4a O 403/05 – Patentanwaltshonorar für Lizenzvertragsentwurf

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 524

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. März 2006, Az. 4a O 403/05

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 12.930,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Juni 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Patentanwalt in Recklinghausen und macht gegen die Beklagte, ein u.a. auf dem Gebiet der Druckknopfherstellung tätiges Unternehmen, Ansprüche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar geltend.
Im März 2004 wurde der Kläger von Herrn Dr. H, der mehrere Erfindungen u.a. auf dem Gebiet der Druckknopftechnik getätigt hatte, beauftragt, ihn in Lizenzverhandlungen mit der Beklagten patentanwaltlich zu beraten und an der Ausarbeitung eines Lizenzvertrages mitzuwirken. Sachlicher Gegenstand des Lizenzvertrages waren drei deutsche Patentanmeldungen aus Mai und September 2003 sowie drei jeweils gleichlautende Gebrauchsmuster, jeweils eine Druckknopfverbindung betreffend, eine Markenanmeldung „BIP„ für Waren der IC 26 (Druckknöpfe) und eine Patentanmeldung betreffend eine elektrische Steckkupplung (sowie ein gleichlautendes Gebrauchsmuster). Im Einzelnen wird auf § 1 (Sachliches Vertragsschutzrechtsgebiet) des als Anlage K1 zu den Akten gereichten Lizenz- und Know-how-Vertrages vom 27.04.2004 verwiesen. Gemäß §§ 2 und 3 des Vertrages räumte der Erfinder Dr. H der Beklagten eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Vertragsgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland und allen Ländern, in denen es zu Anmeldungen kommt, ein. Sämtliche Patente wurden zwischenzeitlich erteilt und sind bis zum Jahr 2023 verlängerbar.

Der Kläger arbeitete einen Lizenzvertragsentwurf aus und änderte diesen gemäß den Wünschen beider Vertragsparteien mehrfach ab. Der Lizenz- und Know-how-Vertrag zwischen dem Erfinder Dr. H und der Beklagten wurde am 27.04.2004 unterzeichnet. In § 7 (Technische Verbesserungen) des Lizenzvertrages, in dem die Beklagte mit „P„ und Herr Dr. H mit „H„ bezeichnet werden, heißt es im fünften Absatz, nachdem zuvor die Behandlung von Änderungen und Verbesserungen der Vertragsgegenstände sowie weiterer Erfindungen auf dem sachlichen Vertragsschutzrechtsgebiet behandelt wurde:
„In jedem Fall trägt P die Kosten dieser Anmeldungen sowie für deren Weiterverfolgung und Aufrechterhaltung, was auch für sämtliche in § 1 sowie im Anhang 1 aufgeführte Vertragsschutzrechte gilt. Hierzu zählen weiterhin auch die Kosten des PA Eichelbaum für die Ausarbeitung dieses Lizenzvertrages.„
Ausweislich der Abtretungserklärung vom 04./06.04.2005 (Anlage K2) trat Herr Dr. H „die Forderung aus dem Lizenz- und Know-how-Vertrag„ zwischen ihm und der Beklagten vom 27.04.2004 gemäß § 7 auf Zahlung der Kosten des Klägers für die Ausarbeitung des Lizenzvertrages ab, was der Kläger annahm.
Für die Ausarbeitung des Lizenz- und Know-how-Vertrages wandte der Kläger insgesamt 55 ½ Arbeitsstunden entsprechend der Einzelaufstellung der geleisteten Tätigkeiten gemäß Anlage K3 auf. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers wird auf seine schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen, deren sachliche Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat. Der Kläger hat weder mit dem Erfinder Dr. H noch mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Art und Höhe der Vergütung für seine patentanwaltliche Tätigkeit getroffen.
Mit Schreiben vom 03.05.2004 (Anlage K17) stellte der Kläger der Beklagten für die Bearbeitung der Angelegenheit auf der Grundlage eines geschätzten Gegenstandswertes von 2.000.000,- € eine 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt 17.413,92 €, in Rechnung. Nachdem die Beklagte die Bezahlung dieses Betrages verweigert hatte, berechnete der Kläger sein Honorar mit Schreiben vom 22.07.2004 (Anlage K18) alternativ auf der Grundlage des bei ihm üblichen Stundensatzes von 250,- € und eines Zeitaufwandes von 55 ½ Stunden, woraus sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ein Betrag von 16.095,- € ergibt. Die Beklagte bot die Zahlung eines Betrages von 5.284,- € netto (entsprechend zwei 10/10 Gebühren auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 400.000,- €) an, erbrachte jedoch, als der Kläger dies nicht annahm, keine Zahlungen.
Nachdem der Kläger ursprünglich 16.095,- € geltend gemacht hatte, hat die Beklagte noch vor dem frühen ersten Termin die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 3.164,48 € anerkannt. Insoweit ist das Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.12.2005 ergangen (Bl. 27f. GA).

Darüber hinaus beantragt der Kläger noch,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.930,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Juni 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält das von dem Kläger angesetzte und mit der Klage geltend gemachte Honorar für unangemessen. Da – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – über die Vergütung der Tätigkeit des Klägers nicht gesprochen und keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, sei sie – die Beklagte – davon ausgegangen, dass sich der Kläger bei seiner Vergütungsabrechnung an den Vorschriften der BRAGO orientieren würde.
Die Beklagte beruft sich auf § 17 (Rechtsweg) des Lizenz- und Know-how-Vertrags, wo es im dritten Absatz (Seite 25 der Anlage K1) heißt:
„Die Vertragspartner verpflichten sich, für jeden Streitfall den Streitwert auf maximal 100.000,00 € (EURO) zu begrenzen, soweit nicht vom Gericht ein anderer Streitwert festgesetzt werden wird.„
Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass diese Regelung auch als Bemessungsgrundlage für das Honorar des Klägers einschlägig sei, woraus sich der anerkannte Betrag von 3.164,48 € auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,- € mit zwei 10/10 Gebühren nach § 118 Abs. 1 Ziffern 1. und 2. BRAGO und unter Berücksichtigung der Auslagepauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergebe.
Die Beklagte meint, der Kläger gehe selbst von der Maßgeblichkeit der vertraglichen Regelungen für sein Rechtsverhältnis zur Beklagten aus, was schon aus der Klageerhebung vor der Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf ersichtlich sei, die nur nach der diesbezüglichen Zuständigkeitsvereinbarung in § 17 Abs. 2 des Vertrages zuständig sei. Gerade mit Blick auf § 17 Abs. 3 des Vertrages sei ein Hinweis des Klägers auf einen Gegenstandswert von 2.000.000,- € erforderlich gewesen. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass die lizenzierten Patente ohne wirtschaftlichen Wert seien, weil sich die patentierten Produkte mangels Kundeninteresses nicht vermarkten ließen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch in dem noch anhängigen Umfang begründet, so dass entsprechend dem Klageantrag zu entscheiden war.

Die Zuständigkeit der Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 143 Abs. 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung vom 13.01.1998 (GVBl. NW Seite 106), da es sich um eine Patentstreitsache (nämlich eine Patentgebührenklage auf der Grundlage eines Patentlizenzvertrages) handelt und die Beklagte ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat.

Dem Kläger steht eine Vergütung in Höhe von insgesamt 16.095,- € für seine patentanwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Abschluss des Lizenz- und Know-how-Vertrages vom 27.04.2004 aus §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 1 und 2 BGB zu. Da mit dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.12.2005 bereits ein Teilbetrag von 3.164,48 € tituliert wurde, verbleibt ein noch nicht titulierter weiterer Anspruch in Höhe von 12.930,52 €.
Eine Vereinbarung über die Höhe der von dem Kläger zu beanspruchenden Vergütung haben weder die Parteien untereinander noch der Kläger und Herr Dr. H im Rahmen des zwischen diesen beiden Personen begründeten Mandatsverhältnisses getroffen. Da die patentanwaltliche Tätigkeit den Umständen nach aber nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte, gilt eine Vergütung in der üblichen Höhe als vereinbart (§ 612 Abs. 1 und 2 BGB); eine demgegenüber vorrangige gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten, also eine „Taxe„ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, gibt es nicht.
Die übliche, also angemessene Vergütung war zunächst von dem Kläger zu bestimmen (§ 316 BGB), wobei die von ihm getroffene Regelung aber nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nachdem der Kläger hier mit Schreiben vom 03.05.2004 zunächst auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.000.000,- € nach § 118 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 eine Vergütung in Höhe von 17.413,92 € errechnet hatte, nahm er unter dem 22.07.2004 eine Neuberechnung auf der Basis seines unstreitigen Zeitaufwands von 55 ½ Stunden und eines bei ihm üblichen Stundensatzes von 250,- € vor, die er mit der vorliegenden Klage unter Verzicht auf etwaige weitergehenden Ansprüche ausweislich der Rechnung vom 03.05.2004 alleine noch geltend macht.
Die geltend gemachte Vergütung in Höhe von insgesamt 16.095,- € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung nach konkreter Mühewaltung des Patentanwalts entsprechend der tatsächlich aufgewendeten Stundenzahl ist üblich im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, soweit es wie hier nicht lediglich um Standardtätigkeiten wie die Einzahlung von Verlängerungsgebühren für Schutzrechte oder ähnliche routinegemäß zu erledigende Tätigkeiten geht (AG München, Mitt. 2004, 472, 473).
Die Beklagte hat weder bestritten, dass der Kläger für die Ausarbeitung und Abstimmung des Lizenz- und Know-how-Vertrages gemäß Anlage K1 auf die Wünsche und Bedürfnisse beider Vertragsparteien die in der Anlage K3 wiedergegebenen und einzeln aufgeschlüsselten Einzeltätigkeiten in dem dort ersichtlichen zeitlichen Umfang entfaltet hat, noch dass ein Stundensatz von 250,- € für die konkrete Tätigkeit üblich und angemessen war. Dem Vorbringen der Beklagten im Prozess lässt sich nicht entnehmen, dass sie eine tatsächlich angefallene Tätigkeit des Klägers in einem zeitlichen Umfang von 55 ½ Stunden bestreiten oder für unangemessen für die zu erledigenden Aufgaben ansehen würde. Im dritten Absatz der Begründung der Klageerwiderung vom 12.10.2005 (Bl. 20f. GA) referiert die Beklagte lediglich den Vortrag des Klägers, er habe insgesamt 55,5 Stunden für die Angelegenheit aufgewandt und ihm stünde bei einem zugrunde zu legenden Stundensatz von 250,- € ein Honorar von (rechnerisch richtig:) 16.095,- € zu, ohne diesen Vortrag erkennbar in Abrede zu stellen. Auch in der Zusammenschau mit ihrem in der Klageerwiderung folgenden Vortrag, die konkrete Berechnungsgrundlage für den „Streitwert„ (Gegenstandswert) bleibe unklar, sie – die Beklagte – sei mangels Abreden davon ausgegangen, dass sich der Kläger bei der Abrechnung an den Vorschriften der BRAGO orientieren und einen Gegenstandswert von maximal 100.000,- € in Ansatz bringen werde, lässt nicht erkennen, dass die Beklagte den tatsächlichen zeitlichen Aufwand von 55 ½ Stunden oder die Üblichkeit eines Stundensatzes von 250,- € bestreiten wollte. Beides kann daher im vorliegenden Fall als zwischen den Parteien unstreitig zugrunde gelegt werden.
Die Angemessenheit der Vergütung der Leistung eines Patentanwalts richtet sich (wie dies auch Abschnitt A Ziffer 3 und 9 der PAGebO 1968 entspricht) nach der erbrachten Mühewaltung, wobei der erbrachte Zeitaufwand ein Indiz für den Schwierigkeitsgrad und den Umfang der Angelegenheit darstellt. Neben Schwierigkeitsgrad und Umfang sind die Eilbedürftigkeit und die Bedeutung, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Angelegenheit zu berücksichtigen. Nach dem Vorbringen des Klägers, das die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, ist bei den Stundensätzen eine Bandbreite von 125,- € bis 500,- € allgemein üblich. Geht man von dieser Bandbreite aus (so auch Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 3 Anm. 9 für die Honorar-Stundensätze bei Rechtsanwälten), so ist ein Stundensatz von konkret 250,- € angesichts der zahlreichen Vertragsänderungen, die zur Anpassung des Vertragsentwurfs an die Wünsche und Bedürfnisse der Vertragsparteien erforderlich waren, auch und insbesondere noch unmittelbar vor dem vorgesehenen Termin zur Vertragsunterzeichnung am 27.04.2004, nicht zu beanstanden.
Auch die wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsparteien stützt hier die Angemessenheit des Stundensatzes von 250,- €. Dass sich die lizenzierten Schutzrechte für die Beklagte in der Zwischenzeit nicht als so gewinnbringend herausgestellt haben mögen, wie sie sich dies zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers erhofft haben mag, kann die für die Angemessenheit des Stundensatzes maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit nicht nachträglich in Frage stellen. Entscheidend ist und bleibt allein, welche wirtschaftliche Bedeutung dem Abschluss des von dem Kläger ausgearbeiteten Vertrages zu dem Zeitpunkt zukam, in dem der Kläger seine vertragsgemäße Tätigkeit entfaltete. Für eine hohe wirtschaftliche Bedeutung spricht hier schon der Umfang des sachlichen Vertragsgegenstandes. Die Vertragsparteien gingen bei Vertragsschluss erkennbar davon aus, dass die Patentanmeldungen zur Erteilung von Patenten führen würden. Für die Patentanmeldungen DE 103 20 596.9-23 (§ 1 Ziffer 1 des Vertrages), DE 103 20 593.4-23 (§ 1 Ziffer 2 des Vertrages) und DE 103 20 594.2-34 (§ 1 Ziffer 5 des Vertrages) verweist der Vertragstext ausdrücklich auf die jeweils ergangenen positiven Prüfungsbescheide, weshalb mit einer Erteilung gerechnet werden könne bzw. diese unmittelbar bevorstehe. Nachdem zwischenzeitlich die vier Patente erteilt wurden, sind diese theoretisch bis zum Jahre 2023 verlängerbar. Ausweislich des § 2 (Örtliches Vertragsschutzrechtsgebiet) des Vertrages bekam die Beklagte das Recht eingeräumt, unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Schutzrechte weltweiten Patentschutz zu beantragen und damit die Erfindungen weltweit exR2iv auszunutzen. Die lizenzierten Erfindungen betreffen teilweise sehr unterschiedliche Erfindungen, die jeweils eine große wirtschaftliche Bedeutung aufweisen konnten und damit einen potentiell hohen wirtschaftlichen Wert besitzen.
Dass bei Vertragsschluss auch die Vertragsparteien selbst von einem hohen wirtschaftlichen Wert ausgingen, belegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Lizenzgebers nach § 15 Abs. 3 Ziffer 4 des Vertrags (Anlage K1, Seite 20f.). Danach sollte Herr Dr. H zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn für das Vertragsjahr vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nicht mindestens eine Jahreslizenzgebühr von 50.000,- € erreicht wird. Aus diesem für ein einzelnes Vertragsjahr von den Parteien als offenbar realistisch erwarteten Betrag lässt sich entnehmen, dass die Vertragsparteien von beträchtlichen Umsätzen mit schutzrechtsgemäßen Produkten ausgegangen sind, wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit sich nicht auf die Höhe der Lizenzgebühren beschränkte, sondern aus Sicht der Beklagten angesichts des vertraglich vereinbarten Lizenzsatzes von 3 % auf den Netto-Umsatz mit Vertragsprodukten weit darüber hinausging. Die Beklagte hätte dem Lizenzgeber ein derartiges Kündigungsrecht nicht vertraglich eingeräumt, wenn sie den wirtschaftlichen Wert der Erfindungen nicht selbst in diesem Bereich angesiedelt hätte.

Der Angemessenheit der Vergütung in Höhe von insgesamt 16.095,- € kann die Beklagte nicht mit Erfolg die Regelung des § 17 Abs. 3 des Lizenz- und Know-how-Vertrags entgegenhalten, weil die danach allenfalls geschuldete Vergütung durch die hier verlangte um mehr als 20 % überschritten würde. Dabei geht die Beklagte zwar zutreffend von der allgemeinen Praxis bei der Überprüfung der Angemessenheit nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB aus, verkennt aber, dass der Kläger an die Regelung des § 17 Abs. 3 des Vertrags nicht gebunden ist.
Bei der Begutachtung der Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung ist zunächst festzustellen, welches Honorar sich nach den allgemeinen Grundsätzen nach Abschnitt A der PAGebO 1968 unter Berücksichtigung eines angemessenen Teuerungszuschlags errechnet. Sodann wird dem Patentanwalt eine Toleranzabweichung von bis zu 20 % zugestanden. Hat der Patentanwalt in seiner konkreten Berechnung das angemessene Honorar nur um bis zu 20 % überschritten, wird dieses noch als innerhalb des Ermessensspielraumes liegend und damit angemessen angesehen. Erst bei einer Überschreitung um mehr als 20 % ist das Honorar im Einzelfall auf den im Einzelfall angemessenen Betrag herabzusetzen.
Der Vergleich der verlangten Vergütung mit einer fiktiven Gebührenhöhe nach BRAGO auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,- €, wie die Beklagte ihn offensichtlich durchführen möchte, wäre aber nur dann statthaft, wenn der Kläger auch an einen maximalen fiktiven Gegenstandswert von 100.000,- € gebunden wäre. Dies ist bei zutreffender Würdigung der vertraglichen Klausel hingegen nicht der Fall. § 17 Abs. 3 des Vertrages (Anlage K1, Seite 25) spricht davon, dass sich „die Vertragspartner„ verpflichten, den Streitwert für jeden Streitfall auf maximal 100.000,- € zu begrenzen. Damit betrifft die Regelung in § 17 allein Streitigkeiten der Vertragsparteien untereinander, nicht aber die Honorarforderung des Klägers gegen die Beklagte als eine der Vertragsparteien. Der Kläger selbst ist nicht Vertragspartner und daher an die Klausel „Die Vertragspartner verpflichten sich, …„ nicht gebunden. Durch eine Vereinbarung, an der er nicht als Vertragsschließender, sondern lediglich vorbereitend beteiligt war, konnten dem Kläger keine Verpflichtungen erwachsen.
Auch mit dem Erwerb eines eigenen Forderungsrechts gegen die Beklagte durch den Kläger aufgrund des in § 7 Abs. 5 Satz 3 des Lizenz- und Know-how-Vertrags liegenden Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) haben die Vertragsparteien dieses unmittelbare Forderungsrecht des Klägers gegen die Beklagte nicht nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Vertrags beschränkt. Ohne die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 als Vertragsklausel zugunsten des Klägers, mit der diesem ein direktes Forderungsrecht gegen die Beklagte eingeräumt wurde, hätte der Kläger allenfalls eine Honorarforderung gegen den Erfinder Dr. H geltend machen können. Denn nur dieser, nicht (auch) die Beklagte, hatte den Kläger mit der Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Lizenzvertrages beauftragt. Grundsätzlich hätte es den Vertragsparteien daher offen gestanden, zumindest das unmittelbare Forderungsrecht des Klägers gegen die Beklagte (oder aber einen durch Herrn Dr. H an den Kläger abzutretenden, sich sodann in einen Zahlungsanspruch umwandelnden Erstattungsanspruch) gegenständlich zu beschränken. Die Regelung des § 17 Abs. 3 des Vertrags über den Wortlaut „Die Vertragspartner…„ hinaus auf den Kläger zu erstrecken, würde aber den Sinn und Zweck der Streitwertbeschränkung missachten und ist daher auch im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht anzunehmen. Die vertragliche Regelung beruht auf dem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Herrn Dr. H als Erfinder und Lizenzgeber einerseits und der wirtschaftlich potenten Beklagten andererseits. Durch die vertragliche Beschränkung einer Streitwertangabe auf maximal 100.000,- € gegenüber dem Gericht im Streitfall sollte erkennbar vermieden werden, dass die Beklagte bei etwaigen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern ihre Interessen alleine dadurch durchzusetzen vermag, dass sie schon durch die Angabe eines hohen Streitwertes wirtschaftlichen Druck auf den Lizenzgeber ausübt, dem dieser alleine mit Blick auf das gegebenenfalls unkalkulierbare und existenzbedrohende Prozessrisiko nicht standzuhalten vermag. Daraus folgt, dass die Klausel im Wortsinne nur zwischen den „Vertragspartnern„ Geltung beansprucht. Eine Ausdehnung über ihren Wortlaut hinaus auf den Kläger ist nicht geboten, weil es einer gegenständlichen Beschränkung des ihm unmittelbar gegenüber der Beklagten eingeräumten Forderungsrechts auf einen Gegenstandswert von 100.000,- € zugunsten der Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht bedarf.
Darüber hinaus hätte die Beklagte darlegen müssen, warum die Streitwertbegrenzung – wenn sie denn auch im Verhältnis zum Kläger Geltung beanspruchen sollte – nicht nur den Streitwert in einem gerichtlichen Verfahren, sondern bereits den Gegenstandswert als Grundlage für eine Honorarforderung des Klägers (sei es auch nur als Vergleichsmaßstab für eine Abrechnung auf Stundensatzbasis) begrenzen soll. Hierfür sind keine Begründungsansätze ersichtlich. Dass der Vertrag auch aus Sicht des Klägers für ihn und seine Tätigkeit zur Ausarbeitung des Lizenz- und Know-how-Vertrags maßgeblich ist, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten schließlich nicht der Klageerhebung vor der Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf entnehmen. Denn die besondere Zuständigkeit ergibt sich, wie eingangs ausgeführt, schon daraus, dass es sich um eine Patentstreitsache handelt. Auf eine vertragliche Zuständigkeitsbegründung zugunsten der Patentstreitkammer gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrages kommt es demgegenüber nicht an.
Einer vertraglichen Vereinbarung dieser üblichen Stundensatzhöhe bedurfte es im Rahmen des § 612 Abs. 2 BGB gerade nicht. Dass die Beklagte davon ausgegangen sein mag, der Kläger werde sich bei seiner Abrechnung an den Vorgaben der BRAGO orientieren, kann hier als zutreffend unterstellt werden. Denn unstreitig hat sie diese Auffassung dem Kläger nicht zu erkennen gegeben, so dass für diesen auch keine Veranlassung bestand, etwaige Irrtümer auf Seiten der Beklagten über die bei Patentanwälten übliche Weise der Vergütungsberechnung auszuräumen. Wegen des erkennbaren, einer Erstreckung auf die Vergütungsforderung des Klägers offensichtlich entgegenstehenden Schutzzwecks von § 17 Abs. 3 des Vertrages kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger habe sie auf die Höhe der zu erwartenden Vergütung alleine deshalb hinweisen müssen, weil sie deutlich über eine erwartete Höhe von 3.164,48 € (berechnet aus einem Gegenstandswert von 100.000,- €) hinausging. Dies hätte allenfalls dann der Fall sein können, wenn dem Kläger der nunmehr vorgetragene Irrtum der Beklagten bekannt geworden wäre. Ohne dies trafen den Kläger aber keine weitergehenden Hinweispflichten.

Der Kläger hat die ihm zustehende Vergütung mithin zutreffend wie folgt errechnet:
55,5 Stunden à 250,- €/Stunde: 13.875,00 €
zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer: 2.220,00 €
Summe: 16.095,00 €
Dass Patentanwälte entsprechend Rechtsanwälten die gesetzliche Mehrwertsteuer erheben dürfen, entspricht allgemeiner Übung (vgl. auch Abschnitt A Ziffer 11. der PAGebO 1968), so dass auch sie der üblichen Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB unterfällt.

Der Kläger kann die ihm kraft des mit Herrn Dr. H geschlossenen Patentanwaltsvertrags zustehende Vergütung unmittelbar von der Beklagten beanspruchen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bereits basierend auf der Klausel in § 7 Abs. 5 Satz 2 des Lizenz- und Know-how-Vertrages vom 27.04.2004 einen direkten Anspruch gegen die Beklagte erworben hat oder ob es noch einer Abtretung durch Herrn Dr. H als Vertragspartner der Beklagten bedurfte. Jedenfalls aufgrund der Abtretung etwaiger Freistellungs- oder Erstattungsansprüche des Herrn Dr. H gegen die Beklagte, die sich in der Person des Klägers in einen direkten Zahlungsanspruch umgewandelt haben, gemäß Anlage K2 kann der Kläger Zahlung der ihm zustehenden Vergütung unmittelbar von der Beklagten verlangen.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 3 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
– Bis zum 06. Dezember 2005: 16.095,00 €
– Seitdem: 12.930,52 €

Dr. R1 R3 R2