Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 138/06
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die Erfindung
Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge (DE 299 18xxx U1 sowie EP 1 222 xxx B1)
(Fahrzeugrad für Nutzfahrzeuge, insbesondere für die Vorderachse von Nutzfahrzeugen, mit einer Radschüssel und einer an dieser angeschlossenen Steilschulterfelge, die eine äußere Felgenschulter mit Sicherheitselement und eine innere Felgenschulter aufweist, zwischen denen ein Felgentiefbett mit Tiefbettboden und Tiefbettflanken ausgebildet ist)
seit dem 01. Januar 2004 in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland zum Schutzrecht angemeldet und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen, insbesondere aus der in der Zeit vom 19. April bis 16. Mai 2000 geschlossenen Lizenzaustauschvereinbarung, oder sonstige durch die Erfindung erlangte Vermögensvorteile, insbesondere aus der Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent, erzielt hat, und/oder eingangs bezeichnete Fahrzeugräder gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind, und zwar unter Angabe
– der Herstellungsmengen und –zeiten,
– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, letztere jeweils in der Währung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind,
– der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
– der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüche,
– der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.
II. Im Übrigen wird der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch abgewiesen.
III. Die weiteren Entscheidungen einschließlich derjenigen über die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR.
T a t b e s t a n d
Der Kläger war von Juli 1979 bis Juli 2004 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, und zwar zunächst als Arbeitnehmer sowie ab 1997 als Geschäftsführer.
Die Verträge über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer (Anlagenkonvolut K 3) enthielten in deutscher Übersetzung insbesondere die beiden folgenden Regelungen:
„§ 12
Der Manager ist verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich schriftlich über alle Erfindungen gemäß den Bestimmungen des ArbEG zu unterrichten. Das Unternehmen ist berechtigt, innerhalb von vier Monaten nach dem Erhalt der Erfindungsmeldung zu erklären, ob und in welchem Umfang es von der Erfindung Gebrauch machen will. Wird die Erfindung vom Unternehmen benutzt, erhält der Manager eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des ArbEG und den jeweiligen Richtlinien.“
„§ 13.9
Nach der Beendigung dieser Vereinbarung verfallen alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien, mit Ausnahme der Ansprüche des Managers und seiner Rechtsnachfolger auf Pension oder wegen Berufsunfähigkeit, in dem Umfang, wie diese Ansprüche vor der Beendigung dieser Vereinbarung erworben worden sind; die Ansprüche verfallen, wenn sie der anderen Partei gegenüber nicht binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht worden sind. Wenn die andere Partei einen Anspruch zurückweist oder wenn die andere Partei einem Anspruch nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung zustimmt, verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen 3 Monaten, nachdem er schriftlich geltend gemacht worden ist, gerichtlich geltend gemacht wird.“
Während seiner Anstellungszeit als Geschäftsführer war der Kläger als Miterfinder an der Entwicklung eines speziellen Fahrzeugrades mit einer „Breitbettfelge“ für Nutzfahrzeuge beteiligt. Zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde unter der DE 299 18xxx U1 am 23.12.1999 ein Gebrauchsmuster eingetragen; auf die aus der Anlage K 2 ersichtliche Gebrauchsmusterschrift wird verwiesen.
Im Mai des Jahres 2000 schlossen die Beklagte und diverse andere Unternehmen die aus der Anlage K 9 ersichtliche Lizenzaustauschvereinbarung, deren Gegenstand unter anderem das oben erwähnte Gebrauchsmuster war.
Mit dem aus der Anlage K 4 ersichtlichen Schreiben vom 18.05.2001, das der Kläger unterzeichnete, erklärte die Beklagte, dass sie die betreffende Diensterfindung in Anspruch nehme. Im Schreiben vom 06.12.2001 (Anlage K 5) ermittelte die Beklagte einen Anteilsfaktor des Klägers in Höhe von 13 % und zahlte ihm auf dieser Berechnungsgrundlage für 2001 eine Erfindungsvergütung in Höhe von 14.764,94 DM. Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 sagte die Beklagte dem Kläger eine Arbeitnehmervergütung in Höhe von 7.619,56 EUR, 7.326,68 EUR und 8.169,58 EUR zu (Schreiben gemäß Anlagen K 6 – K 8) und zahlte diese auch, wobei die letzte Zahlung im Jahre 2005 erfolgte. Für das Jahr 2005 erhielt der Kläger bislang weder eine Abrechnung noch eine Zahlung.
Der Kläger wurde am 26.01.2004 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und der Dienstvertrag mit Wirkung zum 26.07.2004 beendet.
Am 05.07.2005 wurde zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund der Diensterfindung das EP 1 222 xxx B 1 erteilt (Anlage K 3).
Erstmals mit Schreiben vom 02.12.2005 erhob der Kläger nach seinem Ausscheiden Anspruch auf Zahlung der streitigen Erfindervergütung.
Mit dem aus der Anlage K 11 ersichtlichen Schreiben vom 06.12.2005 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
Der Kläger trägt vor, er habe bereits am 20.08.1999 ordnungsgemäß über die Diensterfindung informiert. Er meint, gemäß Richtlinie 17 zu § 11 ArbEG müsse in seine Erfindungsvergütung auch derjenige Nutzen einbezogen werden, welchen die Beklagte aus der oben genannten Lizenzaustauschvereinbarung (Anlage K 9) ziehe. Insofern schulde die Beklagte ihm Auskunft über die Produktionszahlen und die erzielten Umsätze in sämtlichen, einschließlich im Ausland befindlichen Werken der Beklagten.
Im Wege einer Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagte deshalb auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch.
Der Kläger beantragt auf erster Stufe
im Wesentlichen wie erkannt, wobei er allerdings Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung auch für die Zeit vom 10.08.1999 bis zum 31.12.2003 begehrt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine schriftliche Erfindungsmeldung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie meint, im Hinblick auf § 13.9 des Geschäftsführeranstellungsvertrages seien etwaige Vergütungsansprüche des Klägers jedenfalls verfallen. Sie behauptet, die Auszahlung der Vergütung für das Jahr 2004 sei irrtümlich erfolgt, da der betreffende Sachbearbeiter nicht gewusst habe, dass Ansprüche des Klägers nach ihrer Auffassung erloschen waren. Die Erfindung des Klägers sei für das Zustandekommen der Lizenzaustauschvereinbarung ohne Einfluss gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.03.2007 hat der Kläger die aus der Anlage zum Sitzungsprotokoll (Blatt 101 GA) ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist – soweit derzeit entscheidungsreif im Sinne von § 301 ZPO – nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch im aus dem Urteiltenor näher ersichtlichen Umfang aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 12 Satz 3 des Dienstvertrages vom 17. Oktober 1997 mit der A GmbH i.V.m. §§ 9, 12 ArbEG.
Um seinen Vergütungsanspruch berechnen zu können, steht dem Kläger, der in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Vergütungsansprüche im Ungewissen ist und sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann, ein derartiger Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum Vergütungsanspruch zu (vgl. zu § 12 ArbEG BGH, GRUR 1998, 689 [692] – Copolyester; BGH, GRUR, 2002, 149 [153] – Wetterführungspläne II).
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung, der seine Grundlage in § 12 Satz 3 des Dienstvertrages mit der A GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, findet, welcher unter anderem auf die §§ 9, 12 ArbEG verweist.
1)
Unstreitig war der Kläger als Miterfinder an der Entwicklung eines speziellen Fahrzeugrades mit einer „Breitbettfelge“ für Nutzfahrzeuge beteiligt, wofür zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 23.12.1999 das Gebrauchsmuster DE 299 18xxx U 1 eingetragen und am 05.07.2005 das EP 1 222 xxx B 1 erteilt wurden.
Unstreitig hat die Beklagte das Gebrauchsmuster DE 299 18xxx U 1 auch in die Lizenzaustauschvereinbarung gemäß Anlage K 9 eingebracht, so dass sie die Erfindung auch im Sinne von § 12 Satz 3 des Dienstvertrages benutzt hat.
Die zwischen den Parteien strittigen Fragen nach dem Zeitpunkt des Zugangs und der Ordnungsmäßigkeit einer Erfindungsunterrichtung (§ 12 Satz 1 des Dienstvertrages) seitens des Klägers sowie nach der Wirksamkeit und dem Zeitpunkt des Zugangs einer unbeschränkten Inanspruchnahmeerklärung der Erfindung durch die Beklagte bedürfen im Ergebnis keiner weiteren tatrichterlichen Aufklärung. Selbst wenn man nämlich der Beklagten darin folgte, es sei keine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Diensterfindung erfolgt, und mit dem Kläger annähme, es sei keine fristgerechte Inanspruchnahmeerklärung gegeben, wäre gleichwohl von einer Vergütungspflicht der Beklagten für die Benutzung der Diensterfindung auszugehen. Es ist anerkannt, dass im Falle einer Überleitung der Diensterfindung ohne ordnungsgemäße Meldung und ohne fristgemäße Inanspruchnahmeerklärung bei Fehlen abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Parteien die Erfindung umfassend den Bestimmungen des ArbEG unterwerfen wollen; dann bestimmt sich die Vergütungspflicht uneingeschränkt nach § 9 ArbEG unter Einschluss des Anteilsfaktors (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Auflage, vor §§ 9 – 12, Rn 17 m.w.N.). Hier zeigt das gesamte Verhalten der Parteien seit dem Jahre 1999 – wie insbesondere die Anmeldung des Gebrauchsmusters auf den Namen der Beklagten, die für mehrere Jahre erbrachten Vergütungszahlungen und das aus der Anlage K 4 ersichtliche Schreiben der Beklagten vom 18.05.2001, welches der Kläger unterschrieb -, dass sie zweifelsohne darüber einig waren, dass der Kläger eine Vergütung für die Benutzung seiner der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin überlassenen Diensterfindung entsprechend dem ArbEG erhalten sollte.
2)
Der dem Anteil des Klägers entsprechende Vergütungsanspruch (§ 12 Abs. 1, 2 ArbEG) ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte über. Dass der Kläger inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, steht seinem Anspruch auf Arbeitnehmervergütung nicht entgegen (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 12 ArbEG, Rn 32 m.w.N.).
3)
Der Auskunftsanspruch erstreckt sich seinem Umfang nach auf den aus dem Tenor zu Ziffer I. näher ersichtlichen zeitlichen und sachlichen Inhalt.
a)
Zu Recht begehrt der Kläger unter anderem auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung dahingehend, in welchem Umfang die Beklagte entgeltliche Vorteile aus der Erfindung aufgrund der aus der Anlage K 9 ersichtlichen Lizenzaustauschvereinbarung gezogen hat.
aa)
Die Richtlinie Nr. 17 zu § 11 ArbEG, welche hier kraft der in § 12 a.E. des Dienstvertrages enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf das ArbEG nebst der jeweiligen Richtlinien Anwendung findet, bestimmt, dass bei Verwertung einer Erfindung durch einen Austauschvertrag der Gesamtnutzen des Vertrages für den Arbeitgeber zu ermitteln ist, um sodann durch Abschätzung der Quote, die auf die in Anspruch genommene Diensterfindung entfällt, den Anteil am Gesamtnutzen zu ermitteln.
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, die aus der Anlage K 9 ersichtliche Lizenzaustauschvereinbarung müsse ohne Einfluss auf die Berechnung der Erfindervergütung des Klägers bleiben, weil die Einbeziehung des Gebrauchsmusters DE 299 18xxx U1 (Anlage K 2) in die betreffende Lizenzaustauschvereinbarung nicht kausal geworden sei für die wechselseitige Lizenzeinräumung. Insbesondere ergibt sich ein mangelnder Ursachenzusammenhang nicht daraus, dass die betreffenden Vertragsparteien bereits vor Abschluss der aus der Anlage K 9 ersichtlichen Vereinbarung den aus der Anlage B 6 ersichtlichen Vertrag geschlossen hatten, der das Gebrauchsmuster noch nicht zum Gegenstand hatte. Dass die Beklagte kraft der Einbeziehung des Gebrauchsmusters wirtschaftliche Vorteile in Form ersparter Lizenzgebühren erzielte, verdeutlicht das von der Beklagten selbst vorgelegte Schreiben der B GmbH (Anlage B 7). Anhand dieses Schreibens wird nämlich erkennbar, dass es der B GmbH wichtig war, dass auch jenes Gebrauchsmuster zum Vertragsbestandteil gemacht wurde. Es heißt dort nämlich:
„… zu nachstehenden Punkten empfehlen uns unsere Anwälte folgende Änderungen bzw. Ergänzungen durchzuführen:
a) A:
…
• Gebrauchsmuster G 299 18 xxx…“
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung der inhaltlichen Gestaltung der Lizenzaustauschvereinbarung besteht kein vernünftiger Zweifel jedenfalls an einer – für die Auslösung einer Auskunftspflicht hinreichenden – Mitursächlichkeit für das Zustandekommen der Lizenzaustauschvereinbarung und damit für ersparte Lizenzgebühren der Beklagten im Hinblick auf die Benutzung der Schutzrechte der anderen Vertragsparteien.
bb)
Der Einbeziehung der Lizenzaustauschvereinbarung in die Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Klägers steht auch nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 ArbEG i.V.m. § 12 Satz 3 des Dienstvertrages entgegen.
Das Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 (Anlage K 5) stellt keine Vergütungsfestsetzung i.S.v. § 12 Abs. 4 ArbEG dar, so dass es keines Widerspruchs des Klägers bedurfte, um eine Verbindlichkeit dieses Schreibens für seinen Vergütungsanspruch zu verhindern. Um die Wirkung einer Festsetzung im Sinne von § 12 Abs. 4 ArbEG entfalten zu können, muss ein solches Schreiben seinem Inhalt nach so gestaltet sein, dass die Vornahme einer Vergütungsfestsetzung eindeutig erkennbar wird. Aus der Sicht des Empfängerhorizonts des Vergütungsberechtigten muss zweifelsfrei ersichtlich werden, dass der Arbeitgeber einseitig die darin bezeichnete Vergütung abschließend und verbindlich festlegt, wofür reine Vergütungsberechnungen oder -abrechnungen nicht ausreichen (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 12 ArbEG, Rn 17). Das Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 dient der Berechnung der dem Kläger für das Jahr 2001 geschuldeten Vergütung. Der Kläger musste dieses nicht so verstehen, als wolle die Beklagte abstrakt und für die Folgejahre in verbindlicher Weise festlegen, welche Bezugsgrößen auch für die Folgejahre für die Vergütungsermittlung verbindlich seien.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein als Vergütungsangebot formuliertes Schreiben keine Festsetzung darstellt, weil dann die erforderliche einseitige Bindung des Arbeitgebers nicht erkennbar wird (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 12 ArbEG, Rn 17). Im Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 heißt es im letzten Absatz:
„Sofern wir nichts Gegenteiliges von ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind und werden im Dezember des Jahres den Betrag ohne weitere Aufforderung zur Auszahlung bringen.“
Diese Passage zeigt, dass der Kläger jenes Schreiben gerade nicht als einseitige Festsetzung begreifen musste, sondern davon ausgehen durfte, die dort wiedergegebenen Eckpunkte zur Vergütungsermittlung seien verhandelbar.
cc)
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung (§ 242 BGB) ist der Kläger nicht an der Forderung gehindert, die Lizenzaustauschvereinbarung in die Ermittlung seines Vergütungsanspruchs einzubeziehen. Insoweit bedarf es keiner Erörterung, ob überhaupt das insoweit erforderliche Zeitmoment erfüllt ist. Jedenfalls mangelt es an dem notwendigen sog. Umstandsmoment (vgl. MünchKomm/Roth, BGB, 4. Auflage, § 242, Rn 469). Dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 02.12.2005 (Anlage K 10) die Berücksichtigung des Lizenzaustauschvertrages bei der Ermittlung seiner Vergütung forderte, gab der Beklagten keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass derartige Ansprüche nicht mehr gestellt würden. Darüber hinaus ist der pauschale Vortrag der Beklagten, sie habe keine entsprechenden Rücklagen bilden können, nicht nachvollziehbar.
b)
Der Kläger verlangt mit Recht auch, die Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf sämtliche ausländischen Werke zu erstrecken.
Soweit die Beklagte einwendet, in ihren in der Türkei, in Indien und Brasilien gelegenen Werken bestünden keine Schutzrechte zugunsten ihrer selbst oder ihrer Lizenzaustauschvertragspartner, verfängt dieses Argument nicht. Denn in diesem Fall kann sich als Hauptanspruch zum hier zuerkannten Hilfsanspruch ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung ergeben, weil die Beklagte den Kläger nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass er in den betreffenden Staaten entsprechende Schutzrechte selbst anmelden könne (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 754 [759 f.] – Haftetikett). Dass der Kläger zur Zeit der Aufgabe von Schutzrechtsanmeldungen im außereuropäischen Ausland Geschäftsführer der Beklagten war, kann allenfalls ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB begründen, so dass der Auskunftsanspruch als solcher davon unberührt bleibt.
4)
Ein Vergütungsanspruch für die Zeit ab dem 01.04.2004 ist – anders als für den Zeitraum bis zum 31.12.2003 (siehe dazu unter II.)) – auch nicht gemäß § 13.9 des Dienstvertrages ausgeschlossen. Aufgrund dieser Regelung können nämlich nur solche Ansprüche verfallen, die bis zur Vertragsbeendigung bereits fällig waren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es dem Kläger gar nicht möglich gewesen wäre, Ansprüche für die Zukunft außergerichtlich oder gar im Wege einer Klage geltend zu machen, um den Verfall nach § 13.9 Satz zu verhindern. Für einen Ausschluss auch künftiger Ansprüche hätte es einer entsprechenden eindeutigen Regelung bedurft. Am 26.07.2004 – dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten – waren Ansprüche für das Jahr 2004 und erst recht für den nachfolgenden Zeitraum noch nicht fällig. Unstreitig war die Vergütungspraxis der Beklagten ohne Widerspruch des Klägers derart gestaltet, dass die Vergütung für ein Kalenderjahr am Beginn des Folgejahres in einer Summe berechnet und ausgezahlt wurde.
5)
Berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2007 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Blatt 101 GA) dahingehend abgegeben hat, dass er Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen wird (vgl. BGH, GRUR 1990, 515 [516] – Marder).
6)
Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Da sie unstreitig mit Schreiben vom 06.12.2005 (Anlage K 11) auf diese Einrede verzichtete, begann ab diesem Zeitpunkt für Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsansprüche für die Zeit ab Januar 2004 eine neue Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 202, Rn 3a m.w.N.). Die für die letztgenannten Ansprüche maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist vor Klageerhebung nicht abgelaufen.
II.
Die Klage ist, soweit sie auch auf den Zeitraum vom 10.08.1999 bis zum 31.12.2003 gerichtet ist, unbegründet.
1)
Ein Vergütungsanspruch aus § 12 Satz 3 des Dienstvertrages für diesen Zeitraum ist aufgrund § 13.9 des Dienstvertrages ausgeschlossen, da nach der betreffenden Regelung alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien, mit Ausnahme von Pensionsansprüchen oder Ansprüchen wegen Berufsunfähigkeit im Umfang, wie diese vor der Beendigung dieser Vereinbarung erworben wurden, verfallen, wenn sie nicht binnen eines Zeitraumes von drei Monaten schriftlich geltend gemacht wurden. Ist aber der Vergütungsanspruch erloschen, entfällt für den Zeitraum ab Wegfall der Vergütungspflicht auch ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch, da er als Nebenanspruch gegenstandslos wird (vgl. BGH, GRUR 1963, 315 [316] – Pauschalabfindung).
Vom Regelungsgegenstand des § 13.9 sind auch die hier streitigen Vergütungsansprüche des Klägers umfasst. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Auflage, § 26 Rn 60, m.w.N.) grundsätzlich verlangt wird, dass der Ausschluss auch von Ansprüchen aus dem ArbEG einer ausdrücklichen Regelung bedürfe, gilt dies nicht für die vorliegende Situation. Anders als bei Arbeitnehmern ergeben sich die Vergütungsansprüche des Klägers, welcher im Erfindungszeitpunkt Geschäftsführer war, nicht erst aus dem ArbEG selbst, sondern bestehen kraft individualvertraglicher Regelung im Dienstvertrag, so dass es sich um unmittelbar „aus dem Arbeitsverhältnis“ folgende Ansprüche handelt.
Unstreitig schied der Kläger zum 26.07.2004 aus dem Unternehmen der Beklagten aus und machte die streitigen Ansprüche anschließend erstmals mit Schreiben vom 02.12.2005 geltend, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verfall nach § 13.9 des Dienstvertrages gegeben sind.
2)
Die Regelung des § 13.9 ist auch nicht unwirksam. Insbesondere ergibt sich etwas Gegenteiliges nicht aus § 22 Satz 1 ArbEG.
Eine vom Gesetz abweichende Regelung vor der Erfindungsmeldung liegt bereits deshalb nicht vor, weil die betreffende Verfallklausel auch im Dienstvertrag vom 14.03.2000 und damit zu einem Zeitpunkt, der nach der vom Kläger behaupteten Erfindungsmeldung liegt, nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
3)
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Hinblick auf deren Schreiben vom 05.01.2005 (Anlage B 4) und die im Jahre 2005 erfolgte Zahlung für das Jahr 2004 an einer Berufung auf die Verfallklausel gehindert.
Dies folgt bereits daraus, dass – wie oben bereits ausgeführt – Ansprüche für die Zeit bis Ende 2004 im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers noch gar nicht fällig waren, so dass sich aus deren Erfüllung a priori kein unzulässiges widersprüchliches Verhalten der Beklagten ergeben kann.
4)
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein weitergehender Vergütungs- und damit Auskunftserteilungsanspruch auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.05.2001 (Anlage K 4). Selbst wenn man seine Auffassung, wonach dieses von ihm unterzeichnete Schreiben einen selbständigen Vergütungsanspruch begründe, zugrunde legt, wären Ansprüche für die Zeit bis zum 31.12.2003 gemäß § 13.9 des Dienstvertrages jedenfalls verfallen (vgl. oben unter 1)).
III.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert des Klageantrages zu 1.: 50.000 EUR.