Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 427/04
I.
1.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hat,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Schnellwechselfutter mit einem achs-zentralen Kühlmittelkanal und einer Längenausgleichsvorrichtung, bei der der Futterkörper gegen die Wirkung einer Rückholfeder gegenüber dem Futterschaft ausziehbar ist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Kühlmittelkanal ein mit dem Futterkörper fest verbundenes, am inneren Ende verschlossenes Kühlmittelrohr enthält, das im Futterschaft gleitend verschiebbar gelagert ist und zwischen zwei beabstandeten Gleit-Dichtungen mit einer seitlichen Kühlmitteleintrittsöffnung versehen ist, wobei sich ein geschlossenes unveränderliches Volumen des gesamten Kühlmittelkanals im Innern des Schnellwechselfutters ergibt, unabhängig von der Verschiebung des Futterkörpers gegenüber dem Futterschaft,
insbesondere wenn
die Gleit-Dichtungen O-Ringe sind, die an beiden Enden einer das Kühlmittelrohr mit Spiel umgebenden Bohrung einer mit dem Futterschaft verbundenen Kühlmittelzuführungsbüchse angeordnet sind,
und/oder
diese eine Rastkugelkupplung zwischen dem Einsatz und dem Futterkörper aufweisen, bei der Querbohrungen der Einsatzhülse durchsetzende Rastkugeln sich an einem die Einsatzhülse umgebenden Arretier-Ring abstützen und durch die axiale Relativverschiebung von Einsatzhülse und Arretier-Ring radial nach außen in Freigabetaschen des Arretier-Rings ausweichen können, wobei der Arretier-Ring mit Futterkörper gegenüber dem Futterschaft ein getrenntes Bauteil ist, wobei der Futterkörper unabhängig vom Kühlmitteldruck um den Längenausgleichsweg nach hinten und vorne verschiebbar ist.
2.
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8.2.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;
wobei die Beklagten zu 2) bis 4) die vorstehenden Verpflichtungen nur für Handlungen seit dem 1.10.1994 trifft;
und wobei die Beklagte zu 1) die Angaben zu e) nur für Handlungen seit dem 1.10.1994 zu machen hat;
3.
Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 8.2.1992 bis zum 31.9.1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 1.10.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,– € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
V.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 464 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das am 2.5.1991 unter Inanspruchnahme einer Priorität des deutschen Patents DE 40 19 xxx vom 21.6.1990 angemeldet worden ist.
Das Klagepatent betrifft ein Schnellwechselfutter mit Längenausgleichswirkung und achszentraler Kühlmittelzuführung und umfasste in der ursprünglich erteilten Fassung insgesamt 4 Ansprüche. Ansprüche 1, 2 und 4 lauteten in der erteilten Fassung wie folgt:
„1. Schnellwechselfutter mit einem achs-zentralen Kühlmittelkanal und einer Längenausgleichsvorrichtung, bei der der Futterkörper (2) gegen die Wirkung einer Rückholfeder (19) gegenüber dem Futterschaft (1) ausziehbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Kühlmittelkanal ein mit dem Futterkörper (2) fest verbundenes, am inneren Ende (11) verschlossenes Kühlmittelrohr (10) enthält, das im Futterschaft (1) gleitend verschiebbar gelagert ist und zwischen zwei beabstandeten Gleit-Dichtungen (16, 17) mit einer seitlichen Kühlmitteleintrittsöffnung (18) versehen ist.
2. Schnellwechselfutter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Gleitdichtungen (16, 17) z.B. O-Ringe sind, die an beiden Enden einer das Kühlmittelrohr (10) mit Spiel umgebenden Bohrung (15) der mit dem Futterschaft (1) verbundenen Kühlmittelzuführungsbuchse (33) angeordnet sind.
4. Schnellwechselfutter nach einem der Ansprüche 1 bis 3, mit einer
Rastkugelkupplung zwischen dem Einsatz und dem Futterkörper (2),
bei der Querbohrungen der Einsatzhülse durchsetzende Rastkugeln
(27) sich an einem, die Einsatzhülse (3) umgebenden Arretier-Ring
(28) abstützen und durch axiale Relativverschiebung von Einsatzhülse
und Arretier-Ring radial nach außen in Freigabetaschen des Arretier-
Rings ausweichen können, dadurch gekennzeichnet, dass der
Arretier-Ring (28) mit Futterkörper (2) gegenüber Futterschaft (1) ein
getrenntes Bauteil ist, wobei der Futterkörper unabhängig vom
Kühlmitteldruck um den Längenausgleichsweg nach hinten und vorne
verschiebbar ist.“
In einem von der Beklagten zu 1) angestrengten Nichtigkeitsverfahren erhielt das Klagepatent durch das rechtskräftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 14.2.2006 (Az.: 4 Ni 12/05 (EU), Anl. B 5) die von der Klägerin geltend gemachte eingeschränkte Fassung des Patentanspruchs 1, der nunmehr den folgenden Wortlaut hat:
„1. Schnellwechselfutter mit
a) einem achszentralen Kühlmittelkanal und
b) einer Längenausgleichsvorrichtung, bei der der Futterkörper (2) gegen
die Wirkung einer Rückholfeder (19) gegenüber dem Futterschaft (1)
ausziehbar ist,
c) wobei der Kühlmittelkanal ein Kühlmittelrohr (10) enthält, das
c1) mit dem Futterkörper fest verbunden ist,
c2) am inneren Ende (11) verschlossen ist,
c3) im Futterschaft gleitend verschiebbar gelagert ist und
c4) zwischen zwei beabstandeten Gleitdichtungen (16, 17) mit einer
seitlichen Kühlmitteleintrittsöffnung (18) versehen ist,
d) wobei sich ein geschlossenes unveränderliches Volumen des
gesamten Kühlmittelkanals im Innern des Schnellwechselfutters
ergibt, unabhängig von der Verschiebung des Futterkörpers (2)
gegenüber dem Futterschaft.“
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der am 10.4.2005 verstorbene Erblasser der Beklagten zu 2), Herr Günther B, war bzw. die Beklagten zu 3) und 4) sind, hat von Deutschland aus Schnellwechselfutter vertrieben, die von sämtlichen Merkmalen der Ansprüche 1, 2 und 4 der ursprünglich erteilten Fassung des Klagepatents, wie auch von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 in der aufrecht erhaltenen Fassung Gebrauch machten.
Die Klägerin hat die Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung und Schadenersatz bzw. Entschädigung in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit wurde einvernehmlich bis zur Entscheidung in dem gegen das Klagepatent geführten Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Nachdem das Klagepatent eingeschränkt aufrecht erhalten wurde, haben die Beklagten zu 1), 3) und 4) am 1.7.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichteten, es künftig zu unterlassen, Gegenstände in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen, die von den Merkmalen des aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Eine Einigung über eine Schadenersatzverpflichtung konnte nicht getroffen werden.
Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Unterlassungsantrags für erledigt erklärt und den Wortlaut des Unterlassungsbegehrens der in dem Nichtigkeitsverfahren erteilten Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents angepasst. Der Teil-Erledigungserklärung haben die Beklagten sich nicht angeschlossen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt habe, da es nicht auf den Wortlaut des Klageantrages sondern auf den zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt ankomme. Eine Wiederholungsgefahr für den Vertrieb der angegriffenen Spannfutter habe sich durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. den Tod des Mitgeschäftsführers Günther B erledigt. Die Beklagten könnten sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen. Es sei dem Rechtsverkehr zuzumuten, die Möglichkeit der Einschränkung von Patentansprüchen in einem möglichen Nichtigkeitsverfahren in Erwägung zu ziehen.
Die Klägerin beantragt,
im wesentlichen die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die mit den zunächst formulierten Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet gewesen, da das Klagepatent in der ursprünglich erteilten Fassung keinen Rechtsbestand gehabt habe. Die Beklagten hätten darauf vertrauen dürfen, dass das Klagepatent in diesem Umfang nicht schutzfähig sei, weswegen es für die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten fehle. Es könne im Interesse der Rechtssicherheit dem Rechtsverkehr nicht zugemutet werden, Überlegungen anzustellen, die außerhalb dessen lägen, was für die Ermittlung des Sinngehalts der ursprünglichen Patentansprüche erforderlich gewesen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet. Der zunächst geltend gemachte Unterlassungsanspruch fand seine Erledigung hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) und 4) durch die Abgabe der entsprechenden strafbewehrten Unterlassungs-verpflichtungserklärung und hinsichtlich der Beklagten zu 2 durch den Tod des Erblassers, so dass insoweit die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen war. Da die Beklagten zu 1), 3) und 4) sowie der Erblasser der Beklagten zu 2) von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch machten, sind alle Beklagten der Klägerin insoweit zur Auskunft und Rechnungslegung, zur Vernichtung bzw. Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 1) schuldet darüber hinaus eine angemessene Entschädigung für den aus dem Tenor ersichtlichen Offenlegungs-Zeitraum.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Schnellwechselfutter, bei dem ein achszentraler Kühlmittelkanal und eine Längenausgleichsvorrichtung vorgesehen ist, bei welcher der Futterkörper gegen die Wirkung einer Rückholfeder gegenüber dem Futterschaft ausziehbar ist. Des weiteren enthält der Kühlmittelkanal ein Kühlmittelrohr, das mit dem Futterkörper fest verbunden, am inneren Ende verschlossen im Futterschaft gleitend verschiebbar gelagert und zwischen zwei beabstandeten Gleitdichtungen mit einer seitlichen Kühlmitteleintrittsöffnung versehen ist. Gemäß der Lehre des Patentanspruchs 1 soll sich nunmehr dadurch ein geschlossenes unveränderliches Volumen des gesamten Kühlmittelkanals im Inneren des Schnellwechselfutters ergeben, das unabhängig von der Verschiebung des Futterkörpers gegenüber dem Futterschaft ist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Schnellwechselfutter so auszugestalten, dass bei einfachem, störunanfälligem Aufbau selbst bei extrem hohen Drücken die Gefahr des Hängenbleibens des Futterkörpers aufgrund des Kühlmitteleinflusses sicher vermieden ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Schnellwechselfutter mit
1.1 einem Futterschaft (1),
1.2 einem Futterkörper (2)
1.3 einer Längenausgleichsvorrichtung, bei der
1.3.1 der Futterkörper (2) gegen die Wirkung einer Rückholfeder (19)
gegenüber dem Futterschaft (1) ausziehbar ist,
1.4 einem achszentralen Kühlmittelkanal, der
1.4.1 ein Kühlmittelrohr (10) enthält, das
1.4.2 mit dem Futterkörper (2) fest verbunden ist,
1.4.3 am inneren Ende (11) fest verschlossen ist
1.4.4 im Futterschaft (1) gleitend verschiebbar gelagert ist und
1.4.5 zwischen zwei beabstandeten Gleitdichtungen (16, 17) mit einer seitlichen Kühlmitteleintrittsöffnung (18) versehen ist, wobei
1.5 sich ein geschlossenes unveränderliches Volumen des gesamten Kühlmittelkanals im Inneren des Schnellwechselfutters ergibt, unabhängig von der Verschiebung des Futterkörpers (2) gegenüber dem Futterschaft (1).
II.
Dass die Beklagte zu 1) mit den von ihr in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Schnellwechselfuttern von der technischen Lehre des Klagepatents sowohl nach dem ursprünglich erteilten wie auch dem im Nichtigkeitsverfahren aufrecht erhaltenen Anspruch 1 wortsinngemäßen Gebrauch machte, steht zwischen den Parteien außer Streit, so dass sie –die Beklagten– dem Grunde nach zur Unterlassung der patentverletzenden Handlungen verpflichtet waren.
Die von den Beklagten zu 1), 3) und 4) am 1.7.2006 abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anl. K 14, Bl. 121 d.A.) hat den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Klageantrags zu I.1. mit dem die Unterlassung der patentverletzenden Handlungen begehrt wurde, in der Hauptsache erledigt.
Dieser Unterlassungsanspruch war zunächst zulässig. Dies hat auch insoweit zu gelten, als der Rechtsstreit nach dem Tod des ursprünglichen Beklagten zu 2), Herrn Günther B, gegen dessen Alleinerbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin, die nunmehr als Beklagte zu 2) in Anspruch genommene Frau Anna Lise B fortgesetzt wird.
Die Klage war auch ursprünglich wegen des Unterlassungsanspruchs begründet. Unbestritten hat die angegriffene Ausführungsform sowohl wortsinngemäßen Gebrauch von dem ursprünglich erteilten wie auch dem nunmehr aufrechterhaltenen eingeschränkten Anspruch 1 gemacht. Für die Frage der ursprünglichen Begründetheit kann von den Beklagten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Klagepatent mit dem ursprünglich erteilten Ansprüchen nie hätte erteilt werden dürfen und somit ein schutzloser Raum für die Klägerin bestanden habe, denn eine erfolgte Beschränkung nimmt dem Patent nicht den Schutzbereich, den es gehabt hätte, wenn es von vornherein in der eingeschränkten Fassung angemeldet und erteilt worden wäre (vgl. Benkard – Rogge, PatG, 10.Aufl., § 22 PatG RN 92,93). Die Frage der Verletzung –und somit der Begründetheit der Klage– ist also an dem nunmehr geltenden Wortlaut zu messen. Auch hier war aber eine wortsinngemäße Verletzung gegeben. Eine andere Beurteilung dieser Frage würde dazu führen, dass die Entscheidung der Frage der ursprünglichen Begründetheit des Klageanspruchs von einer bloßen Zufälligkeit abhängen würde. Die Klägerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Klageantrag im Wege einer sachdienlichen Klageänderung dahin abzuwandeln, dass der aufrecht erhaltene Wortlaut des Patentanspruchs 1 in den Unterlassungsantrag Eingang gefunden hätte. Dass dies vorliegend zeitnah zu der Entscheidung des Bundespatentgerichts unterblieben ist, ist im Hinblick auf die andauernde Aussetzung des Rechtsstreits erklärbar. Hätten die Beklagten erst nach der erfolgten Klageänderung eine von ihnen geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, bestünde kein Zweifel daran, dass sich der Rechtsstreit wegen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr insoweit erledigt hätte. Auf eine solche bloße Zufälligkeit im Geschehensablauf kann es aber nicht ankommen.
Der Rechtsstreit hat sich schließlich auch hinsichtlich des ursprünglichen Klageanspruchs zu I.1 erledigt, da mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 1.7.2006 die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) und 4) weggefallen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 560). Hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 2) ist dessen Tod als erledigendes Ereignis heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 2006, 1378 – Flüssiggastank), da eine einmal durch den Erblasser begründete Wiederholungsgefahr nach dessen Tod nicht auf seine Erben übergeht.
III.
Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausführungsform rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ iVm § 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin außerdem im zuerkannten Umfang dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung (§ 33 Abs. 1 PatG) und alle Beklagten haben Schadenersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG, wobei die Beklagten zu 3) und 4) aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung und die Beklagte zu 2) als Gesamtrechtsnachfolgerin des ebenfalls aus organschaftlicher Stellung haftenden Günther B haften. Als Fachunternehmen bzw. deren gesetzlicher Vertreter hätten die Beklagten die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten können sich vorliegend nicht damit exkulpieren, dass sie darauf vertraut hätten, dass das Klagepatent in der ursprünglich erteilten Fassung nicht rechtsbeständig sein konnte. Wirtschaftsunternehmen und deren gesetzlichen Vertretern wird regelmäßig zugemutet, sich in Fragen von Patentverletzungsstreitigkeiten fach- und sachkundigen Rat einzuholen. Dieser hätte aber nur dahin lauten können, dass eine Beschränkung des Klagepatents in der Form möglich ist, dass zusätzliche –ggf. auch nur in der Beschreibung offenbarte– Merkmale zu dem erteilten Anspruch hinzukombiniert werden. Verwirklicht eine angegriffene Ausführungsform auch eine solchermaßen beschränkte technische Lehre, so entspricht es einer „ordentlichen Geschäftsführung“, den Vertrieb solcher Gegenstände einzustellen, da diese den Schutzbereich eines Patentes verletzen. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs-/Schadenersatzanspruch beziffern zu können. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch begründet sich aus Art. 64 EPÜ iVm § 140 a PatG.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.