4b O 499/05 – Tebuconazole

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 548

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. März 2006, Az. 4b O 499/05

Die einstweilige Verfügung vom 31.10.2005 bleibt aufrechterhalten mit der Klarstellung, dass die unter III. a. ausgesprochene Auskunftspflicht hinsichtlich der einzelnen Lieferungen nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 453 xxx, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 27.04.1990 (4013xxx) am 12.04.1991 angemeldet und dessen Anmeldung am 30.10.1991 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29.12.1993. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europäischen Patents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt als DE 591 00 xxx.2 (nachfolgend: Verfügungspatent Anlage ASt 2) geführt wird, steht in Kraft.

Die hier interessierenden Ansprüche 1 und 3 des Verfügungspatents, welches die Verwendung von Alkylcarbonsäure-dimethylamiden als Kristallisationsinhibitoren betrifft, lauten:

Bl. 15 – 18 Anlage ASt 2

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der agrochemischen Industrie, zu deren Produkten u.a. Fungizid QWZ® EW 250 gehört. Dieses Fungizid wird verdünnt in Form wässriger Spritzbrühen ausgebracht. Es enthält 251,2 g/l des Wirkstoffes Tebuconazole und ein Alkylcarbonsäure-dimethylamid, das die Kristallisation des Wirkstoffes beim Ausbringen verhindert. Für das Fungizid QWZ® EW 250 ist der ABC Deutschland GmbH vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung Nr. 4xxx-00 erteilt worden. Die Antragsgegnerin, die im Geschäftsbetrieb auch unter der Bezeichnung Rc auftritt, vertreibt sogenannte Pflanzenschutz-Generika.

Die Antragstellerin erwarb einen Kanister „RC-Tebuconazole 251,2 g/l (25,9%)„ (nachfolgend: RC-Tebuconazole). Hierbei handelt es sich um ein Spritzmittel gegen pilzliche Krankheiten in Getreide, Raps und andere Ackerbaukulturen, Hopfen, Gräsern und Gemüse sowie an Zierpflanzen. Der Kanister ist mit den im folgenden wiedergegebenen Etiketten (Anlagen ASt 6, ASt 7 und ASt 11) versehen:

Anlagen ASt 6,

Auf der Internetseite rc.com , die bis zum 5.12.2005 auch von der Antragsgegnerin betrieben wurde, wurde und wird RC-Tebuconazole als EU-Import mit Hinweis auf das unter der Nummer 024xxx-00 in Deutschland zugelassene Produkt QWZ beworben (Anlagen ASt 9, ASt 15 und ASt 18). Die chemische Identität zwischen RC-Tebucanozole und dem Referenzmittel wird dort „bestätigt„. Die von der Antragsgegnerin betriebene deutsche Website rc.de befindet sich derzeit im Aufbau. Bei einem Aufruf der Seite wird man unter Hinweis auf das internationale Angebot auf die Website rc.com weitergeleitet (Anlagen ASt 16, ASt 17).
Die Antragstellerin behauptet, gegen das Verfügungspatent sei kein Einspruch eingelegt worden. Ebenso wenig sei das ihm zu Grunde liegende europäische Patent in irgendeinem Land angegriffen worden. In allen Ländern, in denen Anmeldungen für parallele Patente auf der Grundlage der gleichen Priorität wie im Verfügungspatent beansprucht eingereicht worden seien, seien Patente erteilt worden.
Der von ihr am 19.08.2005 erworbene Kanister RC-Tebuconazole sei von der Antragsgegnerin vertrieben worden. RC-Tebuconazole enthalte sowohl Tebuconazole wie auch N,N-Dimethylcapramid und verwirkliche deshalb Anspruch 1 und bei bestimmungsgemäßer Anwendung auch Anspruch 3 des Verfügungspatents. RC-Tebuconazole sei in Bezug auf diese Bestandteile identisch mit ihrem QWZ®, welches die technische Lehre des Verfügungspatentes verwende. Unterschiede bestünden jedoch bei den Nebenkomponenten. Bei RC-Tebuconazole handele es sich auch keineswegs um das Originalprodukt der Antragstellerin oder um ein Produkt, das mit Zustimmung der Antragstellerin in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf den Markt gekommen sei.
Die für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit sei anzunehmen. Obwohl sie erste Hinweise auf den Vertrieb des RC-Tebuconazole in Deutschland am 12.08.2005 gehabt habe, habe sie das Produkt erst am 19.08.2005 erwerben können. Eine erste Analyse habe am 02.09.2005 vorgelegen, eine vollständige Untersuchung erst Ende September.
Die Kammer hat auf Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 per Beschluss am 31.10.2005 im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland Pflanzenschutzmittel anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen, die als Bestandteile den Wirkstoff Tebuconazole mit einer im Beschlusstenor näher bezeichneten Formel sowie N,N Dimethylcarpramid in einer ebenfalls im Beschlusstenor näher bezeichneten Menge und gegebenenfalls einen oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe enthalten und die in Form wässriger Spritzbrühen aufzubringen sind. Darüber hinaus wurde der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung sowie die Herausgabe der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Pflanzenschutzmittel dieser Art an einen Gerichtsvollzieher aufgegeben. Wegen des konkreten Wortlautes der einstweiligen Verfügung wird auf Bl. 24 – 27 d. A. Bezug genommen.
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.12.2005, bei Gericht am 22.12.2005 eingegangen, Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 31.10.2005 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 31.10.2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zieht die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel. Diese könne weder Rechte aus der Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit noch aus dem Verfügungspatent geltend machen. Ferner bestreitet sie eine Erteilung paralleler Patente und deren Rechtsbestand.
Sie ist des weiteren der Ansicht, das angegriffene Produkt verletze nicht das Verfügungspatent, dem im übrigen die von der Antragstellerin dargestellten Ansprüche 1 und 3 nicht entnommen werden könnten. Unterschiede zwischen QWZ, das ebenfalls nicht unter das Verfügungspatent falle, und RC-Tebuconazole bestünden nicht. Der von der Antragstellerin erworbene Kanister, dessen Kaufdatum sie bestreite, stamme nicht aus ihrem Bestand. Wie aus der auf dem Etikett befindlichen Postleitzahl geschlossen werden könne, stamme er aus einem Verkauf der Rc Nederland B.V. Für deren Vertriebshandlungen sei sie nicht verantwortlich. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Jahr 2005 kein Produkt mit Inhaltsstoffen, wie sie die Antragstellerin vortrage, verkauft oder am Markt angeboten. Im übrigen seien die Rechte der Antragstellerin aus dem Verfügungspatent erschöpft. Sie habe 2003 und 2004 von einem Händler QWZ® EW 250 erworben, welches mit Zustimmung der X CS Deutschland GmbH für den europäischen Markt in Verkehr gebracht worden sei. Sie habe dieses X-Originalprodukt damals lediglich mit einem neuen Etikett versehen und nach Deutschland importiert. Ebenso habe es im Jahr 2005 die Rc Nederland B.V. gemacht.
Die Antragsgegnerin ist ferner der Ansicht, der titulierte Auskunftsanspruch sei im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zuzusprechen. Er sei zudem zu weit gefasst, was auch für den Unterlassungsantrag gelte. Soweit Auskunft über alle Geschäftsvorgänge seit dem 29.12.1993 verlangt werde, beruft sie sich auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 31.10.2005 war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; dies führte zur Aufrechterhaltung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung (§§ 925 Abs. 2, 940, 936 ZPO). Der Antragstellerin stehen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor.

I.
Die Antragstellerin ist aktiv legitimiert. Sie ist unstreitig sowie ausweislich des als Anlage ASt 1 vorgelegten Auszugs des Patent- und Gebrauchsmusterregisters eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents. Mithin ist sie zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Ansprüche wegen Patentverletzung befugt. Ansprüche aufgrund der der X CS Deutschland GmbH erteilten Zulassung werden von ihr nicht behauptet und auch nicht geltend gemacht.
II.
Die Erfindung betrifft die neue Verwendung von bestimmten Alkylcarbonsäure-dimethyliden zur Verhinderung der Kristallisation beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen auf Basis bestimmter Wirkstoffe.

In Spritzgeräten, die üblicherweise zur Aufbringung wässriger Formulierungen von Pflanzenschutzbehandlungsmitteln verwendet werden, sind mehrere Filter und Düsen vorhanden. Diese können bei der Ausbringung von wässrigen Spritzbrühen auf Basis fester Wirkstoffe mehr oder weniger leicht durch auskristallisierende Wirkstoffe verstopfen. Dies ist insbesondere bei Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten fungizid wirksamen Azolderivaten der Fall, die häufig zur Kristallisation neigen.
Es wurde herausgefunden, dass sich Alkylcarbonsäure-dimethylamide der folgenden Formel (I)

[Anlage ASt 2, S. 2]

beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen, die mindestens ein Azolderivat der folgenden Formeln (II), (III), (IV) und/oder (V)

[Anlage ASt 2, S. 3-4]

und gegebenenfalls einen oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe zur Verhinderung der Kristallisation von Wirkstoffen der Formeln (II) bis (V) enthalten, zur Verhinderung der Kristallisation von Wirkstoffen der Formeln (II) bis (V) verwenden lassen. Deren Kristallisationsneigung wird durch Alkylcarbonsäure-dimethylamide der Formel (I) stark herabgesetzt.

Die Verwendung von Alkylcarbonsäure-dimethylamide der Formel (I) bietet nach dem Verfügungspatent zudem den Vorteil, dass es sich hierbei um problemlos zu handhabende Stoffe handelt, die auch in größeren Mengen verfügbar sind und keinerlei unerwünschte Nebenwirkungen ausüben.

Die erfindungsgemäß verwendbaren Alkylcarbonsäure-dimethylamide sind bekannt und durch die Formel (I) definiert. Die erfindungsgemäß verwendbaren Azolderivate sind durch die Formeln (II) bis (V) definiert, wobei sie sowohl einzeln als auch zu mehreren in den wässrigen Spritzbrühen enthalten sein können. Ihre Wirkstoffe sowie deren Verwendung zur Bekämpfung phytopathogener Pilze sind bekannt. Sie lassen sich in üblichen Formulierungen einsetzen. Als ein erfindungsgemäßes Azolderivat beschreibt das Verfügungspatent unter anderem 1-(4-Chlorphenyl)-4,4-diemthyl-3-(1,24-triazol-1-yl-methyl)-pentan-3-ol der Formel

[Anlage ASt 2, S. 5]

Beschränkt auf den bevorzugten Wirkstoff (II-a) Tebuconazole sieht das Verfügungspatent in Anspruch 1 eine Verwendung und in Anspruch 3 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

Anspruch 1
(1-1) Verwendung von Alkylcarbonsäure-Dimethylamiden (I)
(1-2) beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen
(1-3) die Tebuconazole und gegebenenfalls weitere Wirk-/Zusatzstoffe enthalten
(1-4) beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen
(1-5) zur Verhinderung der Kristallisation von Tebuconazole.

Anspruch 3
(3-1)1. Verfahren zur Verhinderung der Kristallisation
(3-1)2. von Tebuconazole
(3-1)3. beim Ausbringen von wässrigen Spritzbrühen,
(3-1)4. durch Zusetzen von Alkylcarbonsäure-Dimethylamiden (I) zur Spritzbrühe.

III.
Die Antragstellerin hat ihren zu sichernden Anspruch auf Unterlassung gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 2 und 3 PatG glaubhaft gemacht.

1)
Das angegriffene Produkt RC-Tebuconazole verwirklicht die technische Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß.

Die Antragstellerin hat den Verletzungstatbestand für die Ansprüche 1 und 3 schlüssig dargelegt. Das Verfügungspatent nennt als ein Azolderivat der Formel (II) – (IV) als bevorzugt unter (II-a) ausdrücklich die Verbindung Tebuconazole. Dieser Wirkstoff ist in dem angegriffenen Produkt – wie bereits der Name erkennen lässt – unstreitig vorhanden. Darüber hinaus haben die Untersuchungen der Antragstellerin ergeben, dass sich in RC-Tebuconazole auch N,N Dimethylcarpramid befindet. Dies ergibt sich ebenso aus dem Etikett gemäß Anlage ASt 7 des Kanisters, in dem, unabhängig von der Frage, wer ihn in Verkehr gebracht hat, unstreitig das angegriffene Produkt enthalten ist. N,N Dimethylcarpramid wird auf dem Etikett als Inhaltsstoff genannt. Zur Glaubhaftmachung dessen hat die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung des Herrn S (Anlage ASt 10, Bl. 56 f.) vorgelegt. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegen getreten.
N,N Dimethylcarpramid ist nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin auch ein Alkylcarbonsäure-dimethylamid gemäß Formel (I) des Verfügungspatents. Glaubhaft gemacht hat sie dies mit dem Auszug aus der Online-Datenbank von Chemical Abstracts zu N,N Dimethylcarpramid (Anlage ASt 19) und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S3 (Anlage ASt 9, Bl. 54 f). Dem ist die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße entgegen getreten. Ihr Vortrag beschränkt sich auf das „schlichte„ Bestreiten jedes Vorbringens der Antragstellerin insoweit. Ein eigener, konkreter Vortrag dazu, warum N,N Dimethylcarpramid nicht als Wirkstoff gemäß Formel (I) anzusehen ist, fehlt. Gleichsam mangelt es an einer Glaubhaftmachung. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn H (Anlage AG 3) verhält sich hierzu nicht.

Angesichts des nicht erheblichen Bestreitens kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob das angegriffene Produkt dem QWZ® EW 250 der Antragstellerin entspricht und ob dieses patentgemäß ist.

Unbeachtlich ist des weiteren der Streit zwischen den Parteien zu bestimmten Gewichtsverhältnissen. Weder Anspruch 1 noch Anspruch 3 enthalten insoweit schutzrechtseinschränkende Angaben. Soweit die Antragstellerin auf ein bestimmtes (Gewichts)Verhältnis abgestellt hat, handelt es sich lediglich um bevorzugte Ausführungsformen. Dies kommt auch in I. (a) (ii) der Beschlussverfügung zum Ausdruck, in dem nur „insbesondere„ ein bestimmtes Gewichtsverhältnis aufgeführt ist. Der Stoffschutz ist unbeschränkt. Von der Antragsgegnerin ist zudem nicht bestritten worden, dass die Bestandteile und Wirkstoffe in einem solchen Verhältnis zueinander in dem angegriffenen Produkt enthalten sind, dass sie bei Ausbringen in Form einer wässrigen Spritzbrühe die Kristallisation des Tebuconazole verhindern.

Ferner stellt Anspruch 3 nicht nur ein Verfahren unter Schutz, bei dem der wässrigen Spritzbrühe nachträglich ein Alkylcarbonsäure-dimethylamid zugesetzt werden soll. Anhaltspunkte für eine zeitliche Einschränkung sind weder dem Wortlaut noch der Beschreibung des Verfügungspatentes zu entnehmen, so dass auch ein Produkt, das bereits den Wirkstoff Tebuconazole und das Alkylcarbonsäure-dimethylamid enthält und sodann durch Zugabe von Wasser zu einer Spritzbrühe verarbeitet wird, patentgemäß ist.

2)
Die Antragsgegnerin ist auch passiv legitimiert. Sie benutzt die unter Schutz gestellte Lehre des Verfügungspatents unrechtmäßig. Ob der von der Antragstellerin erworbene Kanister RC-Tebuconazole von der Antragsgegnerin oder von der Rc Nederland B.V. stammt, kann dabei dahin stehen. Die Antragsgegnerin bot und bietet das angegriffene Produkt RC-Tebuconazole und damit auch die Verwendung des geschützten Verfahrens jedenfalls im Sinne des § 9 Nr. 2, 3 PatG an.

Unstreitig wurde und wird RC-Tebuconazole als EU-Import mit Hinweis auf das unter der Nummer 024xxx-00 in Deutschland zugelassene Produkt QWZ auf der Internetseite rc.com beworben (Anlagen ASt 9, ASt 15 und ASt 18). Die Werbung ist in deutscher Sprache gehalten, das abgebildete Etikett in deutsch abgefasst und mit dem Hinweis auf die deutsche Zulassung versehen. Eine (räumliche) Einschränkung enthält das dortige Angebot nicht, so dass es auch für den deutschen Markt gilt. Die internationale Website wurde ferner unstreitig bis zum 5.12.2005 nicht nur von der Rc Nederland B.V., sondern auch von der Antragsgegnerin betrieben. Abgesehen davon, dass die (schlichte) Einstellung der Benutzungshandlung die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt, bietet die Antragsgegnerin überdies das RC-Tebuconazole derzeit auf der von ihr unstreitig betriebenen nationalen Website rc.de an, welche auf die vorgenannte internationale Internetseite verweist (Anlagen ASt 16, ASt 17). Die auf der Seite rc.com befindlichen Produkte werden von ihr, der Antragsgegnerin, die sich dort als deutsche Vertriebsgesellschaft von Rc bezeichnet, auf der nationalen Website rc.de als „ihr„ internationales Angebot benannt und damit beworben.

Angesichts dessen ist das pauschale Vorbringen der Antragsgegnerin unbeachtlich, sie habe im Jahr 2005 kein Produkt mit den Inhaltsstoffen, wie sie im Antrag wiedergegeben seien, am Markt angeboten. Überdies ist es nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn H (Anlage AG 3) verhält sich zum einen nur zum Inverkehrbringen und zum anderen nur zu einem Produkt RC-Tebuconazole, in dem ein bestimmtes Gewichtsverhältnis von Tebuconazole und N,N Dimethylcarpramid (1:0,2 bis 1:1,5) herrscht.

Aus dem Anbieten des RC-Tebuconazole folgt schließlich die Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf ein Inverkehrbringen dieses Produktes auf dem deutschen Markt.

3)
Eine Erschöpfung der Rechte der Antragstellerin aus dem Verfügungspatent ist weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Zwar ist die Antragstellerin dem Vortrag der Antragsgegnerin, QWZ® EW 250 bzw. damit identische Produkte würden in anderen Ländern der Europäischen Union mit Zustimmung der X CS Deutschland GmbH und/oder der Antragstellerin vertrieben, nicht entgegen getreten.
Es hätte jedoch eines konkreten Vortrages der insoweit darlegungsbelasteten Antragsgegnerin bedurft, aus dem hervorgeht, dass und von wem sie Originalprodukte erworben hatte, welche sie sodann im Jahr 2005 für den deutschen Markt angeboten hat. Zudem hätte sie konkret dartun müssen, dass ihr Verkäufer das QWZ® EW 250 mit Zustimmung der Antragstellerin bezogen bzw. vertrieben hat. Erforderlich wäre sodann eine entsprechende Glaubhaftmachung. Weitere Voraussetzung wäre – trotz Umetikettierung – das inhaltlich unveränderte Anbieten bzw. Inverkehrbringen des Originalprodukts; zwischen RC-Tebuconazole und QWZ® EW 250 müsste chemische Identität bestehen. Die Antragsgegnerin hat dies zwar behauptet; ihr Vortrag hierzu blieb jedoch pauschal. Der Verweis des Kanisteretikettes auf die für QWZ erteilte Zulassungsnummer 4xxx-00 vermag zum Beleg nicht herangezogen werden, da dieses Etikett von der Rc – ohne weitere Nachweise – gefertigt wurde. Eine eigene Analyse des RC-Tebuconazole und/oder des QWZ® EW 250 wurde von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin der Behauptung der Antragsgegnerin in substantiierter Weise entgegen getreten ist und die unterschiedliche Zusammensetzung der beiden Produkte im Hinblick auf die Nebenkomponenten aufgezeigt hat. Ferner hat sie nachvollziehbar erläutert, dass der bei QWZ® verwendete Emulgator – der von ihr nicht näher bezeichnet werden musste – nicht oder zumindest nicht in technisch sinnvoller Weise aus einer für Handelszwecke geeigneten Produktmenge entfernt werden kann. Das Fehlen des Emulgators bei RC-Tebuconazole belegt deshalb, dass beide nicht identisch sind, RC-Tebuconazole nicht durch Zusatz weiterer Stoffe aus QWZ® hergestellt werden kann und mithin nicht das Originalprodukt verwendet worden ist.

4)
Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, der Unterlassungstenor der Beschlussverfügung sei zu weit gefasst, da ein eigener patentrechtlicher Schutz von Tebuconazole sowie weiterer Wirk- und Zusatzstoffe nicht erkennbar sei, ist dies unzutreffend. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. und III. 1) verwiesen werden. Der Schutzbereich eines Patents bestimmt sich nach dessen Ansprüchen; nicht nach dem, was in der allgemeinen Beschreibung einleitend als Gegenstand der Erfindung formuliert wird.

IV.
Infolge der glaubhaft gemachten Benutzung der technischen Lehre des Verfügungspatents durch die Antragsgegnerin steht der Antragstellerin ferner ein Auskunftsanspruch gem. § 140 b Abs. 1 und 2 PatG zu. Dieser kann ohne Vorwegnahme der Hauptsache gemäß § 140 b Abs. 3 PatG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, da die dargelegte Rechtsverletzung der Antragsgegnerin offensichtlich im Sinne der genannten Vorschrift ist.
Die Auskunftspflicht nach § 140 b PatG umfasst nach gängiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht nur Lieferungen an gewerbliche Abnehmer, nicht auch solche an private Abnehmer. Eines gesonderten Ausspruchs bedarf es insoweit nicht. Die Einschränkung ist in dem Tenor der Beschlussverfügung bereits immanent enthalten. Allein zu Klarstellungszwecken ist der Tenor II. 1 der Beschlussverfügung durch den Urteilstenor mit der Klarstellung versehen worden, dass die unter III. a. ausgesprochene Auskunftspflicht hinsichtlich der einzelnen Lieferungen nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer gilt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Die Einrede, der Auskunftsanspruch sei verjährt, bleibt ohne Erfolg. Der Auskunftsanspruch entsteht mit Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung; auf den Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung kommt es nicht an. Er verjährt nach zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, § 199 Abs. 1 BGB. Dass die Antragstellerin zehn oder mehr Jahre vor dem 28.10.2005 (Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht) von einer Benutzung des Verfügungspatents durch die Antragsgegnerin Kenntnis hatte, ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen.

V.
Der Antragstellerin steht aufgrund der glaubhaft gemachten Benutzung des Verfügungspatents zudem ein zu sichernder Anspruch auf Vernichtung gem. § 140 a PatG zur Seite.

VI.
Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO ist gegeben. Es besteht die Notwendigkeit, die geltend gemachten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen. Dies ist nach Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien anzunehmen, da die Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Der Verletzungstatbestand ist glaubhaft gemacht; es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents – die von der Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin demgegenüber nur unsubstantiiert in Zweifel gezogen worden ist – und auch sonst sind keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht worden, die den grundsätzlichen Vorrang der Interessen der verletzten Antragstellerin beseitigen.
An der Dringlichkeit bestehen gleichfalls keine Bedenken. Die Antragstellerin hat alles getan, um ihre Verbietungsrechte zügig durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass vom Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme des Produktes am 12.08.2005 bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.10.2005 – eingegangen bei Gericht am gleichen Tag – 11 Wochen liegen.
Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nicht allein maßgeblich. Die Antragstellerin hat erst am 19.08.2005 – also eine Woche später – einen Kanister erwerben können. Soweit die Antragsgegnerin diesen Zeitpunkt bestreitet, ist dies mangels Angaben, weshalb sie dies in Zweifel zieht, unbeachtlich. Die Antragstellerin musste sodann eine Analyse des Produktes vornehmen. Auf die auf dem Etikett befindlichen Inhaltsangaben vermochte sie sich – schon wegen der Erschöpfungsproblematik – allein nicht verlassen. Derartige Analysen benötigen einen gewissen Zeitraum. Dass eine Dauer bis Ende September 2005 unwahrscheinlich ist oder auf mangelnder Sorgfalt der Antragstellerin beruht, ist nicht zu erkennen. Das Verstreichen lassen eines (weiteren) Zeitraums von ca. 3 ½ Wochen ist angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Patentrechtsstreitigkeit handelt, unschädlich.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.