Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 1/07
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten entwickelte der Kläger eine Bauplatte sowie das Verfahren zu ihrer Herstellung. Die Erfindung wurde von der Beklagten unter der Anmeldenummer 001171xxx am 10.08.2000 zum europäischen Patent angemeldet. Die Beklagte nahm am 11.11.2005 die Patentanmeldung zurück, wobei die Beklagte behauptet, dies sei deshalb geschehen, weil das Europäische Patentamt in Aussicht gestellt habe, es werde die Erfindungshöhe verneinen. Ein gleichzeitig beim DPMA angemeldetes Patent wurde unter dem Aktenzeichen DE 199 44 xxx (Anlage WKS 2) erteilt.
Gegenstand dieses erteilten Patents ist der Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut:
Patentanspruch 1
Monolithische Bauplatten mit folgenden Merkmalen:
1.1 einer rechteckigen Grundfläche
1.2 einer Matrix auf Basis eines anorganischen Bindemittels sowie
1.3 falzartig gestalteten Randabschnitten (14a-d), wobei
1.4 jeweils zwei benachbarte Randabschnitte (14a, b) mit fluchtenden Grundflächen (14bg) fluchtend zu einer ersten Hauptoberfläche (1b) der Bauplatte und invers zu den beiden übrigen Randabschnitten (14c, d) mit flüchtenden (gemeint: fluchtenden) Grundflächen (14dg) fluchtend zu einer zweiten Hauptoberfläche (10a) der Bauplatte gestaltet sind sowie
1.5 jeder Randabschnitt (14a-d) einer der jeweiligen Grundfläche (14bg 14dg) gegenüberliegende Setzfläche (14bs) mit Gefälle zur Außenkante (14ba) des Randabschnitts (14b) aufweist.
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine Bauplatte. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht der Bauplatte nach Figur 1.
Mit Vereinbarung vom 18.12.2000 einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte dem Kläger eine Erfindervergütung in Höhe von 50.000,00 DM zahlt. Weitere 50.000,00 DM waren gemäß Ziffer 2. der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nachdem die Beklagte die ersten 100.000 Quadratmeter an Bauplatten verkauft hat, an den Kläger zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Die erste Zahlung von 50.000,00 DM leistete die Beklagte. Weitere Zahlungen verweigerte die Beklagte mit der Begründung, es sei kein Verkauf der patentierten Bauplatte erfolgt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2005 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 50.000,00 DM unter Fristsetzung bis zum 31.12.2005 auf.
Der Kläger behauptet, die weitere Erfindervergütung von 50.000,00 DM sei fällig geworden. Dabei hat der Kläger – sowohl durch seinen vorherigen Prozessbevollmächtigten Dr. A als auch durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten B – zunächst den Vortrag der Beklagten eingeräumt, nach dem die Beklagte keine Bauplatten mit schräger Setzfläche vertrieben habe. Da sich die schräge Setzfläche nicht bewährt habe, habe die Beklagte die Bauplatten zwar zunächst auf den vorhandenen Maschinen mit einer schrägen Setzfläche produziert, sie habe diese dann aber in einem weiteren Arbeitsgang abgefräst und so eine ebene Setzfläche erzielt. Diese Bauplatten mit ebenen Setzflächen habe die Beklagte dann verkauft. Der Kläger hat allerdings die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde dennoch die weitere Vergütung von 50.000,00 DM, denn schließlich sei dieses Nachbearbeitungsverfahren beiden Parteien auch schon beim Abschluss der Vereinbarung vom 18.12.2000 bekannt gewesen. Daraus, dass die Beklagte die erste Zahlung von 50.000,00 DM vorbehaltslos geleistet habe, sei zu schließen, dass die Beklagte die Bauplatte in der nachbearbeiteten Form als erfindungsgemäß anerkannt habe. Außerdem sei die nachbearbeitete Bauplatte mit der vom Kläger erfundenen Bauplatte gleichzusetzen, weil die auch die nachbearbeiteten Platten monolithisch aus einem Block ausgebildet seien. Diese monolithische Ausbildung sei aber der eigentliche Grundgedanke der Erfindung. In der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2007 ist der Kläger sodann dazu übergegangen, zu bestreiten, dass die Beklagte die schräge Setzfläche der Bauplatten abfräse. Er behauptet nunmehr, es werde lediglich die Stoßkante im oberen Bereich der Bauplatte, nicht aber die Setzfläche der Bauplatte abgefräst. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.04.2007 hat der Kläger hierzu weiter vorgetragen, die Bauplatte sei bis „voraussichtlich Dezember 2006“ mit falzartig gestalteten Randabschnitten produziert worden, die eine Schräge aufweisen. Die Schräge sei auch nicht im Nachhinein abgefräst worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das Neue an der Erfindung habe darin bestanden, dass die falzartig gestalteten Randabschnitte eine Schräge aufweisen sollten. In der Praxis habe sich dies jedoch als nicht realisierbar erwiesen, da Bauplatten mit schräger Falz nicht miteinander hätten verbunden werden können. Die Beklagte vertreibe daher weiterhin Bauplatten mit gerader Falz, die im Stand der Technik bereits seit langem bekannt gewesen seien. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Bauplatten würden mit einer schrägen Setzfläche vertrieben, rügt die Beklagte Verspätung dieses Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 25.564,59 € aus der zwischen den Parteien am 18.12.2000 geschlossenen Vereinbarung.
Gemäß Ziffer 2. der Vereinbarung kann der Kläger eine weitere Erfindervergütung von 50.000,00 DM nur innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt beanspruchen, zu dem die Beklagte 100.000 Quadratmeter an Bauplatten gemäß dem deutschen Teil der Patente verkauft hat. Damit wird die weitere Erfindervergütung nur unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB fällig. Der Kläger, der aus der Vereinbarung vom 18.12.2000 Rechte herleiten will, ist er für den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung darlegungs- und beweispflichtig.
Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass die vertragsgemäße Bedingung eingetreten ist, dass die Beklagte also tatsächlich bereits 100.000 Quadratmeter Bauplatten verkauft hat, die den Vorgaben des deutschen Teils der angemeldeten Patente entsprachen.
Das erteilte deutsche Patent 199 44 xxx (im Folgenden: Klagepatent) betrifft – ebenso wie die mittlerweile zurückgenommene europäische Patentanmeldung 1 085 xxx – eine monolithische Bauplatte. Gattungsgemäße Bauplatten werden insbesondere beim Innenausbau von Bauten verwendet. Zur einfachen Verlegung ist es im Stand der Technik bekannt, die Bauplatten mit falzartig gestalteten Randabschnitten auszubilden, so dass benachbarte Platten überlappend zueinander verlegt werden können (vgl. Abschnitt [0001] des Klagepatents).
Insbesondere nennt das Klagepatent als Stand der Technik die deutsche Offenlegungsschrift 35 04 302, bei der gegenüber liegende Randabschnitte korrespondierend ausgebildet sind, betrifft. Weiter nennt das Klagepatent die US 4,187,653, die Konstruktionselemente mit falzartig gestalteten Randabschnitten, die mit Gefälle zu den Außenkanten ausgebildet sind. Schließlich sind in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 70 169 Blendplatten mit falzartigen Randabschnitten beschrieben, wobei jeweils zwei benachbarte Randabschnitte spiegelsymmetrisch zu den übrigen Randabschnitten ausgebildet sind. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Herstellung aufwändig sei, da in der Regel zwei einzelne Platten räumlich versetzt miteinander verklebt würden. Bei dieser Verklebung verlören die Gewebeeinlagen ihre Wirkung. Außerdem würden die falzartigen Randabschnitte eine mechanische Schwachstelle darstellen (vgl. [0004]- [0006] des Klagepatents).
Das Klagepatent stellt sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik die Aufgabe (das technische Problem), eine Bauplatte anzubieten, die einfach herstellbar und zu verlegen ist und für unterschiedlichste Zwecke eingesetzt werden kann.
Das Klagepatent schlägt vor, die Bauplatte monolithisch auszubilden, mit folgenden Merkmalen:
1. Monolithische Bauplatten mit:
2. einer rechteckigen Grundfläche
3. einer Matrix auf Basis eines anorganischen Bindemittels sowie
4. falzartig gestalteten Randabschnitten (14a-d), wobei
5. jeweils zwei benachbarte Randabschnitte (14a, b) mit fluchtenden Grundflächen (14bg) fluchtend zu einer ersten Hauptoberfläche (1b) der Bauplatte und invers zu den beiden übrigen Randabschnitten (14c, d) mit flüchtenden (gemeint: fluchtenden) Grundflächen (14dg) fluchtend zu einer zweiten Hauptoberfläche (10a) der Bauplatte gestaltet sind sowie
6. jeder Randabschnitt (14a-d) einer der jeweiligen Grundfläche (14bg 14dg) gegenüberliegende Setzfläche (14bs) mit Gefälle zur Außenkante (14ba) des Randabschnitts (14b) aufweist.
Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Beklagte 100.000 Quadratmeter8 Bauplatten mit schrägen Setzflächen im Sinne des Merkmals 6 verkauft hat. Der Vortrag des Klägers zu diesem Punkt ist nicht ausreichend substantiiert. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2007 hatte der Kläger stets eingeräumt, dass die Beklagte zwar zunächst Bauplatten mit schrägen Setzflächen produziert hat, diese aber vor dem Vertrieb jeweils wieder abgefräst und dadurch ebene Setzflächen erzielt hat. Er selbst – so der Vortrag des Klägers – habe die Maschine entwickelt, mit der die Nachbearbeitung durchgeführt worden sei (Bl. 79). Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2007 hat der Kläger behauptet, tatsächlich sei nicht die Setzkante, sondern nur die Stoßkante im oberen Bereich der monolithischen Bauplatte abgefräst worden. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht ausreichend, um eine Fälligkeit des zweiten Zahlungsanspruchs zu begründen. Denn der Kläger hat nicht konkret dazu vorgetragen, ob und wenn ja, wann und in welchen Mengen Bauplatten mit schräger Setzfläche tatsächlich von der Beklagten vertrieben worden sein sollen. Auch der Inhalt des – im Übrigen auch nicht nachgelassenen – Schriftsatzes des Klägers vom 16.04.2007 enthält insoweit keine ausreichende Konkretisierung des klägerischen Vorbringens. Dort verweist der Kläger darauf, dass die Bauplatte bis „voraussichtlich Dezember 2006“ mit einer Schräge produziert worden sei. Dies stellt er in das Wissen eines Zeugen C, dessen Funktion nicht näher erläutert wird. Daraus wird allerdings nicht deutlich, ob, wann und in welcher Menge die Bauplatten mit der Schräge, also im unbearbeiteten Zustand, auch tatsächlich vertrieben wurden. Auch wird nicht deutlich, worauf die Behauptung eines Zeitrahmens bis Dezember 2006 beruhen soll, dass die Behauptung also nicht lediglich ins Blaue hinein aufgestellt wird. Auch die mit Schriftsatz vom 28.03.2007 vorgelegte Werbung der Beklagten, auf der noch Bauplatten mit abgeschrägter Setzkante zu sehen sind, belegt nicht, dass die Beklagte diese Bauplatten aktuell vertreibt. Die Beklagte hat hierzu bereits in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Werbung beruhe auf den ursprünglichen Produktionsplänen, gebe aber nicht die tatsächlich vertriebenen Bauplatten wieder.
Im Übrigen könnte der Vortrag des Klägers – selbst wenn er ausreichend substantiiert wäre – im Hinblick auf den Vertrieb von Bauplatten mit schräger Setzfläche nicht berücksichtigt werden. Denn er ist gemäß §§ 296 Abs. 2 i.V.m. 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Kläger hat dieses tatsächliche Vorbringen entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Prozesslage wäre dem Kläger bei einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung ein früheres Vorbringen zuzumuten gewesen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 282 Rn. 3). Erkennbar kam es von vornherein im vorliegenden Rechtsstreits entscheidend darauf an, ob die Beklagte 100.000 Quadratmeter Bauplatten veräußert hat, die sämtliche Merkmale des Klagepatents aufweisen. Dem Kläger war offensichtlich die Relevanz dieses Punktes bewusst, denn er hat sich zu dieser Frage eingelassen – allerdings in einer Weise, die dem jetzigen Vortrag widerspricht.
Eine Zulassung des neuen, gegensätzlichen Vorbringens des Klägers zu diesem Punkt würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern, § 296 Abs. 2 ZPO. Denn da die Beklagte den neuen Vortrag des Klägers bestritten hat, müssten zur Frage des Vertriebs von Bauplatten mit schräger Setzfläche der hierzu von Klägerseite benannte Zeuge C sowie die Gegenzeugen D und E gehört werden. Durch diese erforderliche Beweisaufnahme würde es zu einer deutlichen zeitlichen Verschiebung des Verfahrensablauf kommen. Hätte der Kläger dagegen hierzu rechtzeitig vorgetragen, hätten die Zeugen zum Verhandlungstermin am 03.04.2007 geladen und dort vernommen werden können.
Die Verspätung beruht auf grober Nachlässigkeit der Klägerseite, § 296 Abs. 2 ZPO. Eine Partei handelt grob nachlässig, wenn sie ihre Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachlässigt, also dasjenige unterlässt, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens als notwendig hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1997, 2244, 2245; 1987, 501, 502). Dies ist vorliegend der Fall. Es war ohne weiteres für den Prozessbevollmächtigten wie für einen Laien zu erkennen, dass es auf die Frage ankommt, ob die Beklagte Bauplatten mit schräger oder mit ebener Setzfläche vertreibt. Insoweit musste es der Klägerseite unmittelbar einleuchten, dass sie ihren Kenntnisstand zu diesem Punkt umfassend darzulegen hat. Dies hat die Klägerseite offensichtlich auch erkannt, da sie immerhin zu diesem Punkt vorgetragen hat. Wenn der Vortrag des Klägers zunächst aber genau das Gegenteil dessen beinhaltet, was er nunmehr behauptet, dann beruht der vorherige Vortrag offensichtlich auf einer mangelnden Kommunikation zwischen Partei und Anwalt sowie auf einer unzureichenden Überprüfung des eigenen Sachvortrags durch den Kläger selbst. Dies begründet eine grobe Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, wobei letzteres Verschulden dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung – gefragt nach dem Grund für das verspätete neue Vorbringen – angegeben hat, ihm sei dieser technische Zusammenhang nun erst bewusst geworden, stellt dies keine ausreichende Entschuldigung für die Verzögerung dar. Der Sachverhalt war in technischer Hinsicht einfach gelagert und überschaubar. Es hätte dem Prozessbevollmächtigten oblegen, sich über die tatsächlichen Vorgänge Gewissheit zu verschaffen. Im Übrigen hätte der Kläger ohne weiteres den anwaltlichen Vortrag auf seine Richtigkeit hin überprüfen und richtig stellen können.
Da demnach davon auszugehen ist, dass diejenigen Bauplatten, die die Beklagte verkauft, eine ebene Setzfläche aufweisen, erfüllen die verkauften Ausführungsformen nicht das Merkmal 6 des Klagepatents. Gemäß diesem Merkmal muss jeder Randabschnitt eine der jeweiligen Grundfläche gegenüber liegende Setzfläche aufweisen, die mit einem Gefälle zur Außenkante des Randabschnitts ausgebildet ist.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit den ebenen Setzflächen, die bei der verkauften Ausführungsform vorhanden sind, dieselbe technische Wirkung erzielt wird wie mit den zu den Außenkanten abfallenden Setzflächen und dass daher die klagepatentgemäße Lehre mit äquivalenten Mitteln verwirklicht werde. Eine Äquivalenz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte das Merkmal 6 des Klagepatents nicht erfüllt und auch statt dessen kein Austauschmittel verwendet. Fehlt ein solches Ersatzmittel, so führt dies aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs heraus (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 61). Vorliegend fehlt es schlicht an einem Gefälle im Sinne des Merkmals 6 – statt dessen ist eine ebene Fläche vorhanden. Die ebene Fläche erfüllt auch die der abfallenden Setzfläche zugeschriebene technische Wirkung nicht. So führt des Klagepatent aus, dass die schräg verlaufende Setzfläche das Aufschieben der benachbarten Platte optimiere und die Möglichkeit schaffe, den an den Kern der Platte anschließenden Falzabschnitt in einer Dicke auszubilden, die größer als 50 % der Gesamtdicke der Platte sei, so dass eine erhöhte Stabilität erzielt werde (Klagepatent, Absatz 0016). Diese Vorteile werden nicht erreicht, wenn die Setzfläche eben ist. Dann nämlich muss der Ansatz der Setzfläche ebenso dick sein wie das äußere Ende der Setzfläche. Eine besondere Stabilität am Ansatz der Falz ergibt sich daraus nicht.
Auch der Vortrag des Klägers, es sei schon bei Abschluss der Vereinbarung vom 18.12.2000 beiden Parteien klar gewesen, dass letztlich nur Bauplatten mit ebener Setzfläche verkauft werden würden, begründet den Vergütungsanspruch nicht.
Denn die Formulierung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ist eindeutig: danach wird die weitere Erfindervergütung nur fällig, wenn die Beklagte Bauplatten gemäß dem deutschen Teil der Patente verkauft. Die Parteien haben es damit zur Fälligkeitsvoraussetzung gemacht, dass die verkauften Ausführungsformen sämtliche Merkmale des angemeldeten Patents erfüllen. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur angezeigt, wenn die Vereinbarung Lücken aufweist (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 157 Rn. 2f). Vorliegend besitzt die Vereinbarung der Parteien aber einen klaren Wortlaut. Eine Regelungslücke kann nicht etwa schon daraus abgeleitet werden, dass sich eine eindeutige Regelung als unbillig erweist (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 157 Rn. 3).
Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass zwischen den Parteien über die schriftliche Vereinbarung hinaus eine mündliche Zusatzvereinbarung geschlossen worden wäre, nach der auch Bauplatten mit ebenen Setzflächen die Vergütungspflicht nach Ziffer 2 des Vertrages auslösen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 25.564,59 EUR.