21 O 20728/00 – Hammerkopfschraube

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 779

Landgericht München I
Urteil vom 4. April 2007, Az. 21 O 20728/00

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 08606xxx, das am 12.12.1997 angemeldet, dessen Erteilung am 3.5.2000 veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch und Veröffentlichungstag der neuen europäischen Patentschrift erfolgte am 27.12.2006.
Der hier maßgebliche Anspruch 1 dieses Patents (in der Folge: Klagepatent) lautet: Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemm-element eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Schraubenkopf zieht, und dass das Zugfederelement ein Gummiring ist.
Weiter ist die Klägerin Inhaberin des Gebrauchsmusters 2970xxx, das am 20.2.1997 angemeldet und am 18.6.1998 eingetragen wurde. Dieses Gebrauchsmuster wurde auf einen Löschungsantrag der Beklagten mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Juni 2003 in folgendem Umfang in Anspruch 1 aufrechterhalten: Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das in einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement das Klemmelement an den Schraubenkopf zieht, dass das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Betätigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegt, und dass das Zugfederelement ein elastischer Ring ist.

Die neue europäische Patentschrift bezieht sich in der Beschreibungseinleitung (TZ 0001) auf eine Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 der US PS 3483910 A. Diese Entgegenhaltung, die im Einspruchsverfahren, das ebenfalls von der Beklagten betrieben wurde und im vorliegenden Rechtsstreit zur Aussetzung führte, neu vorgelegt wurde (Anlage B5) offenbart in Beschreibungen und Zeichnungen verschiedene Befestigungsmittel, die teils mutter- teils schraubenförmig sind (vgl. Anlage B5, Figuren 7 bis10):

Die Beschreibungseinleitung des Klagepatents führt in der Folge aus:

[0002] Eine andere Hammerkopfschraube ist von der
Firma BIS-A bekannt. Die bekannte Hammerkopfschraube
ist zum formschlüssigen Einsetzen in eine
einen Längsschlitz aufweisende Kastenprofilbefesti-
gungsschiene vorgesehen. Der Schraubenkopf lässt sich
in Richtung des Schützes ausgerichtet durch diesen hin
durch in die Befestigungsschiene einsetzen und durch
Drehung um ca. 90° in Eingriff mit vorn Kastenprofil seit-
lich des Schlitzes gebildeten Hinterschneidungen brin-
gen. Ein unter dem Schraubenkopf an einem Schrau-
benschaft angebrachtes Kunststoff-Federelement mit
halbringförmigen Federflügeln stützt sich seitlich des
Schlitzes an einer Außenseite der Befestigungsschiene
ab. Das Federelement drückt die Hammerkopfschraube
in axialer Richtung von der Befestigungsschiene ab und
dadurch den Schraubenkopf in Anlage an die Hinter-
schneidungen der Befestigungsschiene. Dadurch ist die
Hammerkopfschraube vorläufig an der Befestigungs-
schiene festgeklemmt. Es wird vermieden, dass die Ham- sa
merkopfschraube nach dem Einsetzen in die Befesti-
gungsschiene unbeabsichtigt wieder herausfällt oder
sich unbeabsichtigt in Längsrichtung der Befestigungs-
schiene verschiebt. Ein beabsichtigtes Verschieben
durch Überwindung der Klemmkraft des Federelements
zur Positionierung der Hammerkopfschraube ist möglich.
Des weiteren stellt das Federelement beispielsweise bei
senkrecht an einer Wand angebrachten Befestigungs-
schiene ein rechtwinkliges Abstehen der Hammerkopf
schraube sicher.
[0003] Zur endgültigen Befestigung wird ein auf den
Schraubenschaft aufgeschobenes Klemmelement in
Form einer Lochscheibe mittels einer Mutter gegen die
Außenseite der Befestigungsschiene gespannt und da
durch die Hammerkopfschraube an der Befestigungs-
schiene unbeweglich fixiert.
[0004] Die bekannte Hammerkopfschraube hat den Nachteil, dass ihr Federelement ein geometrisch kompliziert geformtes Kunststoff-spritzgussteil ist, dessen Herstellung und Anbringung an der Hammerkopfschraube so aufwendig und teuer ist.
[0005] Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine
Hammerkopfschraube der eingangs genannten Art so
auszubilden, daß sie einfacher und preiswert herstellbar
ist.
[0006] Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch die Merkmale des Anspruchs 1 gelöst. Die erfindungsgemäße Hammerköpfschraube weist ein gummielastisches Zugfederelement auf, das das Klemmelement an den Schraubenkopf heranzieht. Die vorläufige Klemmung der Hammerkopfschraube an der Befestigungsschiene erfolgt mit dem Klemmelement, das vom Zugfederelement an den Schrau- benkopf gezogen wird und von außen gegen die Befestigungsschiene drückt. Ein Gummiring steht als Massenartikel sehr preisgünstig zur Verfügung. Weiterer Vorteil ist, dass sich das Zugfederelement sehr einfach den Schraubenkopf überspannend am Klemmelement anbringen lässt, was das Zusammensetzen der Einzeiteile der erfindungsgemäßen Hammerkopfschraube erleichtert.

Figur 2 und 3 der Klagepatentschrift haben folgendes Aussehen:

Die Beschreibung des Gebrauchsmusters ist im Wesentlichen gleich der des Klagepatents, wobei die Bezugnahme auf die US PS gemäß Anlage B5 fehlt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Befestigungselemente unter dem Namen GP fix gemäß Anlage K4, K5 und B3. Es handelt sich hierbei um Gewindeplatten, die ebenfalls durch Drehung in Eingriff mit den Hinterschneidungen von Schienen gebracht werden und mit folgenden Bildern beworben werden. In der Werbung verwendet die Beklagte für Ausführungsformen mit Gewindestift die Bezeichnung „der höhenvariable Hammerkopf“.
Die Firma A hat im Jahr 2001 einen Prospekt verteilt, in dem sie unter der Bezeichnung XY eine Schiebemutter mit vormontiertem Gewindestift, Halfenschrauben einschließlich Mutter sowie Gewindeplatten beworben hat (Anlage zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 17.1.2002 = Blatt 180 Rückseite und 181 der Akten); der selbe Prospekt mit Ausdruckdatum 11.3.2003 (Anlage B 10) bewirbt Hammerkopfbefestigungssätze mit Muttern, bei denen laut Prospekt der Gewindestift angeklebt angenietet oder angeschweißt ist. Dabei weisen sowohl die Schiebemutter mit vormontierten Gewindestift gemäß Blatt 180 Rückseite (Anlage zum Sachverständigengutachten) wie die Hammerkopfbefestigungssätze der ersten zwei Seiten der Anlage B10 Kunststofffederringe zur Fixierung des Befestigungselements auf.
Die ebenfalls von den Parteien diskutierte DIN 186 (Bl. 78) beschreibt Hammerschrauben mit Vierkant, die für die Befestigung von Bauteilen mit Hilfe von T-Nuten vorgesehen sind und bei denen der Kopf fest mit dem Bolzen verbunden ist. Ausführungsformen mit festem und mit lösbarem Nutenstein sind in Schreyer Werkstückspanner aus dem Jahr 1969 beschrieben (Anlage K11). In dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus Luger, Lexikon der Bautechnik (Anlage B4) wird zur Hammerkopfschraube ausgeführt, sie habe an Stelle des Kopfes einen angestauchten oder angeschweißten Teil in Form eines Hammerkopfes.
Der Sachverständige hat noch auf die DIN ISO 1891 Bezug genommen, die ebenfalls fest mit dem Gewindestab verbundene Köpfe aufweist (Bl. 137 = s. 6 des ersten Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen).
Das Bundespatentgericht hat in der Entscheidung im Gebrauchsmusterlöschungsver-fahren vom 23. Juni 2003 (Anlage K15) zur Frage der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters u. a. folgendes ausgeführt (S. 9 ff):
„Von der Hammerkopfschraube nach der US 3 483 910, welche durch eine Zugfeder über ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt wird, unterscheidet sich der verteidigte Schutzgegenstand in der Ausgestaltung seines Klemmelements als Lochscheibe, durch dessen Lage im Zustand der Vormontage, nämlich dem Aufliegen an einer Außenseite der Befestigungsschiene, sowie in der Ausgestaltung des Zugfederelements als elastischer Ring. Beim Gegenstand nach der US 4 164 074 wird eine Hammerkopfmutter mit Hilfe einer Zugfeder über ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt. Anders als beim verteidigten Schutzgegenstand handelt es sich hier nicht um eine „echte“ Hammerkopfschraube, denn der Gewindeschaft wird erst später eingedreht. …. Der nächstkommende Stand wird …. durch die US 3 483 910 gebildet Diese Druckschrift offenbart neben den Ausführungsbeispielen nach Figur 1 -9, welche lediglich auf eine Hammerkopfmutter gerichtet sind, auch eine „echte“ Hammerkopfschraube mit fest mit dem Kopf verbundenem Gewindeschaft, wie aus dem Ausführungsbeispiel nach Figur 10 ersichtlich ist. …. Diese Leseart vorausgesetzt, ist aus der US 3 483 910 eine Hammerkopfschraube (Figur 10) für eine Deckenbefestigung mit einem auf den Schraubenschaft aufgeschobenen
Klemmelement bekannt geworden im Unterschied zum Schutzgegenstand
nach dem verteidigten Anspruch 1 ist das Klemmelement nach der US 3 483 910
nicht eine einfache Lochscheibe, sondern ein muffenartiges Teil, welches
außen zum Schlitz der Befestigungsschiene hin trompetenförmig erweitert ist.
…. Das Zugfederelement ist als Spiralzugfeder ausgestaltet. Somit konnte diese
Entgegenhaltung dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur des allgemei-
nen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstel-
lung von Elementen der Befestigungstechnik, für sich genommen keine Anre-
gungen dazu vermitteln, von dem relativ kompliziert aufgebauten muffenartigen
Klemmteil abzurücken und dieses, wie im Falle des Schutzgegenstandes durch
eine einfache Lochscheibe zu ersetzen und in einem weiteren Schritt anstatt der
Spiralzugfeder einen einfachen elastischen Ring (Gummiring) vorzusehen “
Nach Zusammenfassung des einzelnen Stands der Technik fährt das Bundespatentgericht fort (Seite 12):
„Dem gegenüber stellt die Verwendung einer einfachen Lochscheibe, die im Zug der Vormontage des Gesamtelementes dann auf der Plan- und Außenseite der Befestigungsschiene zur Anlage kommt, als Klemmelement einen ersten Schritt der Vereinfachung des in Rede stehenden Befestigungselementes dar. Ein weiterer Schritt der Vereinfachung wird durch den Ersatz des metallischen Zugfederelementes durch einen einfachen elastischen (Gummi-) Ring erreicht Diese Maßnahmenkombination führt jedoch zu einer sprunghaften Vereinfachung des beanspruchten Befestigungsmittels, welches weder durch den einschlägigen Stand der Technik angeregt, noch durch ein einfaches fachübliches Handeln zu erreichen war. … Auch kann der Senat anerkennen, dass grundsätzlich fachmännische Bedenken gegenüber der Verwendung elastischer Gummiringe in
der Befestigungstechnik … wohl nicht bestanden haben Selbst wenn also
die Verwendung von Gummiringen als Zugfederelement eine schlichte Folge des Bestrebens nach Vereinfachung darstellen würde und von einem entfernt liegenden Stand der Technik angeregt worden wäre, würde dies zumindest den weiteren Vereinfachungsschritt, nämlich die Ausgestaltung des Klemmelements
als einfache Lochscheibe nicht ohne weiteres nahelegen Hinzu kommt, dass
ein nicht starres und nicht selbstführendes Zugelement wie ein Gummiring technisch sinnvoll überhaupt nur an einer „echten“ Hammerkopfschraube, also nicht an einer Hammerkopfmutter, eingesetzt werden kann, well In diesem Falle das Klemmelement in besonderer Weise der Führung durch den Schraubenschaft bedarf, um das gesamte Befestigungselement überhaupt handhabbar zu gestalten….“
Auch die technische Beschwerdekammer 3.2.01 des Europäischen Patentamtes hat in der Entscheidung vom 31.5.2005 betreffend den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent im wesentlichen auf die Frage abgestellt, ob sich der Einsatz eines Gummirings in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und dieses im Ergebnis verneint. Damit seien zusätzliche Überlegungen verbunden und konstruktive Umgestaltungen nötig, die über eine fachübliche Weiterentwicklung hinausgehen (Seite 6, 7).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausführungsform der Beklagten stelle eine identische, jedenfalls aber eine äquivalente Verletzung beider Klageschutzrechte dar. Der Begriff der Hammerkopfschraube, der noch dazu nicht identisch mit dem der Hammerschraube aus der DIN 186 sei, werde vom Fachmann nicht dahingehend verstanden, dass es sich hierbei um einen gegenüber dem Schaft nicht verdrehbaren Kopf handle. In den Klageschutzrechten sei in der Beschreibung kein Hinweis auf eine derartige drehfeste Verbindung zu entnehmen. Sie verweist darauf, dass in den Figuren 2, 3 und 9 des Klagepatents in der Mitte der Stirnfläche des Hammerkopfs ein Kreis erkennbar ist und meint daraus ableiten zu können, dass auch das Klagepatent eine lösbare Hammerkopfmutter unter den Begriff der Hammerkopfschraube einschließe. Sie weist darauf hin, dass wohl in der Anlage B5 wie auch in der Anlage K11 (Entgegenhaltung US-PS 3 483 910 und Auszug aus Schreyer) sowohl lösbare wie befestigte Köpfe beschrieben werden und nimmt Bezug auf die vom Sachverständigen vorgelegten Auszüge aus dem Katalog der Firma A. Sie verweist auf die BGH-Rechtssprechung zur Auslegung von technischen Schutzrechten; und dabei insbesondere darauf, dass hiernach die Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt, dass ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein beschreibenden Patentanspruchs erlaubt und dass Meinungsäußerungen eines Sachverständigen über den Sinngehalt der Begriffe des Patentanspruchs für das Gericht nicht bindend sind. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass in den beiden ersten Abschnitten der Patentbeschreibung eine Hammerkopfschraube als solche bezeichnet wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Hammerkopfmutter oder eine Hammerkopfschraube mit feststehender Gewindestange handle.
Auch im weiteren Teil der Beschreibung werde nicht der geringste Hinweis auf eine drehfeste Verbindung gegeben; eine Fixierung der Gewindestange werde nirgends erwähnt. Es lasse sich zwar möglicherweise aus dem Abschnitt 17 der Beschreibung entnehmen, dass es beim Ausführungsbeispiel bevorzugt sei, bei der vorläufigen Montage des Elements die Gewindestange und nicht das Klemmelement anzufassen. Auch hierbei werde jedoch nichts über eine drehfeste Verbindung zwischen Gewindestange und Hammerkopfmutter ausgesagt. Die Möglichkeit, beim Einsetzen am Schaft der Schraube zu drehen, möge zwar in Betracht kommen; dies schließe es aber zum einen nicht aus, auch bei einer Hammerkopfmutter an der Gewindestange anzugreifen, zum anderen sei es methodisch falsch, eine im Ausführungsbeispiel aufscheinende bevorzugte Ausführungsform zur Einschränkung des im allgemeinen Teil der Beschreibung bereits erheblich breiter definierten Begriffs der Hammerkopfschraube heranzuziehen.
Auch bei einem Verletzungsgegenstand sei das Klemmelement im Sinne des Patents aufgeschoben; dies bedeute, dass es frei in Axialrichtung beweglich sei; soweit die Beklagte nur Muttern liefere und bewerbe, sei insoweit eine mittelbare Patentverletzung gegeben.
Auch das Klagegebrauchsmuster sei wortsinngemäß verletzt, da ein Zugfederelement in Form eines Gummirings gegeben sei.
Selbst wenn man dem entgegen annehme, dass nicht von einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale des Kiagepatents auszugehen sei, weil im Sinn des allgemein technischen Sprachgebrauchs bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich eine Hammerkopfmutter verstellt werde, liege ein Eingriff in den Schutzbereich beider Schutzrechte in Form einer äquivalenten Verletzung vor. Gleichwirkung bestehe, da die Frage, ob die Hammerkopfschraube einen fixierten oder einen drehbaren Schraubenkopf aufweise, auf das technische Problem der Klageschutzrechte keinen nennenswerten Einfluss habe. Wie die Drehung der patentgemäßen Hammerkopfschraube vorgenommen werde, sei im Klagepatent mit keinem Wort ausdrücklich beschrieben; daher sei auch die Drehung durch Angriff am Klemmelement – wie dies bei der Verletzungsform angeraten wird – nach dem Klagepatent möglich. Eine patentgemäße Funktion dahingehend, dass diese Verdrehung durch Angreifen am Bolzenteil möglich sein müsse, sei nicht aus der Beschreibung zu entnehmen. Aus einer Funktion, die sich aus der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels nicht direkt erschließe, dürfe eine Einschränkung des Patentanspruchs nicht hergeleitet werden. Dies werde auch durch die Ausführung des europäischen Patentamts in der Einspruchsentscheidung bestätigt, das kein Wort über die Unterschiede im Einbringen einerseits der Hammerkopfschraube und andererseits einer hammerkopfähnlichen Mutter in eine Befestigungsschiene verliere.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass somit Gleichwirkung bestehe und dass die Verletzungsform für den Fachmann auch mit nichterfinderischen Überlegungen auffindbar und auch gleichwertig sei, weil der Durchschnittsfachmann aus der bloßen Verwendung des Gattungsbegriffs Hammerkopfschraube nicht entnehmen könne, dass der Patentanspruch ausdrücklich auf Ausführungsformen mit drehfixiertem Schraubenkopf eingeschränkt sein sollte. Es handle sich im übrigen bei der Verwendung des Begriffs Hammerkopfschraube schlicht um einen unpräzisen Sprachgebrauch. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf das Sachverständigengutachten (Anhörung im Termin vom 26.3.2003).
Die Klägerin hat ein Gutachten des österreichischen Patentamts über die Frage erholt, ob die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Klagepatent eine erfinderische Fortentwicklung darstelle; das österreichische Patentamt hat dies verneint (Anlage K18). Es hat ausgeführt, dass die Lösung der Aufgabe der erfindungsgemäßen Hammerkopfmutter, nämlich ein Klemmelement mittels eines als Gummiring ausgebildeten Zugfederelements in Anlage an die Hammerkopfmutter zu ziehen, unabhängig davon sei, ob es sich um eine auf einen Gewindebolzen aufgeschraubte Hammerkopfmutter oder um den Kopf einer Hammerkopfschraube handle… Es sei nicht entscheidend, ob dieser Teil lösbar (als Mutter auf dem Gewindebolzen) oder unlösbar (als Kopf der Schraube) mit dem von der Befestigungsschiene abstehenden Gewindeteil in Verbindung stehe. Der Gegenstand „Hammerkopfmutter“ sei zwar formal neu, jedoch handle es sich um eine Übertragung der für einen Schraubenkopf geschützten Lösung auf eine Schraubenmutter. Zur Frage der Gleichwertigkeit wie auch der Funktionsgleichheit hat das österreichische Patentamt entsprechend der Aufgabenstellung keine Ausführungen gemacht.
Die Klägerin hat zunächst mit Anträgen entsprechend den früheren Anspruchsfassungen der Klageschutzrechte Klage erhoben (vgl. Anträge Blatt 2/4), hat diese entsprechend der durch die von der Beklagten betriebenen Einspruchs- und Löschungsverfahren gegen beide Schutzrechte erfolgten Entwicklung modifiziert (Blatt 66, 92a/97) und stellt nunmehr die Anträge in folgender Fassung:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000;00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen,
1. Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf für eine Deckenbefestigung mit einem auf einem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
und/oder
Kombinationen aus Hammerkopf und Klemmelement, die durch Einschrauben einer Gewindestange zu Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf für eine Deckenbefestigung mit einem auf dem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement ergänzt werden können,
in Deutschland an nicht zur Benutzung des europäischen Patentes EP 0 860 xxx Berechtigte anzubieten oder zu liefern,
mit einem Zugfederelement, das an dem Hammerkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetztem Hammerkopf auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegen kann, wenn das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Hammerkopf zieht und das Zugfederelement ein Gummiring ist,
insbesondere wenn die Lochscheibe Ausnehmungen für den Eingriff des Zugfederelements aufweist
und/oder
wenn der Hammerkopf eine Einrichtung zur Drehwinkelbegrenzung aufweist
und/oder
wenn der Hammerkopf an einer Unterseite einen quer zu seiner Längsrichtung verlaufenden Absatz aufweist, dessen Breite geringfügig kleiner ist als die lichte Weite des Schlitzes der Befestigungsschiene;
(2. Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf für eine Deckenbefestigung mit einem auf dem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
und/oder
Kombinationen aus Hammerkopf und Klemmelement, die durch Einschrauben einer Gewindestange zu Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf für eine Deckenbefestigung mit einem auf dem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement ergänzt werden können,
in Deutschland an nicht zur Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 297 03 xxx Berechtigte anzubieten oder zu liefern,
wenn ein Zugfederelement an dem Hammerkopf und am Klemmelement angreift, und wenn das Zugfederelement das Klemmelement an den Hammerkopf zieht und das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetztem Hammerkopf auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegt, und wenn das Zugfederelement ein Gummiring ist,
insbesondere wenn die Lochscheibe Ausnehmungen für den Eingriff des Zugfederelementes aufweist,
und/oder
wenn der Hammerkopf eine Einrichtung zur Drehwinkelbegrenzung aufweist.) (Ziff. 2. übereinstimmend für erledigt erklärt).

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziff. 1.1. bezeichneten, ohne Erlaubnis der Klägerin seit dem 03. 06. 2000 begangenen Handlungen und/oder durch die unter Ziff. I. 2. bezeichneten, ohne Erlaubnis der Klägerin seit dem 30. 08.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, sowie der Klägerin eine Entschädigung zu leisten für die unter Ziff. 1.1. bezeichneten, vom 30. 9. 1998 bis 2. 6. 2000 ohne Erlaubnis der Klägerin begangenen Handlungen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie ohne Erlaubnis der Klägerin die unter 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. (gemeint: 30.) 9. 1998 und die unter I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 30. 8. 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. sowie für den Zeitraum ab 3. 6. 2000 desjenigen erzielten Gewinns – unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten – der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass weder das Merkmal der Hammerkopfschraube noch das Merkmal des auf den Schaft aufgeschobenen Befestigungselements verwirklicht seien. Mit Hammerkopfschraube sei ein monolithisches Bauteil zu verstehen, das sich in der Funktion auch im Rahmen der patentgemäßen Funktion dahingehend von der angegriffenen Ausführungsform unterscheide, dass die notwendige Drehung um 90 Grad durch Drehen des Bolzens erfolgen könne. Während dies bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich sei, ermögliche diese eine bei der erfindungsgemäßen Hammerkopfschraube nicht gegebene Höhenverstellbarkeit. Funktionsgleichheit sei daher nicht gegeben. Die Beklagte bezieht sich auf die bereits genannten Fundstellen (Anlage B4 und DIN 186).
Die Beklagte weist darauf hin, dass die Firma A in ihrem Prospekt, aus dem der vom Sachverständigen vorgelegte Auszug stammt, auch Hammerkopfschrauben nach der von ihr zugrunde gelegten Definition anbietet.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass eine äquivalente Verletzung schon deshalb nicht vorliege, weil im Hinblick auf die US PS 3483910 sich ergebe, dass die Verletzungsform gegenüber dem Stand der Technik keine erfinderische Qualität aufweise.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof.-Dr. Ing. D. Auf den Inhalt des Gutachtens (Blatt 132/148), des Ergänzungsgutachtens (Blatt 174/181) und der Äußerungen des Sachverständigen im Anhörungstermin vom 26.3.2003 (Bl. 227 f) wird Bezug genommen.
Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass der Fachmann den Begriff der Hammerkopfschraube dahingehend verstehe, dass der Kopf mit dem Gewindebolzen drehfest verbunden sein müsse, nämlich verschweißt oder verstaucht (Blatt. 135 bis 137 = Blatt 4 bis 6 des Gutachtens, sowie Blatt 175 R bis 175R = Seite 2-4 des Ergänzungsgutachtens). Er hat auf die Frage nach dem Verhältnis zu dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Prospekt der Firma A ausgeführt, dass die Bezugnahme auf die Ausführungsform der Firma A unter der Verwendung des Begriffs Hammerkopfschraube im Patent einen ungenauen Sprachgebrauch darstelle (Blatt 227 = Blatt 2 des Anhörungsprotokolls vom 26.3.2003). Zur Frage der äquivalenten Verletzung hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine technisch gleichwirkende Lösung nicht vorliege, da die Wirkung in Bezug auf die Montage unterschiedlich sei (Seite 11/12 des Gutachtens = Blatt 142/143 der Akten; Seite 7 bis 9 des Ergänzungsgutachtens = Blatt 177-178 der Akten). Der Sachverständige hat im Gutachten verneint, dass der Fachmann wie in der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Lösung dem Stand der Technik ohne erfinderische Überlegungen der Patentschrift entnehmen hätte können (Blatt 143 = Blatt 12 des Gutachtens sowie Blatt 178 Rückseite = Blatt 9/10 des Ergänzungsgutachtens). Auch die Gleichwertigkeit hat der Sachverständige von der Funktion her bejaht, von der Handhabung her aber abgelehnt und die entsprechende Frage mit Jein beantwortet (Seite 12 des Ergänzungsgutachtens = Blatt 179 R der Akten). Auf Seite 13 des Gutachtens (= Blatt 144 der
Akten) hatte er die Frage verneint.
Die Kammer hat das Verfahren wegen des Einspruchs und Löschungsverfahrens mit
Beschluss vom 26.3.2003 ausgesetzt; das Verfahren wurde nach Entscheidung der
technischen Beschwerdekammer fortgesetzt.
Die Parteien haben das Verfahren hinsichtlich der aus dem Klagegebrauchsmuster
geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Klageantrag I. 2.) mit Schriftsätzen vom
30. 3. 2007 und vom 3. 4. 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsqründe:
Die Klage war, soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, abzuweisen.
I. Die Kammer geht im Wesentlichen übereinstimmend mit der Merkmalsanalyse der Klägerin gemäß Anlage K16 zum nunmehrigen Anspruch 1 des Klagepatents von folgender Merkmalsanalyse aus:
a) Hammerkopfschraube
a1) für eine Deckenbefestigung
b) mit einem Klemmelement
b1) das auf einem Schraubenschaft aufgeschoben ist und
c) mit einem Zugfederelement
d) das an einem Schraubenkopf
d1) und am Klemmelement angreift
e) das Klemmelement ist eine Lochscheibe
f) die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Außenseite der Befestigungsschiene anliegen kann
– Oberbegriff –
g) das Zugfederelement zieht das Klemmelement in Anlage an den
Schraubenkopf und
h) das Zugfederelement ist ein Gummiring
– Kennzeichnungsteil –
Das mit den Merkmalen des Patentanspruchs zu lösende technische Problem ist die einfachere und preiswertere Herstellung einer Hammerkopfschraube nach dem Oberbegriff des Patentes (Klagepatent, Tz. 0005; vgl. auch die Ausführungen des BPatG in der Entscheidung vom 23. 6. 2003 (Anl. K 15) auf S. 12/13).
Streitig sind im vorliegenden Verfahren die Auslegung des Merkmals a) und im Zusammenhang damit die des Merkmals b 1).
Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II, 1000). Danach dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung (st. Rspr. des Sen. BGHZ 105, 1 = GRUR 1988, 896 – lonenanalyse; BGHZ 133, 1 = GRUR 1991, 444 – Autowaschvorrichtung; vgl. auch zu § 14 PatG: BGHZ 98, 12 = GRUR 1986, 803 – Formstein). Für die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (Senat GRUR 1984, 425, 426 – Bierklärmittel; GRUR 1997, 116, 117 f. -Prospekthalter; GRUR 1998, 133, 134 – Kunststoffaufbereitung – Absatz zitiert aus BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube). Dabei ist für die Auslegung auch nur eines Merkmals festzustellen, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und den Patentansprüchen in ihrer Gesamtheit zu kommt (BGHZ 150, 149 [153] = GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 – lonenanalyse). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221 [226] = GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung – gesamter Absatz zitiert aus BGH GRUR 2006, 311, 312 – Baumscheibenabdeckung).
Im vorliegenden Fall stammen die streitigen Merkmale aus dem Oberbegriff und tragen daher zur eigentlichen patentgemäßen Lösung des technischen Problems des Patents nichts bei.
Die Auslegung des Merkmals a) ergibt, dass in Übereinstimmung mit der Beklagten von einer Definition einer Hammerkopfschraube dahingehend auszugehen ist, dass diese einen – durch Verkleben, Vernieten, Verschweißen oder Stauchen – mit dem Bolzen drehfest verbundenen Kopf aufweist.
1. Die Auslegung eines Merkmals des Patentanspruchs ist nach den von der Rechtssprechung aufgestellten Regeln dergestalt vorzunehmen, dass das Verständnis des Durchschnittsfachmanns zugrunde zulegen ist, es sei denn der Sprachgebrauch der Patentschrift, die ihr eigenes Lexikon darstellt, führt zu einem anderen Ergebnis (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Dabei ist der in der Beschreibung genannte Stand der Technik als Auslegungsmittel heranzuziehen (BGH Mitt. 1999, 365 – Sammelförderer).
Der Wichtigkeit nach ist die Reihenfolge der Auslegungsmittel: Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen, mitgeteilter Stand der Technik und schließlich das allgemein Fachwissen.
2. Nach dem Verständnis des Fachmanns ist die Hammerkopfschraube im oben genannten Sinn definiert:
a) Dies ergibt sich zunächst aus den von den Parteien vorgelegten Literaturstellen, nämlich dem Auszug aus Lu-ger, Lexikon der Bautechnik (Anlage B4), aus der DIN 186 (Blatt 78) und auch aus der von Sachverständigen noch vorgelegten DIN ISO 1891 (Blatt 136/137). Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass der Fachmann zwischen der Hammerschraube und der Hammerkopfschraube nicht unterscheidet; dies wird bestätigt durch die Verwendung des ersten der beiden Begriffe in der DIN und des zweiten in der Fundstelle bei Luger. Die Kammer folgt dem . Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (Anl. K 15, S. 11 unten) auch dahingehend, dass der hier maßgebliche Fachmann eine Maschinenbauausbildung an einer Fachhochschule hat und über einige Jahre Berufserfahrung im Metallgewerbe bei der Konstruktion und Fertigung und Verbindungselementen verfügt (Blatt 135, 174 R unter a). Der Sachverständige hat an den genannten Stellen auch die Abweichungen von den DIN-Normen, die sich durch weitere Ausführungsbeispiele des Klagepatents ergeben, diskutiert und ausgeführt, dass weitere mögliche Kopfformen durch die Klagepatentschrift ergänzt würden.
b) Dieses Verständnis des Fachmanns ist auch den Ausführungen des sachkundigen Bundespatentgerichts im zitierten Beschluss vom 23. Juni 2003 zu entnehmen: Die im Tatbestand zitierten Passagen lassen unmiss-verständlich erkennen, dass das Bundespatentgericht als „echte“ Hammerkopfschraube, die nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundespatentgerichts die im Klagegebrauchsmuster bezeichnete Hammerkopfschraube ist, eine solche zu verstehen ist, bei der der Kopf fest, d. h. verdrehsicher, mit dem Schaft verbunden ist: Dies wird auf Seite 11 ausdrücklich ausgesagt unter Bezugnahme auf die Figur 10 der Anlage B5 und auf Seite 13 unten in der zitierten Passage wird weiterhin klargestellt, dass die gebrauchsmustergemäße Hammerkopfschraube eine echte Hammerkopfschraube sein soll.
Auch das österreichische Patentamt hat in seinem Gutachten für die Klägerin zwischen der (aufgrund der Aufgabenstellung, nämlich die Prüfung des Verletzungsgegenstandes auf Patentfähigkeit) der erfindungsgemäßen Hammerkopfmutter mit eingeschraubten Gewindebolzen und der (im Klagepatent) patentierten Hammerkopfschraube unterschieden. Damit ist nach Überzeugung der Kammer der Entscheidung ein entsprechendes Verständnis des Fachmanns vom Merkmal a) zugrunde zulegen.
3. Ein solches Verständnis wäre der Entscheidung der Kammer allerdings zugrunde zulegen, wenn sich aus der Patentschrift ein anderes Verständnis des Begriffes ergeben würde, wie dies die Klägerin vertritt.
a) Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass in keiner Stelle der Beschreibung ausdrücklich erwähnt ist, dass der Kopf der patentgemäßen Hammerkopfschraube fest auf dem Gewindeschaft sitzt und dass ein solches Verständnis sich allenfalls indirekt aus den Ausführungen über die Verdrehung der Hammerkopfschraube nach dem Einführen in die Arbeitsstellung entnehmen lässt (Spalte 2, Teilziffer 8 – Zeile 27 bis 30; Spalte 4 Teilziffer 16, Zeile 21 – 23; Teilziffer 17, Zeile 51 f und insbesondere Spalte 5 Teilziffer 20, Zeile 16-19). Im Gegensatz zu dem an der letztgenannten Stelle beschriebenen Ausführungsbeispiel ist die Gefahr einer Verdrehung der in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Hammerkopfmutter durch Kräfte, die beim Aufdrehen und Lösen der Befestigungsmutter, also am Gewindeschaft, wirksam werden, nicht zu befürchten, so dass jedenfalls dort offensichtlich von einer festsitzenden Hammerkopfmutter ausgegangen wird.
b) Die Bezugnahme auf die US-PS (Anlage B5) führt zu keinem anderen Verständnis des Merkmals, da dort sowohl Hammerkopfmuttern als auch Hammerkopfschrauben nach dem bisher ermittelten Verständnis dieses Merkmals beschrieben und abgebildet sind und auch das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass die patentgemäße Hammerkopfschraube nicht sämtliche Ausführungsformen der Anlage B5 umfasst, sondern nur die gemäß Figur 10 und dass diese Ausführungsform gemäß Figur 10 eine echte Hammerkopfschraube ist (Seite 10 unten, 11 oben wie im Tatbestand zitiert). Insoweit hat auch das europäische Patentamt auf Seite 6 der Einspruchsbeschwerdeentscheidung vom 31. Mai 2006 die patentgemäße Ham-merkopfschraube als Schraube mit festem Schraubenkopf gesehen.
c) Die von der Klägerin ausführlich diskutierte Bezugnahme auf die in der Patentschrift als Hammerkopfschraube bezeichnete Ausführungsform der Firma A, der zu dem in der Beschreibung abgehandelten und damit bei der Auslegung zu berücksichtigenden Stand der Technik gehört, führt auch zu keinem anderen Ergebnis:
aa) Der Sachverständige hat zwar einen Auszug aus einem Prospekt dieser Firma vorgelegt, der Ausführungsformen zeigt, die aus einer Hammerkopfmutter und einem in diese eingeschraubten Bolzen bestehen. Die Beklagte hat jedoch (als Anlage B10) weitere Blätter dieses oder eines gleichartigen Prospektes vorgelegt, in dem Hammerkopfschrauben nach dem bisher erörterten Verständnis abgebildet sind. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die von der Beklagten vorgelegten Blätter mit Ausdruckdatum 11.3.2003 ebenso weit nach dem Prioritätsdatum des Klagepatents liegen wie die Anlage zum Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen, die ausweislich des Vermerks unten links auf der Rückseite des Blattes 180 aus dem Jahr 2001 stammt (7/01), kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand jedenfalls nicht sicher festgestellt werden, dass die in der Beschreibung genannte Ausführungsform der Firma A, die auf eine Ausführungsform aus der Zeit vor dem Prioritätszeitpunkts des Klagepatents bezogen sein muss eine Hammerkopfmutter und nicht eine Hammerkopfschraube war. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Firma A vor dem Prioritätszeitpunkt jedenfalls auch „echte“ Hammerkopfschrauben mit den im Patent erörterten Klemmvorrichtungen angeboten und vertrieben hat.
Da keine weiteren Anhaltspunkte hierzu vorliegen, kann die Anwendung der erörterten Auslegungsregeln nicht zur Feststellung führen, dass eine Ver-
wendung des Begriffs der Hammerkopfschraube
im Patent entgegen dem allgemeinen Verständnis
des Fachmanns erfolgt.
bb) Die Äußerung des Sachverständigen auf den ent-
sprechenden Vorhalt aus der Anlage zu seinem
Ergänzungsgutachten im Anhörungstermin vom
26.3.2003, es handle sich um einen ungenauen
Sprachgebrauch, beruhte daher auf der Annahme
unrichtiger Voraussetzungen, nämlich einer Be-
zugnahme auf eine Ausführungsform wie in dieser
Anlage zum Gutachten beschrieben. Es ist daher
nicht weiter zu erörtern, dass dieser Auffassung
des Sachverständigen wohl kaum hätte gefolgt
werden können.
cc) Die Tatsache, dass sich aus der Patentschrift auch sonst unmittelbar keine weiteren Anhaltspunkte hierfür ergeben, wie die Klägerin zutreffend ausführt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da sich aus der Patentschrift auch keine Anhaltspunkte für ein vom soeben festgestellten allgemeinen Fachwissen abweichendes Verständnis ergeben; mittelbar ist eher vom Gegenteil auszugehen (vgl. oben a) zu Tz 20).
IM. Damit kommt auch keine mittelbare Benutzung des Klagepatents durch die als Bausatz angebotenen Befestigungselemente GP14 in Betracht, ebenso wenig wie eine unmittelbare durch die Type GPF14.
IV. Auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents scheidet aus:
1. Eine äquivalente Verletzung liegt vor, wenn die angegriffene Ausführungsform die in den Patentansprüchen beschriebene Vorrichtung in abgewandelter Form benutzt, das ein oder mehrere Merkmale durch im Rahmen der patentgemäßen Lösung funktionsgleiche Merkmale ersetzt werden und sich dem Fachmann die Lösung anhand der Patentansprüche als gleichwertige erschließt. In den Worten des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II): Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1 [10f.] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EPÜ Nr. 4 – lonenanalyse; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM § 6a PatG Nr. 1 – Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4/2001 EPÜ Nr. 20 – Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten (BGHZ 106, 84 [90f.] = GRUR 1989, 205 = NJW 1989, 1358 = LM § 14 PatG 1981 Nr. 4 – Schwermetalloxidationskatalysator; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM § 6a PatG Nr. 1 – Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886 [889] = NJW-RR 1993, 1132 = LM H. 10/1993 § 14 PatG 1981 Nr. 9 – Weichvorrichtung I). Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, dass sie (1) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und (2) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu Senat, GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4/2001 EPÜ Nr. 20 – Bratgeschirr), müssen (3) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
2. Nach Überzeugung der Kammer fehlt es schon an einer funktionsgleichen Lösung; die Kammer sieht ihre Auffassung durch die insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gestützt:
a) Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die patentgemäße Hammerkopfschraube Funktionen nicht nur nach der Fixierung ausübt, sondern auch beim Einsetzen, und hat die Möglichkeit bei der patentgemäßen Hammerkopfschraube, sie durch Drehen am Schraubenschaft einzusetzen, als Funktion im Rahmen der patentgemäßen Lösung gesehen. Auch wenn es sich bei dem Patent um ein Erzeugnispatent handelt, ist die Kammer der Auffassung, dass aus der Beschreibung zu entnehmen ist, dass die Einsetzbarkeit einen Teil der patentgemäßen Funktion der patentgemäßen Hammerkopfschraube darstellt, da, wie oben näher ausgeführt, die Beschreibung sich nicht nur bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, sondern auch in der Beschreibungseinleitung ausdrücklich mit dem Einsetzen der Hammerkopfschraube befasst; dies ist auch angesichts des patentgemäß gelösten technischen Problems, nämlich der Vereinfachung der Zwischenfixierung der Hammerkopfschraube vor dem endgültigen Festschrauben unmittelbar nach dem Einsetzen auf der Hand liegend.
Dies hat der Sachverständige nicht nur an den in Tatbestand genannten Stellen des Gutachtens, sondern auch im Ergänzungsgutachten geäußert (S. 8 = Bl. 177 R); dort hat er ausgeführt, sinnvollerweise könne die patentgemäße Hammerkopfschraube bei der Montage nur durch Verdrehen des Schraubenschaftes betätigt werden. Er hat auch die andere Betätigungsform durch Greifen und Verdrehen des Klemmelements -. wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform in Anlagen K 4 und K 5 vorgeschlagen wird – als nachteilig geschildert.
b) Die Kammer folgt ihm hierin, da es bei Zugrundelegen des Verständnisses einer Hammerkopfschraube wie geschildert nahe liegt, dass ein Einsetzen wie in der Prospektbeschreibung der angegriffenen Ausführungsform bei einer Hammerkopfschraube mit montiertem und festsitzendem Bolzenstück vergleichsweise umständlich ist. Ob diese Funktion zur Lösung des technischen Problems des Patents, eine möglichst leicht und billige herstell- und montierbare Ausführungsform zur Verfügung zu stellen, etwas beiträgt, ist nicht zwingend erforderlich; allerdings erleichtert die Verdrehbarkeit am Schaft die Montierbarkeit der patentgemäßen Hammerkopfschraube nach Auffassung der Kammer durchaus. Auch in der Anhörung hat der Sachverständige die Möglichkeit, beim Einsetzen am Schaft der Schraube zu drehen als patentgemäße Funktion bestätigt (Blatt 277). Die Kammer ist auch der Auffassung, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht davon auszugehen ist, dass die kreisförmige Darstellung des Bolzens an der Außenseite des Hammerkopfes in den Figuren 2 bis 4 des Klagepatents auf einen eingeschraubten und nicht fest verbundenen Bolzen hindeutet; der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dann müssten zwei Kreise abgebildet sein. Jedenfalls ist eine eindeutige Information auch des Fachmanns aus dieser Abbildung dahingehend, dass der Bolzen (auch) verdrehbar geordnet sein könnte, nicht zu entnehmen.
3. Ob der Fachmann, wie der Beweisbeschluss fragt, die angegriffene Ausführungsform ohne erfinderische Überlegungen aus der Patentschrift entnehmen kann, ist angesichts der Verneinung der Funktionsgleichheit an sich ohne entscheidende Bedeutung.
a) Der Sachverständige hat auch dieses verneint und die Kammer entnimmt auch den oben im Tatbestand am Ende zitierten Ausführungen des Bundespatentgerichts auf Seite 13 unten, dass der Fachmann die Übertragung des nicht starren und nicht selbstführenden Zugelements aus der Klagepatentschrift auf eine Hammerkopfmutter nicht in Betracht zieht.
b) Die folgende Begründung des Bundespatentgerichts -das Klemmelement bedürfe in diesem Falle in besonderer Weise der Führung durch den Schraubenschaft, um das gesamte Befestigungselement überhaupt handhabbar zu gestalten – erscheint jedenfalls hinsichtlich der Führung bei der Drehung schlüssig, weil dann eine besondere Ausgestaltung erforderlich ist, um ein Verdrehen des Schraubenschaftes mit dem Klemmelement gegen die Hammerkopfmutter zu vermeiden. Wenn man das Wort Klemmelement durch das Wort Befestigungselement (dann wiederholt gebraucht) ersetzt, kommt man zur Aussage des Sachverständigen.
c) Jedenfalls entnimmt die Kammer den Ausführungen des sachkundigen Patentgerichts – das nach Auffassung der Kammer mit diesem Satz im wesentlichen den‘ erfinderischen Schritt begründet, den es zur Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters sehen musste -ein Vorurteil des Fachmanns gegen die Verwendung der patentgemäßen Klemmvorrichtung mit einer nicht verdrehfest angebrachten Hammerkopfmutter. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass der Sachverständige entgegen dem Gutachten des österreichischen Patentamts den Übergang vom Klagepatent zur angegriffenen Ausführungsform für erfinderisch gehalten hat; das österreichische Patentamt hat sich -von der ihm vorgelegten Fragestellung folgerichtig- nicht zur Frage der Äquivalenz geäußert.
4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede nicht erfinderische abgewandelte Ausführungsform, die sämtliche patentgemäßen Funktionen eines Schutzrechts erfüllt, in dessen Schutzbereich eingreift. Vielmehr ist hierfür auch die Gleichwertigkeit erforderlich. Diese Gleichwertigkeit liegt nach den zitierten Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht vor. Auch der Sachverständige hat die Gleichwertigkeit verneint (Seite 13 des Erstgutachtens) und hierzu ausgeführt, dass es bei der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen auf die Unterschiede bei der Handhabung, d. h. der Fixierung ankommt.
5. Hinsichtlich der Äquivalenz ist das Merkmal b1) nur bei der kombinierten Ausführungsform GPF 14 der Beklagten ersetzt, wobei aber angesichts des Ineinandergreifens der Funktionen der Merkmale a) und b1) bei der erörterten patentgemäßen Funktion der Hammerkopfschraube weder von Funktionsgleichheit noch von Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zum Merkmal a) Bezug zu nehmen.
6. Die Ausführungen zum Klagepatent gelten auch für das Klagegebrauchsmuster; dieses ist allerdings in der Zwischenzeit abgelaufen, so dass der hieraus von der Klägerin abgeleitete Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht; die Parteien haben den Rechtsstreit auch insoweit für erledigt erklärt.
Insgesamt war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen; hinsichtlich des erledigten Teils wäre die Klage abzuweisen gewesen und die Kosten waren daher auch insoweit der Klägerin gem. § 91 a ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.