9 O 3242/05 – Kochgefäßkühlung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 477

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 1. November 2006, Az. 9 O 3242/05 (454)

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar .

Streitwert: 100.000,- €

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Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Patentverletzung auf Unterlassung. Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von Koch- und Kühlanlagen wie sie etwa in Großküchen eingesetzt werden.

Die Klägerin ist Inhaberin des am … angemeldeten und am … veröffentlichten deutschen Patents … (Klagepatent), welches eine Vorrichtung zur Erzeugung eines zum Kühlen eines Koch- oder Bratgefäßes dienenden Eisbreis betrifft.

Anspruch 1) des Patents lautet in der erteilten Fassung:
Vorrichtung zum Bereitstellen eines zum Kühlen eines Koch- oder Bratgefäßes (6), das einen mit einem Vorlauf und mit einem Rücklauf versehenen, durch eine Innenwandung und eine Außenwandung begrenzten Zwischenraum (7) aufweist, dienenden, von einer Kältemaschine (4) erzeugten, in einem Speicher (1, 13) gespeicherten wässrigen Fluids,
dadurch gekennzeichnet, dass
das wässrige Fluid eine Suspension von Eiskristallen (Eisbrei) ist,
der Eisbreispeicher (1, 13) mit einer ersten Kammer (2, 14) und einer von der ersten Kammer (2, 14) thermisch isolierten zweiten Kammer (3, 15) versehen ist,
die Kältemaschine (4) in die erste Kammer (2, 14) mittels einer ersten Pumpe (5) in einem geschlossenen Kreislauf Eisbrei fördert,
der Zwischenraum (7) zwischen der Innenwandung und der Außenwandung des Koch- oder Bratgefäßes (6) über seinen mit einer zweiten Pumpe (19) versehenen Vorlauf mit der ersten Kammer (2, 14) und über seinen Rücklauf mit der zweiten Kammer (3, 15) verbunden ist und
eine die erste Kammer (2, 14) mit der zweiten Kammer (3, 15) verbindende Pumpe (9, 18) vorgesehen ist.

Nachfolgend wird die Figur 1 der Patentschrift wiedergegeben:

Das Patent steht in Kraft. Ein Nichtigkeitsverfahren (Bundespatentgericht – 3 Ni 1/06) ist anhängig (Nichtigkeitsklage Anl. B 1).

Der Beklagte vertreibt Anlagen bzw. Komponenten für Anlagen, in denen Lebensmittel gegart und sodann unmittelbar in dem Kochgefäßes für den Transport und die Lagerung gekühlt werden können („…“). Weiterhin ist der Beklagte Inhaber des am … angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters …. Dieses Gebrauchsmuster betrifft ebenfalls eine Anlage zum Kühlen zumindest eines Küchengerätes mittels Eisbrei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 3) Bezug genommen.

Für die Zentralküche des Klinikums … ist eine … ausgeschrieben worden. Diese Ausschreibung wurde von einer … gewonnen, die jetzt auch die Anlage erstellt. Die Beklagte hatte der Fa. … dazu Anlagenteile angeboten. Zu einer Lieferung durch die Beklagte ist es aber nicht gekommen.
Es ist unstreitig, dass die angebotene Anlage der Fa… grundsätzlich einer Anlage gem. der Figur 2. des Gebrauchsmusters des Beklagten entspricht.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte der Firma … in … eine patentgemäße Anlage angeboten habe. Dazu führt sie das in der Anlage K2 beigefügte Schreiben des Vertreters des Beklagten an die Firma … bei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Beklagte eine Anlage angeboten habe, welche der Ausgestaltung der Figur 2 des Gebrauchsmusters des Beklagten … entspricht. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass eine derartige Anlage die Merkmale des Anspruches 1 wortlautgemäß verwirkliche.

Nachfolgend wird die Figur 2 der Gebrauchsmusterschrift wiedergegeben:

Die Klägerin beantragt,
Den Beklagten zu verurteilen,
1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Bereitstellen eines zum Kühlen eines Kochgefäßes mittels eines über einen Vorlauf einem Zwischenraum zwischen der Außenwandung des Kochgefäßes zugeführten und über einen Rücklauf abgeführten, von einer Kälteerzeugungsmaschine erzeugten und von einer ersten Pumpe von der Kälteerzeugungsmaschine in einem geschlossenen Kreislauf in einem Eisbreispeicher geförderten Eisbreis, wobei der Eisbreispeicher durch eine eine erste Kammer bildende Speichereinheit, die mit dem mit einer zweiten Pumpe versehenen Vorlauf verbunden ist, und eine von der ersten Kammer räumlich abgesetzte, eine zweite Kammer bildende Mischeinheit, die mit dem Rücklauf verbunden ist, gebildet wird, und der Eisbrei von ersten Pumpe von der zweiten Kammer in die erste Kammer gepumpt wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen oder zu vertreiben.

2. Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen nach dem … begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Namen und Anschriften der Abnehmer, ferner der Anzahl und des Inhaltes von Angeboten sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, einschließlich der Gestehungskosten und einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfängern nicht der Klägerin, sondern einen von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name, eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird,

Der Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen

Hinsichtlich einer Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentes trägt der Beklagte vor, dass die im deutschen Gebrauchsmuster dargestellte Ausführungsform lediglich eine einzige Kammer aufweise. Die dort vorhandene Mischeinheit sei dahingegen nicht als zweite Kammer aufzufassen. Weiterhin könne bei dieser Ausgestaltung nicht von einem geschlossenen Kreislauf zwischen Kältemaschine und erster Kammer des Eisbreispeichers gesprochen werden. Außerdem münde der Rücklauf des Koch- oder Bratgefäßes in dieser Ausgestaltung nicht in die zweite Kammer des Eisbreispeichers, sondern in das Mischgefäß. Darüber hinaus sei auch keine verbindende Pumpe zwischen der ersten Kammer und der gegebenenfalls als zweite Kammer aufzufassenden Mischeinheit vorgesehen.

Darüber hinaus sei das Verletzungsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei und im anhängigen Nichtigkeitsverfahren mit einem Widerruf zu rechnen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Landgericht Braunschweig ist zuständig. Eine Anlage gem. der Figur 2 des Gebrauchsmusters verletzt das Klagepatent nicht. Eine Aussetzung kam daher nicht in Betracht. Im einzelnen:

I.
Das Landgericht Braunschweig ist sachlich gemäß § 143 Abs. 1 PatG und örtlich gemäß § 32 ZPO, § 143 Abs. 2 PatG i. V. m. § 12 der ZuständigkeitsVO zuständig. Durch das Angebot in Niedersachsen ist eine Zuständigkeit gegeben.
Der Beklagte hat seine Zuständigkeitsrüge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fallen lassen.

II.
1.
Das Klagepatent betrifft eine Kühlvorrichtung eines Koch- oder Bratgefäßes mittels einer Suspension von Eiskristallen in einem geschlossenen Kühlkreislauf.
Die im Stand der Technik des Klagepatents beispielsweise aus der … bekannten Kühlvorrichtungen sind mit dem Nachteil behaftet, dass das als Kühlmittel verwendete Leitungswasser bzw. das Eiswasser einem stetigen Temperaturanstieg unterworfen ist, so dass die abführbare Wärme verringert wird.
Weiterhin wird im Klagepatent die Notwendigkeit erkannt, sowohl aus hygienischen als auch aus Gründen zeitlicher Ökonomie eine möglichst schnelle Abkühlung der Speisen herbeizuführen.
Eine Verwendung eines Eisbreis als Kühlmittel ist beispielsweise aus der … bekannt.

Gegenüber diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe des Klagepatents darin, eine Vorrichtung anzugeben, die eine schnellere Kühlung ermöglicht.

Die erfindungsgemäße Vorrichtung nutzt den Effekt, dass die Suspension von Eiskristallen ihre Temperatur solange nicht ändert, wie der Eisbrei nicht vollständig aufgeschmolzen ist. Weiterhin nutzt die Vorrichtung durch Verwendung der zweiten Kammer den Effekt, dass in diese Kammer zurückgeführtes eventuell geschmolzenes und erwärmtes Kühlmittel aufgrund der thermischen Isolation zur ersten Kammer den darin befindlichen Kühlmittelvorrat nicht erwärmen kann.

Die Merkmalsanalyse des Hauptanspruches liest sich wie folgt:

1.
Vorrichtung zum Bereitstellen eines zum Kühlen eines Koch- oder Bratgefäßes (6), das einen mit einem Vorlauf und mit einem Rücklauf versehenen, durch eine Innenwandung und eine Außenwandung begrenzten Zwischenraum (7) aufweist, dienenden, von einer Kältemaschine (4) erzeugten, in einem Speicher (1, 13) gespeicherten wässrigen Fluids,

2.
das wässrige Fluid ist eine Suspension von Eiskristallen (Eisbrei) ist,

3,
der Eisbreispeicher (1, 13) ist mit einer ersten Kammer (2, 14) und einer von der ersten Kammer (2, 14) thermisch isolierten zweiten Kammer (3, 15) versehen.

4.
die Kältemaschine (4) fördert den Eisbrei in die erste Kammer (2, 14) mittels einer ersten Pumpe (5) in einem geschlossenen Kreislauf.

5.
der Zwischenraum (7) zwischen der Innenwandung und der Außenwandung des Koch- oder Bratgefäßes (6) ist über seinen mit einer zweiten Pumpe (19) versehenen Vorlauf mit der ersten Kammer (2, 14) und über seinen Rücklauf mit der zweiten Kammer (3, 15) verbunden und

6.
es ist eine die erste Kammer (2, 14) mit der zweiten Kammer (3, 15) verbindende Pumpe (9, 18) vorgesehen.

2.
a)
Die Merkmale 1 und 2 sind unstreitig verletzt.

b)
Das Merkmal 3 ist nicht verletzt. Die Mischeinheit ist keine 2. Kammer i.S.d. Patents.

aa)
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten für die Auslegung von Patentansprüchen folgende Grundsätze:
Nach § 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentansprüche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Ausgehend davon gilt folgendes:

bb)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 3 nicht wortsinngemäß. Die Mischeinheit ist keine 2. Kammer

Wie sich aus der Patentbeschreibung ergibt, dient das Zweikammersystem im Wesentlichen dazu zu verhindern, dass der relative Anteil an Eiskristallen im Fluid, welches um das Koch- oder Bratgefäß herumgeführt wird, zu weit abnimmt, somit keine optimale Kühlleistung mehr erreicht werden kann, weil das Fluid bei geringerem Anteil von Eiskristallen immer weniger Wärmeenergie durch Abschmelzen der Kristalle verbrauchen kann, die durch das Lebensmittel zugeführte Wärmeenergie somit zu einer Erhöhung der Temperatur des Fluids führt. Anderseits darf die Menge an Eiskristallen im zum Kochgefäß fließenden Fluid auch nicht zu hoch sein, da dieses ansonsten zu dickflüssig wird und ggf. nicht mehr gepumpt werden kann.
Die Lösung soll das Zweikammersystem sein: In der ersten Kammer sammelt sich das direkt aus der Eisbreimaschine kommende Fluid mit dem optimalen Anteil von Eiskristallen. In die zweite Kammer fließt das Fluid auf seinem Rückweg vom Kochgefäß. Es enthält viel weniger bis gar keine Eiskristalle mehr, da diese unter Einsatz der vom Lebensmittel abgestrahlten Wärmeenergie abgeschmolzen sind. Nun wird mit der die beiden Kammern verbindenden Pumpe (M 6) solange Fluid aus der zweiten in die erste Kammer gepumpt, bis das Fluid in der ersten Kammer wieder eine angemessene Konzentration von Eiskristallen aufweist. Dieses Fluid wird dann wieder um das Kochgefäß gepumpt, aus der Eismaschine fließt hochkonzentriertes Fluid in die erste Kammer nach. Die die beiden Kammern verbindende Pumpe stellt vorübergehend ihren Betrieb ein usw. Es ergibt sich eine Art Regelkreislauf.
Das System, wie es dem Gebrauchsmuster des Beklagten zugrunde liegt, weist dieses Zweikammersystem nicht auf.
Der Rücklaufmischer bzw. die Mischeinheit (vgl. Unteranspruch 13 des Gebrauchsmusters des Beklagten) ist nicht dasselbe wie die zweite Kammer des klägerischen Patents. Bei dem Gebrauchsmuster wird ein Teil des mit Eiskristallen hochkonzentrierten Fluids auf dem Weg zum Kochgefäß abgezweigt und in der vorgenannten Mischeinheit mit dem vom Kochgefäß kommenden Fluids mit geringer Konzentration gemischt, das bereits „verbrauchte“ warme Fluid dadurch gekühlt und durch die Vermischung mit dem „frischen“ Fluid in seiner Eiskristallkonzentration zusätzlich erhöht. Erst dann fließt es in die Speicherkammer zum übrigen „frischen“ Fluid.
Das Klägerpatent und das Gebrauchsmuster des Beklagten in der „verfeinerten“ Version lösen also das gleiche Problem auf geradezu gegenteilige Weise: Während beim Klägerpatent das vom Kochgefäß kommende geringkonzentrierte Fluid aus der zweiten Kammer dazu verwendet wird, die Eiskristallkonzentration in der ersten Kammer dosiert zu reduzieren, braucht man beim System des Beklagten umgekehrt das hochkonzentrierte Fluid aus der ersten (bzw. einzigen) Kammer dazu, die geringe Eiskristallkonzentration des vom Kochgefäß kommenden Fluids zu erhöhen. Bei der Klägerin soll immer der Eisbrei in der optimalen Dicke zur Verfügung stehen (Abs. 14). Bei der Beklagten geht es mit Wärmetauscher oder Mischeinheit darum, den schädlichen Einfluss zu warmen Eisbreis bei direktem Rückfluss zu verhindern. (GM Abs. 11, 12)

Zudem findet in der Mischeinheit des Gebrauchsmusters des Beklagten im Gegensatz zur zweiten Kammer, wie sie das klägerische Patent vorsieht, keine Speicherung von Fluid statt. Die Mischeinheit weist kein Speichervolumen auf. Dies wird auch durch das in Ausschreibung angegebene Gesamtgewicht der Mischeinheit von 1,2 kg bestätigt (B 4, S. 49) In dem Gebrauchsmuster des Beklagten ist in Absatz [0034], welcher sich auf die Ausgestaltung der Fig. 2 bezieht, und in Anspruch 14, welcher sich auf den Mischer bezieht, ausdrücklich vorgesehen ist, das aus dem Mischer herausgeführte Kühlmittel entweder oben oder unten in den ersten Speicher zu führen, und zwar mittels eines Dreiwegeventils. Ein Verschließen des Ventils zum Speichern von Kühlmittel – ggf. unter Einbeziehung des Rohrsystems – ist dabei offensichtlich ausgeschlossen. Der Mischeinheit kommt keine Doppelfunktion als Speicher und Mischer zu. Die im Patent vorgesehene zeitliche Entzerrung des Rücklaufs mittels Pufferung findet beim Gebrauchsmuster nicht statt.

cc)
Die Sammeleinheit (16) des Gebrauchsmusters ist keine 2. Kammer im Sinne des Patents. Die In Absatz 16 der Gebrauchsmusterschrift beschriebene Speichereinheit ist nicht die zufällig mit dem Bezugszeichen 16 der Zeichnung versehene Sammeleinheit.
Diese dient nur der Zusammenführung der Leitungen weist aber keine Absperrmöglichkeit auf (Abs. 27 der GM-Schrift).

d)
Es fehlt auch an einer äquivalenten Verletzung des Merkmals 3.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 23) ist es für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich folgendes erforderlich:
• das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung)
• seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit)
• die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit)

Wie oben ausgeführt wird bei dem Gebrauchsmuster ein ganz anderes Prinzip genutzt, so dass es an der Gleichwirkung fehlt.
Darlegungen der Klägerin zur äquivalenten Patentverletzung fehlen.

3)
Eine mittelbare Patentverletzung kommt schon insofern nicht in Betracht, da eine Anlage entsprechend der Figur 2 des Gebrauchsmusters das Patent nicht verletzt.

4)
Mangels Verletzungstatbestandes haben auch die Ansprüche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung keine Grundlage.

5)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §709 ZPO.

6)
Angesichts der Klageabweisung ist kommt eine Aussetzung trotz der Erfolgsaussicht der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht in Betracht.

7)
Der Streitwert war auf 100.000,- € festzusetzen