4a O 473/05 – Kommissionierungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 661

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 473/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 48/07

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 620 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 07.04.1994 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Prioritäten vom 10.04.1993 und 02.06.1993 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 02.07.1997 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Christoph A. Mit Vertrag vom 10.08.2003 (Anlage K 2) räumte der Patentinhaber der Klägerin ein Nießbrauchsrecht an dem Klagepatent ein. Darüber hinaus trat er mit Vereinbarung vom 30.03.2005 (Anlage K 3) Ansprüche aus dem Klagepatent, auch aus der Zeit vor dem 10.08.2003, an die Klägerin ab.
Das Klagepatent wurde in dem u.a. von der Beklagten zu 3) unter ihrer vormaligen Unternehmensbezeichnung (B Systemtechnik GmbH & Co. KG) eingeleiteten Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 13.12.1999 (Anlage K 5) aufrecht erhalten. Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 3) mit Entscheidung vom 05.04.2001 (Anlage K 6) als unzulässig.
Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut an einer Lagerstelle in einem Lager. Der von der Klägerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:
Patentanspruch 1
Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,
bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird,
bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden,
bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,
bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,
bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,
bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden,
bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird,
und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.

Wegen des Wortlauts der „insbesondere“ geltend gemachten Ansprüche 2, 4, 5, 6, 9 des Klagepatents wird auf die Klageschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die das klagepatentgemäße Verfahren beispielhaft erläutern. Figur 1 A und 1 B zeigen in schematischer Darstellung den Verfahrensablauf zum Einlagern von Stückgut in ein Lager. Figur 3 zeigt im Schnitt und in schematischer Darstellung ein vor dem Lager angeordnetes Handhabungsgerät. Figuren 2A, 2B und 2C zeigen das Ordnungsprinzip der Stückgüter im Lager in schematischer Darstellung im Lager.

Die Beklagte zu 1) stellt her, die Beklagte zu 2) vertreibt die von der Beklagten zu 1) hergestellten Kommissionierungssysteme zur automatischen Lagerung von Medikamenten in Apotheken. Insbesondere stellt die Beklagte zu 1) her und die Beklagte zu 2) vertreibt das Produkt „XY“, dessen Funktionsweise in den als Anlagen K 9 vorgelegten Prospekten 1, 2 und 3 erläutert ist. Nachfolgend wird der unter der Überschrift „Auf die Überholspur mit dem XY, Die Lösung für Ihre automatische Arzneimittel-Lagerung auf einen Blick“ abgedruckte Inhalt des Prospekts Nr. 1 auszugsweise wiedergegeben:

Bei dem Einlagerungssystem des XY werden zunächst die Arzneimittelverpackungen vom Apothekenpersonal manuell in eine Einlagerungstür gelegt. Dort werden die nebeneinander liegenden Packungen Reihe für Reihe abgescannt, wobei Breite, Tiefe und die Position der einzelnen Arzneimittelverpackungen registriert werden. Durch ein Handlingsystem werden die Verpackungen auf eine Scanvorrichtung gelegt, wo der Barcode der Verpackung gelesen wird. Von der Scanvorrichtung wird die Arzneimittelverpackung an ihre Lagerstelle gebracht, wobei die Verpackungen während des gesamten Vorgangs diejenige Ausrichtung beibehalten, die durch die Einlegung in die Einlagerungstür vorgegeben wird.
Weiter stellt die Beklagte zu 1) her und die Beklagte zu 2) vertreibt das Produkt „Z“. Bei diesem Produkt wird die Pharmazentralnummer der Arzneimittelverpackungen zunächst manuell eingescannt und die Verpackungen dann in die Einlagerungstür gelegt. Ob die Verpackungen daraufhin in allen drei Dimensionen vermessen werden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2) bewirbt den Z in dem Prospekt Nr. 3, dessen unter der Überschrift „Wir begleiten Sie. Auf jeder Stufe der Apothekenautomation.“ abgedruckter Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:

Schließlich vertreibt die Beklagte das Produkt „Z2“. Dieser besteht aus entweder einem „XY“ oder einem „Z“, die jeweils mit einer so genannten Speedbox kombiniert werden. Der Beklagte zu 4) ist seit 1971 Geschäftsführer der C Systemtechnik GmbH, der Komplementärin der Beklagten zu 2) und 3).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 3), die unstreitig zuvor unter dem Namen „B Systemtechnik GmbH“ firmierte, stelle die angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls her und vertreibe sie. Der Z unterscheide sich dadurch von den anderen Ausführungsformen, dass dort das Personal die Packungen einzeln scanne, wodurch die Pharmazentralnummern erfasst würden. Im Übrigen würden aber – ebenso wie beim XY – die Verpackungen in der gescannten Reihenfolge in der Einlagerungstür vermessen und dann automatisch eingelagert.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) und 2) an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Kommissioniersysteme für die Durchführung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst:
Lagerungen von Stückgut an einer Lagerstelle in einem Lager mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen, bei dem das Stückgut vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes herangezogen werden,
im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 620 xxx B2 anzubieten oder zu liefern,
bei dem das Stückgut identifiziert wird,
bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden,
bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird,
bei dem als Lager ein Regal verwendet wird,
bei dem die Stückgüter ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle abgelegt werden,
bei dem die Stückgüter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden,
bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird,
und bei dem die Entnahme der Stückgüter aus dem Lager rechnergestützt wird,
insbesondere, wenn der Rechner ein Handhabungsgerät steuert, mit dem das Stückgut in der richtigen Lage auf der vom Rechner ausgesuchten Lagerstelle abgelegt wird,
und/oder wenn die Stückgüter unsortiert aufgegeben werden,
und/oder wenn die Stückgüter während oder am Ende ihres Transportes, vorzugsweise mittels eines Bar-Codes oder durch OCR-Lesung, identifiziert werden,
und/oder wenn die Vermessung mechanisch und/oder optoelektronisch erfolgt,
und/oder wenn die Regalfächer des Regals eine Höhe haben, welche die Lage des Stückgutes im entsprechenden Regalfach unter maximaler Flächenausnutzung bestimmt;

2.
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.08.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter I. fallenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 02.08.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise,
der Klägerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 1),
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 620 528 (deutscher Teil: 594 03 238) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage sowie die von der Beklagten zu 2) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte zu 1) meint, sie sei nicht passiv legitimiert. Die Werbematerialien stammten von der Beklagten zu 2). Sie – die Beklagte zu 1) – stelle die Ware lediglich her. Aus den Prospekten sei ersichtlich, dass die Kontaktstelle für Interessenten an dem Produkt die Beklagte zu 2) und nicht die Beklagte zu 1) sei. Die Angebotshandlungen der Beklagten zu 2) seien ihr nicht zuzurechnen. Die Lagersysteme seien zudem nicht patentgemäß, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die Ablage des Stückgutes nicht ausschließlich nebeneinander erfolge, wie es Merkmal h) (vgl. die nachfolgende Merkmalsgliederung) erfordere. Vielmehr bestehe bei der angegriffenen Ausführungsform die Möglichkeit, eine zweite Arzneimittelverpackung auf eine erste Arzneimittelverpackung zu legen, wenn die untere Verpackung größer sei (vgl. Lichtbild Anlage B 3). Diese Stapelung erfolge dann, wenn in der ersten Schicht im Lager kein Platz mehr zur Verfügung stehe. Im Übrigen erfolge nach Vermessung und Identifizierung der Verpackungen keine direkte Lagerung im Sinne des Merkmals i). Die Einlagerungstür fungiere vielmehr als Zwischenspeicher. Auch das Merkmal j) sei nicht erfüllt: Da die Lage der abgelegten Stückgüter bei der angegriffenen Ausführungsform keine Rolle spiele, werde diese auch nicht mit dem Rechner erfasst.
Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Bereits Mitte des Jahre 2000 habe der gesetzliche Vertreter der Klägerin, Herr A, Kenntnis von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Lagereinrichtungen gehabt. Schließlich meint die Beklagte zu 1), das Klagepatent sei nicht schutzfähig. Der in der Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung (ZwF), 86. Jahrgang, Erscheinungsjahr 1991, Nr. 9, Seiten 467 bis 469 erschienene Artikel offenbare sämtliche Merkmale des Klagepatents und sei damit neuheitsschädlich.
Die Beklagten zu 2) bis 4) meinen, Der „Z“ erfülle nicht das Merkmal c). Beim „Z“ werde bei den manuell eingescannten Verpackungen in der Einlagerungstür lediglich die Breite vermessen. Die übrigen Abmessungen würden von einer Datenbank abgerufen. Es fehle weiterhin an einer optimalen Raumausnutzung des Lagers im Sinne von Merkmal f) bei allen angegriffenen Ausführungsformen. Denn bei sämtlichen Ausführungsformen könne die zu lagernde Verpackung weder gedreht noch gekippt werden, um eine maximale Raumersparnis, die von diesem Merkmal vorausgesetzt werde, zu erreichen.
Weiter sei die Beklagte zu 3) nicht und die Beklagte zu 2) lediglich für Handlungen nach dem 01.01.2003 passiv legitimiert. Denn bis zum 31.12.2002 habe die Beklagte zu 3) zur D-Gruppe gehört, die die streitgegenständlichen Anlagen vertrieben habe. Seit dem 01.01.2003 sei die Beklagte zu 3) aber eine Tochtergesellschaft der D Holding GmbH & Co. KG. Zu diesem Stichtag sei der gesamte Geschäftsbetrieb betreffend Arzneimittel-Lagersysteme für Apotheken mit sämtlichen Vermögensgegenständen, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Beklagten zu 3) auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Es bestehe bei der Beklagten zu 3), die den Geschäftsbetrieb veräußert habe, daher auch keine Wiederholungsgefahr. Die Ausführungsformen „Z2“ und „Z“ würden allein von der Beklagten zu 2) vertrieben.
Weiter erheben die Beklagten zu 2) bis 4) die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe bereits seit dem Jahr 1998, spätestens aber seit Mai 2001 von der Bewerbung der streitgegenständlichen Arzneimittel-Lagersysteme Kenntnis gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin, die ihren Verwaltungssitz in Malaysia hat, richtet sich nach malaysischem Recht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 50 Rn. 9). Dort wurde die Klägerin wirksam gemäß Section 15.3 und 15.4 des Offshore Companies Act 1990 als eine Offshore Company nach malaysischem Recht gegründet und registiert. Damit ist sie auch rechtsfähig („capable of (…) suing and being sued“, Section 15.4). Die Gründung und Registrierung ergibt sich aus den als Anlagen K 17 und 18 vorgelegten Auszügen aus dem nach dem Offshore Companies Act 1990 errichteten Register. Diese Anlagen listen die gesetzlichen Vertreter der Klägerin auf, wie es von Section 94.1 des Offshore Companies Act 1990 vorgeschrieben ist.

Die Klägerin kann von den Beklagten keine Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ; §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 PatG; §§ 242, 259 BGB verlangen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation aus der Vereinbarung vom 10.08.2003 (Anlage K 2), mit der ihr ein Nießbrauchsrecht am Patent eingeräumt wurde, und aus der Abtretungserklärung vom 30.03.2005 (Anlage K 3) herleiten kann oder ob § 181 BGB der Wirksamkeit dieser Vereinbarungen entgegen steht. Denn jedenfalls verletzen die angegriffenen Ausführungsformen „XY“, „Z“ und „Z2“ Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht mittelbar.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut. Insbesondere im Apothekenbereich werden Verfahren zur platzsparenden Organisation der Einlagerung von verpackten Produkten benötigt.
Dabei setzt des Klagepatent als bekannt voraus, dass es in Apotheken üblich ist, die Packungen, alphabetisch sortiert nach Produktnamen, in Schubladen abzulegen. An diesem System kritisiert das Klagepatent aber, dass die zur Verfügung stehenden Schubladenflächen nicht optimal zur Lagerung der Arzneimittel ausgenutzt würden (Absatz [0002] des Klagepatents). Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die DE-A1-40 26 449, die beschreibe, wie Stückgüter auf einer Palette gelagert würden. Damit die Palette optimal beladen werden könne, würden zunächst die Abmessungen von mehreren ankommenden Stückgütern bestimmt, diese in einem Zwischenspeicher gespeichert und schließlich die Palette beladen (Absatz [0003] des Klagepatents). Nachteilig an diesem Verfahren sei allerdings, dass für eine optimale Beladung der Palette die Abmessungen von mindestens 30 % der Stückgüter bekannt sein müssten und dass die Zwischenschaltung eines Zwischenspeichers aufwändig und teuer sei.
Weiter sei aus der DE-A1 42 33 688 bekannt, Lagergüter auf Lagergutträgern zu lagern. Nach dieser Entgegenhaltung sind die Lagergutträger als Tröge ausgebildet und auf Stützschienen gestützt. Mit Hilfe einer Beschickungs- und Entnahmevorrichtung, die sich in dem Schacht zwischen den Einzelregalen auf und ab bewegen kann, wird das Lagergut auf die Lagergutträger gebracht.
Schließlich erwähnt das Klagepatent die FR 2 581 044, die beschreibt, wie Blutkonservenbeutel während des Transportes identifiziert werden könnten.

Das Klagepatent setzt sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik das Ziel, ein Verfahren zur Lagerung von Stückgütern derart auszubilden, dass diese in kürzester Zeit so gelagert werden können, dass der vorhandene Lagerraum optimal genutzt wird und dennoch eine einfache Entnahme des Stückgutes aus dem Lager möglich ist.
Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:
a) Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11)
b) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12),
c) bei dem das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückgutes (1) herangezogen werden,
d) bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird,
e) bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden,
f) bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,
g) bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,
h) bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden,
i) bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden,
j) bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird,
k) und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht wortsinngemäß. Das Merkmal f) ist nicht erfüllt.

1.
Die im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahrenslehre sieht vor, dass eine Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird. Dabei erkennt der Fachmann, welche Parameter der Rechner berücksichtigt, um die Lagerstelle zu ermitteln, die eine optimale Raumausnutzung gewährleistet. Der erste Parameter ist die Lagerhöhe, der zweite sind die Abmessungen des Stückguts. Die Auswertung beider Parameter soll die optimale Raumausnutzung ermöglichen.

Die im Wortlaut des Merkmals f) erwähnte Lagerhöhe bezeichnet die Höhe der einzelnen Lagereinheiten, beispielsweise Regale oder Schubladen, an denen die Verpackungen abgelegt werden. Das Klagepatent beschreibt in [0032] bis [0036], dass der Rechner bei der Ablage der einzelnen Stückgüter eine Lagereinheit auswählt, die eine größere Höhe aufweisen muss als das Höhenmaß des einzulagernden Stückguts.

Neben der Lagerhöhe verarbeitet der Rechner aber auch die Abmessungen des Stückguts, um aus diesen Werten eine optimale Lagerposition für das Stückgut zu ermitteln. So erkennt der Fachmann, dass nach dem klagepatentgemäßen Verfahren der Rechner selbst bestimmt, welche Seite der Verpackung im abgelegten Zustand das Höhenmaß und welche Seiten das Längen- und Breitenmaß der Verpackung bilden sollen. Es ist also nicht etwa vorbestimmt, in welcher Ausrichtung die Verpackung an der Lagerstelle zu liegen kommt. Vielmehr sollen die Abmessungen vom Rechner ausgewertet werden und zur Optimierung der Raumausnutzung beitragen. So erfährt der Fachmann im allgemeinen Teil der Beschreibung, dass dem Rechner ein Signal mit den Abmessungen des einzulagernden Stückguts übermittelt wird, und dass der Rechner anhand dieser Vermessung des Stückguts berechnet, in welcher Lage das Stückgut an der Lagerstelle abgelegt werden kann, um eine optimale Raumausnutzung zu ermöglichen (Absatz [0009] des Klagepatents). Wenn das Klagepatent an dieser Stelle den Begriff der „Lage“ verwendet, dann ist damit nicht der Ort gemeint, an der das Stückgut abgelegt wird. Dieser Ort wird in dem vorgenannten Kontext vielmehr bereits als „Lagerstelle“ bezeichnet. Wenn der Rechner zusätzlich bestimmen soll, „in welcher Lage“ das Stückgut an der Lagerstelle abgelegt werden soll, dann meint das Klagepatent damit erkennbar die Ausrichtung des einzelnen Stückguts, d.h. die Frage, auf welcher Seite das Stückgut abgelegt wird und welche Seite als Längsseite bzw. als Breitseite ausgewählt wird. Nach dem klagepatentgemäßen Verfahren zieht der Rechner demnach bei der Ermittlung der optimalen Lagerstelle auch Positionierungen des Stückguts in Betracht, die voraussetzen, dass das Stückgut von dem Handhabungsgerät vor der Einlagerung gedreht oder gekippt wird. Erst diese Möglichkeit, jede der drei Abmessungen des Stückguts als beliebiges Seitenmaß einsetzen zu können, ermöglicht eine optimale Raumausnutzung im Sinne des Klagepatents.
Ein Verfahren, bei dem die Auflagefläche und die Ausrichtung des einzulagernden Stückgutes bereits vor der Erfassung der Abmessungen vorgegeben sind, erreicht diese klagepatentgemäße optimale Raumausnutzung nicht. Es kann lediglich eine im Vergleich zur wahllosen Nebeneinanderlagerung verbesserte, nicht aber eine optimale Raumausnutzung erreichen. Dass das Klagepatent aber nicht nur eine Verbesserung, sondern eine Optimierung der Raumausnutzung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen das allgemeinen Teils des Klagepatents. Dort heißt es (Absatz [0009], Unterstreichungen hinzugefügt):
„Beim erfindungsgemäßen Verfahren handelt es sich nicht nur um eine Platzoptimierung, sondern um die komplette Erfüllung der logistischen Aufgabe, angeliefertes Stückgut optimal in dem dafür vorhandenen Lagerraum unterzubringen und auch wieder auszugeben.“
Im Übrigen wird in der Beschreibung mehrfach betont, dass mit dem klagepatentgemäßen Verfahren eine optimale Raumausnutzung erzielt werden soll (vgl. die Absätze [0009], [0011], [0020], [0021]). Der zentrale Verfahrensschritt zur Erreichung dieses Ziels liegt im Merkmal f), da in diesem Schritt über die Einlagerung des Stückguts entschieden wird. Wenn aber die Auswertung der Abmessungen nicht nur eine verbesserte, sondern ausdrücklich eine optimale Raumausnutzung bewirken soll, dann muss es nach den Verfahren möglich sein, Länge, Breite und Höhe des einzulagernden Gutes flexibel auszutauschen.

Die Beschreibungen des Ausführungsbeispiels bestätigen den Fachmann in diesem Verständnis. So wird in Absatz [0043] ausgeführt (Unterstreichung hinzugefügt):
„Dementsprechend wird die Greifeinrichtung des Portalroboters 13 gesteuert, damit sie das Stückgut 1 von der Transporteinrichtung 2 abnehmen und in der richtigen Lage an der ausgewählten Lagerstelle ablegen kann.
Weiter wird in Absatz [0030] beschrieben, dass das Stückgut 1 vom Portalroboter 13 erfasst und an die vom Rechner bestimmte Lagerstelle in der entsprechenden Schublade 12 lagegerecht abgelegt werde. In Absatz [0036] wird ausgeführt, dass jeweils die kleinste Seitenlänge die Lagerfläche des Stückgutes bilden solle. Die Verpackungen sollen also jeweils auf ihrer größten Seitenfläche abgelegt werden, damit die erforderlichen Abstände zwischen den einzelnen Lagerstellen minimiert werden. Diese Beschreibungsstellen zeigen, dass das Klagepatent durchgehend davon ausgeht, dass das Handhabungsgerät, gesteuert durch den Rechner, in der Lage ist, die Verpackungen aus ihrer Ausgangsposition heraus bei Bedarf zu drehen und zu kippen, um sie in die optimale, raumsparendste Lage zu bringen, in der sie etwa auf der größten Seitenfläche aufliegen. Dies entnimmt der Fachmann auch den Figuren 2a, 2b und 2c. Diese zeigen, dass die Stückgüter sowohl quer als auch längs einsortiert werden.

Eine Betrachtung des Standes der Technik bestätigt diese Auslegung. Denn aus dem in der Beschreibung genannten Stand der Technik, der dem klagepatentgemäßen Verfahren am nächsten kommt, der DE-A1 40 26 449 (im Folgenden: DE ’449), ist die optimale Raumausnutzung durch Drehen und Kippen des Stückgutes bereits bekannt. In der DE ’449 wird beschrieben, wie eine Palette mit Stückgütern variabler Größe beladen wird. Dabei werden Stückgüter in ihren sämtlichen Abmessungen vermessen, und ein Rechner gibt vor, wie diese Stückgüter auf die Palette zu stapeln sind. Dabei soll das Stückgut mit der größten Grundfläche oder Stückgüter gleicher Höhe, die zusammen die größte Grundfläche einnehmen, in einer Ecke der Lagereinheit angeordnet werden (Spalte 3, Zeile 46 bis Spalte 4, Zeile 29). Wenn eine Palette in dieser Art beladen wird, mit dem Ziel, einen bestmöglichen Füllgrad der Palette zu erreichen, so setzt dies für den Fachmann erkennbar voraus, dass die Stückgüter vor dem Aufsetzen auf die Palette in ihrer Ausrichtung verändert werden können. Die in dem DE ’449 offenbarte optimale Raumausnutzung durch das flexible Ausrichten der Stückgüter kritisiert das Klagepatent nicht. Als verbesserungswürdig sieht das Klagepatent an diesem Stand der Technik lediglich die Einschaltung eines Zwischenspeichers und die damit verbundenen erhöhten Einlagerungszeiten an.

Überzeugende Gründe dafür, dass das Merkmal f) des Klagepatents bereits eine nur verbesserte, nicht aber optimale Raumausnutzung genügen ließe, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Nicht zu überzeugen vermag das von der Klägerin vorgebrachte Argument, es könne im Merkmal f) schon deshalb keine optimale Raumausnutzung im Sinne einer flexiblen Ausrichtung der Stückgüter gemeint sein, weil in der Praxis nicht für jedes Stückgut ein optimaler Lagerplatz zur Verfügung stehe. So schränke das Klagepatent in Absatz [0009] selbst ein, es werde „unter Berücksichtigung des freien Lagerplatzes im Lager“ berechnet, in welcher Lage das Stückgut an der Lagerstelle abgelegt werden könne. Wenn aber das Klagepatent hier darauf verweist, dass ein optimaler Lagerplatz für das jeweilige Stückgut nur im Rahmen derjenigen Lagerplätze gefunden werden kann, die tatsächlich zur Verfügung stehen, so lässt sich daraus nicht entnehmen, dass sich das Klagepatent lediglich mit einer verbesserten Raumausnutzung zufrieden gibt. Richtig ist zwar, dass es in der Praxis wegen des nur beschränkt zur Verfügung stehenden freien Lagerplatzes nicht für jedes Stückgut eine – theoretisch – optimale Lagerstelle geben mag. Eine Verpackung, die am platzsparendsten in einer 10 cm breiten Lücke gelagert werden könnte, mag mangels Alternativen in einer 15 cm breiten Lücke eingelagert werden müssen. Dies ändert an dem Verständnis der „optimalen Raumausnutzung“ jedoch nichts. Denn unter Berücksichtigung des vorhandenen Lagerplatzes ist die vorgenannte Verpackung in der Lücke von 15 cm immer noch optimal gelagert; eine bessere Lagerstelle stand nicht zur Verfügung. Dem Klagepatent kommt es erkennbar nicht darauf an, dass jedes einzelne Stückgut – einzeln betrachtet – ideal gelagert ist. Die Funktion der optimalen Raumausnutzung besteht vielmehr darin, den vorhandenen Lagerplatz eines Lagers optimal auszunutzen, das heißt eine bestehende Platzknappheit bestmöglich zu nutzen. Dass nicht für jedes Stückgut der theoretisch optimale Lageplatz gerade vakant ist, versteht sich für den Fachmann von selbst.

Auch spricht Absatz [0011] des Klagepatents nicht gegen die Auslegung des Merkmals f) in dem genannten Sinne. Dort wird ausgeführt, dass eine optimale Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Lagerraums deshalb möglich sei, weil das Stückgut beim erfindungsgemäßen Verfahren nicht mehr alphabetisch nach Produktnamen, sondern ausschließlich im Hinblick auf seine Stückgutgröße abgelegt werde. Daraus folgert die Klägerin jedoch zu Unrecht, dass das Klagepatent eine „optimale Raumausnutzung“ schon dann annehme, wenn sich durch eine chaotische Lagerung, die sich in irgendeiner Art und Weise nach der Stückgutgröße richtet, eine Platzeinsparung ergebe. Der Fachmann erkennt allerdings, dass die Lehre des Klagepatents über die bloße Platzeinsparung wie sie in Absatz [0011] beschrieben ist, hinausgeht. Denn er weiß, dass der in Absatz [0011] beschriebene Stand der Technik – das vorbekannte System der alphabetisch sortierten Ablage von Arzneimitteln – keineswegs der dem Klagepatent am nächsten liegende Stand der Technik ist. Viel näher als diese alphabetische Ablage steht der Lehre des Klagepatents die DE ’449, die eine chaotische Lagerung abhängig von der Stückgutgröße vorsieht. Da das alphabetische System weder das Prinzip der chaotischen Lagerung noch die Lagerung nach Stückgutgröße kennt, wird der Fachmann nicht erwarten, in Absatz [0011] eine scharfe Abgrenzung der Lehre des Klagepatents zum Stand der Technik vorzufinden, die ihm Aufschluss über die Auslegung des Merkmals f) geben könnte. In Absatz [0011] erkennt er vielmehr eine Beschreibung der Vorteile der klagepatentgemäßen Lehre, die dadurch besonders anschaulich wird, weil ein Gegensatz zwischen dem Grundprinzip des Klagepatents – der chaotische Lagerung nach Stückgutgröße – und einer besonders leicht nachvollziehbaren und zugleich wenig fortschrittlichen Methode dargestellt wird. Die genaue Ausgestaltung dieses Lagerprinzips ergibt sich aus diesem Absatz dagegen nicht.

2.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist das Merkmal f) nicht erfüllt. Unstreitig besteht beim XY, Z und beim Z2 nicht die Möglichkeit, dass das Handhabungsgerät, gesteuert durch den Rechner, das einzulagernde Stückgut dreht oder kippt, um es in eine optimal raumausnutzende Position im Sinne des Merkmals f) zu bringen. Vielmehr übernimmt das Handhabungsgerät die Verpackung in derjenigen Position, in der sie vom Apothekenpersonal in die Einlagerungstür eingelegt wird. Damit ist im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents noch vor der Abmessung festgelegt, welche Seite der Verpackung im abgelegten Zustand die Höhe, Breite und Länge darstellt.

Das Merkmal f) ist auch – entgegen der Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – nicht etwa deshalb erfüllt, weil die optimale Raumausnutzung im Sinne der Ausrichtung des Stückguts bereits durch das Apothekenpersonal bei Einlegen in die Einlegetür bestimmt wird. Das Merkmal f) kann nicht durch Einschaltung des menschlichen Verstandes erfüllt werden. Eine Erfindung ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren technischen Erfolges (BGHZ 52, 74, 79 – Rote Taube). Eine Anweisung an den menschlichen Geist ist daher keine technische Erfindung (BGH GRUR 1975, 549 – Buchungsblatt). Nicht mehr als eine solche Anweisung an den menschlichen Geist läge aber vor, wenn die „optimale Raumausnutzung“ im Sinne des Merkmals f) nur erreicht würde, wenn sämtliche Verpackungen derart in den Einlageschrank eingelegt würden, dass sie bei dem vorhandenen Lagerplatz optimal eingelagert werden könnten.

Die Voraussetzungen einer Verletzung des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz hat die Klägerin nicht dargetan.

III.
Ausführungen zu den übrigen Merkmalen erübrigen sich, da bereits das Merkmals f) nicht erfüllt ist. Der Klägervertreterin war gemäß § 283 ZPO auch keine Schriftsatzfrist zur näheren Substantiierung ihres Vortrag zum Merkmal h) einzuräumen. Auf die Frage, ob dieses Merkmal erfüllt ist, kommt es angesichts der Ausführungen unter II. nicht an. Vor diesem Hintergrund gebietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26.04.2007 keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO. Dem Schutzantrag der Klägerin gemäß § 712 ZPO war nicht zu entsprechen; die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb ihr eine gegen Sicherheitsleistung vorgenommene Vollstreckung durch die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Streitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1): 200.000,00 €,
im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) – 4): 300.000,00 €.