Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 319/06
Rechtsmittelinstanz: 2 U 106/07
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000 festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs u.a. von fahrbaren Betonpumpen.
Inhaber des aus der Anlage K 1 ersichtlichen Patents DE 42 03 xxx (Klagepatent) sind die Geschäftsführerin der Klägerin sowie deren Brüder, welche mit der als Anlage K 2 vorgelegten Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagte ermächtigt bzw. etwaige Schadensersatzansprüche abgetreten haben.
Das Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 12. August 1993. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. September 1996.
Mit Urteil vom 30. November 2006 (Anlage B 11) hat das Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent abgewiesen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der für den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.
Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten Stützbeinen, Figur 2 die fahrbare Betonpumpe aus Figur 1 mit einer Schnittansicht durch den die Stützbeine haltenden Querträger und Figur 3 in einer schematischen Darstellung die Stützbeine einer Fahrzeughälfte in Draufsicht.
Die Beklagte stellt her und vertreibt fünf verschiedene Modelle von Autobetonpumpen mit den Bezeichnungen A, B, C, D und E, wobei die drei letztgenannten Pumpen zur Serie F gehören und sich allein in der Reichweite des Pumpenmastes unterscheiden.
Die nachfolgende Abbildung zeigt eine Prinzipdarstellung der Komponentenanordnung bei den angegriffenen Ausführungsformen am Beispiel eines Modells der Reihe F:
Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird darüber hinaus auf den aus der Anlage B 9 ersichtlichen Prospekt verwiesen. Der Beklagten ist für das Modell „G“ der Modellreihe F das aus der Anlage B 8 ersichtliche EP 1 299 xxx B 1 erteilt worden.
Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
I. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an ihren Vorständen, zu verbieten,
fahrbare Betonpumpen mit den folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen:
1. mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes;
2. mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung;
3. die hinteren Stützbeine sind mit ihren Schwenklagern bezogen auf die Fahrtrichtung etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;
4. die hinteren Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten;
5. die Schwenklager der vorderen Stützbeine sind in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet;
6. die vorderen Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung;
II. die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe
1) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
2) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,
3) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
4) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den in Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.1996 entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,
3. hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist,
4. hilfsweise, der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent nicht, da bei diesen lediglich die vorderen Stützbeine teleskopierbar seien und die Schwenklager der vorderen Stützbeine sich nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine befänden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform nicht von sämtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.
Nach den einleitenden Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents ist eine solche Betonpumpe aus der DE-OS 31 24 029 bekannt. Bei der dort offenbarten Betonpumpe sind die Schwenklager der vorderen Stützbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt, wobei die hinteren Stützbeine im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt sind. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere Längsträger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Dazu bemerkt die Beschreibung des Klagepatents es als nachteilig, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen häufig nicht einsetzbar seien, da dann zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine zur Verfügung stehe.
Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent weiter die deutsche Patentanmeldung P 41 35 653, bei der die vorderen Stützbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die Stützbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und können somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht.
Ferner ist aus der DE-OS 38 30 315 eine Betonpumpe bekannt, bei der die vorderen Stützbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet sind, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen Stützbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort um teleskopierbare Stützbeine, deren Teleskoprohre übereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar lässt sich durch die Diagonalanordnung ein verhältnismäßig langes Teleskoprohr erreichen; dennoch ist die maximal erzielbare Länge der Stützbeine begrenzt. Ferner lässt sich bei dieser Lösung nur die Länge der vorderen Stützbeine variieren, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht.
Zur Lösung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);
2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;
3. die hinteren Stützbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;
4. die hinteren Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;
5. die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) sind in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet;
6. die vorderen Stützbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).
Als vorteilhaft hieran sieht es das Klagepatent an, dass ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten möglich ist, da die vorderen Stützbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr über den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden müssen. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der Stützbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch große Betonpumpen, die in aller Regel für kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden können (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 4 bis 15).
II.
Die angegriffenen fahrbaren Betonpumpen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da es jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 5 fehlt.
Das Merkmal 5 setzt voraus, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind. An dem Erfordernis der Anordnung „in unmittelbarer Nähe“ fehlt es bei allen angegriffenen Ausführungsformen.
Der Fachmann wird den Begriff der „unmittelbaren Nähe“ im Sinne des Merkmals 5 derart verstehen, dass ein direktes räumliches Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen Stützbeins und des Schwenklagers des hinteren Stützbeins gemeint ist. Es sollen zwischen ihnen keine weiteren Bauteile liegen. Darauf deutet zunächst der Wortsinn des Begriffs „unmittelbar“ hin.
Laut Spalte 1, Zeilen 65 ff. des Klagepatents wird die erfindungsgemäße Aufgabe dadurch gelöst, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind und die vorderen Stützbeine sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Der Fachmann erkennt hierzu, dass in dem in Figur 3 des Klagepatents dargestellten Ausführungsbeispiel die Schwenklager ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile nebeneinander liegen.
Die Kammer schließt sich vor diesem Hintergrund der Interpretation der „unmittelbaren Nähe“ im Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. November 2006 (Anlage B 11, Seite 7), die als sachverständige Äußerung zu werten ist, nach eigener Überprüfung an.
Der Klägerin mag zuzugestehen sein, dass der Begriff „unmittelbare Nähe“ im Einzelfall insoweit in einer Relation zur Reichweite des eingesetzten Pumpenmastes stehen kann, als dass mit deren Ausmaß auch der Umfang der auftretenden Torsionskräfte steigt. Andererseits entnimmt der Fachmann der Spalte 2, Zeilen 4 ff. der Patentbeschreibung, dass die Anordnung der Schwenklager in „unmittelbarer Nähe“ den Vorteil erzielt, dass die vorderen Stützbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr über den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden müssen. Insofern wird der Fachmann im Interesse der Verwirklichung dieser Vorteile davon absehen, irgendwelche anderen Bauteile zwischen den Schwenklagern anzubringen.
Diesbezüglich ist der Klägerin vor allem darin zu widersprechen, dass sich aus einer Abgrenzung zum Stand der Technik eine negative Definition des Begriffs „unmittelbare Nähe“ dahingehend ergebe, dass diese gewahrt sei, wenn sich jedenfalls der Mastbock nicht zwischen den Schwenklagern befinde. Soweit sich die Klägerin für ihr diesbezügliches Vorbringen argumentativ auf Ausführungen des Bundespatentgerichts im erwähnten Nichtigkeitsurteil beruft, vermag das nicht zu überzeugen. Das Bundespatentgericht hat im Rahmen seiner Nichtigkeitsprüfung auch dann, wenn sich bei Konstruktionen gemäß dem Stand der Technik zwar nicht der Mastbock, wohl aber andere Bauteile zwischen den Schwenklagern befanden, keine „unmittelbare Nähe“ angenommen. Hinsichtlich der im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Entgegenhaltung der DD 117 663 hat das Bundespatentgericht beispielsweise eine „unmittelbare Nähe“ verneint, weil die vorderen und hinteren Stützräder durch Laufräder voneinander getrennt sind. Bezüglich der DE-OS 2 322 383 genügte dem Bundespatentgericht die Trennung der vorderen und hinteren Stützbeine durch einen verbreitert ausgebildeten Teil des Fahrgestells. Insoweit stellt die Nichtanordnung des Mastbocks zwischen den vorderen und hinteren Stützbeinen lediglich eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer „unmittelbaren Nähe“.
2)
Vor diesem Hintergrund ist bei keiner der angegriffenen Betonpumpen eine „unmittelbare Nähe“ i.S.v. Merkmal 5 gegeben. Unstreitig sind die angegriffenen Ausführungsformen folgendermaßen konstruiert:
Das Modell BSF58.16H hat eine Fahrgestelllänge vom vorderen Ende des Fahrzeugs (ohne Betoneinfülltrichter) von ca. 12,6 Metern. Der Abstand der vorderen und hinteren Schwenklager beträgt ca. 2,4 Meter und damit ca. 19 % der Fahrzeuglänge. Das Modell BSF52 weist eine Fahrgestelllänge vom vorderen Ende des Fahrzeugs von ca. 13 Metern auf. Der Abstand der vorderen und hinteren Schwenklager beträgt ca. 2,5 Meter und damit ca. 19 % der Fahrzeuglänge. Die Modelle der Reihe F weisen jeweils eine Fahrgestelllänge von ca. 12, 6 Metern auf. Der Abstand zwischen den Schwenklagern für die vorderen und hinteren Stützbeine beträgt ca. 2,8 Meter (ca. 22 % der Fahrzeuglänge). Die Pumpenmaste der Modellreihe F haben eine Reichweite von bis zu ca. 62 Metern. Bei allen angegriffenen Betonpumpen ist der Zwischenraum zwischen den Schwenklagern ausgefüllt mit Maschinenteilen (Steuereinrichtungen für Druckluft und Hydraulik, Magazine für Zubehör und Werkzeug sowie elektrische Einrichtungen); darüber hinaus befindet sich im Zwischenraum ein Teil des Teleskopbeinkastens des vorderen Schwenkbeins.
Insofern besteht bei allen angegriffenen Betonpumpen zwischen den Schwenklagern ein Raum, der zwischen 19 und 22 % der Fahrzeuglänge ausmacht und in dem diverse Bauteile untergebracht sind, so dass aufgrund der oben entwickelten Definition keine „unmittelbare Nähe“ im Sinne von Merkmal 5 angenommen werden kann.
3)
Zur Annahme eines abweichenden Ergebnisses geben die von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten keinen Anlass:
a)
Am aus der Anlage K 6 ersichtliche Gutachten des Dipl.-Ing. H überzeugt der Ansatz, wonach der Abstand der vorderen und hinteren Schwenklager dann noch als unmittelbar nah aufzufassen sei, wenn ein niedriger prozentualer Anteil der horizontalen Länge zwischen einer idealisierten Drehmitte bis zum Ausgangs(Dreh)punkt im Vergleich zur horizontalen Länge zwischen Drehmitte bis zur maximalen Stützbreite gegeben sei, nicht. Er findet weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung eine Stütze. Überdies enthält er kein Abgrenzungskriterium dafür, bis zu welchem prozentualen Anteil denn noch von einer unmittelbaren Nähe auszugehen sein soll.
b)
Das Privatgutachten des Professor I (Anlage K 11) geht von der unzutreffenden Prämisse aus, dass die „unmittelbare Nähe“ sich an dem Umstand messen lasse, dass sich nach dem Stand der Technik zwischen den Schwenklagern der vorderen und hinteren Stützbeine der Mastbock befand. Hierzu kann auf die oben erfolgten Ausführungen entsprechend verwiesen werden. Zudem war es aus der DE OS 3830 115 schon bekannt, den Mastbock noch vor den vorderen Stützrädern anzuordnen (siehe Figur 2 der Anlage B 4).
Das Gutachten des Professor I vermag auch nicht überzeugend zu erklären, warum nur für die „Struktur des Aufbaus“ relevante, nicht aber sonstige Bauteile einem Anbringen der vorderen und hinteren Schwenklager in unmittelbarer Nähe entgegenstehen sollen. Für eine derartige Differenzierung besteht kein Anlass. Ungeachtet der schwierig zu beantwortenden Frage, welche Bauteile für die „Struktur des Aufbaus“ relevant sind und welche nicht, liegt es auf der Hand, dass auch beim Anordnen sonstiger Bauteile von entsprechender Größe zwischen den Schwenklagern eine unmittelbare Nähe zwischen letzteren nicht mehr angenommen werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war der Klägerin trotz ihres Antrages nicht einzuräumen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.
IV.
Der nach ordnungsgemäßer Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2007 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).