4b O 70/05 – Kaffeebrühgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 550

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. März 2006, Az. 4b O 70/05

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

eine Vorrichtung zur Zubereitung von Kaffeeextraxt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, wobei die Vorrichtung aus mindestens einem Zulauf für Kaffeeextrakt und mindestens einer Ausflußöffnung zum Ableiten von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, besteht, und der Zulauf mit mindestens einer Einspritzöffnung ausgestattet ist, um einen Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt zu erzeugen, wenn Kaffeeextrakt dem Zulauf zugeführt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei der im Strömungsweg der Flüssigkeit, der sich zwischen der Einspritzöffnung und der Auslaßöffnung erstreckt, ein Speicherreservoir eingebaut ist, das in einem Abstand von der Einspritzöffnung und der Ausflußöffnung angeordnet ist, wobei das Speicherreservoir so lokalisiert ist, dass während des Gebrauchs der Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt aus der Einspritzöffnung in eine Flüssigkeitsoberfläche aus Kaffeeextrakt spritzt, die bereits im Speicherreservoir aufgenommen worden ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die Beklagte die jeweiligen Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 878 xxx, das eine Priorität vom 13.05.1997 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 13.03.2002 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, trägt die Bezeichnung „Apparatus for preparing coffee having a small-bubbled foam layer„ (Brühgerät für Kaffee mit einer feinporigen Schaumschicht). Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung (1) zur Zubereitung von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, wobei die Vorrichtung aus mindestens einem Zulauf (4) für Kaffeeextrakt und mindestens einer Ausflußöffnung (6.1, 6.2) zum Ableiten von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, besteht, und der Zulauf mit mindestens einer Einspritzöffnung (8.1., 8.2) ausgestattet ist, um einen Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt zu erzeugen, wenn Kaffeeextrakt dem Zulauf (4) zugeführt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass im Strömungsweg der Flüssigkeit, der sich zwischen der Einspritzöffnung und der Ausflußöffnung erstreckt, ein Speicherreservoir eingebaut ist, das in einem Abstand von der Einspritzöffnung (8.1., 8.2) und der Ausflußöffnung (6.1, 6.2) angeordnet ist, wobei das Speicherreservoir (10) so lokalisiert ist, dass während des Gebrauchs der Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt aus der Einspritzöffnung (8.1., 8.2) in eine Flüssigkeitsoberfläche aus Kaffeeextrakt spritzt, die bereits im Speicherreservoir (10) aufgenommen worden ist.„

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Gestützt auf das Klagepatent wendet sich die Klägerin gegen ein Kaffeebrühgerät, welches die Beklagte unter der Bezeichnung „Zaphyr„ vertreibt. Nachstehend ist eine Übersichtsskizze zu dem Brühgerät (Anlage B 1) wiedergegeben, der zu entnehmen ist, dass die angegriffene Vorrichtung über eine Pumpe (mit einer Leistungsfähigkeit von 2,5 bar) verfügt.

Zur weiteren Verdeutlichung sind ferner Detailaufnahmen der im Original als Anlage B 7 und B 8 vorliegenden Einzelteile des Brühgerätes eingeblendet (Anlage K 7).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

wie erkannt, allerdings mit der Maßgabe, dass sich die Anträge auch auf das Herstellen des streitbefangenen Brühgerätes richten und dementsprechend Auskunft auch über die Herstellungsmengen und Herstellungszeiten begehrt wird.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise,

a) ihr einen umfassenden, auch die Abnehmer beinhaltenden Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,

b) ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren,

c) den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und führt hierzu aus: Das angegriffene Brühgerät sei nicht in der Lage, eine Schaumschicht aus „kleinen Blasen„ zu bilden. Es verfüge auch nicht über einen patentgemäßen „Zulauf für Kaffeeextrakt„; ebenso wenig sei die Ausflußöffnung vom Speicherreservoir „beabstandet„. Letzteres verlange eine vertikale Distanz zwischen dem Reservoir und der Ausflußöffnung, die bei der angegriffenen Vorrichtung – unstreitig – nicht vorhanden sei. Während es das erklärte Ziel des Klagepatents sei, bei der Zubereitung des mit einer Schaumschicht versehenen Kaffeeextraktes auf eine Pumpe zu verzichten, sei das angegriffene Brühgerät für eine ordnungsgemäße Funktion auf eben eine solche Pumpe angewiesen.

Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand sei das Klagepatent angesichts des vorbekannten Standes der Technik auch nicht rechtsbeständig. Seine Lehre sei gegenüber der US-A 5 337 xxx, der EP 0 727 xxx und des GM 89 13 xxx nicht neu. In jedem Fall fehle dem Klagepatent jedoch die Erfindungshöhe. Insoweit verweist die Beklagte auf die WO-A 95/16xxx, hilfsweise in Kombination mit der EP 0 727 xxx, der GB 2 172 xxx oder der US-A 3 450 xxx. Der Verletzungsrechtsstreit sei mit Rücksicht darauf zumindest auszusetzen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist ausschließlich im Namen der Klägerin erhoben. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz läßt bereits der Wortlaut der Klageanträge hieran keinerlei Zweifel. Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für den Unterlassungsanspruch, weil die Klagebegründung unmißverständlich klarstellt, dass Rechte aus dem Klagepatent allein von der Klägerin – und nicht auch von der P N.V. – reklamiert werden.

In der Sache erweist sich das Klagebegehren – abgesehen von der Handlungsalternative des Herstellens – als begründet. Mit dem Kaffeebrühgerät „Zaphyr„ verletzt die Beklagte den deutschen Teil des Klagepatents wortsinngemäß. Sie ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlaß, den Verletzungsprozess im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage einstweilen auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Zubereitung von Kaffeeextrakt, der mit einer Schaumschicht aus kleinen Blasen versehen ist.

Wie die Klagepatentschrift eingangs erläutert, ist aus der PCT-Anmeldung WO 95/16xxx ein Kaffeebrühgerät dieser Art bekannt. Die – nachstehend eingeblendete – Figur 1 dieser Schrift

verdeutlicht, dass das Gerät einen Vorratsraum für Wasser (7), ein Erhitzungselement (8) sowie einen Aufnahmebehälter für Kaffeemehl (2) besitzt, der mit Filtern (10) bestückt ist. Mittels Erhitzen wird das Wasser durch den gemahlenen Kaffee im Aufnahmefach (2) gepreßt, wodurch ein Kaffeeextrakt entsteht, der über das Auslaßrohr (15) austritt und in ein bereitgehaltenes Gefäß (11) abgegeben wird. Damit auf dem Kaffeeextrakt eine Schaumschicht entsteht, wird der Extrakt auf eine Geschwindigkeit von 2 m/s bis 30 m/s beschleunigt. Dies geschieht durch eine den Querschnitt verringernde Membran (25, 21), die sich entweder im Auslaßrohr (15) oder im Ventilgehäuse (20) befindet.

Die Klagepatentschrift bemängelt an dieser Konstruktion, dass die Größenverteilung der die Schaumschicht bildenden Blasen ungleichmäßig und wenig vorhersehbar sei.

Als weiteren Stand der Technik erörtert die Klagepatentschrift das Gebrauchsmuster xxx 02 P, dessen Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist.

Die Abbildung läßt einen Siebträger (3) für eine Espressomaschine erkennen, unter dem sich ein Sammelraum für den gebrühten Espresso befindet. Oberhalb der beiden Auslaßöffnungen (2) ist im Sammelraum eine haubenartige Abdeckung (4) vorgesehen, die im Randbereich auf der Unterseite mehrere radial angeordnete Durchbrüche (5) besitzt. Die Größe der Durchbrüche ist dazu ausgelegt, den Ablauf des mit einer Schaumschicht versehenen Espresso so zu verzögern, dass die im Schaum enthaltenen größeren Blasen, welche wenig beständig sind, platzen und mithin eine feinporige „crema„ entsteht.

Die Klagepatentschrift erläutert weiter, dass die bekannte Vorrichtung an eine Hochdruckkaffeemaschine angeschlossen wird, mit der dem Siebträger unter einem Druck von beispielsweise 7 bar heißes Wasser zugeführt wird. Der im Siebträger befindliche gemahlene Kaffee wird dadurch zu einem kompakten Ganzen komprimiert, was den Aufbau eines hohen Drucks im Siebträger mit sich bringt. Während des Herausdrückens des Kaffeeextraktes durch die Öffnungen im Boden des Siebträgers (3) werden in dem Raum zwischen dem Siebträgerboden und der oberen Wand der Abdeckung (4) Schaumblasen gebildet.

Als nachteilig an der beschriebenen Vorrichtung sieht es das Klagepatent an, dass zur Ausbildung von Blasen ein hoher Druck in der Vorrichtung erzeugt werden muss. Dies – so heißt es – impliziere, dass relativ teure Mittel, wie etwa eine elektrische Pumpe, notwendig sind, um die Vorrichtung unter den erforderlichen Druck zu setzen.

Aufgabe der Erfindung soll es demgemäß sein, ein Zubereitungsgerät zur Verfügung zu stellen, das Kaffeeextrakt, welcher eine Schaumschicht aus kleinen Blasen besitzt, unter geringem Druck herstellen kann.

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Vorrichtung (1) zur Zubereitung von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat.

(2) Die Vorrichtung (1) besteht aus

(a) mindestens einem Zulauf (4) für Kaffeeextrakt,

(b) mindestens einer Ausflußöffnung (6.1, 6.2) zum Ableiten von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat.

(3) Der Zulauf (4) ist mit mindestens einer Einspritzöffnung (8.1, 8.2) ausgestattet, um einen Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt zu erzeugen, wenn Kaffeeextrakt dem Zulauf (4) zugeführt wird.

(4) Im Strömungsweg der Flüssigkeit, der sich zwischen der Einspritzöffnung (8.1, 8.2) und der Ausflußöffnung (6.1, 6.2) erstreckt, ist ein Speicherreservoir (10) eingebaut.

(5) Das Speicherreservoir (10) ist

(a) in einem Abstand von der Einspritzöffnung (8.1, 8.2) und von der Ausflußöffnung (6.1, 6.2) angeordnet,

(b) so lokalisiert, dass während des Gebrauchs der Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt aus der Einspritzöffnung (8.1, 8.2) in eine Flüssigkeitsoberfläche aus Kaffeeextrakt spritzt, die bereits im Speicherreservoir (10) aufgenommen worden ist.

Die technische Lehre des Klagepatents zeichnet sich durch die besondere Art der Schaumbildung auf dem Kaffeeextrakt aus. Sie geschieht nicht – wie im Stand der Technik nach der PCT-Anmeldung WO 95/16xxx – dadurch, dass der Kaffeeextrakt auf eine bestimmte Geschwindigkeit (von mindestens 2 m/s) beschleunigt wird, und sie beruht ebenso wenig – wie bei dem Gegenstand des Gebrauchsmusters xxx 02 P – darauf, dass heißes Wasser unter hohem Druck durch das Kaffeemehl gepreßt wird. Die Blasen der Schaumschicht werden vielmehr dadurch gebildet, dass vor der Ausflußöffnung ein Reservoir angeordnet wird, das einen Vorrat an Kaffeeextrakt sammelt, in welchen während des Gebrauchs der Zubereitungsmaschine ein aus der Einspritzöffnung des Zulaufs austretender Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt spritzt.

II.

Das streitbefangene „Zaphyr„-Brühgerät der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch.

Die Beklagte selbst zieht dies nur insoweit in Zweifel, als sie behauptet, dass die angegriffene Ausführungsform

o nicht geeignet sei, eine „Schaumschicht aus kleinen Blasen„ auszubilden (Merkmale 1, 2b),

o nicht über einen „Zulauf für Kaffeeextrakt„ verfüge (Merkmal 2a) und

o zwischen dem Speicherreservoir und der Ausflußöffnung keinen „Abstand„ aufweise (Merkmal 5a).

Hinsichtlich aller übrigen Anspruchsmerkmale, deren Benutzung unstreitig ist, erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. Entgegen dem Bestreiten der Beklagten ist allerdings von einer Verwirklichung auch der streitigen Merkmale (1), (2) und (5a) auszugehen:

1.
Was zunächst die Einlassung der Beklagten betrifft, mit dem streitbefangenen Brühgerät lasse sich keine Schaumschicht aus kleinen Blasen erzeugen, so ist dieser Einwand bereits im Ansatz unbeachtlich. Mit dem Hinweis darauf, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung „zur Zubereitung von Kaffeeextrakt (dient), der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat„ (Merkmal 1) und der Bemerkung, dass über die Ausflußöffnung „Kaffeeextrakt (abgeleitet wird), der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat„ (Merkmal 2b) enthält Patentanspruch 1 des Klagepatents bloße Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben, die dem besseren Verständnis der Erfindung, namentlich der Darstellung ihres Anwendungsbereiches, dienen und mit diesem Inhalt den aus dem Sachanspruch folgenden Schutz nicht verkürzen (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 – Befestigungsvorrichtung II). Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Durchschnittsfachmann mit der auf eine „Schaumschicht aus kleinen Blasen„ gerichteten Zweckangabe die konkludente Forderung nach einer bestimmten räumlich-körperlichen Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung verbinden würde, die in den sonstigen Sachmerkmalen des Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag gefunden hat. Dass solches vorliegend der Fall ist, hat die Beklagte ebenso wenig dargelegt wie sich ihr Sachvortrag dazu verhält, welche konstruktive Einzelheit der Fachmann der in den Anspruch aufgenommenen Wirkungsangabe „Schaumschicht aus kleinen Blasen„ im Hinblick auf die Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Zubereitungsvorrichtung entnehmen soll.

2.
Zurückzuweisen ist gleichermaßen die Auffassung der Beklagten, der im Merkmal (2a) vorgesehene „Zulauf für Kaffeeextrakt„ verlange eine Ausgestaltung, die – wie beim gewürdigten Stand der Technik nach der WO-A 95/16xxx – im Zusammenhang mit der Einspritzöffnung gewährleiste, dass ohne Zuhilfenahme einer Pumpe oder dergleichen ein Flüssigkeitsstrahl entstehe. Welche Anforderungen der „Zulauf„ zu erfüllen hat, erschließt sich dem Fachmann bereits anhand des Anspruchswortlauts. Er besagt zunächst, dass der „Zulauf„ mit einer Einspritzöffnung ausgestattet ist (Merkmal 3), weshalb er so ausgestaltet sein muss, dass er entweder selbst eine Einspritzöffnung ausbildet oder eine solche in sich aufnehmen kann. Da der Zulauf „für Kaffeeextrakt„ vorgesehen ist (Merkmal 2a), versteht der Fachmann des Weiteren, dass der „Zulauf„ eine Ausgestaltung und Anordnung besitzen muss, die ihn in die Lage versetzt, den stromaufwärts des Zulaufs gebrühten Kaffeeextrakt aufzunehmen, weiterzuleiten und (über die Einspritzöffnung) in das stromabwärts gelegene Speicherreservoir abzugeben.

Darüber hinausgehenden Bedingungen muss der „Zulauf„ nicht genügen. Verfehlt ist insbesondere die Argumentation der Beklagten, der „Zulauf„ habe derjenigen Konstruktion zu entsprechen, wie sie in der vorbekannten PCT-Anmeldung WO-A 95/16xxx für das Auslassrohr (15) beschrieben sei, welches nicht nur Leitungsfunktion habe, sondern den gebrühten Kaffeeextrakt außerdem sammele, so dass im Zusammenwirken mit dem querschnittsverengenden Membranelement (25, 21) ein Flüssigkeitsstrahl hoher Geschwindigkeit erzeugt wird. Die besagten technischen Details dürften allenfalls dann in das Klagepatent hineininterpretiert werden, wenn nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift davon auszugehen ist, dass das Klagepatent die vorbekannte Anordnung exakt beibehalten will, so dass mit dem in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Begriff „Zulauf„ genau und ausschließlich diejenige Konstruktion gemeint ist, die in dem in Bezug genommenen Stand der Technik beschrieben wird. Derartige Anhaltspunkte existieren vorliegend indessen nicht. Die Klagepatentschrift verwendet die Formulierung „Zulauf für Kaffeeextrakt„ – im Gegenteil – nicht nur für das Auslassrohr (15) der in der WO-A 95/16xxx offenbarten Zubereitungsvorrichtung, sondern gleichermaßen im Zusammenhang mit der gänzlich andersartig ausgestalteten Espressomaschine nach dem Gebrauchsmuster xxx 02 P. Bereits dieser Umstand verbietet es, das Merkmal „Zulauf für Kaffeeextrakt„ einschränkend im Sinne eines aus der WO-A 95/16xxx bekannten Zulaufs zu begreifen.

Ohne Grundlage ist schließlich auch die Prämisse der Beklagten, es sei Anliegen des Klagepatents, eine pumpenlose Vorrichtung zur Zubereitung von Kaffeeextrakt zu schaffen. Zwar trifft es zu, dass in der Aufgabenformulierung davon die Rede ist, dass eine Schaumschicht aus kleinen Blasen „unter geringem Druck hergestellt werden (soll)„, und dass im Rahmen der allgemeinen Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Seite 2 oben) gleichfalls ausgeführt wird, dass der Kaffeeextrakt dem Zulauf „unter relativ schwachem Druck zugeführt (wird)„. Daraus folgt jedoch mitnichten, dass das Klagepatent auf jedwede Pumpe verzichten will und ein „geringer„ bzw. „relativ schwacher„ Druck nur dann angenommen werden kann, wenn der Kaffeeextrakt ohne Beteiligung einer Pumpeneinrichtung durch das Zubereitungsgerät hindurchbewegt wird. Aus der Würdigung, die das Gebrauchsmuster xxx 02 P in der Klagepatentschrift erfahren hat, ergibt sich lediglich, dass keine Hochdruckpumpe verwendet werden soll, die dazu dient und erforderlich ist, um den Kaffeeextrakt – wie bei der vorbekannten Espressomaschine – durch Druck mit einer Schaumschicht zu versehen. Exakt – und nur – in diesem Sinne führt die Klagepatentschrift (Seite 3, 2. Absatz) aus:

„Ein Nachteil des aus dem Gebrauchsmuster xxx 02 P bekannten Aufbaus ist, dass es zur Bildung der Blasen notwendig ist, einen hohen Druck in der Vorrichtung zu entwickeln. Dies impliziert, dass relativ teure Mittel, wie etwa eine elektrische Pumpe, notwendig sind, um die Vorrichtung unter Druck zu setzen.„

Da die Schaumschicht aus Blasen nach der Lehre des Klagepatents dadurch hervorgerufen werden soll, dass Kaffeeextrakt in Form eines Flüssigkeitsstrahls in einen im Speicherreservoir bereitgehaltenen Flüssigkeitsvorrat spritzt (vgl. Seite 2 oben, Seite 4, 2. Absatz, Seite 7 Mitte), versteht der Fachmann unmittelbar, dass das Klagepatent ohne eine Hochleistungspumpe auskommen will, die infolge des erzeugten Drucks eine Schaumschicht ausbildet, dass es hingegen seinem Belieben überlassen bleibt, eine Pumpe geringerer Leistungsfähigkeit einzusetzen, sofern und solange es bei der erfindungsgemäßen Ausbildung der Schaumschicht nicht durch Druck, sondern durch das Auftreffen eines Flüssigkeitsstrahls in den im Speicherreservoir bevorrateten Kaffeeextrakt verbleibt. Die Zubereitungsvorrichtung einschließlich ihres Zulaufs hat hiernach nicht zu gewährleisten, dass eine Schaumschicht aus kleinen Blasen ohne eine Pumpe hervorgebracht werden kann, sondern lediglich sicherzustellen, dass dies ohne den Einsatz einer Hochdruckpumpe geschehen kann, der im vorbekannten Stand der Technik für die Ausbildung der Schaumschicht verantwortlich war.

Es mag sein, dass bei Verwendung einer 2,5 bar-Pumpe in einem gewissen Umfang Blasen erzeugt werden, wenn das aufgebrühte Wasser mit Druck durch das Kaffeepulver gepreßt wird. Bei einer derart geringen Leistungsfähigkeit der Pumpe (von 2,5 bar) ist es jedoch – wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt – ausgeschlossen, dass sich allein durch die Wirkung des Drucks eine geschlossene Schaumschicht aus kleinen Blasen bildet, wie sie das Klagepatent anstrebt. Weil dem so ist, geht auch der Einwand der Beklagten fehl, bei der vorstehend erläuterten Auslegung des Klagepatents sei die Abgrenzung einer für die technische Lehre der Erfindung schädlichen von einer unschädlichen Pumpe nicht durchführbar. Das genaue Gegenteil ist richtig, weil der Durchschnittsfachmann aufgrund seines allgemeinen Wissens problemlos in der Lage ist zu erkennen, welcher Druck erforderlich ist, um – für sich allein – eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hervorzurufen.

Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass eine Zubereitungsvorrichtung, die sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht, nur deshalb aus dem Schutzbereich des Klagepatents gelangen würde, weil sie außerdem über eine Hochdruckpumpe verfügt, wie sie aus dem Stand der Technik zur Schaumbildung geläufig ist. Benutzt der angegriffene Gegenstand wortsinngemäß jedes Merkmal des Patentanspruchs, so liegt allein deswegen und völlig unabhängig davon, ob die erfindungsgemäßen Vorteile und Wirkungen tatsächlich erzielt oder verfehlt werden, eine Patentverletzung vor (vgl. BGH – Befestigungsvorrichtungen II, a.a.O.). Ein Fall der Nichtverletzung läge erst dann vor, wenn der Kaffeeextrakt seine Schaumschicht einer Hochdruckpumpe verdanken würde und nicht dem erfindungsgemäßen Wirkprinzip, weil zum Beispiel ein (zur Schaumbildung geeigneter) „Abstand zwischen Einspritzöffnung und Speicherreservoir„ fehlt und somit Merkmal (5a) nicht verwirklicht wird.

Ausgehend von dem dargelegten Verständnis des Durchschnittsfachmanns ist der Klägerin in ihrer Auffassung beizupflichten, dass das streitbefangene Brühgerät der Beklagten über einen „Zulauf für Kaffeeextrakt„ verfügt. Er befindet sich im Padträger und wird durch das die Einspritzdüse aufnehmende „Fallrohr„ gebildet, welches im Trägerboden die Auslauföffnung für den Kaffeeextrakt bereitstellt.

3.
Zu Unrecht leugnet die Beklagte schließlich, dass das Speicherreservoir bei dem „Zaphyr„-Brühautomaten „in einem Abstand„ von der Ausflußöffnung angeordnet ist.

Das Speicherreservoir wird bei der angegriffenen Ausführungsform durch denjenigen – aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung ersichtlichen –

Bereich gebildet, den die flach gekrümmten, aufragenden Trennwände umschließen. Zwischen jeweils zwei benachbarten Trennwänden befindet sich über die vertikale Höhe betrachtet zwar ein schmaler Schlitz, der jedoch durch das von oben aufzusteckende Bauteil über den größten Teil seiner Höhe verschlossen wird, so dass lediglich in Bodennähe eine kleindimensionierte Durchtrittsöffnung verbleibt. Der damit gegebene Raumeinschluß reicht aus, damit sich zwischen den Trennwänden eine Flüssigkeitsoberfläche ausbildet, die, wenn nachfolgend Kaffeeextrakt einspritzt, eine Schaumschicht hervorruft.

Soweit das Klagepatent einen Abstand zwischen dem Speicherreservoir und der Ausflußöffnung, die bei der angegriffenen Ausführungsform jeweils seitlich neben den Trennwänden ausgebildet ist, verlangt, soll damit aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsfachmanns die Entstehung eines für die Schaumbildung notwendigen Flüssigkeitsvorrates in Strömungsrichtung vor der Ausflußöffnung ermöglicht werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Ausflußöffnungen vertikal von dem Speicherreservoir beabstandet sind. Wie die angegriffene Ausführungsform anschaulich belegt, genügt gleichermaßen ein horizontaler Abstand, weil auch durch ihn eine hinreichende Trennung des Speicherreservoirs von der Ausflußöffnung bewirkt wird, die notwendig ist, um im Reservoir einen hinreichenden Kaffeeextraktvorrat entstehen zu lassen.

Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der im Merkmal (5a) vorgesehene Abstand zwischen der Einspritzöffnung und dem Speicherreservoir zwingend ein vertikaler Abstand sein muss (weil nur so ein zur Schaumbildung führendes Einspritzen von Kaffeeextrakt in den im Reservoir bereit gehaltenen Flüssigkeitsvorrat möglich ist), und dass Patentanspruch 1 mit Blick auf das Reservoir und die Ausflußöffnung ebenfalls einen „Abstand„ fordert. Es stellt eine rein philologische Betrachtung dar, wenn die Beklagte argumentiert, der übereinstimmend verwendete Begriff „Abstand„ müsse, soweit er sich auf das Speicherreservoir und die Ausflußöffnung beziehe, in demselben Sinne verstanden werden, in dem er in Bezug auf die Einspritzöffnung und das Speicherreservoir gebraucht werde. Maßgeblich für das Verständnis des Klagepatents ist vielmehr eine funktionsorientierte Auslegung, die danach fragt, welchen Lösungsbeitrag der im Patentanspruch 1 geforderte „Abstand„ im Rahmen der beanspruchten Erfindung zu leisten hat. Bei diesem Ausgangspunkt ist es ohne weiteres möglich und zulässig, ein- und denselben Begriff – hier: das Wort „Abstand„ -, der vom Patent in Bezug auf verschiedene Bauteile der patentgeschützten Vorrichtung gebraucht wird, unterschiedlich zu interpretieren, nämlich so, wie es die ihm im jeweiligen Zusammenhang zugedachte technische Funktion verlangt. Im Streitfall liegt der Sachverhalt genau so. Der „Abstand„ zwischen Einspritzöffnung und Speicherreservoir bezweckt, dass der Kaffeeextrakt in einem Flüssigkeitsstrahl in den im Reservoir gesammelten Flüssigkeitsvorrat einspritzen kann, so dass sich eine Schaumschicht aus kleinen Blasen bildet. Damit solches geschehen kann, muss die Einspritzöffnung vertikal – und darf nicht nur horizontal – vom Speicherreservoir beabstandet sein. Der Begriff „Abstand„ meint somit, soweit er sich auf die Einspritzöffnung und das Speicherreservoir bezieht, eine senkrechte Distanz zwischen den beiden Bauteilen. Gänzlich anders verhält es sich hinsichtlich des „Abstandes„ zwischen dem Speicherreservoir und der Ausflußöffnung. Da dieser „Abstand„ lediglich dazu vorgesehen ist, ein Speicherreservoir auszubilden, in dem eine ausreichende Flüssigkeitsmenge bereitgestellt werden kann, genügt für die Zwecke der Erfindung gleichermaßen eine vertikale wie eine horizontale Beabstandung von Speicherreservoir und Ausflußöffnung. Der Begriff „Abstand„, soweit er sich auf das Speicherreservoir und die Ausflußöffnung bezieht, kann (und muss deshalb), um der technischen Lehre des Klagepatents gerecht zu werden, im Sinne einer vertikalen oder einer horizontalen Distanz verstanden werden.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass mit Hilfe der Zubereitungsvorrichtung eine Schaumschicht aus kleinen Blasen gebildet werden soll. Soweit die Beklagte geltend macht, ein vertikaler Abstand zwischen Speicherreservoir und Ausflußöffnung sei erforderlich, damit infolge der gegebenen Fallhöhe etwaige größere Blasen zerplatzen, bevor der mit einer Schaumschicht versehene Kaffeeextrakt in ein Trinkgefäß oder dergleichen abgegeben werde, mißachtet sie den Inhalt der Klagepatentschrift. Dieser läßt nämlich keinerlei Zweifel daran, dass der Strömungsweg, den der Kaffeeextrakt vom Speicherreservoir zur Ausflußöffnung zurückzulegen hat, zur Bildung kleiner Schaumblasen nichts beiträgt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschreibungstext auf Seite 2 oben, Seite 4, 2. Absatz und Seite 7 Mitte, wo es – in der Reihenfolge der Aufzählung – heißt:

„Dadurch, dass der Strahl aus Kaffeeextrakt auf die Flüssigkeitsoberfläche im mittlerweile gefüllten Speicherreservoir spritzt, werden Blasen im Speicherreservoir gebildet. … Da der Flüssigkeitsstrahl in das Speicherreservoir spritzt, erhält man eine Schaumschicht mit kleinen Blasen, deren Eigenschaften vorherbestimmt sind.„

„Da der Strahl aus Kaffeeextrakt in das Bad aus Kaffeeextrakt , das sich im Speicherreservoir befindet …, einspritzt, hat das Auftreffen des Strahls auf das Bad die Bildung einer Schaumschicht aus kleinen Blasen zur Folge. Durch die Ausflußöffnungen wird diese Schaumschicht aus kleinen Blasen mit dem Rest des Kaffeeextraktes mitgerissen, um anschließend in einen Behälter zu fließen.„

„Dieses Speicherreservoir (10) wird mit dem Kaffeeextrakt gefüllt. Somit spritzen die Strahlen des Kaffeeextrakts mit Wucht in die Flüssigkeitsoberfläche des Speicherreservoirs (10). Dies erzeugt starke, turbulente Strömungen im Speicherreservoir, was in der Bildung von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, resultiert. … Wenn das Speicherreservoir vollständig gefüllt ist, wird es überlaufen, womit es dem Kaffeeextrakt mit der Schaumschicht aus kleinen Blasen möglich ist, über die Ausflußöffnungen (6.1 und 6.2) zu einem Behälter (20) zu fließen, der unter dem Gehäuse (2) aufgestellt ist.„

Der seitliche Abstand der Ausflußöffnungen von den flachgekrümmten Trennwänden, die das Speicherreservoir bilden, mag klein sein. Er ist jedoch völlig ausreichend, weil durch ihn – und allein darauf kommt es an – eine ausreichende Separierung der Ausflußöffnungen von dem Speicherreservoir geschaffen wird, der die Ausbildung eines Flüssigkeitsvorrates im Reservoir zuläßt. Soweit zwischen zwei benachbarten Trennwänden im Bodenbereich eine kleindimensionierte Durchtrittsöffnung verbleibt, handelt es sich um nichts anderes als die im Unteranspruch 6 des Klagepatents vorgesehenen Auslauföffnungen in einer Seitenwand des Reservoirs.

III.

Da die Beklagte – wie vorstehend dargetan – von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs.1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft als Fachunternehmen ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Sie haftet der Klägerin deshalb außerdem auf Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch der Höhe nach zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Für die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes im Hinblick auf die Abnehmer der Beklagten besteht keine Veranlassung. Die – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass ihr die Offenbarung der Abnehmer gegenüber der Klägerin ausnahmsweise unzumutbar sei.

Als unschlüssig erweist sich das Klagebegehren lediglich im Hinblick auf die Handlungsalternative des Herstellens, weil die Klägerin selbst nicht behauptet, dass das angegriffene Brühgerät von der Beklagten produziert wird.

IV.

Das Vorbringen der Beklagten gibt keinen Anlaß, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen (§ 148 ZPO).

Die Prognose, dass der deutsche Teil des Klagepatents aller Voraussicht nach für nichtig erklärt werden wird, verbietet sich schon deshalb, weil sich die Beklagte weitgehend auf den im Erteilungsverfahren bereits geprüften und in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik bezieht (GM xxx 02 P, GM 89 13 xxx, GB 2 172 xxx) und zu neu entgegengehaltenen fremdsprachigen Druckschriften entgegen der im frühen ersten Verhandlungstermin ausdrücklich erteilten Auflage keine deutschen Übersetzungen vorgelegt hat (EP 0 727 xxx, US-A 3 450 xxx). Soweit die Beklagte dies hinsichtlich der US-A 3 450 xxx mit ihren nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2006 nachgeholt hat, ist die Übersetzung bei der Entscheidung dennoch außer Betracht geblieben. Der Schriftsatznachlass soll der Beklagten zu neuem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 8.02.2006 rechtliches Gehör gewähren, er dient jedoch nicht dazu, eigene Versäumnisse der Beklagten bei der Vorlage von deutschen Übersetzungen zu korrigieren. In Anbetracht dieser Vorbemerkungen sind lediglich folgende Bemerkungen veranlaßt:

Die US-A 5 337 xxx offenbart kein mit einer Einspritzöffnung zusammenwirkendes Flüssigkeitsreservoir, welches zur Schaumbildung geeignet wäre. Im Beschreibungstext ist vielmehr darauf hingewiesen, dass die Schaumschicht dadurch hervorgerufen wird, dass das Kaffeemehl am Ende des Brühvorganges nochmals stoßartig ausgeschwemmt und durch den Dampf bzw. die Luft aufgeschäumt wird. Die in der WO-A 95/16xxx (Figur 3) gezeigte Mischkammer hat ebenso wenig die Funktion eines Speicherreservoirs. Nach den Ausführungen des Beschreibungstextes dient der Adapter (28) vielmehr dazu, den bereits zubereiteten Kaffee zu teilen und zu kühlen. Den Figurendarstellungen in der US-A 3 450 xxx läßt sich nicht entnehmen, dass die Auslauföffnung des Padträgers derart ausgebildet ist, dass ein (zur Schaumbildung geeigneter) Flüssigkeitsstrahl entsteht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist der Beklagten nicht zu gewähren. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Beklagten durch eine Zwangsvollstreckung der Klägerin ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde (§ 712 ZPO).