4b O 196/06 – Haltesystem für Werbeprints

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 698

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Juni 2007, Az. 4b O 196/06

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Anordnungen zum Montieren und Halten von flexiblen flächigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Anordnung umfasst:

– ein Profil mit einer zum flexiblen flächigen Element hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme zur Aufnahme eines einen Keder oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements, welches Profil in seiner Länge der Kantenlänge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements entspricht,
– ein oder mehrere Halter zum Halten des Profils, bestehend jeweils aus einem Halteteil und einem Verbindungsstück zum Verbinden des Profils mit dem Halteteil, wobei jedes Halteteil über Führungs- und Haltemittel verfügt, an denen ein Verbindungsstück zu seiner In-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil geführt und gehalten ist, und wobei ein Verbindungsstück zum Verbinden mit einem Halteteil einen in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbaren Halteschenkel aufweist und das Verbindungsstück mit seinem in die Aufnahme eingreifenden und darin geführten Halteschenkel gegenüber dem Halteteil einrichtbar ist;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.12.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)
der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht den durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu 1. bezeichneten Anordnungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

– die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 1) nur hinsichtlich solcher Handlungen besteht, die seit dem 15.12.2004 begangen wurden;
– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestell- und Lieferscheine sowie Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3.
die in ihren (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 08.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Haftung der Beklagten zu 1) auf solche Handlungen beschränkt, die seit dem 15.12.2004 begangen wurden.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 11 xxx, das auf einer Anmeldung vom 05.07.2001 beruht und dessen Eintragung am 08.11.2001 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine „Anordnung zum Halten von flexiblen flächigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen“. Mit Schriftsatz vom 25.02.2005 hat die Klägerin – unter Verzicht auf weitergehende Rechte für die Vergangenheit und die Zukunft – einen eingeschränkten Schutzanspruch 1 zu den Gebrauchsmusterakten gereicht, der nachstehend im Wortlaut wiedergegeben ist (wobei die zusätzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen gekennzeichnet sind):

„Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen flächigen Elementen, etwa Werbeplanen (2) oder dergleichen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Anordnung umfasst:

– ein Profil (5, 5’) mit einer zum flexiblen flächigen Element (2) hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme (19, 19’) zur Aufnahme eines einen Keder (20) oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements (2), welches Profil (5, 5’) in seiner Länge der Kantenlänge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2) entspricht,
– ein oder mehrere Halter (4, 4’) zum Halten des Profils (5, 5’) mit dem Halteteile (6, 6’), wobei jedes Halteteil (6, 6’) über Führungs- und Haltemittel verfügt, an denen ein Verbindungsstück (7, 7’) zu seiner In–Eingriff-Stellung mit einem Halteteil (6, 6’) geführt und gehalten ist, und wobei ein Verbindungsstück (7, 7’) zum Verbinden mit einem Halteteil (6, 6’) einen in einer Aufnahme (8) des Halteteils (6, 6’) einsetzbaren Halteschenkel (13) aufweist und das Verbindungsstück (7, 7’) mit seinem in die Aufnahme (8) eingreifenden und darin geführten Halteschenkel (13) gegenüber dem Halteteile (6, 6’) einrichtbar ist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Schutzgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ ein Haltesystem für Werbeprints, dessen nähere Ausgestaltung sich aus dem von den Beklagten als Anlage B 2 überreichten Musterstück erschließt. Zur weiteren Veranschaulichung sind nachstehend Abbildungen aus dem Werbeprospekt der Beklagten zu 1) gemäß Anlage ROP 5 wiedergegeben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Halterungssystem der Beklagten wortsinngemäß die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte zu 1) am 15.12.2004 im Handelsregister eingetragen wurde, hat sie ihre Klage im Verhandlungstermin vom 10.05.2007 – mit Zustimmung der Beklagten zu 1) – hinsichtlich des Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruchs insoweit zurückgenommen, als es um Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 08.12.2001 bis 14.12.2004 geht.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

1.
die Klage abzuweisen;

2.
den Rechtsstreit auszusetzen, bis über den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagegebrauchsmuster erhobenen Löschungsantrag entschieden ist;

3.
hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagten halten das Klageschutzrecht im geltend gemachten Umfang für schutzunfähig. Sie sind der Auffassung, dass der von der Klägerin zu den Gebrauchsmusterakten gereichte neue Schutzanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung enthalte, weil die Klagegebrauchsmusterschrift dem Fachmann die einrichtbare Anbindung des Verbindungsstücks an das Halteteil konkret in der Form offenbare, dass das Verbindungsstück mit einem Langloch versehen sei, das von einem Haltebolzen durchgriffen werde. Bei der Neuformulierung des Schutzanspruches habe die Klägerin diese Konstruktionsdetails unzulässigerweise nicht mit in den Anspruchswortlaut aufgenommen. Ein – zweiter – Erweiterungstatbestand ergebe sich daraus, dass der Beschreibungstext zwar offenbare, das der Halteschenkel in das Halteteil, nicht jedoch in eine Aufnahme des Halteteils eingreife, wie dies Gegenstand des geltenden Schutzanspruches 1 sei. Das Merkmal der „Einrichtbarkeit“ von Halteschenkel und Halteteil stelle eine lediglich aufgabenhafte Formulierung dar, die die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters unausführbar mache. Schließlich beruhe das Klagegebrauchsmuster auch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die Beklagten verweisen insoweit auf die Europäische Patentschrift 0 777 899, die Werbeschrift „Procédés Chenél (Anlage D 2) sowie die US-Patentschrift 4 041 861.

Abgesehen von der mangelnden Schutzfähigkeit stehen die Beklagten auf dem Standpunkt, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch mache. Die Umstände der konkreten Verwendung des Haltesystems durch die Kunden sei ihnen – so tragen die Beklagten vor – nicht näher bekannt. Es fehle deswegen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, das die Profile eine Länge haben, die der Kantenlänge des flexiblen flächigen Elements entspricht. Darüber hinaus gebe es kein Verbindungsstück mit Halteschenkel, der in einer Aufnahme des Halteteils eingreift und darin einrichtbar geführt ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Mit dem streitbefangenen Halterungssystem „A“ machen die Beklagten widerrechtlich von der Lehre des Klageschutzrechts Gebrauch. Sie sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Anordnung zum Halten von flexiblen flächigen Elementen wie Werbeplanen, Banner oder dergleichen.

Wie die Gebrauchsmusterschrift einleitend erläutert, werden derartige flexible flächige Elemente in Spannrahmen eingesetzt, um das Element optisch einwandfrei in Erscheinung treten zu lassen. Die Verbindung der Plane mit dem Spannrahmen geschieht über Expanderseile, die im Randbereich der Plane eingehängt sind. Um ein Ausreißen des Randes zu verhindern, sind die das Expanderseil aufnehmenden Durchbrechungen der Plane üblicherweise durch Ösen verstärkt. Ein derartiges Montagesystem hat – wie die Gebrauchsmusterschrift erläutert – mehrere Nachteile. Zum einen stehe lediglich ein beschränkter Raum zur Präsentation der Werbeplane zur Verfügung, weil auch der die Plane umgebende Halterahmen Platz benötigt. Des Weiteren könne ein Halterahmen generell als störend empfunden werden. Schließlich sei die Handhabung umständlich, weil zum Auswechseln der einen Werbeplane gegen eine andere die Vielzahl von Expanderseilen gelöst und neu angebracht werden müsse. Habe die neue Werbeplane ein unterschiedliches Format, sei es außerdem erforderlich, einen Rahmen anderer Größe zu wählen.

Aufgabe des Klagegebrauchsmusters soll es demgemäß sein, eine Anordnung zum Halten von flexiblen flächigen Elementen vorzuschlagen, die eine vereinfachte Montage erlaubt.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 in seiner geltenden Fassung vom 25.02.2005 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1)
Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen flächigen Elementen (2).

(2)
Die Anordnung umfasst

(a) ein Profil (5, 5’),
(b) ein oder mehrere Halter (4, 4’) zum Halten des Profils (5, 5’).

(3)
Das Profil (5, 5’)

(a) hat eine zum flexiblen flächigen Element (2) hin offene Aufnahme (19, 19’) zur Aufnahme eines einen Keder (20) oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements (2);
(b) hat eine Länge, die der Kantenlänge des in die Aufnahme (19, 19’) einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2) entspricht.

(4)
Jeder Halter (4, 4’) besteht

(a) aus einem Halteteil (6, 6’) und
(b) einem Verbindungsstück (7, 7’) zum Verbinden des Profils (5, 5’) mit dem Halteteil (6, 6’).

(5)
Jedes Halteteil (6, 6’) verfügt über Führungs- und Haltemittel.

(6)
An den Führungs- und Haltemitteln ist das Verbindungsstück (7, 7’) zu seiner In-Eingriff-Stellung mit dem Halteteil (6, 6’) geführt und gehalten.

(7)
Das Verbindungsstück (7, 7’) weist zum Verbinden mit dem Halteteil (6, 6’) einen Halteschenkel (13) auf.

(8)
Der Halteschenkel (13) ist in einer Aufnahme (8) des Halteteils (6, 6’) einsetzbar.

(9)
Das Verbindungsstück (7, 7’) ist mit seinem in die Aufnahme (8) eingreifenden und darin geführten Halteschenkel (13) gegenüber dem Halteteil (6, 6’) einrichtbar.

II.

Mit dem genannten Inhalt ist das Klagegebrauchsmuster schutzfähig.

1.)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin in ihrem am 25.02.2005 geänderten Schutzanspruch 1 auf eine nähere Konkretisierung der Anbindung zwischen dem Verbindungsstück einerseits und dem Halteteil andererseits festgelegt hat, wie dies Gegenstand der Anspruchsmerkmale (7) bis (9) ist, ohne weitere Konstruktionsdetails des zugrundeliegenden Ausführungsbeispiels zu übernehmen, nämlich das Langloch (24) im Verbindungsstück und den Haltebolzen (9). Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 319 – Fußbodenbelag) ist der Schutzrechtsinhaber im Falle einer Beschränkung seiner Ansprüche nicht gezwungen, komplette Unteransprüche oder vollständige Ausführungsbeispiele in den Schutz- oder Patentanspruch aufzunehmen. Vielmehr ist es ihm gestattet, lediglich einzelne Merkmale eines untergeordneten Anspruchs oder eines erläuternden Ausführungsbeispiels zu kombinieren, sofern und solange dadurch das Schutzbegehren nicht auf ein aliud ausgedehnt, das heißt der Schutz- oder Patentanspruch auf eine technische Lehre gerichtet wird, die aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes außerhalb dessen liegt, was die Patent- oder Gebrauchsmusterschrift ihm nach dem gesamten Offenbarungsgehalt als Gegenstand der Erfindung präsentiert. Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht die Klägerin zutreffend auf dem Standpunkt, dass die neu in den Schutzanspruch 1 übernommenen Merkmale (7) bis (9) lediglich das Zusammenwirken zwischen Verbindungsstück und Halteteil, wie es – ganz allgemein und funktional – bereits Gegenstand der ursprünglich im Schutzanspruch 1 enthaltenen Merkmale (5) und (6) ist, näher umschreiben. So zeigen insbesondere die Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift einen Halteschenkel des Verbindungsstücks, der in eine Aufnahme des Halteteils eingesetzt werden kann, in der Aufnahme geführt ist und dort – zur Festlegung einer bestimmten Position des Halteschenkels (= Verbindungsstück) gegenüber dem Halteteil – eingerichtet werden kann. Als Mittel zur Führung und Einrichtung beschreibt das Ausführungsbeispiel auf Seite 5, Zeile 37 bis Seite 6, Zeile 2 zwar ein Langloch im Halteschenkel und einen darin eingreifenden Haltebolzen. Dass es sich hierbei lediglich um eine denkbare Variante handelt, erschließt sich dem Fachmann jedoch unmissverständlich aus dem vorhergehenden allgemeinen Beschreibungstext. Auf Seite 3, Zeilen 27 bis 32 heißt es nämlich:

„Das Halteteil verfügt über Führungs- und Haltemittel, an denen ein Verbindungsstück zu seiner In-Eingriff-Stellung mit dem Halteteil geführt und gehalten ist. Als solches Führungs- und Haltemittel kann beispielsweise ein einem Halteteil zugeordneter Haltebolzen mit einem Bolzenkopf dienen, der in ein Langloch mit einer Einstecköffnung des Verbindungsstückes eingreift.“

Unter den gegebenen Umständen ist es tatsachenwidrig, dass die Klagegebrauchsmusterschrift das einrichtbare Halten und Führen des Verbindungsstücks im Halteteil lediglich in der Form eines Langlochs mit Haltebolzen offenbart. Vielmehr ist die besagte Konstruktion ausdrücklich als lediglich mögliche Umsetzungsvariante beschrieben, was dem Fachmann ohne weiteres die technische Lehre offenbart, das anstelle des Langlochs mit Haltebolzen auch jede beliebige andere Konstruktion gewählt werden kann, die sicherstellt, dass der Halteschenkel des Verbindungsstücks im Halteteil derart geführt und gehalten wird, dass die Position des Verbindungsstücks im Halteteil nach den Wünschen des jeweiligen Anwenders eingerichtet werden kann. Die vorgenommene Beschränkung, wie sie in den Merkmalen (7) bis (9) ihren Ausdruck gefunden hat, trägt diesem Offenbarungsgehalt zutreffend Rechnung.

Verfehlt ist gleichfalls der von den Beklagten im Verhandlungstermin vom 10.05.2007 vorgebrachte Einwand, eine unzulässige Erweiterung liege jedenfalls insofern vor, als die Klagegebrauchsmusterschrift lediglich die Lehre vermittle, dass der Halteschenkel in das Halteteil – nicht aber in einer Aufnahme des Halteteils – eingreife. Das Gegenteil ergibt sich nicht nur aus sämtlichen Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift, die bildlich veranschaulichen, dass der Halteschenkel nicht irgendwo in das Halteteil eingreift, sondern in einen Aufnahmeraum, der das Bezugszeichen (8) trägt und nach den Erläuterungen des Beschreibungstextes als Aufnahme des Halteteils umschrieben ist. Dementsprechend weist auch der Text auf Seite 5, Zeilen 37 bis 38 ausdrücklich darauf hin, dass „das Verbindungsstück (7) … in einer Aufnahme (8) des Halteteils (6) … geführt“ ist.

2.)
Soweit Patentanspruch 1 eine „Einrichtbarkeit“ von Halteschenkel und Halteteil verlangt, ist die dem Fachmann damit gegebene technische Lehre hinreichend deutlich offenbart, so dass er sie wiederholbar ausführen kann. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es genügt, wenn ein Weg zur praktischen Ausführung der Erfindung offenbart wird (BGH, GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2001, 813 – Taxol), was vorliegend unbestreitbar der Fall ist, weil dem Fachmann in den Ausführungsbeispielen jedenfalls eine Möglichkeit der veränderbaren Positionierung von Halteschenkel und Halteteil gezeigt wird und dem Fachmann unmittelbar einsichtig ist, dass es daneben selbstverständlich weitere konstruktive Varianten gibt, mit denen Verbindungsstück und Halteteil eingerichtet werden können.

3.)
Dass die technische Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu ist, ziehen die Beklagten zu Recht nicht in Zweifel. Die Merkmalskombination des Klagegebrauchsmusters beruht darüber hinaus jedoch auch auf einem erfinderischen Schritt.

a)
Die europäische Patentschrift 0 777 899 betrifft eine Vorrichtung zur Aufnahme eines flächenförmigen Werbeträgers aus Folie oder ähnlichem Material. Der Werbeträger ist dabei – wie die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der EP 0 777 899) verdeutlicht –

zwischen zwei horizontal verlaufenden Bügeln (5, 6) gehalten, wobei die Bügel ihrerseits in zwei vertikal aufragenden Schienen (3, 4) geführt sind. Zum Aufspannen des Werbeträgers ( 1 a) wird so vorgegangen, dass der obere Bügel (5) mit Hilfe eines Seilzuges (12 bis 15) in den Schienen (3, 4) aufwärts gezogen wird, während der untere Bügel (6) in seiner Stellung fixiert wird. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Anschläge (21) vorgesehen, deren nähere Ausgestaltung sich aus der nachstehenden Detailzeichnung (Figur 4 der EP 0 777 899) erschließt.

Die Anschläge sind an der Wand, vor der der flächenförmige Werbeträger aufgespannt werden soll, fest montiert und umfassen einen federbelasteten (22) Bolzen (23). Der untere Bügel (6), dessen Öffnung einen Keder des Werbeträgers (1 a) aufnimmt, besitzt einen L-förmigen Fortsatz, der in den Bereich des federbelasteten Anschlages (21) hineinragt. Wenn der obere Bügel (5) aufwärts bewegt wird, um den Werbeträger aufzuspannen, legt sich der L-förmige Fortsatz des unteren Bügels (6) gegen den Kopf des Schraubbolzens (23) und drückt dabei die Feder (22) zusammen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Werbeträger entgegen der von den Haltern (21) entfalteten Spannkraft gehalten wird.

Bei dem vorbekannten Gegenstand werden die Profile (5, 6) eindeutig von den vertikalen Stützen (2) gehalten, und nicht von den Anschlägen (21). Die Argumentation der Beklagten, welche darauf aufbaut, dass der Anschlag (21) das Halteteil für das Profil, und das L-förmige Winkelstück das Verbindungsstück bildet, geht damit bereits im Ansatz fehl. Mit dem dargelegten Offenbarungsgehalt kann die EP 0 777 899 dem Fachmann offensichtlich keinerlei Anregung dahingehend vermitteln, die Profile an ein Halteteil anzuschließen und dieses Halteteil mit einem Verbindungsstück zusammenwirken zu lassen in der Weise, dass die Position des Verbindungsstücks gegenüber dem Halteteil variabel eingerichtet werden kann.

b)
Die gleiche Beurteilung gilt für die als Anlage D 2 vorgelegte Werbeunterlage mit dem Titel „Procédés Chenél“. Soweit sich die Beklagten auf die nachfolgend eingeblendete Ausführungsform beziehen

mag es angehen, das an der Wand zu befestigende Winkelstück als Halteteil und die mit einer Flügelmutter versehene Schraube als Verbindungsstück zu dem Profil aufzufassen. In Form der Durchtrittsbohrung für den Schraubbolzen mag das Halteteil ferner Führungs- und Haltemittel für die Schraube aufweisen. In jedem Fall fehlt es aber daran, dass das Verbindungsstück einen Halteschenkel zur Verbindung mit dem Halteteil aufweist, der Halteschenkel in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbar ist und gegenüber dem Halteteil in eine bestimmte Position eingerichtet werden kann. Während der Erörterung im Verhandlungstermin vom 10.05.2007 war – im Gegenteil – unstreitig, dass es für eine ordnungsgemäße Funktion der dargestellten Aufhängevorrichtung notwendig ist, dass die Flügelschraube fest angezogen wird. Es existiert deshalb immer nur eine einzige Position, in der sich das Verbindungsstück und das Halteteil zueinander befinden. Irgendeine Anregung, die Anbindung „einrichtbar“ auszugestalten, kann der Schrift deshalb nicht entnommen werden, erst recht keine solche, die das Verbindungsstück mit einem in eine Aufnahme des Halteteils geführten Halteschenkel vorsieht.

c)
Schließlich kann auch die entgegen gehaltene US-Patentschrift 4 041 861 den Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass entgegen der ausdrücklichen Auflage des Gerichts eine deutsche Übersetzung nicht überreicht wurde, ist entscheidend, dass das in den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 3 der US 4 041 861)

mit der Bezugsziffer (24) versehene Teil als Ganzes das Profil bildet, welches das flächenförmige Element (11) aufnimmt. Demgegenüber ist es verfehlt, wenn die Beklagten meinen, es handele sich bei dem besagten Vorrichtungsteil (24) im oberen Abschnitt um das Verbindungsstück. Bei unbefangener Betrachtung weist das Profil (24) vielmehr eine untere und eine obere Aufnahme auf, wie dies auch Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist. Weil dem so ist, kommt allenfalls in Betracht, die Bauteile (12) und (14) als Halteteile und die Gewindehülse (23) als Verbindungsstück zu begreifen. Dann aber fehlt es – nicht anders als bei der Werbeunterlage nach Anlage D 2 – an einem Halteschenkel mit den Merkmalen (7) bis (9).

III.

Zu Unrecht leugnen die Beklagten schließlich, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entspricht. Soweit Merkmal (3 b) vorsieht, dass das Profil eine Länge besitzt, die der Kantenlänge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements entspricht, ist auf die eigene Werbeschrift der Beklagten zu 1) nach Anlage ROP 5 (dort: letzte Seite) zu verweisen. Der Kunde erfährt dort, dass sich die Beklagte zu 1) dazu erbietet, die Profile nach Kundenwunsch passgenau zuzuschneiden. Sämtliche Abbildungen des Prospektes zur angegriffenen Ausführungsform zeigen gleichzeitig, dass das Profil jeweils dieselbe Länge wie das aufzunehmende flexible Element besitzt, was sich im Übrigen auch deshalb unmittelbar anbietet, weil sich bei einem seitlich überstehenden Profil eine unbefriedigende Optik ergibt und bei einem gegenüber der Kantenlänge verkürzten Profil nicht gewährleistet wäre, dass das flexible Element über seine gesamte Breite glatt gehalten wird. Die Beklagten tragen demgemäß auch selbst nicht vor, dass eine andere Abstimmung von flexiblem Element und Profillänge als die, die das Klagegebrauchsmuster vorsieht, ernsthaft in Betracht kommt. Im Ergebnis kann deswegen kein Zweifel daran bestehen, dass in der Vergangenheit – jedenfalls auch – Montage- und Halteanordnungen für flexible flächige Elemente hergestellt und vertrieben worden sind, bei denen die Profillänge der Kantenlänge des Werbeträgers entsprochen hat.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt des Weiteren über erfindungsgemäße Halteteile und Verbindungsstücke. Ein „Halteteil“ liegt in Form des etwa C-förmigen Profils vor, welches zum Beispiel an einer Gebäudewand befestigt wird. Das Profil besitzt Führungs- und Haltemittel für das Verbindungsstück, welches das Profil an das Halteteil anschließt. Die Führungsmittel sind als Seitenwangen ausgebildet, welche zwischen sich den flachen Halteschenkel des Verbindungsstücks gleitend aufnehmen. Zusammen mit der gerasterten Platte, die sich vor der Grundplatte des Halteprofils befindet, bilden die Seitenwangen außerdem Haltemittel für das Verbindungsstück aus, wenn es mit dem Halteteil in Eingriff gebracht ist. Um diesen Eingriff herzustellen, ist es erforderlich, den auf seiner Rückseite ebenfalls gerasterten Halteschenkel des Verbindungsstücks in diejenige Aufnahme einzusetzen, die das Halteteil mit seinen beiden Seitenwangen und der rückwärtigen Rasterplatte bereit stellt. Der Eingriff der Rasterflächen ineinander erlaubt es dabei, den Halteschenkel in der gewünschten Position gegenüber dem Halteteil einzurichten, wobei eine einmal gegebene Rastverbindung durch Zurückschwenken der Rastplatte des Halteteils gelöst und – nach Veränderung der Position von Halteschenkel und Halteteil – wieder neu hergestellt werden kann.

IV.

Da die Beklagten nach allem widerrechtlich die Lehre des Klagegebrauchsmusters benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (§ 24 Abs. 1 GebrMG). Den Beklagten fällt angesichts der eindeutigen Schutzfähigkeit und des zweifelsfreien Verletzungstatbestandes ein Verschulden zur Last. Sie haften der Klägerin deshalb gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht fest steht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft zu erteilen (§ 24 b GebrMG) und Rechnung zu legen (§§ 242, 259 BGB). Die besagte Verpflichtung beinhaltet dabei auch die Vorlage der Belege im Rahmen der gemäß § 24 b GebrMG geschuldeten Angaben. Schließlich sind die Beklagten verpflichtet, die rechtsverletzenden Gegenstände zu vernichten (§ 24 a GebrMG).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Anlass für eine Vollstreckungsschutzanordnung zugunsten der Beklagten besteht nicht. Es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch eine Vollstreckung ein nicht ersetzbarer Nachteil entstehen würde.

VI.

Angesichts der dargelegten Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters verbietet sich gleichfalls eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren.