4a O 522/05 – Träger für Fensterrahmen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 536

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. November 2006, Az. 4a O 522/05

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Träger für Fensterrahmen oder dergleichen bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Trägern, bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
– wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind;
– wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;
– wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 03. Mai 1991 zu machen sind;
– wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 1989 bis zum 02. Mai 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
– wobei sich die Verpflichtung des Beklagten zu 3) nur auf seit dem 17. April 1997 begangene Handlungen bezieht;
– wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents 0 296 xxx (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaber Frau Christa Maria O und Herr Helmut O, der Geschäftsführer der Klägerin, sind. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei dem deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 37 69 xxx.9 geführt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters vom 20. Juni 1987 am 09. November 1987 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 28. Dezember 1988 durch das Europäische Patentamt veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 03. April 1991.

Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, betrifft Träger für Fensterrahmen, mit denen mehrere Fensterrahmen an den Holmen miteinander verbunden werden können. Der im vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Träger für Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (1) aus zwei gleichen aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern (7, 8), die je über einen Längsschlitz (6, 6´) nach außen offen sind, wobei das Flachprofil (9) jedem Schlitz (14, 15) eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Figur der Klagepatentschrift wiedergegeben:

Die Beklagte zu 1), – die Beklagten zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) – vertreibt Fensterprofile bzw. Fensterrahmen, deren Aufbau sich aus dem als Anlage K4 vorgelegten Prospektblatt „Koppelungsprofile“ der Beklagten ergibt. Diese Fensterprofile bzw. Fensterrahmen werden im Folgenden als angegriffene Ausführungsform bezeichnet.
Die Anlage K4 ist im Anschluss wiedergegeben. Die gegenüber dem Prospektblatt handschriftlich hinzugefügten Bezugsziffern stammen von der Klägerin:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass der deutsche Teil des Klagepatents in Kraft steht und stellen eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann die Beklagten auf Unterlassung, Entschädigung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung in Anspruch nehmen, Art. 64 EPÜ; §§ 139 Abs. 1 und 2; 140a; 140b PatG; Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG; §§ 242; 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (§ 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG).
Dass der deutsche Teil des Klagepatents in Kraft steht, wie in Klageerwiderung und Duplik bestritten, haben die Beklagten nach Vorlage des aktuellen Auszugs aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts als Anlage K7 durch die Klägerin im Termin nicht mehr substantiiert in Abrede gestellt.

I.
Das Klagepatent betrifft Träger für Fensterrahmen, mit denen mehrere Fensterrahmen an den Holmen miteinander verbunden werden können.
Die gattungsgemäßen Träger zeichnen sich nach den Ausführungen der Klagepatentschrift dadurch aus, dass ein mit dem jeweiligen Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mit mindestens einem Schlitz versehen ist, der in Richtung der Längserstreckung des Holmes verläuft (Anlage K1, Spalte 1 Zeile 3-8; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Klagepatentschrift, Anlage K1). Holme an Fensterrahmen seien in der Regel als Hohlprofile aus Kunststoff gefertigt und verfügten über einen inneren Metallkern, der regelmäßig ebenfalls als Hohlprofil ausgebildet sei. Im Stand der Technik erfolge die Verbindung mehrerer solcher Holme über Ankerschrauben, die die Holme gegen ein zwischen den benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen angeordnetes Hohl- oder Vollprofil zögen und damit an der glatten Oberfläche dieser Träger anpressten (Spalte 1 Zeile 18-23). Ebenfalls bereits bekannt gewesen sei es, dass die Längsseiten der Träger überstehen und auf den sich gegenüberliegenden und den jeweiligen Holmen zugewandten Seiten Längsrippen aufweisen konnten. In diese Längsrippen konnten dann entsprechende Längskanten einer Abdeckkappe einrasten (Spalte 1 Zeile 23-30).
Diese Anordnung aus dem Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift als in thermischer Hinsicht unbefriedigend. Die Verbindung der Holme zweier Fensterrahmen müsse so ausgestaltet sein, dass sie die auf die Fensterelemente einwirkenden Winddruckkräfte aufnehmen kann, wasserdicht und möglichst schlecht wärmeleitend ist. Mit den Vorrichtungen nach dem Stand der Technik könne keine befriedigende Abdichtung gegen Feuchtigkeit erfolgen. Zudem könnten auftretende Kräfte von einem solchen Träger zwar aufgenommen werden, es fehle aber an einer befriedigenden Einleitung der Kräfte in den Verbund der Fensterrahmen, die Verformungen der Holme der Fensterrahmen und ihre Übertragung als Scherkräfte über die Zuganker vermeiden könnte. Dadurch werde der Fensterrahmen in sich instabil und beweglich. Schließlich kritisiert die Klagepatentschrift die Herstellung der bekannten Träger als teuer (Spalte 1 Zeile 31-51).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Träger der eingangs beschriebenen Art vorzuschlagen, mit dem die auf den Fensterrahmen einwirkende Belastung sicher aufgenommen werden kann, der billiger herstellbar ist, eine sichere Abdichtung gegen Feuchtigkeit ermöglicht und auch eine bessere thermische Isolation erlaubt (so auch die Aufgabenstellung gemäß Spalte 1 Zeile 52-58).

Zur Lösung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
Träger für Fensterrahmen und dergleichen, bei denen
1. ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist;
2. der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht;
3. der Träger zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern (7, 8) aufweist, die je über einen Längsschlitz (6, 6´) nach außen offen sind;
4. das Flachprofil mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der jedem Schlitz eines Holmes (13) zugeordnet ist und in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.

II.
Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung des Merkmals 1 durch die angegriffene Ausführungsform zu Recht nicht umstritten, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausführungsform jedoch auch die Merkmale 2 bis 4.

1.
Merkmal 2:
Mit Merkmal 2 verfolgt die technische Lehre des Klagepatents den Zweck, auf möglichst wirtschaftliche Weise aus den zwei gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) sowohl die beiden Hohlkammern nach Merkmal 3 als auch den mindestens einen Rastersteg nach Merkmal 4 bilden zu können. Zur Erreichung dieses Zwecks kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich der fertige Träger aus zwei ursprünglich einmal getrennten Flachprofilen zusammensetzt, wie es das in der Figur des Klagepatents dargestellte bevorzugte Ausführungsbeispiel zeigt, oder ob der Träger aus einem einheitlichen, in der Mitte in Längsrichtung um 180° herumgebogenen Flachprofil mit zwei gleichen Schenkeln gebildet wird. Der figürlichen Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform liegt zwar offenbar die Vorstellung zugrunde, dass sich der fertige Träger aus zwei ursprünglich getrennten Walzprofilen zusammensetzt. Dies hat aber in den Anspruchsmerkmalen, die Grundlage der Auslegung sind, keinen Niederschlag gefunden, der es rechtfertigen würde, unter „zwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen (9)“, aus denen der Träger besteht, nur zwei im Ausgangspunkt getrennte Flachprofile verstehen zu können. In Gestalt der zwei gleichen Schenkel eines in Längsrichtung mittig um 180° gebogenen Flachprofils stehen bei der angegriffenen Ausführungsform in gleicher Weise zwei Flachprofile in funktionaler Hinsicht zur Verfügung, mit denen zwei Hohlkammern und mindestens ein Rastersteg zur Verfügung gestellt werden können. Die eine Hohlkammer, in der Anlage K4 von der Klägerin mit der Bezugsziffer (7) versehen, entsteht zwischen den Enden der Schenkel, die einander so eng gegenüberliegen, dass ein Längsschlitz entsteht, der die Hohlkammer in der einen Richtung begrenzt, während sie zur Mitte des Trägers hin von der Verhakung der beiden Schenkel begrenzt wird. Aus den Endbereichen der Schenkel wird ein beidseitiger Rastersteg (Anlage K4: Bezugsziffern 10 und 11) gebildet. Die andere Kammer (Anlage K4: Bezugsziffer 8) entsteht im Umfaltbereich des Walzprofils durch insgesamt dreifaches Umfalten um jeweils 180° in abwechselnder Richtung.
Die Beschreibung (Spalte 2 Zeile 15-24) weist darauf hin, dass ein patentgemäßer Träger sehr einfach als ununterbrochenes Walzprofil und damit außerordentlich kostengünstig hergestellt werden könne. Das Walzprofil müsse lediglich auf eine gewünschte Länge abgeschnitten werden, worauf dann die abgeschnittenen Teile spiegelbildlich, also sozusagen Rücken an Rücken, gegeneinander gelegt und in Längsrichtung ausgerichtet unlösbar miteinander verbunden würden, beispielsweise durch eine Punktschweißung. Wenn die Beklagten aus dieser Beschreibungsstelle ableiten möchten, dass es sich in patentgemäßer Weise auch ursprünglich um zwei getrennte Flachprofile handeln müsse, aus denen sich der Träger zusammensetze, so dass ein einstückiges Flachprofil, dessen gleiche Schenkel wie bei der angegriffenen Ausführungsform um 180° umgelegt werden, aus dem Anwendungsbereich des Klagepatents herausfalle, ist dem nicht zu folgen. Der Vorteil einer kostengünstigen Herstellung ist der Verwendung eines Flachprofils anstelle eines Hohl- oder Vollprofils bereits immanent und hängt nicht davon ab, ob der Träger zweistückig oder einstückig ausgestaltet ist, wobei die Ausbildung aus einem einstückigen Flachprofil lediglich die Notwendigkeit eines Umfaltens des einen Schenkels auf den anderen um 180° mit sich bringt. Diesem Erfordernis eines Umfaltens entspricht bei der technischen Lehre des Klagepatents die Herstellung einer unlösbaren Verbindung der beiden Flachprofile, beispielsweise durch Punktschweißen. Erhalten bleibt aber auch bei einem umzufaltenden einheitlichen Flachprofil der Preisvorteil in der Herstellung. Denn im Stand der Technik, den die Klagepatentschrift würdigt, waren die Träger zwischen zwei benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen als Hohl- oder Vollprofil ausgebildet (Spalte 1 Zeile 21f.). Demgegenüber bringt die Herstellung aus einem Flachprofil den Vorteil mit sich, dass Flachprofile als ununterbrochenes Walzprofil und damit vergleichsweise kostengünstig hergestellt werden können. Für diesen Preisvorteil in der Herstellung ist es aber irrelevant, ob zwei ursprünglich getrennte Flachprofile „Rücken an Rücken“ gegeneinander gelegt und dort miteinander verbunden werden, wie es die bevorzugte Ausführungsform der patentgemäßen Erfindung zeigt, oder ob ein einstückiges Flachprofil in der erforderlichen Weise geformt wird. Es ist nicht erkennbar, dass der durch ein Umfalten eines bereits ursprünglich einstückigen Flachprofils entstehende Aufwand größer wäre als eine in der Klagepatentschrift erwähnte anderweitige unlösbare Verbindung zweier getrennter Flachprofile, beispielsweise durch eine Punktschweißung.
Der Fachmann erkennt daher, dass die Anweisung des Merkmals 2, dass der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen „besteht“, nur einen Aspekt des fertigen Trägers hinsichtlich seiner Geometrie, nicht hingegen die Frage betrifft, ob die verwendeten Flachprofile ursprünglich zwei- oder einstückig ausgebildet waren. Es muss sich, wie für den Fachmann aus der Blickrichtung des fertigen Trägers ersichtlich ist, allein deshalb notwendigerweise um „zwei“ Flachprofile handeln, weil nur durch mehr als ein einzelnes Flachprofil in funktionaler Hinsicht die erforderlichen Hohlkammern nach Merkmal 3 gebildet werden können. Damit kann den Beklagten nicht in ihrer Annahme gefolgt werden, der Erfinder des Klagepatents, der die Möglichkeit der Umformung eines einstückigen Profils entsprechend der angegriffenen Ausführungsform gekannt habe, sei durch die Anweisung „zweier“ Flachprofile aus Kostengründen bewusst davon abgegangen, ein einstückiges Flachprofil mit zwei korrespondierenden Schenkeln umzuformen, und habe eine zweistückige Ausbildung ursprünglich getrennter und erst durch Zusammenfügen verbundener Flachprofile gefordert.
Dass der Träger der angegriffenen Ausführungsform aus einem einstückigen spiegelsymmetrischen Profil besteht, dessen zwei Schenkel aufeinander umgefaltet wurden, vermag an der Merkmalsverwirklichung daher nichts zu ändern. Die in Anlage K4 zu erkennende „Verhakung“ der beiden Schenkel im linken Bereich der Darstellung steht der Spiegelbildlichkeit im Sinne des Merkmals 2 schließlich nicht entgegen. Die „Verhakung“ stellt lediglich die Verbindung der im Übrigen völlig gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilschenkel dar. Die Merkmale der „Gleichheit“ und der „Spiegelbildlichkeit“ betreffen erkennbar nur die funktionalen Elemente des Trägers, aus denen sich die erfindungsgemäßen Vorteile ergeben. Dies sind aber nur die in einem Abstand parallel zueinander in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die über je einen Längsschlitz nach außen offen sind (Merkmal 3), und der Rastersteg nach Maßgabe des Merkmals 4. Zur Art und Weise der Verbindung der beiden Flachprofile erklärt sich das Klagepatent nicht weitergehend, als dass die beiden Profile in Längsrichtung ausgerichtet unlösbar, z.B. durch eine Punktschweißung, miteinander verbunden werden (Spalte 2 Zeile 22-24). Die genaue Art der Verbindung ist damit in das Belieben des Fachmanns gestellt und schließt eine Verhakung mittels zusätzlicher hakenförmiger Elemente mit ein. Im Bereich der Hohlkammern und des Rasterstegs sind beide Flachprofilhälften aber sowohl gleich als auch spiegelsymmetrisch ausgebildet.

2.
Merkmal 3:
Merkmal 3 fordert zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufende Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind. Während die Hohlkammern der Isolierung des Trägers dienen, sollen die Längsschlitze der Kammern Stege ihnen zugeordneter Abdeckkappen aufnehmen (vgl. Spalte 2 Zeile 28-31), die wiederum zur sicheren Abdichtung gegen Feuchtigkeit und besseren Isolation beitragen beziehungsweise entsprechende ergänzende Maßnahmen ermöglichen sollen (vgl. Spalte 2 Zeile 52-57 und Spalte 4 Zeile 20-35). Die Anzahl zweier Hohlkammern steht erkennbar in Zusammenhang damit, dass die Abdeckkappen beidseitig des Trägers und der Fensterrahmen in den Längsschlitzen der Hohlkammern sollen aufgenommen werden können. Hierfür sind, weil der Verbund aus Träger und benachbarten Fensterrahmen zwei nach außen zu schützende Seiten aufweist, auch zwei Hohlkammern mit Längsschlitzen erforderlich.
Damit schließt es Merkmal 3 aber keineswegs aus, weitere Hohlkammern im Bereich zwischen den beiden erfindungsgemäßen Hohlkammern vorzusehen, die damit gleichsam zu „äußeren Hohlkammern“ werden. Dass weitere Hohlkammern nicht aus dem Patentanspruch 1 herausführen, belegt auch Unteranspruch 2, der auf Anspruch 1 rückbezogen ist und ein Aneinanderliegen der Flachprofile im Bereich zwischen beiden äußeren Hohlkammern vorsieht. Damit zeigt er zugleich, dass eine weitere Hohlkammer, die – wie die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform illustriert – ohne ein Aneinanderliegen der beiden Flachprofile nach Unteranspruch 2 zwangsläufig entstünde, Anspruch 1 nicht entgegensteht. Denn einer Einschränkung durch Unteranspruch 2 hätte es nicht bedurft, wenn bereits der (Haupt-) Anspruch 1 eine weitere Hohlkammer ausschlösse.
Die Zahlenangabe „zwei“ ist damit entgegen der Ansicht der Beklagten nach dem insoweit entscheidenden konkreten technischen Kontext der technischen Lehre des Schutzrechts (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 517f. – Schneidmesser I und GRUR 2002, 519, 521f. – Schneidmesser II) nicht abschließend. Sie könnte nur dann als abschließende Zahlenangabe interpretiert werden, wenn sie einen bestimmten Bereich als patentgeschützt gegenüber einem außerhalb des beanspruchten Patentschutzes liegenden Bereich abgrenzen würde. Durch den in der Beschreibung (Spalte 2 Zeile 28-31) offenbarten Zweck der ausdrücklich geforderten „zwei Hohlkammern“, mit ihren Längsschlitzen den Steg jeweils einer Abdeckkappe aufzunehmen, werden weitere, im Bereich zwischen den nach der technischen Lehre erforderlichen Hohlkammern gelegene Hohlkammern gerade nicht ausgeschlossen.
Da weitere Hohlkammern mithin nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents herausführen, ist es für die Verwirklichung des Merkmals 3 auch irrelevant, dass die (patentrechtlich unerhebliche) mittlere Kammer über keinen Längsschlitz verfügt, mittels dessen sie nach außen offen ist. Soweit die Beklagten darauf hinweisen ließen, durch die mittlere Hohlkammer werde im Vergleich zu aneinander liegenden Flachprofilen des Trägers eine bessere Isolierung erzielt, mag darin ein zusätzlicher Vorteil der angegriffenen Ausführungsform liegen, die auf eine zusätzliche mittlere Kammer nicht notwendiger Weise fordert. Aus dem Schutzbereich des Klagepatents führt eine durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale verbesserte Ausführungsform gleichwohl nicht hinaus.

3.
Merkmal 4:
Schließlich stellt die Beklagte zu Unrecht in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform über mindestens einen Rastersteg verfügt, der jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet ist und in dessen Schlitz eingreifen kann. In Gestalt der beiderseitigen Ausnehmungen am linken Ende des Trägers, die in dem Prospektblatt nach Anlage K4 von der Klägerin mit den Bezugsziffern (10) und (11) versehen wurden, weist der angegriffene Träger einen Rastersteg auf, der korrespondierenden Schlitzen der an dem Träger anliegenden Holme (in der Abbildung auf Anlage K4 unten mit den Bezugsziffern (14) und (15) bezeichnet) zugeordnet ist und in diese eingreifen kann. „Mindestens“ ein Rastersteg kann auch „genau“ ein Rastersteg sein.
Sollte das Bestreiten der Merkmalsverwirklichung durch die Beklagten dahin gehen, bei der angegriffenen Ausführungsform sei nicht jedem Schlitz eines Holmes auch ein Rastersteg zugeordnet, weil auf der rechten Seite der Darstellung unten der Anlage K4 die Holme zwar Schlitze aufweisen, in diese jedoch kein korrespondierender Rastersteg der angegriffenen Ausführungsform eingreift, wäre dem nicht zu folgen. Dem Klagepatent kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es unter funktionalen Gesichtspunkten „unnötige“ Schlitze in Holmen, denen kein Rastersteg zugeordnet ist, vermeiden möchte. Es ist aus Sicht der klagepatentgemäßen Lehre irrelevant, wenn an den mit dem patentgemäßen Träger zu verbindenden Holmen weitere Schlitze vorhanden sind, in die kein Rastersteg des Trägers eingreift und die daher für die erstrebte, auch unter seitlicher Krafteinwirkung feste Verbindung zwischen Träger und benachbarten Fensterrahmen nicht wirksam werden können.

III.
Aus der Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG).
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1), die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Für den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte zu 1) als tatsächliche Benutzerin der Klägerin außerdem eine angemessene Entschädigung (Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG). Die Klägerin kann für Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1), die von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 28. Januar 1989 (d.h. ab einem Monat nach Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis zum 02. Mai 1991 (entsprechend einem Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents) vorgenommen worden sind, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die genaue Entschädigungs- und Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den nach Ziffer I. 2. a) und b) geschuldeten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht.
Gemäß § 140a PatG ist die Beklagte zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände verpflichtet.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.