4b O 430/02 – Magnetspule

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 545

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. April 2006, Az. 4b O 430/02

I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Magnetspulen mit scheibenförmigen Stromleitern zum Erzeugen hoher Magnetfelder, die von Stromimpulsen aus einer Kondensator-Entladung gespeist werden und zum Aufmagnetisieren, Entmagnetisieren und Abgleichen von Dauermagneten in Magnetisiervorrichtungen dienen, bestehend aus mehreren im Stapel angeordneten Scheiben eines elektrischen Leiters mit einer Mittelöffnung, wobei jede Scheibe einen von der Mittelöffnung durchgehenden radialen Schlitz mit beiderseits davon angeordneten elektrischen Anschlüssen und neben einem den Strom führenden ringförmigen inneren Bereich einen die Wärme ableitenden äußeren Bereich mit weiteren Schlitzen aufweist und die einzelnen Scheiben spiralförmig miteinander in Serie geschaltet sind, wobei die einzelnen Scheiben durch Isolierscheiben voneinander getrennt und durch Zugstangen, die durch Bohrungen im äußeren Bereich der Scheiben hindurchgeführt sind, mit den Isolierscheiben zusammengehalten sind, und wobei die Scheiben im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45° zueinander versetzt sind,

in der Zeit vom 01.03.1993 bis 02.06.2003 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

a) die Angaben zu 2. und 3. auch im Hinblick auf diejenigen weiteren Erzeugnisse zu machen sind, die die Beklagten zusammen mit den oben bezeichneten Magnetspulen angeboten, verkauft oder sonstwie in Verkehr gebracht haben, und zwar Magnetisiergeräte (impulsgebende Stromquellen/Kondensatorbanken für Magnetspulen) sowie zugehörige Steuerungs-, Überwachungs-/Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsgeräte einschließlich der Software zu diesen Geräten;

b) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
c) die Rechnungslegungspflicht besteht, soweit die Beklagten nicht bereits durch die nachfolgend eingeblendete Tabelle Auskunft erteilt haben:

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem vormaligen Patentinhaber (Dr. Erich St) durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 11.03.1993 bis 13.05.2002 begangenen Handlungen, soweit sie die Magnetspulen (ohne „Peripheriegeräte„) betreffen, und der der Klägerin durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 13.05.2002 bis 02.06.2003 begangenen Handlungen, soweit sie die Magnetspulen (ohne „Peripheriegeräte„) betreffen, entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.

V. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 €.

VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 11.11.2003 auf 600.000,00 € und für die Zeit danach auf 200.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung vom 13.05.2002 seit dem 15.07.2002 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 10 xxx, das auf einer Anmeldung vom 29.03.1986 beruht und dessen Erteilung am 11.02.1993 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft eine Magnetspule mit scheibenförmigen Stromleitern, die dazu dient, Permanentmagnete aufzumagnetisieren, zu entmagnetisieren oder abzugleichen. In einem von der Klägerin betriebenen Beschränkungsverfahren hat Patentanspruch 1 durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17.03.2005 folgende Fassung erhalten:

„Magnetspule mit scheibenförmigen Stromleitern zum Erzeugen hoher Magnetfelder, die von Stromimpulsen aus einer Kondensator-Entladung gespeist wird und zum Aufmagnetisieren, Entmagnetisieren und Abgleichen von Dauermagneten in Magnetisiervorrichtungen dient, bestehend aus mehreren im Stapel angeordneten Scheiben (1) eines elektrischen Leiters mit einer Mittelöffnung (10), wobei jede Scheibe (1) einen von der Mittelöffnung (10) durchgehenden radialen Schlitz (2) mit beiderseits davon angeordneten elektrischen Anschlüssen (11, 12) und neben einen den Strom führenden ringförmigen inneren Bereich (3) einen die Wärme ableitenden äußeren Bereich (4) mit weiteren Schlitzen (5) aufweist und die einzelnen Scheiben (1) spiralförmig miteinander in Serie geschaltet sind, wobei die einzelnen Scheiben (1) durch Isolierscheiben (8) voneinander getrennt und durch Zugstangen, die durch Bohrungen (9) im äußeren Bereich (4) der Scheiben (1) hindurchgeführt sind, mit den Isolierscheiben (8) zusammengehalten sind, und wobei die Scheiben (1) im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45° zueinander versetzt sind.“

Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Magnetspulen (Anlage K 6), deren nähere Ausgestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen erschließt.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die besagten Magnetspulen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Auf eine vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin hin haben die Beklagten unter dem 20.08.2002 im Hinblick auf die vorstehend bildlich wiedergegebene Magnetspule eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Außerdem haben sie mit der aus dem Urteilstenor zu I. ersichtlichen Tabelle Auskünfte erteilt und erklärt, für die dort zusammengestellten Umsätze bis zum 31.08.2002 eine Lizenzzahlung von 11.000,00 € zu leisten. Eine Zahlung ist bis heute nicht erfolgt.

Die Parteien streiten darüber, ob es auch im Hinblick auf Magnetspulen, deren Scheiben die aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 8) ersichtliche Geometrie besessen haben, zu Benutzungshandlungen der Beklagten gekommen ist bzw. wenigstens eine Begehungsgefahr bestanden hat.

Die Klägerin meint, dass dies im Hinblick auf einen vorgerichtlichen Schriftwechsel mit den Patentanwälten der Beklagten vom 18.04.2002 (Anlage K 10) und 17.06.2002 (Anlage B 2) zu bejahen sei. Sie ist im Übrigen der Auffassung, dass bei einer Stromleiterscheibenform, wie sie sich aus Anlage K 8 er
gebe, gleichfalls wortsinngemäß, zumindest aber äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde. Sie ist ferner der Ansicht, dass es den Beklagten nur wegen der patentgemäßen Ausgestaltung ihrer Magnetspulen – sei es nach Maßgabe der Anlage K 6, sei es in der Version nach Anlage K 8 – gelungen sei, weitere Peripherie-Geräte abzusetzen, nämlich Magnetisiergeräte sowie zugehörige Steuerungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsgeräte einschließlich der jeweiligen Software.

Gestützt auf ihre eigene Stellung als Patentinhaberin sowie eine Abtretungserklärung des vormaligen Patentinhabers vom 05.11.2003 (Anlage K 15, GA I 97), hat die Klägerin die Beklagten mit ihrer Klage hinsichtlich der Ausführungsform nach Anlage K 8 auf Unterlassung sowie Vernichtung und im Hinblick auf die Ausführungsformen nach Anlage K 6 und Anlage K 8 auf Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Wegen des genauen Wortlautes der Klageanträge wird auf die Klageschrift vom 13.12.2002 (GA I 3-8) verwiesen.

Mit der Klägerin am 02.06.2003 zugegangenem Einschreiben vom 30.05.2003 hat die Beklagte zu 1) auf die für das Klagepatent bestehende Lizenzbereitschaftserklärung Bezug genommen und angezeigt, die Erfindung in allen Benutzungsarten des § 9 PatG gebrauchen zu wollen, und zwar insbesondere in einer Ausführungsform, wie sie den (oben wiedergegebenen) Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift (und Anlage K 6) entspricht, als auch in einer Variante gemäß Anlage K 8. Derzeit streiten die Parteien beim Deutschen Patent- und Markenamt über die Höhe der nach § 23 Abs. 4 PatG geschuldeten Lizenzvergütung.

Im Verhandlungstermin vom 11.11.2003 haben die Parteien – im Anschluß an die Benutzungsanzeige der Beklagten zu 1) – den Unterlassungsantrag übereinstimmend – und mit wechselseitigen Kostenanträgen – für in der Hauptsache erledigt erklärt. Außerdem hat die Klägerin ihren Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz auf Benutzungshandlungen der Beklagten in der Zeit vom 01.03.1993 bis 02.06.2003 beschränkt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. wie erkannt;

2. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, im Urteilstenor zu I. bezeichneten Magnetspulen zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie (die Beklagten) die unter I. des Urteilstenors bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 11.03.1993 bis 02.06.2003 begangen haben, wobei sich die Schadenersatzpflicht sowohl auf Ausführungsformen nach Anlage K 6 als auch auf solche nach Anlage K 8 erstreckt und die Beklagten auch denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihr (der Klägerin) dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten zusammen mit den im Urteilstenor zu I. bezeichneten Magnetspulen in der Zeit vom 11.03.1993 bis 02.06.2003 weitere Erzeugnisse angeboten, verkauft oder sonstwie in Verkehr gebracht haben, nämlich Magnetisiergeräte (impulsgebende Stromquellen/Kondensatorbanken für Magnetspulen) sowie zugehörige Steuerungs-, Überwachungs-/Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsgeräte einschließlich der Software zu diesen Geräten.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Sie wenden ein, eine Magnetspule mit der aus Anlage K 8 ersichtlichen Scheibengeometrie mache weder wortsinngemäß noch äquivalent von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Soweit sie in der Vergangenheit eine derartige Spule hergestellt haben, sei die betreffende Benutzungshandlung durch das Versuchsprivileg (§ 11 Nr. 2 PatG) gedeckt. Hinsichtlich der Magnetspule nach Anlage K 6 habe die Klägerin in der Vergangenheit bereits hinreichende Auskünfte erhalten. Dass der Vertrieb von Peripheriegeräten maßgeblich auf dem Angebot patentgemäßer Magnetspulen beruhe oder hierdurch auch nur gefördert worden sei, entspreche nicht den Tatsachen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Ulrich XYZ vom 11.05.2005 (GA II 237-259) sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 28.02.2006 (GA II 368-386) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage hat nur insoweit Erfolg, als die Klägerin von den Beklagten Rechnungslegung in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Magnetspulen nach Anlage K 6 einschließlich zusammen mit der Spule angebotener oder verkaufter Peripheriegeräte begehrt und die Feststellung verlangt, dass die Beklagten wegen der Herstellung und des Vertriebs von Magnetspulen nach Anlage K 6 (allerdings ohne Einbeziehung von Peripheriegeräten) zum Schadenersatz verpflichtet sind. Im Übrigen – hinsichtlich der Magnetspulen nach Anlage K 8, hinsichtlich der Vernichtung von Magnetspulen nach Anlage K 6 und in Bezug auf den die Peripheriegeräte betreffenden Schadenersatzfeststellungsanspruch – erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.

I.

Das Klagepatent betrifft Magnetspulen, die dazu vorgesehen sind, Permanentmagnete aufzumagnetisieren. Prinzipiell geschieht dies in der Weise, dass ein unmagnetisierter Eisenkörper in die Mittelöffnung der Magnetspule eingeführt und danach einem durch hohe Stromimpulse hervorgerufenen, ansteigenden Magnetfeld ausgesetzt wird.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ist es im Stand der Technik bereits bekannt, die Magnetspule nicht aus konzentrischen Leiterschleifen zu bilden, wie sie in der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht sind,

sondern dadurch, dass scheibenförmige Stromleiter im Wechsel mit Isolierscheiben mittels Zugstangen zu einem Scheibenpaket zusammenfasst werden, wie dies die nachfolgende Abbildung verdeutlicht.

Die an die Magnetspule angelegten hohen Ströme führen aufgrund des dem Leitermaterial eigenen elektrischen Widerstandes zu einer beträchtlichen Erwärmung der Spule. Um einen fortlaufenden Betrieb gewährleisten zu können, ist es deshalb erforderlich, für eine beschleunigte Kühlung der Magnetspule Vorsorge zu treffen. Bei den bekannten Magnetspulen mit scheibenförmigen Stromleitern geschieht dies durch eine Wasserkühlung. Zu diesem Zweck wird eine Kühlflüssigkeit durch axiale Bohrungen, die miteinander fluchtend in den scheibenförmigen Stromleitern angebracht sind, geleitet. Die Klagepatentschrift bemängelt hieran den beachtlichen Aufwand sowie eine ungenügende Kühlwirkung.

Aufgabe der Erfindung soll es demgemäß sein, Magnetspulen mit scheibenförmigen Stromleitern derart weiterzubilden, dass sie

o eine sichere und gleichmäßige Kühlung (möglichst mit Luft) gewährleisten

u n d

o gleichzeitig konstruktiv einfach und kostensparend sind.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner geltenden (beschränkten) Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Magnetspule mit scheibenförmigen Stromleitern zum Erzeugen hoher Magnetfelder, die von Stromimpulsen aus einer Kondensator-Entladung gespeist wird und zum Aufmagnetisieren, Entmagnetisieren und Abgleichen von Dauermagneten in Magnetisiervorrichtungen dient.

(2) Die Magnetspule besteht aus mehreren im Stapel angeordneten Scheiben (1) eines elektrischen Leiters.

(3) Jede Scheiben (1)

a) besitzt eine Mittelöffnung (10) und
b) weist auf:
(aa) einen von der Mittelöffnung (10) durchgehenden radialen Schlitz (2) mit beiderseits davon angeordneten elektrischen Anschlüssen (11, 12),
(bb) einen den Strom führenden ringförmigen inneren Bereich (3),
(cc) daneben einen die Wärme ableitenden äußeren Bereich (4) mit weiteren Schlitzen (5).

(4) Die einzelnen Scheiben (1) sind

a) spiralförmig miteinander in Serie geschaltet,
b) durch Isolierscheiben (8) voneinander getrennt und
c) durch Zugstangen, die durch Bohrungen (9) im äußeren Bereich (4) der Scheiben (1) hindurchgeführt sind, mit den Isolierscheiben (8) zusammengehalten.

(5) Die Scheiben (1) sind im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45° zueinander versetzt.

Zu den Vorteilen einer derartigen Ausgestaltung führt die Klagepatentschrift aus, dass sich als Folge der quadratischen Grundform der Stromleiterscheiben und ihrer um jeweils 45° zueinander versetzten Anordnung Ecken ausbilden, die seitlich aus dem Scheibenstapel herausragen und somit Kühlrippen bilden, zwischen denen die Kühlluft hindurchstreichen und die beim Betrieb der Magnetspule erzeugte Wärme ohne zusätzliche Hilfsmittel abführen kann. Da die einzelnen Stromleiterscheiben durch die zusätzlichen radialen Schlitze neben einem stromführenden inneren Bereich einen die Wärme ableitenden äußeren Bereich zwischen den Schlitzen aufweisen, ergibt sich nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift eine Zusammenschnürung des Stroms auf den stromführenden inneren Bereich der Spule, wodurch das Verhältnis Feldstärke : Strom verbessert wird.

II.

1.
Dass die Magnetspulen der Beklagten nach Anlage K 6 wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, steht zwischen den Parteien außer Streit und bedarf deswegen keiner weiteren Erläuterung.

2.
Zu Unrecht steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass Magnetspulen, deren Stromleiterscheiben die aus Anlage K 8 ersichtliche Geometrie besitzen, ebenfalls vom Schutzbereich des Klagepatents umfaßt werden. Die Stromleiterscheiben sind nicht „im Wesentlichen quadratisch„; ihre Form hat sich für einen Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Prioritätstages bei Orientierung am Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift auch nicht in naheliegender Weise ergeben:

Wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend bestätigt hat, ergibt sich aus den Anforderungen des Merkmals (5) – d.h. aus der quadratischen Grundform der Stromleiterscheiben einerseits und aus der gleichzeitigen Drehung der Scheiben zueinander um 45° andererseits – zwingend eine Ausgestaltung des dadurch entstehenden Scheibenstapels, die durch 8 über den Umfang verteilte, radial vorstehende, etwa dreieckförmige Überstände gekennzeichnet ist, so, wie dies prinzipiell in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 16, unteres Scheibenpaket) veranschaulicht ist.

In ihrem allgemeinen Beschreibungstext (Seite 3 unten) weist auch die Klagepatentschrift ausdrücklich hierauf hin:
„Da die Scheiben des Plattenstapels im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45° zueinander versetzt sind, ragen die Ecken der im Versatz gestapelten Scheiben aus dem Scheiben-Stapel seitlich heraus … .„

Die Klagepatentschrift erläutert dem Fachmann auch denjenigen Effekt, der mit der besagten Anordnung bezweckt und verbunden ist. Wiederum im allgemeinen Beschreibungsteil (Seiten 3/4, Seite 4 Mitte) heißt es:

„Da die Scheiben des Plattenstapels im Wesentlichen quadratisch ausgebildet und jeweils um 45° zueinander versetzt sind, ragen die Ecken der im Versatz gestapelten Scheiben aus dem Scheiben-Stapel seitlich heraus und sind besonders leicht zu kühlen … . Die überstehenden Ecken der zueinander versetzten Scheiben bilden ausgezeichnete Kühlrippen, so dass eine gute radiale Wärmeabfuhr möglich ist.„

„Hierdurch dienen die äußeren Bereiche der im Stapel angeordneten Scheiben als Kühlrippen, zwischen denen die Kühlluft hindurchstreichen und die erzeugte Wärme ohne zusätzliche Hilfsmittels wegführen kann.„

Nach den gegebenen Erläuterungen ist es – wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat – das mit den Anweisungen des Merkmals (5) verfolgte Anliegen der Erfindung, am radialen Umfang der Magnetspule freistehende Kühlflächen zu schaffen, die eine Wärmeabfuhr durch Konvektion ermöglichen. Sie geschieht zunächst an den Stirnkanten der freien Ecküberstände, vor allem aber an den sich daran einwärts anschließenden Flächen der „Kühlrippen“. Dass gerade ihnen eine zentrale Bedeutung für die erfindungsgemäße Wärmeabfuhr zukommt, erschließt sich dem Fachmann aus der Bemerkung der Klagepatentschrift (Seite 4 Mitte), dass „die äußeren Bereiche der im Stapel angeordneten Scheiben als Kühlrippen (dienen), zwischen denen die Kühlluft hindurchstreichen und die erzeugte Wärme ohne zusätzliche Hilfsmittel wegführen kann.„ Wie der Fachmann unmittelbar erkennt, ist hierfür Voraussetzung, dass die inneren Flächen der Ecküberstände frei liegen und nicht von der zwischen jeweils zwei Stromleiterscheiben angeordneten Isolierscheibe abgedeckt werden. Diese Bedingung ist ohne weiteres erfüllt, wenn die betreffende Isolierscheibe kleiner dimensioniert ist als die ihr benachbarten Stromleiterscheiben, so dass sich die Isolierscheibe nicht auch zwischen den radial vorstehenden Ecken des Scheibenstapels erstreckt. Frei liegende Kühlflächen ergeben sich – wie der Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt hat – aber auch dann, wenn die Isolierscheiben dieselbe quadratische Form wie die Stromleiterscheiben haben. Als Folge des im Merkmal (5) vorgesehenen Versatzes der Stromleiterscheiben von 45° stellt sich nämlich die Situation ein, dass zwar die „Kühlrippen“-Flächen der einen, einer Isolierscheibe zugewandten Stromleiterscheibe von der gleich großen Isolierscheibe vollflächig bedeckt werden, dass dafür jedoch die „Kühlrippen“-Flächen der anderen, derselben Isolierscheibe zugewandten Stromleiterscheibe aufgrund der 45°-Drehung frei liegen. Nachdem Patentanspruch 1 sich zu der Größe der Isolierscheiben nicht weiter verhält und auch in der zuletzt erörterten Konstellation davon gesprochen werden kann, dass die Luft zwischen den im äußeren Bereich des Magnetspulenstapels vorhandenen Kühlrippen „hindurchstreichen„ kann, ist auch sie als patentgemäße Ausführungsform anzusehen.

Die vom Klagepatent angestrebten Ecküberstände im Scheibenstapel ließen sich – wie der gerichtiche Sachverständige bestätigt hat – auch allein durch eine bestimmte Scheibengeometrie erzielen. Die Form jeder einzelnen Stromleiterscheibe würde hierdurch jedoch kompliziert, was – im Vergleich zu der durch Patentanspruch 1 gelehrten Ausgestaltung (quadratische Stromleiterscheiben in versetzter Anordnung zueinander) – höhere Kosten verursachen würde. Die besagten Erkenntnisse sind nach den Ausführungen des Sachverständigen auch einem Durchschnittsfachmann mit dem Wissensstand des Prioritätstages (29.03.1986) einsichtig gewesen. Wenn in der Aufgabenformulierung des Klagepatents (Seite 3 unten) davon die Rede ist, dass die Kühlung der Magnetspule „konstruktiv einfach und kostensparend„ bewerkstelligt werden soll, so versteht der Fachmann die Lehre des Klagepatents deshalb als eine bewußte Entscheidung dafür, einen bestimmten, vorteilhaften technischen Effekt (scil.: Schaffung von „Kühlrippen„ zur Wärmeabfuhr) mit einfachen (statt mit ebenso möglichen aufwändigen) Mitteln zu erzielen (nämlich dadurch, dass für die Stromleiterscheiben auf eine geometrische Grundform – das Quadrat – zurückgegriffen und die Scheiben lediglich in bestimmter Weise zueinander angeordnet werden).

Die aus Anlage K 8 ersichtliche Scheibengeometrie kann vor dem Hintergrund des Gesagten nicht mehr als „im Wesentlichen quadratisch„ beurteilt werden. Es handelt sich um eine deutlich kompliziertere Formgebung, die überdies bei einem Versatz der einzelnen Stromleiterscheiben um 45° auch nicht zu frei liegenden „Kühlrippen„ führen kann, wie sie das Klagepatent anstrebt. Statt dessen entsteht – wie die bereits oben wiedergegebene Abbildung nach Anlage K 16 (oberes Scheibenpaket) veranschaulicht – eine insgesamt oktogonale Magnetspule, an der sich keine vorstehenden „Kühlrippen„ ausmachen lassen.

Der Klägerin ist auch in ihrer Auffassung zu widersprechen, dass jedenfalls eine äquivalente Benutzung des Klagepatents vorliegt. Insoweit mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass eine Magnetspule mit Leiterscheiben gemäß Anlage K 8 keine schlechtere Kühlwirkung erzielt als eine Magnetspule, die dem Wortsinn von Patentanspruch 1 des Klagepatents entspricht. Zumindest fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform (Anlagen K 8, K 16 oberes Scheibenpaket) gegebene Abwandlung von einem Durchschnittsfachmann des Prioritätstages, der sich an der durch Patentanspruch 1 gegebenen technischen Lehre orientiert, naheliegend auffindbar war. Verfehlt ist die Argumentation der Klägerin, bei der angegriffenen Ausführungsform seien die vorstehenden Kühlflächen lediglich um jeweils zwei dreickeckförmige Ergänzungen vergrößert worden – vgl. die nachstehende Abbildung -,

was für den Fachmann allein deswegen nahegelegen habe, weil es der Erfindung darum gehe, durch die dreieckförmigen Überstände am Magnetspulenrand Kühlflächen zur Verfügung zu stellen und es in der logischen Konsequenz dieses Bemühens liege, die Kühlwirkung dadurch zu steigern, dass die „Kühlrippen„ in ihrer Flächenausdehnung erweitert werden. Die Klägerin übersieht hierbei, dass bei der aus Anlage K 8 ersichtlichen Erweiterung der randseitigen Kühlflächen die am radialen Umfang der Magnetspule dreieckförmig vorstehenden „Kühlrippen„ verloren gehen, die mit den Anweisungen des Klagepatents erzielt werden sollen und auf denen maßgeblich der Kühleffekt beruht. Dass die angegriffene Ausführungsform – trotz fehlender Ecküberstände („Kühlrippen„) – zufriedenstellende Kühlwirkungen erzielt, findet seinen Grund nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen darin, dass sich an den im Scheibenstapel (von Schicht zu Schicht) freiliegenden seitlichen Stirnkanten der trapezförmigen Randbereiche turbulente Strömungen einstellen, die für eine hohe Wärmeabfuhr sorgen. Der Wirkmechanismus ist damit ein völlig anderer als ihn das Klagepatent lehrt. Er war für den Durchschnittsfachmann – einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit beruflichen Erfahrungen in der Konzeption von Magnetspulen der in Rede stehenden Art – auch nicht naheliegend zu erkennen. Um die Vorteile einer turbulenten Strömung beim Kühlen der Magnetspule zu sehen und eine konstruktive Lösung auszuarbeiten, die eine derartige turbulente Strömung hervorruft, bedurfte es vielmehr eingehender Kenntnisse auf dem Gebiet der Strömungslehre, die der Durchschnittsfachmann des Prioritätstages nicht besessen hat. Allein deswegen scheitert die Annahme, auf der Grundlage des Klagepatents sei es ohne erfinderisches Bemühen möglich gewesen, zu einer Scheibengeometrie nach Anlage K 8 und einem sich daraus ergebenden Scheibenstapel gemäß Anlage K 16 (oberes Scheibenpaket) zu gelangen. Sie verbietet sich darüber hinaus deshalb, weil der Fachmann mit ihr das Anliegen des Klagepatents ignorieren muss, eine hinreichende Kühlwirkung auf konstruktiv einfache und kostensparende Weise zu erzielen, nämlich dadurch, dass für die Stromleiterscheiben keine komplizierte Scheibenform gewählt, sondern auf die geometrische Grundform des Quadrats zurückgegriffen und die einzelnen Stromleiterscheiben lediglich versetzt zueinander angeordnet werden.

III.

1.
Mit der Herstellung und dem Vertrieb von Magnetspulen nach Anlage K 6 haben die Beklagten bis zum 02.06.2003 widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Die zeitliche Einschränkung ergibt sich daraus, dass mit dem Zugang der Benutzungsanzeige der Beklagten vom 30.05.2003 ein Benutzungsrecht zugunsten der Beklagten nach Art eines Lizenzverhältnisses zustande gekommen ist. Dies gilt allerdings nur für die Zukunft. Hat der Anzeigende – wie hier die Beklagten – vor seiner Benutzungsanzeige patentverletzende Handlungen vorgenommen, so bleiben dem Patentinhaber für sie die allgemeinen Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung erhalten (Kammer, InstGE 1, 33 – Mehrfachkontaktanordnung).

Solche Ansprüche, gerichtet auf Rechnungslegung und Schadenersatz, stehen vorliegend auch der Klägerin zu, weil die Verletzungshandlungen der Beklagten auf einem mindestens fahrlässigen Verschulden beruhen. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten das Klagepatent zumindest kennen und die geschehenen Patentverletzungen vermeiden können. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit mangels detaillierter Kenntnis der Klägerin über den genauen Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht fest. Die Klägerin hat deswegen ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 139 Abs. 2 PatG, § 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, haben die Beklagten außerdem im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB).

Beiden Ansprüchen steht die vorgerichtliche Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 20.08.2002 nicht entgegen. Die erteilten Auskünfte sind – gemessen an den geschuldeten Einzeldaten – völlig unzureichend; die Erklärung, für die offenbarten Umsätze eine Lizenzzahlung von 11.000,00 € leisten zu wollen, ist gleichfalls ungeeignet, dem Feststellungsinteresse der Klägerin Rechnung zu tragen.

2.
Demgegenüber ist das Vernichtungsbegehren der Klägerin unbegründet. Aufgrund der für das Klagepatent bestehenden Lizenzbereitschaftserklärung und der Benutzungsanzeige der Beklagten vom 30.05.2003 sind die Beklagten seit dem 02.06.2003 zur Benutzung des Klagepatents in sämtlichen Handlungsformen berechtigt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten derzeit noch Magnetspulen im Eigentum oder Besitz haben, die vor dem 02.06.2003 hergestellt worden sind und deswegen mit dem „Makel„ der Patentverletzung behaftet sein könnten.

3.
Die Beklagten bestreiten nicht, dass von ihnen patentverletzende Magnetspulen zusammen mit weiteren Gerätschaften (wie Magnetisier-, Steuerungs-, Überwachungs-/Kontroll-, Aufzeichnungs- und Datenauswertungsgeräten) angeboten und verkauft worden sind. Dies entspricht auch der Beschaffungspraxis, wie sie der gerichtliche Sachverständige dargestellt hat. Da die besagten „Peripheriegeräte„ selbst nicht patentverletzend sind, kann in Bezug auf sie eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten (und eine hierauf bezogene, vorbereitende Rechnungslegungspflicht) grundsätzlich nur bestehen, wenn den Beklagten der Vertrieb der „Peripheriegeräte„ deswegen gelungen ist, weil sie ihren Kunden eine patentgemäße – und keine andere, nicht patentgemäße – Magnetspule angeboten haben. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen wird die Beschaffungsentscheidung typischerweise in erster Linie durch den Preis des Gerätepaketes bestimmt. Wenn daher zu einem Magnetisiergerät (welches die technisch aufwändigste und teuerste Komponente bildet) eine wassergekühlte Spule nach dem vorbekannten Stand der Technik angeboten wird, so besitzt der Bieter auch gegenüber einem Konkurrenten, der statt dessen patentgemäße Spulen anbietet, dennoch Zuschlagchancen, sofern sein für die Geräteeinheit berechneter Gesamtpreis für den Nachfrager günstiger ist. Neben der geschilderten Preisgestaltung ist – wie der gerichtliche Sachverständige dargetan hat – außerdem von Belang, ob mit dem Bieter bereits Geschäftsbeziehungen bestanden haben und welche Wertschätzung das Unternehmen bei dem Nachfrager genießt. Wegen dieses Konglomerats von Einflußfaktoren verbietet sich derzeit die richterliche Feststellung, dass die Beklagten in jedem einzelnen Fall, in dem sie zusammen mit der patentverletzenden Magnetspule auch „Peripheriegeräte„ abgesetzt haben, den Geschäftsabschluß der erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Spule – und keiner anderer Ursache – verdanken.

a)
Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten nicht nur verpflichtet sind, den durch den Vertrieb der patentverletzenden Spulen entstandenen Schaden zu ersetzen, sondern dass sie darüber hinaus auch denjenigen Schaden auszugleichen haben, der durch den gleichzeitigen Verkauf von „Peripheriegeräten„ entstanden ist, kommt daher nicht in Betracht. Bei der jetzigen Sachlage ist es ohne weiteres möglich, dass zumindest in einzelnen Fällen der Absatz von „Peripheriegeräten„ nicht auf der patentgemäßen Ausgestaltung der mitverkauften Magnetspule beruht und deshalb auch keine Verpflichtung der Beklagten begründen kann, denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin (oder dem vormaligen Patentinhaber Dr. St) dadurch entstanden ist, dass die Beklagten – und nicht die Klägerin – ein „Peripheriegerät„ haben absetzen können.

b)
Auf der anderen Seite hat der gerichtliche Sachverständige eine denkbare Kausalität zwischen der patentverletzenden Ausbildung der Magnetspule und dem Verkauf von „Peripheriegeräten„ nicht ausgeschlossen, sondern – generalisierend über alle Verkaufsfälle hinweg – mit einer Ursachenwahrscheinlichkeit von etwa 20 % angesetzt. Dies bedeutet, dass es unter den von den Beklagten getätigten Verkäufen von patentverletzenden Magnetspulen einzelne Fälle gegeben haben kann, bei denen der ein oder mehrere „Peripheriegeräte„ umfassende Geschäftsabschluß maßgeblich auf der patentverletzenden Ausgestaltung der mitverkauften Magnetspule beruht. Dies rechtfertigt es, die Beklagten – wie beantragt – auch insoweit zur Rechnungslegung zu verpflichten, als sie der Klägerin mitzuteilen haben, in welchen Fällen und wem gegenüber sie eine patentverletzende Magnetspule nach Anlage K 6 zusammen mit einem „Peripheriegerät„ angeboten oder verkauft haben. Erst durch diese Informationen wird die Klägerin in den Stand versetzt, in Bezug auf jeden einzelnen Angebots- oder Verkaufsfall konkrete Ermittlungen dahingehend anzustellen (und gegebenenfalls Beweise dafür zu sichern), ob (dass) die patentverletzende Ausgestaltung der Magnetspule für den jeweiligen Angebotsempfänger bzw. Abnehmer dafür ausschlaggebend war, bei den Beklagten auch die weiteren „Peripheriegeräte„ zu beziehen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass das Klagebegehren hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform nach Anlage K 8 insgesamt unberechtigt ist, weswegen die Klägerin mit dem übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsbegehren unterlegen wäre, und dass die Klage hinsichtlich der Ausführungsform nach Anlage K 6 teils gerechtfertigt und teils abzuweisen war.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist den Beklagten nicht zu gewähren. Es ist von ihnen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung des Urteils den Beklagten einen nicht ersetzbaren Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO).