4b O 570/05 – Feststoffdiffusionsverfahren

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 549

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 4b O 570/05

I.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 18.11.2005 wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Die Antragstellerin ist ein belgisches Unternehmen, das u. a. Grundlagenforschung im Bereich sog. Feststoffdiffusionsverfahren betreibt und sich auf die gewerbliche Verzinkung formschwieriger Stahlbauteile, insbesondere für die Automobilindustrie, spezialisiert hat. Die Antragsgegnerin zu 1) ist als Zulieferer für die Automobilbranche tätig, unter anderem von Karosseriekomponenten wie Seitenaufprallträgern und A-, B- und C-Säulen. Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind Angestellte der Antragsgegnerin zu 1).

Die Antragsgegnerin zu 1) ließ sich beginnend mit einer Präsentation vom 28.05.2003 die von der Antragstellerin entwickelte Technologie zur Beschichtung von Stahlteilen unter Zuhilfenahme des erwähnten Feststoffdiffusionsverfahrens vorführen; in der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Präsentationen und Versuchen, die mitunter in Anwesenheit der Antragsgegner zu 2) und 3) und weiteren Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1) stattfanden.

In unmittelbarem Anschluß an die Präsentation wandte sich die Antragsgegnerin zu 2) per E-Mail an die Antragstellerin, um Einzelheiten der Technologie zu erfragen; weitere Anfragen erfolgten vor allem Anfang Oktober 2003.

Unter dem 13.10.2003 meldete die Antragsgegnerin zu 1) ein „Hochfestes Stahlbauteil mit Korrosionsschutzschicht aus Zink„ zum deutschen Patent an (DE 103 48 xxx; Anlage ASt 9), als dessen Erfinder die Antragsgegner zu 2) und 3) angegeben wurden.
Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.05.2005.

Am 22.10.2004 schlossen die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage ASt 10), in der unter anderem eine Vertragsstrafe von 150.000,– € für jeden Verstoß und im übrigen eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde. Danach fanden weitere Gesprächstermine statt.

Nachdem die Patentanmeldung der Antragsgegnerin zu 1) veröffentlicht worden war, wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.07.2005 an den Executive Vice President Structures der Antragsgegnerin zu 1) und rügte vermeintliche Verstöße der Antragsgegner gegen die getroffene Geheimhaltungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 23.09.2005 reagierte die Antragsgegnerin zu 1) ausführlich auf dieses Schreiben, das die Antragstellerin ihrerseits mit Schreiben vom 30.09.2005 beantwortete. Am 10.10.2005 fand ein gemeinsames Gespräch der Parteien statt, in dem vereinbart wurde, die Gespräche nach einer Stillhalteperiode von 14 Tagen am 24.10.2005 fortzusetzen. Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) mit E-Mail vom 19.10.2005 (Anlage ASt 19) der Antragstellerin mitteilte, lediglich fallweise mit ihr zusammenarbeiten zu wollen und im übrigen die Patentanmeldungen zurückzunehmen, forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 24.10.2005 auf, in die Übertragung der Patentanmeldung einzuwilligen und von einer Rücknahme der Anmeldung abzusehen.

Zu einer ursprünglich in Aussicht genommenen Zusammenarbeit der Parteien kam es schließlich nicht.

Mit Schreiben vom 04.11.2005 mahnte die Antragstellerin durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten (Anlage ASt 13) die Antragsgegner ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

1. Stahlteile in einem Zinkthermodiffusionsverfahren bei unter 380°C in einer Wärmekammer lose oder lagefixiert unter Zuhilfenahme eines wärmeleitenden Füllstoffes mit einer Zink/Eisenlegierung zu beschichten, die dünner als 15µm ist, und nicht passiviert wird,

2. Stahlteile auf diese Weise beschichten zu lassen,

3. so beschichtete Stahlteile in Verkehr zu bringen oder durch Dritte in Verkehr bringen zu lassen, und insbesondere zu gewerblichen und Forschungszwecken zu benutzen,

4. Dritten gegenüber Einzelheiten dieses Beschichtungsverfahrens zu offenbaren.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner machen geltend, der Antrag enthalte keine geheimzuhaltenden Tatsachen, da diese sämtlich aus dem Stand der Technik bekannt seien. Sie verweist dazu u.a. auf eine Publikation „Hotel„ der Firma Coyote, das sie als Anlage AG7 zur Akte gereicht hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht gerechtfertigt. Bei Schluß der mündlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft, daß der Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10 und 11 in Verbindung mit §§ 8, 17, 18 UWG gegen die Antragsgegner zustehen. Gleichermaßen bestehen keine Ansprüche aus §§ 17, 18 UWG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 826 in Verbindung mit § 1004 BGB analog.

1.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft vorgetragen, den Antragsgegnern im geschäftlichen Verkehr Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. Vorlagen oder Vorschriften technischer Art anvertraut zu haben, die diese zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt haben.

a)
Gegenstand des Unterlassungsantrags sind lediglich Angaben, die aus dem Stand der Technik bekannt oder zwischenzeitlich – insbesondere aus der Offenlegung der Patentanmeldung DE 103 48 xxx – offenkundig sind. Die offenkundige Bekanntheit steht jedoch einem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entgegen, da das in §§ 17, 18 UWG enthaltene Anvertrauen fehlende Offenkundigkeit voraussetzt (BGHZ 82, 369, 372 – Straßendecke II; OLG München NJWE-WettbR 1997, 38, 39; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. Aufl. 2006, §18 UWG Rn 11). Ein Verstoß gegen die Regelungen ist nur in dem Zeitraum bis zum Bekanntwerden möglich, hier der Offenlegung der Anmeldung am 19.05.2005; ebenso enden mit Offenkundigwerden auch darauf bezogene Unterlassungsansprüche, da bezüglich der konkret zu bezeichnenden Informationen der Geheimnischarakter entfallen ist.

Für die Veröffentlichung des anvertrauten Wissens ist es ohne Unterschied, ob diese durch einen Dritten oder den Empfänger der anvertrauten Information selbst erfolgt ist. Auch die durch den Informationsempfänger veröffentlichen Angaben führen zur allgemeinen Bekanntheit und in der Folge zum Wegfall des Schutzes nach §§ 17, 18 UWG, da es an der Offenkundigkeit fehlt (Köhler aaO., § 17 UWG Rn 7; ders. in Köhler/Piper, 3. Aufl. 2002, § 17 UWG Rn 6).

b)
Das Verfahren, bezüglich dessen die Antragstellerin Unterlassungsansprüche geltend macht, weist folgende Merkmale auf:

Ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist seinem wesentlichen Inhalt nach aus der Offenlegungsschrift zur Patentanmeldung DE 103 48 xxx der Antragsgegner (Anlage ASt 9) bekannt.

Die Patentanmeldung betrifft ein Struktur- oder Sicherheitsbauteil aus hochfestem Stahl, das über eine in einem Feststoffdiffusionsverfahren erzeugte Korrosionsschutzschicht verfügt. Damit ist Merkmal 1 erfüllt, denn das Zinkthermodiffusionsverfahren, dessen Verwendung in den Patentansprüchen gelehrt wird, ist ein solches Feststoffdiffusionsverfahren.

In Anspruch 6 der genannten Offenlegungsschrift wird ein Verfahren offenbart, das bei weniger als 320°C durchgeführt wird, so daß Merkmal 2 gegeben ist. Die Verwendung einer Wärmekammer im Sinne des Merkmals 3 ergibt sich ebenfalls aus Anspruch 6 der Offenlegungsschrift; soweit die Antragstellerin in Merkmal 3 das Verfahren weiter dadurch charakterisiert, daß die Stahlteile lose oder lagefixiert beschichtet werden, zeigt die Alternativität der Fixierung, daß die konkrete Ausgestaltung in dieser Hinsicht gerade beliebig ist. Die Beschreibung der Offenlegungsschrift stellt zudem zutreffend heraus, daß das zugrundeliegende Verfahren der Sherardisierung ursprünglich für Schüttgut angewandt wurde, dessen Behandlung lose erfolgte. Die demgegenüber als Weiterentwicklung anzusehende lagefixierte Behandlung für Stahlteile wird von der Patentanmeldung sogar gerade offenbart.

Die Beschichtung mit einer Zink-/Eisenlegierung (Merkmal 4) ergibt sich aus Patentanspruch 1. In der Beschreibung wird zudem erläutert, daß das Verfahren, wie aus dem Stand der Technik bekannt im engen Kontakt mit einem inerten Material wie z.B. Sand durchgeführt wird, mithin einem wärmeleitenden Füllstoff gemäß Merkmal 4.

Eine Beschichtungsdicke von unter 15 µm gemäß Merkmal 5 ist im Anspruch 1 der Patentanmeldung offenbart, der eine Schichtdicke = 10 µm lehrt. Das Merkmal 6, wonach das beschichtete Stahlteil nicht passiviert wird, ist in Unteranspruch 2 der Patentanmeldung offenbart.

b)
Die technische Lehre, die Gegenstand des Unterlassungsantrags der Antragstellerin ist, ist dem Fachmann darüber hinaus aus der Veröffentlichung „Hotel„ der Firma Coyote bekannt. Die Publikation befaßt sich insgesamt mit der in Merkmal 1 enthaltenen Beschichtung von Stahlteilen in einem Zinkthermodiffusionsverfahren. Der Umstand, daß das Verfahren sich nicht auf Schüttgut beschränkt, wie es bei der ursprünglichen Entwicklung der Fall war, ergibt sich aus den auf Seite 54 der Publikation mitgeteilten Dimensionen von 1905 mm x 483 mm x 400 mm, in denen zum Drucklegungszeitpunkt Komponenten behandelt werden konnten.

Merkmale 2 bis 4 entnimmt der Fachmann der Darstellung auf Seite 33, wo das Sherardisieren als Diffusionsprozeß mit Erhitzung unter Zugabe von Zinkstaub in einem rotierenden geschlossenen Behälter bei 320 bis 500°C – mithin in einer Wärmekammer und auch bei Temperaturen unter 380°C – beschrieben wird. Der Fachmann liest dabei in Kenntnis des Sherardisierverfahrens mit, daß auch ein wärmeleitender Füllstoff zur Anwendung kommt. Als Ergebnis verzeichnet die Publikation eine Zink-Eisenlegierung, wie sie auch Merkmal 4 als Beschichtung verlangt. Hinsichtlich der Frage, ob die zu beschichtenden Teile lose oder lagefixiert behandelt werden, wird auf die vorstehend unter a) enthaltenen Ausführungen verwiesen. Bereits auf Seite 15 der Veröffentlichung hat der Fachmann erfahren, daß Schichtdicken von 12 bis 50 µm erreicht werden können, mithin auch solche von weniger als 15 µm entsprechend Merkmal 5.

Ebenfalls auf Seite 15 findet sich die Mitteilung, daß eine Passivierungsbehandlung empfohlen wird. Daraus entnimmt der Fachmann die Information, daß eine Passivierung zwar angeraten wird, aber nicht zwingend und eine verfahrensgemäße Beschichtung auch ohne ein nachfolgendes Passivieren möglich ist (Merkmal 6). Entsprechend den Anforderungen an den zu beschichtenden Gegenstand wird er daher nach Bedarf entscheiden, ob er eine Passivierung vornimmt oder nicht. Ein von diesem objektiven Gehalt abweichendes Verständnis der Beschreibungsstelle in einem engeren Sinn kann die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht annehmen, da die Antragstellerin ein solches nicht glaubhaft gemacht hat.

2.
Da die Antragsfassung mit der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingehend im Hinblick auf die Bezeichnung der konkreten, das Verfahren der Antragstellerin charakterisierenden Informationen erörtert worden ist und die Antragstellerin an dem schriftsätzlich angekündigten Antrag festgehalten hat, scheidet auch eine Fassung nach richterlichem Ermessen im Sinne von § 938 ZPO aus. Insbesondere kann die Antragsbegründung nicht berücksichtigt werden, da aus dieser nicht klar wird, durch welche besonderen Eigenschaften sich das Verfahren der Antragstellerin auszeichnet und welche Teile davon zu ihrem geheimen Wissen gehören und sich vom bekannten Stand der Technik abheben. Soweit sich die Antragstellerin darauf stützt, das von ihr entwickelte Verfahren laufend weiterentwickelt zu haben und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Geheimhaltung zu haben, wird nicht deutlich, was Gegenstand der Geheimhaltung sein soll. Auch die Antragsbegründung läßt nicht erkennen, welche Vorschriften technischer Art, d.h. Handlungsanweisungen im Sinne einer technischen Lehre, die Antragstellerin den Antragsgegnern anvertraut hat.

Die von der Antragstellerin auf Bl. 5 bis 7 der Antragsschrift unter Bezugnahme auf die Anlagen Ast 3 und 6 vorgetragenen Einzelheiten, sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Antrags.

Aus der Präsentation vom 28.05.2003 läßt sich im wesentlichen der gesamte Verfahrensablauf entnehmen, der aber offenkundig nicht ins Detail geht und insbesondere bei Parametern einen weiten Bereich angibt (Vgl. Anlage Ast 3, S. 4: „Schichtdicke 1,5 – 20 µm„; S. 5: „Beschichtungstemperatur: 280°C bis 370°C„). Die in großem Maße vorhandenen Untersuchungsberichte kennzeichnen gerade nicht das Verfahren der Antragstellerin, sondern beschreiben lediglich dessen Ergebnisse.

In der als Anlage ASt6 zur Akte gereichten E-Mail hat die Antragstellerin den Antragsgegnern weitere Einzelheiten zum Verfahren mitgeteilt, die im wesentlichen Details des Ablaufs betreffen; insbesondere unter den Ziffern 3. bis 5. sind dort eine Vielzahl von Parametern enthalten. Auch hier ist hingegen nicht erkennbar, welchen Angaben Geheimniswert zukommt. In Bezug auf die Informationsanfragen der Antragsgegnerin zu 2) per E-Mail (Anlagen ASt 4, 5, 7 und 8) hat die Antragstellerin nicht einmal mitgeteilt, welche Angaben sie den Antragsgegnern daraufhin übermittelt hat und in welcher Weise diese gegebenenfalls die Besonderheiten ihres Verfahrens charakterisieren.

Auch in Bezug auf die von der Antragstellerin in der Replik erwähnten weiteren Parameter und Modifikationen bleibt deren genauer Gehalt unklar.

II.

Unabhängig vom Verfügungsanspruch ist das Bestehen eines Verfügungsgrundes nicht erkennbar. Für einstweilige Verfügungen ist nur dann Raum, wenn die Sache dringlich ist. Zwar wird die den Verfügungsgrund rechtfertigende Dringlichkeit in Wettbewerbssachen gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet (vgl. nur Köhler aaO, § 12 UWG Rn 3.13. mwN).Die Dringlichkeitsvermutung wird jedoch grundsätzlich dadurch widerlegt, daß der Antragsteller eines Verfahrens nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes längere Zeit gegenüber dem Antragsgegner untätig geblieben ist, ihn also weder abgemahnt hat noch gegen ihn gerichtlich vorgegangen ist.

Wer in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der ihm drohenden Nachteile längere Zeit untätig geblieben ist, hat damit zu erkennen gegeben, daß die Sache für ihn nicht so eilig ist. Dies hat zur Folge, daß sich die Dringlichkeit dann nicht mehr vermuten läßt. Feste zeitliche Grenzen lassen sich dafür nicht ziehen; es ist vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf den Grund des Zuwartens.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist hier durch das Vorbringen der Antragstellerin widerlegt. Der Eingang des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Paderborn am 23.11.2005 ist zu spät erfolgt. Nach ihrer eigenen Angabe hatte sie bereits seit Juli 2005 Kenntnis von den vermeintlichen Verstößen der Antragsgegner. Damit korrespondiert das diesbezügliche Schreiben der Antragstellerin an den Executive Vice President Structures der Antragsgegnerin, das vom 06.07.2005 datiert.

Um die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche im Eilwege nicht zu gefährden, hätte es die Antragstellerin schon nicht hinnehmen dürfen, daß eine ausführliche Reaktion der Antragsgegnerin zu 1) erst mit Schreiben vom 23.09.2005 erfolgt. Angesichts eines Zeitraumes von zweieinhalb Monaten hätte die Antragstellerin auf eine Beschleunigung seitens der Antragsgegnerin zu 1) hinwirken oder aber gerichtliche Maßnahmen ergreifen müssen.

Insbesondere hätte die Antragstellerin nicht eine weitere Woche verstreichen lassen dürfen, um das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) zu beantworten, um dann schließlich für den 10.10.2005, also weitere 10 Tage später, einen gemeinsamen Gesprächstermin zu vereinbaren. Die darin getroffene Vereinbarung einer Stillhalteperiode von weiteren 14 Tagen, nach denen man die Möglichkeit einer gütlichen Einigung erneut prüfen wollte, stellt ebenfalls keine derart zügige Reaktion dar, daß das Eilbedürfnis der Antragstellerin erkennbar geworden wäre. Erst mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 04.11.2005 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 07.11.2005 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Obwohl die Antragstellerin dieses – vier Monate nach Kenntnis geäußerte – Ansinnen mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 09.11.2005 unter Beifügung einer Schutzschrift zurückwies, verstrichen noch weitere 2 Wochen bis zur Antragstellung.

Das lange Zuwarten der Antragstellerin ist in der Gesamtbetrachtung als Widerlegung der Dringlichkeit zu beurteilen. Aus dem gesamten Verhalten ergibt sich, daß die Sache für die Antragstellerin nicht eilbedürftig war und für sie kein Anlaß bestand, ihre Rechte im Eilrechtswege durchzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.