4b O 108/06 – Radiator

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 684

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 108/06

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 350 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 15. Juli 1988 am 17. Januar 1990 veröffentlicht und dessen Erteilung am 1. April 1992 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Radiator. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland einen Radiator, von dem die Klägerin als Anlage K 5 ein Musterstück zur Akte gereicht hat. Die von der Klägerin überreichten Abbildungen (Anlage K 6) zeigen den Radiator in demontiertem (Fig. 1 und 3) und montiertem (Fig. 2) Zustand.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Radiator der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents teils wortsinngemäß und teils, nämlich soweit die Holme aus einem unter radialer Vorspannung stehenden U-Profil bestehen, teils mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von € 5,00 bis € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringbarkeit eine am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, oder es bei Meidung einer am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstreckenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Radiatoren, bestehend aus einem ebenen Halterahmen und mehreren von diesem gehaltenen, sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen aufgespannten Ebene erstreckenden, länglichen, wärmeabgebenden Elementen, an die jeweils eine Vielzahl von Lamellen aus gut wärmeleitendem Material anstoßen, die sich quer zur Längserstreckung der wärmeabgebenden Elemente im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand zwischen diesen, bzw. zwischen diesen und zwei ersten Holmen des Halterahmens erstrecken, wobei die wärmeabgebenden Elemente jeweils aus zwei planparallel zueinander angeordneten Blechbändern und mehreren dazwischen nebeneinander angeordneten elektrischen Kaltleiterelementen, die die beiden Blechbänder flächig berühren und mit diesen elektrisch verbunden sind, bestehen,
die Lamellen stirnseitig jeweils an zwei benachbarte wärmeabgebende Elemente bzw. an ein wärmeabgebendes Element und einen der ersten Holme des Halterahmens oder ein Halteelement anstoßen, und
die Blechbänder an ihren Enden in sich senkrecht dazu erstreckenden zweiten Holmen des Halterahmens elektrisch voneinander isoliert abgestützt und dort mit elektrischen Anschlusselementen versehen sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die ersten Holme jeweils aus einem auf das Rahmeninnere vorgebogenen U-Profil gebildet sind, die eine äußere steife Schiene und ein inneres Band ausbilden, das durch die elastische Vorspannung des U-Profils unter Zwischenlage eines Blechbandes gegen benachbarte Lamellen drückt, wobei die elastische Vorspannung durch die Steifigkeit der sich parallel zu dem Blechband erstreckenden äußeren Schiene aufrechterhalten wird;

II.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 17. Februar 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, nach Kalenderjahren, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

III.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Mai 1992 Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der Radiatoren gemäß Ziffer I. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Name und Anschrift sämtlicher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer sowie die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Lagergestelle;

IV.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Handlungen gemäß Ziffer I., die sie in der Zeit zwischen dem 17. Februar 1990 und dem 1. Mai 1992 beging, eine angemessene Entschädigung zu leisten;

V.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 1992 entstanden ist und noch entstehen wird;

VI.
die Beklagte zu verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Radiatoren entsprechend vorstehender Ziffer I. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Die Beklagte, die nach dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung in der Klageerwiderung erstmals die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hat, beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die Formulierung „Radiator bestehend aus“ beschränke einen patentgemäßen Radiator auf die weiteren im Patentanspruch genannten Bauteile. Bei der angegriffenen Ausführungsform bestünden die wärmeabgebenden Elemente aus mehr als zwei Blechbändern. Es finde auch keine flächige Berührung der Kaltleiterelemente mit den Blechbändern statt. Die Lamellen, die nicht im wesentlichen planparallel verliefen, erstreckten sich nicht zwischen zwei wärmeabgebenden Elementen bzw. einem wärmeabgebenden Element und einem ersten Holm. Sie stießen auch nicht an den wärmeabgebenden Elementen an, da dazwischen ein weiteres Blechband eingefügt sei. Einer Patentverletzung stehe ferner entgegen, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform an einer Federeinrichtung fehle und der erste Holm auch nicht über eine dem inneren Band gegenüberliegende äußere Schiene verfüge. Die kennzeichnenden Merkmale von Patentanspruch 1 seien weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffenen Radiatoren von der technischen Lehre des Klagepatents nicht Gebrauch machen.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist infolge der rügelosen Einlassung der Beklagten im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Satz 1 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die nach dem Verhandlungstermin erstmals mit der Klageerwiderung geltend gemachte Rüge der Zuständigkeit ist im Hinblick darauf unbeachtlich.

II.

Das Klagepatent betrifft einen Radiator.

Die Klagepatentschrift geht von dem aus der EP-A 0 243 077 (Anlage K 3) vorbekannten Radiator als gattungsbildendem Stand der Technik aus. Die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 bis 3 jener Druckschrift verdeutlichen den Aufbau des vorbekannten Radiators.

Bei diesem Radiator – so die Klagepatentschrift – hängt der gute Wärmeübergang zwischen den wärmeabgebenden Elementen und den Lamellen in hohem Maße von der Passung der Teile ab. Diese genaue Passung erschwert es, die innerhalb des Halterahmens angeordneten Elemente in diesen einzusetzen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Radiator anzugeben, der insbesondere für den Einsatz zur Kraftfahrzeugscheibenbeheizung geeignet ist, einen kompakten Aufbau zulässt und einen guten Wärmeübergang zwischen den wärmeabgebenden Elementen und den Lamellen gewährleistet.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:

Radiator mit („bestehend aus“)

1. einem Halterahmen (1);

1.1. der Halterahmen (1) ist eben;

1.2 der Halterahmen (1) hat zwei erste Holme (2) und zweite Holme (3);

2. mehreren wärmeabgebenden Elementen (4);

2.1 die wärmeabgebenden Elemente (4) sind länglich und erstrecken sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen (1) aufgespannten Ebene;

2.2 die wärmeabgebenden Elemente (4) sind von dem Halterahmen (1) gehalten;

2.3 die wärmeabgebenden Elemente (4) bestehen jeweils aus zwei Blechbändern (5) und mehreren elektrischen Kaltleiterelementen (6);

2.4.1 die zwei Blechbänder (5) sind planparallel zueinander angeordnet;

2.4.2 die Blechbänder (5) erstrecken sich senkrecht zu den zweiten Holmen (3);

2.4.3 die Blechbänder sind an ihren Enden in den zweiten Holmen (3) des Halterahmens (1) elektrisch voneinander isoliert abgestützt und dort mit elektrischen Anschlusselementen (7) versehen;

2.5.1 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) sind zwischen den beiden Blechbändern (5) nebeneinander angeordnet;

2.5.2 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) berühren die Blechbänder (5) flächig;

2.5.3 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) sind mit den beiden Blechbändern (5) elektrisch verbunden;

3. an die wärmeabgebenden Elemente (4) stoßen eine Vielzahl von Lamellen (8) an;

3.1 die Lamellen (8) sind aus einem gut wärmeleitenden Material;

3.2 die Lamellen (8) erstrecken sich quer zur Längserstreckung der wärmeabgebenden Elemente (4) zwischen den wärmeabgebenden Elementen (4) bzw. zwischen den wärmeabgebenden Elementen (4) und den zwei ersten Holmen (2) des Halterahmens (1);

3.3 die Lamellen (8) erstrecken sich im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand;

3.4 die Lamellen (8) stoßen jeweils stirnseitig an zwei benachbarte wärmeabgebende Elemente (4) bzw. an ein wärmeabgebendes Element (4) und einen ersten Holm (2) des Halterahmens (1) oder ein Halteelement (9) an;

4. die ersten Holme (2) des Halterahmens bestehen jeweils

4.1 aus einem inneren Band (11),

4.1.1 das mit den Lamellen (8) in Berührung steht,

4.2. einer äußeren Schiene (12),

4.2.1 die parallel im Abstand zum inneren Band verläuft und

4.2.2 steif ist,

4.3 und einer Federeinrichtung (14), die

4.3.1 zwischen dem inneren Band (11) und der äußeren Schiene (12) angeordnet ist,

4.3.2 sich an der äußeren Schiene (12) abstützt und

4.3.3 das innere Band (11) gegen die benachbarten Lamellen (8) drückt.

Die Klagepatentschrift führt des weiteren aus, dass die üblicherweise als Kaltleiterelemente verwendeten PTC-Widerstände selbstregulierende Eigenschaften haben, da sie im kalten Zustand einen niedrigen Widerstand aufweisen, der mit zunehmender Temperatur zunimmt mit der Konsequenz, dass mit steigender Temperatur der durch den PTC-Widerstand fließende Strom abnimmt. Diese dem Überhitzungsschutz dienende Eigenschaft führt dazu, dass der PTC-Widerstand keine ausreichende Wärmemenge abgeben kann, wenn die von ihm entwickelte Wärme nicht abgeführt wird. Es kommt der Klagepatentschrift zufolge daher entscheidend darauf an, zwischen den PTC-Widerständen und den sie umgebenden Medien für einen guten Wärmeübergang zu sorgen. Die Klagepatentschrift führt aus, dass die Patentanspruch 1 kennzeichnenden Merkmale auf die Lösung dieser Problematik gerichtet sind. Sie bezeichnet es als wesentlich, dass die die PTC-Widerstände berührenden Blechbänder gut – nach Möglichkeit vollflächig – an den PTC-Widerständen anliegen. Erfindungsgemäß sind zu diesem Zweck in dem Halterahmen Federelemente angeordnet, die über die Lamellen auf die Blechbänder drücken. Insoweit bezeichnet es die Klagepatentschrift als vorteilhaft, wenn die Blechbänder in dem Halterahmen in gewissem Umfang beweglich gehalten sind, damit die Druckkräfte von den Lamellen ungehindert auf die Blechbänder weitergegeben werden können.

III.

Die angegriffenen Radiatoren machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in patentrechtlich äquivalenter Weise Gebrauch. Da die angegriffene Ausführungsform jedenfalls nicht die Merkmalsgruppe 4 verwirklicht, kann dahinstehen, ob von den darüber hinaus zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmalen 2.3, 3., 3.2, 3.3 und 3.4 Gebrauch gemacht wird.

1.
Merkmalsgruppe 4 sieht vor, dass die ersten Holme des Halterahmens jeweils aus einem inneren Band, einer äußeren Schiene und einer Federeinrichtung bestehen, wobei die äußere Schiene parallel im Abstand zum inneren Band verläuft und steif ist. Die Federeinrichtung ist danach zwischen dem inneren Band und der äußeren Schiene angeordnet, stützt sich an der äußeren Schiene ab und drückt das innere Band gegen die benachbarten Lamellen.

Eine solche Konstruktion liegt bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vor. Zum einen entnimmt der Fachmann bereits den Angaben zur räumlichen Anordnung im Anspruchswortlaut, dass die technische Lehre des Klagepatents davon ausgeht, dass es sich bei den von Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Bauteilen um drei jeweils separate Elemente handelt. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist demgegenüber lediglich ein U-Profil vorhanden, welches nur über ein inneres Band verfügt; eine gesonderte äußere Schiene und eine gesonderte Federeinrichtung sind nicht vorhanden.

Selbst wenn man nach dem Vortrag der Klägerin den Boden des U-Profils als inneres Band und dessen Seiten als äußere Schiene ansähe, wäre die Merkmalsgruppe nicht wortsinngemäß verwirklicht, da die äußere Schiene nicht parallel im Abstand zum inneren Band verläuft.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Nach § 14 S. 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten (BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 – Monoklonaler Maus-Antikörper). Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt für jeden erkennbar den Schutzbereich. Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.

Dies ist in bezug auf die Merkmalsgruppe 4, die die Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch verwirklicht sieht, dass die die ersten Holme bildenden U-Profile radial vorgespannt sind, nicht zu erkennen. Dabei kann dahinstehen, ob der erfindungsgemäße Vorteil bei der angegriffenen Abwandlung in gleichwirkender Weise erzielt wird. Denn es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform für den Fachmann bei Orientierung am Patentanspruch naheliegend, d.h. gleichwertig ist.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es als maßgeblich, dass die Blechbänder nach Möglichkeit vollflächig an den PTC-Widerständen (Kaltleiterelementen) zur Anlage gebracht werden (Sp. 2, Z. 4-10). Zu diesem Zweck sind nach der technischen Lehre des Klagepatents in dem Halterahmen Federelemente angeordnet, die über die Lamellen auf die Blechbänder drücken. Die technische Lehre des Klagepatents sieht dabei mit der äußeren Schiene ein steifes Bauteil vor, das als Widerlager für die Federeinrichtungen dient und zugleich als äußerer Teil der beiden ersten Holme zusammen mit den beiden zweiten Holmen den Halterahmen des Radiators bildet und diesen seitlich abschließt. Zum Verhältnis der ersten und zweiten Holme führt die Beschreibung des Klagepatents (lediglich) aus, dass diese an ihren Enden verbunden sind und eine Ebene aufspannen (Sp. 2, Z. 34-38).

Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform bedeutet für den Fachmann demgegenüber, statt der vom Klagepatent vorgesehenen dreiteiligen Konstruktion aus einem innerem Band, einer Federeinrichtung und einer äußeren Schiene, an der sich die Federeinrichtung abstützt und die dadurch das innere Band mit Druck beaufschlagt, unter Weglassung eines Widerlagers in den ersten Holmen und einer gesonderten Federeinrichtung die besagten Funktionen einteilig so auszugestalten, dass die zwischen den beiden ersten Holmen liegende Radiatorkonstruktion innerhalb des Rahmens gehalten wird. Damit verzichtet die angegriffene Ausführungsform nach dem fachmännischen Verständnis auf den von der Erfindung als wesentlich erachteten Aufbau eines innerhalb des Rahmens und nicht durch diesen ausgeübten signifikanten Drucks auf die übrigen Bauteile des Radiators, die ihn von einer derartigen Ausgestaltung abhält.

Bereits für diese konstruktive Umgestaltung besteht für den Fachmann bei Orientierung am Sinngehalt des Patentanspruches kein Anlass. Für den Fachmann ist nicht bloß aufgrund der Aufnahme der drei (separaten) Elemente der ersten Holme in den Patentanspruch eine einteilige Ausgestaltung fernliegend; er entnimmt der Beschreibung des Klagepatents darüber hinaus auch, dass die äußere Schiene, d. h. das steife Bauteil, vorzugsweise einen U-förmigen Querschnitt aufweist (Sp. 3, Z. 22f.). Da ein U-Profil dem Fachmann damit bereits ohnehin als ein Element (von mehreren) einer Ausführungsform nach der patentgemäßen Lehre geläufig ist, kommt es für ihn nicht in Frage, (dieses unter Zusatz einer Biegung des Profils) zum alleinigen Gegenstand der ersten Holme zu machen. Das gilt umso mehr, als ein U-Profil typischerweise ausgesprochen formstabil ist – worauf der Beschreibungstext (a.a.O.) auch besonders hinweist, und eben deshalb keine federnden Eigenschaften, wie sie vorliegend gefragt sind, besitzt.

Eine Konstruktion, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform gewählt worden ist, verbietet sich dem Fachmann auch aus weiteren Gründen.

Da die äußere Schiene schon nach der technischen Lehre des Klagepatents steif sein soll, würde bei einem Weglassen der Federeinrichtung und des inneren Bandes die Bewegung der Lamellen und wärmeabgebenden Elemente durch die äußere Schiene begrenzt. Letztlich würde dies bei einem Verzicht auf die Federeinrichtung und das innere Band bedeuten, nur die äußere Schiene als Widerlager bzw. Begrenzung für die Radiatorkonstruktion innerhalb des Rahmens zu verwenden. Nicht anders stellt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform dar, bei der das von der Klägerin als inneres Band bezeichnete U-Profil diese Funktion übernimmt. Auch daher wird der Fachmann nicht in Betracht ziehen, den Aufbau der ersten Holme so zu ändern, dass diese lediglich unter Vorspannung stehen, um dadurch Druck auszuüben, und in den zweiten Holmen abgestützt werden.

Die von der angegriffenen Ausführungsform konstruktiv verwirklichte Ausgestaltung ist für den Fachmann auch deshalb nicht naheliegend, weil sie sich – entgegen den Darlegungen der Klägerin – nicht auf die Biegung des U-Profils unter Weglassen der weiteren Bauteile beschränkt. Der Fachmann entnimmt bezüglich des Halterahmens bereits dem Begriffsteil „Halte-“, dass dieser dazu in der Lage sein muss, die in der Rahmenebene befindlichen Teile des Radiators zu halten. Das Klagepatent vermittelt ihm eindeutig, dass es der Erfindung entscheidend darauf ankommt, zur Sicherstellung und Verbesserung von Wärmeentwicklung und -übergang mittels der Federeinrichtung Druckkräfte auf die Blechbänder zu übertragen, wobei diese (und mit ihnen die Lamellen) zur freien Druckübertragung vorzugsweise (leicht) beweglich gehalten sind (Sp. 2, 1. Abs.). Im Hinblick auf die ersten Holme entnimmt er daraus, dass es wesentlich ist, quer zu diesen möglichst hohen Druck auf die Radiatorkonstruktion innerhalb der Rahmenebene, insbesondere auf die Kaltleiterelemente und Blechbänder, auszuüben. Dies vermittelt ihm ohne weiteres die Einsicht, dass bereits die nicht näher beschriebene Verbindung der ersten und zweiten Holme an ihren Enden dergestalt sein muss, dass ein stabiler Rahmen entsteht.

Dient nach der technischen Lehre des Klagepatents die äußere Schiene als Widerlager für die Federeinrichtung, so bedeutet dies in der Folge auch, dass die zweiten Holme die Federeinrichtung mittelbar widerlagern, indem sie in nicht näher beschriebener Weise an den Enden mit den ersten Holmen verbunden sind. Dadurch tragen sie dazu bei, das eigentliche Widerlager, d.h. die äußere Schiene, zu halten. Dagegen bedingt die angegriffene Ausführungsform, dass die zweiten Holme unmittelbar als Widerlager für das gebogene U-Profil dienen, da sich das U-Profil nur in diesen abstützen kann. Dementsprechend ist – wie aus Fig. 3 der Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform ersichtlich – der Aufnahmebereich des zweiten Holmes mit einer Verstärkung ausgebildet. Auch diese Erweiterung der Funktion der zweiten Holme ist für den Fachmann nicht nahegelegt und bei Orientierung an den Patentansprüchen nicht als gleichwertig anzusehen.

Auch unter Berücksichtigung der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik und der der technischen Lehre zugrunde liegenden Aufgabe kommt die angegriffene Ausführungsform für den Fachmann nicht als naheliegend und gleichwertig in Betracht. Die Klagepatentschrift kritisiert an dem aus der EP 0 243 077 bekannten Radiator die Notwendigkeit der hohen Passgenauigkeit der Teile. Bei diesem Radiator – so die Klagepatentschrift – hängt der gute Wärmeübergang zwischen den wärmeabgebenden Elementen und den Lamellen in hohem Maße von der Passung der Teile ab. Diese genaue Passung erschwert es, die innerhalb des Halterahmens angeordneten Elemente in diesen einzusetzen. Aufgabe des Klagepatents ist es, diesen Nachteil zu beseitigen (vgl. Sp. 1, Z. 6-19).

In bezug auf die angegriffene Ausführungsform hat die Klägerin vorgetragen, dass die gesamte Konstruktion sehr fest, wenn auch lösbar, zusammengepresst wird. Eine Demontage des zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Musters ist ihr ohne Hilfsmittel nicht möglich gewesen. Angesichts der vorstehend erörterten konstruktiven Bedingungen folgt daraus auch, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das vom Klagepatent am Stand der Technik kritisierte Erfordernis der Passung der Teile (Maßhaltigkeit) in ähnlicher Weise zutage tritt. Aufgrund der Widerlagerfunktion, die die zweiten Holme bei der angegriffenen Ausführungsform übernehmen müssen, hängt die Erzielung des möglichst vollflächigen Kontakts von einer wesentlich genaueren Passung der gesamten Konstruktion innerhalb des Rahmens ab, als dies nach der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich ist. Während dort die Federeinrichtung so vorgesehen ist, dass sie in den Grundrahmen eingefügt wird und nicht unmittelbar abhängig von diesem den erforderlichen Druck auf die maßgeblichen Teile des Radiators ausübt, ist bei der angegriffenen Ausführungsform die Federeinrichtung selbst – wie ausgeführt – Bestandteil des Rahmens und so einzupassen, dass sie von sich aus genügend Druck ausüben kann. Auch dies ist aus der bereits angeführten Fig. 3 der Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform zu ersehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das U-Profil auch im zusammengebauten Zustand als Federeinrichtung angesehen werden kann. Der Fachmann verbindet mit dem Begriff der Federeinrichtung ein Bauteil, das federelastisch wirkt. Diesbezüglich fehlt an konkretem Vortrag, ob das U-Profil in der Einbausituation als Feder oder als starre Begrenzung wirkt, d. h. ob die von der Radiatorkonstruktion ausgehenden Kräfte zu einer Verformung des U-Profils führen oder ob dieses so starr ist, dass etwaig senkrecht zum U-Profil auftretende Kräfte ohne dessen Verformung in andere Richtungen abgeleitet werden. Sollten die Kräfte zu einer Verformung des U-Profils führen, ist weiter nicht dargelegt, ob nach dem Abbau der Kräfte eine (elastische) Rückstellung des U-Profils erfolgt oder dies dauerhaft (plastisch) verformt bleibt. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Messungen, die die Klägerin hat durchführen lassen, sagen dazu nichts aus. Sie belegen lediglich, dass bei einer Erwärmung des Radiators überhaupt Kräfte von der Radiatorkonstruktion ausgehen.

Auch die in der mündlichen Verhandlung erstmals von der Klägerin erhobene Behauptung, der Fachmann sehe das U-Profil der angegriffenen Ausführungsform als Blattfeder an, die ihm ohne weiteres aus seinem Fachwissen bekannt sei, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Unterstellt man, dass dies der fachmännischen Sichtweise entspricht, ist hingegen noch nichts dafür dargetan, warum der Fachmann von der technischen Lehre abgehen sollte, indem er die drei gelehrten separaten Bauteile zu einem einzigen Element kombiniert und die zweiten Holme unmittelbar als Widerlager nutzt.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Stützung ihrer Auffassung vorgetragen hat, sie habe Lizenzen erteilt, deren Lizenznehmer eine ähnliche Konstruktion realisierten wie die angegriffene Ausführungsform, wobei sie jedoch Vorsprünge ausstanzten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat die Lizenzvergabe nach dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents stattgefunden; zum anderen wird durch das Ausstanzen ein federndes Element verwirklicht, das der angegriffenen Ausführungsform gerade fehlt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

V.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,00 € (§ 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG).