2 U 113/05 – Türinnenverstärkung (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 784

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. September 2007, Az. 2 U 113/05

Vorinstanz: 4b O 278/04

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. August 2005 verkündete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 18. Januar 2007 10.000,00 €, danach 8.000,00 €.

G r ü n d e:

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des weltweit tätigen Automobilkonzerns A. Für ihre US-amerikanische Muttergesellschaft A2 entwickelt und baut sie in Lizenz Fahrzeuge und vertreibt u. a. das Modell A XY. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war vom 1. August 1990 bis zum 31. März 2002 bei der Beklagten u. a. als Komponenten-Ingenieur in der Abteilung „Karosserieentwicklung, Türen und Klappen“ tätig (Anlage K 2). Zu seinen Aufgaben gehörte es, die von der Vorentwicklung vorgegebenen Konzepte auf das jeweilige Fahrzeugentwicklungsprogramm zu übertragen.
Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit entwickelte der Kläger ein Türinnenverstärkungskonzept. Mit Schreiben vom 20. Juni 1997 (Anlage K 3) meldete er die Erfindung der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 (Anlage K 4) unbeschränkt in Anspruch nahm und sie am 6. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents anmeldete. Als Anmelderin wurde in der Offenlegungsschrift DE 197 48 xxx (Anlage K 5) die zum A-Konzern gehörende Patentverwertungsgesellschaft A-3 Inc. (nachfolgend: A-3) benannt.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 (Anlage K 6) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Freigabe der Diensterfindung für alle Länder außer Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden und Italien. Gleichzeitig behielt sie sich ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung vor.
Einen Tag später, am 22. Oktober 1998, meldete die Beklagte die Erfindung beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines europäischen Patentes an (Anlage CBH 7). Am 11. September 2002 erfolgte die Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents mit der Nummer EP 0 927 xxx betreffend eine integrale Türinnenverstärkung (Anlage K 7). Als Inhaberin des in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden Wirkung entfaltenden europäischen Patents ist die A-3 benannt.
Der Kläger reichte am 6. November 1998 parallele Schutzrechtsanmeldungen über eine PCT-Anmeldung BO 99/24xxx (Anlage K 8) mit den Bestimmungsstaaten China, Mexiko, Russland, USA und europäisches Patent ein. Die Regionalisierung der PCT-Anmeldung führte zur Erteilung eines europäischen Patents unter Benennung von Spanien (Anlage K 9), die Nationalisierung zur Erteilung nationaler Patente der genannten Staaten (Anlagen K 10.1 bis K 10.4).

Die Erfindung des Klägers nutzte die Beklagte durch Herstellung von Türinnenverstärkungen jedenfalls in ihren Werken in Deutschland (August 1998 bis September 2004), in Spanien (1998 bis 2004), in USA (ab 1999). Auf diese Weise wurden in den Jahren 1998 bis einschließlich Oktober 2006 insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert.

Zur Festsetzung einer Erfindervergütung rief der Kläger im Februar 2002 die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Auf den Zwischenbescheid der Schiedsstelle (Anlage K 12) hin gab die Beklagte Auskunft über Benutzungshandlungen in den Werken in X und Y (Anlagen CBH 3.1, CBH 3.2, CBH 3.3). Eine Einigung erzielten die Parteien in dem zwischenzeitlich abgebrochenen Schiedsverfahren nicht.

Der Kläger vertrat erstinstanzlich die Auffassung, die von der Beklagten mitgeteilten Auskünfte seien unzureichend. Dies insbesondere deshalb, weil die Fahrzeugtüren des A XY auch in China und Argentinien hergestellt würden, die Beklagte gleichfalls – insoweit unstreitig – keinerlei Angaben über die Produktion in den USA, Mexiko und Russland gemacht habe und, sofern Auskünfte erteilt worden seien, diese weder den vollständigen Zeitraum noch die zutreffende Bezugsgröße erfassten. Ohne die begehrten Angaben sei er außer Stande, den für die ihm zustehende Vergütung maßgeblichen Erfindungswert zu berechnen.

Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 25. August 2005 hat das Landgericht der Klage auf der 1. Stufe überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte – unter Zurückweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens – unter Ziffer I. verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Fahrzeugtüren mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türblechen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im wesentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblechen verläuft und wobei die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil ausgebildet und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt versehen ist,

in Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren in- und ausländischen Produktions- und/oder Vertriebsstätten, in denen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder auch Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind,

bei denen ein topfförmiger Abschnitt im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Türabschnitts angeordnet ist und die Türinnenverstärkung in ihrer Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Türscharnier weist,

unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden,
d) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten des A-Konzerns.

Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Kläger Auskunft und Rechnungslegung seitens der Beklagten durch Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns in den USA, in Mexiko, Russland, Spanien und China beantragt hat.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch zu. Mit Blick auf die unbeschränkte Inanspruchnahme seiner Diensterfindung für die Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden und Italien folge dieser Anspruch aus §§ 9, 12 ArbEG. Soweit die Beklagte die Erfindung für alle anderen nicht benannten Staaten freigegeben habe, finde der Vergütungsanspruch seine Grundlage in § 14 Abs. 3 ArbEG. Ob die von der Beklagten abgegebene Freigabeerklärung wirksam erteilt oder unwirksam bzw. wirksam angefochten sei, könne dahinstehen. Denn für den Fall der Unwirksamkeit schulde die Beklagte dem Kläger eine Vergütung nach §§ 9, 12 ArbEG. Zur Feststellung seiner Vergütungsansprüche habe der Kläger einen aus §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, den die Beklagte bislang nicht erfüllt habe. Sie habe zwar eine Negativauskunft für Frankreich, Großbritannien, Schweden sowie Italien und Positivauskünfte für Deutschland und Spanien erteilt. Auskünfte für Mexiko, USA, Russland, China und Argentinien fehlten jedoch gänzlich. Auf Teilleistungen müsse sich der Kläger nicht einlassen. Gleiches gelte für die von der Beklagten bezüglich der Lizenznehmer gemachten Auskünfte, die sich nur auf Lizenzvergaben an außenstehende Dritte bezögen, nicht aber auf konzernangehörige Unternehmen. Unvollständig seien die bisherigen Auskünfte auch deshalb, weil sie sich allein auf die Türinnenverstärkung als solche bezögen. Da jedoch nicht auszuschließen, sondern mit guten Gründen vertretbar sei, dass die gesamte Rohbautüre eine mögliche Bezugsgröße in einem fiktiven Lizenzvertrag für die streitgegenständliche Erfindung sei, müsse die Beklagte ihren Auskünften die Rohbautüre zugrunde legen. Der Kläger benötige zudem die titulierten Angaben zu den einzelnen Lieferungen, da es sich hierbei um Angaben über Faktoren handele, die für die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder Stücklizenz von Bedeutung seien. Um die Rechnungslegung der Beklagten mindestens stichprobenweise kontrollieren zu können, seien Angaben zu ihren gewerblichen Abnehmern vonnöten. Ebenfalls zur Ermittlung der angemessenen Lizenz bedürfe der Kläger der Auskunft hinsichtlich der erteilten Lizenzen. Die dahingehende Auskunft der Beklagten, außerhalb des Konzerns seien keine Lizenzen erteilt worden, genüge nicht, da auch konzerninterne Lizenzen mitgeteilt werden müssten. Schließlich müsse die Beklagte auch Auskunft über die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn erteilen. Dass ihr diese Auskünfte unzumutbar seien, habe sie nicht substantiiert dargelegt. Bei den geschuldeten Gewinnangaben sei allerdings zu unterscheiden. Soweit der Kläger für die Erfindung in den USA, in China, Russland, Mexiko und Spanien eigene Schutzrechte erteilt erhalten habe, stehe es ihm wie jedem freien Erfinder offen, den Marktwert seiner Erfindung in diesen Ländern festzustellen und angemessene Lizenzsätze zu ermitteln. Auf Informationen seitens der Beklagten über den konkreten betrieblichen Nutzen sei er folglich nicht angewiesen.

Gegen das ihr am 12. September 2005 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2005, bei Gericht am 10. Oktober 2005 eingegangen, Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt.
Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen führt die Beklagte aus, ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wie er dem Kläger in dem angefochtenen Urteil zugesprochen worden sei, bestehe nicht. Im A-Konzern werde das aus der Anlage CBH 5 ersichtliche Übertragungsmodell praktiziert. Danach würden alle Erfindungsrechte vom Erfinder auf den Arbeitgeber und anschließend von diesem auf die A-Muttergesellschaft übertragen. Diese übertrage die Rechte im Anschluss daran an die A-3. Sämtliche zu erwirkenden Schutzrechte würden sodann auf den Namen der A-3 angemeldet, wobei die nationalen Konzerngesellschaften den Patenterteilungsprozess treuhänderisch begleiten würden. Die bei der A-3 gehaltenen Erfindungsrechte würden im weiteren Verlauf – über die Muttergesellschaft – an die Konzerngesellschaften, die mit der Herstellung erfindungsgemäßer Produkte befasst seien, lizenziert. Aufgrund dessen habe sie das streitgegenständliche Erfinderrecht im Wege der Vorausabtretung auf die Muttergesellschaft bzw. A-3 übertragen und letztlich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht erhalten. Hierfür müsse sie wie ein außenstehender Dritte Lizenzgebühren zahlen. In der Rechtsübertragung an die Muttergesellschaft sei mithin ihre einzige vergütungspflichtige Benutzungshandlung zu sehen, weshalb die Erfindervergütung des Klägers allenfalls unter Kaufpreisgesichtspunkten berechnet werden könne. Folge dieser Übertragung der Erfinderrechte sei darüber hinaus, dass die Freigabeerklärung vom 21. Oktober 1998 ins Leere gegangen sei. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügungsbefugte Inhaberin der Erfindungsrechte gewesen sei, habe sie eine Freigabe nicht (mehr) wirksam erklären können. Aber selbst wenn dem Kläger grundsätzlich ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Ermittlung einer Erfindungsvergütung nach der Methode der Lizenzanalogie zustehen sollte, seien die zuerkannten Angaben in mehrfacher Hinsicht zu weitgehend, teilweise für eine Vergütungsberechnung nicht erforderlich und/oder für sie nicht (in zumutbarer Weise) beschaffbar. Es bestehe insbesondere keine Möglichkeit und keine Pflicht ihrerseits, Auskunft über Benutzungshandlungen anderer Konzernunternehmen zu erteilen. Zutreffende Bezugsgröße für eine etwaige Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sei überdies allein die Türinnenverstärkung.

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Umfang des die Angabe von Lizenznehmern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens sowie hinsichtlich der Angaben zur Produktion in anderen europäischen Ländern (d. h. im Geltungsbereich des EP 0 927 xxx) als in Deutschland und Spanien übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,
teilweise abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Teilurteil als zutreffend. Soweit die Beklagte eine Übertragung der Erfinderrechte auf die Muttergesellschaft behaupte, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Zudem bestünden selbst dann, wenn von einem Bestehen des behaupteten Übertragungsmodells im A-Konzern auszugehen sein sollte, keine Zweifel an der Wirksamkeit der von der Beklagten erteilten Freigabeerklärung. Die Beklagte habe insoweit jedenfalls mit Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht gehandelt. Die Vorstellung der Beklagten zum Umfang ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht im Übrigen seien unzutreffend. Die Erfüllung der titulierten Pflichten sei weder unmöglich noch unzumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat – soweit über sie nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien noch zu entscheiden war – in der Sache keinen Erfolg.

1.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie auch zwischen den Parteien dem Grundsatz nach außer Streit steht, ist die Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, nachdem sie die mit Schreiben vom 20. Juni 1997 (Anlage K 3) gemeldete Diensterfindung des Klägers am 24. Juni 1997 schriftlich (Anlage K 4) unbeschränkt in Anspruch genommen hat.
Mit unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung seitens des Arbeitgebers entsteht dem Grunde nach ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend sind. Während der Arbeitnehmer die beiden letztgenannten Faktoren regelmäßig aus eigener Kenntnis bewerten oder ohne weiteres Informationen einholen kann, ist er in der Regel nicht in der Lage, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen. Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) – Spulkopf).

Das Landgericht ist ebenso zutreffend von einem Vergütungsanspruch und einem diesen vorbereitenden Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung mit Blick auf Benutzungshandlungen der Beklagten in den Staaten ausgegangen, für welche die Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 (Anlage K 6) die Freigabe erklärt hat. Zu Recht konnte es offen lassen, ob diese Freigabeerklärung mangels nicht mehr vorhandener Verfügungsbefugnis der Beklagten und/oder erklärter Anfechtung wirksam ist oder nicht.
Sofern die Freigabeerklärung vom 21. Oktober 1998 wirksam war, ergibt sich der Vergütungsanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 3 ArbEG. Die Beklagte hat sich ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht vorbehalten. Sollte die Freigabeerklärung hingegen unwirksam sein, weil die Erfinderrechte am 21. Oktober 1998 bereits auf die A-Muttergesellschaft bzw. die A-3 übertragen worden waren, so stünde dem Kläger eine Erfindervergütung auf der Grundlage der §§ 9, 12 ArbEG zu. Mit Schreiben vom 24. Juni 1997 (Anlage K 4) erklärte die Beklagte die unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung. Hiermit gingen gemäß § 7 ArbEG alle Rechte an der Diensterfindung auf die Beklagte über; sie erlangte die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Die im Anschluss daran abgegebene Erklärung der Freigabe für einzelne Staaten, in denen die Beklagte keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen gedachte, stellt sich als Abspaltung von Teilrechten dar. Der Kläger hat mit Ausübung dieses Gestaltungsrechtes ein regional beschränktes Anmelderecht mit den sich aus der Schutzrechtserteilung ergebenden Benutzungs- und Verbotsrechten erlangt. Ist die als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu qualifizierende Freigabeerklärung mit Mängeln behaftet, die zu ihrer Unwirksamkeit führen, so ist die (erklärte) Abspaltung der Teilrechte als nicht erfolgt anzusehen. Es verbleibt mithin bei der Rechtslage, die aufgrund der unbeschränkten Inanspruchnahme eingetreten ist.

2.
Der Inhalt und Umfang des aus §§ 9, 12 ArbEG (oder § 14 Abs. 3 ArbEG) i. V. m. §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmt sich, wovon das Landgericht gleichfalls zu Recht ausgegangen ist, unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Im allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) – Vergütungsmodus bei Arbeitnehmererfindung).

Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte – soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – wie ausgeurteilt zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Im Einzelnen gilt folgendes:

a)
Der Kläger begehrt die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie, welche zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeigneten und regelmäßig (BGH MittPat 2003, 466 (467) – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802 f.) – Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf InstGE 4, 165 (170 f.) – Spulkopf II) beziehungsweise bei getätigten Umsatzgeschäften stets (BGH GRUR 1998, 687 – Spulkopf; Schiedsstelle BlPMZ 2002, 230 (231); Schiedsstelle BlPMZ 1988, 171) heranzuziehen ist.
Bei dieser Methode wird in Anlehnung an den freien Lizenzverkehr der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes bzw. der Erzeugung des Erfindungsgegenstandes mit dem üblichen Lizenzsatz ermittelt. Hierbei ist maßgeblich, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (BGH GRUR 2002, 801 (802) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II).

Die Beklagte hat mithin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über all diejenigen Faktoren, die üblicherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode erforderlich sind.

Dies gilt auch dann, wenn das – was auf der 1. Stufe der Stufenklage nicht entschieden werden muss – von der Beklagten behauptete Übertragungsmodell (Anlage CBH 5) im A-Konzern praktiziert würde und die Beklagte infolge dessen die auf sie nach der unbeschränkten Inanspruchnahme übergegangene streitgegenständliche Erfindung wirksam im Wege der Vorausabtretung auf ihre US-amerikanische Muttergesellschaft übertragen hätte und von dort aus sodann eine Übertragung an die A-3 erfolgt wäre.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass auch in diesem Fall die Beklagte passiv legitimiert ist. Auch wenn ein Arbeitgeber angesichts der unbeschränkten Inanspruchnahme die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Erfinderrechte erwirbt und diese mithin veräußern kann, geht der infolge der Inanspruchnahme dem Grunde nach entstandene Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht auf den Rechtserwerber über. Der Anspruch auf Vergütung ist weiterhin vom Arbeitgeber zu erfüllen (Amtl. Begr. BT-Drucks. II/1648 S. 16 = Blatt 1957, 226; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 1; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 7 Rn. 7; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 7 Rn. 3; Willich, GRUR 1973, 406 (407)).
Hinzu tritt, dass bei einer als einzige Verwertungshandlung anzusehenden vollständigen Übertragung bzw. Veräußerung der Diensterfindung an einen Dritten zwar der auf die Diensterfindung entfallene Nettokaufpreis(-anteil) die Grundlage der Erfindungsvergütung (§ 11 ArbEG i. V. m. RL Nr. 16) darstellt. Dies jedoch nur dann, wenn der Rechtserwerber auch tatsächlich einen Kaufpreis entrichtet. Erfolgt die Übertragung der Diensterfindung kostenlos bzw. ohne unmittelbare Gegenleistung des Rechtserwerbers, wie es in der Praxis insbesondere bei (konzern-)verbundenen Unternehmen vorkommen kann, ist der Wert der Erfindung auf anderem Wege zu bestimmen. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Nutzungsrecht einem dritten, nicht verbundenen Unternehmen gegen eine angemessene Gegenleistung überlassen worden wäre.
Anhand marktüblicher Sätze kann mithin ein fiktiver Kaufpreis zu bestimmen sein (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 48 unter Verweis auf die neuere Praxis der Schiedsstelle, die Methode der umsatzbezogenen Kaufpreisschätzung auch bei Übertragung im Konzern vorzuschlagen; Volmer/Gaul, ArbEG, 2. Aufl. 1983, § 9 Rn. 613). Stellt sich der Verbund bzw. Konzern, dem Arbeitgeber und Rechtserwerber angehören, bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit dar, kann es im Einzelfall aber ebenso geboten sein, anstelle eines fiktiven Kaufpreises zur Bestimmung des Erfindungswertes den Konzernumsatz bzw. den Umsatz der einzelnen (nutzenden) Konzernunternehmen heranzuziehen und den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu ermitteln. Dies kann etwa dann gelten, wenn das deutsche Tochterunternehmen lediglich als rechtlich selbständiger Entwicklungsbereich des Konzerns fungiert und sämtliche Rechte aus der unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung auf die ausländische Muttergesellschaft überträgt, die dann den Erfindungsgegenstand selbst bzw. durch konzernverbundene Unternehmen verwertet (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 48; siehe dort auch die in den Fn. 74 und 76 zitierten Entscheidungen der Schiedsstelle; Schade, GRUR 1978, 569 (571)).
Ähnlich stellt sich die Lage dar, wenn ein zu einem Konzern gehörender Arbeitgeber anderen zum selben Konzern gehörenden Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzgebührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Arbeitgeber zufließende Vorteil (allein) darin, dass er seinerseits die Erfindung der anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. Zu fragen ist dann, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten. Möglich ist – so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Abgestuftes Getriebe“ (GRUR 2002, 801 (803 f.)) – das Anknüpfen an eine bei Einbringen der Erfindung in den Patentpool vorgenommene Bewertung oder das Anknüpfen an den Wert der Teilnahme an dem Patentpool selbst. Ebenso nicht von vornherein ausgeschlossen ist die Möglichkeit, dass die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Unternehmen anknüpfen, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. Dies kann etwa gelten, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt, etwa dergestalt, dass der Arbeitgeber allein eine zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist oder dass die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Letztlich ist dies eine Frage des Einzelfalls. Eine Bemessung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann nahe liegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme besteht, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist – etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des „wirtschaftlichen Lizenznehmers“ zu knüpfen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) – Abgestuftes Getriebe; siehe auch: BGH GRUR 2006, 754 (759) – Haftetikette).

Dies berücksichtigend wäre auch bei Annahme des vorgetragenen Übertragungsmodells im A-Konzern eine Konstellation gegeben, in welcher der Wert der Erfindung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen wäre.
Der A-Konzern bildet unstreitig eine wirtschaftliche Einheit, die durch die US-amerikanische Muttergesellschaft geführt wird. Die einzelnen Schwesterunternehmen wirken arbeitsteilig zusammen.
Die konzernangehörigen Unternehmen übertragen – dem Vortrag der Beklagten zufolge – die auf sie übergegangenen Erfinderrechte stets auf die Konzernmutter, welche die Erfinderrechte an die gleichfalls zum Konzern gehörende A-3 überträgt. Sämtliche zu erwirkenden Schutzrechte werden sodann auf den Namen der A-3 angemeldet, wobei die nationalen verbundenen Konzerngesellschaften den Patenterteilungsprozess treuhänderisch begleiten. Die bei der A-3 gesammelten und gehaltenen Erfinderrechte sollen – so die Beklagte weiter – im weiteren Verlauf über die Muttergesellschaft an die verbundenen Konzerngesellschaften, die mit der Herstellung erfindungsgemäßer Produkte befasst sind, lizenziert werden. Welches konzernangehörige Unternehmen die Produktion erfindungsgemäßer Teile durchführt und deshalb mit einer Lizenz ausgestattet wird, obliegt allein der Entscheidung der Muttergesellschaft. Die von der A-3 gehaltenen Schutzrechte werden somit in einem Pool verwaltet, wobei die Übertragung auf die A-3 und die Lizenzierung über die Muttergesellschaft vorrangig unternehmensorganisatorischen Gründen zu folgen scheint. Dafür, dass die A-3 und/oder die Muttergesellschaft selbst die lizenzierten Schutzrechte verwerten, ist nichts vorgetragen. Der Hauptzweck der Poolverwaltung besteht vielmehr in der zielgerichteten Vergabe von Nutzungsrechten auf gerade die konzernangehörigen Unternehmen, die mit der Produktion betraut sind. Nicht ersichtlich ist ferner, dass für das Einbringen der Erfinderrechte in den Pool ein Entgelt oder eine Gegenleistung an die übertragene Unternehmen gezahlt bzw. erbracht wird. Eine Bewertung der eingebrachten Erfindung ist dem Beklagtenvortrag gleichfalls nicht zu entnehmen.
Soweit die Beklagte – ohne dies allerdings weiter zu spezifizieren – vorträgt, sie zahle „Patentlizenzgebühren wie ein außenstehendes Unternehmen“ mag dies gegebenenfalls Berücksichtigung bei der konkreten Höhe des Erfindungswertes finden. Der Annahme der Lizenzanalogie als zutreffende Bestimmungsmethode für den Wert der Erfindung steht dies jedoch nicht entgegen.

b)
Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten bezieht sich – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – auf die Rohbautür. Vernünftige Vertragsparteien hätten diese als maßgebliche Bezugsgröße für die Lizenzermittlung ausgewählt.

Ist die Erfindung (Türinnenverstärkung) – wie hier – Teil einer Gesamtvorrichtung (Rohbautür) ist ausgehend vom tatsächlichen Inhalt der Erfindungsmeldung die technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße anhand der (Verkehrs-)Üblichkeit zu bestimmen, wobei die Erfindung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen ist. Im Vordergrund stehen dabei neben wirtschaftlichen Überlegungen die technischen Einflüsse und Eigenschaften der geschützten Erfindung und die Frage, welche Teile durch die geschützte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepräge erhalten haben. Wenn die gesamte Vorrichtung durch die Erfindung in diesem Sinne geprägt wird, kann sie als Bezugsgröße zugrunde gelegt werden; wird dagegen nur ein Teil der Gesamtvorrichtung beeinflusst, ist dieser heranzuziehen. Anzuknüpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH GRUR 1962, 401 – Kreuzbodenventilsäcke III; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 126 m. w. Nachw.).

Dies ist vorliegend die Rohbautür, auch wenn sich die Erfindungsmeldung des Klägers (Anlage K 3) unstreitig auf eine Türinnenverstärkung, die als unterstützendes Element den in einer Fahrzeugtür vorhandenen Seitenaufprallschutz ergänzt, bezieht und ebenso unstreitig allein eine integrale Türinnenverstärkung Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 197 48 970 (Anlage K 5) sowie der europäischen Patentanmeldung mit der Nummer 9 811 997 0 (Anlage CBH 7, zu EP 0 927 653) war.
Im europäischen Erteilungsverfahren stellte sich heraus, dass die integrale Türinnenverstärkung, so wie gemeldet, bereits im Stand der Technik bekannt war. Unter Beachtung der Prüfungsbescheide des Europäischen Patentamtes (Anlagen CBH 9, CBH 10) erfolgte deshalb die zweifache Abänderung des Anspruchs. Zum einen wurde als zusätzliches Merkmal aufgenommen, dass die Türinnenverstärkung mit ihrer Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnittes auf das Türscharnier weist. Zum anderen – und dies ist in diesem Zusammenhang entscheidend – wurde der Anspruch auf eine Fahrzeugtür gerichtet, die eine solche Türinnenverstärkung beinhaltet. Maßgeblich war, dass die Türinnenverstärkung in der Tür angeordnet wurde, um die als Aufgabe der Erfindung herausgestellten Ziele zu verwirklichen. Ziel der integralen Türinnenverstärkung ist die Erhöhung der Fahrgastsicherheit. Sowohl beim frontalen wie beim seitlichen Zusammenstoß soll eine Verformung der Tür verhindert, die Lastenaufnahme zwischen A- und B-Säule ermöglicht werden. Zudem soll die Tür auch nach einem Unfall vorschriftsmäßig geöffnet werden können. Gleichzeitig darf die Tür nicht so steif gestaltet werden, dass bei einem trägheitsbedingten Aufprall des Fahrgastes gegen die Türinnenseite die zulässigen Lasten und Verformungswege überschritten werden. Ein relativ weiches Innenblech ist zu ermöglichen. Die integrale Türinnenverstärkung ist demzufolge eine Erfindung, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der – insoweit als kleinste technische funktionelle Einheit anzusehenden – Rohbautüre hat und dieser ein kennzeichnendes Gepräge vermittelt. Sie beeinflusst die Statik und die Stabilität der Rohbautür jedenfalls in erheblichen Maße mit. Das die Rohbautüre kennzeichnende Gepräge entfällt auch nicht dadurch, dass es sich bei der Türinnenverstärkung um eine abgrenzbare Komponente eines Türversteifungskonzepts handelt, die lediglich einen Teilaspekt der Rohbautüre – Verhalten im Falle eines Unfalls bzw. bei extremen Belastungen – betrifft. Zur Annahme einer erheblichen Prägung ist es nicht erforderlich, dass die Rohbautür in ihrer „allgemeinen Funktion“ oder jederzeit auf die Erfindung angewiesen ist.

Für die Auswahl der Rohbautüre als Bezugsgröße spricht zudem das Ersatzteilgeschäft. Zwar werden nach dem Vortrag der Beklagten auch Türinnenverstärkungen als Ersatzteile an Händler ausgeliefert. Dies jedoch in weitaus geringerem Umfang als die Rohbautür. Wie den Anlagen CBH 7, Blatt 7 f. und CBH B 12 zu entnehmen ist, ist der Umsatz mit den als Ersatzteile gelieferten Türen in Regel um mehr als das 10fache höher. Gegenstand des Handelsverkehrs ist mithin im wesentlichen die Rohbautür.

Dass der Abstand der erfinderischen Lehre der Erfindung des Klägers zum allgemeinen und innerbetrieblichen Stand der Technik dem Vortrag der Beklagten zufolge gering ist, mag sich in einem (niedrigen) Lizenzsatz widerspiegeln, steht jedoch nicht der Rohbautür als anzunehmender Bezugsgröße entgegen.

Auch der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus einem zwischen der A-Werke Aktiengesellschaft mit der B & Söhne GmbH und Co KG geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage CBH B 19) führt zu keinem anderen Schluss. Der Auszug mag zwar zu erkennen geben, dass von den dortigen Lizenzvertragsparteien zur Ermittlung einer Lizenz eine kleinere Einheit gewählt worden ist als diejenige, die in dem als Basis dienenden Schutzrecht benannt ist. Mangels Darlegung weiterer Einzelheiten zu den Umständen dieser Lizenzvereinbarung – die sich nicht auf Fahrzeugtüren oder Türinnenverstärkungen bezieht – bzw. den Erwägungen dieser Lizenzvertragsparteien ist jedoch weder eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Frage festzustellen noch die Erkenntnis gewonnen, dass vernünftige Vertragsparteien vorliegend nur auf die Türinnenverstärkung als kleinste wirtschaftliche Einheit abstellen würden.

c)
Die Beklagte hat Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten der Rohbautüren zu erteilen. Auch wenn diese Angaben letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, so benötigt der Kläger diese Angaben jedenfalls, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (BGH GRUR 1998, 684 (688) – Spulkopf; OLG Düsseldorf , I – 2 U 105/00, Urteil vom 16. August 2001).

d)
Die Beklagte ist ferner verpflichtet, Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise für die Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte zu erteilen, da es sich hierbei um Angaben über Faktoren handelt, die für die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder Stücklizenz von Bedeutung sind. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der ebenfalls zum A-Konzern gehörenden Schwesterunternehmen der Beklagten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass vernünftige Vertragsparteien eine geschuldete Lizenzgebühr – auch – von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig machen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) – Abgestuftes Getriebe; siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1123 (1128 f.) – Haftetikette).

e)
Die Beklagte hat darüber hinaus über ihren Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zwar werden vernünftige Parteien bei Umsatzgeschäften des Lizenznehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr kann gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, der von dem Lizenznehmer entgolten wird. An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) – Spulkopf).

f)
Die Beklagte trifft ebenso die Pflicht, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu machen. Der Kläger hat die Angemessenheit des von der Beklagten genannten Lizenzsatzes in Zweifel gezogen, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Auskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen muss, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs jedenfalls stichprobenartig zu überprüfen.

g)
Ähnliches gilt hinsichtlich der zu nennenden Namen und Anschriften der Abnehmer. Der Kläger muss die Auskünfte und Rechnungslegung der Beklagten jedenfalls mittels Stichproben kontrollieren können. Dass ihm diese Kontrollmöglichkeit auch im Zusammenhang mit anderen mitgeteilten Angaben eröffnet wird, steht einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Es besteht kein Anlass, die Überprüfungsmöglichkeiten des Klägers nur für einen bestimmten Bereich zu- zulassen.

h)
Sämtliche Angaben haben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten des A-Konzerns zu erfolgen. Der Beklagten obliegt es mithin auch, die unter e) bis g) aufgeführten Angaben für die konzernangehörigen Unternehmen, welche die Erfindung nutzen, zu erteilen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Gewinn und die Gestehungskosten der zum Konzern gehörenden Unternehmen insoweit Berücksichtigung bei der Bemessung eines angemessenen Lizenzsatzes finden würden.

3.
Die ihr unter Beachtung der zu Auskunftszwecken erteilten Angaben, welche zur teilweise übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache geführt haben, noch obliegende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht hat die Beklagte bisher nicht im Sinne des § 362 BGB erfüllt.

a)
Die Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten sind unvollständig.
Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 zum Zwecke der Auskunft erklärt, dass der Gegenstand der streitgegenständlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt wird, in anderen europäischen Ländern (d. h. im Geltungsbereich des EP 0 927 xxx) jedoch keine Produktion erfolgt ist, woraufhin insoweit eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung zu Protokoll gegeben worden ist.
Ebenso zu Auskunftszwecken mitgeteilt hat die Beklagte, dass in den Jahren 1998 bis einschließlich Oktober 2006 insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren des A XY produziert worden sind. Zudem sind den Anlagen CBH B 10 und CBH B 11 Angaben zur Herstellung der erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung in den Werken in X/Deutschland, Y/Spanien, USA auch Angaben zur Herstellung der damit versehenen Fahrzeugtüren des A XY in den Werken in X/Deutschland, Y/Spanien zu entnehmen, wobei eine nach Jahren geordnete Aufstellung insbesondere der Herstellungsmengen erfolgte. Dies veranlasste den Kläger (schriftsätzlich) zu der Erklärung, dass die offen gelegten Produktionsvolumina des Fahrzeuges A XY bis einschließlich Oktober 2006 für die Staaten, in denen ein Schutzrecht besteht, grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt erscheinen. Auch wenn dies in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 nicht zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen insoweit führte, so gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Kläger zu diesen Punkten keine weitergehenden Informationen mehr benötigt.
Es fehlen jedoch Angaben für den A XY . ab Oktober 2006 sowie Auskünfte zu etwaigen Benutzungshandlungen in China und zu der Frage, ob die Erfindung des Klägers in einem anderen Fahrzeugtyp als dem A XY . Verwendung findet.

b)
Die zu Auskunftszwecken erteilten Angaben erfüllen den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ebenso wenig bezüglich einzelner Lieferungen; dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich im Berufungsverfahren überreichten Anlagen CBH B 10 bis 13.
Auskünfte zu Lieferungen konzernverbundener Unternehmen an Dritte hat die Beklagte nicht erteilt.
Darüber hinaus fehlen nachvollziehbare Angaben zu dem von der Beklagten in den Anlagen CBH B 10 bis CBH B 12 als maßgeblich angesetzten „Transferpreis“ für die Türen (50,93 € bis 38,45 €). Ungeachtet der vom Kläger behaupteten „Unstimmigkeiten“ sowie seiner grundsätzlichen Einwände gegen die von der Beklagten mitgeteilte Berechnungsmethode, mangelt es der Auskunft insoweit an Substanz. Die Beklagte beschränkt sich darauf, die „Transferpreise“, bei denen es sich um die Preise handeln soll, die zwischen den Betrieben des A-Konzerns für die Lieferung von Teilen anzusetzen sind, zu beziffern. Eine detaillierte und verständliche Erläuterung, wie sich diese Transferpreise konkret mit Blick auf die hier in Rede stehende Erfindung zusammen setzen und errechnen, fehlt ebenso wie dazugehörige Angaben, die – jedenfalls stichprobenartig – die Kontrolle des mitgeteilten errechneten Wertes auch nur im Ansatz ermöglichen. In der vorgelegten Anlage CBH B 13 wird lediglich die Berechnungsmethode zur Ermittlung des Transferpreises in sehr knapp gehaltener allgemeiner und grundsätzlicher Form erklärt. Die Berechnungsformeln werden genannt. Die darin enthaltenen einzelnen Kostenpositionen werden jedoch nicht mit Fakten und Zahlen hinterlegt oder näher aufgeschlüsselt. Insbesondere ist nicht mitgeteilt, welche Materialkosten, welche Arbeitskosten oder welche Fixkosten in welchem Umfang für die Produktion der Tür oder der Türinnenverstärkung anzusetzen sind. Der konkrete Bezug zur streitgegenständlichen Erfindung fehlt. Dargestellt wird vielmehr eine Berechnungsmethode, die von der Steuerabteilung des A-Konzerns nach dessen finanzrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird und die offenbar für sämtliche innerhalb des Konzerns gehandelten Komponenten gelten sollen. Eine Differenzierung nach den verschiedenen Produktionsstätten ist gleichsam nicht zu erkennen. Das in der Anlage angeführte „Beispiel“ kann die fehlenden Angaben augenscheinlich nicht ersetzen.
Welche Kosten zur Herstellung der Tür und/oder der Türinnenverstärkung tatsächlich entstanden sind, bleibt folglich ebenso offen, wie das Zustandekommen der von der Beklagten angegebenen Transferpreise. Diese Lücke wird auch keineswegs durch die im Schiedsverfahren erteilten Informationen (Anlage K 51) geschlossen, da diese – unstreitig – allein die Produktion in X/Deutschland betraf.
Hinzu tritt, dass die Angaben der Beklagten in Bezug auf die Ersatzteile unvollständig sind. In der Anlage CBH B 12 finden sich jetzt zwar Umsatzzahlen und der Anlage CBH B 7, Bl. 7 sind die Stückzahlen der Türen, die als Ersatzteile vertrieben wurden, zu entnehmen; wobei dies zum Zwecke der Auskunft mitgeteilt worden ist. Es ist jedoch nicht zu Auskunftszwecken erklärt worden, wie sich diese Zahlen zu den als Garantieleistungen in Verkehr gebrachten Einheiten (18.500) verhalten. Zudem umfasst die Auskunft nur den Zeitraum bis 2005.

c)
Das Fehlen der unter b) aufgeführten Angaben wirkt bei der Frage nach einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunft- und Rechnungslegungspflicht bezüglich der Gestehungskosten fort. In der Anlage CBH B 13 werden zwar drei Kostenblöcke der jährlichen Vollkosten – Fixkosten, Gesamtarbeitskosten und Gemeinkosten, Materialkosten – erwähnt. Die Kostenblöcke werden jedoch ebenfalls nur allgemein für sämtliche Komponenten definiert, ohne dass konkrete Angaben dazu erfolgen, welche Kosten im Einzelnen jeweils für die Türen oder die Türinnenverstärkungen angefallen und zu berücksichtigen sind. Keine der in diesem Zusammenhang genannte Kostenart wird in irgendeiner Weise konkretisiert und mit Zahlen hinterlegt. Angaben zu den Gestehungskosten der konzernverbundenen Unternehmen fehlen gleichfalls.

d)
Die Beklagte hat schließlich bislang keinerlei Angaben zum Gewinn erteilt.

e)
Soweit die Beklagte – wie angeführt – zu einzelnen Punkten Auskünfte erteilt und Rechnung gelegt hat, war der Kläger gleichwohl nicht darauf zu verweisen und deshalb seine dahingehenden Ansprüche als teilweise erfüllt anzusehen. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sich die erteilten Auskünfte auf einen abgeschlossen (zeitlichen und/oder sachlichen) Komplex bezogen hätten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf Teilleistungen braucht sich der Kläger jedoch nicht einzulassen. Er kann vielmehr verlangen, dass die geschuldeten Angaben in einem einheitlichen Datenwerk (§ 259 Abs. 1 BGB) nachvollziehbar dargetan werden. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, selbst aus verschiedenen Mitteilungen die Gesamtinformationen herauszuarbeiten.

4.
Dass die Erfüllung der titulierten Auskunft- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, kann nicht festgestellt werden.

a)
Insoweit als dass die Beklagte unter anderem Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat bezüglich etwaiger Benutzungshandlungen anderer zum A-Konzern gehörender rechtlich selbständiger Unternehmen bzw. ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft kann von einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit nicht ausgegangen werden.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kläger ein anderes konzernverbundenes Unternehmen und/oder ihre Muttergesellschaft im Wege einer Klage in Anspruch nimmt, um so die dem Kläger geschuldeten Informationen zu erlangen. Für eine derartige rechtliche Inanspruchnahme bzw. zwangsweise Durchsetzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs findet sich keine Grundlage.
Dies entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, die ihr frei zugänglichen Informationen innerhalb des Konzernverbundes, auf Anfrage freiwillig erteilten Auskünfte anderer konzernangehöriger Unternehmen bzw. der US-amerikanischen Mutter, öffentliche Informationsquellen und insbesondere die auch ihr offen stehenden allgemeinen Datenbanken, wie z. B. die der Firma C, zu nutzen und zu verwerten. Dass der Beklagten vorliegend ein Rückgriff auf diese Art der Informationen verwehrt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat dahingehende Bemühungen nicht erwähnt.

b)
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie verfüge tatsächlich nicht über verwertbare Unterlagen, insbesondere keine Aufstellung zu den Gewinnen und Gestehungskosten, ist dies unglaubhaft.
In der Anlage CBH B 13 wird die Berechnungsmethode des „Transferpreises“ erläutert, bei der auch Gemeinkosten, Fixkosten, Materialkosten Berücksichtigung finden sollen. Folglich werden bei der Beklagten auch in irgendeiner Form Daten erfasst, mit denen der „Transferpreis“ errechnet werden kann und die somit auch für die Fragen des Gewinns und der Gestehungskosten herangezogen werden können.
Darüber hinaus erscheint die Annahme, bei einem Unternehmen in der Größe der Beklagten, welches einem weltweit tätigen Konzern angehört, unternehmensfremd, dass zu keinem Zeitpunkt Kosten der Fahrzeugbestandteile kalkuliert bzw. der damit zu erzielenden Gewinne ermittelt und dokumentiert werden, und diese sodann von Zeit zu Zeit überprüft werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Buchführungspflichten nach §§ 238 ff. HGB treffen und sie überdies infolge der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindungen mit der Notwendigkeit rechnen musste, hinsichtlich der Erfindungswerte Auskunft erteilen und Rechnung legen zu müssen.
Zu erwähnen bleibt, dass – selbst wenn Unterlagen nicht bzw. nur zum Teil vorhanden sein sollten – die Beklagte jedenfalls Auskunft über die Grundlagen erteilen könnte, mit deren Hilfe eine Schätzung des Erfindungswertes vorgenommen werden kann.

5.
Die Auskunfts- und Rechnungspflicht der Beklagten ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen auch nicht unzumutbar.
Ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ist zunächst nicht deshalb zu konstatieren, weil die Beklagte (vermeintlich) bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen hätte. Derartiges wäre ohnehin nur bei Vorliegen besonderer Umstände unzumutbar (BGH GRUR 1998, 689 (693) – Copolyester II), die im Streitfall nicht zu erkennen sind. Wie dargelegt, ist der dahingehende Vortrag der Beklagten jedoch schon nicht glaubhaft, so dass vorliegend lediglich ein Zurverfügungstellen bei der Beklagten vorhandener Aufstellungen und Berechnungen in Rede steht.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der von der Beklagten vorgetragene Aufwand in einem krassen Missverhältnis zu der (möglichen) Erfindervergütung des Klägers steht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Absatz 1 ZPO und, soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 91 a ZPO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten der Teilerledigung nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne den Eintritt der erledigenden Ereignisse – der zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilten (Negativ)Erklärungen – wäre sie angesichts des dem Kläger auch insoweit unstreitig zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß §§ 9, 12 bzw. § 14 Abs. 3 ArbEG i. V. m §§ 242, 259 ZPO in dem Rechtsstreit insoweit aller Voraussicht nach unterlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2007 fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Schriftsatzfrist ist der Beklagten nicht erteilt worden. Einen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet der Inhalt des Schriftsatzes nicht. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass selbst dann, wenn der Schriftsatz berücksicht worden wäre, dies nichts daran ändert, dass der Kläger einen Anspruch auf eine vollständige, alle Fakten umfassende geordnete Rechnungslegung hat. Dieser Anspruch wäre auch durch die Auskunft im Schriftsatz vom 30. August 2007 nicht erfüllt.