Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Februar 2007, Az. 4a O 591/05
Rechtsmittelinstanz: 2 U 24/07
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,
zu unterlassen,
Luftfedern für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers festgelegten Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben über eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte auf der Oberseite des Längslenkers festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler Stützkörper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstreckt,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt, wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnet ist, und dass sich der zentrale Stützkörper mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abstützt.
insbesondere wenn
die Luftfedern so ausgebildet ist, wie in der auf der nachfolgenden Seite gezeigten Schnittdarstellung:
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den gewerblichen Abnehmern,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,
die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind und
die Angaben zu lit. e) nur von der Beklagten zu 1) und nur für die Zeit seit dem 19.10.2002 zu machen sind;
3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.10.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung an die Klägerin zu zahlen hat;
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Klagegebrauchsmuster) und des deutschen Patents 197 58 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das unter Inanspruchnahme des Anmeldetages des Klagepatents vom 15.03.1997 am 14.08.2002 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 19.09.2002 bekannt gemacht. Weiterhin ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 15.03.1997 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 24.09.1998. Die Patenterteilung wurde am 20.07.2006 veröffentlicht. Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Luftfeder für Luftfederachsen.
Der von der Klägerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
Patentanspruch 1
Luftfeder für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) über eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben (8) eingesetzter, zentraler Stützkörper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt,
dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen ist, der den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt, wobei der Deckel (13) auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist, und dass sich der zentrale Stützkörper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abstützt.
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen und inhaltsgleich in der Klagegebrauchsmusterschrift enthalten sind. Figur 1 zeigt eine Prinzipskizze einer Luftfederachse in teilweise eingefederter Lage. Figur 2a zeigt eine perspektivische Ansicht eines Tauchkolbens. Figur 2b zeigt eine Ansicht von unten des Tauchkolbens. Figur 2c zeigt einen Schnitt entlang der in Figur 2b eingezeichneten Schnittlinie IIc – IIc.
Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1 und 5 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:
Gebrauchsmusteranspruch 1
Luftfeder für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) über eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein zentraler Stützkörper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt,
dadurch gekennzeichnet, dass die Halteplatte (11) in das Material des Tauchkolbens (8) eingearbeitet ist und dass sich der zentrale Stützkörper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen einen am rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) abstützt.
Gebrauchsmusteranspruch 5
Luftfeder nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) über den auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) am Tauchkolben festlegbar ist.
Auf Seite 5, Zeilen 5-7 des Klagegebrauchsmusters heisst es:
„Tauchkolbenseitig ist der Rollbalg 7 über einen einvulkanisierten Deckel 13 verschlossen, der darüber hinaus zum Festlegen des Rollbalgs 7 am Tauchkolben 8 dient.“
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, verteilte auf der Fachmesse „X“ in Y im September 2002 Prospekte, in denen Luftfedern mit der Kennzeichnung A- 3941-01 KPP und A- 3881-01 KPP abgebildet sind.
Nachfolgend wird die erste, von der Klägerin angegriffene Ausführungsform, das Modell A- 3941-01 KPP, (im Folgenden: erste Ausführungsform) in Form einer Skizze und als Lichtbild wiedergegeben.
Die zweite, von der Klägerin angegriffene Ausführungsform, das Modell A- 3881-01 KPP (im Folgenden: zweite Ausführungsform), hat die nachfolgend abgebildete Gestalt.
Die Klägerin ist der Ansicht, beide angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster. Ein zentraler Stützkörper, der die Auflagekräfte aufnehme und auf den Längslenker übertrage, sei vorhanden. Es würden keine Auflagekräfte auf den Tauchkolben übertragen.
Die an der zweiten angegriffenen Ausführungsform angebrachte untere Abdeckung sei nicht dicht; der Tauchkolben sei also durchaus nach unten offen. Wasser könne durch verschiedene Spalte im Randbereich sowie durch nicht benötigte Bohrlöcher in der Halteplatte in das Innere des Tauchkolbens eindringen.
Gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster bestünden keine Bedenken. Zu Unrecht führten die Beklagten an, eine Kombination der Druckschriften DE 31 47 231 C1 (im Folgenden: DE ’231 = K 3) und DE 296 19 081 U1 (im Folgenden: DE ’081 = B 2) mit dem Stand der Technik habe für den Fachmann nahe gelegen, so dass es an einem erfinderischen Schritt fehle. Diese Druckschriften ziehe der Fachmann gar nicht heran, da diese Schriften Luftfedern beschreiben würden, bei denen auch der Tauchkolben mit Luft gefüllt werde, der zum Zwecke einer weicheren Federung komprimiert werden könne. Bei dieser Art der Luftfedern müsse der Tauchkolben nach unten geschlossen sein. Das Klagegebrauchsmuster befasse sich dagegen mit der Konstruktion eines nach unten offenen Tauchkolbens. Die von der Beklagten angeführte Offenlegungsschrift DE 42 13 676 A1 (im Folgenden: DE ’676 = K 4) und auch die europäische Patentanmeldung 0 647 795 A1 (im Folgenden: EP ’795= B 1) offenbare keinen zentralen Stützkörper.
Die Klägerin beantragt,
wie tenoriert,
wobei unter Ziffer I. 1. am Ende als „insbesondere“ patentverletzend zusätzlich die auf Seite 12 abgebildete Ausführungsform bezeichnet wird
und sich der Rechnungslegungsantrag zu Ziffer I. 2. und der Entschädigungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch zu Ziffer II. 1. und 2. hierauf zurückbeziehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Einspruch gegen des Klagepatent auszusetzen.
Die Beklagten meinen, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Sämtliche Merkmale seien neuheitsschädlich durch die EP ’795 und durch die Offenlegungsschrift DE ’676 vorweggenommen. Jedenfalls fehle es für das Klagegebrauchsmuster an einem erfinderischen Schritt.
Die DE ’676 lege in der Zusammenschau mit der DE ’231 die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nahe. Der in der DE ’676 fehlende Deckel werde durch das in DE ’231 beschriebene Formblech nahe gelegt. Auch in der weiteren Entgegenhaltung DE ’081 werde eine Deckelbefestigung offenbart, durch die der Fachmann die in DE ’676 genannte Konstruktion ergänzen könne.
Schließlich habe es für den Fachmann auch nahe gelegen, die DE ’081 mit der Entgegenhaltung DE 40 08 187 A1 (im Folgenden: DE ’187 = B 3) zu kombinieren. Denn beide Druckschriften beschäftigten sich mit der Problematik, vertikale Kräfte abzuleiten, die im entlüfteten Zustand einer Luftfeder entstünden.
Im Übrigen verletzten die angegriffenen Ausführungsform das Klagegebrauchsmuster nicht. Die erste Ausführungsform weise keinen zentralen Stützkörper auf, der sich im Tauchkolben von der Halteplatte nach oben erstrecke. Vielmehr sei die mittige Befestigung bei der angegriffenen Ausführungsform aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt: in der mittleren Öffnung des Tauchkolbens sei zur Aufnahme der Gewindestange eine Abstandshülse formschlüssig eingebracht, die zwischen der Bodenplatte und einer Gewindebuchse eingespannt sei. Die Gewindebuchse sei ihrerseits mittels einer Befestigungsschraube am Deckel befestigt. Die Befestigungsschraube sei im Inneren des Rollbalgs in einem Gummipuffer angebracht und verschraube vom Inneren des Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und der Gewindebuchse. Schließlich sei eine Gewindestange von der Bodenplatte durch die Abstandshülse bis hinein in die Gewindebuchse verschraubt. Dadurch sei der Tauchkolben fest zwischen Bodenplatte und Gewindebuchse verschraubt, und vertikale Kräfte würden auch unmittelbar auf den Tauchkolben wirken.
Es gebe in dieser Ausführung somit auch keinen zentralen Stützkörper, der sich am Deckel abstütze. Die Abstandshülse habe keine Berührung mit dem Deckel.
Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform fehle es an denselben Merkmalen. Darüber hinaus sei der Tauchkolben bei dieser Ausführungsform auch nicht nach unten offen ausgebildet. Vielmehr seien am unteren Ende des Tauchkolbens Bodenplatten eingebaut. Ein vollständiger Luftaustausch im Sinne des Klagepatents finde daher nicht statt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Der Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus §§ 24 Abs. 1, 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; §§ 242, 259 BGB verlangen. Die erste angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Gebrauchsmusters, die in den in Kombination geltend gemachten Gebrauchsmusteransprüchen 1 und 5 in Verbindung mit dem auf Seite 5, Zeilen 5-7 der Gebrauchsmusterschrift enthaltenen Merkmal enthalten ist, wortsinngemäß Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (§ 11 Abs. 1 GebrMG).
1.
Das Klagegebrauchsmuster, dessen Gegenstand stellvertretend auch für das im Wesentlichen identische Klagepatent erläutert wird, schützt in den Gebrauchsmusteransprüchen 1 und 5 eine Luftfeder für Luftfederachsen. Luftfedern dienen der Federung von Fahrzeugen. Wesentliche Bestandteile von Luftfedern sind zum einen ein Rollbalg aus biegsamen Material, der am Fahrzeugrahmen befestigt wird und zum anderen ein Tauchkolben, der beim Einfedern, d.h. wenn etwa Druck auf die im Rollbalg befindliche Luft ausgeübt wird, in den Rollbalg eintauchen kann. Der Tauchkolben wird an einem Längslenker befestigt, der an der Fahrzeugachse sitzt.
Im Stand der Technik (DE 31 47 231 C1) war – so die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters – eine Luftfeder bekannt, bei der der Tauchkolben auf der Seite des Längslenkers mit einer Bodenplatte verschlossen ist. An dieser Konstruktion kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass es schwierig sei, die Bodenplatte so auszubilden, dass ein feuchtigkeits- und schmutzdichter Abschluss zwischen dem Rand des Tauchkolbens und der Bodenplatte gewährleistet sei. Außerdem müsse die Bodenplatte eine bestimmte Mindestdicke aufweisen, um die auf sie und den Tauchkolben wirkenden Kräfte tragen zu können. Nachteilig sei die große Masse dieser Teile und die Notwendigkeit, hochwertige, korrosionsbeständige Werkstoffe zu verwenden.
Weiter ist nach der Beschreibung im Stand der Technik (DE 42 13 676 A1) eine Luftfeder bekannt, bei der der in der Regel aus Kunststoff bestehende Tauchkolben eine Aufnahmeöffnung enthält, durch die eine Stütze geführt wird. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass dann, wenn die Feder entlüftet werde, hohe mechanische Kräfte unmittelbar über den in der Regel aus Kunststoff gefertigten Tauchkolben abgeleitet würden.
Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Luftfeder für Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekräfte bei vollständig entlüfteter Luftfeder zu schaffen.
Dies soll durch den Klagegebrauchsmusteranspruch 1 erreicht werden, der – in Verbindung mit dem Klagegebrauchsmusteranspruch 5 und dem auf Seite 5, Zeilen 5-7 genannten Merkmal – folgende Merkmale aufweist:
1. Luftfeder für Luftfederachsen
2. mit einem fahrgestellfesten Deckel (6)
3. mit einem auf einem rückwärtigen Ende des Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8)
4. einem zwischen Deckel (6) und Tauchkolben (8) angeordneten Rollbalg (7).
5. Der Tauchkolben (8)
5.1 besteht aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b)
5.2 ist nach unten offen ausgebildet
5.3 ist über eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar.
6. Die Halteplatte (11) ist in das Material des Tauchkolbens eingearbeitet.
7. Ein zentraler Stützkörper (10)
7.1 ist zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder in den Tauchkolben (8) eingesetzt
7.2 erstreckt sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8).
8. Der Rollbalg (7) ist tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen.
9. Der Deckel (13) legt den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) fest, wobei der Deckel (13) auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist.
10. Der zentrale Stützkörper (10) stützt sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) ab.
2.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Es ist neu im Sinne des § 3 Abs. 1 GebrMG. Die Beklagten haben die zu Gunsten der Klägerin geltende Vermutung der Neuheit des Gebrauchsmusters gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht entkräftet.
a)
EP ’795 (Anlage B1)
Das Gebrauchsmuster ist nicht neuheitsschädlich durch die EP ’795 vorweggenommen. Die EP ’795 schildert das Problem, dass ein Tauchkolben besonders stabil ausgebildet sein müsse, weil auf ihn nicht nur vertikale Kräfte wirken, sondern auch nach innen gerichtete Kräfte durch den unter Druck erhitzten Rollbalg, der an den Seiten des Tauchkolbens abrollt. Um dieses Problem zu lösen, sieht die EP ’795 eine Hilfswand vor, auf der die Abrollbewegung des Rollbalgs stattfinden soll. Weiter beschreibt die EP ’795, wie der Tauchkolben mit einem Bolzen auf dem Längslenker zu befestigen ist. In dem Fall, dass lediglich das Volumen des Rollbalgs und nicht auch das Volumen des Tauchkolbens für die Federung genutzt wird, beschreibt die EP ’795, dass eine Stab im Innern des Tauchkolbens mittig anzubringen sei. Dieser Stab reicht bis zu derjenigen Wand des Tauchkolbens, die den Tauchkolben hermetisch zum Rollbalg abtrennt („hermetic seal wall“). Durch diese Druckschrift wird dem Fachmann ein zentraler Stützkörper im Sinne des Merkmals 7 nicht offenbar. Einen solchen Stützkörper wird der Fachmann nicht in dem vorgenannten Stab sehen. Denn nach der Beschreibung der EP ’795 dient der Stab lediglich dazu zu verhindern, dass der Bolzen, mit dem der Tauchkolben am Längslenker befestigt ist, beim Transport oder Lagern des Tauchkolbens im unmontierten Zustand oder bei der Montage in den Tauchkolben hineinfällt. Der Gedanke, dass der Stab im Innern des Tauchkolbens als ein Stützkörper gemäß Merkmal 7 des Klagegebrauchsmusters ausgebildet wird, der rollbalgseitig auftretende Auflagekräfte aufnehmen kann, ist damit nicht offenbart. Darüber hinaus offenbart die EP ’795 auch keinen Deckel gemäß Merkmal 8 und 9 des Klagepatents, mit dem der Rollbalg am Tauchkolben befestigt wird. Der Rollbalg ist in der EP ’795 vielmehr nicht mit einem Deckel, sondern mit Hilfe von herkömmlichen Befestigungselementen am Tauchkolben befestigt, die die Membran seitlich an den Tauchkolben pressen („working portion 12 around which the lower ende edge 6b of the membrane 6 is engaged with tight through known and conventional means“, Spalte 5, Zeile 28). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Spalte 4, Zeilen 46 bis 52. Dort wird zwar erwähnt, dass die Membran des Rollbalgs fest mit dem Tauchkolben verbunden werden soll („engaged with tight to the piston“, Zeile 52). Wodurch diese feste Verbindung hergestellt werden soll, wird aber nicht beschrieben – insbesondere wird kein Deckel genannt.
Es fehlt schließlich auch an einer Offenbarung des Merkmals 10, wonach der Stützkörper sich am Deckel abstützen soll. Denn das Stützelement reicht in der EP ’795 an eine Wand, die integraler Bestandteil des Tauchkolbens ist. Die Kräfte werden daher wie im – vom Klagegebrauchsmuster gerade kritisierten – Stand der Technik über den Tauchkolben abgeleitet.
b)
DE ’676 (Anlage K 4)
Das Gebrauchsmuster ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht neuheitsschädlich durch DE ’676 vorweggenommen. Die DE ’676 schildert das Problem, dass bei der im Stand der Technik bekannten Art der Befestigung des Tauchkolbens am Längslenker keine Möglichkeit bestehe, den Tauchkolben im Verhältnis zum Längslenker nach Wunsch seitlich verschoben zu positionieren. Zur Lösung dieses Problems schlägt die DE ’676 vor, den Tauchkolben am Längslenker mit Hilfe eines Befestigungsteils (dort Bezugsziffer 21) zu befestigen, von dem am unteren Ende seitlich ein Befestigungsansatz (dort Bezugsziffer 22) abgeht. Das Befestigungsteil wird in eine Aufnahmeöffnung (dort Bezugsziffer 19) innerhalb des Tauchkolbens eingeschoben. Als vorteilhafte Ausgestaltung empfiehlt die Entgegenhaltung weiterhin, dass diese Aufnahmeöffnung im Tauchkolben parallel zur mittigen Längsebene des Tauchkolbens versetzt angebracht wird, also nicht zentral in der Mitte des Tauchkolbens (Spalte 2, Zeile 3ff der DE ’676). Durch diese Konstruktion könne der Tauchkolben noch flexibler in verschiedenen Positionen am Längslenker befestigt werden.
Die DE ’676 offenbart nicht die Merkmale 8, 9 und 10. Ein Deckel zur Befestigung des Rollbalgs am Tauchkolben ist nicht gezeigt. Das Befestigungsteil stützt sich auch nicht an einem solchen Deckel ab, sondern hat lediglich Kontakt zu Material des Tauchkolbens, so dass Auflagekräfte über den Tauchkolben wirken. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere auf denjenigen Teil des Tauchkolbens erhebliche Auflagekräfte wirken würden, der sich unmittelbar oberhalb des Endes des in die Aufnahmeöffnung eingesteckten Befestigungsteils befindet.
c)
DE ’676 (Anlage K 4) mit DE ’231 (Anlage K 3)
Die dem Gebrauchsmuster zu Grunde liegende Erfindung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinne des § 1 Abs. 1 GebrMG. Ein erfinderischer Schritt im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem technischen Gebiet der Erfindung verfügender Fachmann, dem der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bekannt ist, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigene Leistung erbringen zu müssen (Benkard/Asendorf/Schmidt, PatG, 10. Aufl. 2006, § 4 Rn. 10). Welche Qualität die erfinderische Leistung aufweisen muss, ist also ebenso wie im Patentrecht zu bemessen (BGH GRUR 2006, 842, 845 – Demonstrationsschrank). Vorliegend war die vom Klagegebrauchsmuster geschützt Erfindung für den Fachmann nicht aufgrund einer Zusammenschau der Druckschriften DE ’676 und DE ’231 ohne weiteres auffindbar.
Die DE ’231 schildert das Problem, dass dann, wenn der Rollbalg ausfedert, sich also lang streckt, die Gefahr besteht, dass er vom Deckel am Fahrzeugrahmen oder vom Tauchkolben abgezogen wird. Um eine sichere Befestigung des Rollbalgs an beiden Teilen zu erreichen, schlägt die DE ’231 unter anderem vor, den Rollbalg am Tauchkolben dadurch zu befestigen, dass ein Formblech (dort Bezugsziffer 15) auf die auf den Tauchkolben gezogenen Dichtwülste (dort Bezugsziffer 14) des Rollbalgs gedrückt wird. Das Formblech wird mit einem Bolzen (dort Bezugsziffer 17) mit Tauchkolben und Bodenplatte (dort Bezugsziffer 12) verschraubt. Im Übrigen beschreibt die DE ’231 die Erfindung dahingehend, dass durch die Bodenplatte ein geschlossener Boden des Tauchkolbens gebildet wird. Das in der Zeichnung der DE ’231 gezeichnete Ausführungsbeispiel zeigt zudem, dass das Formblech, das den Rollbalg am Tauchkolben befestigt, Öffnungen aufweist (dort Bezugsziffern 16, vgl. Spalte 2, Zeile 34f der DE ’231). Die Entgegenhaltung DE ’231 bezieht sich damit insgesamt auf eine Luftfeder, bei der die Volumina des Rollbalgs und des Tauchkolbens miteinander verbunden sind. Mit dieser Art von Federung lässt sich eine besonders weiche Federung erreichen. Ein grundlegendes Prinzip, das der Fachmann bei der Konstruktion dieser Luftfedern zu beachten hat, besteht darin, dass der Tauchkolben nach unten hin luftdicht geschlossen werden muss. Gerade dieses Abschließen des Tauchkolbens nach unten kritisiert aber das Klagepatent als nachteilig. Der Fachmann wird daher solche Entgegenhaltungen, die eine geschlossene Bodenplatte aufweisen, nicht als Anregung heranziehen. Würde er nämlich bei der DE ’231 die Bodenplatte entfernen, so würde die dort beschriebene Feder nicht mehr funktionieren. Durch die Öffnungen im Formblech würde die Luft im Rollbalg nach unten frei entweichen können. Um dies zu verhindern, müsste der Fachmann die Öffnungen in dem Formblech verschließen. Anregungen dafür, diese Veränderungen an einer weichen Luftfeder vorzunehmen, erhält der Fachmann aus der DE ’231 gerade nicht. Fehlen aber im Stand der Technik Anregungen für die Gestaltung im vom Erfinder vorgeschlagenen Sinne, so ist eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen (Loth, GebrMG, 2001, § 1 Rn. 160).
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Entgegenhaltungen DE ’676 und DE ’231 die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht in Frage stellen können, bildet der Umstand, dass beide Entgegenhaltungen im Erteilungsverfahren des – im Wesentlichen identischen – Klagepatents gewürdigt wurden. Beide Entgegenhaltungen wurden sowohl in der Beschreibung des Klagepatents ausführlich erläutert als auch vom Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogen. Dessen ungeachtet wurde die im Klagepatent beschriebene Lehre für schutzfähig befunden.
d)
DE ’676 (Anlage K 4) mit DE ’081 (Anlage B 2)
Der erfinderische Schritt fehlt auch nicht, wenn die DE ’676 in Zusammenschau mit der DE ’081 betrachtet wird.
Die DE ’081 schildert das Problem, dass das Volumen des Tauchkolbens mit genutzt werden soll, um eine weichere Feder zu erhalten. Dies sei bisher nicht gelungen bei Konstruktionen, bei denen der Rollbalg mit einem Spannteller fest auf dem Tauchkolben verschraubt sei. Die DE ’081 löst dieses Problem, indem sie mit einer Gewindestange (dort Bezugsziffer 10) den Rollbalg mit Hilfe eines Spanntellers (dort Bezugsziffer 12) an dem Tauchkolben festschraubt.
In Bezug auf die DE ’081 gilt das zu der DE ’231 (Anlage K 3) Gesagte. Ebenso wie die DE ’231 bezieht sich die DE ’081 auf eine weiche Feder, also eine Feder, bei der die Volumina von Kolben und Rollbalg verbunden werden (vgl. Seite 6, Zeile 13ff der DE ’081 ). Der Boden des Tauchkolbens ist dementsprechend geschlossen. Der Fachmann wird diese Druckschrift deshalb, weil sie sich auf ein anderes Federprinzip bezieht, nicht zur Lösung des Problems der Kräfteverteilung bei der streitgegenständlichen Federart in Betracht ziehen. Selbst wenn der Fachmann diese Druckschrift heranzieht, würde er beachten, was die Druckschrift zu herkömmlichen Luftfedern offenbart, bei denen also die Volumina von Rollbalg und Tauchkolben nicht verbunden sind. Tatsächlich ist in der DE ’081 eine solche herkömmliche Luftfeder abgebildet (Figur 3). In dieser fehlt ein zentraler Stützkörper, so dass der Fachmann die Anregung, einen zentralen Stützkörper in einer herkömmlichen Luftfeder vorzusehen, der Druckschrift gerade nicht entnehmen kann.
Zudem entspricht die DE ’081 im Wesentlichen der Konstruktion, die bereits in der DE ’231 offenbart wurde. Die DE ’231 wurde aber im Erteilungsverfahren des Klagepatents berücksichtigt. Dies spricht als weiteres Indiz dafür, dass auch die Entgegenhaltung DE ’081 keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster begründen kann.
e)
DE ’081 (Anlage B 2) mit DE ’187 (Anlage B 3)
Schließlich lag die nach dem Klagegebrauchsmuster geschützte Erfindung für den Fachmann auch nicht aufgrund einer Zusammenschau der DE ’081 und DE ’187 nahe.
Die DE ’187 schildert das bei Luftfedern allgemein auftretende Problem, dass der Tauchkolben stabil ausgebildet sein muss und zugleich keine große Masse aufweisen darf. Zur Lösung dieses Problems erläutert die DE ’187, dass die Mantelumwandung des Tauchkolbens Sicken, also rinnenförmige Vertiefungen, aufweisen soll, die ihr mehr Stabilität verleihen sollen.
Die DE ’187 führt den Fachmann aber gerade nicht in die Richtung der Lehre des Klagepatents. Denn in der DE ’187 wird zur Erhöhung der Stabilität des Tauchkolbens die Struktur dieses Kolbens selbst optimiert. Dass die Stabilität auch durch das Einfügen eines weiteren Bauteils, nämlich des zentralen Stützkörpers, erreicht werden kann, wird dem Fachmann nicht nahe gelegt. Die DE ’081, die einen zentralen Stützkörper offenbart, wird der Fachmann – wie bereits ausgeführt – nicht in Betracht ziehen, da sie sich auf eine weiche Feder bezieht.
f)
Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Einwände der Beklagten gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht durchgreifen.
3.
Die erste angegriffene Ausführungsform macht von der im Gebrauchsmuster geschützten Lehre wortsinngemäß Gebrauch. Die zweite angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster dagegen nicht.
a)
In Bezug auf die erste Ausführungsform ist zwischen den Parteien lediglich streitig, ob die Merkmale 7 und 10 erfüllt sind. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale steht zwischen den Parteien – zu Recht – nicht im Streit. Insbesondere weist die erste angegriffene Ausführungsform eine Öffnung nach unten auf, wie das Merkmal 5.2 es erfordert. Weitere Ausführungen zu den weiteren Merkmalen erübrigen sich daher.
(1)
Merkmal 7
Die Beklagte meint, die erste Ausführungsform weise – ebenso wie die zweite Ausführungsform – keinen zentralen Stützkörper auf, der sich im Tauchkolben von der Halteplatte nach oben erstrecke. Vielmehr sei die mittige Befestigung bei der angegriffenen Ausführungsform aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt: in der mittleren Öffnung des Tauchkolbens sei zur Aufnahme der Gewindestange eine Abstandshülse formschlüssig eingebracht, die zwischen der Bodenplatte und einer Gewindebuchse eingespannt sei. Die Gewindebuchse sei ihrerseits mittels einer Befestigungsschraube am Deckel befestigt. Die Befestigungsschraube sei im Innern des Rollbalgs an einem Gummipuffer angebracht und verschraube vom Innern des Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und der Gewindebuchse. Schließlich sei eine Gewindestange von der Bodenplatte durch die Abstandshülse bis hinein in die Gewindebuchse verschraubt. Dadurch sei der Tauchkolben fest zwischen Bodenplatte und Gewindebuchse verschraubt. Vertikale Kräfte würden auch unmittelbar auf den Tauchkolben wirken, da sie zunächst auf den Deckel einwirkten und von dort aus auf den gesamten Tauchkolben übertragen würden. Ferner würden Kräfte auf den Tauchkolben übertragen, weil die Abstandshülse formschlüssig mit dem Tauchkolben verbunden sei.
Dieser Darstellung folgt die Kammer nicht. Das Klagegebrauchsmuster grenzt sich dadurch vom Stand der Technik ab, dass nicht mehr der Tauchkolben, sondern vielmehr der zentrale Stützkörper die bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte aufnehmen soll. Der Einsatz eines zentralen Stützkörpers erlaubt es, den Tauchkolben mit einer geringeren Wanddicke auszustatten. Ein zentraler Stützkörper im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist damit dann gegeben, wenn es sich um einen Körper handelt, der die auf den Deckel des Tauchkolbens wirkenden Auflagekräfte aufnimmt und auf den Längslenker überträgt. Aufgrund dieser Funktionsbeschreibung und der vom Klagepatent nicht näher beschriebenen Beschaffenheit des Stützkörpers ist für den Fachmann erkennbar, dass die genaue Zusammensetzung dieses Stützkörpers nicht vorgegeben ist. Vorliegend ist bei der ersten angegriffenen Ausführungsform ein solcher zentraler Stützkörper, bestehend aus der Gewindehülse und der Abstandshülse, gegeben. Diese Teile leiten auftretende Auflagekräfte unmittelbar auf die Bodenplatte weiter, ohne dass Kräfte auf den aus weniger widerstandsfähigen Material gefertigten Tauchkolben wirken.
Dem steht der Vortrag der Beklagten, die Abstandshülse sei formschlüssig in der Aufnahmeöffnung des Tauchkolbens angebracht, nicht entgegen. Denn unabhängig davon, ob zwischen der Abstandshülse und der Aufnahmeöffnung ein Formschluss hergestellt ist oder nicht, wirken die Auflagekräfte jedenfalls nicht auf den umliegenden Kunststoffkörper, sondern werden über das stabil ausgebildete Material der Gewindebuchse und der Abstandshülse auf die Halteplatte geleitet.
Auflagekräfte, die bei der ersten angegriffenen Ausführungsform auf den im Innern des Rollbalgs liegenden Gummipuffer wirken, werden zunächst auf den Deckel übertragen, der den Rollbalg am Tauchkolben befestigt. Die Kraft wird auf ein an den Deckel angeschweisstes Teil übertragen, das auf der Gewindebuchse aufliegt und mit ihr mittels einer Befestigungsschraube verbunden ist. Bevor also der Deckel über seine Seitenflügel Kräfte auf den Tauchkolben übertragen kann, also nennenswerten Druck auf das Material des Tauchkolbens ausüben kann, drückt er zunächst in seiner Mitte über das angeschweisste Teil auf die Gewindebuchse. Diese Teile sind formstabil und geben nicht nach, so dass keine Auflagekräfte mehr über die Seitenflügel des Deckels auf den Tauchkolben übertragen werden können.
Soweit die Beklagten behauptet haben, dass die Gewindebuchse deshalb unmittelbar Kräfte auf den Tauchkolben übertrage, weil sie in der zentralen Öffnung des Tauchkolbens nicht nur auf der Abstandshülse aufliege, sondern auch unmittelbar auf einer Ausnehmung des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu dem in der Akte befindlichen Lichtbild von der ersten angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 8). Dort lässt sich deutlich erkennen, dass die Gewindebuchse zwischen den inneren Enden der Kunststoff-Stege des Tauchkolbens liegt und nicht etwa auf diesen aufliegt. Dass die angegriffene Ausführungsform in dem Lichtbild zutreffend wiedergegeben ist, haben die Beklagten nicht bestritten. Aber auch aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Prospektauszug ergibt sich, dass die Gewindebuchse nicht auf dem Material des Tauchkolbens, sondern lediglich auf der mit der Halteplatte verbundenen Abstandshülse aufliegt.
Nicht entscheidend kommt es – entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung – im Übrigen für die Frage, ob ein kräfteübertragender zentraler Stützkörper vorliegt, darauf an, ob die Gewindeschraube bündig mit der Halteplatte abschließt, ob sie also selbst unmittelbar auf dem Längslenker aufliegt. Denn die Auflagekräfte werden bei der angegriffenen Ausführungsform nicht von der Gewindeschraube übertragen, sondern von der Abstandshülse. Diese bildet – zusammen mit der Gewindebuchse und dem am Deckel angeschweissten Teil – den zentralen Stützkörper. Die Abstandshülse liegt aber unmittelbar auf der Halteplatte auf, überträgt hierauf also auch die Auflagekräfte.
Der in der Duplik vorgebrachte Einwand der Beklagten, wonach der Stützkörper bei der angegriffenen Ausführungsform nicht „eingesetzt“ sei, weil er erst im Inneren des Tauchkolbens zusammengesetzt werde, greift nicht durch. Das Klagepatent setzt nicht voraus, dass der Stützkörper in einem Stück eingesetzt werden muss. Zu der Frage, in welcher Weise der Stützkörper montiert werden soll, macht das Klagepatent keine Ausführungen – eine besonders einfache Montage wird auch nicht etwa als ein Vorteil der Erfindung dargestellt.
(2)
Merkmal 10
Nach Merkmal 10 muss sich der zentrale Stützkörper am Deckel abstützen. Der Einwand der Beklagten, dieses Merkmal sei nicht erfüllt, weil die Abstandshülse keinen Kontakt zum Deckel aufweise, greift nicht durch. Denn der zentrale Stützkörper wird bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Abstandshülse und die Gewindebuchse und das am Deckel angeschweisste Teil gebildet. Wenn sich nach dem Klagepatent der zentrale Stützkörper „gegen den Deckel abstützen soll“, dann ist dies vor dem Hintergrund der Funktion des zentralen Stützkörpers als Ziel der Auflagekräfte so zu verstehen, dass zwischen beiden Teilen ein derartiger Kontakt bestehen soll, der einen Kraftfluss ermöglicht. Dies ist bei der ersten angegriffenen Ausführungsform gegeben: das angeschweisste Teil stützt sich – zusammen mit der sich anschließenden Gewindebuchse und der Abstandshülse – gegen den Deckel ab, indem es den Widerstand bildet, gegen welchen der Deckel drückt, wenn er mit Auflagekräften belastet wird.
b)
Dagegen ist bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform jedenfalls das Merkmal 5.2 nicht verwirklicht.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass bei dieser Ausführungsform der Tauchkolben nach unten offen ausgebildet ist im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Bei dieser Ausführungsform sind zwischen Halterungsplatte und Mantelfläche des Tauchkolbens Bodenplatten eingebaut. Die Klägerin behauptet, dass ein Luftaustausch zum einen über verschiedene Spalte im Randbereich der Bodenplatten und zum anderen über die Bohrungen der Halteplatte stattfinden könne. Dass hierdurch ein vollständiger Luftaustausch im Sinne des Klagegebrauchsmusters gewährleistet ist, hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan.
Nach dem Klagegebrauchsmuster kommt der nach unten geöffneten Form des Tauchkolbens die Funktion zu, dass ein vollständiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens gewährleistet und damit die Bildung einer korrosionsfördernden Atmosphäre im Tauchkolben vermieden werden soll (Seite 3, Zeile 8 – 10). Denn mit der Öffnung nach unten sollte dem im Stand der Technik vorhandenen Problem entgegen gewirkt werden, dass durch Undichtigkeiten der Bodenplatte Feuchtigkeit in das Innere des Tauchkolbens eindringt und deshalb für den Tauchkolben korrosionsbeständige Werkstoffe verwendet werden müssen. Voraussetzung für eine Öffnung nach unten im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist damit, dass zwischen dem Inneren des Tauchkolbens und der Außenluft ein derartiger Luftaustausch stattfinden können muss, der die Bildung von Korrosionen verhindert. Im Einzelnen spricht das Klagegebrauchsmuster von einem „vollständigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens“ (Seite 3, Zeile 9). Daraus wird deutlich, dass der korrosionshindernde Luftaustausch sämtliche Bereiche des Tauchkolbens erreichen muss. Durch die offene Ausgestaltung muss also gewährleistet sein, dass der Tauchkolben in allen seinen Bereich durchlüftet wird.
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses reicht es für eine offene Ausgestaltung jedenfalls nicht aus, wenn bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform Luft durch einzelne Spalte in den Tauchkolben eindringen kann. Denn es lässt sich dem Klagegebrauchsmuster entnehmen, dass nach dessen Beurteilung ein solches Eindringen durch Spalte gerade eine korrosionsfördernde Atmosphäre begründet. Nach Angaben des Klagegebrauchsmusters war ein solches Eindringen durch seitliche Ritzen in der Bodenabdeckung nämlich bereits im Stand der Technik gegeben, wenn die Bodenabdeckung mangelhaft angepasst war. Ein solches Eindringen durch einzelne Ritzen kritisiert das Klagegebrauchsmuster gerade als nachteilhaft, mit der Begründung, es fördere die Bildung von Korrosion.
Aber auch der Umstand, dass durch einzelne Bohrlöcher der Halteplatte Luft in das Innere des Tauchkolbens eintreten kann, ist für die Bejahung des Merkmals 5.2 nicht ausreichend.
Selbst wenn man nämlich die – für die Klägerin günstigste, weil am weitesten „geöffnete“ – Konstellation betrachtet, in der ein Längslenker von nur 70 mm an den äußersten Bohrlöchern angebracht wird (Anlage K 13, vorletztes Lichtbild), so zeigt sich, dass der Tauchkolben auch in diesem Fall nicht vollständig durchlüftet wird. Durch die Bohrlöcher kann Luft nicht in all diejenigen Kammern des Tauchkolbens eindringen, die sich durch die im Innern angebrachten Stege bilden. Mehrere Kammern werden von der geschlossenen Bodenplatte vollständig verdeckt.
Der geringere Luftaustausch nur durch Bohrlöcher und Ritzen reicht auch nicht etwa deshalb für die Bejahung des Merkmals 5.2 aus, weil der Tauchkolben bei der angegriffenen Ausführungsform aus Kunststoff besteht und deshalb eine geringere Korrosionsgefahr besteht. Denn das Klagegebrauchsmuster geht selbst davon aus, dass der Tauchkolben vorzugsweise aus Kunststoff bestehen soll, dass allerdings auch Kunststoff korrodieren kann. Dies ergibt sich aus Seite 3, 2. Absatz des Klagegebrauchsmusters. Wenn also das Klagegebrauchsmuster eine Öffnung nach unten vorsieht, obwohl der Tauchkolben aus Kunststoff hergestellt wird, dann soll nach der geschützten Lehre diese Korrosionsschutzmaßnahme offensichtlich auch bei solchen Tauchkolben erforderlich sein.
Schließlich ist das Merkmal 5.2 außerdem deshalb nicht erfüllt, weil eine funktionale Auslegung der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt, dass die Öffnung nach unten im Sinne des Merkmals 5.2 des Klagegebrauchsmusters nur dann gegeben ist, wenn ein zusätzlicher Montageschritt, mit dem eine Bodenplatte mit dem Tauchkolben verbunden werden muss, nicht anfällt. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt den Vorteil des Verzichts auf eine Bodenplatte nämlich nicht nur damit, dass ein Luftaustausch erzielt werde, sondern auch damit, dass die Montage der Luftfeder einfacher und kostengünstiger durchgeführt werde, weil auf einen Montageschritt verzichtet werde (Seite 3, Zeile 1-4). So könne der Tauchkolben etwa hergestellt werden, indem von einem in Meterware produzierten Strangpressprofil Profilabschnitte abgetrennt würden. Müsste nun aber zusätzlich noch eine Bodenplatte montiert werden, wäre diese einfache Herstellung nicht möglich. Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform ist dieser Vorteil nicht erzielt worden: Die Bodenplatte muss vielmehr durch einen zusätzlichen Montageschritt angebracht werden.
Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform ist das Merkmal 5.2 damit nicht erfüllt.
4.
Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich die tenorierte Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur darauf bezogenen Rechnungslegung. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b Abs. 1 GebrMG. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den im Tenor genannten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht.
Der mit dem Klageantrag zu I. 3. geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist gemäß § 24a Abs. 1 GebrMG in Bezug auf die erste Ausführungsform begründet.
II.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) zudem im Hinblick auf die erste Ausführungsform für den Offenlegungszeitraum eine angemessene Entschädigung verlangen. Diesen Anspruch kann die Klägerin aus dem Klagepatent und den hierfür geltenden § 33 Abs. 1 PatG herleiten.
Wegen einer Darstellung des Schutzgegenstandes des Klagepatents wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. zu dem im Wesentlichen identischen Klagegebrauchsmuster verwiesen.
Die Klägerin kann für Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1), die von Anspruch 1) des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 24.10.1998 (d.h. einen Monat nach Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis zum 18.10.2002 (d.h. einem Monat nach Veröffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters) vorgenommen worden sind, eine angemessene Entschädigung gemäß § 33 PatG verlangen.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte zu 1) wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
2.
Die Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Klagepatent mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbeständig ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht finden lässt (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Rahmen des eingelegten Einspruchs für nichtig erklärt werden wird. Durchgreifende Bedenken gegen die Schutzfähigkeit des Klagepatents haben die Beklagten nicht dargetan. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters unter Ziffer I. 2. verwiesen, die für das im Wesentlichen identische Klagepatent entsprechend gelten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,00 EUR.