4a O 595/05 – Metallschmelz-Drehtrommelofen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 677

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Februar 2007, Az. 4a O 595/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 1 408 xxx B1 (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent I), das am 7. Oktober 2003 – unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 202 15 xxx U1 vom 11. Oktober 2002 – angemeldet wurde. Das Klagepatent I wurde am 14. April 2004 offengelegt, die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 30. März 2005. Das Klagepatent I betrifft einen Metallschmelz-Drehtrommelofen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes I hat folgenden Wortlaut:

Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium, mit einer drehbaren Ofentrommel (1), deren Trommelmantel (2) wenigstens einen am Umfang angeordneten Rührkörper (5) aufweist, wobei der Rührkörper (5) einen metallischen Kern (6) und eine den metallischen Kern (6) ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umhüllung (7) aus einem Feuerfestmaterial besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass der metallische Kern (6) als Metallgitterkorb (6) ausgebildet ist.

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Patentansprüche 2 bis 5 sowie 8 wird auf die Klagepatentschrift I verwiesen.

Nachfolgend wiedergegeben sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift I stammen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen bereichsweisen Längsschnitt durch einen Metallschmelz-Drehtrommelofen entsprechend der Erfindung mit zugehörigem Rührkörper, Figur 2 einen Querschnitt durch den Gegenstand nach Figur 1.

Der in den Figuren gezeigte Drehtrommelofen verfügt über eine Ofentrommel 1 sowie einen Trommelmantel 2, welcher eine Stahlblechaußenhülle 3 und eine isolierende hitze- und feuerfeste Auskleidung 4 besitzt. In der Auskleidung 4 befinden sich ein oder mehrere Rührkörper 5.

Die Klägerin ist weiterhin ausschließliche Lizenznehmerin an dem europäischen Patent 0 886 xxx B1 (Anlage K 3, nachfolgend Klagepatent II), welches der Kammer aus dem vorangegangenen Rechtsstreit gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 4a O 162/02 bekannt ist und welches von der Klägerin lediglich hilfsweise geltend gemacht wird. Das Klagepatent II wurde am 17. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität des österreichischen Patentes 105 xxx vom 18. Juni 1997 angemeldet, die Anmeldung wurde am 23. Dezember 1998 bekannt gemacht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 6. März 2002. Das Klagepatent II betrifft die Verwendung eines Drehtrommelofens zum Umschmelzen von Aluminium.

Patentanspruch 1 des lediglich hilfsweise geltend gemachten Klagepatentes II hat folgenden Wortlaut:

Verwendung eines Drehtrommelofens, mit einer dreh- und antreibbar gelagerten Ofentrommel (1), die einen Trommelmantel (2) aus einer Außenhülle (3) und einer inneren Ausmauerung (4) mit radial einwärts vorstehenden, um den Umfang verteilt angeordneten Rührkörpern (6) aus Eisen aufweist, zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze.

Nachfolgend abgebildet ist die Figur 2, welche aus der Klagepatentschrift II stammt, der Erläuterung der Erfindung dient und eine Ofentrommel eines Drehtrommelofens in einem Querschnitt zeigt.

Auch hier weist eine Ofentrommel 1 eines nicht weiter dargestellten Drehtrommelofens einen Trommelmantel 2 auf, der aus einer Stahlblechaußenhülle 3 und einer doppelschichtigen isolierenden und hitze- und feuerfesten Auskleidung 4 besteht. In einzelnen Einbauöffnungen 5 des Trommelmantels 2 sind Rührkörper 6 eingesetzt.

Die Beklagte hat in der Folge des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf (4a O 162/02) die damalige Verletzungsform auf sogenannte „monolithische Rührkörper“ umgestellt. Diese bestanden insgesamt aus nichtmetallischem Beton. Nunmehr vertreibt die Beklagte Rührkörper, deren Aufbau sich – nach den Angaben der Beklagten – aus dem zugunsten der Beklagten erteilten Gebrauchsmuster 20 2004 004 xxx U1 (Anlage K 10) ergeben soll. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2, der aus dem zugunsten der Beklagten erteilten Gebrauchsmuster.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebenen Drehtrommelöfen nebst Rührkörpern von der Lehre nach dem Klagepatent I wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Gebrauch machen würden. Soweit eine Verletzung des Klagepatentes I nicht vorliege, liege jedenfalls eine Verletzung des Klagepatentes II vor.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

einen Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium, mit einer drehbaren Ofentrommel, deren Trommelmantel wenigstens einen am Umfang angeordneten Rührkörper aufweist, wobei der Rührkörper einen metallischen Kern und eine den metallischen Kern ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umhüllung aus einem Feuerfestmaterial besitzt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei welchem,

der metallische Kern als Metallgitterkorb ausgebildet ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30. April 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,

wobei die Angaben zu e) für die Zeit seit dem 14. Mai 2004 zu machen sind.

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 14. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder ihrem Rechtsvorgänger durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

a) Drehtrommelöfen mit einer dreh- und antreibbar gelagerten Ofentrommel, die einen Trommelmantel aus einer Außenhülle und einer inneren Ausmauerung mit radial einwärts vorstehenden, um den Umfang verteilt angeordneten Rührkörpern aus Eisen aufweist, zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze, zu verwenden;

b) die nach Ziffer III.1.a) gewonnene Aluminiumschmelze anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu III. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Januar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,

wobei die Angaben zu e) für die Zeit seit dem 6. April 2002 zu machen sind

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu III.1. bezeichneten und in der Zeit vom 23. Januar 1999 bis zum 5. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder ihrem Rechtsvorgänger durch die zu III.1. bezeichneten, seit dem 6. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihr nachzulassen, jegliche Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Hilfsantrages. Diesem stehe Rechtskraft des bereits ergangenen rechtskräftigen Urteils entgegen. Im Übrigen mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach den Klagepatenten keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform weise keinen metallischen Kern mit einem Metallgitterkorb auf, sondern bestehe aus Stahlnadeln, die regellos verteilt über das gesamte Volumen in eine Matrix aus einer Gieß- oder Stampfmasse eingebettet seien. Entsprechend bestehe auch die innere Ausmauerung mit Rührkörpern nicht aus Eisen, wie dies hingegen das Klagepatent II vorsehe.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung weder wegen Verletzung des Klagepatentes I noch des Klagepatentes II zu. Die angegriffene Ausführungsform des hiesigen Verfahrens macht von der Lehre nach den Klagepatenten I und II keinen Gebrauch.
Klagepatent I
I.
Das Klagepatent I betrifft einen Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium, vorzugsweise in einem Schutzbad, mit einer drehbaren Ofentrommel, deren Trommelmantel wenigstens einen am Umfang angeordneten Rührkörper bzw. mehrere um den Umfang verteilt angeordnete Rührkörper aufweist, wobei der jeweilige Rührkörper einen metallischen Kern und eine den metallischen Kern ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umhüllung aus einem Feuerfestmaterial besitzt.

Das Klagepatent I führt aus, dass bei einem Metallschmelz-Drehtrommelofen der eingangs genannten Art entsprechend der US-PS 6 395 221 B1 offen bleibe, wie die Verbindung zwischen dem metallischen Kern im Einzelnen bewerkstelligt wird. Außerdem können sich Probleme einstellen, die auf die unterschiedliche Wärmeausdehnung von einerseits dem metallischen Kern und andererseits der nicht metallischen Umhüllung zurückzuführen sind. Jedenfalls würden sich kaum positive Aspekte geltend machen lassen.

Darüber hinaus sei ein Metallschmelz-Drehtrommelofen bekannt, wie er in der EP 0 886 118 B1 beschrieben sei. Außerdem seien Drehtrommelöfen im Stand der Technik bekannt, die mit Rührkörpern ausgestattet seien, allerdings zum Brennen von Zement, Kalk, Gips oder ähnlichem Gut entsprechend der DE 580 572. Die FR 2 632 716 A, welche im Klagepatent I weiter angeführt wird, beschäftigt sich, so die Klagepatentschrift I, mit einem Drehtrommelofen, welcher beim Kalzinieren Verwendung findet und mit speziellen Rührkörpern mit metallischem Kern ausgerüstet ist.

Die beschriebenen Metallschmelz-Drehtrommelöfen dienen regelmäßig dazu, im Rahmen der sogenannten Schmelzraffination insbesondere Aluminiumschrott (sog. Sekundäraluminium) aufzuarbeiten. Dazu wird der jeweilige Drehtrommelofen über Brenner von innen beheizt, wodurch bei einer gleichförmigen Trommeldrehung eine Durchmischung des Schmelzmaterials erfolgt und sich gleichzeitig die gewünschte Schmelze einstellt. Um unerwünschte Oxidationsprozesse oder andere chemische Reaktionen zu verhindern, wird das Einschmelzen oft in einem Schutzbad vorgenommen.

Das Klagepatent I beschreibt weiter, dass sich die bekannten Metallschmelz-Drehtrommelöfen bzw. dortigen Rührkörper grundsätzlich bewährt haben, jedoch, was die Herstellungskosten angeht, verbesserungsfähig seien. Hier will die Erfindung Abhilfe schaffen. Der Erfindung liegt daher das technische Problem zugrunde, einen Metallschmelz-Drehtrommelofen der eingangs beschriebenen Gestaltung anzugeben, bei dem sich die Rührkörper gegenüber bisher bekannten Ausführungsformen mit verringertem Aufwand und folglich verminderten Kosten herstellen lassen. Hierzu schlägt das Klagepatent I in seinem Patentanspruch I folgende Vorrichtung vor:

1. Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium.

2. Der Drehtrommelofen verfügt über eine drehbare Ofentrommel (1).

3. Die drehbare Ofentrommel (1) weist einen Trommelmantel (2) und wenigstens einen am Umfang angeordneten Rührkörper (5) auf.

4. Der Rührkörper (5) verfügt über einen metallischen Kern (6) und eine den metallischen Kern (6) ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umhüllung (7) aus einem Feuerfestmaterial.

5. Der metallische Kern (6) ist als Metallgitterkorb (6) ausgebildet.

II.
Der angegriffene Drehtrommelofen macht von der Lehre nach dem Klagepatent I weder wortsinngemäßen noch äquivalenten Gebrauch. Die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 4. und 5. werden nicht verwirklicht.

Merkmal 4 besagt, dass der Rührkörper (5) über einen metallischen Kern (6) verfügt und eine den metallischen Kern (6) ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umhüllung (7) aus einem Feuerfestmaterial. Ausgehend von einer rein philologischen Betrachtungsweise sagt der Begriff „Kern“ zunächst – im Zusammenhang mit dem Begriff der „Umhüllung“ – etwas über die Anordnung des metallischen Materials im Inneren des Rührkörpers aus. Unter Kern ist dabei ein festes strukturiertes und zusammenhängendes Gebilde zu verstehen, dessen einzelne Bestandteile miteinander verbunden sind. Auch das Klagepatent schreibt dem Begriff des „metallischen Kerns“ bei der erforderlichen technisch-funktionalen Betrachtung keine andere Bedeutung zu. Denn im Zusammenhang mit dem Merkmal 5, wonach der metallische Kern als Metallgitterkorb ausgebildet sein soll, wird unter einem metallischen Kern in der Form eines Metallgitterkorbes eine Ausgestaltung verstanden, bei der der Metallgitterkorb als Stützkorsett ausgebildet sein soll, um den nötigen Halt für die Umhüllung aus dem Feuerfestmaterial zu bilden (vgl. Klagepatent I Absatz 0009). Ein solches Stützkorsett mit der entsprechenden Haltbildung kann der metallische Kern jedoch nur dann darstellen, wenn unter einem Kern – wie nach der philologischen Betrachtung – ein festes strukturiertes und abgegrenztes Gebilde verstanden wird. Mit einer regellosen Anordnung von Metallbruchstücken wird eine solche Haltbildung und Stütze nicht erreicht werden können. Für dieses Verständnis des im Merkmal 4 verwendeten Begriffes „metallischer Kern“ sprechen auch die zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen, die in den Figuren 1 und 2 – wie im Tatbestand wiedergegeben – eine zusammenhängendes Gebilde zeigen, das ohne Zweifel eine Stütze für die feuerfeste Umhüllung bildet.

Zwischen den Parteien unstreitig besteht der bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Rührkörper aus Stahlfaserbeton und enthält eine große Anzahl regellos verteilter Stahlnadeln, die gleichmäßig über das gesamte Volumen verteilt in eine Matrix aus einer Gieß- oder Stampfmasse eingebettet sind. Von einem festen strukturierten und abgegrenzten metallischen Gebilde kann daher nicht die Rede sein.

In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen liegt auch eine Verwirklichung des Merkmals 5 nicht vor, wonach der metallische Kern (6) als Metallgitterkorb (6) ausgebildet ist. Der zwischen den Parteien geführte Streit, was das Klagepatent unter einem Metallgitterkorb versteht, ist dahingehend zu entscheiden, dass der Fachmann beim Studium der Klagepatentschrift I hierunter eine metallische Ausgestaltung versteht, bei welcher einzelne Metallverstrebungen so zueinander angeordnet sind, dass sie sich gegenseitig stützen, um so einen einigermaßen festen Verbund zu bilden. Um eine solche Anordnung zu erzielen, müssen die Metallverstrebungen miteinander verhakt oder auch verschweißt sein, um so als Stabilisierung des Rührkörpers und insbesondere der nichtmetallischen Umhüllung zu dienen. Dabei können die Metallverstrebungen gitterförmig angeordnet sein, um dem Rührkörper die nötige Widerstandfähigkeit zu geben.

Für ein solches Verständnis des Begriffs Metallgitterkorb spricht die allgemeine Beschreibung der Erfindung, wenn es in Absatz 0009 u.a. heißt:

„Zur Lösung dieser technischen Problemstellung schlägt die Erfindung bei einem gattungsgemäßen Metallschmelz-Drehtrommelofen vor, dass der metallische Kern als Metallgitterkorb ausgebildet ist, um so gleichsam als Stützkorsett den nötigen Halt für die Umhüllung aus dem Feuerfestmaterial zur Verfügung zu stellen.“ (Hervorhebung hinzugefügt)

Im Rahmen des Absatzes 0010 heißt es am Ende:

„(…) Wie bei einem Stahlbetonteil erhöht der eingebrachte Stahl die Zugfestigkeit.“

In Absatz 0014 ist weiter von der „nötigen Widerstandsfähigkeit gegenüber der Schmelze im Innern des Drehtrommelofens“ die Rede.

Im Rahmen der Beschreibung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels heißt es weiter (Absätze 0027, 0030):

„Bei dem metallischen Kern 6 handelt es sich um einen Metallgitterkorb 6 aus Querstreben 6a und Längsstreben 6b, die miteinander verbunden bzw. verschweißt sind und ein Geflecht bilden. Zusätzlich ist noch eine Grundplatte 8 vorgesehen, an welcher der Metallgitterkorb 6 beispielsweise durch Schweißen befestigt wird.

Der metallische Kern bzw. Metallgitterkorb 6 ist im Rahmen der Ausführungsbeispiels aus Eisen bzw. Grauguss oder Stahl gefertigt. Grundsätzlich können natürlich auch andere Metalle zum Einsatz kommen, sofern sie für die nötige Stabilität des Rührkörpers 5 im Ganzen sorgen. Denn dieser Rührkörper 5 ist beim hauptsächlich verfolgten Einsatzzweck des Umschmelzens von Aluminiumschrott erheblichen mechanischen und thermischen Belastungen ausgesetzt, weil die Ofentrommel 1 in Rotationen entsprechen dem Doppelpfeil nach Fig. 2 versetzt wird.“

Eine entsprechende Ausgestaltung ist in Figur 1 gezeigt.

Der metallische Kern des Rührkörpers soll also insbesondere die Stabilität des Rührkörpers auf Grund der thermischen und mechanischen Belastung auf Grund der Rotation des Rührkörpers im Betrieb bewirken. Hierfür dient der Metallgitterkorb dessen miteinander verbundene Metallverstrebungen, die eine Art Korsett bilden, da sie dem Druck des Aluminiumschrotts, der sich in der Schmelze befindet, hohen Widerstand entgegen setzen können. Soweit die Klägerin meint, es komme lediglich darauf an, dass der metallische Kern eine Erhöhung der Zugfestigkeit bewirken müsse, wie dies in Absatz 0014 beschrieben werde, vertritt sie eine vom Patentanspruch unabhängiges Verständnis. Der Anspruch sieht als metallischen Kern einen Metallgitterkorb vor und mit diesem metallischen Kern in Form eines Metallgitterkorbes sind die weiteren, vorstehend beschriebenen Vorteile verbunden, unter anderem die Erhöhung der Stabilität des Rührkörpers durch die Ausgestaltung als eine Art Korsett.

Die angegriffene Ausführungsform besteht, jedenfalls insoweit unstreitig, aus regellos zueinander angeordneten Stahlnadeln in einer Stampfmasse. Bei der besagten regellosen Anordnung der Stahlnadeln in der Stampfmasse handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um einen Metallgitterkorb im Sinne des Klagepatentes I. Jedenfalls ist nicht zu erkennen und von der Klägerin nicht hinreichend dargetan worden, dass die regellos angeordneten Stahlnadeln eine Art Stützkorsett bilden, das den Rührkörper vor mechanischen und thermischen Belastungen schützt und den Belastungen durch den Aluminiumschrott einen gewissen Widerstand entgegen setzt. In dem zugunsten der Beklagten erteilten Gebrauchsmuster ist zwar in Absatz 0010 ausgeführt, worauf sich die Klägerin zur Begründung des Verletzungstatbestandes berufen hat, dass die Stahlnadeln zweckmäßig mit Ausbiegungen oder Einformungen versehen sind, damit sich die Stahlnadeln untereinander verbinden. Die Klägerin meint, dass diese Verbindung der Stahlnägel untereinander eine Art Korsett bzw. Gitterkorb im Sinne des Klagepatentes bilde. Die Beklagte hat jedoch in der Klageerwiderung in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform mit entsprechenden Ausbiegungen oder Einformungen versehen ist, entsprechend also kein Korsett ausbildet, da die Stahlnadeln keinen festen Verbund bilden würden. Sie hat hierzu weiter ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform nicht jede Ausgestaltung nach dem Gebrauchsmuster verwirkliche und hinsichtlich dieser Ausbiegungen und Einformungen handele es sich lediglich um eine zweckmäßige, d.h. bevorzugte Ausführungsform. Die für den Verletzungstatbestand darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat daraufhin zu der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere der Stahlnadeln, keine Ausführungen mehr gemacht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann vorliegend auch nicht von einer äquivalenten Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 ausgegangen werden. Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welcher sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung eine Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart an den Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).

Die vorstehenden Grundsätze berücksichtigend benutzt die angegriffene Ausführungsform die Lehre nach dem Klagepatent nicht mit äquivalenten Mitteln, da es bereits an der Voraussetzung der Gleichwirkung fehlt. Denn durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung als Metallgitterkorb bildet der metallische Kern eine Art Korsett für die nichtmetallische Umhüllung und gibt auf diese Weise Stabilität für die mechanische und thermische Belastung der Aluminiumschmelze. Die Verwendung von regellos angeordneten Stahlnadeln hingegen führt zu einer Homogenisierung von metallischen und nichtmetallischen Materialien, mit der Folge, einer verbesserten Thermik in dem Rührkörper und der weiteren Folge einer verringerten Rissbildung in der nichtmetallischen Hülle auf Grund thermischer Unterschiede. Das Vorhandensein von regellos angeordneten Stahlnadeln bewirkt jedoch keine durchgreifende Stabilität vor mechanischen Belastungen, denen der Rührkörper wegen des Schrotts jedoch erheblich ausgesetzt ist.

Klagepatent II
I.
1.
Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Dem Hilfsantrag steht die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer aus dem Verfahren 4a O 162/02 nicht entgegen, in welchem Gegenstand des Verfahrens eine andere angegriffene Ausführungsform war. Die Rechtskraft kann sich nur auf den gleichen Streitgegenstand erstrecken, der sich aus dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergibt. Sobald eine neue Ausführungsform angegriffen wird, handelt es sich um einen anderen, weil im Erkenntnisverfahren nicht geprüften, neuen Streitgegenstand. Hinsichtlich dieser neuen angegriffenen Ausführungsform steht der Klägerin auch nicht die Durchführung eines Ordnungsmittelverfahrens zur Seite. Denn dann, wenn – wie hier – materiellrechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patentes und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich getroffen werden müssen, ist für ein Ordnungsmittelverfahren kein Raum. Es kommt nur dann in Betracht, wo die Abwandlung entweder völlig außerhalb der Merkmale des Patentanspruchs vorgenommen worden ist, oder wo im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits über die abgewandelte Ausführungsform mitentschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen zur Patentverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform angestellt worden sind, in gleicher Weise auf die abgewandelte Ausführungsform zutreffen (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. Rdnr. 511). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, da in dem Ursprungsverfahren ein von dem hiesigen Drehtrommelofen hinsichtlich der Rührkörper unterschiedlich ausgestalteter Drehtrommelofen als patentverletzend erkannt wurde und die Abweichung zu dem vorliegend relevanten Drehtrommelofen so gravierend ist, dass diese mit jener im Hinblick auf die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes II nicht gleichgesetzt werden kann.

II.
Das Klagepatent II betrifft einen Drehtrommelofen zum Umschmelzen von Aluminium.

Verschiedene Schmelzprozesse, vor allem auch die Schmelzraffination zur Aufarbeitung Aluminiumschrottes, werden in Drehtrommelöfen durchgeführt, die über Brenner innen beheizt werden und das eingebrachte Schmelzmaterial einer gleichförmigen Trommeldrehung zur Umschichtung und Mischung einzuschmelzen erlauben. Um unerwünschte Oxidationsprozesse oder andere chemische Reaktionen zu verhindern, wird das Einschmelzen oft auch in einem Schutzbad vorgenommen, bei Aluminiumschrott beispielsweise in einer Salzschmelze. Dabei ist es aus dem Stand der Technik bekannt – so die Klagepatentschrift II – den Trommelmantel an der Innenseite mit Rührkämmen auszustatten, die das Eintauchen der in den Ofen eingebrachten Schrottteile in die Salzschmelze beschleunigen und das Durchmischen beim Schmelzen verstärken sollen, wobei die Rührkämme mit der feuer- und hitzefesten Ausmauerung des Trommelmantels mitgemauert werden und axial durchgehende Mauerungsrippen bilden. Diese Rührkämme haben den Nachteil, dass sie sehr verschleißanfällig sind und sich schnell abnutzen. Eine Erneuerung der Rührkämme ist wesentlich früher erforderlich als eine Neuausstattung der Trommel mit einer schützenden Ausmauerung, wobei eine solche Erneuerung der Rührkämme ein langes Stilllegen des Trommelofens bedeutet.

Als Stand der Technik führt die Klagepatentschrift II die DE 580 572 an, welche einen Drehtrommelofen zeigt. Dieser dient zum Brennen von Zement, Kalk, Gips und ähnlichem Gut und nutzt innenseitige Wärmeübertragungskörper aus Metall. Diese kommen jedoch – so die Klagepatentschrift II – nur bei pulvrigen, nichtmetallischen Trockensubstanzen zur Verwendung.

Die DE 892 382 offenbart einen drehbaren Trommelofen zum Schmelzen von Leichtmetallabfällen. Dessen Ofenraum ist mit einer Vielzahl wellenförmiger, axial verlaufender Erhebungen ausgerüstet. Hierdurch versucht man, das im Ofeninneren vorhandene Metallbad im Bereich der Trommelwandung umzuwälzen. Zwar fließt das Metall durcheinander und die inneren kälteren Badschichten kommen mit der zumeist heißen Ofenwand in Berührung. Allerdings weisen die solchermaßen gebildeten Rührkämme die gleichen Nachteile wie die vorstehend Beschriebenen auf.

Der Erfindung liegt daher das technische Problem zugrunde, einen Drehtrommelofen zu schaffen, welcher sich durch eine wirkungsvolle und aufwandsarme Rührkammausrüstung auszeichnet und einen rationellen Schmelzbetrieb erlaubt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 des Klagepatentes II eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:

1. Verwendung eines Drehtrommelofens zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze.

2. Der Drehtrommelofen hat eine dreh- und antreibbar gelagert Ofentrommel (1).

3. Die Ofentrommel (1) weist einen Trommelmantel (2) auf,

a) aus einer Außenhülle (3) und

b) einer inneren Ausmauerung (4).

4. Die innere Ausmauerung (4) ist mit Rührkörpern (6) ausgerüstet, die

a) aus Eisen sind,

b) radial einwärts vorstehen,

c) um den Umfang verteilt angeordnet sind.

Durch die Verwendung von Rührkörpern bestehend aus Eisenwerkstoffen, insbesondere Grauguss, werden bessere Standzeiten und eine bessere Funktionstüchtigkeit erreicht bei gleichzeitig einfacher Herstell- und Hantierbarkeit (Klagepatent II Spalte 2 Absatz 0006 Zeilen 16 bis 20).

II.
Der angegriffene Drehtrommelofen macht auch von der Lehre nach dem Klagepatent II keinen Gebrauch. Das einzige, zwischen den Parteien streitige Merkmal 4.a) wird nicht wortsinngemäß verwirklicht. Merkmal 4.a) besagt, dass die innere Ausmauerung (4) mit Rührkörpern (6) ausgerüstet ist, die aus Eisen sind. Dabei ist das Merkmal, entgegen der Auffassung der Klägerin, dahingehend auszulegen, dass hierunter ein Rührkörper verstanden wird, der überwiegend oder ausschließlich aus Eisen besteht.

Bereits der Patentanspruch schreibt vor, dass die Rührkörper aus Eisen sind; eine andere Zusammensetzung erfindungsgemäßer Rührkörper als aus Eisen wird nicht genannt. In dieser Auffassung wird der Fachmann durch die Beschreibung der Erfindung bestärkt. So heißt es in der Klagepatentschrift II in Spalte 2 Absatz 0009 Zeilen 16 ff.:

„Dabei hat sich in überraschenderweise gezeigt, dass Rührkörper aus Eisenwerkstoffen und insbesondere Grauguss beste Ergebnisse hinsichtlich Standzeit und Funktionstüchtigkeit bei einfacher Herstell- und Hantierbarkeit erzielen. Das lässt sich dadurch erklären, dass die Rührkörper beim Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze durch das Eintauchen in die Salzschmelze schnell mit einer Salzkruste überzogen werden, die einen hervorragenden Schutzmantel gegenüber der eigentlichen Aluminiumschmelze bildet und für eine erstaunlich lange Standzeit der Einsenrührkörper sorgt.“

Der Fachmann entnimmt der Textstelle, dass die genannten positiven Effekte der Bildung eines Überzuges der Rührkörper mit einer Salzkruste nur dann erzielt werden, wenn die Rührkörper maßgeblich aus Eisen beispielsweise Gusseisen bestehen, da es dann zu dem schnellen Überzug mit der Salzkruste in der Aluminiumschmelze kommt, die einen Schutz des Eisenrührkörpers bewirkt. Es findet sich demgegenüber in der Beschreibung des Klagepatentes II kein Anhalt dafür, dass die Rührkörper nicht, jedenfalls nicht ganz überwiegend aus Eisen bestehen müssen, sondern dass es – entgegen des Wortlauts des Patentanspruches 1 – auch ausreichend sein kann, wenn die Rührkörper sich teilweise auch aus einem nicht metallischen feuerfesten Material wie insbesondere Beton zusammensetzen. Hierfür spricht insbesondere nicht die Angabe der bevorzugten Verwendung von Grauguss, welches in der oben zitierten Textstelle genannt wird. Denn Grauguss besteht lediglich zu ca. 2 % aus Kohlenstoff und ca. 1,5 % Silizium, nichtmetallischen Elementen, so dass aus der Angabe „Grauguss“ wegen der genannten Mengenverhältnisse zu dem Hauptbestandteil Eisen, von einem überwiegenden Vorhandensein einer nichtmetallischen Komponente nicht gesprochen werden kann.

Die angegriffene Ausführungsform macht von dem Merkmal 4.a) keinen Gebrauch, da die Rührkörper aus einer feuerfesten Gieß- oder Stampfmasse bestehen, die von Stahlnadeln durchsetzt sind. Dabei ist – wie die Beklagte vorgetragen hat – der Gehalt an Stahlnadeln erheblich geringer als in dem zu ihren Gunsten erteilten Gebrauchsmuster angegeben, und zwar etwa 20 Vol.-%. Zwar sind sich die Parteien uneinig wie man ausgehend von einer Vol.-%-Angabe die Gew.-% berechnet. Jedoch macht die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 4.a) auch dann keinen Gebrauch, wenn man das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, dass hieraus ein Stahlanteil von 45 Gew.-% resultiert. Denn es kommt dem Klagepatent II nicht auf einen konkret bestimmten Gehalt an Eisen in den Rührkörpern an. Denn auch dann wenn sie überwiegend aus Eisen bestehen, können sie noch mit einem anderen Stoff überzogen sein, der jedoch dann nicht die oben beschriebenen gewünschten Wirkungen – Überzug mit einer Salzkruste – bewirken würde. Gerade die Eisenschicht bewirkt einen solchen Überzug. Daher ist es unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform zu 50 oder 60 Gew.-% aus Eisen besteht. Denn anhand des Vorbringens der Klägerin ist nicht zu erkennen, dass auch das Vorhandensein der Stahlnadeln, die nach dem Vorbringen der Beklagten mit Bindemittel und Vergussmasse überzogen sind, zur Ausbildung einer Salzkruste mit den hierin liegenden positiven Effekten in der Lage ist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf insgesamt 400.000 € (2 x 200.000,- Eur) für Haupt- und Hilfsantrag festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GkG).