4b O 210/06 – CD-Probehören

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 702

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Juni 2007, Az. 4b O 210/06

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 6. Juni 2006 eingetragene Inhaberin des am 25.7.1991 angemeldeten europäischen Patents 0 540 xxx B 1 (Anl. K 1, Klagepatent), welches u.a. eine Priorität vom 25.7.1990 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 4.5.1991 veröffentlicht wurde.

Der für das vorliegende Verfahren allein maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Anordnung zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern, insbesondere Compact-Discs,

– eine Verarbeitungseinheit (11) aufweisend, die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,
– einen Speicher (12) aufweisend, der Inhaltsteile dieser Ton- oder Bildträger enthält, wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildträgern selbst gesondert ist,
– eine Wiedergabeeinheit (14) aufweisend, die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildträger wiedergeben kann,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein vom Benutzer zu bedienendes Sensorsystem (7) besteht, welches auf Teile (8) der jeweiligen Ton- oder Bildträgerverpackungen (9) oder andere den jeweiligen Ton- oder Bildträgern zugeordnete Zusätze reagiert, so dass mittels Verarbeitungseinheit (11) und Wiedergabeeinheit (14) Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger aus dem Speicher (12) wiedergegeben werden.

Die nachfolgend eingeblendete Figur 2 des Klagepatents veranschaulicht eine Anordnung nach der Lehre des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels.

Gegen den deutschen Teil des Klagepatents wurde durch die Firma A GmbH Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus.

Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft, die Gesellschaftsanteile an den in der Bundesrepublik existierenden B- und C – Elektrofachgeschäften hält, die in aller Regel als eigenständige GmbHs organisiert sind.

In zwei C – Geschäftslokalen in München und Stuttgart wurden Vorrichtungen mit der Typenbezeichnung „D“ installiert, die von der Firma „A GmbH“ stammen und mit denen es möglich ist, in den Geschäftslokalen zum Verkauf angebotene CDs probezuhören, indem der Kunde einen entsprechenden Tonträger mit einem auf seiner Verpackung befindlichen Barcode an einem Scanner vorbeiführt und hierdurch Informationen über die jeweiligen Inhalte an einem Bildschirm, verbunden mit einem Kopfhörer, erhält.

Die Klägerin behauptet, der ursprünglich als Inhaber des Klagepatents eingetragene Erfinder, Herr E habe das Klagepatent zum 31.5.2002 auf die E Design GmbH übertragen und sämtliche Ansprüche aus dem Klagepatent an diese abgetreten. Die E Design GmbH habe ihrerseits das Klagepatent zum 22.3.2006 auf die Klägerin übertragen und alle aus dem Klagepatent herrührenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die angegriffene Vorrichtung befinde sich in sämtlichen Geschäftslokalen des B- und C – Konzerns. Die Beklagte habe als Muttergesellschaft dieses Konzerns den bestimmenden Einfluss auf sämtliche Filialen und Niederlassungen unabhängig davon, in welcher Rechtsform diese betrieben würden. Die Entscheidung, die angegriffene Vorrichtung in sämtlichen Geschäftslokalen zu installieren, sei in dem von der Beklagten beherrschten Konzern zentral getroffen worden. Bei der Entscheidungsfindung sei maßgeblich die konzerneigene Werbeagentur G GmbH beteiligt gewesen, die den Auftritt sämtlicher Filialen zentral steuere. Aufgrund dessen sei die Beklagte als patentrechtlich verantwortlich Handelnde wegen wortsinngemäßer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der –näher bezeichneten- gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Anordnungen zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern, insbesondere Compact-Discs,

– mit einer Verarbeitungseinheit, die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,

– mit einem Speicher, der Inhaltsteile dieser Ton- oder Bildträger enthält, wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildträgern selbst gesondert ist,

– mit einer Wiedergabeeinheit, die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildträger wiedergeben kann,

im deutschen Geltungsbereich des EP 0 540 xxx B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei ein vom Benutzer zu bedienendes Sensorsystem besteht, welches auf Teile der jeweiligen Ton- oder Bildträgerverpackungen reagiert, so dass mittels Verarbeitungseinheit und Wiedergabeeinheit Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger aus dem Speicher wiedergegeben werden
(EP 0 540 xxx B1, Patentanspruch 1, § 9 Nr. 1 PatG);

2.
der Klägerin für den Zeitraum seit dem 4.6.1994

a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter 1. bezeichneten Vorrichtungen zu erteilen, und zwar durch schriftliche Angaben über:

aa) Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten sowie die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Erzeugnisse,

bb) die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse,

cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Erzeugnisse,

dd) Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und / oder bestellten und / oder ausgelieferten Erzeugnisse,

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege, nämlich Lieferscheine und Rechnungen in Kopie;

b) Rechnung zulegen über:

aa) die mit den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Lieferungen und jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Lieferung, der Namen und Anschriften der Abnehmer, der gelieferten Stückzahlen sowie des Stückpreises,

bb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter 1. bezeichneten Vorrichtungen, wobei im Hinblick auf Fixkosten und variable Gemeinkosten Angaben dazu zu machen sind, weshalb diese ausschließlich durch die Gestehung und / oder den Vertrieb der unter 1. genannten Vorrichtungen verursacht worden sind,

cc) den mit den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen erzielten Gewinn,

dd) die hergestellten Mengen mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und ggf. Chargenbezeichnung,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;
3.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der

– Herrn E durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 1994 bis zum 30. Mai 2002 begangenen Handlungen und

– der E Design GmbH durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31. Mai 2002 bis zum 21. März 2006 begangenen Handlungen sowie

– der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22. März 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise,

ihr, der Klägerin, nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet, dass das Klagepatent und die Rechte hieraus wirksam auf die Klägerin übergegangen sind. Die entsprechenden schriftlichen Erklärungen seien von einer Geschäftsführerin der E Design GmbH für diese unterzeichnet worden, die im Zeitpunkt der Übertragung auf die GmbH nicht als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei. Zudem sei sie, die Beklagte, für die Aufstellung der angegriffenen Ausführungsform nicht zur Verantwortung zu ziehen, da sie am operativen Geschäft des Media-C- Konzerns nicht beteiligt sei. Die Entscheidung für die Ausstattung der Geschäftslokale werde in diesem Konzern auch nicht zentral getroffen. Vielmehr sei jeder einzelne Markt als selbständige GmbH für die Entscheidung eigenverantwortlich zuständig. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorrichtungen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten, da es an einer erfindungsgemäßen Wiedergabeeinrichtung fehle, die es dem Kunden ermögliche, „mit einem Handgriff“ den Inhalt der CD abzuhören.

Schließlich könne sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen, weswegen der Rechtsstreit auszusetzen sei.

Die Klägerin tritt dem Vortrag der Beklagten sowie dem hilfsweise geltend gemachten Aussetzungsbegehren entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte für die ihr zur Last gelegten Handlungen verantwortlich ist.

I.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Klageansprüche berechtigt. Sie ist seit dem 6.6.2006 in das amtliche Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Aufgrund dessen ist sie gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG jedenfalls zur Geltendmachung des Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsanspruchs aktivlegitimiert.
Die Übertragung des Klagepatents vom ursprünglich eingetragenen Inhaber und Erfinder über die E Design GmbH ist auch wirksam erfolgt.
Die hierzu von der Klägerin als Anlagen K 10 und K 11 vorgelegten Übertragungs- und Abtretungserklärungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden am 22.3.2006 erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die unterzeichnende Frau E ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 12.4.2007 tatsächlich einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der E Design GmbH. Aufgrund dessen war sie auch alleine befugt und dazu berufen, im Jahre 2006 für die E Design GmbH Erklärungen abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr schriftlich bestätigte Übertragung des Klagepatents von dem ursprünglich eingetragenen Inhaber und Erfinder E auf die –im Jahre 2006 von Frau E vertretene- E Design GmbH unwirksam gewesen sein könnte, bestehen nicht. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug ist bereits ersichtlich, dass Herr E zum fraglichen Zeitpunkt zugleich der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite, alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der seinen Namen tragenden Design GmbH war. Die Beklagte hat ausdrücklich lediglich bestritten, dass Frau E im Jahre 2002 die Befugnis hatte, Rechtshandlungen für die E Design GmbH auszuüben. Dem weiteren Vortrag der Klägerin, dass die Übertragung im Jahre 2002 von den hierzu befugten Personen vorgenommen wurde, ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

Mit den beiden vorstehend bezeichneten Urkunden wurden auch die aus dem Klagepatent herrührenden Schadenersatzansprüche von dem ursprünglichen Inhaber über die zwischenzeitliche Inhaberin (M. E Design GmbH) auf die Klägerin übertragen, so dass sie auch insoweit befugt ist, die Ansprüche klageweise geltend zu machen.

II.
Das Klagepatent betrifft eine Anordnung zum Ermitteln von Ton- oder Bildträgern, insbesondere Compact-Discs.
Eine solche Anordnung ist nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents insbesondere zum Einsatz in Verkaufsgeschäften gedacht, die Kunden Compact-Discs, Schallplatten, Audio- und Videocassetten und dergleichen anbieten. In solchen Geschäften ist es im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents üblich gewesen, den kaufinteressierten Kunden die Möglichkeit zu bieten, sich die ausgewählten Produkte abspielen zu lassen. Hierzu musste der Kunde entweder Verkaufspersonal aufsuchen, um sich den Tonträger von einem handelsüblichen Abspielgerät aus anzuhören, oder er konnte ein solches Gerät im Wege der Selbstbedienung betätigen, was es erforderlich machte, dass er die Verpackung öffnen musste. Beides stellte eine Hemmschwelle dar, die dazu führte, dass die Produkte trotz grundsätzlichen Interesses nicht gekauft wurden, da die Möglichkeit des Probehörens nicht wahrgenommen und eine Kaufentscheidung ohne Kenntnis des konkreten Inhalts nicht getroffen wurde. Die Lösung der Selbstbedienung stellte insbesondere bei Compact-Discs Probleme dar, da nach Öffnung der Verkaufsverpackung ein Diebstahl der Gegenstände wesentlich erleichtert war.
Aus dem im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik waren bereits Systeme bekannt, die durch den Einsatz von Computertechnologie dem Kunden die Möglichkeit boten, Inhaltsteile von zum Kauf angebotenen Tonträgern wiederzugeben. Als nachteilig an diesen Anordnungen wird kritisiert, dass diese Geräte nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Warensortiment beinhalten, weswegen sie lediglich als Zusatzgeräte beispielsweise für die Titel der Hitparade Verwendung finden. An diesen Geräten musste der Kunde –wie von bekannten Musikboxen her vertraut- durch eine manuelle Tastatureingabe die gewünschten Tonträger auswählen.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, dem Informationsbedürfnis des Kunden zu entsprechen und die Nachteile des bekannten Abspielens zu vermeiden. Als wesentliches Element bezeichnet das Klagepatent den Einsatz eines Sensorsystems, das über die Produktverpackungen des gesamten Sortiments wirkt.

Zur Lösung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

(1) Anordnung zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern, insbesondere Compact-Discs,

(2) mit einer Verarbeitungseinheit (11),
(2.1) die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,

(3) mit einem Speicher (12),
(3.1) der Inhaltsteile dieser Ton- oder Bildträger enthält,
(3.2) wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildträgern selbst gesondert ist;

(4) mit einer Wiedergabeeinheit (14),
(4.1) die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildträger wiedergeben kann;

(5) mit einem vom Benutzer zu bedienenden Sensorsystem,
(5.1) das Sensorsystem reagiert auf Teile (8) der jeweiligen Ton- oder Bildträgerverpackungen (9) oder andere den jeweiligen Ton- oder Bildträgern zugeordnete Zusätze,
(5.2) sodass mittels Verabreitungseinheit (11) und Wiedergabeeinheit (14) Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger aus dem Speicher (12) wiedergegeben werden.

Mit einer Anordnung nach dem Klagepatent kann der kaufinteressierte Kunde im Wege der Selbstbedienung die im zentralen Speicher des Systems abgelegten Informationen über die von ihm ausgewählte Compact-Disc, DVD o.ä. abrufen. Hierzu muss er lediglich einen Teil der Verpackung, beispielsweise das Feld mit dem Barcode, an dem Sensorsystem vorbeiführen. Mit dieser Information wird über die Verarbeitungseinheit der entsprechende Speicherplatz angewählt, und der Kunde erhält die Informationen über die Wiedergabeeinheit. Eine Öffnung der Verpackung des Produktes entfällt hierbei ebenso wie die Ansprache des Verkaufspersonals.

III.
Die Beklagte ist für die Aufstellung der angegriffenen Ausführungsformen in Geschäftslokalen der „B“ oder „C“– Ketten nicht zur Verantwortung zu ziehen.
Als Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der an der patentverletzenden Handlung in irgend einer Form ursächlich mitgewirkt hat, sei es als Alleintäter, als Mittäter, Nebentäter, Gehilfe oder Anstifter. Eine Holdinggesellschaft haftet für das patentverletzende Tun ihrer Tochtergesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann, wenn die Holding die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft zu 100 % hält und zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 6, 152 – Permanentmagnet). Es genügt deswegen nicht, dass die Tochtergesellschaft den Weisungen des Holdingunternehmens allgemein unterstellt ist; vielmehr bedarf es der tatrichterlichen Feststellung, dass die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding >>bei Ausführung der Verrichtung<<, d.h. beim Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenstände zu folgen hat (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine solche tatrichterliche Feststellung kann vorliegend aber nicht getroffen werden.
Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Media-C-Konzerns ist dezentral angelegt. Die einzelnen Märkte sind keine rechtlich unselbständigen, unmittelbar weisungsgebundenen Filialen, sondern rechtlich unabhängige Unternehmen, deren Kapitalmehrheiten im direkten Besitz der Beklagten sind. Die örtlichen Geschäftsführer sind in der Regel mit Kapitalminderheiten von 10 % am jeweiligen Unternehmen beteiligt und können –nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung- in Eigenverantwortung darüber entscheiden, welches Warensortiment sie in ihren Geschäftslokalen halten und welche Werbekampagnen sie durchführen. Dem steht auch nicht die von der Klägerin vorgetragene Korrespondenz zwischen der Herstellerfirma der angegriffenen Vorrichtungen und Angehörigen des Media-C-Konzerns entgegen, die sie mit der Anlage K 16 zur Akte gereicht hat. Bei den beiden Mitarbeitern, einem Herrn F und einem Herrn Deinert, handelt es sich nicht um Mitarbeiter der Beklagten. Dies hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen; Gegenteiliges ist von der Klägerin auch nicht substantiiert behauptet worden. Sofern einer der Beteiligten an der Korrespondenz, Herr F, Mitarbeiter einer konzernangehörigen Werbeagentur mit dem Namen G GmbH ist, hat auch dies keine haftungsbegründende Relevanz für die Beklagte. Unabhängig davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwieweit die Werbeagentur tatsächlich in die Frage der Anschaffung der angegriffenen Ausführungsform involviert war, kann eine Verantwortung der Beklagten hieraus nicht hergeleitet werden. Eine (wirtschaftliche) Beteiligung der Beklagten an diesem Unternehmen ist nicht dargetan. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen geltend gemacht, dass sie nicht im operativen Geschäft tätig ist und sich insofern der Dienste der G GmbH auch nicht bedient.
Hinsichtlich des weiteren Korrespondenz-Teilnehmers Deinert ist nicht ersichtlich, dass dieser in irgend einer relevanten Beziehung zur Beklagten steht. Alleine die E-Mail-Adresse „media-C.com“ kann eine solche nicht begründen. Unwiderlegt hat die Beklagte geltend gemacht, dass sich sämtliche Konzerngesellschaften – und nicht nur die Beklagte – dieser Adresse bedienen. Hinzu tritt, dass der vorgelegten Korrespondenz zu entnehmen ist, dass die Herstellerfirma „A“ in einem Entwurf (vgl. Anl. B 12 zu Anl. K 16) davon spricht, dass eine B und C Verwaltungs-GmbH sich für den Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen entschieden habe. Abgesehen davon, dass dies von Herrn F in Frage gestellt wurde, ist nicht im Ansatz von der Klägerin erläutert worden, um was für eine Firma es sich hierbei handelt und in welcher Beziehung diese Firma zur Beklagten einerseits und zu den B- oder C- GmbHs andererseits steht.

Aus alledem folgt, dass die tatrichterliche Feststellung eines haftungsbegründenden Verhaltens der Beklagten gerade nicht erfolgen kann.

Für den Unterlassungsanspruch kommt neben der vorstehend dargestellten Verantwortlichkeit auch noch eine Inanspruchnahme der Beklagten als Störer in Betracht (vgl. BGH, Mitt. 2002, 251 – Meißner Dekor). Der Störer ist auch dann passivlegitimiert, wenn er ohne Teilnahme an der eigentlichen Benutzungshandlung lediglich eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt hat. Entsprechend der zum Wettbewerbsrecht entwickelten Rechtsprechung folgt die Verantwortlichkeit daraus, dass der Dritte eine Rechtsverletzung nicht unterbunden hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er zuvor eine irgendwie geartete Ursache für die Handlung des Patentverletzers gesetzt hat. Eine solche kann aber vorliegend nicht bereits darin gesehen werden, dass die Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin durch ihr Kapital zur Gründung weiterer konzernangehöriger Unternehmen beigetragen hat. Weitere Handlungen können nicht festgestellt werden.
Des Weiteren muss dem Dritten auch die Möglichkeit eines Einschreitens gegeben sein. Wie die Beklagte auf die einzelnen GmbHs hätte einwirken können, ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Geschäftsführung dieser Unternehmen liegt gerade nicht in ihren Händen und gesellschaftsvertragliche Möglichkeiten sind ohne Kenntnis der entsprechenden Verträge ebenfalls nicht erkennbar.

Daher scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten vorliegend aus.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Vollstreckungsschutz ist nicht zu entsprechen, da die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, die den Schluss zulassen, dass eine Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten ihr, der Klägerin, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 712 S. 1 ZPO.

Streitwert: 1.000.000, EUR.