp. 3, Z. 52 ff.) die technische Funktion, die aus verschiedenen Gründen relativ dünnwandigen Rohr- und Schlauchleitungen („raccord souple“ – Anlage K 3, Sp. 3, Z. 7 ff.) im Bereich ihres Anschlussstücks einerseits zu verstärken, so dass sie dort relativ steif sind und sich nicht verformen, sowie andererseits dem Anschlussstück als einem Kupplungsteil für die Herstellung der Steckverbindung die erforderliche Kontur zu geben, damit eine Ankupplung an den zweiten Kupplungsteil ermöglicht wird (so auch zutreffend die Klägerin in der Klageschrift, Bl. 9 GA). An dieser Ausgestaltung, die sich dadurch auszeichnet, dass Innen- und Außenhülse einerseits und die Rohr- und Schlauchleitung andererseits wahrnehmbar von einander zu unterscheidende Bauteile sind, übt das Klagepatent keine Kritik, sondern übernimmt sie ersichtlich als vorteilhaft, zumal der Adapter eine besondere Konturierung oder Profilierung des Rohres oder Schlauches überflüssig macht.
Als nachteilig am Stand der Technik sieht es das Klagepatent nur an, dass es sich bei den auf der Außenhülse befindlichen Nasen um Lappen handele, die aus dem Material der Außenhülse 3-seitig beschnitten seien und nach außen hervor ragten, so dass die erforderliche Stabilität dieser Nasen nur durch Einsatz von ausgewählten Materialien mit entsprechender Materialstärke gewährleistet werden könne (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 28 bis 34). Des Weiteren sei nachteilig, dass der Rohrstutzen mit drei gleichmäßig an seinem Außenumfang angeordneten und seine Wandung durchbrechenden Schlitzen ausgebildet sei und diese Schlitze ca. 50 % von der Umfangslänge des Rohrstutzens einnähmen und damit zur Gewährleistung der erforderlichen Stabilität des Rohrstutzens nur ausgewählte Materialien mit entsprechenden Wanddicken eingesetzt werden könnten (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 19 bis 27). Auch ergebe sich durch die drei relativ groß ausgebildeten Schlitze, dass dieser Rohrstutzen in insgesamt drei verschiedene Winkellagen auf die Außenhülse aufgeschoben und verrastet werden könne, das sei aber in verschiedenen Anwendungsfällen unerwünscht, weil eine genaue lagerichtige Zuordnung der Kupplungsmittel erwünscht sei (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 35 bis 41). Des Weiteren sei die in der Steckverbindung verwendete dreieckförmige Rastfederung schwierig zu montieren und vor allem verlierbar auf dem Rohrstutzen angeordnet (Anlage K 1, Sp. 1,
Z. 44 bis 47). Um die Kupplung zu öffnen, sei es des Weiteren notwendig, die Feder komplett vom Stutzen zu trennen und zur Wiederherstellung der Rastverbindung müsse dann die Feder wieder separat umständlich montiert werden, was bei eingeengtem Einbauraum in Fahrzeugen schwer sei (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 48 bis 53).
Als Aufgabe bezeichnet es das Klagepatentes daher, eine Steckverbindung der gattungsgemäßen Art auszubilden, bei der die Verbindung auch bei relativ großem Durchmesser der Steckverbindung eine große Stabilität gewährleistet. Des Weiteren soll die Rastfeder unmittelbar am Rohrstutzen gelagert und von Hand bedienbar sein (Anlage
K 1, Sp. 2, Z. 45 bis 53).
Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatentes über den bekannten Stand der Technik hinaus die Ausbildung folgender Merkmale vor:

(7)
Die Steckverbindung weist mindestens eine Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) an der Außenhülse/im Rohrstutzen (2, 3) auf.
(8)
Die Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) besitzt eine Rastfeder (4) auf dem Rohrstutzen (3), die
(a) in einer Verschiebeführung,
(b) ausgebildet durch die jeweilige Ausbuchtung (22),
(c) den jeweiligen Durchbruch (23) teilweise durchgreifend,
(d) unverlierbar
angeordnet ist.
(9)
Die Rastnase (14) ist als Sicke ausgebildet.
(10)
Die Rastnase (14) wirkt mit der Rastfeder (4) zur Einhandbedienung zusammen.

Dadurch, dass die Rastnase der Außenhülse in Gestalt einer Sicke (anstelle in Form von aus dem Material herausgebogenen Laschen) vorgesehen ist, stellt sich eine hinreichende Stabilität auch dann ein, wenn weniger stabiles Material (z.B. Aluminium) in relativ geringen Wanddicken verwendet wird. Ähnliche Stabilitätsvorteile bestehen im Hinblick auf den Rohrstutzen, der nur noch kleindimensionierte Durchbrüche aufweist, die mit der Sicke der Außenhülse zusammenwirken. Durch die patentgemäße Nasen-/
Durchbruchs-Anordnung ergibt sich ferner ein Verdrehschutz, der sicher stellt, dass der Rohrstutzen auf der Außenhülse nur in einer ganz bestimmten Drehlage aufgeschoben und verrastet werden kann. Da die Rastfeder auf dem Rohrstutzen unverlierbar angeordnet ist, besteht der Vorteil, dass die Feder nicht mehr abhanden kommen kann. Dadurch, dass die Rastfeder in einer Verschiebeführung mit dem Rohrstutzen gehalten wird, ist es schließlich möglich, die Rastfeder im Zuge einer Einhandbedienung in Eingriff oder außer Eingriff mit der Rastnase der Außenhülle zu bringen, was die Montage der Steckverbindung wesentlich erleichtert (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 56 bis Sp. 3, Z. 10).
Ansonsten geht die Erfindung grundsätzlich unverändert von der im Stand der Technik vorgefundenen Ausgestaltung aus (Merkmale 1 bis 6). Nach den Vorgaben der Merkmale 1 und 2 bestehen solche Steckverbindungen aus einer Innenhülse, auf welche der Schlauch aufgeschoben ist, sowie aus einer auf die Außenseite des Schlauches geschobenen Außenhülse, wobei die beiden Hülsen etwa in der Mitte miteinander verbunden sind. Zur Sicherung der Verbindung ist ein Rohrstutzen (Merkmal 3) vorhanden, der von außen über die Außenhülse geschoben wird. Dies geschieht in der Weise, dass die obere Basis der an der Außenhülse montierten Rastfeder in den oberen Schlitz des Rohrstutzens und hinter die Rastnase der Außenhülse eingreift, womit die Außenhülse gegenüber dem Rohrstutzen verrastet wird. Diese Ausgestaltung wird im Rahmen des Unteranspruchs 15 und des Ausführungsbeispiels gemäß Figuren 6a und 6b nebst zugehörigem Beschreibungstext in Abschnitten 0094 – 0096 abgewandelt. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Der Durchschnittsfachmann wird dabei nicht im Zweifel gelassen, dass eine Innenhülse, eine Außenhülse und erst recht eine mit Hilfe der Hülsen anzuschließende Rohr- oder Schlauchleitung als voneinander unterschiedliche Bauteile vorhanden sein müssen und nicht einstückig ausgebildet sein sollen. Eine Ausbildung der anzuschließenden Schläuche oder Rohre an ihrem einen Ende dergestalt, dass sie so verstärkt sind, dass sie die Hülsenfunktion übernehmen können und damit die Hülsen überflüssig machen, ist weder dem Wortsinn der Ansprüchen, noch der Beschreibung zu entnehmen.
Genau eine solche Ausgestaltung weist die angegriffene Ausführungsform auf. Die patentgemäße Verrastungsstruktur befindet sich als integraler Bestandteil des Endbereichs der anzuschließenden Rohrleitung. Außen- und Innenhülse als voneinander unterschiedliche Bauteile sind nicht vorhanden. Merkmale 1 und 2 des Klagepatents sind daher nicht wortsinngemäß verletzt.

2.
Eine andere Betrachtungsweise ist nicht deswegen geboten, weil die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 3 bis 10 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht und damit mit den Mitteln des Klagepatents die diesem zugrundeliegende Aufgabenstellung löst.

Beschränkt sich ein technisches Schutzrecht bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf der Fachmann gleichwohl darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Schutzrechtsinhaber ist es dann verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 149, 159 – Schneidmesser I). Der Gegenstand und Schutzbereich eines technischen Schutzrechts dürfen nicht unter Außerachtlassung einzelner räumlich-körperlicher oder funktional definierter Merkmale des Anspruchs bestimmt werden. Dies liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den erteilten Patentanspruch zugrunde zu legen, sondern einen fiktiven Anspruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht (BGH, Urt. Vom 31. Mai 2007, X ZR 172/04, Rdnr. 28 f. – Zerfallszeitmessgerät).

3.
Merkmale 1 und 2 des Klagepatents sind nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich nicht nur auf wortsinngemäße Ausführungsformen, sondern auch auf solche Ausführungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln lösen und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Insoweit ist unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. März 2002 zum Schutzbereich von Patentansprüchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mit. 2002, 228 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 558 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff. – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. – Custodiol II).

Es ist schon fraglich, ob der bei der angegriffenen Ausführungsform auf der Außenseite des Rohrendes aufgebordelte Stahlring mit seiner als Sicke ausgebildeten Rastnase als Außenhülse im Sinne der Merkmale 1 und 2 angesehen werden kann. Eine „Hülse“ ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein röhrenförmiger Körper, der einen anderen Gegenstand umfänglich umschließt. Wie weit sich dieser Körper in axialer Richtung erstreckt, überlässt das Klagepatent dem Durchschnittsfachmann, sofern der Körper nur die ihm zugewiesene Adapterfunktion oder Kupplungsfunktion sowie die Funktion erfüllen kann, im Bereich der Steckverbindung das Rohr- oder Schlauchteil vor einer Deformierung zu schützen. Aufgrund dieser Gegebenheiten könnte der Stahlring der angegriffenen Ausführungsform ggfls. als Äquivalent einer Außenhülse angesehen werden.

Die angegriffene Ausführungsform weist jedoch kein der Innenhülse gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel auf. Es mag als zutreffend unterstellt werden, dass das angegriffene Ladeluftrohr doppelschalig ausgebildet ist, also aus einem innen
liegenden und einem äußeren Rohr besteht, so wie dies in Anlage K 15 zeichnerisch dargestellt ist und u.U. aus der Querschnittsdarstellung (Anlage K 13.1) hervorgeht. Es kann weiter unterstellt werden, dass das äußere Rohr, wie von der Klägerin dargelegt, von dem inneren Rohr gestützt wird und damit seine Formstabilität erhält. Letztlich stellt aber die innere Rohrschale der angegriffenen Ausführungsform nur eine Verdickung der Wandung der Rohrleitung dar, die zudem zur Verstärkung und zur Ausbildung der Kupplungsstelle von Rohr- oder Schlauchleitung und Rohrstutzen eine beide Rohrschalen erfassende Profilierung und Konturierung erfahren hat. Damit wird aber gerade auf die Adapterfunktion auch der Innenhülse verzichtet, deren Sinn und Zweck darin besteht, dass auf eine Verstärkung, Profilierung und Konturierung der Rohr- oder Schlauchleitung im Anschlussbereich verzichtet werden kann. Der Durchschnittsfachmann mag zwar aufgrund nahe liegender Überlegungen in der Lage sein, eine die gewünschte Steckverbindung ermöglichende Ausgestaltung des Rohrendes selbst unter Verzicht auf eine selbständige Innen- und auch Außenhülse vorzunehmen. Solche
Überlegungen orientieren sich aber nicht am Sinngehalt der Patentansprüche, und das Ergebnis derartiger Überlegungen kann auch nicht als der patentgemäßen Lösung gleichwertig angesehen werden.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.