4a O 75/06 – Holzkreissäge

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 680

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 75/06

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 4.138,40 Eur nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 235 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das am 19. Februar 1987 angemeldet und dessen Patenterteilung am 21. April 1993 veröffentlicht worden ist. Der Klägerin wurde mit Vertrag vom 23./27. Mai 2003 von der vorherigen Inhaberin, der A GmbH & Co. KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der JA GmbH & Co., das Klagepatent übertragen. Über das Vermögen der vorherigen Patentinhaberin wurde am 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der als Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt B aus Ulm, trat alle der A GmbH & Co. KG bzw. ihrer Gesamtrechtsvorgängerin, der J A GmbH & Co. zustehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm.

Das Klagepatent betrifft eine Holzbearbeitungsmaschine. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Kreissäge, mit einem auf einem Maschinengestell (2, 3) aufgenommenen Tisch (1), der von einem Bearbeitungswerkzeug (4) durchsetzt ist, das auf einer unterhalb des Tisches (1) vorgesehenen, antreibbaren Welle (5) aufgenommen ist, die auf einem mittels einer Stellspindel (8) in der Höhe verstellbaren Träger (6) positioniert ist, der zusammen mit der Stellspindel (8) auf einem im Maschinengestell schwenkbar gelagerten, mittels einer Stelleinrichtung betätigbaren Schwenkrahmen (7) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwenkrahmen (7) mittels einer auf ihm in axialer Richtung feststehend aufgenommenen, aus dem Maschinengestell herausgeführten Betätigungswelle (14) verstellbar ist, auf der ein mit der Stellspindel (8) drehschlüssig verbundenes Antriebsrad (20) und ein außerhalb des Maschinengestells positioniertes Handrad (17) frei drehbar aufgenommen sind, das in axialer Richtung verschiebbar und in seinen Endstellungen alternativ mit dem Antriebsrad (20) oder der Betätigungswelle (14) kuppelbar ist.

Nachfolgend wiedergegeben sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen Teillängsschnitt durch eine erfindungsgemäße Holzkreissäge bei seitlich neben dem Sägenblatt radial geschnittener Antriebswelle und Figur 2 den Schwenk- und Höhenverstellantrieb der Anordnung gemäß Figur 1 in vergrößerter Darstellung.

Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, vertrieb unter der Bezeichnung „C“ in der Bundesrepublik Deutschland Holzkreissägen, wie sich aus der als Anlage K 7 in deutscher Sprache überreichten Gebrauchsanweisung ergibt, worauf Bezug genommen wird. Als Anlage K 8 überreichte die Klägerin zwei von ihr erstellte Zeichnungen mit Bezugszeichen der angegriffenen Ausführungsform, deren grundsätzliche Richtigkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, und welche nachfolgend wiedergegeben sind.

Unter dem 12. November 2004 wandte sich der patentanwaltliche Vertreter der Klägerin mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Beklagte. Das genannte Schreiben ist nachfolgend abgebildet.

Als Folge dieses Schreibens beauftragte die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den anwaltlichen bzw.- patentanwaltlichen Vertretern der Parteien wurde die Beklagte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12. Dezember 2005 förmlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Daraufhin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz und Kostenerstattung wurden hingegen nicht anerkannt, so dass diese von der Klägerin nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebene Holzkreissäge von der Lehre nach dem Klagepatent äquivalenten Gebrauch mache. Insoweit sei die Beklagte daher zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Kostenerstattung für die vorgerichtliche Abmahnung verpflichtet. Bei der angegriffenen Ausführungsform habe lediglich eine Vertauschung einzelner Vorrichtungsbestandteile stattgefunden. Das Antriebsrad und der Zahnkranz hätten lediglich auf der Betätigungswelle ihre Anordnung getauscht. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Antriebsrad an dem dem Handrad gegenüberliegenden Ende der Betätigungswelle fest aufgenommen, während der zur Verschwenkung des Schwenkrahmens dienende Zahnkranz frei drehbar auf der Betätigungswelle aufgenommen sei. Hierbei handele es sich um eine äquivalente Abwandlung. Für den Fachmann, der sich mit dem Problem befasse, sowohl die Höhen- als auch die Winkelverstellung des Sägeblatts mittels eines Handrads zu bewirken, sei es ausgehend von der Lehre nach dem Klagepatent naheliegend, dies auch durch einen schlichten Austausch von Antriebsrad und Zahnkranz zu erreichen.
Der weiterhin geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin auf Grund der vor Klageerhebung mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12. Dezember 2005 unter patentanwaltlicher Mitwirkung ausgesprochenen Abmahnung zu. Für die Abmahnung sei, was zwischen den Parteien nicht diskutiert wird, ein Gegenstandswert in Höhe von 300.000,- Eur ebenso angemessen wie eine 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese betrage je Anwalt 4.118,40 Eur. Hiervon werde höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Vorliegend sei als Streitwert für die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ein Betrag von 100.000,- Eur angemessen. Der anrechenbare Teil in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 betrage demnach 1.015,50 Eur. Diese Differenz betrage je Anwalt 3.112,90 Eur, so dass der Klägerin insgesamt 6.225,80 Eur zu erstatten seien.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 21. Mai 1993

Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere Kreissägen, mit einem auf einem Maschinengestell aufgenommenen Tisch, der von einem Bearbeitungswerkzeug durchsetzt ist, das auf einer unterhalb des Tisches vorgesehenen, antreibbaren Welle aufgenommen ist, die auf einem mittels einer Stellspindel in der Höhe verstellbaren Träger positioniert ist, der zusammen mit der Stellspindel auf einem im Maschinengestell schwenkbar gelagerten, mittels einer Stelleinrichtung betätigbaren Schwenkrahmen aufgenommen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen der Schwenkrahmen mittels eines Handrads verschwenkbar ist, eine Betätigungswelle auf dem Schwenkrahmen in axialer Richtung feststehend aufgenommen ist, die aus dem Maschinengestell herausführt, auf der ein mit der Stellspindel drehschlüssig verbundenes Antriebsrad fest und das außerhalb des Maschinengestells positionierte Handrad frei drehbar aufgenommen ist, das in axialer Richtung verschiebbar und in seinen Endstellungen alternativ mit dem Maschinengestell oder der Betätigungswelle kuppelbar ist,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser sowie der A GmbH & Co. KG durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 21. Mai 1993 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.225,80 Eur nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt unstreitig die Einrede der Verjährung und stellt eine Verletzung des Klagepatentes mit äquivalenten Mitteln in Abrede. Die Voraussetzungen der Äquivalenz lägen nicht vor. Die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung sei weder gleichwirkend noch gleichwertig. Eine einfache kinematische Umkehr, wie von der Klägerin dargestellt, liege nicht vor. Das Prinzip der Erfindung liege darin, beide Funktionalitäten – Höhen- und Neigungswinkelverstellbarkeit – auf einer Betätigungswelle und einem Handrad zusammenzufassen, um eine sichere Bedienung zu gewährleisten und nur eine Öffnung für die Betätigungswelle bereitstellen zu müssen. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Handrad alternativ mit der Betätigungswelle und dem äußeren Gehäuserahmen der Säge kuppelbar. Eine Kupplung mit dem Antriebsrad sei nicht möglich, da es drehschlüssig fest am Ende der Betätigungswelle befestigt sei, die wiederum drehschlüssig mit der Stellspindel verbunden sei. Eine solche Lösung sei für einen Fachmann nicht als gleichwertig auffindbar. Da eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform nicht vorgelegen habe, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnkosten nicht zu. Vielmehr könne sie ihre anwaltlichen Kosten ersetzt verlangen. Bei dem Schreiben vom 12. November 2004 habe es sich nicht lediglich um eine Berechtigungsanfrage gehandelt, sondern um eine Abmahnung, hinsichtlich derer sie anwaltliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen, deren Kosten in Höhe einer 2,0-Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 300.000,- Eur sie nunmehr ersetzt verlange. Eine Anrechnung auf das vorliegende Verfahren erfolge nicht, da mit dem damaligen Schreiben der Angriff auf den Vertrieb im europäischen Ausland zurückgewiesen worden sei.

Entsprechend beantragt die Beklagte widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 4.596,- Eur nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2004 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung bzw. Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die Beklagte den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent nicht benutzt hat. Dementsprechend kann die Klägerin auch keine anteilige Kostenerstattung der Abmahnkosten verlangen.
Demgegenüber ist der widerklagend geltend gemachte Zahlungsanspruch der Beklagten teilweise begründet.

I.
1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Kreissäge, mit einem auf einem Maschinengestell aufgenommenen Tisch, der von einem Bearbeitungswerkzeug durchsetzt ist, das auf einer unterhalb des Tisches vorgesehenen, antreibbaren Welle aufgenommen ist, die auf einem mittels einer Stellspindel in der Höhe verstellbaren Träger positioniert ist, der zusammen mit der Stellspindel auf einem im Maschinengestell schwenkbar gelagerten, mittels einer Stelleinrichtung betätigbaren Schwenkrahmen aufgenommen ist.

Hierzu führt die Klagepatentschrift aus, dass bei den bekannten Anordnungen dieser Art zur Höhenverstellung und zur Winkelverstellung des Bearbeitungswerkzeugs, d.h. zur Betätigung des Trägers und des Schwenkrahmens, zwei separate, von außen zugängliche Handräder vorgesehen sind. Hierbei kann es daher zu gegenseitigen Störungen kommen, da diese beiden Handräder in der Regel einander eng benachbart sind. Außerdem habe sich gezeigt, dass sich die Verwendung von zwei Handrädern ungünstig auf die Bedienbarkeit auswirkt. Ein weiterer Nachteil sei darin zu sehen, dass hierbei im Bereich der Gestellverkleidung ein vergleichsweise großer, für beide Handräder ausreichender Durchbruch vorgesehen sein müsse.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Holzbearbeitungsmaschine eingangs erwähnter Art mit einfachen und kostengünstigen Mitteln unter Vermeidung der Nachteile bekannter Anordnungen so zu verbessern, dass sich eine einfache Bedienbarkeit und eine hohe Bedienungsfreundlichkeit ergibt. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Kreissäge, mit einem Tisch (1);

2. der Tisch (1)

2.1 ist auf einem Maschinengestell (2, 3) aufgenommen,

2.2 ist von einem Bearbeitungswerkzeug (4) durchsetzt;

3. das Bearbeitungswerkzeug (4) ist auf einer Welle (5) aufgenommen;

4. die Welle (5)

4.1 ist antreibbar,

4.2 ist unterhalb des Tisches (1) vorgesehen;

4.3 ist auf einem Träger (6) positioniert;

5. der Träger (6)

5.1 ist mittels einer Stellspindel (8) in voller Höhe verstellbar,

5.2 ist zusammen mit der Stellspindel (8) auf einem Schwenkrahmen (7) aufgenommen;

6. der Schwenkrahmen (7) ist

6.1 schwenkbar gelagert,

6.2 mittels einer Stelleinrichtung betätigbar,

6.3 mittels einer Betätigungswelle (14) verstellbar;

7. die Betätigungswelle (14)

7.1 ist auf dem Schwenkrahmen (7) in axialer Richtung feststehend aufgenommen;

8. ein Antriebsrad (20)

8.1 ist auf der Betätigungswelle frei drehbar aufgenommen,

8.2 ist mit der Stellspindel (8) drehschlüssig verbunden;

9. ein Handrad (17)

9.1 ist auf der Betätigungswelle (14) frei drehbar aufgenommen,

9.2 ist außerhalb des Maschinengestells positioniert,

9.3 in axialer Richtung verschiebbar,

9.4 in seinen Endstellungen alternativ mit dem Antriebsrad (20) oder der Betätigungswelle (14) kuppelbar.

2.
Eine äquivalente Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform, welche zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich diskutiert wurde, liegt nicht vor. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 6.3, 8.1 und 9.3 der obigen Merkmalsgliederung nicht mit äquivalenten Mitteln, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungs- bzw. Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zustehen.

Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 522, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).

Das Klagepatent betrifft einen besonderen Einstellmechanismus einer Tischkreissäge, dessen besondere Vorteile in der einfachen Bedienung und lediglich einer Öffnung für ein Handrad liegen. Nach dem Stand der Technik sind Tischsägen bekannt, die zur Höhenverstellung zwei separate Bedienelemente wie Handräder vorsehen. Als nachteilig wird angesehen, dass es bei diesen Handrädern zu Störungen bei der Bedienung kommen kann; auch ist ein Nachteil einer solchen Konstruktion darin zu sehen, dass bei der Gestellverkleidung ein vergleichsweise großer, für beide Achsen der Handräder ausreichender Durchbruch vorgesehen sein muss. Die Erfindung will diese Nachteile durch die Verwendung lediglich eines Handrades ver- meiden. Das Klagepatent sieht hierfür vor, dass eine Betätigungswelle vorhanden ist, auf der frei drehbar sowohl ein außerhalb des Gehäuses liegendes Handrad als auch ein frei drehbar gelagertes Antriebsrad aufgenommen wird. Diese Betätigungswelle ermöglicht es auch, das Handrad einmal mit dem Antriebsrad (Bezugszeichen 20 der im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 2) oder mit der Betätigungswelle (Bezugszeichen 14 der im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 2) zu kuppeln. Das Handrad selbst soll erfindungsgemäß nur in axialer Richtung auf dieser Betätigungswelle verschiebbar sein. Durch eine solche Anordnung – unterschiedliche Kupplung eines Handrads – werden die Nachteile des Standes der Technik vermieden. Es wird nur ein Handrad benötigt, und für dieses eine Handrad muss auch nur eine Öffnung für die eine Betätigungswelle im gesamten Gehäuse vorhanden sein, um beide Funktionalitäten, nämlich die der Höhenverstellung als auch der Neigungswinkelverstellung zu ermöglichen. Die Gestellverkleidung benötigt lediglich einen Durchbruch für die Betätigungswelle, was sich auch vorteilhaft auf die Eigenstabilität und Schwingungssicherheit der Gehäuseverkleidung auswirkt (Klagepatent, Spalte 2 Zeilen 8 bis 14). Erfindungsgemäß wird die Höhe des Bearbeitungswerkzeuges (4) dadurch verändert, dass über das Handrad (17) ein Antriebsrad (20), das frei drehbar auf der Betätigungswelle (14) aufgenommen ist, gedreht wird und die Drehbewegung auf eine Stellspindel (8) übertragen wird, die für die Höhenverstellung sorgt. Wird das Handrad hingegen in axialer Richtung in die zweite Position verschoben, wird der Neigungswinkel verstellt, indem vorzugsweise ein an der Betätigungswelle (14) angeformter Zahnkranz (33) durch Drehen der Betätigungswelle (14) an einer bogenförmigen Zahnreihe (32) entlang wandert. Zentrales Element der erfindungsgemäßen Konstruktion ist daher die Betätigungswelle. Auf ihr rutscht das Handrad zwischen exakt definierten Positionen hin und her und ist entweder mit der Betätigungswelle (14) oder dem Antriebsrad (20) kuppelbar. Auf der Betätigungswelle ist sowohl das Antriebsrad als auch das Handrad frei drehbar gelagert, um den Benutzer in die Lage zu versetzen, das Handrad entweder mit dem Antriebsrad oder mit der Betätigungswelle zu koppeln. Andere Verbindungen zwischen dem Handrad, der Betätigungswelle und dem Antriebsrad zur Einstellung der Neigung und der Höhe des Bearbeitungswerkzeuges werden in der Klagepatentschrift nicht genannt.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist demgegenüber das Handrad alternativ mit der Betätigungswelle oder dem äußeren Gehäuserahmen der Säge kuppelbar. Eine Kupplung mit einem Antriebsrad ist nicht möglich, da lediglich ein Zahnrad drehschlüssig fest am Ende der Betätigungswelle befestigt ist, die wiederum drehschlüssig mit der Stellspindel verbunden ist. Zur Einstellung des Neigewinkels wird daher das Handrad mit dem Gehäuse in Eingriff gebracht, welches mit einem Zahnkranz im Gehäuse korrespondiert. Dieser Zahnkranz ist in einer großen Öffnung des Gehäuses angebracht; er ist als Teil eines Kreisumfangs ausgebildet.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt entsprechend nicht über ein Antriebsrad im Sinne des Merkmals 8.1, und ein entsprechendes Austauschmittel ist nicht vorhanden. Bei der angegriffenen Ausführungsform nimmt das Handrad selbst diese Funktion wahr; ein separates Bauteil hierfür ist nicht vorgesehen. Da das Zahnrad des Handrades nicht frei drehbar ist, kann es entsprechend auch kein Austauschmittel sein. Es liegt auch kein Austausch von Zahnrad und Antriebsrad vor, wie die Klägerin meint, da das Zahnrad (33) nicht zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe entsprechend des Patentanspruches 1 beiträgt. Ein anderes Austauschmittel, welches die von der Klägerin vorgetragene kinematische Umkehr begründen könnte und welches als Bestandteil des Patentanspruches die Funktion des Antriebsrades wahrnimmt, ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Austauschmittel ersichtlich, nach welchem das Handrad mit dem Antriebsrad zu kuppeln wäre.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Ausführungsform auch dann zum Schutzbereich eines Patentes gehört, wenn eines oder mehrere Ersatzmittel fehlen (vgl. Benkard/Scharen, PatG, § 14 Rdnr. 107 m.w.N.). Denn eine Ausführungsform, bei der ein Merkmal des Patentanspruchs ersatzlos fehlt, kann durchaus als eine im Wesentlichen gleichwirkende Ausführung eingestuft werden, etwa dann, wenn die Auslegung des Patentanspruches ergibt, dass dem fehlenden Merkmal im Rahmen des Gegenstandes des Patentanspruches nur eine geringe Funktion und/oder Bedeutung zukommt. Ansonsten spricht das ersatzlose Fehlen von Merkmalen dafür, dass die patentgemäße Wirkung, die bei Befolgung aller Anweidungen des Patentanspruchs möglich ist, nicht eintritt. Ein solcher Fall liegt vorliegend vor. Durch die Anordnung des Zahnkranzes am Maschinenaußengehäuse und der notwendigerweise großen Öffnung im Maschinengehäuse lassen sich die Vorteile eines sauberen Maschinenaussehens und einer einfachen Bedienbarkeit nicht erreichen. Das Handrad lässt sich nicht einfach ein axialer Richtung verstellen, je nachdem ob eine Neigungs- oder Höhenverstellung gewünscht ist. Denn bei der Neigungsverstellung ist ein kraftaufwendiges Drehen des Handrades entlang einer bogenförmigen Ausnehmung notwendig, wie die als Anlage B 4 vorgelegten Photographien zeigen. Die Einstellung des Neigewinkels mit Hilfe des Handrads ohne die Betätigungswelle hat zur Folge, dass das am Handrad angeformte Zahnrad relativ groß sein muss, damit Zahnrad und Zahnreihe im Gehäuse leicht ineinander greifen und der Benutzer die Teile möglichst störungsfrei kuppeln kann. Die großen Zähne am Handrad und der Durchmesser des Handrads verlangen auch, dass die Gehäuseöffnung sehr groß ist, da nicht nur die Welle, auf der das Handrad aufgenommen ist, hindurchzuführen ist, sondern auch der Zahnkranz zum Verstellen des Neigungswinkels in der Öffnung angebracht werden muss. Das vom Patent angestrebte saubere Maschinenaussehen wird nicht erreicht. Die Verwendung des Handrads bewirkt auch ein relativ hohes Übersetzungsverhältnis, wodurch der Kraftaufwand zur Neigungsverstellung relativ hoch wird; eine einfache Bedienbarkeit liegt daher auch nicht vor.

Im Übrigen wird die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung des Anbringens eines Zahnrads am Handrad mit korrespondierendem Zahnkranz am Außengehäuse einem Fachmann auch nicht nahegelegt. Es ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher Überlegung der Fachmann ausgehend von einem erfindungsgemäß gelehrten frei drehbaren Antriebsrad, ein solches nun auf der Betätigungswelle fest aufgenommen auszugestalten. Überzeugende Anhaltspunkte hierfür vermochte die Klägerin nicht aufzuzeigen. Die zur Begründung von der Klägerin angeführte Textstellen (Klagepatent, Spalte 2 Zeilen 15 bis 28 sowie Spalte 5 Zeilen 51 bis 56)

„In vorteilhafter Weise können die Betätigungswelle und das Antriebsrad mit koaxial zueinander, mit Abstand nebeneinander angeordneten, vorzugsweise als Ritzel ausgebildeten Zahnkränzen versehen sein, zwischen denen das Handrad angeordnet ist, das mit einer die Betätigungswelle umfassenden Gleitbüchse versehen ist, die an ihren Enden mit zum Eingriff mit den einander zugewandten Zahnkränzen bringbaren, vorzugsweise als Innenzahnkränze ausgebildeten Verzahnungen versehen ist. Diese Maßnahmen ergeben eine zuverlässige, formschlüssige und dennoch leicht in und außer Eingriff bringbare Kupplung zwischen dem Handrad und dem Antriebsrad bzw. der Betätigungswelle.“

„Diese befindet sich im Zahneingriff mit am Maschinengestell stationär befestigten, parallel zu den vorderen und hinteren Stirnseiten des Schwenkrahmens 7 angeordneten Lagerschilden 15, auf denen der Schwenkrahmen 7 um seine Schwenkachse a schwenkbar aufgehängt ist.“

beziehen sich ausdrücklich nur auf eine Kupplung zwischen Betätigungswelle und Handrad. Genau diese Kupplung soll mit einem Zahnkranz versehen sein. Für den Fachmann ergibt sich hieraus jedoch nicht, sämtliche Kupplungen mit Zahnrädern auszugestalten und auf ein frei drehbares Antriebsrad zu verzichten, sondern ein solches fest auf der Betätigungswelle aufzunehmen.

Eine äquivalente Verwirklichung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale lag daher nicht vor.

II.
Da mithin eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform nicht vorlag, sind die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung unbegründet. Dementsprechend war die Abmahnung der Klägerin vom 12. Dezember 2005 aus Sicht der Beklagten, mangels Schutzrechtsverletzung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin kann entsprechend keine Erstattung der Kosten verlangen.

Demgegenüber ist der widerklagend erhobene Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung rechtlicher Hilfe im Wesentlichen begründet. Denn bei dem Schreiben vom 12. November 2004, welches im Tatbestand wiedergegeben wurde, handelt es sich nicht lediglich – wie die Klägerin meint – um eine Berechtigungsanfrage, sondern vielmehr eine Abmahnung, und eine solche war mangels Schutzrechtsverletzung nicht gerechtfertigt. Eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung stellt, im Gegensatz zu einer Berechtigungsanfrage, nach höchstrichterlicher Auffassung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten als Schutzgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (BGH GSZ, GRUR 2005, 883 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Abmahnung aus einem Patent ist ein an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endgültiges Verlangen, eine bestimmte als Patentverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen. Auch wenn der Adressat nicht ausdrücklich zur Unterlassung aufgefordert wird, kann sich aus den Begleitumständen ergeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332, 334 – Brombeerleuchte). Die sogenannte Berechtigungsanfrage wird traditionell hingegen nicht als Abmahnung angesehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 896, 897 – Mecki-Igel III). Eine solche liegt im Regelfall bei einer zum Meinungsaustausch auffordernden Anfrage vor. Was im Einzelfall gegeben ist, richtet sich nach der Auffassung der Empfänger (vgl. Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl. Vor §§ 9 bis 14 Rdnr. 14 m.w.N.).

Hiervon ausgehend musste sich das Schreiben vom 12. November 2004 nicht lediglich als eine Berechtigungsanfrage darstellen. Die Klägerin hat die Beklagte zwar zur Beantwortung ihres Schreibens aufgefordert, worin grundsätzlich eine zum Meinungsaustausch auffordernde Anfrage gesehen werden könnte. Zugleich hat die Klägerin hingegen auch ausgeführt:

„My client has not granted you any authorization in this respect. In the name and on behalf of my client I hereby request you to inform me promptly of the legal basis entitling you in your opinion to fail to observe the aforementioned patent EP 0 235 683 of my client.

My client is not willing to tolerate such an infringement or else will accept it only against payment of an adequate compensation.”

Hieraus wird deutlich, dass die Klägerin nicht gewillt ist, eine solche (Patent)-Verletzung zu tolerieren und nur gegen Zahlung einer angemessenen Kompensation akzeptieren werde. Darin liegt keine Einladung zum Meinungsaustausch, sondern eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung oder Lizenznahme.

Indem die Klägerin die Abmahnungen vornahm, griff sie in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten ein. Dies geschah rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des § 276 BGB, da sie mit Hilfe einer Schutzbereichsbestimmung des Klagepatentes und einer anschließenden Gegenüberstellung von Schutzbereich und der angegriffenen Ausführungsform hätte erkennen können, dass letztgenannte von dem Klagepatent keinen Gebrauch macht. Wegen dieser Abmahnung war es auf Seiten der Beklagten erforderlich, anwaltliche Hilfe einzuschalten und mit der Prüfung zu beauftragen, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Die hierdurch entstandenen Kosten in Form von Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit sind kausal durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung hervorgerufen und damit als Schaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und hierbei wiederum nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Vergütungsverzeichnis zum RVG. Die den Anwälten zustehenden Gebühren für ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist von der Klägerin vorgerichtlich mit 300.000,00 € angesetzt worden. Auf der Grundlage dieser Gegenstandswerte kann der anwaltliche Vertreter für seine außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Beklagten nach §§ 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,8-Gebühr zugrunde legen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. hier der Patentanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgebühren allein darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachten 1,8-Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Überprüfung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühren ein Ermessen einräumt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199/05; AG Brühl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Einen Anhalt dafür, welche Rahmengebühr der Gesetzgeber für einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine Überschreitung der 1,3 Gebühr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. Für Fälle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl für Rechtsanwälte wie auch Patentanwälte zunächst unabhängig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der üblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanwälten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass üblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, ändert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit für den verantwortlich tätigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterstützung durch den Patentanwalt mit der Klärung technischer Sachverhalt genauso befasst ist wie mit der Überprüfung von rechtlichen Fragestellungen.

Schon auf Grund dieser Umstände ist eine Überschreitung der 1,3 Gebühr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,8-Gebühr ist im vorliegenden Fall angemessen. Es handelte sich um keine leicht überschaubare Technik, und es waren auch Fragen der Äquivalenz zu überprüfen, was einen Gebührensatz von 1,5 als angemessen erscheinen lässt. Unter Beachtung des den Anwälten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Gebühr von 1,8 – im Gegensatz zu einer Gebühr von 2,0 – daher noch als billig anzusehen. Diese beträgt bei einem Streitwert von 300.000,- Eur 4.118,40 Eur zuzüglich 20,- Eur Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV.

Eine Anrechnung von 0,75 Gebühren entsprechend der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 zum VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites erfolgt nicht, da der Gegenstand des streitgegenständlichen Schreibens des patentanwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 12. November 2004 nicht denselben Gegenstand wie das hiesige Klageverfahren betraf. Dies setzt eine Anrechnung hingegen voraus. In dem Schreiben wurde nicht spezifiziert, in welchen Ländern das Klagepatent in Kraft ist und für welche Länder die Beklagte dem Vertrieb ihrer Produkte ggfs. unterlassen sollte. Das hiesige Klageverfahren betraf lediglich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird für die Klage auf 106.225,80 Eur und für die Widerklage auf 4.596,- Eur festgesetzt, insgesamt 110.821,80 Eur (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GkG).