4a O 454/05 – Farbrad

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 530

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. November 2006, Az. 4a O 454/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 130/06

I. Unter Abweisung der Klage wird die Klägerin auf die Widerklage verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
Farbräder mit einem scheibenförmigen Träger in der Form eines scheibenförmigen Abstandhalters zwischen dem Rotor des Motors und den Glasbauteilen des Farbrades, welcher um die Zentralachse rotierbar ist und an der Trägerperipherie durch Klebebefestigung an der kreisringförmigen Stirnfläche des Abstandhalters angebrachte planare Farbfiltersegmente aufweist, welche in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, wobei die Filtersegmente in einer zirkular verlaufenden, streifenförmigen, gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Träger flächig verklebt und die Filtersegmente frei von Durchbrüchen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
soweit die Farbfiltersegmente an der Trägerperipherie einen kreisringförmigen Bereich in Form einer segmentierten Scheibe bilden, welche zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchlässig ist, sowie nicht durch Trägerelemente wie Haltestege unterbrochen ist, und soweit das Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist und das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von > 300 g ausgelegt sind;

2. der Beklagten Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Klägerin die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. November 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der in Ziffer I. 1. bezeichneten Farbräder;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. fallenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte, die ihren Sitz in der Schweiz hat und bis zum September 2006 als U- AG firmierte, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 197 08 xxx C2 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 05. März 1997, wurde am 13. November 1997 offengelegt und nimmt eine Unionspriorität vom 30. April 1996 in Anspruch. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 02. Oktober 2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Es bezieht sich auf ein Farbrad und eine Bilderzeugungsvorrichtung mit einem Farbrad. Der im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche und im Rahmen der Widerklage als verletzt geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet im Wortlaut:
Farbrad (1) mit einem scheibenförmigen Träger (11), welcher um die Zentralachse (10) rotierbar ist und an der Trägerperipherie angebrachte plane Farbfiltersegmente (12) aufweist, welche in radialer Richtung zur Rotationsachse (10) ausgerichtet sind, wobei die Filtersegmente (12) in einer streifenförmigen, gegen die Rotationsachse gerichteten Zone (13) mit dem Träger (11) flächig verklebt und die Filtersegmente (12) frei von Durchbrüchen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Farbfiltersegmente an der Trägerperipherie einen kreisringförmigen Bereich bilden, welcher zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchlässig ist, sowie nicht durch Trägerelemente wie Haltestege unterbrochen ist, dass das Farbrad (1) rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, und dass das Farbrad (1) und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten (12) auf Zentrifugalbeschleunigungen von größer 300 g ausgelegt ist.

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1, 2a und 2b der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt eine Gesamtansicht eines neuartigen Displays mit einer Vorrichtung, Figur 2a eine Teilschnittdarstellung eines Ausführungsbeispiels eines Farbrades und Figur 2b eine Draufsicht auf das Farbrad:

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Taiwan, das weltweit Unternehmen beliefert, die Bilderzeugungsvorrichtungen (beispielsweise so genannte „Beamer“) herstellen und vertreiben. Zu den nach Deutschland, unter anderem an den Abnehmer B, vertriebenen Produkten der Klägerin gehören so genannte Farbräder, die zur Bilderzeugung in „Beamern“ Verwendung finden. Sie bilden den Gegenstand der zunächst erhobenen negativen Feststellungsklage der Klägerin und zugleich der auf eine Verletzung des Klagepatents durch diese Farbräder gestützten Widerklage, mit der die Beklagte die Klägerin auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch nimmt und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin begehrt. Zur Beschaffenheit dieser von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Farbräder (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) hat die Klägerin die Darstellungen nach Anlagen K1 und K2 vorgelegt, welche die Grundstruktur der angegriffenen Ausführungsformen darstellen. Sie sind nachfolgend (in leicht verkleinerter Darstellung) wiedergegeben:

Das von der Klägerin als Anlage K9 bzw. K9a zur Gerichtsakte gereichte Exemplar einer angegriffenen Ausführungsform weist die Grundstruktur nach Anlage K1 auf und stimmt hinsichtlich seiner Ausgestaltung mit einem Farbrad überein, das die Beklagte im Jahre 2004 auf dem deutschen Markt aufgefunden hat. Von ihm stammen die nachfolgend eingeblendeten, ebenfalls leicht verkleinert wiedergegebenen Fotografien nach Anlagen WK3 und WK4 (Seite 1):

Nachdem die Klägerin von der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit Lieferhandlungen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Klagepatents patentanwaltlich abgemahnt und der Verletzungsvorwurf auch gegenüber der Abnehmerin B/Deutschland erhoben worden war, erhob die Klägerin die vorliegende negative Feststellungsklage, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass die von ihr in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Farbräder von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

Die Klägerin hat mit der Klage ursprünglich beantragt,
I. festzustellen,
1. dass die Klägerin durch das DE 197 08 xxx C2 rechtlich nicht gehindert ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Farbräder nach Maßgabe der Anlagen K1 und K2, die nicht über einen scheibenförmigen Träger, welcher um die Zentralachse rotierbar ist, verfügen und bei denen keine an der Trägerperipherie angebrachten planen Farbfiltersegmente vorhanden sind, die in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, auch wenn die Filtersegmente in einer streifenförmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Träger flächig verklebt sein mögen und ferner die Filtersegmente frei von Durchbrüchen sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder zu besitzen,
bei denen ferner die Farbfiltersegmente an der Trägerperipherie keinen kreisringförmigen Bereich bilden, welcher zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchlässig ist, auch wenn die Farbfiltersegmente nicht durch Trägerelemente wie Haltestege unterbrochen sind und ferner das Farbrad nicht rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, auch wenn das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von größer 300 g ausgelegt sein mögen (kein Gebrauchmachen des Anspruchs 1 des Patents DE 197 08 xxx C2);

2. hilfsweise zu 1.,
dass die Klägerin durch das DE 197 08 xxx C2 rechtlich nicht gehindert ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Farbräder nach Maßgabe der Anlagen K1 und K2, die über einen scheibenförmigen Abstandhalter, welcher um die Zentralachse rotierbar ist, verfügen und bei denen keine an der Peripherie des Abstandhalters angebrachten planen Farbfiltersegmente vorhanden sind, die in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, auch wenn die Filtersegmente in einer streifenförmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Träger flächig verklebt sein mögen und ferner die Filtersegmente frei von Durchbrüchen sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder zu besitzen,
bei denen ferner die Farbfiltersegmente an der Trägerperipherie keinen kreisringförmigen Bereich bilden, welcher zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchlässig ist, auch wenn die Farbfiltersegmente nicht durch Trägerelemente wie Haltestege unterbrochen sind und ferner das Farbrad nicht rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, auch wenn das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von größer 300 g ausgelegt sein mögen (kein Gebrauchmachen des Anspruchs 1 des Patents DE 197 08 xxx C2).

II. hilfsweise der Klägerin im Hinblick auf die Kosten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Antragstellung zur Widerklage den mit der Klage geltend gemachten negativen Feststellungsantrag für in der Hauptsache erledigt erklärt. Sie beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Dieser Erledigungserklärung schließt sich die Beklagte nicht an und beantragt weiterhin,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, so dass die Klägerin durch ihr Angebot und Inverkehrbringen von Farbrädern in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent widerrechtlich benutze. Sie nimmt die Klägerin daher auf Unterlassung, auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin seit dem 10. Juli 2003 geltend macht.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen in Abrede. Der messingfarbene Abstandhalter stelle schon keinen scheibenförmigen Träger dar. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, seien die Farbfiltersegmente nicht an der Trägerperipherie angeordnet. Eine Verklebung der Farbfiltersegmente, die bei den angegriffenen Ausführungsformen keinen kreisringförmigen Bereich bildeten, in einer streifenförmigen Zone liege nicht vor, wenn die Farbfiltersegmente – wie hier unstreitig der Fall – in Bezug auf die Stirnseite des Abstandhalters vollflächig verklebt sind. Da das Auswuchten der angegriffenen Farbräder erst nach deren Verbindung mit dem Rotor des Antriebsmotors erfolge, während das Klagepatent verlange, dass das Auswuchten isoliert am Farbrad vorgenommen werden könne, seien die angegriffenen Farbräder nicht im patentgemäßen Sinne rotationssymmetrisch ausgewuchtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Widerklage, für die der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO gegeben ist, ist zulässig. Da die angegriffenen Ausführungsformen der Klägerin von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ist die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete Widerklage auch begründet aus §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB.
Die ursprünglich auf Feststellung der Nichtverletzung gerichtete negative Feststellungsklage, die nach einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin dahin auszulegen ist, dass festgestellt werden soll, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, die ursprüngliche Feststellungsklage also zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist, ist hingegen abzuweisen. Denn ihr fehlte es wegen der Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen an der ursprünglichen Begründetheit. Im Einzelnen:

I.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Vorrichtungsanspruch 1 ein Farbrad, wie es in modernen Projektoren (Bilderzeugungsvorrichtungen), so genannten Beamern, Verwendung findet. Wie die Figur 1 der Klagepatentschrift, die den grundsätzlichen Aufbau eines solchen Projektors zeigt, im Überblick verdeutlicht, geht von einer Lichtquelle (5) ein weißer Lichtstrahl (6) aus. Dieser tritt durch dasjenige Farbfiltersegment (12) des Farbrades (1), das sich gerade im Lichtstrahl (6) befindet, und wird dadurch mit der jeweiligen Farbe versehen. Wenn dieser Lichtstrahl auf die Bilderzeugungsvorrichtung (7) fällt, die aus einer großen Zahl horizontal und vertikal nebeneinander angeordneter Mikrospiegel besteht, wird er in eine entsprechende Vielzahl von Bildpunkten (Pixel) des digitalisierten Bildes zerlegt. Da jeder Mikrospiegel einzeln so angesteuert werden kann, dass er den auf ihn treffenden Lichtstrahl entweder auf die Projektionsoptik (8) oder aber von ihr weg ablenkt, stellt jeder Mikrospiegel der Projektionsoptik (8) entweder eine in der entsprechenden Farbe leuchtendes Farbpixel zur Verfügung oder der dem Mikrospiegel zugeordnete Bildpunkt bleibt „schwarz“. Die Projektionsoptik (8) projiziert das von der Bilderzeugungsvorrichtung (7) generierte Bild auf einen Bildschirm (9).
Der Aufbau polychromer Bilder erfolgt dergestalt, dass die Farbwechsel zwischen den Spektralfarben rot, grün und blau in schneller Folge stattfinden und die Mikrospiegel der Bilderzeugungsvorrichtung (7) durch ihre Verstellung in eine aktivierte oder deaktivierte Position die roten, grünen oder blauen Farbpixel für eine jeweils vorgegebene Zeit nacheinander aufleuchten lassen. Dabei ist es möglich, die Mikrospiegel der Bilderzeugungseinrichtung (7) mit hoher Geschwindigkeit hin- und herzuschalten. Da das menschliche Auge zu träge ist, um die schnellen Bildwechsel als solche zu erkennen, nimmt der Betrachter nicht wahr, dass es sich um Bilder verschiedenfarbiger Bildpunkte handelt, die in hoher Geschwindigkeit für eine individuell definierte Zeit nacheinander auf die Projektionsfläche (9) projiziert werden. Für das menschliche Auge entsteht vielmehr ein einheitliches farbiges Bild. Eine hohe Bildauflösung muss daher mit einer möglichst hohen Drehzahl des Farbrades, das die Farbwechsel erzeugt und damit die Bildwiederholfrequenz vorgibt, bewirkt werden. Die Bildqualität steigt über einen weiten Bereich hinweg mit wachsender Drehzahl des Farbrades an. Bei zu geringer Geschwindigkeit entsteht hingegen der Eindruck eines „flackernden“ Bildes. Die Klagepatentschrift selbst nennt Drehzahlen des Farbrades von einigen tausend Umdrehungen pro Minute (Anlage K3, Spalte 4, Zeile 60-62; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K3).
Farbräder, die den Gegenstand des Klagepatents bilden, werden in solchen Bilderzeugungsvorrichtungen verwendet, bei denen in rascher Folge periodische Farbänderungen in einem optischen System erzeugt werden müssen, indem Farbfilter in den optischen Lichtweg eingeschwenkt werden. Das gattungsbildende Farbrad ist scheibenförmig aufgebaut und weist an der Peripherie kreisförmig angeordnete Filtersegmente auf, die einen Ring bilden und um die Zentralachse des Rades rotiert werden. Infolge der Rotation werden die Filtersegmente abwechselnd in den optischen Weg eingeschwenkt, um die gewünschte Farbänderung zu erzeugen (Spalte 1, Zeile 6-21). Aufgrund der hohen Geschwindigkeit, mit der das Farbrad rotiert, treten für das Farbrad und die empfindlichen Filtersegmente große Krafteinwirkungen in Gestalt der Zentripetalbeschleunigung auf, die einige hundert Mal größer sein kann als die Erdbeschleunigung (g) und bei besonders guten Bildqualitäten bis über 1000 g betragen kann (Spalte 1, Zeile 21-30). Zugleich muss die Vorrichtung für eine erstrebte hohe Standzeit sehr hohen Rundlaufanforderungen genügen (Spalte 1, Zeile 30ff.).
Aus dem Stand der Technik war ein Farbrad mit kreisförmig angeordneten Filtersegmenten aus der europäischen Patentanmeldung 0 xxx xxx A2 (Anlage K6) bekannt. Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift sind die Filtersegmente bei dieser Vorrichtung auf einem als „Glasring“ beschriebenen Bauteil befestigt (Spalte 1, Zeile 47f.). Dieses Bauteil stellt eine mit einem zentrischen Loch versehene runde Trägerscheibe aus Glas dar, auf der die Filtersegmente entweder als Dünnfilm abgeschieden werden (Anlage K6, Figuren 3a/3b) oder auf die separate Glassegmente mit Farbfiltern aufgeklebt werden (Anlage K6, Figuren 8a/8b). An dieser Anordnung beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass der Glasring teuer sei und sich hohe Rundlaufanforderungen nur sehr aufwändig realisieren ließen. Außerdem entstünden durch den Glasring zusätzliche Lichtverluste, was die Wirtschaftlichkeit der Gesamtvorrichtung herabsetze (Spalte 1, Zeile 45-53). Des Weiteren seien – so die Beschreibung der Klagepatentschrift weiter – Farbradanordnungen bekannt geworden, die zwischen den Segmenten Befestigungselement wie Speichen aufweisen, was jedoch die Gesamttransmissionswerte des Farbfilterringes ebenfalls erniedrige und seine Wirtschaftlichkeit begrenze (Spalte 1, Zeile 53-57).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik ist es Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent, ein Farbrad zu schaffen, das unter Beseitigung der Nachteile des Standes der Technik insbesondere die hohen optischen und mechanischen Eigenschaften über lange Betriebszeiten reproduzierbar erfüllen kann und wirtschaftlich herstellbar ist (Spalte 1, Zeile 58-63).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale nach Anspruch 1 vor:
Farbrad (1), mit
1. einem Träger (11),
2. der Träger (11) ist scheibenförmig,
3. der Träger ist um die Zentralachse (10) rotierbar,
4. der Träger weist plane Farbfiltersegmente (12) auf,
5. die Farbfiltersegmente (12) sind an der Trägerperipherie angebracht,
6. die Farbfiltersegmente (12) sind in radialer Richtung zur Rotationsachse (10) ausgerichtet,
7. die Farbfiltersegmente (12) sind mit dem Träger (11) flächig verklebt, und zwar
7.1 in einer streifenförmigen Zone (13),
7.2 welche gegen die Rotationsachse (10) gerichtet ist,
8. die Farbfiltersegmente (12) sind frei von Durchbrüchen,
9. die Farbfiltersegmente (12) bilden einen kreisringförmigen Bereich,
10. der kreisringförmige Bereich befindet sich an der Trägerperipherie,
11. der kreisringförmige Bereich ist zur Zentralachse konzentrisch angeordnet,
12. der kreisringförmige Bereich ist lichtdurchlässig,
13. der kreisringförmige Bereich ist nicht durch Trägerelemente wie Haltestege unterbrochen,
14. das Farbrad (1) ist rotationssymmetrisch ausgewuchtet,
15. das Farbrad (1) und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten (12) sind auf Zentrifugalbeschleunigungen von größer 300 g ausgelegt.

II.
Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 6, 8 und 15 zu Recht nicht umstritten, so dass sich nähere Ausführungen zu diesen Merkmalen erübrigen. Die Klägerin bestreitet jedoch, dass die angegriffenen Ausführungsformen über einen Träger im Sinne der Merkmale 1 bis 4 verfügen. Wenn man den messingfarbenen Abstandhalter als Träger ansehen wollte, sei dieser nicht scheibenförmig, wie dies Merkmal 2 verlangt. Die Farbfiltersegmente seien nicht an der Trägerperipherie angebracht (Merkmale 5 und 10) und bildeten keinen kreisringförmigen Bereich, so dass Merkmal 9 und infolge dessen auch die Merkmale 11 bis 13, die ebenfalls einen kreisringförmigen Bereich voraussetzen, nicht verwirklicht seien. Die Merkmalsgruppe 7, insbesondere das Merkmal 7.1, sei nicht erfüllt, weil die Farbfiltersegmente der angegriffenen Ausführungsform nicht in einer streifenförmigen Zone, sondern vollflächig auf der Stirnseite des Abstandhalters verklebt seien. Da ein rotationssymmetrisches Ausgewuchtetsein des Farbrads schon im Stand der Technik erreichbar gewesen sei, verlange Merkmal 14 weitergehend, dass das Auswuchten gerade am Farbrad, d.h. den Farbfilterelementen und/oder dem Träger zu erfolgen habe.
In dieser Auslegung der technischen Lehre des Klagepatents ist der Klägerin nicht zu folgen.

1. Träger (Merkmale 1 bis 4)
Merkmale 1 bis 4 setzen übereinstimmend das Vorhandensein eines Trägers voraus, an dessen Peripherie nach Merkmal 5 die Farbfiltersegmente angebracht sind. Was die Klagepatentschrift unter einem Träger versteht, definiert sie nicht explizit, es lässt sich aber aus Sicht eines Fachmanns auf dem Gebiet der klagepatentgemäßen Erfindung aus den behandelten Aufgaben des „Trägers“ ohne weiteres ableiten. Der Träger muss geeignet sein, um die Zentralachse des Farbrades zu rotieren (Merkmal 3) und die Farbfiltersegmente aufzunehmen (Merkmal 4). Zu diesem Zweck handelt es sich bei einem erfindungsgemäßen Träger um ein Bauteil, das den Farbfiltersegmenten in einer durch weitere Merkmale spezifizierten Weise eine Befestigungsfläche bietet, um die Farbfiltersegmente im befestigten Zustand zu tragen (Merkmal 4) und mit ihnen die Rotationsbewegung um die Zentralachse zu vollziehen (Merkmal 3).
Ein weitergehender Bedeutungsgehalt kann dem Begriff des Trägers nicht beigemessen werden. Dass ein anspruchsgemäßer Träger ein „Vorrichtungsteil von einiger Robustheit“ sein müsse, wie die Klägerin meint, wäre zum einen eine völlig unbestimmte Kennzeichnung, soweit ihre Bedeutung über die Fähigkeit hinausgehen sollte, die Farbfiltersegmente auch bei den bestimmungsgemäß zu erreichenden Drehzahlen des Farbrades zu tragen. Zum anderen ist dies der Klagepatentschrift auch nicht anhand der bevorzugten Ausführungsform nach Figur 2a zu entnehmen. Auch diese zeigt nur, dass der mit der Bezugsziffer (11) belegte Träger in der Lage ist, die Segmente (12) im Zusammenwirken mit der Verklebung (13) und dem nach dem Anspruchswortlaut nicht obligatorischen Ring (15) zu haltern.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen stellt der messingfarbene Abstandhalter (der in den Anlagen K1 und K2 als hellroter „´brass hub´, or ´cap´ or ´washer`“ bezeichnet wird) einen anspruchsgemäßen Träger für die Farbfiltersegmente dar. Denn er stellt den Segmenten eine sich radial erstreckende und als Klebefläche dienende Fläche zur Verfügung, an der die Segmente befestigt sind. Soweit die Klägerin meint, der Abstandhalter könne deshalb kein anspruchsgemäßer Träger sein, weil er keine Scheibenform im Sinne des Merkmals 2 aufweise, sondern ringförmig gestaltet sei, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Insoweit will die Klägerin auf der Grundlage der Klagepatentschrift unterscheiden zwischen einer Scheibenform – wie sie die Klagepatentschrift für den erfindungsgemäßen Träger voraussetze – und einer Kreisringform, wie sie das Klagepatent voraussetze, soweit es um die Gesamtheit der Farbfiltersegmente geht. Mit der Bildung dieses Begriffsgegensatzes zwischen „Scheibe“ und Ring“ geht die Klägerin allerdings über die Klagepatentschrift hinaus. Denn diese verwendet im Zusammenhang mit dem Stand der Technik aus der EP 0 xxx xxx A2 (Anlage K6) gleichermaßen den Begriff des „Glasrings“, obwohl es sich auch bei der „Substratscheibe (30)“ aus der dortigen Figur 3b (vgl. Anlage K6, Spalte 4, Zeile 44; in der Übersetzung Anlage K6a, Seite 7, zweite Zeile) nur um ein Gebilde mit kreisförmiger Fläche und einem zentralen Loch handelt. Bereits dies deutet darauf hin, dass die Klagepatentschrift nicht in der Weise zwischen „Ring“ und „Scheibe“ unterscheidet, wie dies die Klägerin tun will. Die Differenzierung der Klägerin soll sich offenbar an der Größe des zentralen Lochs festmachen. Je größer dieses im Verhältnis zum Gesamtdurchmesser der Trägers ist, um so eher sei es gerechtfertigt, von einem „Ring“ statt von einer „Scheibe“ zu sprechen. Ungeachtet der hieraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten – es wäre festzulegen, ab welcher Relation zwischen Trägerdurchmesser und Lochgröße die „Scheibenform“ aufhört und die „Ringform“ beginnt – findet sich aber insbesondere in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt dafür, dass das Erreichen einer bestimmten Lochgröße in Relation zum Trägerdurchmesser aus dem Anwendungsbereich des Klagepatents herausführen sollte. Im Hinblick auf die Funktion des scheibenförmigen Trägers als Befestigungsfläche für die Farbfiltersegmente ist es vielmehr entscheidend, dass der Träger geeignet ist, die Farbfiltersegmente an seiner Peripherie (Merkmal 5) zu tragen, wobei sie in einer streifenförmigen Zone (Merkmal 7.1) flächig mit dem Träger müssen verklebt sein können (Merkmal 7).
Dem genügen die messingfarbenen Abstandhalter der angegriffenen Ausführungsformen. Die axiale Stirnseite des Abstandhalters weist eine ausreichende Erstreckung in radialer Richtung auf, um die Farbfiltersegmente an ihr mittels einer Klebeverbindung so zu befestigen, dass sie über seine Peripherie hinaus (nach außen) überstehen und auf diese Weise einen Bereich bilden, der von dem Lichtstrahl der Bilderzeugungsvorrichtung ungehindert durchstrahlt werden kann. In Gestalt des messingfarbenen Abstandhalters verfügen die angegriffenen Ausführungsformen daher über einen scheibenförmigen, um die Zentralachse rotierbaren Träger nach den Merkmalen 1 bis 4, an dem plane Farbfiltersegmente angebracht sind.

2. An der Trägerperipherie (Merkmale 5 und 10)
Nach Merkmal 5 sind die Filtersegmente an der Trägerperipherie angebracht, was für den von den Farbfiltersegmenten zu bildenden kreisringförmigen Bereich nach Merkmalen 9 bis 13 in Merkmal 10 wieder aufgegriffen wird. Beide Merkmale sind daher gemeinsam zu betrachten.
Den Begriff der „Peripherie“ des Trägers versteht das Klagepatent im allgemeinen Sinne dahin, dass er den nach außen gerichteten und zur Anbringung der Farbfiltersegmente geeigneten Randbereich des Trägers (vgl. Merkmal 5) sowie die im Anschluss an den Träger entgegengesetzt zur Rotationsachse verlaufenden Bereiche (vgl. Merkmal 10) bezeichnet. Diese Auslegung geht einher mit der Schilderung des gattungsbildenden Standes der Technik, in dem „an der Peripherie“ des scheibenförmig aufgebauten Farbrades Filtersegmente kreisförmig angeordnet seien (vgl. Spalte 1, Zeile 12-16). Hingegen ist unter Peripherie des Trägers – entgegen der engeren Ansicht der Klägerin – nicht nur eine Kreislinie entlang dem äußersten Rand des Trägers zu verstehen, so dass eine Anbringung an der Stirnseite des Trägers ausscheiden müsste. Dieses Verständnis verbietet sich bereits angesichts der Anweisung aus Merkmal 7, die Verklebung der Farbfiltersegmente mit dem Träger (zwar in einer streifenförmigen Zone, Merkmal 7.1, aber doch) flächig vorzunehmen. Entlang einer Kreislinie am äußersten Rand des Trägers könnte eine solche flächige Verklebung nur dann erfolgen, wenn die Dicke der Farbfiltersegmente entsprechend stark bemessen würde, was für den Fachmann wegen der damit einhergehenden Vergrößerung der rotierenden Masse (gerade in den äußeren Bereichen des Trägers) fern liegt. Die Klägerin verweist selbst zu Recht darauf, dass das Klagepatent das Ziel verfolge, die Masse der außen liegenden Farbfiltersegmente so gering wie möglich zu halten. Für die aus Sicht der Klägerin allein denkbare Alternative einer linienförmigen Verklebung entlang des äußersten Trägerrandes wird der Fachmann hingegen erkennen, dass dies für eine ausreichende Festigkeit des Farbrades im Hinblick auf die Drehzahlen und eine damit einhergehende Zentripetalbeschleunigung ungenügend wäre, zumal sie sich mit der Anweisung einer flächigen Verklebung nach Merkmal 7 nicht vereinbaren ließe.
Das dargelegte Verständnis der „Trägerperipherie“ steht zudem in Übereinstimmung mit der zeichnerischen und textlichen Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung nach Figur 2a, in Bezug auf welche die Beschreibung ausdrücklich von einem „Trägerrandbereich“ spricht, wenn sie die Positionierung der Filtersegmente beschreibt (Spalte 5, Zeile 27-29). Entsprechend ragt in der Figur 2a das Farbfiltersegment (12) noch in den Bereich des Trägers hinein und greift nicht erst an dessen äußersten Umfang an. Die Kleberschicht (13) ist axial orientiert, liegt also auf einer der Stirnseiten des Trägers, jedenfalls nicht an dessen Außenumfang. Zwischen dem radial nach außen weisenden äußeren Trägerbereich und dem zur Rotationsachse weisenden inneren Ende der Farbfiltersegmente findet sich eine deutliche Überdeckung in radialer Richtung. Da die in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiele der Auslegung der Anspruchsmerkmale in aller Regel nicht zuwiderlaufen, kann die Trägerrandbereich nicht auf den Außenumfang des Trägers (dessen Umfangslinie) beschränkt sein.
Die Klägerin meint, erfindungsgemäß müsse der Träger so viel Material aufweisen, dass zum Zwecke des Auswuchtens (Merkmal 14) Material entfernt werden kann. Dies setze eine gewisse Dicke des Trägers voraus, weil ohne dies keine Materialentfernung möglich sei, ohne den Träger zu schwächen. Der Begriff der „Trägerperipherie“ könne daher nicht nur eine Fläche (mithin einen zweidimensionalen Raum) bezeichnen; vielmehr müsse der Träger als dreidimensionaler Raum betrachtet werden. Bei einer solchermaßen „dreidimensional betrachteten Scheibe“ (so die Klägerin selbst auf Seite 14 der Erwiderung auf die Widerklage, Bl. 120 GA) könne der Trägerrand nur durch den zylinderförmigen Umfang gebildet werden. Eine Ausgestaltung des Farbrades könne mithin patentgemäß nur der räumlichen Zuordnung zwischen Farbfiltersegmenten und Träger wie in der Anlage K5/K5a (US-PS 4,800,xxx), nicht der Anlage K6/K6a (EP-A 0 xxx 146) entsprechen. Dies werde durch Figur 2a der Klagepatentschrift unterstrichen und nur so mache das Merkmal der Verklebung „in einer streifenförmigen Zone“ (Merkmal 7.1) Sinn. Auch Merkmal 14 könne nur verwirklicht werden, wenn die Segmente ausschließlich am Außenumfang befestigt würden. Nur dann bleibe die „obere Fläche des Trägers“ (womit offenbar die in Figur 2a nach oben weisende Stirnfläche gemeint ist) ohne weiteres von außen zugänglich, so dass dort Maßnahmen des Auswuchtens getroffen werden könnten. Auch in dieser Auslegung ist der Klägerin nicht zu folgen. Dass Merkmal 7.1 (Verklebung „in einer streifenförmigen Zone“) nur dann sinnvoll sei, wenn die streifenförmige Zone entlang des radialen Außenumfangs verläuft, widerlegt bereits die Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform in Figur 2a, wo sich die Klebeschicht (13) auf der Stirnseite des Trägers befindet. Zudem könnte eine solche Verklebung nicht „flächig“ sein, wie von Merkmal 7 ausdrücklich vorausgesetzt. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, warum nur die „obere Fläche des Trägers“ als Ort von Auswuchtmaßnahmen (die nicht nur in der Entfernung von Material, sondern ausdrücklich auch in dessen lokaler Hinzufügung bestehen können; Spalte 2, Zeile 38-49) in Betracht kommen sollte, so dass die Anbringung der Farbfiltersegmente an der Peripherie Raum hierfür lassen müsste. Die Beschreibung der Klagepatentschrift beschränkt die Maßnahmen des Auswuchtens gerade nicht auf die Entfernung von Material am scheibenförmigen Träger (Spalte 2, Zeile 38-45), sondern erwähnt auch die Möglichkeit, für das Auswuchten Füllmaterial in vorgesehene Ausnehmungen einzubringen (Spalte 2, Zeile 45-49). Eine Beschränkung auf bestimmte Bereiche des Trägers, an denen die Auswuchtmaßnahmen vorgenommen werden sollten, oder auch nur eine Empfehlung für einen bevorzugten Ort von Auswuchtmaßnahmen enthält die Klagepatentschrift hingegen nicht, so dass für sie auch der äußere Umfangsbereich des Trägers in Betracht kommt, wenn die Anbringung der Farbfiltersegmente die Stirnseite des Trägers bereits in Anspruch nimmt. Jedenfalls lässt sich eine Veranlassung, gerade die Stirnseiten des Trägers zu diesem Zweck frei zu lassen, indem die Farbfiltersegmente am äußersten Umfang angebracht werden, aus der Klagepatentschrift nicht ableiten.
Mit einer Anbringung der Farbfiltersegmente an der Trägerperipherie verlangt Anspruch 1 des Klagepatents daher nur, dass die Filtersegmente so in der Nähe des äußeren Randes des Trägers anzubringen sind, dass sie einen über den Träger hinausstehenden und daher vom Lichtstrahl zu durchscheinenden (Merkmal 12) kreisringförmigen Bereich an der Trägerperipherie (Merkmale 9 und 10), das heißt außerhalb des Trägers bilden. Eine weitergehende Bedeutung kann die Klägerin schließlich auch nicht daraus ableiten, dass die Anordnung einer Anbringung an der Trägerperipherie mit dem dargelegten Verständnis überflüssig wäre, weil das Klagepatent dann auch schlicht eine „Anbringung am Träger“ ohne nähere Eingrenzung verlangen könnte. Merkmal 5 zeige vielmehr, dass ein als „Trägerperipherie“ bezeichneter Teil des Trägers von einem anderen (d.h. nicht peripheren) Bereich des Trägers unterschieden werden könne; es müsse mithin neben dem peripheren Anbringungsbereich ein anderer Teil des Trägers verbleiben, an dem keine Anbringung erfolgt. Dies sei schließlich auch vor dem Hintergrund zu verlangen, dass das Klagepatent anstrebe, den aus der EP-A 0 xxx 146 bekannten Glasring, auf dem die Filtersegmente befestigt seien, zu vermeiden (Spalte 1, Zeile 47-50). Dem ist zu widersprechen. In Abgrenzung zu den aus dem Stand der Technik bekannten Farbrädern, bei denen als Befestigungselemente Speichen zwischen den Segmenten vorgesehen waren, so dass der Träger mittels der Speichen die Segmente praktisch umfasste und einschloss, bringt Merkmal 5 zum Ausdruck, dass sich der kreisringförmige (lichtdurchlässige; Merkmal 12) Bereich der Farbfiltersegmente außerhalb des Trägers befinden soll. Merkmal 13 bekräftigt dies dahin, dass dieser Bereich nicht durch Trägerelemente wie Haltestege unterbrochen sei. Mit dem Zusatz einer Anbringung an der Trägerperipherie verlangt Anspruch 1 somit, dass sich die Farbfiltersegmente vom äußeren Bereich des Trägers aus nach außen überstehend erstrecken sollen. Wenn das Klagepatent einen Glasring, wie er aus der EP-A 0 xxx 146 bekannt ist, vermeiden möchte, so gilt dies nur im Hinblick auf den Glasring als Träger, bedeutet jedoch nicht, dass auch ein Glassubstrat, auf dem wie bei den angegriffenen Ausführungsformen die Farbfilter aufgebracht sind, ohne dass es damit zu einem Bestandteil des Trägers würde, entbehrlich sein müsse.
Schließlich hinge mit der Auslegung der Klägerin, die neben der Klebefläche auch einen weiteren Teil des Trägers verlangt, auf dem eine Verklebung nicht erfolgen dürfe, die Merkmalsverwirklichung von Zufälligkeiten in der konkreten Ausgestaltung des Trägers ab, die hinsichtlich der Funktion der Anweisung einer Anbringung an der Trägerperipherie sachlich nicht geboten sind. So käme es mit der Klägerin lediglich darauf an, ob der Träger (der messingfarbene Ring der angegriffenen Ausführungsformen) über den Anbringungsbereich der Farbfiltersegmente hinaus nach innen (in Richtung auf die Rotationsachse) fortgeführt wird oder nicht. Mit Blick auf die Funktion, eine durch Trägerelemente wie Speichen ungehinderte Durchstrahlung des kreisringförmigen Bereichs von Farbfiltersegmenten zu gewährleisten, indem die Farbfiltersegmente an der Trägerperipherie angebracht sind (Merkmal 5), so dass sich ihr kreisringförmiger Bereich an der Trägerperipherie befindet (Merkmal 10), ist es aber irrelevant, ob der Träger in Richtung auf die Rotationsachse fortgeführt ist oder nicht.
Auch die in Bezug auf die Stirnseite des Trägers vollflächige Verklebung der Farbfiltersegmente steht einer Verwirklichung der Merkmale 5 und 10 daher nicht entgegen.

3. In einer streifenförmigen Zone (Merkmal 7.1)
Aus den Ausführungen zu Merkmalen 5 und 10 ergibt sich bereits die Verwirklichung auch des Merkmals 7.1 durch die angegriffenen Ausführungsformen. Die Klägerin stellt die Verwirklichung des Merkmals 7.1 mit dem Argument in Abrede, bei den angegriffenen Ausführungsformen seien die Farbfiltersegmente vollflächig mit dem Abstandhalter verklebt, während eine flächige Verklebung „in einer streifenförmigen Zone“ gerade bedeute, dass keine vollflächige Verklebung erfolgen solle. Es müsse neben dem Klebestreifen mindestens eine weitere Zone des scheibenförmigen Trägers geben, in der keine flächige Verklebung zwischen Farbfiltersegmenten und Träger vorliegt.
Das enge Verständnis der Klägerin zur Bildung eines Begriffsgegensatzes zwischen „streifenförmig“ und „vollflächig“, jeweils in Bezug auf den Träger, findet in der Klagepatentschrift keine Stütze. Im Zusammenhang mit dem gewürdigten Stand der Technik erwähnt sie an keiner Stelle, dass sie eine vollflächige Verklebung als solche nach dem Stand der Technik kritisch beurteile. In der EP-A 0 xxx 146 (Anlage K6) weist die vierte Ausführungsform (Figuren 8/8a) ein laminiertes Farbrad auf, bei dem separate Filter (96, 98 und 100) mit einer Scheibe (102) unter Verwendung einer durchgehenden Schicht aus optisch transparentem Hochtemperaturklebstoff verbunden sind (vgl. Anlage K6, Spalte 7, Zeile 5-12; Anlage K6a, Seite 10, letzter Absatz). An der EP-A 0 xxx 146 kritisiert die Klagepatentschrift aber nur, dass der Glasring, auf dem die Filtersegmente mit ihrer gesamten Fläche befestigt sind, teuer sei, hohe Rundlaufanforderungen nur sehr aufwendig zu realisieren seien und durch den Glasring zusätzliche Lichtverluste entstünden (Spalte 1, Zeile 47-53). Diese Nachteile lassen sich durch den Verzicht auf einen Glasring als Träger und die Anbringung der Farbfiltersegmente an der Peripherie des Trägers vermeiden. Die vollflächige Verklebung der Farbfiltersegmente mit dem Träger wird als solche hingegen nicht kritisiert. Im Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Verklebung hebt die Beschreibung nur hervor, dass die Klebebefestigung an der Peripherie des Trägers so erfolgen solle, dass zwischen den Filtersegmenten in Rotationsrichtung der ringförmige transparente Bereich nicht durch optisch nicht transparente Materialien unterbrochen sei (Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 2).
Aus der weiteren Beschreibung ergibt es sich in einer für den Fachmann erkennbaren Weise, dass sich das Merkmal „in einer streifenförmigen Zone“ nicht auf den Träger, sondern auf die Farbfiltersegmente bezieht. So heißt es in Spalte 2 in den Zeilen 2 bis 10:
„Die Farbfiltersegmente sind an einer streifenförmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Träger flächig verklebt, wobei die flächige Verklebung nur in einem schmalen ringzonenartigen Bereich gegen das Rotationszentrum gerichtet erfolgt, so dass ein wesentlicher Teil der Filtersegmentfläche, radial von der Rotationsachse gesehen nach außen, als transparente ringförmige Nutzzone frei bleibt.“
Während die Verklebung bezogen auf den Träger „flächig“ zu erfolgen hat (Merkmal 7), wird von den Farbfiltersegmenten nur ein streifenförmiger (und zwar ein der Rotationsachse zugewandter; Merkmal 7.2) Bereich als Klebefläche genutzt, damit ihr äußerer Teil als transparente Nutzzone vom Lichtstrahl durchschienen werden kann. Durch diesen Wechsel im Bezugsobjekt (flächig – Träger; streifenförmig – Farbfiltersegmente) ist die Merkmalsgruppe 7 in sich stimmig: Auf dem Träger soll eine flächige (nicht notwendig, aber möglicherweise durchaus vollflächige) Verklebung erfolgen, mit der aber nur ein Streifen der Farbfiltersegmente abgedeckt werden soll, damit deren äußerer Teil ohne Behinderung durch Trägerelemente wie Haltestege (Merkmal 13) vom Lichtstrahl durchschienen werden kann (Merkmal 12). „Gegen die Rotationsachse gerichtet“ (Merkmal 7.2) ist die streifenförmige Zone schließlich aus der Perspektive der Farbfiltersegmente (gleichsam bei der Blickrichtung von der Peripherie zur Rotationsachse hin), nicht aus der Sicht des Trägers (von der Rotationsachse aus in Richtung Trägerperipherie betrachtet). Auch dies belegt, dass das Bezugsobjekt der „streifenförmigen Zone“ nicht der Träger ist, sondern die Farbfiltersegmente.
Auch der Abschnitt [0010] der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 3, Zeile 38 bis Spalte 4, Zeile 8), der sich mit der Verklebung näher befasst, enthält keinen Hinweis darauf, dass eine in Bezug auf den Träger vollflächige Verklebung nicht patentgemäß wäre. Auch Abschnitt [0017] der Beschreibung problematisiert zunächst nur die Stärke (Dicke) der Klebeschicht (Spalte 5, Zeile 24-33), dann auch die Breite der Kleberingzone, indem er vorteilhafte Werte angibt (Spalte 5, Zeile 50f.). Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Träger, d.h. in Bezug auf ihn, nicht vollflächig verklebt werden dürfte, lassen sich auch dieser Beschreibungsstelle nicht entnehmen.
Dass sich die Klägerin für ihr enges Verständnis nicht auf die Möglichkeit eines erleichterten Auswuchtens in der Nähe der Trägerperipherie berufen kann, wenn der Klebebereich auf einen schmalen Streifen am Außenumfang des Trägers beschränkt wird, wurde bereits unter 2. zu Merkmalen 5 und 10 erörtert. Auch für Merkmal 7.1 kann die Klägerin daraus keine Anhaltspunkte ableiten, weil die Klagepatentschrift keine Einschränkung auf bestimmte Orte, an denen die Auswuchtung vorzunehmen sei, enthält.
Der Umstand, dass die Stirnseite des messingfarbenen Abstandsringes der angegriffenen Ausführungsformen nahezu vollflächig als Klebefläche für die Farbfiltersegmente fungiert, steht einer Verwirklichung des Merkmals 7.1 daher nicht entgegen. Denn bezogen auf die Farbfiltersegmente handelt es sich nur um eine (flächige) Verklebung in einer streifenförmigen Zone, die ihren übrigen Bereich – von der Beschreibung als „transparente ringförmige Nutzzone“ beschrieben (Spalte 2, Zeile 9) – frei lässt.

4. Kreisringförmiger Bereich der Farbfiltersegmente (Merkmal 9)
Wenn Anspruch 1 davon spricht, die Farbfiltersegmente bildeten einen kreisringförmigen Bereich (Merkmal 9), ist damit lediglich der im Einbauzustand des vollständigen Farbrades für den Lichtstrahl außerhalb des Trägers zur Verfügung stehende Nutzbereich der Farbfiltersegmente gemeint. Zugleich ist es nicht von Bedeutung, ob die Farbfiltersegmente bei isolierter Betrachtung (d.h. ohne ihre Zusammenfügung mit dem Träger) eher eine Scheibenform als eine Ringform aufweisen, wobei auch in diesem Zusammenhang die Bedenken gegen eine klare Abgrenzung beider Formen anhand der Größe des zentralen Lochs gelten, wie bereits unter 1. zu Merkmal 2 mit umgekehrter Blickrichtung (scheibenförmiger Träger) ausgeführt. Dies belegen die übrigen Merkmale 10 bis 13, die wie Merkmal 9 einen von den Farbfiltersegmenten gebildeten kreisringförmigen Bereich voraussetzen und nur mit einer zusammengefügten Einheit aus Träger und Farbfiltersegmenten sinnvoll betrachtet werden können.
Die Klägerin stellt die Verwirklichung des Merkmals 9 (und damit zugleich der Merkmale 10, 11, 12 und 13) mit der Begründung in Abrede, bei den angegriffenen Ausführungsformen bildeten die Farbfiltersegmente eine Scheibe, die keinen kreisringförmigen Bereich darstellen könne. Die Farbfiltersegmente müssten „aus sich selbst heraus“ allein durch ihr Zusammensetzen einen kreisringförmigen Bereich bilden. Diese Ansicht wird bereits durch die Merkmale 10 bis 13, jedenfalls aber durch die Beschreibung widerlegt, nach der es auf den Einbauzustand der Farbfiltersegmente ankommt. Nur im Einbauzustand kann die Frage, ob sich der kreisringförmige Bereich an der Trägerperipherie (vgl. Merkmal 5) befindet, überhaupt sinnvoll gestellt werden (Merkmal 10), ebenso die Frage der konzentrischen Anordnung zur Zentralachse (Merkmal 11) und des Nichtunterbrochenseins durch Trägerelemente (Merkmal 13). Welchen Sinn eine isolierte Betrachtung der zusammen genommenen Farbfiltersegmente unabhängig vom Träger, an dessen Peripherie sie anzubringen sind, unter funktionalen Gesichtspunkten überhaupt machen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist bei der gebotenen funktionalen Betrachtung der Anspruchsmerkmale auch nicht ersichtlich, welches Ziel die Lehre des Klagepatents mit einer Kreisringform der Farbfiltersegmente im nicht eingebauten Zustand verfolgen sollte. Zudem ist Merkmal 12, wonach der kreisringförmige Bereich lichtdurchlässig zu sein hat, nur mit dem Verständnis, dass es für den kreisringförmigen Bereich allein auf den über den Träger hinausragenden Nutzbereich der Farbfiltersegmente ankommt, verständlich. Bekräftigt wird dies durch die Beschreibung (Spalte 2, Zeile 8-10), nach der
„… ein wesentlicher Teil der Filtersegmentfläche, radial von der Rotationsachse gesehen nach außen, als transparente ringförmige Nutzzone frei bleibt.“
Des Weiteren wäre das von der Klägerin vertretene Verständnis unvereinbar mit dem in Figur 2b der Klagepatentschrift gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiel, bei dem auf der Grundlage des Verständnisses der Klägerin ebenfalls eine „scheibenförmige“ Anordnung der Farbfiltersegmente gezeigt würde, wobei hier unterstellt werden soll, dass sich Ring- und Scheibenform hinreichend deutlich voneinander abgrenzen lassen, was bereits im Ansatz zweifelhaft erscheint. Erst im Einbauzustand, der im Querschnitt in Figur 2a gezeigt wird, stehen die Farbfiltersegmente (12) jeweils mit Bereichen über den Träger hinaus, die zusammen genommen eine Kreisringform bilden.
In Abgrenzung zum Stand der Technik eines Farbrades nach der EP-A 0 xxx 146, bei der die Farbfiltersegmente vollflächig mit der (optisch transparenten) Substratscheibe durch Aufdampfen oder Verkleben verbunden, hinsichtlich ihrer Fläche also mit ihm identisch sind, kennzeichnet Merkmal 9 die Erfindung des Klagepatents in Verbindung mit Merkmalen 10 und 13 dadurch, dass die Farbfiltersegmente einen kreisringförmigen Bereich bilden, der sich an der Trägerperipherie befindet (den Träger mithin nach außen überragt) und nicht durch Elemente des Trägers unterbrochen ist. Dies steht im Zusammenhang mit der Vermeidung zusätzlicher Lichtverluste, die das Klagepatent an dem Farbrad der EP-A 0 xxx 146 kritisiert (Spalte 1, Zeile 51-53). Das Klagepatent vermeidet mit den Merkmalen 9 und 10 die Dopplung des Trägers mit in axialer Richtung (d.h. in Richtung des Lichtstrahls) auf ihm befindlichen Farbfiltersegmenten, so dass nur noch die Farbfiltersegmente einschließlich des sie zur Stabilisierung notwendigerweise bildenden lichtdurchlässigen Materials durchschienen werden müssen, nicht jedoch Teile des Trägers. Zugleich grenzt die Kreisringform, die nach den zutreffenden fachkundigen Äußerungen der Anmelderin im Patenterteilungsverfahren eine Anordnung der Farbfiltersegmente auf einem Vollkreis impliziert, den Gegenstand des Klagepatents von der US-PS 4,800,xxxx (Anlage K5/K5a) ab, wo in der Darstellung bevorzugter Ausführungsformen die Farbfiltersegmente keinen Vollkreis beschreiben, sondern wegen der Lücke (54) lediglich einen Teilkreis.
Schließlich ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass mit dem hier vertretenen Verständnis des kreisringförmigen Bereichs als lichtdurchlässiger Bereich außerhalb des Trägers das Merkmal 10 nicht verwirklicht werden könnte. Wie bereits zu Merkmalen 5 und 10 ausgeführt, beschreibt das Klagepatent mit „an der Trägerperipherie“ auch die im Anschluss an den Träger nach außen verlaufenden Bereiche außerhalb des Trägers. Einen Überdeckungsbereich zwischen Träger und dem kreisringförmigen Bereich der Farbfiltersegmente verlangt Anspruch 1 daher nicht, zumal sich sein solcher Überdeckungsbereich nicht mit Merkmal 12 (Lichtdurchlässigkeit des kreisringförmigen Bereichs) vereinbaren ließe.
Kommt es damit nicht auf eine isolierte Betrachtung der zusammen genommenen Farbfiltersegmente an, sondern auf die im Montagezustand verbleibende Nutzzone, die sich nicht mit dem Träger überdeckt, bilden auch die Farbfiltersegmente der angegriffenen Ausführungsformen einen kreisringförmigen Bereich im Sinne der Merkmale 9 bis 13, deren weitergehende Voraussetzungen die Klägerin zu Recht nicht in Abrede stellt.

5. Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet (Merkmal 14)
Nach Merkmal 14 ist „das Farbrad“ rotationssymmetrisch ausgewuchtet. Die Klägerin vertritt die Ansicht, mit „Farbrad“ beschreibe das Klagepatent lediglich die Kombination aus Träger und der Gesamtheit der am Träger angebrachten Farbfiltersegmente (das Farbrad im engeren Sinne), nicht jedoch das Farbrad im engeren Sinne in Verbindung mit dem für seine zweckgemäße Verwendung erforderlichen Antriebsmotor (das Farbrad im weiteren Sinne). Da es für den Fachmann selbstverständlich sei, dass das Farbrad im weiteren Sinne rotationssymmetrisch ausgewuchtet sein müsse, könne Merkmal 14 nur dahin verstanden werden, dass es eine besondere Art und Weise des Auswuchtens beschreibe. Diese sei darin zu sehen, dass es patentgemäß möglich sein müsse, lediglich das Farbrad im engeren Sinne auszuwuchten. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei das Farbrad im engeren Sinne hingegen mit dem Rotor des Antriebsmotors verbunden. Diese Verbindung erfolge bereits, bevor das Auswuchten am Abstandshalter vorgenommen werde, so dass für das Auswuchten ein größerer Aufwand erforderlich sei.
In dieser engen Auslegung des Merkmals 14 ist der Klägerin nicht zu folgen. Vielmehr versteht auch der Fachmann die Anweisung, dass „das Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist“, als Beschreibung eines erforderlichen Endzustands des fertigen Farbrades im weiteren Sinne, das schließlich für hohe Drehzahlen mit entsprechender Zentripetalbeschleunigung des rotierenden Trägers mit den Farbfiltersegmenten ausgelegt sein muss. Dies belegen die Anweisung des von den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig verwirklichten Merkmals 15 und die Beschreibung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeile 25ff.). Eine bestimmte Art und Weise der Auswuchtung in dem Sinne, dass eine isolierte Auswuchtung des Farbrades im engeren Sinne möglich sein müsste, verlangt weder das Merkmal 14 (das ausdrücklich einen Zustand beschreibt) noch die gegebenenfalls (d.h. bei Auslegungsspielräumen im Anspruch) zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung. Auch sie weist den Fachmann lediglich auf die bekannten Maßnahmen einer Veränderung der Masseverteilung des Trägers hin, entweder Material am scheibenförmigen Träger zu entfernen, vorzugsweise in Form einer Ausnehmung von Material (Spalte 2, Zeile 38-45), oder vorhandene Ausnehmungen zum Zwecke des Auswuchtens mit Füllmaterial zu versehen (Spalte 2, Zeile 45-49).
Darüber hinausgehende Anweisungen, das Auswuchten müsse ungeachtet der gegebenenfalls erst später erfolgenden Verbindung des Farbrades im engeren Sinne mit dem Rotor des Antriebsmotors vorgenommen werden können, lassen sich dem Merkmal 14 nicht beimessen. So spricht bereits die allgemeine Beschreibung der Lehre des Klagepatents (Spalte 2, Zeile 36ff.) davon, die Konstruktion des Rades müsse so ausgeführt sein, dass ein einfaches Auswuchten im Montageendzustand möglich sei. Diese Vorteilsangabe greift die Kritik am Stand der Technik (in Gestalt der EP-A 0 xxx 146) auf, dass bei dem Glasring mit Farbfiltersegmenten hohe Rundlaufanforderungen nur sehr aufwendig zu realisieren seien (Spalte 1, Zeile 50f.). Daraus lässt sich hingegen nicht ableiten, dass eine Auswuchtung des Farbrades, die erst nach seiner Verbindung mit dem Antriebsmotor vorgenommen wird, bereits aus dem Klagepatent herausführe. Dem steht die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels gemäß Figuren 2a und 2b der Klagepatentschrift entgegen, nach welcher der „Montageendzustand“ die Verbindung des Farbrades im engeren Sinne mit dem Rotor des Antriebsmotors umfasst. Nach dieser Schilderung treten zu beseitigende Unwuchten in der Vorrichtung nicht nur durch Toleranzen im Aufbau des Farbrades auf, sondern auch durch die Befestigung des Trägers (11) an dem Rotor (23) (Spalte 5, Zeile 35ff.). Zudem weist die Beschreibung (Spalte 5, Zeile 51-55) ausdrücklich darauf hin, dass die Verbindung zwischen Rotor (23) und Träger (11) erheblichen Einfluss auf die Wuchtung der Vorrichtung habe; daher werde die Wuchtung der Vorrichtung mit montiertem Träger (11) auf dem Rotor (23) durchgeführt. Dies schließt eine Auslegung des Merkmals 14 aus, nach der es zwingend erforderlich sei, die Wuchtung ausschließlich am Farbrad im engeren Sinne vornehmen zu können, weil mit dieser Auslegung das einzige beschriebene Ausführungsbeispiel der Erfindung Patentanspruch 1 nicht unterfiele. Die Klagepatentschrift bietet damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehre des Klagepatents es anstreben würde, das Farbrad – bestehend aus Träger und Farbfiltersegmenten – isoliert auswuchten zu können, bevor es mit dem Rotor des Antriebsmotors verbunden wird. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, welche praktischen Vorteile dies gegenüber einer Auswuchtung im Montageendzustand, d.h. nach Verbindung des Farbrades im engeren Sinne mit dem Motor, bieten sollte.
Auch soweit die Klägerin mit der hier vertretenen Auslegung des Merkmals 14 eine Lösung der Aufgabe, die hohen Rundlaufanforderungen mit einem geringeren Aufwand als im Stand der Technik zu erzielen (Spalte 1, Zeile 51f. mit Zeile 58ff.), vermisst, ist ihr zu widersprechen. Eine einfachere Gewährleistung hoher Rundlaufanforderungen erzielt die Erfindung des Klagepatents bereits dadurch, dass sie auf einen zugleich als Träger fungierenden Glasring verzichtet, indem sie die Farbfiltersegmente ausschließlich um den Träger herum, an der Trägerperipherie (siehe oben 2. zu Merkmalen 5 und 10), anordnet. Bereits durch diese Maßnahme steht der Träger, der anders als der von den Farbfiltersegmenten gebildete kreisringförmige Bereich nicht lichtdurchlässig (Merkmal 12) zu sein braucht, als Objekt von Auswuchtungsmaßnahmen zur Verfügung. Am Träger selbst kann eine Auswuchtung hingegen ohne Probleme vorgenommen werden. Allein dadurch sind die erforderlichen hohen Rundlaufanforderungen des Farbrades weniger aufwendig zu realisieren als im Stand der Technik nach der EP-A 0 xxx 146.
Ob in patentgemäßer Weise ausschließlich der Träger als Gegenstand von Auswuchtungsmaßnahmen in Betracht kommt, bedarf vor dem Hintergrund der konkret angegriffenen Ausführungsformen keiner näheren Erörterung. Denn die als Anlagen K9 und K9a vorgelegten Muster der angegriffenen Ausführungsformen weisen in der Umfangsnut des als Träger anzusehenden Abstandhalters Kleckse von transparentem Kunststoff auf, die Anlage K9 darüber hinaus noch ein metallisches Zusatzgewicht. Auch die Anlagen K1 und K2 zeigen bei dem auf die ringförmige Nut an der radial nach außen gerichteten Umfangsfläche weisenden Pfeil die Erläuterung „Groove at the periphery is to provide balancer weight“ („Nut am Außenumfang zur Anbringung von Ausgleichsgewichten“). In der Sache hat die Klägerin daher auch nicht bestritten, dass die Kleberanhäufungen in der Ringnut des Abstandhalters dem Auswuchten dienen und es im Ergebnis bewirken, dass das Farbrad im Montageendzustand rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist.

III.
Aus der Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen, welche die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage tragen:
Da die Klägerin widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Beklagten zu Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.
Sie hat der Beklagten außerdem Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beklagten durch die rechtsverletzenden Handlungen der Klägerin ein Schaden entstanden ist und dieser von der Beklagten lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Beklagten an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO. Allerdings schuldet die Klägerin Schadensersatz erst ab dem Zeitpunkt einen Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung, die hier am 02. Oktober 2003 erfolgt ist. Für den Zeitraum vor dem 02. November 2003 ist die Widerklage daher abzuweisen.
Damit die Beklagte in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Klägerin im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB), allerdings ebenfalls erst ab dem 02. November 2003. Die Beklagte ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Klägerin wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.

IV.
Die Klage, deren Antrag nach einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin als Feststellungsantrag auszulegen ist, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unbegründet geworden ist, stellt sich hingegen als unbegründet dar. Zwar war die negative Feststellungsklage ursprünglich zulässig (das Feststellungsinteresse der Klägerin, § 256 Abs. 1 ZPO, ergab sich aus der auf eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen gestützten Abmahnung durch die Beklagte), wegen der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen aber nicht begründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. und II. der Entscheidungsgründe verwiesen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Zeitraum, für den die Beklagte Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung zu Unrecht geltend gemacht hat (10. Juli 2003 bis 01. November 2003), stellt eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung dar und hat keine besonderen Kosten verursacht.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.
Dem Antrag der Klägerin, ihr hinsichtlich der Entscheidung über die durch die Klage verursachten Kosten des Rechtsstreits Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren, war nicht nachzukommen. Denn die Klägerin hat weder substantiiert zu den Voraussetzungen des § 712 ZPO vorgetragen, noch diese glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
– Ursprünglich: 1.000.000,- €
– Seit dem 31. März 2006: 1.500.000,- €
(entsprechend dem gegenüber der Klage höheren Streitwert der Widerklage, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05. Mai 2004, BGBl. I S. 718).