4b O 287/06 – Leuchtdiode III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 715

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 287/06

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) lichtabstrahlende Bauelemente mit

– einem Halbleiterkörper, der eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,
– mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und
– einem Lumineszenzkonversionselement,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und sowohl für Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs durchlässig ist, derart, dass Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs das Lumineszenzkonversionselement durchtreten und das Halbleiterbauelement mischfarbig Licht aussendet, das Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aufweist
und
das Lumineszenzkonversionselement einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil der vom Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereiches emittiert, und der Leuchtstoff im Lumineszenzkonversionselement derart verteilt ist, dass im Betrieb des Bauelements ein nicht vom Leuchtstoff absorbierter Teil eines sichtbaren Lichtes des Halbleiterkörpers das Lumineszenzkonversionselement durchtritt und dass dieses vom Leuchtstoff nicht absorbierte sichtbare Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit dem sichtbaren Licht des zweiten Wellenlängenbereichs im Lumineszenzkonversionselement zu mischfarbigem Licht vermischt
und
als Lumineszenzkonversionselement eine Lumineszenzkonversionsumhüllung vorgesehen ist, die zumindest einen Teil des Halbleiterkörpers umschließt
und
die Lumineszenzkonversionsumhüllung bzw. die Lumineszenzkonversionsschicht eine Silikonmaterial-Matrix aufweist
und
der Leuchtstoff anorganische Leuchtstoffpartikel enthält;

b) lichtabstrahlende Bauelemente mit
– einem Halbleiterkörper, der eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,
– mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und
– einem Lumineszenzkonversionselement,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und sowohl für Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs durchlässig ist, derart, dass Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs das Lumineszenzkonversionselement durchtreten und das Halbleiterbauelement mischfarbiges Licht aussendet, das Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aufweist,
und
das Lumineszenzkonversionselement einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil der vom Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, und der Leuchtstoff im Lumineszenzkonversionselement derart verteilt ist, dass im Betrieb des Bauelements ein nicht vom Leuchtstoff absorbierter Teil eines sichtbaren Lichtes des Halbleiterkörpers das Lumineszenzkonversionselement durchtritt und dass dieses vom Leuchtstoff nicht absorbierte sichtbare Licht des zweiten Wellenlängenbereichs im Lumineszenzkonversionselement zu mischfarbigem Licht vermischt wird,
und
das von dem Halbleiterkörper ausgesandte Strahlungsspektrum bei einer Wellenlänge zwischen 420 nm und 460 nm ein Intensitätsmaximum aufweist
und
der Leuchtstoff anorganische Leuchtstoffpartikel enthält
und
das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist
und
der anorganische Leuchtstoff aus der Gruppe der Ce-dotierten Granate ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Mai 2002 begangen haben,
und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziff. I. a) und b) bezeichneten Erzeugnissen ummittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem ummittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 4. Mai 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haften für den durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden.

IV. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 667.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin gehört zur A-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 xxx, das aus der europäischen Patentanmeldung 97931xxx abgezweigt und am 28. Februar 2002 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 4. April 2002 veröffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster nimmt die inneren Prioritäten der DE 196 25 xxx vom 26. Juni 1996 und der DE 196 38 xxx vom 20. September 1996 in Anspruch. Nachdem die Klägerin u.a. auch das Klagegebrauchsmuster an die A GmbH übertragen hatte, erteilte diese der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz an dem Schutzrecht.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement“ (Anlage K 3). Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Schutzansprüche 1, 2, 5, 12, 23, 35, 36, 38 und 39 haben folgenden Wortlaut:

1. Lichtabstrahlendes Bauelement mit
– einem Halbleiterkörper (1), der eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,
– mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und
– einem Lumineszenzkonversionselement,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und sowohl für Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs durchlässig ist, derart, dass Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches das Lumineszenzkonversionselement durchtreten und das Halbleiterbauelement mischfarbiges Licht aussendet, das Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aufweist.

2. Bauelement nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass

– das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil der vom Halbleiterkörper (1) ausgesandten Strahlung absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, und
– der Leuchtstoff im Lumineszenzkonversionselement derart verteilt ist, dass im Betrieb des Bauelements ein nicht vom Leuchtstoff absorbierter Teil eines sichtbaren Lichtes des Halbleiterkörpers das Lumineszenzkonversionselement durchtritt und dass dieses vom Leuchtstoff nicht absorbierte sichtbare Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit dem sichtbaren Licht des zweiten Wellenlängenbereichs im Lumineszenzkonversionselement zu mischfarbigem Licht vermischt wird.

5. Bauelement nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass als Lumineszenzkonversionselement eine Lumineszenzkonversionsumhüllung (5) vorgesehen ist, die zumindest einen Teil des Halbleiterkörpers (1) umschließt.

12. Bauelement nach mindestens einem der Ansprüche 5 bis 10,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass die Lumineszenzkonversionsumhüllung (5) bzw. die Lumineszenzkonversionsschicht (4) eine Silikonmaterial-Matrix aufweist.

23. Bauelement nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 21,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass das von dem Halbleiterkörper ausgesandte Strahlungsspektrum bei einer Wellenlänge zwischen 420 nm und 460 nm ein Intensitätsmaximum aufweist.

35. Bauelement nach Anspruch 2 oder nach mindestens einem der auf Anspruch 2 ummittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Ansprüche,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass der Leuchtstoff Leuchtstoffpartikel (6) enthält.

36. Bauelement nach Anspruch 35,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass der Leuchtstoff anorganische Leuchtstoffpartikel (6) enthält.

38. Bauelement nach mindestens einem der Ansprüche 36 und 37,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) mindestens einen anorganischen Leuchtstoff (6) aus der Gruppe der Phosphore aufweist.

39. Bauelement nach Anspruch 38,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass der anorganische Leuchtstoff aus der Gruppe der Ce-dotierten Granate ist.

Gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zu 1) und 2) am 5. September 2006 Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

Nachfolgend sind die Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche schematische Schnittansichten von Ausführungsbeispielen erfindungsgemäßer Halbleiterbauelemente zeigen.

Die Beklagten zu 1) und 2) vertreiben LED, die weißes Licht abstrahlen, wobei die Beklagte zu 2) die weltweite Vermarktung durch ihre Vertriebspartner koordiniert. Die Beklagte zu 1) bietet die von ihr vertriebenen LEDs u.a. in einem Katalog und auf ihrer Homepage an. In dem von der Klägerin als Anlage K 7 in Auszügen vorgelegten Katalog wird die Beklagte zu 2) unter „C“ genannt, während die Beklagte zu 1) als „D“ bezeichnet wird. Die Beklagten vertreiben u.a. eine LED mit der Typenbezeichnung L-7114PWC, die auf Seite 92 des vorgelegten Katalogs angeboten wird. Der Aufbau der streitgegenständlichen LED ist aus den nachfolgend eingeblendeten Röntgenbildern, die die Klägerin als Anlage K 22 vorgelegt hat, ersichtlich.

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Anlage K 24 zeigt die Spektralkurve der angegriffenen Ausführungsform.

Die streitgegenständlichen LED machen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in den beiden geltend gemachten Anspruchskombinationen in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben über längere Zeit Verhandlungen mit der Klägerin über eine Lizenznahme an deren Schutzrechtsportfolio betreffend die Erzeugung weißen LED-Lichts geführt, die letztlich ohne Ergebnis geblieben sind. Die angebotenen Schutzrechte betrafen zum Teil auch nicht-weißes LED-Licht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hatte sie zuletzt eine Einmalzahlung von 6 Mio. € sowie eine Stücklizenz gefordert, wobei die Lizenz weltweit für alle technischen Bereiche mit Ausnahme von „XY“ und „XY2“ gelten sollte. Die Beklagten hatten sich unterdessen bereiterklärt, einen Gesamtbetrag von 1 Mio. € in mehreren jährlichen Raten zu zahlen.

Nachdem die Klägerin die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 09.10.2006, bei Gericht eingegangen am 11.10.2006, zurückgenommen hat, beantragt sie – nach Rücknahme des zunächst auch gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Vernichtungsanspruchs im Verhandlungstermin vom 22.02.2007 – nunmehr,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Durchsetzung der Rechte der Klägerin sei kartellrechtswidrig, da die vom Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte technische Lehre – was zwischen den Parteien unstreitig ist – zur Erzeugung von weißem LED-Licht im Wege der Lumineszenzkonversion zwingend zu benutzen ist. Diese Art der Erzeugung von weißem LED-Licht habe sich mittlerweile derart durchgesetzt, dass es sich um einen de-facto-Standard handele. Aus mehreren Gründen sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, die von der Klägerin angebotene Lizenz zu akzeptieren. Daher werde sie in rechtlich unzulässiger Weise diskriminiert. Die Klägerin sei daher wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 Satz 1 EG und eines Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 GWB an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, da dies rechtsmissbräuchlich sei.

Im Hinblick auf den im Löschungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik sei die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neu, jedenfalls liege aber kein erfinderischer Schritt vor. Deswegen sei der Rechtsstreit im Hinblick auf das Löschungsverfahren zumindest auszusetzen, da sich das Klagegebrauchsmuster nicht als rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz nach §§ 24 bis 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu.

Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist in der geltend gemachten Anspruchskombination schutzfähig. Es besteht deswegen keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits.

Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigterweise Gebrauch, ohne dass die klageweise Durchsetzung der Rechte der Klägerin sich als rechtsmissbräuchlich erweist.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement.

Derartige Halbleiterbauelemente sind beispielsweise aus der Offenlegungsschrift DE 38 04 293 bekannt. Diese beschreibt eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode, bei der das gesamte von der Diode abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements aus Kunststoff zu größeren Wellenlängen hin verschoben wird. Dadurch weist das von der Anordnung abgestrahlte Licht eine andere Farbe auf als das von der Leuchtdiode ausgesandte Licht.

Aus der DE-OS 23 47 289 ist eine Infrarot-Festkörperlampe bekannt, bei der an der Kante einer Infrarot-Diode Leuchtstoffmaterial angebracht ist, das die abgestrahlte Infrarot-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt.

Des weiteren ist aus der EP 0 486 052 eine lichtemittierende Diode bekannt, bei der zwischen den Substraten einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht eines ersten Wellenlängenbereichs in Licht eines zweiten Wellenlängenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenlängenbereiche aussendet.

In der JP 07 176 794-A ist eine Weißlicht aussendende planare Lichtquelle beschrieben, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Auf einer der beiden einander gegenüberliegenden Hauptflächen ist die transparente Platte mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenlänge als das von den Dioden emittierte blaue Licht. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert daran, dass es bei diesem Bauelement besonders schwierig ist, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes weißes Licht abstrahlt. Auch bereitet die Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung große Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht eine Änderung des Weißtons des abgestrahlten Lichts hervorrufen.

Die Klagegebrauchsmusterschrift bezeichnet es vor dem geschilderten Hintergrund als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und das eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik gewährleistet.

Zur Lösung schlägt das Klagegebrauchsmuster in der ersten von der Klägerin geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1, 2, 5, 12, 35 und 36 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Lichtabstrahlendes Bauelement mit einem Halbleiterkörper,

2. der Halbleiterkörper weist eine Halbleiterschichtenfolge auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs aus dem ultra-violetten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,

3. das Bauelement hat mindestens einen ersten und mindestens einen zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind,

4. das Bauelement hat ein Lumineszenzkonversionselement,

5. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches um,

6. das Lumineszenzkonversionselement ist sowohl für Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs durchlässig, derart, dass Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs das Lumineszenzkonversionselement durchtreten und das Halbleiterbauelement mischfarbiges Licht aussendet, das Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aufweist,

7. das Lumineszenzkonversionselement weist einen lumineszierenden Leuchtstoff auf,

8. der Leuchtstoff absorbiert einen Teil der vom Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung und emittiert sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs,

9. der Leuchtstoff ist im Lumineszenzkonversionselement derart verteilt, dass im Betrieb des Bauelements ein nicht vom Leuchtstoff absorbierter Teil eines sichtbaren Lichtes des Halbleiterkörpers das Lumineszenzkonversionselement durchtritt und dass dieses vom Leuchtstoff nicht absorbierte sichtbare Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit dem sichtbaren Licht des zweiten Wellenlängenbereichs im Lumineszenzkonversionselement zu mischfarbigem Licht vermischt wird,

10. als Lumineszenzkonversionselement ist eine Lumineszenzkonversionsumhüllung vorgesehen, die zumindest einen Teil des Halbleiterkörpers umschließt,

11. die Lumineszenzkonversionsumhüllung weist eine Silikonmaterial-Matrix auf und

12. der Leuchtstoff enthält anorganische Leuchtstoffpartikel.

In der zweiten von der Klägerin geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1, 2, 23, 35, 36, 38 und 39 weist die vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale auf:

1. Lichtabstrahlendes Bauelement mit einem Halbleiterkörper,

2. der Halbleiterkörper weist eine Halbleiterschichtenfolge auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs aus dem ultra-violetten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,

3. das Bauelement hat mindestens einen ersten und mindestens einen zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind,

4. das Bauelement hat ein Lumineszenzkonversionselement,

5. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches um,

6. das Lumineszenzkonversionselement ist sowohl für Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs durchlässig, derart, dass Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs das Lumineszenzkonversionselement durchtreten und das Halbleiterbauelement mischfarbiges Licht aussendet, das Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aufweist,

7. das Lumineszenzkonversionselement weist einen lumineszierenden Leuchtstoff auf,

8. der Leuchtstoff absorbiert einen Teil der vom Halbleiterkörper ausgesandten Strahlung und emittiert sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs,

9. der Leuchtstoff ist im Lumineszenzkonversionselement derart verteilt, dass im Betrieb des Bauelements ein nicht vom Leuchtstoff absorbierter Teil eines sichtbaren Lichtes des Halbleiterkörpers das Lumineszenzkonversionselement durchtritt und dass dieses vom Leuchtstoff nicht absorbierte sichtbare Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit dem sichtbaren Licht des zweiten Wellenlängenbereichs im Lumineszenzkonversionselement zu mischfarbigem Licht vermischt wird,

10. das von dem Halbleiterkörper ausgesandte Strahlungsspektrum weist bei einer Wellenlänge zwischen 420 nm und 460 nm ein Intensitätsmaximum auf,

11. der Leuchtstoff enthält anorganische Leuchtstoffpartikel,

12. das Lumineszenzkonversionselement weist mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore auf,

13. der anorganische Leuchtstoff ist aus der Gruppe der Ce-dortierten Granate.

II.

Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten macht von beiden vorstehenden Merkmalkombinationen wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit.

III.

Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht, ist gemäß §§ 1, 3 GebrMG schutzfähig. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt; letzteres ergibt sich daraus, dass der Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale – ohne unzulässige rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters – nur aufgrund das handwerkliche Können überschreitender Erwägungen gelangen konnte. Die von den Beklagten im Rahmen des Löschungsantrages entgegengehaltenen Schriften begründen keine durchgreifenden Zweifel an dieser Feststellung.

Die als Anlage D 1 entgegengehaltene japanische Offenlegungsschrift 0 800 7614 A betrifft einen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters verschiedenen Gegenstand. Während das Klagegebrauchsmuster sich mit einem Halbleiterbauelement befasst, das ein Lumineszenzkonversionselement aufweist, dient das Halbleiterbauelement bei der Entgegenhaltung lediglich dazu, die im Abstand zum Halbleiterbauelement befindliche Lichtverteilerplatte anzustrahlen. Das Halbleiterbauelement der Entgegenhaltung sendet blaues Licht aus, wohingegen die technische Lehre des Klagepatents sich gerade mit einem Halbleiterbauelement befasst, das als solches unter Mitwirkung des Lumineszenzkonversionselements Mischlicht abstrahlt. Das Lumineszenzkonversionselement ist dabei Bestandteil des lichtabstrahlenden Halbleiterbauelements, und nicht – wie bei der Entgegenhaltung – ein davon separates, der LED nachgeschaltetes Bauteil.

Der als D 2 entgegengehaltene Zeitungsausschnitt ist nicht zu berücksichtigen, da er in Bezug auf die technische Lehre des Klagegebrauchsmuster keinen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik darstellt. Das Klagegebrauchsmuster nimmt – zu Recht – eine Priorität vom 26. Juni 1996 in Anspruch, während der Zeitungsausschnitt vom 13. September 1996 datiert. Das Prioritätsdokument (DE-OS 196 25 622.4) verwendet zwar nicht das Wort „Leuchtstoff“, jedoch ist wiederholt davon die Rede, dass die Lumineszenzkonversionsschicht mit einem Lumineszenzfarbstoff versetzt ist (Spalte 2, Zeilen 51 bis 54; Spalte 3, Zeilen 3 bis 11). In dem Zusammenhang wird ebenfalls die Wirkung im Sinne der Merkmale 6 bis 8 angesprochen, so dass sich schon daraus dem Fachmann erschließt, dass die Lumineszenzfarbstoffe die Aufgabe haben, das vom Halbleiterkörper ausgehende Licht erster Wellenlänge teils passieren zu lassen und teils zu konvertieren, und damit genau die Funktion der Leuchtstoffe nach der Begrifflichkeit des Klagegebrauchsmusters zu erfüllen. Die Beklagten behaupten – auch auf die diesbezüglichen Erörterungen im Verhandlungstermin vom 22. Februar 2007 – nicht, dass die von der Offenlegungsschrift ausdrücklich als geeignet angeführten Lumineszenzfarbstoffe (Spalte 5, Zeilen 22 bis 27) von ihrer Funktion her keine Leuchtstoffe seien. Die Annahme, es könne sich um Farbstoffe handeln, deren Eigenart nach dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Löslichkeit liegen soll, verbietet sich auch deshalb, weil im Falle einer Löslichkeit ein Absorptionsvermögen ausgeschlossen wäre. Soweit die Beklagten darauf abstellen, das Prioritätsdokument offenbare nur organische Lumineszenzfarbstoffe, nicht aber anorganische, verweist die Klägerin zu Recht auf die in Spalte 5, Zeile 7 erwähnte Dotierung mit Ti3+, einer anorganischen Substanz. Der Einwand, die besagte Variante beziehe sich auf ein infrarot-strahlendes Halbleiterbauelement, greift nicht durch, da weder die technische Lehre der Entgegenhaltung noch diejenige des Klagegebrauchsmusters eine Einschränkung bezüglich der Wellenlänge der erzeugten Strahlung enthält und die Entgegenhaltung überdies ein solches Halbleiterelement ausdrücklich als erfindungsgemäß bezeichnet (Spalte 5, Zeile 4/5). Ob es sich des weiteren bei der Strahlung erster Wellenlänge um (für das menschliche Auge) sichtbare Strahlung handelt oder nicht, ist ebenfalls unmaßgeblich.

Auch die als Anlage D 3 entgegengehaltene US-Patentschrift 4,727,238 steht der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, da sie eine Quecksilberdampflampe betrifft, die gegenüber LEDs gattungsfremd ist, so dass eine Übertragung der Erkenntnisse für den Fachmann nicht nahegelegt ist.

Die Entgegenhaltung D 4 (JP 5-152609) steht der getroffenen Feststellung zur Schutzfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass die Entgegenhaltung am Ende von Abs. [0003] ausführt, weiße Strahlung könne dadurch erreicht werden, dass ein rotes Pigment einer Kunstharzumhüllung eines grünes Licht ausstrahlenden Halbleiterelements hinzugefügt wird. Die Entgegenhaltung selbst befasst sich hingegen nicht mit der Erzeugung von Mischlicht, sondern hat die Konversion oder Korrektur der Emissionsfarbe der vom Halbleiterelement ausgehenden Strahlung zum Gegenstand. An keiner Stelle offenbart die Entgegenhaltung, dass die Kunstharzumhüllung des Halbleiterelements einen Teil der Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durchlassen soll, damit sich dieses mit der Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches mischt. Vielmehr spricht die Entgegenhaltung in Abs. [0009] in Bezug auf die Wirkung der Erfindung davon, dass eine der Kunstharzumhüllung hinzugefügte fluoreszierende Substanz durch das von der LED einer Strahlungsspitze im Bereich der kürzesten Wellenlänge sowie im ultra-violetten Bereich in der geeignetesten Weise angeregt wird. In dem Zusammenhang spricht die Entgegenhaltung ausdrücklich davon, dass in Abhängigkeit vom Fluoreszenzfarbstoff oder Fluoreszenzpigment Licht verschiedener Wellenlängen durch die Konversion und ebenso eine Farbkorrektur erreicht werden kann. Dies dadurch, dass Licht von kurzer Wellenlänge in längerwelliges Licht konvertiert wird, während die Energieeffizienz gut ist. In Bezug auf die von der Erfindung angestrebte Aufgabe, einen Abfall in der Helligkeit zu verhindern, stellt die Entgegenhaltung im unmittelbaren Zusammenhang damit heraus, dass es nur einer kleinen Menge an Fluoreszenzfarbstoff oder Fluoreszenzpigmenten bedarf, um gleichwohl ein äußerst bemerkenswertes Ergebnis zu erreichen.

Auch die als D 5 entgegengehaltene JP 07099345-A offenbart keine Mischung von Strahlungen unterschiedlicher Wellenlängen. Sie schlägt entweder eine vollständige Konversion der ursprünglichen Strahlung oder die Absorption des nicht benötigten Teils der Wellenlänge vor (Abs. [0007]).

Nicht zu berücksichtigen ist schließlich die Entgegenhaltung D 6 (EP 0 936 682 B1), da das Klagegebrauchsmuster prioritätsälter ist. Das Klagegebrauchsmuster nimmt – wie bereits ausgeführt – zu Recht die Priorität vom 26. Juni 1996 in Anspruch; die früheste von der Entgegenhaltung D 6 in Anspruch genommene Priorität datiert hingegen vom 29. Juli 1996.

IV.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind aufgrund der vorstehenden Feststellungen der Klägerin zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (§ 24 Abs. 1 GebrMG).

Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt haben. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Verletzung des Klagegebrauchsmusters bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 BGB). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

Gemäß § 24 a GebrMG ist die Beklagte zu 1) schließlich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenstände, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten. Dieser Anspruch kann auch in der Weise geltend gemacht werden, dass die betreffenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herausgegeben werden (BGH GRUR 2003, 228 [229f.] – P-Vermerk).

V.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.

1.
Allerdings gehen die Beklagten zu Recht davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im Prozess über die Verletzung eines Patents zu berücksichtigen ist (Kammer, InstGE 7, 70 – Videosignal-Codierung I).

2.
a)
Führt der Verletzungsbeklagte zu seiner Rechtsverteidigung an, der Patentinhaber sei aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften (z.B. Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB) verpflichtet, ihm am Gegenstand des Klageschutzrechts eine (Zwangs-)Lizenz zu erteilen, so kann sich eine solche Pflicht vordringlich aus europäischen Kartellvorschriften – und hier namentlich aus Art. 82 EG – ergeben. Sie setzt voraus, dass der Patentinhaber eine marktbeherrschende Stellung innehat und außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Solche liegen nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2004, 524 – IMS Health) vor, wenn (kumulativ)

o die begehrte Schutzrechtsbenutzung für die Ausübung der Tätigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich ist, dass für sie auf gehörige eigene Anstrengung des Schutzrechtsbenutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,

o das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und für die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht,

o die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und

o durch die Verweigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus mehreren Gründen nicht gegeben. Zunächst ist nicht zu erkennen, dass die Benutzung des Klageschutzrechts und weiterer Schutzrechte der Klägerin für die Beklagten unentbehrlich ist, weil kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz besteht. Die Beklagten beschränken sich darauf, das Verfahren der Lumineszenzkonversion als gegenüber Multi-LEDs vorteilhaft zu beschreiben und zu behaupten, beim Verbraucher sei keine Substituierbarkeit mehr gegeben. Dies genügt der – bei den Beklagten liegenden – Darlegungslast für das Vorliegen einer Unentbehrlichkeit nicht. Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, konkret für die von den Beklagten vorgesehenen Anwendungsbereiche nachzuweisen, dass die Verwendung von Multi-LEDs auf diesem Gebiet faktisch ausgeschlossen ist. Nicht einmal im Ansatz zeigen die Beklagten hingegen auf, dass dies in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht der Fall sei. Insbesondere ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten allgemeinen Unterlagen zur LED-Technik nichts, das diese Behauptung stützen würde. Zwar werden Unterschiede zwischen Multi-LEDs und dem Verfahren der Lumineszenzkonversion erörtert; es findet sich aber keine Aussage, dass das letztgenannte Verfahren stets und in allen Belangen überlegen wäre und die Multi-LED-Technik praktisch obsolet gemacht hätte. Vielmehr weist die Grundlageninformation zu Multi-LEDs (Anlage TW 3) auch für diese Technik Anwendungsbereiche aus.

Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Beklagten beabsichtigen, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert. Es bleibt unklar, worin ein etwaiges neues Produkt der Beklagten bestehen soll. Nachdem die Klägerin ihre Angebotspalette dargelegt hat, zu der auch Spezialanfertigungen gehören, haben die Beklagten nur noch auf zwei konkrete LED-Produkte verwiesen, ohne jedoch zu erläutern, was diese auszeichnet und aus welchem Grund sie im Vergleich zur Produktpalette der Klägerin einzigartig sein sollen.

b)
Der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin kann ebenso wenig vorgehalten werden, dass ihre Lizenzierungspraxis diskriminierend ist (weil Lizenzsucher ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden) oder dass von ihr unangemessene Lizenzgebühren verlangt werden (sogenannter Ausbeutungsmissbrauch), wobei insoweit Art. 82 EG (EUGH, Slg 1988, 6039 [6073] – Renault; Slg 1988, 6211 [6235] – Volvo/Veng) und § 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3, § 20 GWB einschlägig sind.

aa)
Soweit es um den Einwand der Diskriminierung geht, sind zwei Fallkonstellationen auseinander zu halten, die sich darin unterscheiden, ob das Schutzrecht, um dessen zwangsweise Lizenzierung nachgesucht wird, Inhalt eines standardsetzenden Regelwerks ist oder nicht.

Ist die patentgemäße Gestaltung nicht Teil einer Norm oder eines sonstigen zumindest faktisch standardsetzenden Regelwerks und ergibt sich die Marktbeherrschung des Schutzrechtsinhabers allein aus der technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der mit der patentierten Erfindung zur Verfügung gestellten Lehre, so hat der Schutzrechtsinhaber einen grundsätzlich weiten Spielraum für die Vergabe von Lizenzen und deren Bedingungen. Denn eine unterschiedliche Behandlung von Lizenzinteressenten ist ein wesentliches Element der Ausschließlichkeit des Patents, deren Wirkung gerade darin besteht, Dritte von der Benutzung der Erfindung auszuschließen. Diese Befugnis schließt das Recht ein, nicht jedem Lizenzsucher, sondern nur einzelnen Bewerbern eine Nutzungserlaubnis zu erteilen. Für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Lizenzsuchern besteht daher ein weiter Spielraum (BGH, GRUR 2004, 966, 968 – Standard-Spundfass). Er wird nur dort überschritten sein, wo sich für die Zurückweisung eines Lizenzangebotes kein sachlicher Grund (zu denen z.B. unternehmensstrategische Erwägungen gehören) finden lässt.

Strengere Anforderungen an die sachliche Berechtigung einer Ungleichbehandlung von Lizenzsuchern gelten nur dann, wenn der Zugang zu einem der Lizenzvergabe nachgelagerten Markt aufgrund einer Industrienorm oder normähnlichen Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgemäßen Lehre abhängig ist und der Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt für das Angebot und den Vertrieb erfindungsgemäßer Produkte nach Kriterien zu beschränken, die der Zielsetzung des GWB (die Freiheit des Wettbewerbs zu gewährleisten) widersprechen (BGH, GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder vollständig von einer Lizenzerteilung ausschließt oder Lizenzen zu schlechteren Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierfür sachliche Gründe anführen können. An sie dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, wenn die technische Lehre des Lizenzpatents zu einer Industrienorm erhoben worden ist, so dass der Schutzrechtsinhaber seine marktbeherrschende Stellung nicht allein dem in der patentierten Erfindung liegenden technischen Fortschritt verdankt, sondern im wesentlichen auch der Tatsache, dass sich aufgrund des bestehenden Industriestandards von vornherein keine Nachfrage nach anderen konkurrierenden technischen Lösungen entwickeln kann (BGH, GRUR 2004, 966, 968 – Standard-Spundfass). Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willkür bzw. wirtschaftlich/unternehmerisch unvernünftigem Handeln beruhen kann (BGH, GRUR 2004, 966, 969 – Standard-Spundfass). Die Ausübung der Macht des Marktbeherrschers darf die betroffenen Unternehmen (d.h. Lizenznehmer und Lizenzsucher) nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigen (BGH, GRUR 2004, 966, 969 – Standard-Spundfass).

bb)
Dies vorausgeschickt ist zunächst – nach dem Vortrag der Beklagten – nicht festzustellen, dass die patentgemäße Lösung Gegenstand einer Industrienorm oder eines sonstigen standardsetzenden Regelwerks für die Herstellung von weißen LEDs ist. Eine dahingehende Vereinbarung zwischen Marktteilnehmern oder zwischen Marktteilnehmern und Dritten oder irgendeine Regelsetzung haben die Beklagten nicht dargetan. Mit dem Hinweis auf einen „De-facto-Standard“ behaupten die Beklagten lediglich eine Situation, die sich dadurch auszeichnet, dass der Patentinhaber eine beherrschende Marktstellung allein den überlegenen technischen Wirklungen und/oder wirtschaftlichen Vorteilen seiner Erfindung gegenüber anderen Lösungen verdankt. Selbst wenn davon abgesehen wird, dass die Beklagten – wie oben dargelegt – bereits nicht hinreichend dargetan haben, dass sich die Technik des Klageschutzrechts – unter Verdrängung alternativer Techniken – im Sinne eines Standards durchgesetzt hat, besteht unter solchen Umständen nach dem Vorgesagten ein weiter Spielraum für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten sind für die Behauptung, die Klägerin habe mit ihren Lizenznehmern andere als die angeblichen Standardbedingungen vereinbart, beweislos geblieben. Aufgrund des weiten Spielraums für eine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist es der Klägerin zudem möglich, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Insbesondere ist es ihr in diesem Zusammenhang zuzugestehen, Meistbegünstigungsklauseln mit ihren Lizenznehmern zu vereinbaren und diese beim Abschluss weiterer Lizenzverträge zu beachten. Ebenso ist es ihr zur grundsätzlichen Vereinfachung der Lizenzierung wie auch zur Vermeidung eines etwaig von dritter Seite erhobenen Vorwurfs der Ungleichbehandlung erlaubt, Standardbedingungen anzubieten, die gegebenenfalls für einen Teil der Lizenzsucher den Markteintritt erschweren. Überdies bietet der Sachverhalt weder im Rahmen einer konkreten Betrachtung einen Anhalt dafür, dass die Lizenzgebühren aus den erzielbaren Umsätzen der Beklagten nicht unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns bestritten werden können, noch bestehen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin angebotenen Bedingungen unzumutbar sind. Im Hinblick auf die Beklagten fehlt es vollständig an konkreten Zahlenangaben zu den Herstellungskosten und ihren Umsatzerlösen. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass die Zweitbeklagte selbst ihren Umsatz mit weißen LEDs für das Jahr 2008 auf nahezu 4 Mio. US-Dollar geschätzt hat. Angesichts dessen, dass es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um einen von starkem Wachstum geprägten Markt handelt und beispielsweise das Klageschutzrecht V (EP 0 907 xxx), welches Bestandteil des Lizenzangebotes ist, eine Höchstlaufzeit bis zum Jahr 2017, d.h. von noch weiteren zehn Jahren hat, kann ohne nähere und insbesondere die Schätzung aktualisierende Angaben nicht auf eine Unangemessenheit der Konditionen geschlossen werden. Gleichermaßen haben die Beklagten nicht konkret dargelegt, dass allein die von Ihnen angebotene Höhe der Lizenzzahlungen interessengerecht wäre.

Berücksichtigt man darüber hinaus, dass nur eine auf den Durchschnitt abstellende Betrachtung sicherstellt, dass der Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs nicht ungerechtfertigt an den betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen Wettbewerbers anknüpft, dessen Rationalisierungsgrad beispielsweise unzureichend ist oder dessen sonstige betriebliche Effizienz verbesserungsdürftig ist, sondern die für den beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen maßgeblich sind (vgl. Kammer, InstGE 7, 70 [103f.], Rn 122 – Videosignal-Codierung I), spricht der Umstand, dass die Klägerin die im Streit stehenden Schutzrechte in einer Mehrzahl von Fällen bereits lizenziert hat, dafür, dass die typischen Marktbedingungen die Zahlung der von der Klägerin geforderten Lizenzvergütung sehr wohl ermöglichen.

Auch die im Lizenzangebot enthaltene Art der Vergütung, d.h. eine Pauschalsumme einerseits und eine Stücklizenz andererseits, sowie die Beschränkung des Umfangs der Lizenz, d. h. die Ausnahme bestimmter Bereiche, erscheint nicht unangemessen. In Lizenzverträgen wird als Bemessungsgrundlage für die Vergütungsberechnung zwar vielfach der vom Lizenznehmer mit der lizenzierten Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielte Umsatz vereinbart. Dahinter steht die Erwägung, dass eine Umsatzlizenz auf einfache Weise eine angemessene Beteiligung des Patentinhabers an denjenigen Vorteilen gewährleistet, die der Lizenznehmer aus der Benutzung des Lizenzschutzrechtes tatsächlich gezogen hat. Die Gebräuchlichkeit einer Umsatzlizenz besagt jedoch nicht, dass eine andere Art der Vergütungsberechnung (namentlich eine Pauschalsumme kombiniert mit einer Stücklizenz) unangemessen wäre. In gleicher Weise ist es grundsätzlich Sache des Lizenzgebers, den Umfang der Lizenzgewährung bestimmen und insbesondere auf bestimmte Sachbereiche beschränken zu können. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung im Ermessen des Schutzrechtsinhabers liegt, können sich die Beklagten auch aus anderen Gründen nicht auf diesen Umstand berufen. Denn ausweislich der als Anlage TW 12 vorgelegten Email, in der die Zweitbeklagte die entsprechende Anfrage der Klägerin (Anlage TW 11) beantwortet hat, hat sie lediglich um eine Lizenz für die Bereiche „backlighting in cell phones, notebook and information technology“ nachgesucht.

Nachdem die Klägerin die Einbeziehung von nicht-weißen LEDs in die Lizenzvereinbarung unwidersprochen damit begründet hat, dass in diesem Bereich bereits Verletzungen von Schutzrechten der Klägerin durch die Beklagten festgestellt worden seien, kann auch dies (kartell-)rechtlich nicht beanstandet werden.

Selbst wenn man das Lizenzangebot der Klägerin aufgrund der Bedingungen, insbesondere der Höhe der Vergütung, praktisch als Lizenzverweigerung ansähe, wäre die Klägerin hierzu aufgrund der – von den Beklagten nicht widerlegten – Erwägungen, unter Berücksichtigung bereits vereinbarter Meistbegünstigungsklauseln lediglich Standardbedingungen anzubieten, berechtigt, da auch in dieser Hinsicht eine sachliche Rechtfertigung zu bejahen wäre.

VI.

Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster gestellten Löschungsantrag einstweilen auszusetzen (§ 148 ZPO), besteht nicht. Aus den bereits im Rahmen der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster erörterten Gründen steht nicht zu erwarten, dass der Löschungsantrag erfolgreich sein wird.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Klägerin waren nach der Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 3) ein Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen, da eine Gebührenermäßigung gemäß KV 1211 nicht eintritt. Diese verlangt die Beendigung des gesamten Verfahrens, d. h. hinsichtlich aller Beteiligten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, KV 1211 Rn 3).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

VIII.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 10. Oktober 2006: 1.000.000,00 €,
danach: 667.000,00 €.