21 O 22411/04 – Golfwagen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 780

Landgericht München I
Urteil vom 11. April 2007, Az. 21 O 22411/04

I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1,
verboten
Golfwagen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
1. Der Golfwagen wird primär durch Muskelkraft, insbesondere Zug- oder Schubkraft, angetrieben.
2. Der Golfwagen weist einen elektrischen Hilfsantrieb auf.
3. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterstützend wirksam, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszuübenden primären Muskelantriebskraft überschreitet.
4. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet.
5. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Einrichtung zum Messen der ausgeübten primären Muskelantriebskraft.
6. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Steuerung zum Einregeln des Messwertes auf den vorgegebenen Wert durch Änderung des Antriebs oder Bremsmomentes.
7. Der vorgegebene Wert der primären Muskelantriebskraft ist durch ein Steuerprogramm veränderbar.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 01.01.2002 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 01.01.2002 vorgenommen haben, unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf
a. Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Lieferempfänger,
b. Angabe der Angebotsmengen, der Angebotszeiten, der Angebotspreise
und der Angebotsempfänger,
c. Angaben über die betriebene Werbung unter Bezeichnung der einzelnen
Werbemittel, deren Auflagehöhen, deren Gestehungskosten und des
Umfangs ihrer Verbreitung,
d. Angabe der Gestehungs- und/oder Anschaffungskosten, der Vertriebs
kosten und der auf Vorrichtungen gemäß Ziffer I unmittelbar aufgewandten Gemeinkosten und des erzielten Gewinns.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Vorrichtungen gemäß Ziffer I zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf
a. Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl der bei
jedem Lieferanten bestellten Waren.
b. Die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Waren.
c. Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die
Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Waren.
d. Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller, Vorlieferanten und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Waren.
V. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Vorrichtungen gemäß Ziffer I an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Klägerin trägt 1/20, die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch 19/20 der Kosten des Rechtsstreits.
VIII. Das Urteil ist in Ziffer. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- €, und in Ziffer III gegen eine solche in Höhe von 25.000,- € vorläufig vollstreckbar. In Ziffer V ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar, auf die eine ggfs. zur Vollstreckung von Ziffer I bereits geleistete Sicherheit anzurechnen ist. Im Kostenausspruch ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und folgenden Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 500.000,- festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von der Beklagten zu 1) auf Veranlassung der Beklagten zu 2) bis 4) vertriebener Golfwagen ein Patent der Klägerin verletzt.
Die Klägerin leitet ihre Rechte aus dem Europäischen Patent 0 662 xxx her, welches am 21.7.1994 angemeldet und in der Folge erteilt wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 22.4.1998. Das Klagepatent steht in Kraft.
Der gegen das Klagepatent von einem Dritten erhobene Einspruch wurde mit bestandskräftiger Entscheidung der Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts vom 22.5.2000 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Das Klagepatent hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, deren Fahrantrieb primär durch menschliche Muskelkraft – insbesondere Zug- oder Schubkraft – bewirkt wird. Zur Erleichterung dieses Fahrantriebes ist ein elektrischer Hilfsantrieb vorgesehen. Anwendungsgebiet der patentgemäßen Erfindung sind unter anderem Golfwagen.
Die patentgemäße Erfindung hat sich zur Aufgabe gesetzt, sich in Fortentwicklung der aus dem Stand der Technik (vgl. etwa US-Patentschrift 3,976,151) bekannten motorisch angetriebenen Golfwagen, eine einfache und komfortable Vorrichtung der vorstehend beschriebenen Art zu schaffen, die insgesamt leicht zu handhaben ist und auch einen im Gebrauch bequemen, energiesparenden Antrieb aufweist (Klagepatent, Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 33 bis 37). Um dies zu erreichen schlägt das Patent nach Maßgabe des Patentanspruchs 1 und des – rückbezogenen – Anspruchs 2 folgende Vorrichtung vor:

1. Fahrbare Vorrichtung, welche zum Fahrantrieb primär durch Muskelkraft, insbesondere Zug- oder Schubkraft, vorgesehen ist, und einen elektrischen Hilfsantrieb -(4-6;22;59) aufweist, der unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterstützend wirksam ist, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszuübenden primären Muskelantriebskraft überschreitet, und unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam ist, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet, und der eine Einrichtung (9;25;51-58) zum Messen der ausgeübten primären Muskelantriebskraft und eine Steuerung (7;70) zum Einregeln des Messwerts auf den vorgegebenen Wert durch Änderung des Antriebs- und Bremsmoments umfasst.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der vorgegebene Wert der primären Muskelantriebskraft willkürlich und/oder durch einen Steuer-Programm veränderbar ist.
(Anlage K1, Patentansprüche i und 2, Spalte 12, Zeile 9 bis 31.)
Die Beschreibung der Patentschrift vermerkt hierzu:
Die Erfindung geht also von einer vom Benutzer selbst aufgebrachten Grundlast aus, die bequem bemessen sein kann, und erspart dem Benutzer die größeren Anstrengungen. Da auf der anderen Seite im Vergleich mit dem vollen motorischen Antrieb Energie eingespart wird, reicht eine leichtere Batterie aus. Die Batterie kann umso leichter sein, als, abgesehen vom durch die Wirkungsgerade bestimmten Verlust, bergab wieder gewonnen wird, was bergauf zugesetzt wird, und sie über dies auch auf ebener Bahn immer etwas geladen wird, soweit nicht die inneren Verluste oder Unebenheiten des Bodens die vorgegebene primäre Antriebskraft aufzehren. Im übrigen ist die Steuerung automatisiert und verlangt keine Betätigung.
Bei günstigen Betriebsbedingungen können die entstehenden Verluste vollständig ausgeglichen werden und die Notwendigkeit externer Ladung der Batterie entfällt.
(K1, Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 11).

Zu den Möglichkeiten, den Stellenwert nicht fix, sondern variabel einzustellen, bemerkt die Beschreibung:
Vorzugsweise ist die vorgegebene primäre Muskelantriebskraft, die ein Mensch oder Tier aufzubringen hat, willkürlich und/oder durch ein Steuerprogramm veränderbar.
Sie lässt sich so beispielsweise beim Golfwagen je nach Wunsch auf 10 bis
15 N einstellen und kann durch Steuerprogramm nach einiger Zeit verringert
werden, um die zunehmende Ermüdung auszugleichen. Sie kann bergauf verringert werden, wo dem Benutzer schon sein eigenes Körpergewicht mehr Leistung abverlangt, oder auch vergrößert werden, um näher an den natürlichen Verhältnissen zu bleiben. Sie kann auch erhöht werden, wenn es steiler bergab geht; der Zug an dem Golfkarren vermindert dann das Abstoppen der Körperbewegung bei jedem Schritt. Wegen der Grenze der generatorischen Bremswirkung kann es allerdings notwendig werden, dass der Benutzer selbst auch bremst. In diesem Fall kann sogar ein Umschalten auf motorische Bremsung vorgesehen werden.
(K 1, Spalte 2, Zeilen 12-30)
Im Zusammenhang mit der Schilderung einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung bei einer patentgemäßen Vorrichtung vermerkt die Beschreibung.
Die Räder sind mit Ausnahme der Steueranschlüsse bzw. der Verbindung mit der Messvorrichtung absolut selbstständige Einheiten. Ermöglich wird dies durch die mit der Erfindung verbundene Verringerung der benötigten Batteriekapazität und grundsätzlichen Erhaltung eines ausreichenden Ladezustands.
(K 1, Spalte 3, Zeilen 30-36)
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts ihre Ansicht dargelegt, wie sich das Klagepatent von früherem Stand der Technik, unter anderem dem US-Patent 4,221,275 (D4), betreffend ein Fahrrad mit Elektromotor, abgrenzt (vgl. Anlage K9 b):

Keine der angeführten Kombinationen legt die Lehre des Patentanspruchs in der erteilten Fassung nahe, sowohl das Antriebsmoment als auch das Bremsmoment derart zu regeln, dass sich die erforderliche Antriebskraft immer auf den vorgegebenen Wert einstellt. Daraus folgt, dass die primär aufzuwendende Muskelantriebskraft sowohl in der Ebene als auch bergauf wie bergab immer dem vorgegebenen Wert entspricht.
Der Einsprechende führt aus, dass auch dort (D4) das Antriebsmoment des Motors derart geregelt wird, dass die primäre Muskelantriebskraft auf einen Sollwert geregelt wird. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn in D4 (Spalte 6, Zeilen 51 – 54) ist gelehrt, das Antriebsmoment in Abhängigkeit von der Kettenspannung zu regeln, und zwar derart, dass bei zunehmender Kettenspannung die Antriebsleistung steigt. Daraus folgt, dass zum Beispiel bei einer Bergauffahrt die erforderliche primäre Muskelantriebskraft ansteigen muss, um erhöhte Antriebsleistungen zu erhalten.
Weiterhin führt der Einsprechende in Bezug auf D4 aus, dass dort die Bremsleistung ebenfalls als Funktion der primären Muskelantriebskraft geregelt wird und verweist auf D4, Spalte 1, Zeilen 45 -46. Dem ist nicht zu folgen, denn in D4 wird erst auf Generatorbetrieb umgeschaltet, wenn durch Rückwärtstreten des Pedals (Spalte 1, Zeilen 45-50) eine Kettenspannung erzeugt wird. Dies kann nur dann geschehen, wenn das Rad mit einer ein Gegenmoment erzeugenden Rücktrittbremse ausgestattet ist und insofern wird in D4 allenfalls dann auf Generatorbetrieb umgeschaltet, wenn die erforderliche primäre Muskelbremskraft einen vorgesehenen Wert überschreitet. Daraus folgt, dass der Generatorbetrieb erst nach einer Hysterese, die der doppelten Ansprechschwelle entspricht, aktiviert wird.
Insofern wird auch in D4 nicht, wie im Patentanspruch 1 definiert, ein Wert für die erforderliche Muskelantriebskraft vorgegeben und das Antriebs- bzw. Bremsmoment derart geregelt, dass die primäre Muskelantriebskraft diesen vorgegebenen Wert entspricht.
(Anlage K9 b Seite 3 bzw. Seite 5)
Die Beklagte zu 1) vertreibt einen Golfwagen in zwei technisch identischen Versionen, die sich nur hinsichtlich des Bugrads unterscheiden. Die Komplementärin der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3) und 4) sind.

Die Golfwagen der Beklagten verfügen über einen – für den Nutzer auf den ersten Blick nicht erkennbaren – Hilfsantrieb, der in den beiden Laufrädern des Golfwagens untergebracht ist. Dieser wird über zwei Sensoren, die im Inneren des Plastikgriffs angeordnet sind und den von der Hand des Nutzers ausgeübten Zug bzw. Druck registrieren, angesteuert. Die Beklagten weisen in der dem Produkt beigefügten Bedienungsanleitung auf dessen „intelligente Steuerung“ hin und führen hierzu aus:
Durch leichtes Schieben oder Ziehen am Caddy bewegt sich der Caddy in die entsprechende Richtung. Entfernen sie ihre Hand vom Griff, stoppt der Caddy sofort. … Seien sie sich stets bewusst, dass der Caddy viel mehr Kraft entwickelt, als sie tatsächlich spüren!“
Beim Golfwagen der Beklagten ist die vom Nutzer aufzubringende Antriebskraft nicht stets gleich, sondern unterscheidet sich je nach Beladungszustand des Wagens, Bodenbeschaffenheit und Steigung/Gefälle. Der Nutzer erfährt jedoch eine Unterstützung durch den Hilfsantrieb auf ebener Fläche und bei Steigungen, dessen Größe von den vorbenannten Faktoren abhängig ist.
Nach Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren am 16.12.2004 und Einreichung der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 25.1.2005 sind die hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom 14.2.2005 (eingereicht als Anlage zu Blatt 58 bis 68 der Akte) dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 25/03 beigetreten, das zwischen Herrn Dipl.-Ing. A und der Klägerin sowie einer weiteren Beteiligten vor dem Landgericht Saarbrücken geführt wurde. In diesem Verfahren hatte der vom dortigen Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. Ing. B am 16.9.2004 ein „Gutachten über die technischen Eigenschaften eines Golfcaddies“ vorgelegt (Anlage der Beklagten K8) und am 11.2.2005 durch einen Nachtrag ergänzt (Anlage der Kläger K08). Ein weiterer Nachtrag erfolgte unter dem Datum 28.7.2005 (Anlage der Beklagten zu Blatt 108/109 der Akte). Der Beauftragung von Prof. Dr. B durch das Gericht ging eine Kontaktaufnahme durch den der Beklagten zu 1) nahestehenden Herrn C voraus, die der Gutachter auf Seite 11 des ersten Nachtrags (klägerische Anlage K08) beschreibt.
Über die technische Einordnung des Wirkzusammenhangs und die sich daraus ergebende rechtliche Bewertung für die Auslegung des Patents besteht zwischen den Parteien Streit. Der Kläger behauptet, der aus der Tabelle mit Messwerten ersichtliche funktionale Zusammenhang zwischen der auszuübenden Muskelantriebskraft und der erforderlichen Antriebskraft resultiere aus einem in der Steuerung des Caddy vorgegebenen funktionalen Zusammenhang zwischen den Mess-Signal der Kraft, Messeinrichtung und der Spannungsbeaufschlagung des Antriebsmotors, die die Motorantriebskraft erzeuge. Dieser letzte funktionale Zusammenhang stelle ein Steuerprogramm dar:
Indem der Benutzer den Golfwagen bestimmungsgemäß über den Handgriff unter Betätigung der Kraftmesseinrichtung ziehe oder schiebe, regle sich der jeweils vorgegebene Wert der auszuübenden Muskelantriebskraft automatisch ohne Zutun des Benutzers ein.
Änderungen der Motorantriebskraft führten zu einer Belastung der Entlastung am Handgriff und damit zu einer Änderung der Spannungsbeaufschlagung des Motors. Die geänderte Spannungsbeaufschlagung wirke wiederum der Laständerung am Handgriff entgegen, d. h. es liege eine negative mechanische Rückkopplung vor. Dieses Wechselspiel führe dazu, dass sich die dem funktionalen Zusammenhang zwischen erforderlicher Antriebskraft und auszuübender Muskelantriebskraft entsprechende Muskelantriebskraft einstelle.
Insofern als die Änderungen des vorgegebenen Wertes der auszuübenden Muskelkraft nur gering seien, stelle die Regelung, anders betrachtet, eine sog. „P-Regelung“ dar, die auf einen unveränderten vorgegebenen Wert in Form von Annäherung an diesen Wert – im positiven wie im negativen Bereich – einregele. Die verbleibende Regelabweichung sei je nach der erforderlichen Antriebskraft mehr oder weniger groß.
Der Wert der auszuübenden Muskelantriebskraft, auf den im Rahmen der „P-Regelung“ eingeregelt werde, hier etwa 5 – 6 N, sei derjenige Wert, bei welchem sich die im Motor durch Generatorwirkung induzierte Spannung und die den Motor beaufschlagende Spannung gegenseitig aufhöben, der Motor also keinen Beitrag zum Antrieb liefere. Sei die den Motor beaufschlagende Spannung geringer als die induzierte Spannung, so bremse der Motor. Sei die den Motor beaufschlagende Spannung größer als die induzierte Spannung, so leiste der Motor einen positiven Beitrag zum Antrieb.
Der im Beweissicherungsverfahren bestellte Sachverständige Prof. Dr. B gelange in seinem Gutachten zu dem Fehlschluss, es liege kein Soll-/Istwert-Vergleich vor, weil er nicht erkannt habe, dass die von ihm als allein vorhanden angesehene Steuerung, welche einer bestimmten Muskelkraft am Handgriff ein bestimmtes (positives oder negatives) Motorantriebsmoment zuordne, dadurch Bestandteil eines Regelkreises werde, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung des Golfwagens über den Handgriff eine Rückkopplung gegeben sei. Änderungen der Antriebs- oder Bremskraft des Motors FM (Stellgröße) wirkten dadurch unmittelbar auf die zu regelnde Größe, die Muskelantriebskraft FH, die am Handgriff ständig gemessen werde, zurück. Jede Steuerung werde durch Rückkoppelung zur Regelung. Der Soll-/Istwert-Vergleich erfolge nicht digital in der Software, wo Prof. B vergeblich danach gesucht habe, sondern durch Vorgabe der Funktion UM = f(FH) und analoge Differenzbildung UM -UQ = f(FH) – f(FHs) im Antriebsmotor. UM bezeichnet hierbei die Betriebsspannung am Motor des Hilfsantriebs; UQ bezeichnet die bei der betreffenden Fahr- bzw. Drehgeschwindigkeit im Motor induzierte Spannung, welche der angelegten Betriebsspannung UM entgegengerichtet und bei gleichbleibender Schrittgeschwindigkeit des Benutzers konstant sei. FH bezeichnet die zu regelnde Größe, nämlich die Muskelan-
triebskraft, die am Handgriff ständig gemessen werde; FHS bezeichne den vorgegebenen Wert, bei dessen Überschreiten der elektrische Hilfsantrieb unterstützend wirksam werde und bei dessen Unterschreiten er generatorisch wirksam sei, wie er vom Privatgutachter Prof. Dr. D (vgl. Gutachten vom 29.4.2005, Anlage K10) empirisch bei einem Wert von etwa 4 N ermittelt worden sei. f von f(Fin) und von f(FHs) stellen Funktionswerte dar (ausgehend von der am Handgriff ständig gemessenen Muskelantriebskraft bzw. ausgehend von dem vorgegebenen Wert), mit deren Hilfe die Einregelung erfolge.
Wenn der Messwert FH gleich dem vorgegebenen Wert FHs sei, so sei der Funktionswert F von f(FHs) gleich der induzierten Spannung UQ; der Motor wäre dann weder unterstützend noch generatorisch bremsend wirksam. Der Golfwagen würde dann nur durch Muskelkraft bewegt. Steige die erforderliche Gesamtantriebskraft F an, wie dies bergauf der Fall sei, wenn zum Beispiel eine Hangabtriebskraft zu überwinden sei, so registriere die Messvorrichtung einen gegenüber FHs durch die Erhöhung von F automatisch erhöhten Messwert FH. Entsprechend der Funktion UM = F von FH wäre nun eine gegenüber F von FHS vergrößerte Betriebsspannung F von FH angelegt, wodurch sich eine unterstützende Motorkraft FM ergebe. Durch die über den Handgriff bestehende Rückkopplung wirke diese Motorkraft FM entlastend auf den Handgriff zurück und einer weiteren Abweichung des Messwertes FH vom Wert FHS entgegen. Hierdurch erfolge eine Einregelung auf den Wert FHS-
Soweit die Funktionswerte F von FH größer seien als die Werte F von FHs, wie dies im Ebenen oder leicht abschüssigen Gelände der Fall sein könne, fließe der Strom in entgegensetzter Richtung, FM sei negativ, der Motor bremse.
Im Bremsfall, wenn ein elektrischer Strom in umgekehrter Richtung durch den Motor und die Spannungsquelle fließe, werde die Spannungsquelle (Batterie) zwangsläufig geladen, falls die Energie nicht durch innere Verluste aufgebraucht werde oder nicht

gezielt Maßnahmen zur Unterbindung einer Ladung der Batterie ergriffen würden. Solche Maßnahmen seien vorliegend tatsächlich ergriffen worden, in dem eine Art Stotterbremse bei Messwerten von FH > FHS vorgesehen sei, bei der der Antriebsmotor phasenweise kurzgeschlossen und in den Zwischenphasen wenigstens mit dem Spannungswert UQ beaufschlagt werde, so dass sich die angelegte Spannung und induzierte Spannung aufhöben und, wie auch in den Kurzschlussphasen kein Ladestrom fließe. Im Mittel ergebe sich aber eine Übertragungsfraktion, die derjenigen wie bei Spannungsbeaufschlagung ähnlich sei und der in Figur 1 des Gutachtens von Prof. D angegebener Funktion entspreche. Es bleibe also bei den stehend beschriebenen Regelverhalten. Auch gelinge die Unterbindung der Batterieladung nicht ganz. Auch bei Werten von FH > FHS, die zwischen – FHS und + FHS lägen, flössen geringe Ladeströme, unterhalb – FHs sogar große.

Die Klägerin ist der Ansicht, es müsse auch kein punktgenaues Einregeln auf den vorgegebenen Wert vorliegen. Die Argumentation der Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts, die hierin eine Abgrenzung des Streitpatents vom Stand der Technik, insbesondere dem in der D4 beschriebenen Antrieb des Fahrrads mit Hilfsmotor gesehen hat, sei insoweit nicht zwingend. Dieser Antrieb unterscheide sich vom erfindungsgegenständlichen bereits dadurch, dass der Fahrradfahrer über die willkürlich von ihm gewählte Pedalkraft steuernd tätig werde, während der sich, in etwa mit konstanter Schrittgeschwindigkeit über das hügelige Gelände bewegende Benutzer des Golfwagens mit seiner trägen Masse gegenüber dem Golfwagen einen praktisch feststehenden Gegenhalt bilde, der auf den Anstieg des Messwerts FH keinen Einfluss habe. Der Golfwagen reagiere somit nicht erst auf eine bewusste Entscheidung des Nutzers, die von ihm aufgebrachte Handkraft zu erhöhen; vielmehr ergebe sich diese automatisch bei Änderungen in der Geländebeschaffenheit, da die träge Masse des Nutzers mit ihrer fortdauernden Bewegung eine unmittelbar auf den Handgriff einwirkende und vom dortigen Sensor wahrgenommene Kraft ausübe, die sofort eine Ver-

Stärkung/Verminderung der vom Antrieb aufzubringenden Zusatzkraft bzw. bremsenden Gegenkraft bewirke.
Die Klägerin behauptet ferner, jedenfalls in bestimmten Situationen komme es bei Bergabfahrt zu einer Ladung der Batterie des Golfwagens. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Handgriff des Wagens mit einer gegen die Fahrtrichtung gerichteten Kraft beaufschlagt werde.
Die Klägerin behauptet insoweit, während es im Zugbetrieb bergab (auf einer um 7,5 ° geneigten Fahrstrecke bei unterschiedlicher Beladung des Golfwagens mit 6 kg oder mit 15 kg ) zum Umspringen der gemessenen Werte zwischen + 3 N und – 3N komme, der Wagen also teilweise gegengehalten werden müsse, könne beim Schubbetrieb bergab eine konstante aufzubringende Muskelkraft von + 3 Nl gemessen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1,
verboten
Golfwagen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

1. Der Golfwagen wird primär durch Muskelkraft, insbesondere Zug- oder Schubkraft, angetrieben.
2. Der Golfwagen weist einen elektrischen Hilfsantrieb auf.
3. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterstützend wirksam, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszuübenden primären Muskelantriebskraft überschreitet.
4. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet.
5. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Einrichtung zum Messen der ausgeübten primären Muskelantriebskraft.
6. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Steuerung zum Einregeln des Messwertes auf den vorgegebenen Wert durch Änderung des Antriebs- oder Bremsmomentes.
7. Der vorgegebene Wert der primären Muskelantriebskraft ist durch ein Steuerprogramm veränderbar.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 01.01.2002 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und
Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß
Ziffer I seit dem 01.01.2002 vorgenommen haben, unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf
1. Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Lieferempfänger,
2. Angabe der Angebotsmengen, der Angebotszeiten, der Angebotspreise und der Angebotsempfänger,
3. Angaben über die betriebene Werbung unter Bezeichnung der einzelnen Werbemittel, deren Auflagehöhen, deren Gestehungskosten und des Umfangs ihrer Verbreitung,
4. Angabe der Gestehungs- und/oder Anschaffungskosten, der Vertriebskosten und der auf Vorrichtungen gemäß Ziffer I unmittelbar aufgewandten Gemeinkosten und des erzielten Gewinns.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft
und den Vertriebsweg von Vorrichtungen gemäß Ziffer I zu erteilen durch
Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu
erstrecken hat auf
1. Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Waren.
2. Die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Waren.
3. Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Waren.
4. Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller, Vorlieferanten und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Waren.

V. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Vorrichtungen gemäß Ziffer I an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.
VI. Die Beklagten werden verurteilt, das Urteil auf ihre Kosten in der Fachzeitschrift „XY“ in zwei aufeinander folgenden Ausgaben unter der dort für solche Zwecke vorgesehenen Rubrik, sowie auf deren Website in der üblichen Schrift, Schriftgröße und Aufmachung zu veröffentlichen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
hilfsweise
das Verfahren bis zur Entscheidung des BPatG im Nichtigkeitsverfahren (Az. 3 Ni 12/07) gegen den deutschen Teil DE 594 05 xxx des europäischen Patents EP 0 662 xxx
auszusetzen

Die Beklagten sind der Ansicht, bei richtiger Auslegung des Patents, wie sie sich auch für die sachverständige Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts im Einspruchsverfahren dargestellt habe, sei Patentanspruch 1 nur dann erfüllt, wenn der elektrische Hilfsantrieb dann ein Bremsmoment erzeuge, wenn die erforderliche Antriebskraft den selben Wert unterschreite, bei dessen Überschreiten der Hilfsantrieb unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterstützend wirksam werde.
Ferner sei das Merkmal „generatorisch wirksam“ so zu verstehen, dass der elektrische Hilfsantrieb dazu eingesetzt werde, die Batterie der verfahrbaren Vorrichtung aufzuladen. Hieran fehle es vorliegend. Eine Messung durch den Privatsachverständigen Grundmann bei Fahrt eines der angegriffenen Golfwagen bergauf und bergab auf einer um etwa 0° bis 6° (entsprechend 0 bis 13 %) geneigten asphaltierten Straße habe bei einer Beladung mit einer 11 kg schweren Golftasche folgende Ergebnisse erbracht: Im Steigungsbetrieb lägen die typischen Betätigungskräfte am Handgriff bei ca. -6N (in Bewegungsrichtung); der Caddy entziehe der Batterie dabei ca. 2,5 A. In der Ebene verbrauche der Caddy bis zu 1 A Batteriestrom, die Betätigungskräfte lägen bei max. ca. -1N bis -2N (in Bewegungsrichtung). Im Bergabbetrieb sei „Auflaufen“ des Caddy feststellbar; dieser müsse durch leichten Gegendruck von max. 1N bis 2N (entgegen der Bewegungsrichtung) gehalten werden. Dabei erzeuge der Caddy einen Ladestrom von ca. 0,3 A. Eine derartige Rekuperation trete ab einem Gefälle von ca. 3° auf. Der Caddy lade seine Batterie damit ausschließlich in Situationen, in denen am Fahrzeug selbst eine ausreichend große äußere Kraft in Bewegungsrichtung angreife. In dieser Situation rekuperiere aber jeder direkt mit einer Batterie verbundene Elektromotor (vgl. die dritte der als „Anlage BY5″ bezeichneten Anlagen zum Schriftsatz vom 15.01.2007, eingeordnet nach Bl. 236). Unterschiede zwischen Zug- und Schubbetrieb seien bei Bergabfahrt nicht feststellbar; beide am Handgriff angebrachte Sensoren verhielten sich vielmehr symmetrisch.

Schließlich könne von einer „Regelung“ nur dann die Rede sein, wenn diese den Messwert der ausgeübten Muskelantriebskraft auf den vorgegebenen Wert durch Änderung des Antriebs- und Bremsmoments regele. Hierfür sei ein Soll-/Ist-Vergleich des Messwerts mit dem vorgegebenen Wert vorzusehen, wobei eine auftretende Differenz zur Änderung des Antriebs oder Bremsmoments führe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als überwiegend begründet und ist nur hinsichtlich
Klageanspruch VI. abzuweisen.
I. Die Kammer geht übereinstimmend mit den von den Parteien vorgelegten Merkmalsanalysen des Klagepatents, die sich im wesentlichen nur durch die Bezifferung unterscheiden, von folgender Merkmalsanalyse aus:
Fahrbare Vorrichtung
1. (a) Diese wird primär durch Muskelkraft, insbesondere Zug- und
Schubkraft angetrieben.
2. (b) Sie weist einen elektrischen Hilfsantrieb auf.
3. (c) Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Antriebs-
moments unterstützend wirksam, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszuübenden primären Muskelantriebskraft überschreitet.

4. (d) Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet.
5. (e) Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Einrichtung zum Messen der ausgeübten primären Muskelantriebskraft.
6. (f) Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Steuerung zum Einregeln des Messwertes auf den vorgegebenen Wert durch Änderung des Antriebs- oder Bremsmomentes.
(Merkmale des Anspruchs 1)
7. (g) Der vorgegebene Wert der primären Muskelantriebskraft ist willkürlich und/oder durch ein Steuerprogramm veränderbar.
(zusätzliches Merkmal des abhängigen Unteranspruchs 2)
Das mit den Merkmalen des Patentanspruchs zu lösende technische Problem ist die Schaffung eines primär muskelbetriebenen Karrens, etwa in Form eines Golfwagens oder Flurfördergerätes, der „insgesamt leicht zu handhaben ist und auch einen im Gebrauch bequemen, energiesparenden Antrieb aufweist“
(Patentbeschreibung K1, Spalte 1, Zeile 35-37)
Streitig sind im vorliegenden Verfahren die Auslegung des Merkmals 4 (d) und des Merkmals 6 (f).
II. Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.

Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II, 1000). Danach dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung (st. Rspr. des Sen. BGHZ 105, 1 = GRUR 1988, 896 – lonenanalyse; BGHZ 133, 1 = GRUR 1991, 444 – Autowaschvorrichtung; vgl. auch zu § 14 PatG: BGHZ 98, 12 = GRUR 1986, 803 – Formstein). Für die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (Senat GRUR 1984, 425, 426 – Bierklärmittel; GRUR 1997, 116, 117 f. -Prospekthalter; GRUR 1998, 133, 134 – Kunststoffaufbereitung – Absatz zitiert aus BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube).
Dabei ist für die Auslegung auch nur eines Merkmals festzustellen, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und den Patentansprüchen in ihrer Gesamtheit zukommt (BGHZ 150, 149 [153] = GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 – lonenanalyse). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale kon-
zentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 1 59, 221 [226] = GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung – gesamter Absatz zitiert aus BGH GRUR 2006, 311, 312 – Baumscheibenabdeckung).
III. Die Auslegung des Merkmals 4 (d) ergibt, dass in Übereinstimmung mit der Klägerin der verwendete Begriff „generatorisch wirksam“ im Kontext des Klagepatentes dahin gehend auszulegen ist, dass der Elektromotor nicht nur eine Bremswirkung erzeugt, sondern die durch diesen erzeugte Energie der Batterie wieder zugeführt (rekuperiert) wird.
1. Die Auslegung eines Merkmals des Patentanspruchs ist nach den von
der Rechtssprechung aufgestellten Regeln dergestalt vorzunehmen,
dass das Verständnis des Durchschnittsfachmanns zugrunde zulegen
ist, es sei denn der Sprachgebrauch der Patentschrift, die ihr eigenes
Lexikon darstellt, führt zu einem anderen Ergebnis (vgl. BGH GRUR
1999, 909, 912 – Spannschraube). Dabei ist der in der Beschreibung
genannte Stand der Technik als Auslegungsmittel heranzuziehen (BGH
Mitt. 1999, 365 – Sammelförderer).
Der Wichtigkeit nach ist die Reihenfolge der Auslegungsmittel: Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen, mitgeteilter Stand der Technik und schließlich das allgemein Fachwissen.
2. Die Kammer geht nach wie vor – wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren – davon aus, dass das Merkmal „generatorisch wirksam“ in Patentanspruch 1 abweichend vom allgemeinen Fachsprachgebrauch, wie ihn der Sachverständige dargelegt hat, im konkreten Kontext des Klagepatents so auszulegen ist, dass Strom nicht nur generiert wird, sondern dieser auch rekuperiert werden muss.
Die Patentansprüche sind insoweit im Lichte der gesamten Patentschrift auszulegen, die als „Lexikon“ für die in den Patentansprüchen verwendeten Ausdrücke heranzuziehen ist (s.o.). In der Beschreibung des Patents finden sich mindestens an zwei Stellen Hinweise, dass in Patentanspruch 1 eine Rekuperation zwingend vorausgesetzt wird. So heißt es in der die Erfindung allgemein beschreibenden Stelle, auf die die Parteien bereits mehrfach Bezug genommen haben am Übergang von Spalte 1 zu Spalte 2:
„Da auf der anderen Seite im Vergleich mit dem vollen motorischen Antrieb Energie gespart wird, reicht eine leichtere Batterie aus. Die Batterie kann umso leichter sein, als, abgesehen vom durch die Wirkungsgrade bestimmten Verlust, bergab wiedergewonnen wird, was bergauf zugesetzt wird, und sie überdies auch auf ebener Bahn immer etwas geladen wird, soweit nicht die inneren Verluste oder Unebenheiten des Bodens die vorgegebene primäre Antriebskraft aufzehren.“
Die Patentschrift geht also davon aus, dass immer dann, wenn die vorgegebene primäre Antriebskraft die zur Belegung des Wagens benötigte Antriebskraft zuzüglich der auf innere Verluste entfallenden Kraft übersteigt, der dann im Generatorbetrieb gewonnene Strom zur Ladung der Batterie verwendet wird. Die Verwendung des Wortes „kann“ bezieht sich dabei auf die Überlegungen, die der Fachmann zur Wahl der erforderlichen Batteriekapazität anstellen wird und nicht auf eine optionale Ausgestaltung; denn die folgenden Satzteile sind nicht konditional bedingt formuliert, sondern beschreiben im Indikativ und ohne Verwendung

einschränkender Formulierungen wie „dann“, „wenn“ o.a. die Funktionsweise der Erfindung. Der Fachmann wird die Passage daher nicht als Hinweis auf eine vorteilhafte Ausführungsform, sondern als Beschreibung der Erfindung als solcher verstehen.
Dass es sich bei der Rekuperation um den Normalfall und damit den zwingenden Bestandteil der „generatorischen Wirkung“ im Sinne von Patentanspruch 1 handelt, ergibt sich auch aus einer Formulierung in Spalte 3, Zeilen 30-36. Die Passage betrifft zwar die Schilderung einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung bei einer patentgemäßen Vorrichtung, trifft dabei jedoch eine Aussage übervorteile, die mit der Erfindung generell verknüpft sein sollen:
„Die Räder sind mit Ausnahme der Steueranschlüsse bzw. der Verbindung mit der Messvorrichtung absolut selbstständige Einheiten. Ermöglicht wird dies durch die mit der Erfindung verbundene Verringerung der benötigten Batteriekapazität und grundsätzlichen Erhaltung eines ausreichenden Ladezustands.“
(Hervorhebung durch die Kammer)
Der hervorgehobene Satzteil verdeutlicht dem Fachmann wiederum, dass die Erfindung als solche auf eine Verringerung der Batteriekapazität gerichtet ist, die durch Erhaltung eines ausreichenden Ladezustands im normalen Betrieb des Golfwagens erreicht werden soll. Dies setzt zwingend eine Rückspeisung der gewonnenen elektrischen Energie in die Batterie voraus. Der Fachmann sieht also auch an dieser Stelle, dass das streitgegenständliche Merkmal „generatorische Wirkung“ nur dann erfüllt ist, wenn Strom nicht nur generiert, sondern auch rekuperiert wird.

Beide Textstellen unterstreichen die bereits zu Beginn der Patentbeschreibung zu findenden Hinweise auf den Charakter des technischen Problems, das durch die patentgemäße Erfindung gelöst werden soll. So wird in Spalte 1, Zeile 9-20 am Stand der Technik bemängelt:
„Für die normalerweise vom Benutzer gezogenen oder geschobenen … Golfkarren … kennt man auch elektrische Antriebe der Räder. … Die erforderliche Batterie ist so ausgelegt, dass sie jedenfalls für eine durchschnittliche 18-Loch-Runde ausreicht. Damit hat sie allerdings ein nicht unerhebliches Gewicht, das das Hantieren mit ihr bzw. mit dem Golf karren, insbesondere im unebenen Gelände, erschwert und teilweise unmöglich macht.“
(Hervorhebung durch die Kammer)
Anschließend hieran und die Beschreibung eines im Stand der Technik bekannten, aber schwieriger zu steuernden Wagens wird die zu lösende Aufgabe in Zeile 33-37 der Spalte 1 wie folgt beschrieben:
„Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine fahrbare Vorrichtung der eingangs erwähnten Art zu schaffen, die insgesamt leicht zu handhaben ist und auch einen im Gebrauch bequemen, energiesparenden Antrieb aufweist“
(Hervorhebung durch die Kammer)
Die Einsparung von Energie und die damit verbundene Verringerung der erforderlichen Batteriekapazität und -große stellt somit – neben der Vereinfachung der Steuerung – den wesentlichen Aspekt der gesamten Erfindung dar. Die Patentschrift nennt neben der Übernahme einer Grundlast durch die Muskelkraft des Benutzers ausdrücklich die Ausnutzung der „generatorischen Wirkung“ des Elektromotors als Ursache für die von der Erfindung angestrebte Reduzierung des Batteriegewichtes. Aus dem gesamten Kontext der Patentbeschreibung lässt sich daher nur der Schluss ziehen, dass die „generatorische Wirkung“ zu einer Rekuperation von Energie genutzt werden und dazu beitragen soll, dass die benötigte Batterie noch kleiner und leichter ausgelegt werden kann, als aus dem Stand der Technik bekannt.
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in der Patentbeschreibung somit mehrfach erwähnte rekuperierende Wirkung im Generatorbetrieb vom Patentinhaber auch nicht zum Gegenstand eines der zahlreichen Unteransprüche gemacht wurde, was nahe gelegen hätte, wenn die geschilderten Vorteile nicht generell, sondern nur im Zusammenhang mit einer besonders vorteilhaften Ausführungsform eintreten sollten.
Nach allem ist das Erfordernis der Rekuperation somit im Rahmen der gebotenen Auslegung des Ausdrucks „generatorische Wirkung“ im Patentanspruch 1 mitzulesen.
IV. Der angegriffene Golfcaddy der Beklagten macht von dem solchermaßen verstandenen Merkmal 4(d) – wenn auch möglicherweise nur im Sinne einer verschlechterten Ausführungsform – Gebrauch.
1. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass geringfügige Verschlechterungen eine Bauform nicht vom Patentschutz ausnehmen. Keukenschrijver formuliert in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdnr 98 zu § 14 PatG unter Verweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung:
„Eine verschlechterte Ausführungsform fällt nur unter das Patent, wenn bei ihr von der Lehre des Patents in einem praktisch erheblichen Maß Gebrauch gemacht wird, ein praktisch erheblicher Beitrag zur Herbeiführung des mit der Erfindung erreichten technischen Erfolgs geleistet wird, nicht wenn Nachteile, die das Patent beseitigen will, gerade in Kauf genommen werden und auf den erzielten Fortschritt verzichtet wird.“
2. Aus den nach den ausführlichen Hinweisen der Kammer vom 06.12.2006 (vgl. Bl. 214/231, insbes. 218/223) von der Beklagten selbst vorgelegten Messungen des Privatsachverständigen Dr. Grundmann ist bekannt, dass eine Rekuperation von elektrischer Energie, die im Antrieb des Caddy erzeugt wird, ab einem Gefälle von ca. 3° festzustellen ist. Unter den vom Privatsachverständigen beobachteten Umständen (asphaltierte Bodenfläche, Beladung mit 11 kg, Bewegung mit ca. 5 Km/h), konnte ein Ladestrom von ca. 0,3 A gemessen werden, der der Batterie zugeführt wurde. Auch wenn die Klägerin diese Messwerte nicht unstreitig gestellt, vielmehr ihre Behauptungen, es seien Ladeströme feststellbar (vgl. etwa Seite 11 der Replik vom 3.5.2005, Bl. 55 d.A.), ohne Bezifferung von deren Stärke aufrecht erhalten hat, kann für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden, dass mindestens in der von den Beklagten mitgeteilten Größenordnung eine Ladung der Batterie erfolgt.
3. Diese Werte zugrunde gelegt ist eine wortsinngemäße Verletzung des Merkmals 4(d) in dessen gebotener Auslegung (s.o. III) festzustellen.
Auch ein Ladestrom von 0,3 A, wie er offenbar regelmäßig bei Bergabfahrt ab einem bestimmten Gefälle auftritt, trägt zur Verbesserung des Ladezustandes der Batterie bei; diese kann daher kleiner und leichter ausgelegt werden, als wenn eine Rekuperation – wie im eingangs des Klagepatents genannten Stand der Technik – gar nicht erfolgen würde. Die Tatsache, dass die von der Beklagten gewählte Konstruktionsform, bei der die Batterie direkt mit dem Elektromotor verbunden ist, dazu führt, dass eine Ladung stets erfolgt, wenn der Motor im Generatorbetrieb arbeitet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2007, Seite 4 = Bl. 235 d.A.), kann nicht als Beleg genommen werden, dass derartige Ladeströme zu vernachlässigen wären. Sie spricht lediglich dafür, dass die Konstruktion der Beklagten, die sowohl den Effekt, dass eine Grundlast stets durch die Muskelkraft des Nutzers aufgebracht wird, als auch den zuletzt beschriebenen Ladeeffekt ausnutzt, von den erstrebten Vorteilen der patentgemäßen Erfindung umfassend Gebrauch macht.
Da – anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Hinweisbeschlusses vom 06.12.2006 (s. insbesondere Bl. 219) – nunmehr davon auszugehen ist, dass das Auftreten des Ladeeffektes nicht nur einen im Betrieb selten auftretenden Ausnahmefall darstellt, dieser Zustand vielmehr den Regelfall bei Bergabfahrt mit dem Golfwagen ab einem gewissen (nach Einschätzung der Kammer auf Golfplätzen häufiger auftretendem) Gefälle darstellt, muss auch nicht entschieden werden, ob bereits der Gebrauch allein des Muskelgrundlasteffektes genügen würde, um eine verschlechterte, aber noch patentverletzende Ausführungsform zu bejahen (so die Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 19.01.2007, Seite 9 = Bl. 250 d.A.) oder ob in diesem Fall schon der Bereich einer nicht mehr zulässigen Unterkombination erreicht wäre. Vielmehr nutzt die Erfindung beide patentgemäß angestrebte Vorteile, so dass allein zu entscheiden ist, ob der Umfang der Nutzung gegen die Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung spricht.
Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass ein – im Echtbetrieb bei Bergabfahrt nicht selten auftretender – Ladestrom von 0,3 A durchaus als relevant anzusehen ist. Der Patentschrift lassen sich keine exakten Angaben zum Umfang der erfindungsgemäß angestrebten Rekuperation entnehmen. Als Idealfall wird genannt, dass „bei günstigen Betriebsbedingungen … die entstehenden Verluste vollständig ausgeglichen werden [können] und die Notwendigkeit externer Ladung der Batterie entfällt.“ (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 7-9). Einschränkend wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass das Wiedergewinnen der bergauf zugesetzten Energie bei Bergabfahrt und auf ebener Strecke voraussetzt, dass „nicht die inneren Verluste oder Unebenheiten des Bodens die vorgegebene primäre Antriebskraft aufzehren“ (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 3-5). Die Notwendigkeit einer Vollrekuperation der bergauf aufgewendeten Energie kann daher nicht in das Merkmal „generatorisch wirksam“ hinein gelesen werden. Es erscheint vielmehr nahe liegend, dass gerade bei einer benutzerfreundlichen Auslegung der Steuerung dahin, dass der Nutzer schon im einfacheren Gelände eine deutliche Unterstützung erfährt, die bergab erzielten Ladeströme bei weitem nicht an die bergauf zum Motorantrieb benötigten Ströme heranreichen. Ein Verhältnis von ca. 1:8, wie es sich bei den vom Privatgutachter Grundmann durchgeführten Versuchen auf einer geneigten Fläche zwischen Aufwand bergauf (2,5 A) und Ladung bergab (0,3 A) ergibt, erscheint insofern nicht außergewöhnlich. In Prozent ausgedrückt werden ca. 12 % der bergauf benötigten Energie bei Bergabfahrt im selben Gelände wieder gewonnen. Die Kammer erachtet dies ohne weiteres als relevanten Einspareffekt, der bei den Berechnungen zur Auslegung der benötigten Batteriegröße durchaus ins Gewicht fällt. Selbst wenn man angesichts des in der Patentschrift (unter ausdrücklicher Angabe der zu beachtenden Einschränkungen) genannten Idealfalls davon ausgehen würde, dass eine Ladung in diesem Umfang nur eine verschlechterte Ausführungsform darstellt, würde diese jedenfalls noch in „praktisch erheblichem Maß Gebrauch“ von der Lehre des Patents machen und einen „praktisch erheblichen Beitrag zur Herbeiführung des mit der Erfindung erreichten technischen Erfolgs“ leisten im Sinne der insoweit relevanten Kommentarliteratur und Rechtsprechung (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdnr 98 zu § 14 PatG unter Verweis auf BGH GRUR 1953, 112, 114 Feueranzünder, BGH GRUR 1999, 909, 913 f Spannschraube, BGH GRUR 200, 1005, 1006 Bratgeschirr, BGH GRUR 1955, 29, 32 Nobelt-Bund, BGH GRUR 1960, 474 Landkarten-Verschluss). Zu berücksichtigen ist insoweit auch noch die Tatsache, dass die Beklagten mit ihren beiden Ausführungsformen des Golfwagens von dem weiteren patentgemäßen Einspareffekt, nämlich der Übernahme einer Grundlast durch die Muskelkraft des Nutzers, in vollem Umfang Gebrauch machen.
V. Bei Heranziehung der oben II geschilderten Auslegungsgrundsätze ist auch das Merkmal 6 (f) als erfüllt anzusehen. Die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten weisen eine „Steuerung zum Einregeln“ im Sinne dieses Merkmals auf. Der Fachmann wird die von den Beklagten verwendete P-Regelung als derartige Steuerung ansehen. Denn die verwendete P-Regelung weist einen geschlossenem Regelkreis auf, durch die mittels Rückkopplung der von den Sensoren gemessene Wert auf einen – von der Lastsituation entsprechend der vom Gutachter aufgezeigten Kennlinie abhängigen – vorgegebenen Wert eingeregelt wird.
1. Der Fachmann enthält aus der Patentschrift keine Hinweise, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 und der Beschreibung mehrfach erwähnten „vorgegebenen Wert einer auszuübenden primären Muskelkraft“, die in der Beschreibung auch als „vom Benutzer selbst aufgebrachter Grundlast“ bezeichnet wird, um einen Fixwert handeln müsste.

Die Existenz des auf Anspruch 1 rückbezogenen unselbständigen Patentanspruchs 2, der von einer (willkürlichen oder durch Steuerprogramm beeinflussten) Veränderbarkeit des Wertes ausgeht, ist vielmehr Beleg dafür, dass die im Singular verwendeten Ausdrücke „dieser Wert“ / „diese Grundlast“ gerade nicht als Synonyme für einen unter allen Bedingungen identischer Einzelwert verstanden werden dürfen. Auch die Existenz einer Kennlinie, die für eine bestimmte Belastungssituation einen bestimmten vorgegebenen Wert liefert, der sich von Werten unterscheidet, die sich bei anderen Belastungssituation (wiederum festgelegt durch die Kennlinie) ergeben, steht der Annahme, es werde auf einen bestimmten Wert eingeregelt, nicht entgegen (siehe hierzu näher unten 4.).
2. Der vom Gericht eingesetzte Sachverständige hat in überzeugender und für das Gericht nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass nach dem allgemeinen Fachwissen des mit der Durchführung patentgemäßer Entwicklungen betrauten Fachmanns, eines Ingenieurs mit Diplomabschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Regelungstechnik, das Vorliegen eines geschlossenen Regelkreises das wesentliche Kriterium für die Annahme einer Steuerung bildet. Nach diesem Verständnis ist auch eine sogenannte P-Regelung, bei der das Einregeln mittels Rückkopplung erfolgt, als Steuerung anzusehen. Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Anhörung vom 23.08.2006 den von ihm festgestellten Mechanismus des Einregeins mittels Rückkopplung bei den angegriffenen Golfwagen der Beklagten überzeugend dargelegt. Da das Gericht keinen Anhaltspunkt aus der Patentschrift o-der den von den Parteien eingereichten Unterlagen dahingehend entnehmen kann, dass der Fachmann aus dem Kontext des Patents den Begriff „Steuerung zum Einregeln“ anders als nach dem Sprachgebrauch seines allgemeinen Fachwissens verstehen würde, oder dass der Sachverständige dieses nicht zutreffend dargestellt hätte, ergibt die gebotene Auslegung, dass die verwendete P-Regelung das Merkmal 6(f) erfüllt.
3. Die Kammer hat im vorliegenden Fall auch keine Bedenken dagegen, dass die Hand des Nutzers als Teil des geschlossenen Regelkreises angesehen wird. Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2005 angestellten Fahrversuche hat sich gezeigt, dass selbst im unbeladenen Zustand die Trägheit des ziehenden Nutzers gegenüber des gezogenen Wagens so groß und die Ansprache der Steuerung so schnell wirkend ist, dass der Endregelungseffekt unabhängig von jeder willkürlichen „Bedienung“ der in den Handgriff eingearbeiteten Sensoren stattfindet, sobald der Nutzer sich mit dem Wagen in Bewegung setzt. Dass der Nutzer mit seiner Entscheidung, ob er steht oder geht, welche Geschwindigkeit er hierbei wählt und auf welches Gelände er den Wagen steuert, bewusste Ausgangsentscheidungen trifft, ist dabei selbstverständlich, steht andererseits aber einer Einbeziehung seiner Person in den geschlossenen Regelkreis nicht entgegen. Denn in den – sich an diese Ausgangsentscheidungen erst anschließenden – Regelkreis greift der Nutzer nicht willkürlich, etwa durch gezielten Fingerdruck auf die Sensoren ein. Vielmehr wirkt seine Hand lediglich als Halter bzw. Gegenhalter für die auftretenden Zug- bzw. Schubkräfte; auf die automatische Einregelung eines bestimmten Unterstützungs- bzw. Bremswertes muss ein Nutzer des Wagens dagegen keinerlei Einfluss mehr nehmen und nimmt diesen auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht.

Die Kritik in dem von den Beklagten zuletzt als Anlage BX3 vorgelegten Privatgutachten des Dr. E geht dem entsprechend ins Leere, da sie allein auf die theoretische Möglichkeit abstellt, der Nutzer werde sich nicht „kooperativ“, also im Sinne einer üblichen Bedingung der Vorrichtung verhalten. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, wie der Nutzer mit einer einzelnen Hand, die auf beiden Seiten des Griffs Sensoren umgreift, eine Manipulation seiner ausgeübten Handkraft bewirken soll, die die Sensoren ein anderes Bild als die aus dem Gesamtgriff resultierende Zug-/Schubkraft wahrnehmen lässt (die bloße Erhöhung des Griffdrucks würde, da sie auf beiden Seiten auf die Sensoren einwirkt, sich neutralisieren, so dass eine Manipulation immer einen Gegenhalt an einer Stelle voraussetzt, an der kein Sensor angebracht ist), hat ein derartiger bestimmungswidriger Gebrauch bei einer typisierender Betrachtung außer Betracht zu bleiben.
Der Privatgutachter E bestätigt für diesen Fall sogar ausdrücklich die Annahme des Gerichtsgutachters, dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch vom Vorliegen eines geschlossenen Regelkreises auszugehen ist:
„Dieser Fall liegt z.B. dann vor, wenn in Folge einer Handkrafterhöhung durch den ziehenden Bediener eine erhöhte Antriebskraft erzeugt wird, welche eine Zugbewegung des Golfwagens auf den Bediener hinbewirkt und so gegebenenfalls die Handkraft des Bedieners entsprechend reduziert. Demnach wird der Bediener/Mensch ein Teil des Regelkreises, sobald man ihm kooperatives Verhalten unterstellt.“ (Anlage BX3 Seite 3, 2 Abs.).
Die abstrakte Möglichkeit, willkürlich auf die Steuerung Einfluss zu nehmen, in dem etwa der Wagen nicht am Handgriff gezogen/geschoben wird, sondern an einem anderen Bauteil und mit der anderen Hand gezielter Druck/Gegendruck auf die Sensoren des Handgriffs ausgeübt wird, um bestimmte Reaktionen des Wagens herbeizuführen, hat mit dessen bestimmungsgemäßer Nutzung nichts zu tun und hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung reagieren die Sensoren auf die am Handgriff gemessenen Zug-/Schubkräfte, steuern daraufhin die Spannung, mit der die Elektromotoren beaufschlagt werden und regeln diese mittels Rückkopplung zwischen der dadurch bewirkten Motorantriebskraft und der nunmehr am Handgriff gemessenen Zug-/Schubkraft auf einen Wert ein, der zwar nicht absolut feststeht, aber für jede Belastungssituation in Abhängigkeit von einer bestimmten Kennlinie aus dem System heraus ermittelt wird.
4. Es kann dahinstehen, ob die oben unter Ziffer 1 genannte Verwendung einer Kennlinie innerhalb der P-Regelung als Veränderung des vorgegebenen Wertes durch ein Steuerprogramm im Sinne von Unteranspruch 2 anzusehen ist, oder nur als Konstante, nach der sich der vorgegebene Wert im Sinn von Patentanspruch 1 errechnet. Im Ergebnis lässt sich auch aus dem vorbekannten Stand der Technik kein Argument herleiten, dass P-Regelungen nicht von Merkmal 6 (f) des Klagepatents erfasst würden.
a. Auch ein unter Verwendung einer Kennlinie für jede Belastungssituation errechenbarer Wert, ist als „vorgegebener Wert“ im Sinne von Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner erteilten und auch nach dem Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Form anzusehen. Denn die Existenz des abhängigen Unteranspruchs 2 zeigt dem Fachmann, dass der „vorgegebene Wert“ nicht stets ein Festwert sein muss, sondern ein Wert sein kann, der durch ein Steuerprogramm erst errechnet wird (siehe oben 1).

Im Verletzungsverfahren hat die Kammer das Patent in seiner erteilten Fassung heranzuziehen und kann einschränkende Auslegungen nur auf Anhaltspunkte stützen, die sich aus der Patentschrift selbst ergeben.
Da die Patentschrift sich nicht von anderen aus dem Stand der Technik bekannten muskelkraftabhängigen Antrieben als Stand der Technik explizit abgrenzt, die eventuell auch als P-Regelung angesehen werden könnten, wie dies bei der im Einspruchsverfahren als D4 entgegengehaltenen US Patentschrift 4,221,275 vom 9.9.1980 der Fall sein könnte, muss für die Zwecke des vorliegenden Verletzungsverfahrens daher allein von den in der Klagepatentschrift enthaltenen Anknüpfungspunkten ausgegangen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder in den Patentansprüchen eine Einschränkung enthalten ist, dass ein Steuerprogramm, wie es in Patentanspruch 2 erwähnt ist, den „vorgegebenen Wert“ gemäß Patentanspruch 1 nicht in der Weise errechnen darf, dass dieser in proportionaler Abhängigkeit von der aufgebrachten Muskelkraft bestimmt wird. Zum anderen ergibt sich aus der ergänzend heranzuziehenden Beschreibung vielmehr sogar positiv, dass dieser Fall denkbar ist; denn er ist in Zeilen 22/23 von Spalte 2 sogar explizit erwähnt. So lautet der relevante Satzteil (Zitat ab Zeile 19): „Sie [die vorgegebene primäre Muskelantriebskraft] kann bergauf … vergrößert werden, um näher an den natürlichen Verhältnissen zu bleiben.“
Eine Steuerung derart in Abhängigkeit der jeweils aufzubringenden Gesamtkraft einzurichten, würde sich für den Fachmann auch deswegen nicht als fernliegend darstellen, da die Patentbeschreibung zuvor an der (bereits oben II. zitierten Stelle) auf das Ziel abstellt, mit einer möglichst leichten Batterie auszukommen; denn die dem Nutzer bei größeren Steigungen oder ungünstigem Untergrund abverlangten höheren Muskelkräfte schonen zugleich die Reserven der Batterie.
Insoweit hilft letztlich auch das von den Beklagten nun noch vorgelegte Parteigutachten des Dr. E vom 20.9.2006 (Anlage BX3) nicht weiter, da es nur einer der im Patent genannten möglichen Ausführungsbeispiele, (nämlich der proportional an der im jeweiligen Gelände auszuübenden Kraft orientierten Bemessung des jeweils vom Steuerprogramm vorgegebenen Wertes) ein anderes mögliches Ausführungsbeispiel gegenüberstellt (nämlich die Vorgabe beliebiger Sollwerte durch den Bediener selbst, bei der auch bei Verwendung eines Steuerprogramms im Ergebnis einer Festwertregelung oder eine andere beliebig komplizierte Regelung erreicht werden kann). Es versteht sich von selbst, dass dies eine der möglichen patentgemäßen Ausgestaltungen ist, sagt aber noch nichts darüber aus, ob eine P-Regelung, wie sie durch die oben zitierte Stelle nahegelegt wird, nicht auch patentgemäß ist, wovon nach den vorstehenden Ausführungen ausgegangen werden muss.
Da von den Parteien nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Orientierung an einer Kennlinie nicht unter den Begriff „Steuerprogramm“ im Sinne von Unteranspruch 2 gefasst werden könnte, ist daher davon auszugehen, dass der Fachmann bei Betrachtung des Patents in der erteilten Fassung auch Werte, die variabel über eine modifizierte Kennlinie ermittelt wurden, als „vorgegebenen Wert“ ansehen würde, auf die in der jeweiligen Belastungssituation die patentgemäße Vorrichtung einzuregeln ist.
b. Die Kammer kann Äußerungen aus dem Erteilungs- oder Einspruchsverfahren im Rahmen der Auslegung insoweit berücksichtigen, als diese als Äußerungen einer sachverständigen Stelle zum Klagepatent anzusehen sind. Vorliegend führt dies jedoch nicht zu einer Auslegung, die von der oben dargelegten abweichen würde:
Weder die Äußerungen der Patentanwälte des Patentinhabers, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch als Anlagen BX1 und BX2 in den Prozess eingeführt wurden, noch die Äußerung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts selbst (Anlage K9b der Beklagten) legt es nahe, Patentanspruch 2 mit dem ergänzenden Merkmal „sofern es sich bei diesem Steuerprogramm nicht um ein solches handelt, welches den vorgegebenen Wert in direkter proportionaler Abhängigkeit von der vom Nutzer aufzubringenden Muskelantriebskraft ermittelt“, zu beschränken. Denn keine dieser Äußerungen setzt sich mit der Möglichkeit, dass Entgegenhaltungen wie die Schrift D4 unter Patentanspruch 2 und damit auch unter den allgemeinen Patentanspruch 1 fallen könnten, sowie mit der oben zitierten Stelle in Spalte 2, Zeilen 19-23, die eine Proportionalsteuerung sogar nahe legt, auseinander.
Es mag durchaus zutreffen, dass sämtliche Verfasser der von den Beklagten eingereichten Äußerungen jeweils eine Festwertregelung vor Augen hatten, wie sie ja auch bei der Schilderung von einzelnen Ausführungsbeispielen der patentgemäßen Erfindung beschrieben wird. Dass Patentanspruch 1 aber über die Möglichkeit einer Festwertregelung hinausgeht, wie durch Patentanspruch 2 ja deutlich gemacht wird, wird in diesen Äußerungen nicht näher diskutiert, so dass diese auch nicht als sachverständige Äußerungen zum vorliegenden Problem angesehen werden können.
c. Es erscheint somit durchaus nicht ausgeschlossen, dass – hätten die Beteiligten im Einspruchsverfahren sich mit der durch die genannten Passagen des Patentes naheliegenden Auslegung, dass das Patent auch proportional in Abhängigkeit der aufzubringenden Muskelkraft ermittelte Werte als „vorgegebene primäre Muskelantriebskraft“ umfasst, beschäftigt – im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine entsprechende Beschränkung der Patentansprüche 1 und 2 oder jedenfalls eine explizite Abgrenzung des Patents von dem sich aus der Einwendung D4 ergebenden Stand der Technik vorgesehen worden wäre, so dass dann auch im Verletzungsverfahren P-Steuerungen als nicht patentverletzend hätten ausgeschlossen werden können. Da dies jedoch nicht geschehen ist, kann das Patent derzeit nur aus seiner erteilten Fassung heraus ausgelegt werden.
VI. Eine Aussetzung des Verfahrens kam trotz der zwischenzeitlich durch die Beklagten eingereichten Nichtigkeitsklage aber nicht in Betracht.
1. Zum einen spricht schon der bereits weit fortgeschrittene Stand des vorliegenden Verfahrens, das nach mehreren Hinweisen des Gerichts und durchgeführter Beweisaufnahme nun entscheidungsreif ist, gegen eine Aussetzung. Das Abwarten der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren könnte somit nicht mehr dazu dienen, im vorliegenden Verfahren unnötigen Aufwand zu vermeiden und würde zudem die Klägerin unbillig belasten. Das Risiko, dass diese ggfs. aus einem Patent vorgeht, das später vernichtet oder wesentlich eingeschränkt wird, hat diese selbst zu tragen und z.B. bei der Entscheidung, ob sie aus dem erstinstanzlichen Urteil im Verletzungsverfahren vorläufig vollstreckt, abzuwägen. Der Beklagten bleibt es unbenommen, das Nichtigkeitsverfahren weiter zu betreiben.
2. Zum anderen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass das Patent mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vernichtet oder eingeschränkt werden wird. Wie oben unter V.4. ausgeführt, besteht zwar eine solche Möglichkeit. Für überwiegend wahrscheinlich hält die Kammer sie aber nicht.
Es ist einerseits schon nicht sicher, ob bei der Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D4 des Einspruchsverfahrens auch die in Schwung befindlichen Beine des Radfahrers im Verhältnis zum Fahrrad als ausreichend träge Masse angesehen werden können, sodass mittels Rückkopplung über den an der Kette angebrachten Sensor und den hiervon angesteuerten Elektromotor sich ein geschlossener Regelkreis ähnlich dem oben beschriebenen zwischen Nutzer des Golfwagens und Golfwagen einstellen könnte, der als P-Regelung betrachtet werden könnte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das Betätigen der Pedale beim Fahrradfahren mit einem ständigen Wechsel von Be- und Entlastung der Muskulatur einhergeht, so dass die klägerische Sichtweise, wonach jede Betätigung der Pedale ein willkürlicher Akt ist, auch etwas für sich hat.
Anderseits weist die Klägerin erwägenswert darauf hin, dass weitere Unterscheidungen zwischen der D4 und der patentgemäßen Lehre bestünden, die für sich alleine bereits eine genügende Abgrenzung böten, insbesondere das Erfordernis, zur Erlangung der generatorischen Bremskraft erst einen Hebel zu betätigen, so dass diese nicht automatisch aufgrund des Muskelkraftanteils eingeregelt würde.
Zum dritten ist zu berücksichtigen, dass die D4 bereits Gegenstand der Überprüfung des Patents im Einspruchsverfahren war. Sollten die Nichtigkeitsgerichte zu dem Schluss gelangen, dass hierbei eine mögliche weite Auslegung des Merkmals 6(f), die auch P-Regelungen mit einschließt, wie sie im vorliegenden Verfahren aus den oben genannten Gründen, vorzunehmen war, zu unrecht nicht beachtet wurde, so könnte dies zwar nun Anlass zu weiteren Beschränkungen geben. Angesichts der bereits einmal erfolgten Überprüfung bleibt dies aber nicht mehr als eine bloße Möglichkeit. Ebenso ist denkbar, dass im Einspruchsverfahren die Ausdehnung des Schutzbereichs des Klagepatentes auf P-Regelungen bewusst in Kauf genommen wurde.
VII. Der Beweisaufnahme durch die Kammer standen §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO nicht entgegen. Der Beitritt der hiesigen Beklagten zum selbständigen Beweisverfahren 1 OH 25/03, das zwischen Herrn Dipl.-Ing. Ludger A und der Klägerin sowie einer weiteren Beteiligten vor dem Landgericht Saarbrücken geführt wurde, erfolgte erst mit Schriftsatz vom 14.2,2005 (eingereicht als Anlage zu Blatt 58 bis 68 der Akte) und damit nach Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren am 16.12.2004 und Einreichung der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 25.1.2005. § 485 Abs. 2 ZPO ist damit nicht mehr einschlägig. Nach § 485 Abs. 1 ZPO wäre ein selbständiges Beweisverfahren nur mit Zustimmung der Klägerin als Annex zu dem vorliegenden Verfahren möglich gewesen. Eine Verwertung des seinerzeit bereits erstellten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. B oder der weiteren dort erholten Ergänzungsgutachten wäre daher nur nach § 411 a ZPO möglich gewesen, erschien angesichts der Tatsache, dass der Gutachter dort ohne Anleitung des Verletzungsgerichts, das über die Rechtsfrage der Auslegung des Patents letztlich entscheiden muss, tätig geworden war, aber nicht veranlasst.
VIII. Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin die Veröffentlichung der Entscheidung im „XY“ beantragt hatte.
Eine allgemeine gesetzliche Regelung wie § 142 Abs. 6 für die Veröffentlichung von Strafurteilen fehlt für den Bereich zivilrechtlicher Verurteilungen. Es ist nicht ersichtlich und wurde von de/ Klägerin auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund über das ohnehin in Ziffer I angeordnete Verbot des weiteren Verkaufs der Verletzungsgegenstände die begehrte Veröffentlichung des Urteils in Fachzeitschriften zur Beseitigung der Folgen der Verletzung nach allgemeinem Zivilrecht, etwa § 1004 BGB, erforderlich ist. Die Tatsache, dass die Beklagten ihren Golfwagen am Markt nicht mehr anbieten dürfen, führt per se dazu, dass die Marktteilnehmer nur noch das Produkt der Klägerin (oder andere ihr Patent nicht verletzende) Vorrichtungen zur Auswahl haben.

IX. Nebenentscheidungen
1. Kosten: § 92 ZPO.
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
3. Streitwert: §§ 3 ff. ZPO, 3, 49 GKG.