4a O 133/05 – Waschmittelpackung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 486

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2006, Az. 4a O 133/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die in Italien ansässige Klägerin nimmt die Beklagten wegen äquivalenter Verletzung des europäischen Patentes 0 487 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Klagepatentes seit dem 01.12.2003 ist die F System International B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Das Klagepatent wurde am 28.11.1990 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patent¬erteilung erfolgte am 28.02.1996. Der deutsche Teil des Klagepatentes steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Behältern aus flexiblem, heißsiegelbarem Kunststoffmaterial und die dabei erzeugten Packungen, wie sie beispielsweise zur Verpackung von Waschmitteln und flüssiger Seife Verwendung finden. Die Klägerin legt ihrer Klage nur den Verfahrensanspruch zugrunde.
Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat folgenden Wortlaut (Anlage L4):
Method for producing containers in flexible material comprising the steps of:
a) unwinding a spool of a single or multiple layer band of flexible material having two lateral edges and two opposed surfaces (6, 7), one of the surfaces (6) being a heat-sealable material;
b) folding over the lateral edges of the band along respective fold lines to form a folded band having two folded portions each having a transversal width (H) extending between the respective folded over lateral edges and the respective outer edges defined by the respective fold lines, the transversal width (H) being equal to at least a height of an individual container to be produced, the surface of heat-sealable material (6, 6´) forming an internal surface of each of the folded portions;
c) maintaining a center strip (20) of the flexible material between the folded over lateral edges of the two folded portions;
d) forming a series of heat seals (14, 14´) transversely along both folded portions at longitudinal intervals (L), each of the longitudinal intervals being equal to a width of the individual container to be produced, the heat seals (14, 14´) forming lateral closing ribs between adjacent pairs of containers and extending from the outer edges of each of the folded portions toward the center strip (20) characterized in that
e) the heat seals (14, 14´) extending toward the center strip (20) terminate at a short distance (c) before the folded over lateral edges; and further by
f) cutting the folded band transversely along a midline (25) of the heat seals (14, 14´), without cutting the center strip (20);
g) detaching adjacent containers from each other along the cut midline (25), wherein each of the plurality of pairs of containers remains connected along the edges of the folded portions; and
h) collecting the plurality of detached pairs of containers.

In der veröffentlichten deutschen Übersetzung (Anlage L4a) hat Patentanspruch 1 den folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Herstellung von Behältern aus flexiblem Material mit folgenden Verfahrensschritten:
a) Abwickeln einer Spule eines ein- oder mehrlagigen Bandes aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander abgewandte Oberflächen (6, 7) aufweist, von denen eine Oberfläche (6) aus heißsiegelbarem Material besteht;
b) Umfalten der Seitenkanten des Bandes entlang jeweiliger Faltlinien, um ein gefaltetes Band mit zwei gefalteten Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils umgefalteten Seitenkanten und den durch die jeweiligen Faltlinien definierten Außenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest eine Höhe eines herzustellenden individuellen Behälters, wobei die Oberfläche (6, 6´) aus heißsiegelbarem Material eine Innenfläche jedes der gefalteten Abschnitte bildet;
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens (20) aus flexiblem Material zwischen den umgefalteten Seitenkanten der beiden gefalteten Abschnitte;
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen (14, 14´) in transversaler Richtung entlang beider gefalteter Abschnitte mit Längsabständen (L), wobei jeder der Längsabstände gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Behälters, wobei die Heißsiegelungen (14, 14´) seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren von Behältern bilden und sich von den Außenkanten eines jeden der gefalteten Abschnitte zum zentralen Streifen (20) hin erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass
e) die sich in Richtung zum zentralen Streifen (20) erstreckenden Heißsiegelungen (14, 14´) in einem kurzen Abstand (c) vor den umgefalteten Seitenkanten enden, und weiterhin gekennzeichnet durch
f) Zerschneiden des gefalteten Bandes in transversaler Richtung entlang einer Mittenlinie (25) der Heißsiegelungen (14, 14´), ohne den zentralen Streifen (20) zu zerschneiden;
g) Trennen nebeneinanderliegender Behälter voneinander entlang der geschnittenen Mittenlinie (25), wobei jedes der Vielzahl von Paaren entlang der Kanten der gefalteten Abschnitte verbunden bleibt; und
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern.

Der von der Klägerin im Wege eines „Insbesondere„-Antrags geltend gemachte unselbständige Anspruch 6 des Klagepatentes befasst sich mit der Ausführungsform des patentgemäßen Verfahrens für Beutel mit balgförmigem Boden, die zur Herstellung eines Standbeutels geeignet sind. In der veröffentlichten deutschen Übersetzung hat Patentanspruch 6 den folgenden Wortlaut:
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder der Behälter einen balgförmigen Boden aufweist und das Materialband ursprünglich eine Breite aufweist, die gleich ist dem Vierfachen der Höhe (H) des Behälters plus der Breite des zentralen Streifens (20) plus dem Vierfachen der Höhe (h) des balgförmigen Bodens des Behälters.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Sie zeigen in Figur 1 eine Draufsicht eines Paares von Behältern mit balgförmigen Böden (wobei die Bandrichtung in der Darstellung vertikal verläuft und die heißgesiegelten Flächen schraffiert sind) und in Figur 2 einen schematischen Querschnitt des gleichen Paares der in Figur 1 gezeigten Behälter entlang der Schnittlinie II-II.

Die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, deren Geschäftsführer wiederum die Beklagten zu 3) und 4) sind, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Varianten von Standbeutelpaaren, die über einen Mittelstreifen zusammenhängen. Ein Muster einer in Deutschland angebotenen angegriffenen Ausführungsform, hergestellt nach dem angegriffenen Verfahren und bestimmt zur Befüllung mit Wasch- und Badelotion, hat die Klägerin als Anlage L7, ein im deutschen Einzelhandel erhältliches Endprodukt als Anlage L8 zu den Akten gereicht.
Die angegriffenen Behälter werden von der Beklagten zu 1) jedenfalls in einer der von ihr praktizierten Herstellungsvarianten dergestalt produziert, dass das zur Herstellung verwendete flexible Kunststoffmaterial von einer großen Hauptspule abgewickelt und in ein großes Band A und zwei demgegenüber Kere Bänder B und C geschnitten wird. Zwei Kere seitliche Spulen enthalten aufgewickeltes flexibles Kunststoffmaterial der Breite D und E. Bevor die beiden Bänder B und C mit dem großen Band A heißversiegelt werden, werden die schmaleren Bänder D und E von den Seitenspulen in die seitlichen Ausläufer der übereinandergelegten Bänder A, B und C eingelegt, das Band D in geknickter Form im Randbereich zwischen die Bänder A und B, das Band E in geknickter Form im Randbereich zwischen die Bänder A und C. Zur Stabilisierung des Mittelstreifens wird ein Band F, das geringfügig schmaler ist als dieser, über den Mittelstreifen gelegt. Die nachfolgend wiedergegebene, aus der Klageschrift übernommene Skizze verdeutlicht die Lage der Bänder zueinander anhand eines schematischen Querschnitts vor dem Versiegeln der Bahnen:

Im Anschluss werden alle übereinander gelegten Bänder mit Ausnahme der Öffnungen der einzelnen Behälter entlang des zentral verlaufenden Streifens heiß versiegelt. Auch die die späteren Behälter seitlich verschließenden Heißsiegelungen in transversaler Richtung werden aufgebracht, wobei die Heißsiegelung einen Toleranzabstand von 0 bis 2 Millimetern von der dem Mittelstreifen zugewandte Stirnseite der Bänder B und C einhält. Dies geschieht um zu vermeiden, dass die Schweißbacken, die thermisch auf das Verschweißen einer doppelten Lage ausgerichtet sind, über den Rand hinausgreifen und auch eine einfache Materiallage erfassen, die dadurch überhitzt und zerschmolzen würde. Zwischen den auf die einzelnen Behälterpaare entfallenden Bandabschnitten werden in Querrichtung des Bandes (mittig der transversalen Heißversiegelungsstreifen) mit Ausnahme des Mittelstreifens Perforationen angebracht, die dazu führen, dass die Abschnitte über die gesamte Länge des transversalen Heißversiegelungsstreifens nur noch punktuell miteinander verbunden sind. Dabei überwiegt die Länge der durchtrennten Abschnitte gegenüber derjenigen der bestehen bleibenden Stege deutlich, so dass eine Trennung der Seitenkanten der Behälter ohne besonderen Kraftaufwand möglich ist. Des Weiteren wird ein dreiecksförmiger Abschnitt an einem Ende der vorerst unversiegelt gebliebenen, dem Mittelstreifen zugewandten oberen Stirnseite eines jeden Behältnisses ausgestanzt, um zu einem späteren Zeitpunkt als Aufnahme für eine wiederverschließbare Dosiervorrichtung zu dienen. Zu Einzelheiten der Beschaffenheit der am Ende dieses – zwischen den Parteien unstreitigen – Produktionsabschnitts stehenden Produkte wird auf das als Anlage L7 zu den Akten gereichte Muster, umfassend drei Behälterpaare für eine Cremeseife, verwiesen. Vor dem Befüllvorgang wird bei den Abnehmern der Bänder von Standbeutelpaaren in die dreiecksförmige Ausnehmung eines jeden Standbeutels ein Stutzen nebst Verschlusskappe eingesetzt und nachfolgend eingeschweißt.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit Vertrag vom 07.05.2002 (in kopierten Auszügen vorgelegt als Anlage L2), ergänzt durch Vereinbarung vom 16.09.2002 (Anlage L2a) von der heutigen eingetragenen Patentinhaberin eine ausschließliche Lizenz eingeräumt erhalten, die sie zur Herstellung und zum Vertrieb der nach dem patentgeschützten Verfahren hergestellten Produkte unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Die Schutzrechtsinhaberin habe sie zudem zur Geltendmachung der aus dem Klagepatent resultierenden Unterlassungsansprüche in Deutschland ermächtigt und alle Ansprüche auf Auskunft, Rechungslegung und Schadensersatz für die Vergangenheit und Zukunft an sie abgetreten. Zum Zweck der Substantiierung hat die Klägerin die Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung vom 07.03.2005 (in Kopie als Anlage L3) vorgelegt.
Sie ist der Ansicht, das geschilderte Herstellungsverfahren der Beklagten mache insgesamt in äquivalenter Weise von den Ansprüchen 1 und 6 des Klagepatentes Gebrauch, wobei einzelne Merkmale der Patentansprüche wortsinngemäß, andere mit äquivalenten Mitteln verwirklicht würden. Für das patentgemäße Umfalten der Seitenkanten eines einheitlichen Bandes sei es unerheblich (weil gleichwirkend, naheliegend und gleichwertig), wenn von den Beklagten stattdessen einzelne Bänder übereinander gelegt und sodann heißversiegelt werden, da die entscheidende Verbindung der Lagen jedenfalls durch das Heißversiegeln geschaffen werde. Soweit die Merkmale des Klagepatentes ein Falten eines einheitlichen Bandes voraussetzten, sei dem das Übereinanderlegen mehrerer Bahnen gleich zu stellen. Dass die transversalen Heißsiegelungen bei der angegriffenen Ausführungsform nicht an beiden Behälterseiten mit einem Abstand vor den dem Mittelstreifen zugewandten Seitenkanten der Bahnen B und C endeten, sei unschädlich. Die am Ende einer Seitenkante eines jeden Behälters angebrachte dreiecksförmige Aussparung habe die gleiche Wirkung, die durch den im Klagepatent vorgesehenen kurzen Abstand (c) erstrebt wird, nämlich einen leichteren Einfüllungsvorgang durch Vergrößerung der trennbaren Lasche mit einer weniger steifen Lippe zu ermöglichen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist,
zu unterlassen,
1. ein Verfahren zur Herstellung von Behältern aus flexiblem Material mit folgenden Verfahrensschritten anzuwenden:
a) Abwickeln mehrerer Spulen eines ein- oder mehrlagigen Bandes aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander abgewandte Oberflächen aufweist, von denen eine Oberfläche aus heißsiegelbarem Material besteht;
b) Übereinander Legen der Seitenkanten der Bänder, um ein übereinander gelegtes Band mit zwei übereinander gelegten Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils übereinander gelegten Seitenkanten und den Außenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest einer Höhe eines herzustellenden individuellen Behälters, wobei die Oberfläche aus heißsiegelbarem Material eine Innenfläche jedes der übereinander gelegten Abschnitte bildet;
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens aus flexiblem Material zwischen den übereinander gelegten Seitenkanten der beiden übereinander gelegten Abschnitte;
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen in transversaler Richtung entlang beider übereinander gelegter Abschnitte mit Längsabständen (L), wobei jeder der Längsabstände gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Behälters, wobei die Heißsiegelungen seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren von Behältern bilden und sich von den Außenkanten eines jeden der übereinander gelegten Abschnitte zum zentralen Streifen hin erstrecken,
e) die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden Heißsiegelungen enden in einem kurzen Abstand (c) vor den übereinander gelegten Seitenkanten oder reichen bis zu einer Seitenkante, sofern jenseits eines Abstands (c) der zentrale Streifen mit einem heißversiegelten Band besonders stabilisiert ist;
f) Zerschneiden der übereinander gelegten Bänder in transversaler Richtung entlang einer Mittenlinie der Heißsiegelungen, ohne den zentralen Streifen zu zerschneiden;
g) Trennen nebeneinanderliegender Behälter voneinander entlang der geschnittenen Mittenlinie, wobei jedes der Vielzahl von Paaren von Behältern entlang der Kanten der übereinander gelegten Abschnitte verbunden bleibt; und
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern;

2. Behälter aus flexiblem Material anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen, die mittels eines Verfahrens mit folgenden Verfahrensschritten hergestellt wurden:
a) Abwickeln mehrerer Spulen eines ein- oder mehrlagigen Bandes aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander abgewandte Oberflächen aufweist, von denen eine Oberfläche aus heißsiegelbarem Material besteht;
b) Übereinander Legen der Seitenkanten der Bänder, um ein übereinander gelegtes Band mit zwei übereinander gelegten Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils übereinander gelegten Seitenkanten und den Außenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest einer Höhe eines herzustellenden individuellen Behälters, wobei die Oberfläche aus heißsiegelbarem Material eine Innenfläche jedes der übereinander gelegten Abschnitte bildet;
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens aus flexiblem Material zwischen den übereinander gelegten Seitenkanten der beiden übereinander gelegten Abschnitte;
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen in transversaler Richtung entlang beider übereinander gelegter Abschnitte mit Längsabständen (L), wobei jeder der Längsabstände gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Behälters, wobei die Heißsiegelungen seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren von Behältern bilden und sich von den Außenkanten eines jeden der übereinander gelegten Abschnitte zum zentralen Streifen hin erstrecken,
e) die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden Heißsiegelungen enden in einem kurzen Abstand (c) vor den übereinander gelegten Seitenkanten oder reichen bis zu einer Seitenkante, sofern jenseits eines Abstands (c) der zentrale Streifen mit einem heißversiegelten Band besonders stabilisiert ist;
f) Zerschneiden der übereinander gelegten Bänder in transversaler Richtung entlang einer Mittenlinie der Heißsiegelungen, ohne den zentralen Streifen zu zerschneiden;
g) Trennen nebeneinanderliegender Behälter voneinander entlang der geschnittenen Mittenlinie, wobei jedes der Vielzahl von Paaren von Behältern entlang der Kanten der übereinander gelegten Abschnitte verbunden bleibt; und
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern.

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 01. Juli 2003 die zu I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
1. bezogen auf I.1.
a) der Art und des Umfangs verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten des erzielten Gewinns, unter Außerachtlassung von Anteilen an Gemeinkosten, soweit diese nicht ausnahmsweise dem angegriffenen Verfahren zugerechnet werden können,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

2. bezogen auf Ziffer I.2.
a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Außerachtlassung von Anteilen an Gemeinkosten, soweit diese nicht ausnahmsweise dem angegriffenen Erzeugnis zugerechnet werden können,
wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und I.2. bezeichneten und seit dem 01. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann werde durch Ansprüche und Beschreibung der Klagepatentschrift nicht nahegelegt, anstelle nur eines zu faltenden Bandes mehrere Materialbänder zu verwenden, die sodann auch im Bodenbereich des herzustellenden Behälters zur Herstellung der Dichtigkeit heißgesiegelt werden müssen. Durch die transversalen Heißsiegelungen werde kein kurzer Abstand im Sinne des Klagepatentes von der Seitenkante der Bahnen eingehalten. Die entlang der gesamten transversalen Heißsiegelung der angegriffenen Ausführungsform beibehaltene Perforation gehe über die von Anspruch 1 geforderte Verbindung der Behälterpaare entlang der Kanten der gefalteten Abschnitte hinaus.
Die Beklagten stellen darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG und folglich auch keine Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagten zu. Das angegriffene Herstellungsverfahren macht von Anspruch 1 des Klagepatentes weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch, so dass auch der gegen die entsprechend hergestellten Behälter gerichtete Antrag zu I. 2. nicht begründet ist.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Anwendung von in kontinuierlicher Bandform an Füllstationen zugeführten und heißsiegelbaren „zwei an zwei„ gegenüberliegenden Behältern und die dabei erzeugten Packungen.
In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass auf dem Verpackungsgebiet, insbesondere für Konsumprodukte, die Tendenz vorherrsche, Füllvorgänge zu vereinfachen und die Behältergröße zu verringern. Dies werde durch den Einsatz leichter und flexibler Kunststofffolien erreicht, die den Transport vereinfachten und geringere Entsorgungskosten verursachten. Durch die Ausgestaltung als Standbeutel, wenn die Verpackung selbsttragend, also im gefüllten Zustand in der Lage ist, in einer aufrechten Stellung zu verbleiben, werde die Warenpräsentation in Supermarktregalen verbessert, da die Packung – in einem besseren Verkaufsständer und mit einer großen sichtbaren Oberfläche platziert – die Aufmerksamkeit des Konsumenten auf sich ziehen könne.
Dabei geht die Klagepatentschrift zunächst von einem Herstellungsverfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus, wie es aus der Patentschrift FR-A-10 44 xxx bekannt sei und in Merkmalen (entsprechend der Merkmalsgliederung in der Klageschrift) wie folgt gegliedert werden kann:
a) Abwickeln einer Spule eines Bandes,
a1. ein- oder mehrlagig
a2. aus flexiblem Material,
a3. zwei Seitenkanten aufweisend und
a4. zwei einander abgewandte Oberflächen (6, 7),
a5. von denen eine Oberfläche (6) aus heißsiegelbarem Material besteht;
b) Umfalten der Seitenkanten des Bandes entlang jeweiliger Faltlinien, um ein gefaltetes Band mit zwei gefalteten Abschnitten zu bilden,
b1. von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils umgefalteten Seitenkanten und den durch die jeweiligen Faltlinien definierten Außenkanten aufweist,
b2. welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest einer Höhe eines herzustellenden individuellen Behälters,
b3. wobei die Oberfläche (6, 6´) aus heißsiegelbarem Material eine Innenfläche jedes der gefalteten Abschnitte bildet;
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens (20) aus flexiblem Material zwischen den umgefalteten Seitenkanten der beiden gefalteten Abschnitte;
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen (14, 14´)
d1. in transversaler Richtung entlang beider gefalteter Abschnitte
d2. mit Längsabständen (L), wobei jeder der Längsabstände gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Behälters,
d3. wobei die Heißsiegelungen (14, 14´) seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinander liegenden Paaren von Behältern bilden und
d4. sich von den Außenkanten eines jeden der gefalteten Abschnitte zum zentralen Streifen (20) hin erstrecken.

Eine dezidierte Kritik am Stand der Technik äußert die Klagepatentschrift nicht; sie lässt sich allenfalls dem beschriebenen technischen Problem (der Aufgabe) entnehmen. Ausweislich der Beschreibung liegt der klagepatentgemäßen Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren für die Herstellung von Behältern aus flexiblem Material zu schaffen, die insbesondere für Produkte in flüssigem Zustand eingesetzt und mit automatischen Verpackungsvorrichtungen kompatibel sind, was zu einer guten Produktivität führt und gleichzeitig einfach und ökonomisch ist und was das Verfahren auch für Kere Verpackungsunternehmen zugänglich macht (Übersetzung Anlage L4a, Seite 2, Zeile 6 bis 11).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren nach Anspruch 1 vor, das sich durch folgende weitere Merkmale auszeichnen soll:
e) Die sich in Richtung zum zentralen Streifen (20) erstreckenden Heißsiegelungen (14, 14´) enden in einem kurzen Abstand (c) vor den umgefalteten Seitenkanten;
f) Zerschneiden des gefalteten Bandes
f1. in transversaler Richtung
f2. entlang einer Mittenlinie (25) der Heißsiegelungen (14, 14´),
f3. ohne den zentralen Streifen (20) zu zerschneiden;
g) Trennen nebeneinander liegender Behälter voneinander
g1. entlang der geschnittenen Mittenlinie (25),
g2. wobei jedes der Vielzahl von Paaren von Behältern entlang der Kanten der gefalteten Abschnitte verbunden bleibt; und
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern.

Die Ausführungsform als Standbeutel (Beutel vom „Stand-up„-Typ) setzt neben einer bogenförmigen Heißsiegelung im Bodenbereich, die in den Figuren 1 und 2 durch die schraffierten Flächen 10-10´ dargestellt ist, zunächst folgende weitere Merkmale nach dem Unteranspruch 6 des Klagepatentes voraus:
i) Jeder der Behälter weist einen balgförmigen Boden auf und
j) das Materialband weist ursprünglich eine Breite auf, die gleich ist dem Vierfachen der Höhe (H) des Behälters plus der Breite des zentralen Streifens (20) plus dem Vierfachen der Höhe (h) des balgförmigen Bodens des Behälters.

II.
Das von den Beklagten angewandte Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Kunststoffbehälter macht von den Merkmalen a) und b) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Dabei ist eine gemeinsame Auslegung des Merkmals a), wonach das Abwickeln einer Spule eines Bandes vorausgesetzt wird, mit dem Merkmal b) geboten, das sich mit dem Umfalten der Seitenkanten des Bandes befasst. Bei der gebotenen Auslegung in gemeinsamer Betrachtung beider Merkmale ist bereits Merkmal a) nicht wortsinngemäß verwirklicht.

1.
Bei isolierter Betrachtung des Merkmals a) kann mit den in der amtlichen deutschen Übersetzung enthaltenen Begriffen „einer„ Spule „eines„ Bandes sowohl der unbestimmte Artikel als auch das Zahlwort „ein(e)„ in der gebeugten Form gemeint sein. Mit Blick auf die maßgebliche englischsprachige Anspruchsfassung, die den Ausdruck „unwinding a spool of a single or multiple layer band„ verwendet, meint die Klägerin, der jeweils unbestimmte Artikel lasse erkennen, dass die Zahl der verwendeten Spulen und Bänder für die Verwirklichung des Merkmals a) unerheblich sei. Denn wenn es dem Klagepatent auf die Einzahl angekommen wäre, hätte es das Zahlwort „one spool„ oder noch deutlicher „one single spool„ verwenden können. Dies gelte insbesondere, da die Klagepatentschrift an anderer Stelle erkennen lasse, dass sie dort, wo es ihr darauf ankommt, präzise Zahlwörter zu verwenden weiß, so in den Merkmalen a2. (a single or multiple layer band), a3. (two lateral edges) und a4. (two opposed surfaces).
Dabei bliebe allerdings unberücksichtigt, dass eine isolierte Auslegung einzelner Merkmale eines Anspruchs nicht statthaft ist. Diese sind vielmehr im Rahmen der gesamten Lehre des Patentanspruchs auszulegen, wobei Rückwirkungen einzelner Merkmale auf andere Merkmale zu berücksichtigen sind. Denn die Prüfung, ob die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln löst, erfordert die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen – je für sich und in ihrer Gesamtheit – erzielt werden (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 22.11.2005, X ZR 81/01 – Stapeltrockner – m.w.N. unter II. 4. der Entscheidungsgründe; BGH, Urteil vom 03.06.2004, X ZR 82/03, BGHZ 159, 221, 226 – Drehzahlermittlung). Bereits die Merkmalsgruppe b) geht schon sprachlich nur noch von einem einzelnen Band aus, indem sie unter Verwendung des bestimmten Artikels von den „Seitenkanten des Bandes„ (the lateral edges of the band) im Singular spricht, die umgefaltet werden sollen. Auch sinngemäß kann es sich vor dem Hintergrund des in Merkmal b) näher beschriebenen Umfaltens der Seitenkanten des Bandes nur um ein einzelnes Band handeln, weil sich die Notwendigkeit eines Umfaltens, wie es das Klagepatent versteht, nur dann ergibt, wenn die das Behälterband bildenden Streifen nicht bereits voneinander getrennt sind.
Die Argumentation der Klägerin, auch bei einem vorherigen Zerschneiden eines von einer Spule abgewickelten Hauptbandes in mehrere Streifen, die sodann die Streifen A, B und C gemäß der im Tatbestand wiedergegebenen Skizze bilden, sei ein Umfalten im Sinne eines Aufeinanderlegens erforderlich, weil nur so die heißsiegelbaren Seiten des Folienbandes aufeinander zum Liegen kommen, überzeugt nicht. Dabei kann offen bleiben, ob dem in der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung enthaltenen Begriff „folding„ entnommen werden kann, dass ein „Umschlagen„ eines Stoffes ausreiche, so dass dessen eine Oberfläche auf der anderen zum Liegen kommt. Denn ungeachtet der durch die Anlagen K14 und K15 nachgewiesenen Bedeutung des Begriffes „to fold„ (to bend something so that one part lies on the top of another part / covers another part), die nur einen Anhalt für das Begriffsverständnis durch einen Fachmann darstellt, ist für die Bedeutung des Merkmals im Anspruchswortlaut letztlich entscheidend, welches Verständnis dem „Umfalten der Seitenkanten des Bandes„ durch die Patentschrift selbst beigemessen wird. Die Patentschrift setzt aber lediglich ein einziges Band voraus. Im Stand der Technik geht die Klagepatentschrift ausdrücklich von dem aus der FR-A-10 44 xxx (Anlage L5) bekannten Verfahren für die Herstellung von Behältern aus flexiblem Material aus. Dieses vorbekannte Verfahren beinhaltet die Verfahrensschritte a) bis d) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung, wie dem Fachmann durch die Bezugnahme auf die französische Druckschrift in der Beschreibung des Klagepatentes (Anlage L4a, Seite 1, 1. Absatz) mitgeteilt wird und wie seitens des Fachmanns durch Einsicht in die Druckschrift nachvollzogen werden kann. Die Druckschrift Anlage L5 legt ausschließlich einen Schlauch zugrunde, der durch Umfalten der Außenkanten eines einheitlichen Bandes hergestellt wird (vgl. Seite 2, rechte Spalte unten: „boyau formé par le repliement des deux bords longitudinaux du ruban déroulé de matière constitutive„). Dem Umstand, dass in der Beschreibung des Klagepatentes auf das aus der französischen Anmeldung bekannte Verfahren schlicht Bezug genommen wird, ohne sich mit dem darin verkörperten Stand der Technik kritisch auseinander zu setzen, entnimmt der Fachmann, dass dieses Verfahren uneingeschränkt und ohne Modifikationen in die Lehre des Klagepatentes übernommen werden soll. In Verbindung mit der Aufgabenbeschreibung (Seite 2, Zeilen 6 bis 11) ist dem Fachmann ersichtlich, dass mit dem Klagepatent lediglich angestrebt wird, das vorbekannte Verfahren durch weitere Verfahrensschritte zu verbessern, um ein Verfahren für die Herstellung von Behältern aus flexiblem Material zu schaffen, die insbesondere für Produkte in flüssigem Zustand eingesetzt werden und mit automatischen Verpackungsvorrichtungen kompatibel sind, und damit ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das zu einer guten Produktivität führt, gleichzeitig einfach und ökonomisch ist und daher auch durch Kere Verpackungsunternehmen eingesetzt werden kann. Das aus der französischen Druckschrift vorbekannte Verfahren als solches wird aber weder gelobt noch kritisiert, sondern schlicht zur Grundlage der Weiterentwicklung gemäß dem kennzeichnenden Teil des Klagepatentes gemacht. Daraus folgt, dass schon das Merkmal a) durch ein Verfahren, bei dem zumindest die den balgförmigen Boden bildenden Streifen (D und E) von weiteren Spulen zugeführt werden müssen, nicht in wortsinngemäßer Weise verwirklicht wird.

2.
Das angegriffene Herstellungsverfahren, bei dem (in zumindest einer der von den Beklagten angewendeten Verfahrensalternativen entsprechend den unstreitig gestellten Darlegungen in der Klageschrift) das zunächst einheitliche Band in die Abschnitte A, B, C und F zerschnitten wird und sodann die den Bodenbereich der späteren Behältnisse bildenden geknickten Folienbahnen D und E von zwei separaten Rollen kommend eingelegt werden, macht auch mit äquivalenten Mitteln keinen Gebrauch von den Merkmalen a) und b).
Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das alternative Herstellungsverfahren der Beklagten zu dem patentgemäßen Verfahren des Umfaltens eines einheitlichen Bandes nicht gleichwirkend (a)). Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass ein Fachmann mit den Kenntnissen des Prioritätstages das Alternativverfahren als gleichwertig aufgrund solcher Überlegungen, die an der in den Patentansprüchen niedergelegten Lehre des Klagepatentes ausgerichtet sind, auffinden konnte (b)).

a) Wie bereits unter 1. ausgeführt, übernimmt das Klagepatent das aus der zitierten französischen Anmeldung vorbekannte Verfahren unkritisiert und unverändert als Grundlage für die weiteren Merkmale e) bis h), mit denen es das Ziel erreichen will, ein produktives, aber zugleich auch einfaches und ökonomisches Verfahren zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die mit dem Alternativverfahren verbundenen Komplizierungen stellt es sich schon nicht als gleichwirkend dar. Bei dem alternativen Herstellungsverfahren der Beklagten bedarf es zwar einerseits keiner Faltung eines Bandes nach Maßgabe der Merkmalsgruppe b). Andererseits muss aber das von einer Rolle abgewickelte Band, aus dem die Folienbahnen A, B und C (sowie F) hergestellt werden, zunächst geschnitten und müssen die schmalen entfallenden Streifen (zwischen B und F einerseits, zwischen C und F andererseits) abgeführt werden. Sodann müssen die einzelnen Streifen mit den heißsiegelfähigen Seiten zueinander und mit ihren Kanten aufeinander ausgerichtet werden. Im Falle eines Beutels mit balgförmigem Boden entsprechend dem Unteranspruch 6, aus dem durch weitere (im Anspruch selbst nicht erwähnte) Heißsiegelungen ein Standbeutel hergestellt werden kann, kommen die Bänder D und E hinzu, die keilförmig zwischen die Bänder A und B bzw. A und C eingelegt werden. Dies erfordert statt nur einer Spule mit einem Band nebst Faltvorrichtung mehrere Spulen und Bänder sowie zwingend eine Schneidvorrichtung. Schließlich bedarf es einer Heißsiegelung nicht nur in transversaler Richtung auf den Mittelstreifen zu, sondern zwingend auch einer Heißsiegelung in Längsrichtung entlang der aufeinandergelegten Kanten der Streifen A-D, D-B, A-E und E-C bzw. bei Behältern ohne balgförmigen Boden entlang der äußeren Kanten A-B und A-C, um einen im späteren Bodenbereich dichten Behälter herzustellen. Eine solche zwingende Heißsiegelung in Längsrichtung ist nach dem patentgemäßen Verfahren wegen des Umfaltens nicht in jedem Fall erforderlich, sondern nur dann, wenn aus einem Beutel mit balgförmigem Boden ein Standbeutel hergestellt werden soll. Die Beschreibung erwähnt Heißsiegelungen im Bodenbereich zwar, indem sie davon spricht, dass für die Herstellung von Verpackungen, die in der Lage sind, sich selbst in einer vertikalen Stellung zu halten, die seitlichen Enden des gefalteten Bandes durch entsprechend geformte Heizklauen in Form eines Kreisbogens zu verschweißen sind (Seite 4, Zeile 21ff.). Dies hat aber nicht nur in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden (auch Unteranspruch 6 nennt nur die balgförmige Ausbildung des Bodens, wie sie zur Herstellung eines Standbeutels erforderlich ist, nicht aber das Heißsiegeln im Bodenbereich selbst), sondern betrifft auch lediglich eine besondere Ausführungsform eines nach dem patentgemäßen Verfahren hergestellten Behälters mit einer zusätzlich vorteilhaften Ausgestaltung zum Zwecke verbesserter Standfestigkeit. Verallgemeinerungen auf sämtliche patentgemäß hergestellten Behälter, die hier zwingend mit einer Heißsiegelung im Bodenbereich zu versehen sind, um überhaupt funktionsfähige Beutel zu erhalten, lässt die bloße Erwähnung einer besonderen Formgebungsmaßnahme in der Beschreibung nicht zu. Alle diese bei dem angegriffenen Verfahren erforderlichen Maßnahmen führen tendenziell zu einer nicht unwesentlichen Komplizierung des Herstellungsverfahrens, die der Zielsetzung der patentgemäßen Lehre zuwiderläuft.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verringerung des konstruktiven Aufwands nicht lediglich auf der Ebene der Befüller erstrebt, mit der Folge, dass ein Fachmann auf der Grundlage der Klagpatentschrift bei der Herstellung der Behälterpaare eine Komplizierung bedenkenlos hinnehmen würde. Die Aufgabe ist dahin formuliert, ein Verfahren für die Herstellung von Behältern aus flexiblem Material – kompatibel mit automatischen Verpackungsvorrichtungen – zur Verfügung zu stellen, das produktiv, einfach und ökonomisch und damit auch für Kere Verpackungsunternehmen zugänglich ist (Seite 2, Zeile 6 bis 11). Dies mag (zusammen mit der Beschreibungsstelle Seite 2 vorletzter Absatz) dafür sprechen, die Vereinfachung erst auf der zweiten Stufe (des Befüllvorgangs bei dem Verpackungsunternehmen), nicht jedoch schon auf der ersten Stufe bei der Herstellung der Behälterpaare als erfindungsgemäß angestrebt anzusehen. Zugleich gilt aber auch hier, dass in Übernahme des aus der französischen Druckschrift (Anlage L5) bekannten Verfahrens des Umfaltens eines Bandes alleine die Verwendung eines einzelnen Bandes gelehrt wird. Anhaltspunkte, zum Zwecke der ökonomischeren Gestaltung des Befüllprozesses Komplizierungen bei der Herstellung der Streifen von Behälterpaaren in Kauf zu nehmen, gibt die Klagepatentschrift dem Fachmann nicht an die Hand.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Erforderlichkeit zusätzlicher Schneidvorgänge beruhe allein darauf, dass die im Rahmen des Alternativverfahrens übereinander gelegten Bänder nicht durch von vornherein separate Bänder, sondern durch ein einheitliches Band bereit gestellt werden, das dann zerschnitten wird. Wie die mehreren Bänder zustande kommen, sei daher nicht Gegenstand des Austauschmittels, sondern eine vorgelagerte Frage. Auch dies überzeugt bei Berücksichtigung des aus der französischen Druckschrift übernommenen Verfahrens nicht. Denn während mit einem Band, das von einer Spule abgewickelt und sodann gefaltet wird (patentgemäßes Verfahren unter Weiterführung der technischen Lehre aus Anlage L5) nur eine Spule und zwei Faltvorrichtungen erforderlich sind, setzt das Austauschmittel der Beklagten mindestens drei Rollen nebst entsprechender Schneidvorrichtungen voraus. Würden die Beklagten auf ein zunächst einheitliches Band verzichten, wären zwar Schneidvorrichtungen entbehrlich; es müssten aber zusätzliche Spulen für das Abwickeln zumindest der Bänder B und C vorgesehen werden. Bei der Herstellung von Behältern mit balgförmigem Boden kommen weitere Spulen für die Bänder D und E hinzu. Damit ist der konstruktive Aufwand in jedem Fall höher als bei der patentgemäßen Verfahrensweise des Umfaltens.

b) Auch die Auffindbarkeit des Alternativverfahrens als gleichwertig zum patentgemäßen Verfahren ist nicht gegeben. Es reicht nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens im Prioritätszeitpunkt des Klagepatentes in der Lage war, das Austauschmittel als gleichwirkend aufzufinden. Erforderlich ist vielmehr, dass er das beanstandete Verfahren auch aufgrund solcher Überlegungen aufzufinden in der Lage war, die an der im Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des Klagepatentes ausgerichtet sind. Dies ist hier nicht erkennbar.
Mit der Klägerin mag man davon ausgehen, dass es dem Fachmann geläufig war, bei der Herstellung von Verpackungsbeuteln aus flexiblem Material anstelle des Umfaltens alternativ mehrere Bänder aufeinander zu legen und sodann im Kantenbereich zu verschweißen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der als Anlage L11a/E5 zu den Akten gereichten deutschen Patentschrift 1 077 xxx, insbesondere aus den dort enthaltenen Abbildungen 2 und 3, die die Alternativität beider Verfahren anschaulich wiedergeben. Gleichfalls kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Fachmann erkennen konnte, dass die weiteren Schritte des erfindungsgemäßen Verfahrens gemäß den Merkmalen e) bis h) unabhängig davon ausgeführt werden können, ob zuvor ein Band gefaltet oder mehrere Bänder aufeinander gelegt und heißgesiegelt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, aufgrund welcher an den Patentansprüchen ausgerichteter Überlegungen der Fachmann beide Alternativen als gleichwertig sollte erkennen können. Der Patentanspruch 1 erwähnt alleine die Möglichkeit, eine Spule eines Bandes abzuwickeln, zu falten und in transversaler Richtung zu falten. Heißsiegelungen werden in der Beschreibung (Seite 4, Zeile 21ff.) lediglich im Zusammenhang mit der besonderen Ausführungsform des Standbeutels erwähnt. Das Alternativverfahren, mehrere Bänder aufeinander zu legen, beinhaltet den Einsatz mehrerer Spulen und mehrerer Bänder, die Anordnung der mehreren Bänder vor dem Heißsiegeln zueinander und die zwingend notwendige Heißsiegelung in Längsrichtung des Behälterbandes (s.o. a)). Weder im Anspruch noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass ein solches Verfahren als gleichermaßen produktiv, einfach und ökonomisch erachtet wird, wie es erfindungsgemäß mit der Lehre des Klagepatentes – nicht erst auf der Ebene des Befüllers, sondern schon auf der Ebene des Verpackungsmittelherstellers – angestrebt wird. Jedenfalls enthält die Klagepatentschrift keine Hinweise darauf, dass eine Vereinfachung des Verfahrens beim Befüller durch eine kompliziertere Herstellungspraxis beim Hersteller der Bänder von Beutelpaaren erkauft werden könne. Ohne derartige Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift ist nicht zu erkennen, dass der Fachmann die mit dem beanstandeten Verfahren verwirklichten alternativen Schritte des Aufeinanderlegens mehrerer Bänder aufgrund von Überlegungen, die an der in Patentanspruch 1 geschützten Lehre ausgerichtet sind, als gleichwertig auffinden konnte.

III.
Des Weiteren verwirklicht das angegriffene Herstellungsverfahren das Merkmal e), wonach die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden Heißsiegelungen in einem kurzen Abstand (c) vor den „umgefalteten Seitenkanten„ enden, weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln. Dabei soll an dieser Stelle unterstellt werden, dass die „umgefalteten Seitenkanten„ im Falle des Aufeinanderlegens mehrerer Bahnen zu verstehen sind als die dem zentralen Streifen zugewandten Seitenkanten der äußeren Oberbahnen.

1.
Mit dem Merkmal e) verfolgt die klagepatentgemäße technische Lehre das Ziel, weniger steife Lippen (der dem Mittelstreifen zugewandten Befüllöffnung) und einfacher trennbare Laschen zu erhalten, um den Befüllvorgang zu verbessern (Seite 4, Zeile 18 bis 21). Die im Anspruch enthaltene Angabe eines „kurzen Abstands (c)„, für dessen Länge nicht auf die nicht maßstabsgerechte Zeichnung in Figur 1 zurückgegriffen werden kann, enthält die Beschreibung (Seite 4 Zeile 18f.) die Präzisierung, dass es sich um einen Abstand „von einigen wenigen Millimetern„ unterhalb der Kante der Behälteröffnungen handeln müsse. Offenbar geht die Klagepatentschrift selbst davon aus, dass die Beabstandung bei einem solchen Maß ihre erfindungsgemäße Funktion erfüllen kann, flexiblere Lippen und einfacher trennbare Laschen zu gewährleisten. Einige wenige Millimeter setzen sprachlich voraus, dass es sich um mindestens zwei oder aber mehr als einen Millimeter handeln muss. Ein anderes Mindestmaß lässt sich dieser Umschreibung nicht entnehmen. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall auch größere Abstände erforderlich sind, wird von dem verwendeten Folienmaterial und der Breite der einzelnen Befüllöffnungen abhängen. Entscheidend ist in einer für den angesprochenen Fachmann erkennbaren Weise, dass mit dem Abstand der transversalen Heißsiegelungen von den offenen Behälteroberkanten die Funktion erzielt wird, dort weniger steife Lippen und einfacher trennbare Laschen zu erhalten, mit denen das Behälterband an einer automatischen Befüllanlage in ökonomischer Weise befüllt werden kann, weil die Füllstutzen unproblematisch in die Öffnungen eindringen können. Dabei setzt das Klagepatent voraus, dass die Heißsiegelungen auf beiden Seiten eines jeden Behälters einen kurzen Abstand von dessen Oberkante wahren.

2.
Bei dem angegriffenen Herstellungsverfahren werden die transversalen Heißsiegelungen zwischen den Behältertaschen bis fast an den Seitenkantenbereich der Bänder B und C vorgenommen, wobei unstreitig ein Toleranzabstand von „0 bis 2 Millimetern„ eingehalten wird, um zu vermeiden, dass die Heizbacken über den doppellagigen Bereich hinausgreifen und die einlagige Materialbahn A dort, wo diese nicht mehr durch die Bahnen B oder C abgedeckt wird, zu zerschmelzen. Auf einer der Seiten eines jeden Behälters wird zudem ein dreiecksförmiger Ausschnitt vorgenommen, in den vor dem Befüllvorgang ein Stutzen mit Verschlusskappe eingefügt wird. Damit erfüllt das beanstandete Herstellungsverfahren das Merkmal e) weder wortsinngemäß noch mit gleichwirkenden Mitteln.
Auf derjenigen Seite eines jeden Behälters, wo keine Dreiecksaussparung vorgenommen wird, werden die Heißsiegelungen zwar bis fast an die Oberkante der späteren Behälter herangeführt, enden jedoch – wie die Klägerin nicht bestritten hat – 0 bis 2 Millimeter davor. Dies lässt sich anhand des als Anlage L7 zu den Akten gereichten Musters nachvollziehen. Dort ist auf der einen Seite des Mittelstreifens des Behälterbandes (wo die Vorderseite der Behälter den Oberstreifen darstellt) praktisch kein Abstand vorhanden, weil die Heißsiegelungen bis an die Behälteroberkante herangeführt sind. Auf der vom Mittelstreifen aus betrachtet anderen Seite, auf der die Behälterrückseite den Oberstreifen darstellt, beträgt der Abstand etwa einen Millimeter. Bei einem Abstand von zwei Millimetern handelt es sich noch um einen Abstand von „einigen wenigen Millimetern„. Wo dieser Abstand jedoch nicht erreicht wird, also im gesamten übrigen Bereich der Toleranz, fehlt es an einer solchen Beabstandung. Jedenfalls bei „0 Millimetern„ kann von einem „Abstand„ überhaupt nicht mehr gesprochen werden.
Insbesondere hält aber die Heißsiegelung auf der Seite der dreiecksförmigen Aussparungen keinerlei Abstand von der Seitenkante ein. Stellt man auf die am Ende der Heißsiegelung, also quasi im Inneren der Aussparung beginnende Öffnung ab, reicht die Heißsiegelung bis an die Kante heran. Betrachtet man die dem zentralen Streifen parallel zugewandte Kante der oberen Folienbänder (B und C) als maßgeblich, enden die Heißsiegelungen sogar weit davor, weil die komplette Höhe der Aussparung den Abstand darstellt. Ob die Behälter in der als Anlage L7 vorgelegten Form geeignet sind, den Befüllvorgang zu verbessern (zu erleichtern), bedurfte keiner Klärung. Denn die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass bereits vor dem Befüllvorgang in die Abschrägung ein Kunststoffstutzen mit Verschlusskappe eingebracht und mit den Behälterwänden verbunden wird, so dass der Bereich der Aussparung nicht mehr als „Abstand„ in Betracht kommt. Die aus der Anlage L7 ersichtliche Gestaltung der Behälter, bei denen der Stutzen noch nicht eingefügt wurde, ist daher im Hinblick auf den maßgeblichen Befüllvorgang nicht maßgeblich.
Ob die Beabstandung allein am anderen Ende der Oberkante eines jeden Behälters noch ausreichend ist, um einen verbesserten Befüllvorgang auf der verbleibenden Länge der Öffnung zu gewährleisten, bedurfte ebenfalls keiner Klärung durch Sachverständigenbeweis. Denn zum einen liegt der Abstand auf dieser anderen Seite jedes Behälters nicht durchweg bei „einigen wenigen Millimetern„, sondern angesichts der Toleranz von „0 bis 2 Millimetern„ gegebenenfalls auch darunter. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die durch den Stutzen verschlossene Dreiecksaussparung überhaupt noch in der Lage sein sollte, in zumindest äquivalenter Weise zu einer Verbesserung des Befüllvorgangs beizutragen. Mit dem Einfügen des Stutzens geht vielmehr eine weitere Verengung der Breite der Befüllöffnung einher, die das Eingreifen der Befüllvorrichtung oder anderer zur Öffnung verwendeter Vorrichtungen weiter erschwert. Es fehlt daher bereits an einer Gleichwirkung des abgewandelten Mittels im Hinblick auf den mit dem Merkmal e) erstrebten Zweck, den Befüllvorgang zu erleichtern. Des Weiteren hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich, aufgrund welcher an der in Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre ausgerichteter Überlegungen der Fachmann zu einer derartigen Verfahrensweise als gleichwertig zu Merkmal e) gelangen sollte. Damit fehlt es auch an der Auffindbarkeit des Alternativmittels als einer vor dem Hintergrund der technischen Lehre gleichwertigen Maßnahme.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Dr. R1 R3 R2