4b O 49/06 – Bootsreiniger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 756

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 49/06

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.995,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hagen entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

– bis zum 05.06.2006: EUR 213.019,76,
– ab dem 06.06.2006: EUR 207.519,76.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Investierung von Kapital in die Vermarktung eines mechanischen und eines elektrischen Bootsreinigers sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht des Herrn A und der Frau B geltend.

Im Sommer 2000 traf Herr A während seines Urlaubs auf Formentera den ihm persönlich bekannten Beklagten, welcher dort einen Friseursalon betrieb. Der Beklagte berichtete Herrn A, der beruflich in einem Werbetechnikunternehmen tätig ist, Erfinder eines Bootsreinigers „C“ zu sein, mit dem die manuelle Reinigung von Segelbooten möglich sei, ohne das zu reinigende Boot in ein Trockendock verbDen zu müssen. Der Beklagte führte Herrn A einen Prototypen vor und teilte mit, ein Patent für seine Erfindung angemeldet zu haben, dessen Erteilung allerdings von der Vorlage eines marktreifen Prototyps abhänge. Herr A sagte seine Hilfe bei der Entwicklung eines serienreifen Prototyps zu.

Anfang Dezember 2001 besuchte der Beklagte Herrn A in Düsseldorf. Herr A erklärte sich bereit, für einen Messeauftritt und einen Unterwasserfilm über den Bootsreiniger DM 30.000 zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte und Herr A vereinbarten diesbezüglich am 08.12.2001 unter anderem folgendes (Anlage K1):

Im Hinblick auf diese Vereinbarung eröffneten der Zeuge A sowie der Beklagte ein Girokonto bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, auf welches Herr A am selben Tag EUR 15.000 einzahlte. Dem Beklagten wurde Verfügungsbefugnis über das Konto eingeräumt. Der Beklagte und Herr A hatten vereinbart, dass mittels dieses Betrages die Vorbereitung einer Messepräsentation sowie die Erstellung eines Unterwasserfilms finanziert werden sollten. Von dem ursprünglich eingezahlten Betrag sind noch EUR 4,68 auf dem Konto vorhanden.

Im Herbst 2002 präsentierte der Beklagte dem Kläger, welcher ihn im September 2001 auf Formentera kennengelernt hatte, einen serienreifen Prototypen des „C“, den er zuvor von Herrn A erhalten hatte. Der Kläger erklärte sich bereit, die Markteinführung zu finanzieren. Bis Ende Januar 2003 wandte der Kläger erhebliche Geldbeträge für die Vermarktung auf, wobei die genaue Summe zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger war seit Ende August bzw. Anfang September 2002 durch Herrn Patentanwalt D darüber informiert, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Bootsreiniger bislang kein Patent erteilt worden war.

Die Parteien schlossen Ende Januar 2003 die aus der Anlage K 3 ersichtliche Vereinbarung über die Beteiligung des Klägers an der vom Beklagten gegründeten C S.L. Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Generalvollmacht für die Vermarktung des mechanischen Bootsreinigers in Deutschland.

Im Januar 2003 fand die erste Präsentation des „C“ auf der „Boot“ in Düsseldorf statt. Es zeigte sich, dass auf Kundenseite ein großes Interesse an einem Motorbootreiniger herrschte.

Im Sommer 2003 bekam der Kläger Zweifel, ob der Beklagte die zur Verfügung gestellten Geldbeträge tatsächlich für die Entwicklung und Einführung eines Bootreinigers verwendete. Daraufhin kam es vor dem Hintergrund dieser Zweifel am 02.09.2003 zum Abschluss eines „Erfindungs-Verwertungs-Vertrages“ (Anlage K6), in dem es auszugsweise heißt:

Am 03.09.2003 schlossen der Kläger und der Beklagte die aus der Anlage K 9 ersichtliche „Zusatzvereinbarung zu den Patentverwertungsrechten“, in der es unter anderem heißt:

Im Januar 2004 lernte der Kläger Frau B kennen, welche für die C S.L. tätig war.

Dem Kläger wurde bislang kein Patentschutz im Zusammenhang mit den Bootsreinigern erteilt. Im Namen des Klägers wurde lediglich ein Patent angemeldet.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei sämtlichen Besprechungen im Zusammenhang mit der Vermarktung des mechanischen Bootsreinigers „C“ stets behauptet, Inhaber des Patents „PCT EP01/03xxx“ zu sein und zur Untermauerung dieser Behauptung die Patentanmeldung vorgelegt. So habe er im Dezember 2001 gegenüber Herrn A geäußert, dass ihm für den Bootsreiniger zwischenzeitlich ein Patent erteilt worden und unter der Registrierungsnummer PCT WO 01/70xxx A1 ins Patentregister eingetragen worden sei. Gegenüber ihm selbst habe der Beklagte sich entsprechend im September 2001 auf Formentera geäußert. Gegenüber Frau B habe der Beklagte solches ab Oktober 2003 auf Formentera behauptet. Ihm bzw. von ihm gegründeten Gesellschaften, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hätten, sei im Zuge der Vermarktung des mechanischen Bootsreinigers ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 178.024,44 entstanden. Frau B habe an den Beklagten den Betrag von EUR 20.000 gezahlt, um einen Auftritt auf der Boot 2004 und die Markteinführung des „Cs“ zu ermöglichen; insoweit verweist er auf die aus der Anlage K7 ersichtliche Vereinbarung zwischen Frau B und dem Beklagten. Weder Herr A noch Frau B noch er selbst hätten Investitionen in Bezug auf den Bootsreiniger getätigt, wenn sie gewusst hätten, dass der Beklagte gar nicht Inhaber eines betreffenden Patents gewesen sei. Er habe wiederholt ausdrücklich erklärt, dass sein gesamtes persönliches und finanzielles Engagement auf der Erwartung beruht habe, bei der Vermarktung des Bootsreinigers eine Alleinstellung zu genießen. Es gebe im Bereich der vermeintlichen Erfindung des Klägers bereits US-Schutzrechte, die jedenfalls einer betreffenden Alleinstellung bei der Vermarktung im Wege stünden. Ihm seien Ansprüche des Herrn A und der Frau B abgetreten worden; hinsichtlich der behaupteten Abtretung der Ansprüche des Herrn A verweist er insoweit auf die aus Blatt 114a der Akte ersichtliche Abtretungsurkunde.

Im Wege einer „Teilklage“ macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 25.000 geltend, wobei er sein Begehren in folgender Reihenfolge geltend macht: 1. zunächst Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Herrn A in Höhe von EUR 14.995,32; 2. sodann (hilfsweise) – in der Reihenfolge gemäß Seite 3 ff. des Schriftsatzes vom 16.05.2006 – einen etwaigen ihm selbst entstandenen Schaden bis zur Höhe von EUR 172.524,44, wobei der Kläger bis zur Einreichung dieses Schriftsatzes Schadensersatz aus eigenem Recht in Höhe von EUR 178.024,44 geltend gemacht hat; 3. schließlich weiter hilfsweise Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Frau B bis zur Höhe von EUR 20.000.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 25.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides vom 07.01.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber Herrn A und Frau B deutlich gemacht zu haben, dass ihm kein Patent erteilt worden sei, sondern dass er lediglich eine Anmeldung durchgeführt habe. Auch sei es allen gar nicht darauf angekommen, ob schon eine Patenterteilung erfolgt gewesen sei. Im Hinblick auf Fördermittel und Verwertungserlöse aus der Vermarktung des Bootsreinigers sei weder dem Kläger noch Herrn A noch Frau B ein Schaden entstanden.

Am 11.01.2005 ist dem Beklagten ein Mahnbescheid des AG Hagen über eine Hauptforderung in Höhe von EUR 25.000 zugegangen. Das Landgericht Hagen hat den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 06.01.2006 an das LG Düsseldorf verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Zeugen A sowie durch Parteivernehmung des Beklagten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzung vom 08.03.2007 (Blatt 166 ff. GA) und vom 14.06.2007 (Blatt 194 GA) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf ergibt sich jedenfalls aufgrund der aus dem wirksamen Verweisungsbeschluss des LG Hagen vom 06.01.2006 folgenden Bindungswirkung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 281 Rn 16 ff.).

Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt, da der Kläger die Reihenfolge, in welcher er die von ihm (hilfsweise) geltend gemachten Schadenspositionen im Rahmen seiner „Teilklage“ geltend macht, unmissverständlich angegeben hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 253 Rn 15 m.w.N.).

Soweit der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht, bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, weil der Kläger insoweit ein eigenes Recht im eigenen Namen verfolgt.

II.

Die Klage hat nur hinsichtlich des vom Zeugen A abgetretenen Schadensersatzanspruches Erfolg, während sie im Übrigen unbegründet ist.

1)
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 14.995,32 € nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo aus abgetretenem Recht des Herrn A.

a)
Obwohl die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf im erwähnten Verweisungsbeschluss des LG Hagen lediglich auf § 32 ZPO gestützt ist, hat die Kammer nicht nur deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen, sondern – wie ein Erst-recht-Schluss aus § 17 II GVG ergibt – den Sach- und Streitstand erschöpfend unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. BGHZ 153, 173 = NJW 2003, 828).

b)
Gem. Art. 229, § 5 EGBGB ist das BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die Vertragsverhandlungen zwischen Herrn A und dem Beklagten noch im Jahre 2001 erfolgten.

c)
Zwischen Herrn A und dem Beklagten entstand ein vorvertragliches Schuldverhältnis, indem Herr A und der Beklagte darüber verhandelten, dass Herr A den Beklagten bei der Entwicklung des Prototyps „C“, hinsichtlich eines Unterwasserwerbefilms und einer ersten Messepräsentation finanziell unterstütze und Herr A im Gegenzug „ein uneingeschränktes Nutzungsrecht auf mindestens 5 Jahre nach erfolgreicher Markteinführung und eine 20%ige Gewinnbeteiligung auf das Patent PCT WO 01/70567A1“ erhalte (vgl. Anlage K 1).

Entgegen der Ansicht des Beklagten schließt ein etwaiges Anfechtungsrecht des Klägers aus § 123 BGB einen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlung nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2002, 308).

d)
Dem Beklagten fällt auch die Verletzung einer aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis folgenden B zur Last. Im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse besteht unter anderem die B, nicht dadurch Pflichtwidrig auf die Willensbildung des anderen Teils einzuwirken, dass man unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt (Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 311 Rn 42; die Kommentierung zu § 311 n.F. BGB gilt für die Fälle der früheren gesetzlich nicht geregelten c.i.c. entsprechend). Unrichtig tatsächlich erteilte Informationen sind auch dann eine culpa in contrahendo, wenn insoweit keine Offenbarungspflicht bestand (BGH NJW-RR 1997, 144).

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte Herrn A vor Abschluss der aus der Anlage
K 1 ersichtlichen Vereinbarung Anfang Dezember 2001 in Düsseldorf erklärte, das Patent sei ihm – dem Beklagten – für den mechanischen Bootsreiniger inzwischen erteilt und im Patentregister eingetragen worden.

Die Überzeugung der Kammer beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen A, der bekundete, der Beklagte habe ihm gegenüber im Dezember 2001 erwähnt, inzwischen ein Patent erteilt bekommen zu haben. Der Zeuge führte in überzeugender Weise aus, dass es ihm seinerzeit wichtig war, dass der Beklagte Patentschutz genoss, damit seine – des Zeugen A – nicht unerhebliche Investition in die Vermarktung des Bootsreinigers „gut angelegt“ sei. Der Zeuge A war erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht, was sich unter anderem darin manifestierte, dass er Unklarheiten oder eine nur unsichere Erinnerung von sich aus einräumte. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits ein Eigeninteresse hat, konnte seinen Bekundungen keine einseitige Belastungstendenz zulasten des Beklagten entnommen werden. Nachvollziehbar ist sein Bekunden auch insoweit, als er ausgeführt hat, dass er aufgrund einer damaligen freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Beklagten dessen Ausführungen zu einer Patenterteilung keiner näheren Prüfung unterzog. Dass der Zeuge schließlich im Termin vom 14.06.2007 seine Aussage beeidete, rundet deren Überzeugungskraft ab.

Demgegenüber sind die Bekundungen des Beklagten im Rahmen seiner Vernehmung als Partei unglaubhaft und insofern nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen A zu beeinträchtigen. Dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben soll, wie der Beklagte es bekundete, widerspricht der Lebenserfahrung. Es ist schlechthin nicht vorstellbar, dass der Zeuge A, nachdem er eingangs der Unterredung im Februar 2001 auf eine fehlende Patenterteilung hingewiesen haben soll, später – noch dazu nach entsprechender Erläuterung durch einen Patentanwalt – die Anlage K 1 so formulierte, dass dort mitnichten von einer bloßen Anmeldung die Rede ist, sondern von dem Patent PCT WO 01/70567 A1. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer vom Zeugen A gewonnen hat, wäre er in diesem Falle so gewissenhaft gewesen, dass er eine genauere Formulierung gewählt hätte. Überdies steht diese Bekundung des Beklagten in ganz erheblichem Widerspruch zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 25.10.2005 (Seite 2 unter 2.), wonach der Zeuge A den Unterschied zwischen einer Anmeldung und einer Erteilung gar nicht gekannt habe und dieser ihm folglich egal gewesen sei. Das widersprüchliche Vorbringen des Beklagten begründet ganz erhebliche Zweifel der Kammer am Wahrheitsgehalt seiner Bekundung.

e)
Das notwendige Vertretenmüssen des Beklagten wird gemäß § 282 a.F. BGB analog vermutet. Umstände, die die Verschuldensvermutung widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.

f)
Rechtsfolge eines Anspruches aus culpa in contrahendo ist, dass der Geschädigte gem. § 249 Abs. 1 BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte. Zu ersetzen ist der sogenannte Vertrauensschaden, der nicht auf das positive Erfüllungsinteresse begrenzt ist (BGH NJW 2001, 2875). Ist infolge des Pflichtwidrigen Verhaltens ein Vertrag zustande gekommen, hat der Geschädigte Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages im Wege der Rückabwicklung (BGH NJW 1962, 1196; Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 311 Rn 57).

Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 302 u. 899; NJW 2002,308 [310]) setzt die Rückgängigmachung des Vertrages wegen culpa in contrahendo grundsätzlich voraus, dass dem Getäuschten ein Vermögensschaden entstanden ist (zur abweichenden herrschenden Lehre, nach der bereits allein der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit anspruchsbegründend wirkt, siehe die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 311 Rn 24). Erforderlich ist also grundsätzlich, dass eine rechnerische Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile des Vertrages ein Überwiegen letzterer ergibt (Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 311 Rn 24).

Zu beachten ist insoweit allerdings, dass auch nach Ansicht des BGH ein Vermögensschaden schon darin liegen kann, dass der von dem schuldhaften Pflichtverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist (BGH NJW 1998, 302 [304 f.]): Der Schadensersatzanspruch dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen; der Schadensbegriff ist mithin im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (ähnlich bereits BGH NJW 1994, 663 [664]). Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGHSt 16, 321 [325ff.]). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.

Nach der Verkehrsanschauung war die Investition des Herrn A in die Entwicklung des mechanischen Bootsreinigers, obwohl zugunsten des Beklagten kein Patentschutz bestand, bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich unvernünftig, da eine Alleinstellung auf dem Markt im Falle einer erfolgreichen Vermarktung nicht gesichert war und daher ein wirtschaftlicher Erfolg höchst zweifelhaft war. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass ein wirtschaftlicher Erfolg naturgemäß ungewiss war und eine reine Expektanz bzw. Spekulation des Herrn A darstellte. Dass die Entwicklung neuer Produkte hinsichtlich der zu tätigenden Investitionen generell risikobehaftet ist, berechtigt nicht, über Umstände, die für die Abwägung des „ob“ einer Investition relevant sind, falsche Angaben zu machen. Ein vernünftiger Investor hätte vor Erteilung eines Patentschutzes von einer Beteiligung abgesehen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner rechnerischen Gegenüberstellung der durch die Investition bedingten wirtschaftlichen Vor- und Nachteile.

Unstreitig zahlte Herr A auf ein gemeinsam von ihm und dem Beklagten eröffnetes Girokonto EUR 15.000 ein, wovon unstreitig lediglich noch EUR 4,68 übrig sind. Im Hinblick auf die objektiv unvernünftige Investition entstand Herrn A ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von EUR 14.995,32.

g)
Auch die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben. Den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen (Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 311 Rn 23 i.V.m. § 280 Rn 38). Jedoch ist derjenige, welcher vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre – es besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGHZ 124, 159; zu Vertragsverhandlungen BGH DB 1996, 1636).

Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass Herr A im Falle der Kenntnis davon, dass ein entsprechendes Patent für den mechanischen Bootsreiniger lediglich angemeldet, aber nicht eingetragen war, den Beklagten nicht bei der Vermarktung finanziell unterstützt hätte, die Zahlung der EUR 15.000 mithin unterblieben wäre. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.

h)
Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden des Herrn A nach § 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 404 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft kann sich der Schädiger nämlich in aller Regel nicht mit dem Einwand entlasten, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 855 [856]). Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier – der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, während Herrn A nur ein fahrlässiger Verstoß gegen eigene Belange zur Last fällt (vgl. BGHZ 98, 148 [158]).

i)
Der Kläger ist hinsichtlich des zunächst zugunsten des Herrn A entstandenen Schadensersatzanspruches aktivlegitimiert. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte schriftliche Abtretungserklärung im Original (Bl. 114a GA) ist das Bestreiten der Abtretung bereits nicht mehr als erheblich anzusehen.

j)
Insoweit ergibt sich, dass die Klage in Höhe von EUR 14.995,68 aus abgetretenem Recht des Herrn A begründet ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 a.F. BGB (Art. 229, § 5 EGBGB).

2)
Aus dem weiteren (hilfsweisen) Vorbringen des Klägers ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche.

a)
Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz aus eigenem Recht.

aa)
Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 280 I, 311 II BGB.

Wegen Art. 229, § 5 EGBGB ist hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten das BGB in seiner ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kläger und der Beklagte erst nach dem Januar 2002 vertragliche Vereinbarungen trafen.

Es bedarf keiner Aufklärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Beklagte auch den Kläger persönlich darüber getäuscht hat, dass eine Patenterteilung nicht erfolgt war.

Denn es fehlt für einen Schadensersatzanspruch aus 280 I, 311 II BGB jedenfalls am Erfordernis der adäquaten Kausalität zwischen der etwaigen Täuschung und einem etwaigen Vermögensschaden des Klägers.

Wie oben ausgeführt, ist der Beklagte beweispflichtig dafür, dass der Kläger auch bei zutreffender Information über den Stand des Patenterteilungsverfahrens bezüglich des mechanischen Bootsreinigers die betreffenden Investitionen vorgenommen hätte. Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger seit ca. Ende August/ Anfang September 2002 aufgrund entsprechender Information des Patentanwalts D wusste, dass dem Beklagten ein Patent bislang nicht erteilt worden war, nicht entgegen getreten. Alle vom Kläger vorgenommenen Zahlungen, die er im Wege des Schadensersatzes geltend macht, erfolgten nach eigener Behauptung des Klägers jeweils nach diesem Zeitpunkt. Bei dieser Sachlage steht allerdings fest, dass der Kläger sich selbst bei rechtlich einwandfreiem Verhalten des Beklagten ohnehin nicht „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Insofern bedarf es keiner Prüfung, ob die einzelnen vom Kläger beanspruchten Positionen überhaupt erstattungspflichtig wären, da es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität fehlt.

bb)
Dies gilt entsprechend hinsichtlich aller übrigen denkbaren auf Schadensersatzleistung gerichteten Anspruchsgrundlagen wie insbesondere der
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

b)
Soweit der Kläger sein Begehren weiter hilfsweise auf einen ihm nach seiner Behauptung abgetretenen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 20.000 der Frau B stützt, ist auch dem unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten der Erfolg versagt.

Der Kläger ist insoweit nämlich den Nachweis seiner Aktivlegitimation schuldig geblieben. Trotz der eigenen Ankündigung im Schriftsatz vom 16.09.2005, die das Bewusstsein des Klägers für eine Notwendigkeit entsprechenden Beweisantritts belegt, und des anschließend erneuten Bestreitens des Beklagten im Schriftsatz vom 20.06.2006, hat der Kläger eine entsprechende Abtretungsurkunde nicht vorgelegt, so dass die Abtretung an ihn nicht festgestellt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Das gesamte HilfsVorbringen des Klägers war im betreffenden Umfang streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil es jeweils nicht denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betraf und vollumfänglich eine Entscheidung der Kammer erging.

V.

Die nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 13.07. bzw. 27.07.2007 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).