4b O 289/06 – Leuchtdiode V

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 717

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 289/06

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterkörper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,
bei denen der Halbleiterkörper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und als Lumineszenzkonversionselement über oder auf dem Halbleiterkörper eine Lumineszenzkonversionsschicht vorgesehen ist

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Lumineszenzkonversionsschicht durchweg eine konstante Dicke aufweist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2004 begangen haben,
und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziff. I. bezeichneten Erzeugnissen ummittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem ummittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend zu Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 26. Juni 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haften für den durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, für die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 14. Mai 1999 bis zum 26. Mai 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

V. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 667.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin gehört zur X-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X (Anlage K 5, nachfolgend Klagepatent), das am 26. Juni 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 26. Mai 2004 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent nimmt die inneren Prioritäten der DE X vom 26. Juni 1996 und der DE X vom 20. September 1996 in Anspruch. Nachdem die Klägerin u.a. auch das Klagepatent an die X GmbH übertragen hatte, erteilte diese der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz an dem Schutzrecht.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement“. Der im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist, bei dem
der Halbleiterkörper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,
das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und
als Lumineszenzkonversionselement über oder auf dem Halbleiterkörper (1) eine Lumineszenzkonversionsschicht (4) vorgesehen ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass die Lumineszenzkonversionsschicht (4) durchweg eine konstante Dicke aufweist.

Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hat eine Dritte Einspruch erhoben, dem die Beklagten zu 1) und 2) am 05. Mai 2006 beigetreten sind. Über den Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Nachfolgend sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche schematische Schnittansichten von Ausführungsbeispielen erfindungsgemäßer Halbleiterbauelemente zeigen.

Die Beklagten zu 1) und 2) vertreiben LED, die weißes Licht abstrahlen, wobei die Beklagte zu 2) die weltweite Vermarktung durch ihre Vertriebspartner koordiniert. Die Beklagte zu 1) bietet die von ihr vertriebenen LEDs u.a. in einem Katalog und auf ihrer Homepage an. In dem von der Klägerin als Anlage K 7 in Auszügen vorgelegten Katalog wird die Beklagte zu 2) unter „Headquarters“ genannt, während die Beklagte zu 1) als „Europe Office & Warehouse“ bezeichnet wird. Die Beklagten vertreiben u.a. eine LED mit der Typenbezeichnung A, die auf Seite 92 des vorgelegten Katalogs angeboten wird. Der Aufbau der streitgegenständlichen LED ist aus den nachfolgend eingeblendeten Schliffbildern, die die Klägerin als Anlage K 37 vorgelegt hat, ersichtlich.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben über längere Zeit Verhandlungen mit der Klägerin über eine Lizenznahme an deren Schutzrechtsportfolio betreffend die Erzeugung weißen LED-Lichts geführt, die letztlich ohne Ergebnis geblieben sind. Die angebotenen Schutzrechte betrafen zum Teil auch nicht-weißes LED-Licht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hatte sie zuletzt eine Einmalzahlung von 6 Mio. € sowie eine Stücklizenz gefordert, wobei die Lizenz weltweit für alle technischen Bereiche mit Ausnahme von „X“ und „X“ gelten sollte. Die Beklagten hatten sich unterdessen bereiterklärt, einen Gesamtbetrag von 1 Mio. € in mehreren jährlichen Raten zu zahlen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen LED von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch machen. Soweit sich aus Bild 2 der Anlage K 37 Erhöhungen und Verringerungen der Schichtdicke vorlägen, seien diese unbeachtlich, da es sich um unvermeidliche Fertigungsschwankungen handele. Die angegriffene LED strahle homogenes weißes Mischlicht ab und werde von den Beklagten auch als eine Weißlicht-LED angeboten und verkauft.

Nachdem die Klägerin die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 09.10.2006, bei Gericht eingegangen am 11.10.2006, zurückgenommen hat, beantragt sie – nach Rücknahme des zunächst auch gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Vernichtungsanspruchs im Verhandlungstermin vom 22.02.2007 – nunmehr,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene LED in Abrede und machen geltend, das von der angegriffenen Ausführungsform abgestrahlte Licht sei nicht homogen. Die angegriffene Ausführungsform weise auch kein Lumineszenzkonversionselement auf. Schließlich sei bei der Frage, ob die von der angegriffenen Ausführungsform erzeugte elektromagnetische Strahlung für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise eine gleich große Weglänge zurücklegen muss, auch nicht auf die Homogenität des Lichts abzustellen, sondern maßgeblich sei, ob tatsächlich die in etwa gleiche geometrische Weglänge zurückgelegt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, da die Schicht an manchen Stellen doppelt oder dreifach so dick sei, wie an anderen Stellen. Diesbezüglich legen die Beklagten Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen von Musterstücken der angegriffenen Ausführungsform als Anlage TW 4 vor.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Durchsetzung der Rechte der Klägerin sei kartellrechtswidrig, da die vom Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre – was zwischen den Parteien unstreitig ist – zur Erzeugung von weißem LED-Licht im Wege der Lumineszenzkonversion zwingend zu benutzen ist. Diese Art der Erzeugung von weißem LED-Licht habe sich mittlerweile derart durchgesetzt, dass es sich um einen de-facto-Standard handele. Aus mehreren Gründen sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, die von der Klägerin angebotene Lizenz zu akzeptieren. Daher werde sie in rechtlich unzulässiger Weise diskriminiert. Die Klägerin sei daher wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 Satz 1 EG und eines Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 GWB an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, da dies rechtsmissbräuchlich sei.

Im Hinblick auf den im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik sei die Lehre des Klagepatents nicht neu, jedenfalls liege aber kein erfinderischer Schritt vor. Hilfsweise sei der Rechtsstreit daher im Hinblick auf das Einspruchsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz nach §§ 139 bis 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu.

Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents unberechtigterweise Gebrauch, ohne dass die klageweise Durchsetzung der Rechte der Klägerin sich als rechtsmissbräuchlich erweist.

Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement.

Derartige Halbleiterbauelemente sind beispielsweise aus der Offenlegungsschrift DE X bekannt. Diese beschreibt eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode, bei der das gesamte von der Diode abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements aus Kunststoff zu größeren Wellenlängen hin verschoben wird. Dadurch weist das von der Anordnung abgestrahlte Licht eine andere Farbe auf, als das von der Leuchtdiode ausgesandte.

Aus der DE-X ist eine Infrarot-Festkörperlampe bekannt, bei der an der Kante einer Infrarot-Diode Leuchtstoffmaterial angebracht ist, das die abgestrahlte Infrarot-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt.

Des weiteren ist aus der EP X eine lichtemittierende Diode bekannt, bei der zwischen den Substraten einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht eines ersten Wellenlängenbereichs in Licht eines zweiten Wellenlängenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenlängenbereiche aussendet.

In der DE-X wird eine Elektrolumineszenz- oder Laserdiode mit einer Kunststoffmatrix beschrieben, die einen lichtwandelnden Farbstoff enthält, wobei verschiedene organische Farbstoffe eingesetzt werden können, die bezüglich ihres Verschiebungsbereiches nach Art einer Kaskade aufeinander abgestimmt sind.

In der JP X ist eine Weißlicht aussendende planare Lichtquelle beschrieben, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Auf einer der beiden einander gegenüberliegenden Hauptflächen ist die transparente Platte mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenlänge, als das von den Dioden emittierte blaue Licht. Das Klagepatent kritisiert daran, dass es bei diesem Bauelement besonders schwierig ist, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes weißes Licht abstrahlt. Auch bereitet die Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung große Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht eine Änderung des Weißtons des abgestrahlten Lichts hervorrufen.

Schließlich ist aus der JP-X ebenfalls eine planare weiße Lichtquelle bekannt, in der mindestens eine Leuchtdiode blaues Licht in die Stirnseite einer Leiterplatte abstrahlt, die auf einer der beiden einander gegenüberliegenden Hauptflächen mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet ist, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenlänge, als das von den Dioden emittierte und an der anderen, mit einer Streuschicht versehenen Hauptschicht gestreute blaue Licht.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor dem geschilderten Hintergrund als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und das eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik gewährleistet.

Zur Lösung schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement

2. mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet,

3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind,

4. und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist;

5. der Halbleiterkörper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden;

6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches um;

7. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aus, und

8. als Lumineszenzkonversionselement ist über oder auf dem Halbleiterkörper (1) eine Lumineszenzkonversionsschicht (4) vorgesehen;

9. die Lumineszenzkonversionsschicht (4) weist durchweg eine konstante Dicke auf.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden auch die Merkmale 4 und 9 verwirklicht. Da die übrigen Merkmale zwischen den Parteien zu Recht außer Streit stehen, bedarf es des Eingehens darauf nicht.

1.
Merkmal 4 besagt, dass das lichtabstrahlende Halbleiterbauelement ein „Lumineszenzkonversionselement mit mindestens einem Leuchtstoff“ aufweist.

Die Beklagten tragen selbst vor, dass bei ihnen die die Halbleiterkörper und die elektrischen Anschlüsse einschließende Vergussmasse aus Epoxidharz besteht und in bestimmten Schichten Leuchtstoffpartikel enthält, wie dies aus der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung nach Anlage K 37 ersichtlich ist. Bei dem Leuchtstoff handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin um YAG:Ce.

Bereits aus den Merkmalen 6 und 7 des Patentanspruchs 1 erschließt sich dem Fachmann, was Sinn und Zweck des Lumineszenzkonversionselements ist. Danach

o wandelt das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende (vom Halbleiterkörper ausgehende) Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereich um (Merkmal 6);
o so dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aussendet, bestehend aus der von Merkmal 7 gelehrten Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs und der von Merkmal 6 gelehrten Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs (Merkmal 7).

Eine übereinstimmende Erläuterung findet der Fachmann im allgemeinen Beschreibungstext (Anlage K 5, Sp. 2/3, Absatz [0012]). Danach ist es vorgesehen, dass der strahlungsemittierende Halbleiterkörper eine Schichtenfolge aufweist, die im Betrieb des Halbleiterbauelements eine elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich aussendet. Das Lumineszenzkonversionselement wandelt dabei einen Teil der aus dem ersten Wellenlängenbereich stammenden Strahlung in Strahlung eines zweiten Wellenlängenbereiches derart um, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, insbesondere mischfarbiges Licht, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet. Als bevorzugt wird erwähnt, dass das Lumineszenzkonversionselement einen Teil der vom Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung nur über einen spektralen Teilbereich des ersten Wellenlängenbereichs spektral selektiv absorbiert und im längerwelligen Bereich (im zweiten Wellenlängenbereich) emittiert.

Dass die Vergussmasse der angegriffenen Ausführungsform den genannten Anforderungen vollständig entspricht, stellen die Beklagten nicht in Abrede, weshalb die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 im Rechtsstreit auch unstreitig ist. Dies aber rechtfertigt auch die Feststellung, dass die angegriffene Ausführungsform über ein Lumineszenzkonversionselement im Sinne des Klagepatents verfügt.

2.
Merkmal 9 verlangt, dass die Lumineszenzkonversionsschicht durchweg eine konstante Dicke aufweist.

Welche technische Wirkung hiermit erreicht werden soll, erläutert die Klagepatentschrift dem Fachmann in Absatz [0016]. Dort heißt es:

„… Um eine einheitliche Farbe des abgestrahlten Lichts sicherzustellen, ist vorteilhafterweise die Lumineszenzkonversionsschicht derart ausgebildet, dass sie durchweg eine konstante Dicke aufweist. Dies hat den besonderen Vorteil, dass die Weglänge des von dem Halbleiterkörper abgestrahlten Lichts durch die Lumineszenzkonversionsschicht hindurch für alle Strahlungsrichtungen nahezu konstant ist. Dadurch kann erreicht werden, dass das Halbleiterbauelement in alle Richtungen Licht derselben Farbe abstrahlt.“

Mit der Anweisung des Merkmals 9 soll mithin bewerkstelligt werden, dass die Leuchtdiode aus allen Betrachtungswinkeln Licht derselben Farbe abstrahlt.

Speziell zur Erzielung weißen Lichts schlägt das Klagepatent bevorzugt einen Halbleiterkörper vor, der blaues Licht ausstrahlt, sowie als Lumineszenzkonversionsumhüllung Epoxidharz, dem der anorganische Leuchtstoff YAG:Ce beigemischt ist. In Abs. [0037] heißt es:

„Ein weißes Licht abstrahlendes erfindungsgemäßes Halbleiterbauelement lässt sich besonders bevorzugt dadurch realisieren, dass ein zur Herstellung der Lumineszenzkonversionsumhüllung oder -schicht verwendeter Epoxidharz der anorganische Leuchtstoff YAG:Ce (YA3Al5O12:Ce3+) beigemischt ist. Ein Teil einer von dem Halbleiterkörper ausgesandten blauen Strahlung wird von dem anorganischen Leuchtstoff
YA3Al5O12:Ce3+ in den gelben Spektralbereich und somit in einen zur Farbe blau komplementärfarbigen Wellenlängenbereich verschoben.“

Die besonderen Vorzüge von YAG:Ce werden im weiteren Text mehrfach herausgestellt (vgl. Abs. [0038], [0045], [0046]). Zu der bevorzugten Kombination von Epoxidharz und einem anorganischen Leuchtstoff gibt die Klagepatentschrift gleichfalls weiterführende Hinweise. So wird in Abs. [0032] ausgeführt, dass

„bei einer besonders vorteilhaften Ausführungsform des erfindungsgemäßen Halbleiterbauelements das Lumineszenzkonversionselement teilweise aus einem transparenten Epoxidharz [besteht], das mit einem anorganischen Leuchtstoff versehen ist. Vorteilhafterweise lassen sich nämlich anorganische Leuchtstoffe auf einfache Weise in Epoxidharz einbinden.“

Abs. [0035] und [0036] fahren fort, dass

„um die Durchmischung der von dem Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs mit der lumineszenzkonvertierten Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs und damit die Farbhomogenität des abgestrahlten Lichts zu verbessern, …“
„… der anorganische Leuchtstoff in Pulverform verwendet [wird], wobei sich die Leuchtstoffpartikel in den sie umhüllenden Stoff (Matrix) nicht lösen.“

Hinzuweisen ist schließlich auf die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift. Sie sehen ebenfalls vor, dass

o „die freien Oberflächen des Halbleiterkörpers und Teilbereiche der elektrischen Anschlüsse mittelbar von einer Lumineszenzkonversionsumhüllung umschlossen sind“ (Abs. [0054]), wobei
o die Lumineszenzkonversionsschicht „bevorzugt aus einem transparenten Kunststoff (bevorzugt Epoxidharz …) besteht, der mit Leuchtstoff, bevorzug anorganischer Leuchtstoff, für weitleuchtende Bauelemente bevorzugt YA3Al5O12:Ce3+ (YAG:Ce), versetzt ist“. (Abs. [0055]).
Abs. [0056] stellt in Bezug auf eine solche Ausführungsform (nach Figur 1) fest,

„dass für die gesamte von dem Halbleiterkörper ausgesandte Strahlung die Weglänge durch das Lumineszenzkonversionselement näherungsweise gleich groß ist.“

Eine konstante Dicke des Lumineszenzkonversionselements im Sinne von Merkmal 9 der technischen Lehre des Klagepatents erfordert für den Fachmann nach den vorstehend angeführten Erkenntnissen nicht, dass das Element eine vollkommen gleichmäßige Dicke aufweist. Vielmehr liegt eine konstante Dicke für den Fachmann danach auch bei solchen Unterschieden in der Dicke vor, bei denen gleichwohl bewirkt wird, dass das Halbleiterbauelement in alle Richtungen Licht derselben Farbe abstrahlt.

Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Der Fachmann erkennt, dass die Abweichungen auf fertigungsbedingten Toleranzen beruhen, die für ihn nicht der Merkmalsverwirklichung entgegenstehen.

Ausweislich ihrer eigenen Katalogangaben wird überdies über einen Betrachtungswinkel von 90° weißes Mischlicht abgestrahlt; zu verweisen ist insoweit auf die nachstehend eingeblendeten Seiten 18 (Auszug) und 6 der Anlage K 7.

Die erstgenannte Textstelle verweist auf einen „Viewing Angle“ von 90° und nimmt insoweit Bezug auf die Koordinaten „x = 0,33; y = 0,34“. Der Inhalt dieser Bezugnahme erschließt sich aus der oben an zweiter Stelle wiedergegebenen Abbildung. Sie besagt nämlich, dass die angegebenen Koordinaten (x = 0,33; y = 0,339) der Fläche „b1“ entsprechen, mithin weißes Licht repräsentieren. Schon die eigene Produktbeschreibung der Beklagten widerspricht ihrer Einlassung, dass Merkmal 9 nicht verwirklicht werde. Zwar trifft es ausweislich der Anlagen K 37 und TW 4 zu, dass die Leuchtstoffpartikel in der Vergussmasse nicht gleichmäßig verteilt sind. Auch Anlage TW 4 lässt jedoch eine Matrixstruktur erkennen, bei der die Leuchtstoffe von Epoxidharz umhüllt sind. Die Klagepatentschrift nennt nirgends eine spezielle Maßnahme, die eine zwangsläufige Sedimentierung der Leuchtstoffe verhindern könnte. Die Messungen der Klägerin gemäß Anlagen K 33 und K 49 bestätigen die eigene Aussage der Beklagten zum Weißlicht. Soweit die Beklagten mit Anlage TW 3 abweichende eigene Messungen vorgenommen und dokumentiert haben, hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Bedingungen des CIE-Standards 127 (K 47a, 47b) nicht eingehalten sind. Die Beklagten bestreiten zwar, dass der besagte Standard für die vorliegend in Rede stehenden Messungen relevant ist und haben als Anlage TW 3 eine weitere Messung vorgelegt. Der Vortrag der Beklagten ergibt jedoch nicht, dass die Messwerte die Feststellung tragen, aus unterschiedlichen Richtungen werde nicht einheitlich weißes Licht wahrgenommen.

Die aus Anlage TW 4 ersichtlichen Unterschiede in der Dicke der Lumineszenzkonversionsschicht auf der Oberfläche des Halbleiterkörpers (Chip) stehen danach einem Gebrauchmachen von Merkmal 9 nicht entgegen.

Nicht abzustellen ist insbesondere auf die großen Unterschiede in der Dicke der aufgetragenen Lumineszenzkonversionsschicht bei Betrachtung der unmittelbaren Oberfläche des Halbleiterkörpers einerseits und des den Halbleiterkörper umgebenden Bereiches am Boden des Halbleiterbauelementes andererseits. Die Beschreibung des Klagepatents führt in Abs. [0055] vielmehr aus, es sei ebenso denkbar, dass die Lumineszenzkonversionsschicht nur einen Teilbereich der Oberfläche der transparenten Umhüllung des Halbleiterkörpers und der elektrischen Anschlüsse bedeckt. Eine solche Variante liegt beispielsweise vor, wenn die Seitenflächen des quaderförmigern Halbleiterkörpers – ganz oder teilweise – frei von Leuchtstoffpartikeln sind, wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Die besagte Aussage der Klagepatentschrift korrespondiert damit, dass die Strahlung eines quaderartigen Halbleiterbauelementes, wie es in der angegriffenen Ausführungsform verwendet wird, ganz überwiegend und entscheidend an der Oberseite des Halbleiterkörpers – und nicht an den Seiten – auftritt. Weil dem so ist, sind spezielle Formen von Halbleiterkörpern im Einsatz, die es dank ihrer besonderen, von der Quaderform abweichenden Gestaltung, ermöglichen, dass auch an den Seitenteilen eine nennenswerte Strahlung austritt. Soweit die Beklagte dem mit der Vorlage von Messungen entgegengetreten ist, die die Strahlungsrichtung der von ihr verwendeten Halbleiterbauelemente wiedergeben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen lassen diese Messungen keine Aussage darüber zu, an welcher Stelle des Halbleiterkörpers – auf der Oberfläche oder von den Seitenflächen – die Strahlung austritt. Es ist klar, dass auch von der Oberfläche des Halbleiterkörpers elektromagnetische Strahlung in anderen Winkeln als 90° austritt. Abgesehen davon zeigen die unterschiedlichen Bauformen von Halbleiterkörpern signifikante Unterschiede gerade in den Randbereichen des Winkel-Spektrums.

III.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind aufgrund der vorstehenden Feststellungen der Klägerin zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG).

Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen schulden die Beklagten für den Zeitraum zwischen Anmeldung und Erteilung des Klagepatents der Klägerin Entschädigung (Art. II § 1 IntPatÜG). Für die Zeit nach Erteilung haften die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt haben. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Verletzung des Klagepatents bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 BGB). Da die genaue Höhe der Entschädigung und des Schadens derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

Gemäß § 140 a PatG ist die Beklagte zu 1) schließlich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenstände, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.

IV.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.

1.
Allerdings gehen die Beklagten zu Recht davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im Prozess über die Verletzung eines Patents zu berücksichtigen ist (Kammer, InstGE 7, 70 – Videosignal-Codierung I).

2.
a)
Führt der Verletzungsbeklagte zu seiner Rechtsverteidigung an, der Patentinhaber sei aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften (z.B. Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB) verpflichtet, ihm am Gegenstand des Klageschutzrechts eine (Zwangs-)Lizenz zu erteilen, so kann sich eine solche Pflicht vordringlich aus europäischen Kartellvorschriften – und hier namentlich aus Art. 82 EG – ergeben. Sie setzt voraus, dass der Patentinhaber eine marktbeherrschende Stellung innehat und außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Solche liegen nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2004, 524 – IMS Health) vor, wenn (kumulativ)

o die begehrte Schutzrechtsbenutzung die Ausübung der Tätigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich ist, dass für sie auf gehörige eigene Anstrengung des Schutzrechtsbenutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,
o das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und für die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht,
o die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und
o durch die Verweigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus mehreren Gründen nicht gegeben. Zunächst ist nicht zu erkennen, dass die Benutzung des Klageschutzrechts und weiterer Schutzrechte der Klägerin für die Beklagten unentbehrlich ist, weil kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz besteht. Die Beklagten beschränken sich darauf, dass das Verfahren der Lumineszenzkonversion als gegenüber Multi-LEDs vorteilhaft zu beschreiben und zu behaupten, beim Verbraucher sei keine Substituierbarkeit mehr gegeben. Dies genügt der – bei den Beklagten liegenden – Darlegungslast für das Vorliegen einer Unentbehrlichkeit nicht. Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, konkret für die von den Beklagten vorgesehenen Anwendungsbereiche nachzuweisen, dass die Verwendung von Multi-LEDs auf diesem Gebiet faktisch ausgeschlossen ist. Nicht einmal im Ansatz zeigen die Beklagten hingegen auf, dass dies in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht der Fall sei. Insbesondere ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten allgemeinen Unterlagen zur LED-Technik nichts, das diese Behauptung stützen würde. Zwar werden Unterschiede zwischen Multi-LEDs und dem Verfahren der Lumineszenzkonversion erörtert; es findet sich aber keine Aussage, dass das letztgenannte Verfahren stets und in allen Belangen überlegen wäre und die Multi-LED-Technik praktisch obsolet gemacht hätte. Vielmehr weist die Grundlageninformation zu Multi-LEDs (Anlage TW 3) auch für diese Technik Anwendungsbereiche aus.

Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Beklagten beabsichtigen, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert. Es bleibt unklar, worin ein etwaiges neues Produkt der Beklagten bestehen soll. Nachdem die Klägerin ihre Angebotspalette dargelegt hat, zu der auch Spezialanfertigungen gehören, haben die Beklagten nur noch auf zwei konkrete LED-Produkte verwiesen, ohne jedoch zu erläutern, was diese auszeichnet und aus welchem Grund sie im Vergleich zur Produktpalette der Klägerin einzigartig sein sollen.

b)
Der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin kann ebenso wenig vorgehalten werden, dass ihre Lizenzierungspraxis diskriminierend ist (weil Lizenzsucher ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden) oder dass von ihr unangemessene Lizenzgebühren verlangt werden (sogenannter Ausbeutungsmissbrauch), wobei insoweit Art. 82 EG (EUGH, Slg 1988, 6039 [6073] – Renault; Slg 1988, 6211 [6235] – Volvo/Veng) und § 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3, § 20 GWB einschlägig sind.

aa)
Soweit es um den Einwand der Diskriminierung geht, sind zwei Fallkonstellationen auseinander zu halten, die sich darin unterscheiden, ob das Schutzrecht, um dessen zwangsweise Lizenzierung nachgesucht wird, Inhalt eines standardsetzenden Regelwerks ist oder nicht.

Ist die patentgemäße Gestaltung nicht Teil einer Norm oder eines sonstigen zumindest faktisch standardsetzenden Regelwerks und ergibt sich die Marktbeherrschung des Schutzrechtsinhabers allein aus der technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der mit der patentierten Erfindung zur Verfügung gestellten Lehre, so hat der Schutzrechtsinhaber einen grundsätzlich weiten Spielraum für die Vergabe von Lizenzen und deren Bedingungen. Denn eine unterschiedliche Behandlung von Lizenzinteressenten ist ein wesentliches Element der Ausschließlichkeit des Patents, deren Wirkung gerade darin besteht, Dritte von der Benutzung der Erfindung auszuschließen. Diese Befugnis schließt das Recht ein, nicht jedem Lizenzsucher, sondern nur einzelnen Bewerbern eine Nutzungserlaubnis zu erteilen. Für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Lizenzsuchern besteht daher ein weiter Spielraum (BGH, GRUR 2004, 966, 968 – Standard-Spundfass). Er wird nur dort überschritten sein, wo sich für die Zurückweisung eines Lizenzangebotes kein sachlicher Grund (zu denen z.B. unternehmensstrategische Erwägungen gehören) finden lässt.

Strengere Anforderungen an die sachliche Berechtigung einer Ungleichbehandlung von Lizenzsuchern gelten nur dann, wenn der Zugang zu einem der Lizenzvergabe nachgelagerten Markt aufgrund einer Industrienorm oder normähnlichen Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgemäßen Lehre abhängig ist und der Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt für das Angebot und den Vertrieb erfindungsgemäßer Produkte nach Kriterien zu beschränken, die der Zielsetzung des GWB (die Freiheit des Wettbewerbs zu gewährleisten) widersprechen (BGH, GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder vollständig von einer Lizenzerteilung ausschließt oder Lizenzen zu schlechteren Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierfür sachliche Gründe anführen können. An sie dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, wenn die technische Lehre des Lizenzpatents zu einer Industrienorm erhoben worden ist, so dass der Schutzrechtsinhaber seine marktbeherrschende Stellung nicht allein dem in der patentierten Erfindung liegenden technischen Fortschritt verdankt, sondern im wesentlichen auch der Tatsache, dass sich aufgrund des bestehenden Industriestandards von vornherein keine Nachfrage nach anderen konkurrierenden technischen Lösungen entwickeln kann (BGH, GRUR 2004, 966, 968 – Standard-Spundfass). Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willkür bzw. wirtschaftlich/unternehmerisch unvernünftigem Handeln beruht kann (BGH, GRUR 2004, 966, 969 – Standard-Spundfass). Die Ausübung der Macht des Marktbeherrschers darf die betroffenen Unternehmen (d.h. Lizenznehmer und Lizenzsucher) nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigen (BGH, GRUR 2004, 966, 969 – Standard-Spundfass).

bb)
Dies vorausgeschickt ist zunächst – nach dem Vortrag der Beklagten – nicht festzustellen, dass die patentgemäße Lösung Gegenstand einer Industrienorm oder eines sonstigen standardsetzenden Regelwerks für die Herstellung von weißen LEDs ist. Eine dahingehende Vereinbarung zwischen Marktteilnehmern oder zwischen Marktteilnehmern und Dritten oder irgendeine Regelsetzung haben die Beklagten nicht dargetan. Mit dem Hinweis auf einen „De-facto-Standard“ behaupten die Beklagten lediglich eine Situation, Die sich dadurch auszeichnet, dass der Patentinhaber eine beherrschende Marktstellung allein den überlegenen technischen Wirklungen und/oder wirtschaftlichen Vorteilen seiner Erfindung gegenüber anderen Lösungen verdankt. Selbst wenn davon abgesehen wird, dass die Beklagten – wie oben dargelegt – bereits nicht hinreichend dargetan haben, dass sich die Technik des Klageschutzrechts – unter Verdrängung alternativer Techniken – im Sinne eines Standards durchgesetzt hat, besteht unter solchen Umständen nach dem Vorgesagten ein weiter Spielraum für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten sind für die Behauptung, die Klägerin habe mit ihren Lizenznehmern andere als die angeblichen Standardbedingungen vereinbart, beweislos geblieben. Aufgrund des weiten Spielraums für eine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist es der Klägerin zudem möglich, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Insbesondere ist es ihr in diesem Zusammenhang zuzugestehen, Meistbegünstigungsklauseln mit ihren Lizenznehmern zu vereinbaren und diese beim Abschluss weiterer Lizenzverträge zu beachten. Ebenso ist es ihr zur grundsätzlichen Vereinfachung der Lizenzierung wie auch zur Vermeidung eines etwaig von dritter Seite erhobenen Vorwurfs der Ungleichbehandlung erlaubt, Standardbedingungen anzubieten, die gegebenenfalls für einen Teil der Lizenzsucher den Markteintritt erschweren. Überdies bietet der Sachverhalt weder im Rahmen einer konkreten Betrachtung einen Anhalt dafür, dass die Lizenzgebühren aus den erzielbaren Umsätzen der Beklagten nicht unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns bestritten werden können, noch bestehen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin angebotenen Bedingungen unzumutbar sind. Im Hinblick auf die Beklagten fehlt es vollständig an konkreten Zahlenangaben zu den Herstellungskosten und ihren Umsatzerlösen. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass die Zweitbeklagte selbst ihren Umsatz mit weißen LEDs für das Jahr 2008 auf nahezu 4 Mio. US-Dollar geschätzt hat. Angesichts dessen, dass es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um einen von starkem Wachstum geprägten Markt handelt und gerade das Klagepatent, welches Bestandteil des Lizenzangebotes ist, eine Höchstlaufzeit bis zum Jahr 2017, d.h. von noch weiteren zehn Jahren hat, kann ohne nähere und insbesondere die Schätzung aktualisierende Angaben nicht auf eine Unangemessenheit der Konditionen geschlossen werden. Gleichermaßen haben die Beklagten nicht konkret dargelegt, dass allein die von Ihnen angebotene Höhe der Lizenzzahlungen interessengerecht wäre.

Berücksichtigt man darüber hinaus, dass nur eine auf den Durchschnitt abstellende Betrachtung sicherstellt, dass der Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs nicht ungerechtfertigt an den betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen Wettbewerbers anknüpft, dessen Rationalisierungsgrad beispielsweise unzureichend ist oder dessen sonstige betriebliche Effizienz verbesserungsdürftig ist, sondern die für den beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen maßgeblich sind (vgl. Kammer, InstGE 7, 70 [103f.], Rn 122 – Videosignal-Codierung I), spricht der Umstand, dass die Klägerin die im Streit stehenden Schutzrechte in einer Mehrzahl von Fällen bereits lizenziert hat, dafür, dass die typischen Marktbedingungen die Zahlung der von der Klägerin geforderten Lizenzvergütung sehr wohl ermöglichen.

Auch die im Lizenzangebot enthaltene Art der Vergütung, d.h. eine Pauschalsumme einerseits und eine Stücklizenz andererseits, sowie die Beschränkung des Umfangs der Lizenz, d. h. die Ausnahme bestimmter Bereiche, erscheint nicht unangemessen. In Lizenzverträgen wird als Bemessungsgrundlage für die Vergütungsberechnung zwar vielfach der vom Lizenznehmer mit der lizenzierten Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielte Umsatz vereinbart. Dahinter steht die Erwägung, dass eine Umsatzlizenz auf einfache Weise eine angemessene Beteiligung des Patentinhabers an denjenigen Vorteilen gewährleistet, die der Lizenznehmer aus der Benutzung des Lizenzschutzrechtes tatsächlich gezogen hat. Die Gebräuchlichkeit einer Umsatzlizenz besagt jedoch nicht, dass eine andere Art der Vergütungsberechnung (namentlich eine Pauschalsumme unkombiniert mit einer Stücklizenz) unangemessen wäre. In gleicher Weise ist es grundsätzlich Sache des Lizenzgebers, den Umfang der Lizenzgewährung bestimmen und insbesondere auf bestimmte Sachbereiche beschränken zu können. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung im Ermessen des Schutzrechtsinhabers liegt, können sich die Beklagten auch aus anderen Gründen nicht auf diesen Umstand berufen. Denn ausweislich der als Anlage TW 12 vorgelegten Email, in der die Zweitbeklagte die entsprechende Anfrage der Klägerin (Anlage TW 11) beantwortet hat, hat sie lediglich um eine Lizenz für die Bereiche „backlighting in cell phones, notebook and information technology“ nachgesucht.

Nachdem die Klägerin die Einbeziehung von nicht-weißen LEDs in die Lizenzvereinbarung unwidersprochen damit begründet hat, dass in diesem Bereich bereits Verletzungen von Schutzrechten der Klägerin durch die Beklagten festgestellt worden seien, kann auch dies (kartell-)rechtlich nicht beanstandet werden.

Selbst wenn man das Lizenzangebot der Klägerin aufgrund der Bedingungen, insbesondere der Höhe der Vergütung, praktisch als Lizenzverweigerung ansähe, wäre die Klägerin hierzu aufgrund der – von den Beklagten nicht widerlegten – Erwägungen, unter Berücksichtigung bereits vereinbarter Meistbegünstigungsklauseln lediglich Standardbedingungen anzubieten, berechtigt, da auch in dieser Hinsicht eine sachliche Rechtfertigung zu bejahen wäre.

V.

Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagepatent gestellten Löschungsantrag einstweilen auszusetzen (§ 148 ZPO), besteht nicht. Die entgegengehaltenen Schriften rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Einspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.

Der als B 1 entgegengehaltene Zeitungsausschnitt ist nicht zu berücksichtigen, da er in Bezug auf die technische Lehre des Klagepatents keinen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik darstellt. Das Klagepatent nimmt eine Priorität vom 26. Juni 1996 in Anspruch, während der Zeitungsausschnitt vom 13. September 1996 datiert. Das Prioritätsdokument (DE-X) verwendet zwar nicht das Wort „Leuchtstoff“, jedoch ist doch wiederholt davon die Rede, dass die Lumineszenzkonversionsschicht mit einem Lumineszenzfarbstoff versetzt ist (Spalte 2, Zeilen 51 bis 54; Spalte 3, Zeilen 3 bis 11). In dem Zusammenhang wird ebenfalls die Wirkung im Sinne der Merkmale 6 bis 8 angesprochen, so dass sich schon daraus dem Fachmann erschließt, dass die Lumineszenzfarbstoffe die Aufgabe haben, das vom Halbleiterkörper ausgehende Licht erster Wellenlänge teils passieren zu lassen und teils zu konvertieren, und damit genau die Funktion der Leuchtstoffe nach der Begrifflichkeit des Klagepatents zu erfüllen. Die Beklagten behaupten – auch auf die diesbezüglichen Erörterungen im Verhandlungstermin vom 22. Februar 2007 – nicht, dass die von der Offenlegungsschrift ausdrücklich als geeignet angeführten Lumineszenzfarbstoffe (Spalte 5, Zeilen 22 bis 27) von ihrer Funktion her keine Leuchtstoffe seien. Die Annahme, es könne sich um Farbstoffe handeln, deren Eigenart nach dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Löslichkeit liegen soll, verbietet sich auch deshalb, weil im Falle einer Löslichkeit ein Absorptionsvermögen ausgeschlossen wäre. Soweit die Beklagten darauf abstellen, das Prioritätsdokument offenbare nur organische Lumineszenzfarbstoffe, nicht aber anorganische, verweist die Klägerin zu Recht auf die in Spalte 5, Zeile 7 erwähnte Dotierung mit Ti3+, einer anorganischen Substanz. Der Einwand, die besagte Variante beziehe sich auf ein infrarot-strahlendes Halbleiterbauelement, greift nicht durch, da weder die technische Lehre der Entgegenhaltung noch diejenige des Klagepatents eine Einschränkung bezüglich der Wellenlänge der erzeugten Strahlung enthält und die Entgegenhaltung überdies ein solches Halbleiterelement ausdrücklich als erfindungsgemäß bezeichnet (Spalte 5, Zeile 4/5). Ob es sich des weiteren bei der Strahlung erster Wellenlänge um (für das menschliche Auge) sichtbare Strahlung handelt oder nicht, ist ebenfalls unmaßgeblich.

Nicht zu berücksichtigen ist die Entgegenhaltung B 2 (EP X), da das Klagepatent prioritätsälter ist. Das Klagepatent nimmt – wie bereits ausgeführt – zu Recht die Priorität vom 26. Juni 1996 in Anspruch; die früheste von der Entgegenhaltung B 2 in Anspruch genommene Priorität datiert hingegen vom 29. Juli 1996.

Die als Anlage B 3 entgegengehaltene japanische Offenlegungsschrift X war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens des Klagepatents. Sie betrifft einen von der technischen Lehre des Klagepatents verschiedenen Gegenstand. Während das Klagepatent sich mit einem Halbleiterbauelement befasst, das ein Lumineszenzkonversionselement aufweist, dient das Halbleiterbauelement bei der Entgegenhaltung lediglich dazu, eine im Abstand zum Halbleiterbauelement befindliche Lichtverteilerplatte anzustrahlen. Das Halbleiterbauelement der Entgegenhaltung sendet blaues Licht aus, wohingegen die technische Lehre des Klagepatents sich gerade mit einem Halbleiterbauelement befasst, das als solches unter Mitwirkung des Lumineszenzkonversionselements Mischlicht abstrahlt. Das Lumineszenzkonversionselement ist dabei Bestandteil des lichtabstrahlenden Halbleiterbauelements, und nicht – wie bei der Entgegenhaltung – ein davon separates, der LED nachgeschaltetes Bauteil.

Auch die als Anlage B 4 entgegengehaltene US-Patentschrift X steht der Schutzfähigkeit des Klagepatents nicht entgegen, da sie eine Quecksilberdampflampe betrifft, die gegenüber LEDs gattungsfremd ist, so dass eine Übertragung der Erkenntnisse für den Fachmann nicht nahegelegt ist.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Klägerin waren nach der Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 3) ein Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen, da eine Gebührenermäßigung gemäß KV 1211 nicht eintritt. Diese verlangt die Beendigung des gesamten Verfahrens, d. h. hinsichtlich aller Beteiligten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, KV 1211 Rn 3).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 10. Oktober 2006: 1.000.000,00 €,
danach: 667.000,00 €.