4b O 320/06 – Callunen-Sorten IV (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 726

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 320/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 99/07

I. Die Klageanträge zu I., II. und III. werden abgewiesen.

II. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Der Streitwert der Klageanträge zu I. – IV. wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Gärtnermeister und Inhaber eines vorrangig auf Züchtung ausgerichteten Calluna-Spezialbetriebs. Der Beklagte ist ebenfalls Gärtnermeister und unterhält einen eigenen Gartenbaubetrieb.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) führten in den Jahren 1995 bis 2005 einen Rechtsstreit über drei Instanzen, in dem der Kläger den Beklagten zu 1) auf Übertragung diverser diesem erteilter Sortenschutzrechte für Calluna-Sorten sowie auf Schadensersatz für deren In-Verkehr-Bringen in Anspruch nahm.

Mit Urteil vom 15. Januar 1998 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beklagten unter anderem, den ihm erteilten, am 04.11.1993 zur Anmeldung gebrachten Sortenschutz zu der Kennnummer A mit der Sortenbezeichnung „X“ auf den Kläger zu übertragen. Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass die Klage, soweit sie auf Übertragung des Anspruchs der Erteilung des Sortenschutzes für die vom Beklagten am 04.11.1993 angemeldete Sorte mit der Kennnummer B „Y“ gerichtet war, in der Hauptsache erledigt sei, nachdem der Beklagte seinen Erteilungsantrag beim Bundessortenamt nach Rechtshängigkeit zurückgenommen hatte. Ferner stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass der Beklagte Pflanzen der Sorten B „Y“ und A „X“ in den Verkehr gebracht hat. Soweit der Kläger den Beklagten auch auf Übertragung des Sortenschutzes und auf Schadensersatz hinsichtlich der Sorte C „Z“ in Anspruch nahm, wies das Landgericht Düsseldorf die Klage ab.

Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 U 29/98, Anlage K 1) das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend ab, dass der Beklagte verurteilt wurde, den ihm erteilten, am 04.11.1993 angemeldeten Sortenschutz zur Kennnummer C für die Sorte „Z“ auf den Kläger zu übertragen und dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das In-Verkehr-Bringen dieser Sorte entstanden ist und entstehen wird; im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Klage ab.

Mit Urteil vom 29.06.2004 (Anlage K 2) hob der Bundesgerichtshof das zweitinstanzliche Urteil auf, soweit es die Klage abgewiesen hatte, und verwies den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. Daraufhin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beklagten, soweit über diese zuvor noch nicht rechtskräftig entscheiden worden war, mit rechtskräftigem Urteil vom 02.06.2005 (Anlage K 3) zurück.

Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob – unten im Rahmen der Klageanträge näher bezeichnete – den Beklagten erteilte Sortenschutzrechte Mutationen der oben genannten Sorten betreffen. Hinsichtlich der den Klageantrag zu I. betreffenden Sorten „D“, „E“ und „M“ hatte der Beklagte zu 1) im September/Oktober 1996 Sortenschutzanträge gestellt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich anlässlich eines Besuchs bei ihm im Herbst 1992 in unrechtmäßiger Weise Pflanzenmaterial von Züchtungsergebnissen verschafft, indem er ohne seine – des Klägers – Zustimmung Pflanzenteile von neu gezüchteten Sorten abgeschnitten habe, um damit Pflanzen zu vermehren und im Rahmen des Anbaus Mutationen zu entdecken. Die Beklagten hätten – so der Kläger – Mutationen ohne das Entwenden seines auf dem freien Markt nicht erhältlichen Pflanzenmaterials nicht entdecken und infolge dessen die streitgegenständlichen Sortenschutzrechte nicht erhalten können. Nach Feststellung der Entwendung habe er selbst entsprechendes Pflanzenmaterial angepflanzt und durch Verklonung weitervermehrt. Am 30.09.1995 habe er Mutationen aus seinen Klonen „302“ und „308“ mit jeweils grauweißen Knospen entdeckt, die den Sorten „E“ und „D“ entsprächen. Bei einem Vergleich der von ihm erhaltenen Mutanten mit den von den Beklagten bei der Prüfstelle vorgelegten Registerpflanzen habe er festgestellt, dass deren Merkmale allein aufgrund unterschiedlicher Anbaubedingungen voneinander abwichen, aber als identisch anzusehen seien. Wegen der insoweit fehlenden Unterscheidbarkeit habe er von einer Anmeldung der von ihm entdeckten Mutanten abgesehen. Sämtliche hier in Streit stehenden Sorten seien – wie er im Anschluss an einen im Jahre 2005 durchgeführten Testkauf festgestellt habe – erste Ableitungen ihm gehörender Ausgangssorten; insoweit nimmt der Kläger auf die nachfolgende Übersicht Bezug (Blatt 7 f. GA):

Ausgangssorte 1. Ableitung

Y  M
(B) (F)

X  D
(A) (G)

 W8
(H)

 W12
(J)

Z  W13
(C) (K)

 E
(L)

 Wink 7
(N)

Ferner verweist der Kläger hinsichtlich der Sorten „X“ und „Z“ auf die aus den Anlagen K 6 und K 7 ersichtlichen Gegenüberstellungen sortenspezifischer Merkmale sowie auf die aus der Anlage K 9 ersichtliche Dokumentation betreffend Mutanten an geschützten Sorten. Die Sorte „M“ sei hochgradig verwandt mit den Sorten „O1“, „O2“, „O3“ und „O4“, die Klone des Klongemischs „Y“ seien. Das Klongemisch „Y“ umfasse gestohlene Geschwisterpflanzen zu der von ihm am 01.11.1996 angemeldeten Sorte „P“. Er habe eine Mutante von „Z“, nämlich „Q“, zum Sortenschutz angemeldet, welche hochgradig ähnlich zu „R“ und „W13“ sei.

Der Kläger beantragt,

I. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die nachstehenden Sortenschutzrechte, nämlich den durch Beschluss des Bundessortenamtes

– vom 21.06.1999 zur Kennnummer G erteilten Sortenschutz für die Sorte mit der Sortenbezeichnung „D“,
– vom 02.05.2000 zur Kennnummer L erteilten Sortenschutz für die Sorte mit der Sortenbezeichnung „E“

sowie

– die am 05.09.1996 unter der Kennnummer F angemeldete Sorte mit der vorläufigen Bezeichnung „Rosa Y“ (vorgeschlagene Sortenbezeichnung „M“),

auf ihn zu übertragen;

II. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,

– das durch Beschluss des Bundessortenamtes vom 06.06.2006 unter der Kennnummer N erteilte Sortenschutzrecht für die Sorte mit der Sortenbezeichnung „R“,

sowie

– die am 28.10.2002 unter der Kennnummer H angemeldete Sorte mit der vorläufigen Sortenbezeichnung „W 8“ (vorgeschlagene Sortenbezeichnung „Petronella“),
– die am 30.09.2003 unter der Kennnummer J angemeldete Sorte mit der vorläufigen Sortenbezeichnung „W 12“,
– die am 30.09.2003 unter der Kennnummer K angemeldete Sorte mit der vorläufigen Sortenbezeichnung „W13“

auf ihn zu übertragen;

III. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist,

1. ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und zukünftig entstehen wird, dass der Beklagte zu 1) Pflanzen der in Ziffer I. genannten Sorten sowie Vermehrungsmaterial hiervon in den Verkehr gebracht hat, hilfsweise den hiermit erzielten Gewinn wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben;

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich Vermehrungs- und Vertriebshandlungen zu Sorten gem. Ziffer I., und zwar hinsichtlich

– der Menge des hergestellten, ausgelieferten, erzeugten oder bestellten Pflanzenmaterials,
– der Verkaufsmenge, -zeit und –preise,
– des erzielten Umsatzes,
– des Inhalts von Angebotsschreiben unter Angabe der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraumes sowie des Verbreitungsgebietes,

durch Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe der Herstellungsmengen und –zeiten, der einzelnen Lieferungen, der Gestehungskosten mit Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie Vorlage der Rechnungen über Lieferungen an gewerbliche Abnehmer;

IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind,

1. ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und zukünftig entstehen wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) Pflanzen der in Ziffer II. genannten Sorten sowie Vermehrungsmaterial hiervon in den Verkehr gebracht haben, hilfsweise den hiermit erzielten Gewinn wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben;

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich Vermehrungs- und Vertriebshandlungen zu Sorten gem. Ziffer II., und zwar hinsichtlich

– der Menge des hergestellten, ausgelieferten, erzeugten oder bestellten Pflanzenmaterials,
– der Verkaufsmenge, -zeit und –preise,
– des erzielten Umsatzes,
– des Inhalts von Angebotsschreiben unter Angabe der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraumes sowie des Verbreitungsgebietes,

durch Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe der Herstellungsmengen und –zeiten, der einzelnen Lieferungen, der Gestehungskosten mit Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie Vorlage der Rechnungen über Lieferungen an gewerbliche Abnehmer.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) behauptet, die Sorte „D“ sei eine Mutation seines hellvioletten Klons Nr. 5, die Sorte „E“ sei eine solche seines Klons Nr. 8 (blau lang). Bereits seit 1991 hätten sie – so die Beklagten zu 1) und 2) – verschiedene Typen violett blühender Knospenblüher in ihrem Betrieb gehabt; zu diesem Zeitpunkt habe zwischen den Parteien eine „normale“ Geschäftsbeziehung bestanden, in deren Rahmen der Kläger dem Beklagten zu 1) ständig geschützte und ungeschützte Pflanzen geliefert habe. Die Sorten „W8“ und „W12“ seien Mutationen der Ausgangssorte „D“, die Sorten „R“ und „W13“ solche der Sorte „E“.

Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verjährung gegenüber den mit den Klageanträgen zu I., III. und IV. geltend gemachten Ansprüchen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist – soweit derzeit entscheidungsreif im Sinne von § 301 ZPO – unbegründet. Die vom Kläger mit den Klageanträgen zu I. – III. geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

I.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Übertragung des Sortenschutzes für die Sorten „D“ mit der Kennnummer G, „E“ mit der Kennnummer L und „Rosa Y“ (bzw. „M“) mit der Kennnummer F.

1)
Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 2 SortG.

Denn der Beklagte zu 1) ist nicht „Nichtberechtigter“ im Sinne dieser Vorschrift.

Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker einer Sorte zu (§ 8 Abs. 1 S. 1 SortG). Die „Entdeckung“ im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SortG umfasst alle Fälle, in denen neues Pflanzengut ohne menschliches Zutun entsteht und/oder aufgefunden wird; erfasst sind neben Fällen von Mutationen in der Natur insbesondere auch spontane Mutationen von Kulturpflanzen (Keukenschrijver, SortG, § 8 Rn 11). Der Entdecker muss nicht Eigentümer des Materials sein – das Immaterialgüterrecht des Sortenschutzes folgt nicht dem sachenrechtlichen Eigentum am Ausgangsmaterial; insofern kann Entdecker auch derjenige sein, welcher nicht Eigentümer der Ursprungspflanze oder Züchter der Ursprungssorte ist (BGHZ 65, 347, 353 = BGH GRUR 1976, 385 – Rosenmutation; Keukenschrijver, SortG, § 8 Rn 13). Der Begriff der sortenrechtlichen Entdeckung umfasst auch das Auffinden einer aus einer Zuchtpflanze durch spontane Mutation entstandenen neuen Pflanzensorte.

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte zu 1) Entdecker der im Klageantrag zu I. genannten Sorten und damit Berechtigter i.S.v. § 9 Abs. 2 SortG. Dass – so die Behauptung des Klägers – die Entdeckung sich jeweils auf Klone bezogen habe, die aus gestohlenem Pflanzenmaterial hervorgegangen seien, ist für die Entstehung des Sortenschutzrechtes in Person des Beklagten zu 1) unerheblich, so dass dies keiner Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf.

2)
Die mit dem Klageantrag zu I. begehrte Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus den insoweit in Betracht kommenden schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen der §§ 989, 990 BGB; §§ 992, 823 Abs. 2 BGB i.v.m.
§ 858 BGB oder § 242 StGB; §§ 992, 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB; § 37 Abs. 2 SortG).

Der Kläger hat nicht in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen, die einen Anspruch auf Übertragung der dem Beklagten zu 1) erteilten Sortenschutzrechte im Wege der Naturalrestitution rechtfertigen könnten. Derartiges hätte vorausgesetzt, worauf die Kammer mehrfach – unter anderem im Beschluss vom 08. Mai 2007 (Blatt 74 f. GA) – hingewiesen hat, dass der Kläger dargetan und in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hätte, dass er mit Pflanzenmaterial, von dessen Typ seiner Behauptung nach Pflanzen gestohlen worden waren, Mutanten entdeckte bzw. entdeckt hätte, die identisch waren mit Pflanzen derjenigen Sorten, für die der Beklagte zu 1) Sortenschutz erhielt. Diesen Anforderungen genügt der Klägervortrag nach wie vor nicht. Hinsichtlich der Sorte „Rosa Y“ („M“) fehlt es insoweit an jeglichem Vortrag. Doch auch der Vortrag der übrigen vom Klageantrag zu I. betroffenen Sorten ist nicht als Grundlage entsprechender tatrichterlicher Feststellungen geeignet.

Soweit der Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür anbietet, dass die vom Beklagten zu 1) entdeckten Mutationen auf ihm – dem Kläger – zustehende Sorten zurückzuführen sind, ließe sich bei Richtigkeit des Klägervortrags daraus nicht schließen, dass der Kläger auch selbst die neuen Sorten entdeckte bzw. entdeckt hätte und der Beklagte zu 1) ihm lediglich zuvorgekommen sei.

Die Zeugen S und T werden lediglich zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Kläger im Rahmen von Besichtigungen in der Prüfstelle Rethmar festgestellt habe, dass seine Klone 302 und 308 mit den Sorten „E“ und „D“ identisch seien. Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag dazu, wie die Identität im Rahmen einer solchen „bloßen“ Besichtigung festgestellt worden sein soll.

Letzteres gilt auch, soweit der Kläger die Vorlage seiner Zuchtunterlagen angeboten hat. Insoweit fehlt es nach wie vor an der Darlegung, welche von ihm selbst gefundenen Klone mit welchen Mutationen hinsichtlich welcher Merkmale identisch sind.

3)
Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Übertragung der im Klageantrag zu I. aufgeführten Sortenschutzrechte aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB.

Es bedarf insoweit keiner Entscheidung der Kammer, ob kondiktionsrechtliche Ansprüche bereits aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 SortG ausgeschlossen sind (verneinend insoweit Busse/Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, § 9 Rn 4). Jedenfalls hat der Kläger nämlich nicht „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB erlangt, das vom Umfang der sich aus Bereichungsrecht geschuldeten Herausgabepflicht gedeckt ist.

a)
Unter „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB versteht man jeden Vermögensvorteil (BGH NJW 1995, 53).

Unmittelbar erlangt hat der Beklagte zu 1) unter Zugrundelegung der betreffenden tatsächlichen Behauptung des Klägers lediglich Besitz an gestohlenem Pflanzenmaterial, auf dessen Herausgabe das Begehren des Klägers offenkundig nicht gerichtet ist.

Die darüber hinaus insoweit erhaltene rein tatsächliche Möglichkeit, mit Pflanzenmaterial neue Sorten zu züchten bzw. zu entdecken, ist kein Vorteil i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB. Dagegen spricht bereits, dass Gegenstand des Sortenschutzes die „eigentliche“ (ursprüngliche) Sorte ist, der Sortenschutz sich hingegen nicht auf Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten erstreckt (vgl. Busse/Keukenschrijver, SortG, § 10 Rn 8). Die Regelung des
§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG zeigt – wie § 10 Satz 2 f. a.F. SortG -, dass eine Verwendung geschützter Sorten eines anderen Züchters – etwa durch Einkreuzen – zulässig ist (vgl. Busse/Keukenschrijver SortG, § 10a Rn 6). Der Sinn dieses sog. Züchtervorbehalts, der in der Förderung der züchterischen Forschungs- und Entwicklungsarbeit liegt, indem das gesamte vorhandene biologische Material zur Schaffung neuer Sorten zur Verfügung gestellt wird (Busse/Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rn 7), würde umgangen, wenn man über das Kondiktionsrecht eine Übertragungsverpflichtung annähme. Insofern kann die bloße Expektanz der Züchtung bzw. Entdeckung einer neuen Sorte keinen geschützten Vermögenswert darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn das betreffende Pflanzenmaterial nach dem Willen des Berechtigten nicht auf dem Markt erhältlich ist.

Soweit der Bundesgerichtshof in der oben bereits zitierten Entscheidung „Rosenmutation“ (BGHZ 65, 347, 353 = BGH GRUR 1976, 385) ausgeführt hat, ein vom Eigentümer des Ausgangsmaterials verschiedener Entdecker könne ohne Übereinkunft mit dem Eigentümer auf redliche Weise kaum ein Schutzrecht erlangen, bezog sich dies allein auf formelle Anforderungen des Anmelde- und Prüfungsverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Inhalt entsprechender Verfahrensbestimmungen die Sortenschutzberechtigung als solche nicht berührt und dass das sachenrechtliche Eigentum weder selbständige Grundlage noch zusätzliche Voraussetzung der Sortenschutzberechtigung ist.

b)
Die nach der Behauptung des Klägers unter Verwendung des gestohlenen Pflanzenmaterials erhaltenen Sortenschutzrechte werden auch nicht nach
§ 818 BGB vom Umfang des auf Herausgabe der Pflanzen gerichteten Kondiktionsanspruchs umfasst. Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB sind nach der in § 100 BGB enthaltenen Legaldefinition Sach- und Rechtsfrüchte sowie Gebrauchsvorteile.

aa)
Die jeweiligen Sortenschutzrechte sind kein natürliches Erzeugnis der Pflanzen und damit keine Sachfrüchte im Sinne von § 99 Abs. 1 BGB.

bb)
Sie stellen auch keine unmittelbaren Rechtsfrüchte dar, da – wie § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG zeigt – weder das sachenrechtliche Eigentum an Pflanzen noch ein Sortenschutzrecht an einer Ausgangssorte ein ausschließliches Züchtungsrecht gewähren. Auch als mittelbare Rechtsfrüchte können die Sortenschutzrechte nicht eingeordnet werden; als solche könnte man lediglich etwa Lizenzgebühren, die der Beklagte zu 1) ggf. aufgrund der Sortenschutzrechte erlangte, auffassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 99 Rn 4).

cc)
Im Hinblick auf den oben erläuterten Sinn und Zweck des § 10 a Abs. 1 Nr. 3 SortG verbietet es sich schließlich auch, die Sortenschutzrechte als aus dem Eigentum an den gestohlenen Pflanzen resultierende Gebrauchsvorteile im Sinne von § 100 BGB zu verstehen.

4)
Schließlich findet das mit dem Klageantrag zu I. verfolgte Begehren des Klägers auch keine Grundlage in § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681 S. 2, 667 BGB.

Die Herausgabepflicht bei der Verletzung absoluter Rechte erstreckt sich lediglich so weit, wie ihr entsprechender Zuweisungsgehalt reicht (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 687 Rn 5). Aufgrund der in § 10 a Abs. 1 Nr. 3 SortG enthaltenen gesetzgeberischen Wertung unterfällt aber das durch Weiterzüchtung bzw. Entdeckung erworbene neue Sortenschutzrecht nicht dem Zuweisungsgehalt des Eigentums an der Ursprungspflanze.

II.

Auch die mit dem Klageantrag zu II. gegen die Beklagten zu 1) und 2) verfolgten Übertragungsansprüche bestehen nicht.

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst entsprechend auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Ergänzend ist diesbezüglich folgendes auszuführen:

1)
Hinsichtlich der in Betracht kommenden schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen gilt auch hier, dass der Kläger nicht dargetan hat, welche Klone, die identisch sind mit den von den Beklagten aufgefundenen Mutationen, er selbst entdeckte bzw. entdeckt hätte.

2)
Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB ändert sich an dem unter I. begründeten Ergebnis nichts aufgrund des Umstandes, dass die vom Klageantrag zu II. betroffenen Sorten im Gegensatz zu denen gemäß Klageantrag zu I. nach Juli 1997 angemeldet wurden, so dass entsprechend der Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 6 SortG auf diese Sorten die Vorschrift des § 10 Abs. 2, 3 SortG Anwendung findet. Selbst wenn die vom Klageantrag zu II. betroffenen Sorten – wie der Kläger geltend macht – abgeleitete Sorten ihm zustehender Ausgangssorten wären, würde auch hinsichtlich dieser das Züchtungsprivileg gem. § 10 a Abs. 1 Nr. 3 SortG mit den oben erläuterten Konsequenzen gelten.

III.

Dem Kläger stehen auch die mit dem Klageantrag zu III. gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns und Auskunftserteilung nicht zu.

1)
Ein Schadensersatzanspruch aus § 37 Abs. 2 SortG besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger selbst nicht Inhaber der vom Klageantrag zu I. betroffenen Sortenschutzrechte ist. Seine Aktivlegitimation lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2, 3 n.F. SortG herleiten, weil dessen Regelung auf diese Sortenschutzrechte, die unstreitig alle noch im Jahre 1996 angemeldet wurden, unanwendbar ist (sog. „Altsorten“, § 41 Abs. 6 SortG). Insofern bedarf es nicht der Aufklärung, ob diese Sorten erste Ableitungen von Ursprungssorten des Klägers sind.

Hinsichtlich der anderen grundsätzlich in Betracht zu ziehenden schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen gilt das unter I. 2) Ausgeführte entsprechend.

Der hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch scheitert aus den unter I. 3) genannten Gründen.

2)
Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB besteht nicht, weil es bereits an entsprechenden Hauptansprüchen mangelt.