21 O 18115/06 – Brezelschlingsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 556

Landgericht München I
Urteil vom 6. Dezember 2006, Az. 21 O 18115/06

Die einstweilige Verfügung vom 10.10. 2006 (Aktenzeichen 21 O 18115/05) wird aufgehoben.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung der Rechte aus einem europäischen Patent im Verfügungsverfahren auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin ist alleinige Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem europäischen Patent EP 0 938 xxx (Klageschutzrecht; Anlage AS 1). Das Patent betrifft ein Brezelschlingsystem und wurde unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Patents DE 198 07 xxx vom 25. Februar 1998 auch für Deutschland erteilt.
Anspruch 1 des Klageschutzrechts lautet:
Anordnung zur maschinellen Brezelherstellung, mit mehreren, zur Verarbeitung eines Teigstrangs (3) zu einem Brezelrohling (6) ausgebildeten Formeinheiten (10,11), die auf einem gemeinsamen Verfahrgestell angeordnet und darüber jeweils zum Ausgang (73) einer Teigstrangzuführeinrichtung (7) oder zum Eingang einer Brezelrohlingabführ-einrichtung (12) bewegbar sind, wobei das Verfahrgestell mittels eines Antriebsmotors (93) zwischen der Zuführ- und Abführeinrichtung (7,12) geführt ist, und die Formeinheiten (10,11) auf dem Verfahrgestell derart angeordnet sind, dass bei Verstellung einer ersten der Formeinheiten (10,11) in eine Abgabeposition unmittelbar am Eingang der Abführeinrichtung (12) gleichzeitig eine zweite der Formeinheiten (10,11) in eine Aufnahmeposition unmittelbar am Ausgang (73) der Zuführeinrichtung (7) verstellt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Zuführeinrichtung (7) mit einer Stranglängenmesseinheit (81,82) und einer Strangbiegeeinheit (81) versehen ist, die zum symmetrischen Ausrichten der Teigstränge (3) gemäß einer U-Form miteinander in Wirkverbindung stehen.

6 des Klageschutzrechts lautet:
6. Zuführeinrichtung verwendet als Biege- und Längenmesseinrichtung für die Anordnung nach einem der vorangehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch ein Förderband (71), auf dessen Oberfläche mit quer aufstehender Drehachse (83) ein motorisch drehbares Richtrad (81) so angeordnet und abhebbar (85) ist, dass geförderte Teigstränge (2) daran unter Erhalt einer U-Form in Anlage kommen und mit Abheben (85) des Richtrades (81) zur Weiterbeförderung freigegeben sind, und dass dem Richtrad (81) ein Winkelgeber zur Erfassung seines Drehweges (x), und dem U-förmig gebogenen Teigstrang eine Sensorik (82) zur separaten Erkennung je eines seiner beiden Enden (31) zugeordnet sind, wobei der Antriebsmotor des Richtrades (81) von einer Steuereinrichtung kontrolliert ist, die ein-gangsseitig mit dem Winkelgeber und der Sensorik (82) verbunden ist.
Nachstehend sind die Figuren 1, 2 und 2a aus dem Klageschutzrecht wiedergegeben

In der Beschreibung des Klagepatents finden sich folgende Ausführungen:
[0022] Im Rahmen der allgemeinen erfinderischen. Idee liegt auch eine als Biege- und Längenmesseinrichtung verwendete Zuführeinrichtung, die zum Einsatz in der erfindungsgemäßen Anordnung geeignet ist. Damit kann vorteilhaft vor der Schlingung des Teigstrangs die Positionierung mittels eines drehbar angetriebenen Richtrades erfolgen, woran ein auf einem Förderband bewegter Teigstrang zur Anlage kommt. Anschließend wird der Teigstrangs mittels des Richtrades in eine Richtung gedreht, bis ein Teigstrangende einen Erkennungssensor passiert, der ein eine erste Endposition definierendes Signal auslöst. Dann wird das Richtrad mit dem daran anliegenden Teigstrang in die andere Richtung gedreht, bis das andere Ende des Teigstrangs einen weiteren Sensor ansprechen lässt, wodurch ein eine zweite Endposition definierendes Signal ausgelöst wird. Die Signale werden einer Steuereinrichtung zugeführt, die den Antriebsmotor für das Richtrad kontrolliert. Im weiteren Schritt wird das Richtrad um die Hälfte seines gesamten Drehwinkels zwischen den beiden Endpositionen der beiden Teigstrangenden zurückgedreht, wodurch eine symmetrische U-Form ausgebildet wird und an die Formeinheit übergeben werden kann. Zur Zählung des Drehwinkels ist dem Richtrad ein Winkelgeber zugeordnet, der ausgangsseitig mit der Steuereinheit verbunden ist, welche den Antriebsmotor des Richtrades zur Realisierung der beiden Endpositionen und der symmetrischen Mittelstellung ansteuert.

Weiter heißt es:
[0031] Wie auch aus Figur 2 a hervorgeht, erfolgt die Positionierung eines am Richtrad 81 angelangten Teigstrangs 3 derart, dass der Teigstrang mit dem Richtrad zunächst beispielsweise entgegen dem Uhrzeigersinn bewegt wird, bis die Erkennungssensorik 82, beispielsweise eine Lichtschranke, ein Teigstrangende 31 detektiert. Infolge des entsprechenden Sensorsignals bewirkt die Steuer- oder Recheneinheit eine Drehung des Richtrades ß1 nun im Uhrzeigersinn, bis das andere Teigstrang- bzw. Schenkelende 31 die Sensorik bzw. Lichtschranke 82 unterbricht, die daraufhin mit der Erzeugung eines weiteren Sensorsignals an die Steueroder Recheneinheit anspricht. Die erste Umdrehung entgegen dem Uhrzeigersinn hat zur Festlegung der Referenz gedient. Die zweite Umdrehung erfolgt dann um den Weg x, bis das zweite, andere Teigstrangende 31 die Lichtschranke 82 durchbrochen hat. Um nun eine symmetrische U-Form 3, wie in Figur 1 unter b) dargestellt, zu erzielen, braucht die Steuer- und Recheneinheit in Verbindung mit einem Winkelzähler die Antriebsmittel 86 nur soweit anzusteuern, dass die Teigstrangenden 31 lediglich den Weg x/2 zurücklegen, was die Hälfte des gesamten Drehwinkels zwischen den beiden signalauslösenden Positionen der Teigstrangenden 31 entspricht. Zur Freigabe des symmetrischen Teigstrangs 3 und dessen weiterer Bearbeitung wird das Richtrad 81 nun nach oben bewegt, beispielsweise um die Schwenkachse 88 in die Abhebebewegung 85 versetzt.
Die Verfügungsklägerin erhielt im Rahmen der Fachmesse X, welche vom 3. bis 9. Oktober 2006 stattfand, Kenntnis davon, dass auch die Verfügungsbeklagte eine Teigstrang-Zuführeinrichtung anbietet.
Die Kammer hat auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 6. Oktober 2006 am 10. Oktober 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der Verfügungsbeklagten verboten wurde,
in der Bundesrepublik Deutschland Teigstrang-Zuführeinrichtungen als Teil einer Anordnung zur maschinellen Brezelherstellung herzustellen, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen
mit einem Förderband, auf dessen Oberfläche mit quer aufstehender Drehachse ein motorisch drehbares Richtrad so angeordnet und abhebbar ist, dass geförderte Teigstränge daran unter Erhalt einer U-Form in Anlage kommen und mit Abheben des Richtrades zur Weiterbeförderung freigegeben sind, und dass dem Richtrad ein Winkelgeber zur Erfassung seines Drehweges und dem U-förmig gebogenen Teigstrang eine Sensorik, bestehend aus zwei Lichtschranken, zur separaten Erkennung je eines seiner beiden Enden zugeordnet ist, wobei der Antriebsmotor des Richtrades von einer Steuereinrichtung kontrolliert ist, die eingangsseitig mit dem Winkelgeber und der Sensorik verbunden ist.
Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin ferner Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg der Teig-Zuführeinrichtungen durch Angabe der Namen und Anschriften aller gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Mengen der hergestellten und ausgelieferten Teig-Zuführeinrichtungen.
Die Verfügungsbeklagte hat hiergegen am 31. Oktober 2006 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, das Klagepatent nicht zu verletzen. Die angegriffene Zuführeinrichtung unterscheide sich in ihrer Funktionsweise grundlegend von der patentgemäßen Zuführeinrichtung. Es erfolge nämlich keine Messung der Länge des Teigstrangs, da für den Betrieb des Motors allein entscheidend sei, ob sich eines der Teigstrangenden in der Lichtschranke befinde. Deshalb sei der Einsatz eines Winkelgebers – anders als im patentgemäßen System – nicht erforderlich.
Die Verfügungsbeklagte hat die Funktionsweise ihrer Zuführeinrichtung wie folgt beschrieben:

Die angegriffene Teigstrang-Zuführeinrichtung weist ein Förderband und zwei Lichtschranken auf. Die Drehachse des Richtrades steht quer zur Oberfläche des Förderbands. Das Richtrad wird durch einen Servomotor der Firma SEW angetrieben. Der Motor enthält einen Drehmomentregler.
Im Idealfall befinden sich die beiden Enden des Teigstrangs bereits auf gleicher Höhe, wenn sich der vom Förderband antransportierte Teigstrang um das Richtrad gelegt hat und die Enden durch das Förderband in Förderrichtung ausgerichtet wurden. In diesem Fall neutralisieren sich die über die Teigstrangenden auf das Richtrad einwirkenden Kräfte gegenseitig mit der Folge, dass das auf das Richtrad wirkende Drehmoment etwa Null ist.
Wird allerdings ein Teigstrang vom Förderband angeliefert und hat sich dieser derart um das Richtrad gelegt, dass sich die durch das Förderband in Förderrichtung ausgerichteten Teigstrangenden nicht auf gleicher Höhe befinden, findet zunächst eine Grobausrichtung der Teigstrangenden statt. In diesem Fall wird bei der angegriffenen Zuführeinrichtung der Motor des Richtrads angesteuert, um das Richtrad so zu drehen, dass sich der längere Strangseite entgegen der Förderrichtung zurück und die andere Strangseite entsprechend vorwärts bewegt, bis das Drehmoment annähernd Null ist.
Anschließend kommt es zur Feinausrichtung der Teigstrangenden. Diese erfolgt unter Einsatz der beiden zueinander in Förderrichtung um 1,5 cm versetzten Lichtschranken der angegriffenen Teigstrang-Zuführeinrichtung. Die Signale der beiden Lichtschranken sind mit einem Rechner verbunden, der den Motor des Richtrads ansteuert. Bewegt sich das eine Ende eines Teigstrangs in die Lichtschranke, erhält der Rechner ein Detektionssignal. Infolge dieses Signals wird der Motor des Richtrads derart angesteuert, dass sich das Teigstrangende aus der Lichtschranke herausbewegt (d.h. Drehung des Richtrads im bzw. gegen den Uhrzeigersinn). Sobald das Teigstrangende durch die Drehung des Richtrades aus der Lichtschranke herausbewegt wurde und diese deshalb kein Detektionssignal mehr aussendet, kommt der Motor wieder zum Stillstand. Die Teigstrangenden befinden sich jetzt – mit einer systembedingt (um 1,5 cm versetzte Lichtschranken) zugelassenen Abweichung von maximal 1,5 cm – auf etwa gleicher Höhe.
Wird ein zu langer Teigstrang angeliefert – was aufgrund eines Vorschaltervorgangs nach Möglichkeit vermieden werden soll – so dass sich beide Teigstrangenden in die jeweilige Lichtschranke bewegen, wird nicht ausgeregelt, sondern der Strang vom Richtrad zur Weiterverarbeitung freigegeben mit der Folge, dass die Verschlussenden der fertigen Brezel entsprechend überstehen.
Die Verfügungsbeklagte hat daher beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin vom 6. Oktober 2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsklägerin macht eine Verletzung des nebengeordneten Anspruchs 6 des Klagepatents durch die Teigstrang-Zuführeinrichtung der Verfügungsbeklagten geltend.
Die Verfügungsklägerin bestreitet, dass das angegriffene System einen Drehmomentaufnehmer aufweist, der das aufgetretene Drehmoment an der Drehscheibe misst, und zum Servomodul übermittelt. Im System der Verfügungsbeklagten werde ein elektrischer Servomotor eingesetzt, in dem ein Inkrementalgeber enthalten sei, der der dem Winkelweg entsprechende Impulse zähle. Schon der Einsatz eines Servomotors sei ein hinreichendes Indiz dafür, dass der Motor von einer Steuereinrichtung kontrolliert werde, die mit einem Winkelgeber zur Erfassung des und einer Sensorik in Form zweier Lichtschranken verbunden sei.

Der Widerspruch gegen die am 10. Oktober 2006 erlassene einstweilige Verfügung hat Erfolg.
I.
Der Verfügungsklägerin stehen – soweit dies im Rahmen des Verfügungsverfahrens
beurteilt werden kann – die gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemachten Ansprü-
che auf Unterlassung und Auskunftserteilung nicht zu. Die Verfügungsbeklagte macht
mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Teigstrang-Zuführeinrichtung
nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. . ,
1. Das Klagepatent betrifft ein Brezelschlingsystem. Der Erfindung liegt mit Blick auf den hier streitigen Anspruch 6 die Aufgabe zugrunde, die Enden des in U-Form am Richtrad anliegenden Teigstrangs symmetrisch auszurichten, so dass sie in Förderrichtung gleich lang sind.
2. Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch eine Strang-Längenmesseinrichtung gelöst. Deren Funktion wird in den Abschnitten [0022] und [0031] der Patentbeschreibung anschaulich erklärt. Das Klagepatent sieht diesbezüglich im Anspruch 6 die Kombination folgender Merkmale vor:
Teigstrang-Zuführeinrichtung verwendet als Biege- und Längenmesseinrichtung als Teil einer Anordnung zur maschinellen Brezelherstellung,
gekennzeichnet durch

a. ein Forderband,
b. auf dessen Oberfläche mit quer aufstehender Drehachse ein motorisch
drehbares Richtrad angeordnet und abhebbar ist,
c. und zwar derart, dass geförderte Teigstränge daran unter Erhalt einer U-
Form in Anlage kommen und mit Abheben des Richtrades zur Weiterbe
förderung freigegeben sind,
d. und dass dem Richtrad ein Winkelgeber zur Erfassung seines Drehwe-
ges (x)
e. und dem U-förmig gebogenen Teigstrang eine Sensorik, bestehend aus
zwei Lichtschranken zur separaten Erkennung je eines seiner beiden
Enden zugeordnet ist,
f. wobei der Antriebsmotor des Richtrades von einer Steuereinrichtung
kontrolliert ist,
g. die eingangsseitig mit dem Winkelgeber und der Sensorik verbunden ist.
Ausgehend von der vorstehenden Merkmalsanalyse streiten die Parteien im Kern darüber, ob bei der angegriffenen Ausführungsform der Antriebsmotor des Richtrades von einer Steuereinrichtung kontrolliert wird, die sich zur symmetrischen Aussteuerung der Teigstrangenden eines Winkelgebers bedient, mit dem der Drehweg des Richtrades ermittelt wird. Die Verfügungsbeklagte stellt in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform diese Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß oder auch nur äquivalent verwirklicht.

4. Die angegriffene Ausführungsform fällt nicht in den Schutzbereich von Ansprüchen
des Klagepatents.
Die Verfügungsbeklagte hat durch die Darstellung der Funktionsweise ihrer Teigstrang-Zuführeinrichtung glaubhaft gemacht, dass der Antriebsmotor des Richtrades dieser Zuführeinrichtung nicht von einer Steuereinrichtung kontrolliert wird, die zur symmetrischen Aussteuerung der Teigstrangenden eines Winkelgebers bedarf, mit dem der Drehweg des Richtrades ermittelt wird. Anders nämlich als bei der patentgemäßen Zuführeinrichtung ist für die Ansteuerung und Tätigkeit des Motors nach dem plausiblen Vortrag der Verfügungsbeklagten allein maßgebend, ob sich eines der Teigstrangenden in einer der Lichtschranken befindet. Mangels eines von dieser Lage abhängigen Detektionssignals wird auch der Motor nicht angesteuert bzw. angehalten.
Nach der patentgemäßen Lehre bedarf es hingegen eines Winkelgebers zur Erfassung des Drehweges des Richtrades, da die Positionierung des Teigstrangs zum Zwecke dessen symmetrischer Ausrichtung derart erfolgt, dass der Teigstrang mit , dem Richtrad zunächst beispielsweise entgegen dem Uhrzeigersinn bewegt wird, bis die Erkennungssensorik 82, beispielsweise eine Lichtschranke, ein Teigstrangende 31 detektiert. infolge des entsprechenden Sensorsignals bewirkt die Steuer- oder Recheneinheit eine Drehung des Richtrades 81 nun im Uhrzeigersinn, bis das andere Teigstrang- bzw. Schenkelende 31 die Sensorik bzw. Lichtschranke 82 unterbricht, die daraufhin mit der Erzeugung eines weiteren Sensorsignals an die Steuer- oder Recheneinheit anspricht. Die erste Umdrehung entgegen dem Uhrzeigersinn hat zur Festlegung der Referenz gedient. Die zweite Umdrehung erfolgt dann um den Weg x, bis das zweite, andere Teigstrangende 31 die Lichtschranke 82 durchbrochen hat. Um nun eine symmetrische U-Form 3, wie in Figur 1 unter b) dargestellt, zu erzielen, braucht die Steuer- und Recheneinhelt in Verbindung mit einem Winkelzähler die Antriebs-mittel 06 n ur soweit anzusteuern, dass die Teigstrangenden 31 lediglich den Weg x/2 zurücklegen, was die Hälfte des gesamten Drehwinkels zwischen den beiden signalauslösenden Positionen der Teigstrangenden 31 entspricht. Zur Freigabe des symmetrischen Teigstrangs 3 und dessen weiterer Bearbeitung wird das Richtrad 81 nun nach oben bewegt, beispielsweise um die Schwenkachse 88 in die Abhebebewegung 85 versetzt.
Zweifel an der von der Verfügungsbeklagten dargelegten Funktionsweise sind – jedenfalls mit Blick auf die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts im Rahmen des Verfügungsverfahrens – auch nicht dadurch angezeigt, dass die Verfügungsbeklagte unstreitig einen Servomotor einsetzt. Die Verfügungsklägerin hat zwar ausgeführt, ein solcher Servomotor sei generell mit einer Messeinrichtung versehen, wobei die Messung über einen Drehgeber (Resolver, Inkrementalgeber, Absolutgeber) erfolgt. Mit dieser allgemeinen Feststellung ist aber nichts darüber gesagt, ob sich die Verfügungsbeklagte dieser Funktion des Servomotors zum Zwecke der symmetrischen Ausrichtung der Teigstrangenden auch tatsächlich bedient. Die plausible Darstellung der Funktionsweise ihrer Teigstrang-Zuführeinrichtung spricht klar dagegen. Nach Ansicht der Kammer wird die Verfügungsklägerin ihren auf Indizien gestützten Verdacht, die Verfügungsbeklagte gehe nach der patentgemäßen Lehre vor, erst mit den in einem Hauptsacheverfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln erhärten können.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO