4a O 371/05 – Markise

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 519

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 371/05

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Markisen, insbesondere Markisen der Art, die an einer Außenwand eines Gebäudes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Gehäuse und einer Abschirmungseinrichtung, die einen bewegbaren Schirm aufweist, der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder Gehäuse ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (*) mit einer Außenwand oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Gehäuse angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Gehäuse eine Beleuchtungseinrichtung und Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie aufweist,

seit dem 16. März 2003 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,

bei denen die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Gehäuses untergebracht und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Bestellzeiten, Bestellpreisen, Bestellmengen sowie der Namen und Anschriften der Besteller,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften dieser Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Angaben zu lit. a) mit Bestellscheinen zu belegen sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Juni 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Markisen. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 916 xxx (Klagepatent). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 12.11.1998 unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11.7.2001 beim Europäischen Patentamt (EPA) und am 31.10.2001 im Patentblatt. Gegen die Erteilung des Klagepatents, dessen damalige Inhaberin eine niederländische Gesellschaft war, legte Herr E, der mit der Klägerin verbunden ist, Einspruch ein, den er nach Abschluss eines Vergleichs mit der damaligen Patentinhaberin wieder zurücknahm. Das Europäische Patentamt wies den Einspruch zurück. Die Umschreibung des Klagepatents auf die Klägerin erfolgte am 13.6.2003.

Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Eine Markise (1), insbesondere eine Markise (1) von der Art, die an einer Außenwand (13) eines Gebäudes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Gehäuse (2) und einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist, der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Gehäuse (2) ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (a) mit einer Außenwand (13) oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Gehäuse (2) angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Gehäuse (2) eine Beleuchtungseinrichtung (7) und Mitteln zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Beleuchtungseinrichtung (7) innerhalb des Rahmens oder Gehäuses (2) untergebracht ist und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen:

in Figur 1 eine schematische, perspektivische Ansicht einer bevorzugten Ausführungsform eines Sonnendachs entsprechend der Erfindung in der Gestalt einer Markise, wobei einige wenige Teile, die von der Außenseite her nicht sichtbar sind, in gestrichelten Linien dargestellt sind;

in Figur 2 in größerem Maßstab eine schematische, perspektivische Ansicht eines Teils des Sonnendachs bzw. der Markise entsprechend Figur 1, wobei Teile in einer auseinandergezogenen Ansicht gezeigt sind;

in Figur 3 in größerem Maßstab eine schematische, perspektivische Querschnittsansicht eines geschlossenen Sonnendachs bzw. einer geschlossenen Markise entsprechen der Figur 1, von der Linie III-III betrachtet;

in Figur 4 ein Blockschaltbild einer Ausführungsform eines elektrischen Stromlaufplans zur Verwendung bei dem Sonnendach bzw. der Markise entsprechend der Figur 1.

Die Beklagte zu 1) ist ein niederländisches Unternehmen und befasst sich mit dem Vertrieb von Markisen. Der Beklagte zu 2) ist der gesetzliche Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1). Auf Bestellung des Unternehmens U Bauelemente lieferte die Beklagte zu 1) eine Markise an deren Unternehmenssitz in W. Die Klägerin hat Fotografien von dieser Markise als Anlage K 1 vorgelegt. Ablichtung 1 wird nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin sieht in der Lieferung der Markise der Beklagten nach Deutschland eine wortsinngemäße Verletzung des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes.

Die Beklagte zu 1) hat – ohne vorherige Ankündigung – in der mündlichen Verhandlung eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung im Umfang von Patentanspruch 1 vorgelegt. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt,

wobei sie außerdem Rechnungslegung hinsichtlich der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Belege für die Angaben durch Liefer- und Frachtpapiere sowie Rechnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet fordert

und die Rechnungslegung und den Schadenersatz bereits für die für die Zeit seit dem 3. November 2001 geltend macht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die nach Deutschland gelieferte Markise entspreche nicht den Vorgaben des Klagepatents. Zudem habe die Beklagte zu 1) lediglich eine einzige Markise nach Deutschland geliefert, nachdem sie dazu durch die Bestellung aus Wuppertal „provoziert„ worden sei. Im Übrigen sei das Klagepatent auch nicht patentfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Schadensersatz im zuerkannten Umfang zu, §§ 139 Abs. 2, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.

Nach den Ausführungen in der Beschreibung betrifft das Klagepatent eine Markise oder ein Sonnendach, wie sie insbesondere an einer Außenwand eines Gebäudes befestigt werden können. Bei einer aus der deutschen Patentanmeldung 40 31 471 bekannten Markise sei die Beleuchtungseinrichtung an dem Rahmen oder dem Gehäuse in der Weise angebracht, dass eine Falbel des Schirms beleuchtet werde, vorausgesetzt, dass sich der Schirm nicht von dem Rahmen oder dem Gehäuse erstrecke, also in seinem geschlossenen oder zusammengefalteten Zustand sei. Oftmals sei es jedoch wünschenswert, ebenfalls eine an der Terrasse verfügbare Beleuchtung zu besitzen. Dann müsse bei der bekannten Markise getrennte Beleuchtungseinrichtung an der Außenwand zusätzlich zu der Markise angebracht werden. In der Praxis müssten die Markise und die Beleuchtungseinrichtung getrennt angebracht werden, wodurch häufig für die Markise und die Beleuchtungseinrichtung nur ungenügender Raum zur Verfügung stehe, so dass ein Kompromiss notwendig sei, der von einem ästhetischen Standpunkt aus gesehen oft für das Design oder die Gestalt der Markise oder der Beleuchtungseinrichtung schädlich sei.

Dementsprechend liegt dem Klagepatent das Problem zugrunde, eine Markise zu schaffen, bei der die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Gehäuses angeordnet ist und zwar dergestalt, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird.

Das soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:

Markise (1),

1. die an einer Außenwand (13) eines Gebäudes anzubringen ist,

2. mit einem langgestreckten Rahmen oder Gehäuse (2) und

3. einer Abschirmungseinrichtung (3-6), die einen bewegbaren Schirm (3) aufweist,

3.1. der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder das Gehäuse (2) ausgestreckt werden kann, und
3.2. der in seinem angespannten Zustand einen Winkel (a) mit einer Außenwand (13) oder Seite aufweisen kann;

4. der Rahmen oder das Gehäuse (2) weist

4.1. eine Beleuchtungseinrichtung (7) und
4.2. Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung (7) mit elektrischer Energie auf;

5. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist innerhalb des Rahmens oder Gehäuses (2) untergebracht;

6. die Beleuchtungseinrichtung (7) ist so angeordnet, dass der Raum unterhalb des Schirms (3) ungeachtet der Position des Schirms (3) beleuchtet wird.

II.

Die von der Klägerin beanstandete Markise verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Das ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme der Merkmale 4.2 und 5 – unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Begründung seitens des Gerichts bedarf. Die Markise der Beklagten verfügt aber auch die genannten beiden Merkmale.

Merkmal 4.2 sieht vor, dass der Rahmen oder das Gehäuse der Markise neben einer Beleuchtungseinrichtung auch Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie aufweist. Das Merkmal ist vor dem Hintergrund technisch zwingend, dass nach den weiteren Merkmalen 5 und 6 des Patentanspruchs 1 die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens untergebracht und so angeordnet sein soll, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet werden kann. Die Beleuchtungseinrichtung kann dabei aus einer Solarzellenanordnung oder einer oder mehreren Batterien bestehen, die in dem Rahmen oder dem Gehäuse angeordnet sind, so wie dies beispielsweise (vgl. deutsche Übersetzung des Klagepatents, S. 6, Zeilen 16 ff. „bevorzugte Ausführungsform„) in den Figuren 1 und 2 gezeigt und in der Klagepatentschrift beschrieben wird (vgl. S. 8, Zeilen 9 ff.; 15 ff.; S. 10, Z. 23 ff.). Auf diese gezeigten und beschriebenen erfindungsgemäßen Ausführungsformen ist der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand jedoch nicht beschränkt (vgl. dazu allgemein: BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Die Formulierung des Merkmals 4.2 lässt vielmehr die nähere Ausgestaltung der Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie offen und stellt diese damit in das Ermessen des Anwenders. Auch die angestrebte Funktion, eine Beleuchtungseinrichtung nach Maßgabe der Merkmale 5 und 6 zu erreichen, hängt nicht davon ab, ob als Mittel zur Versorgung der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie eine im Rahmen oder Gehäuse angeordnete Batterie oder – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – ein Kabel, Kabelverbinder und Stecker angeordnet sind. Entsprechend wird in der Beschreibung erläutert, dass die Beleuchtungseinrichtung, falls erwünscht, für ihre elektrische Energieversorgung mit der elektrischen Installation eines Gebäudes verbunden werden kann, an dem die Markise angebracht ist (S. 15, Z. 23 ff.). Eben dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform realisiert. Für den Fachmann ist es daher nach Kenntnisnahme von Patentanspruch 1 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen unmittelbar einsichtig, dass auch die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Mittel zur Stromversorgung von Merkmal 4.2 erfasst werden.

Die Markise der Beklagten entspricht darüber hinaus Merkmal 5. Nach diesem Merkmal soll die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Gehäuses der Markise untergebracht sein. Damit ist insbesondere eine Anordnung der Beleuchtungseinrichtung außerhalb der Markise und damit insbesondere an der Wand des Gebäudes, an der die Markise befestigt wird, ausgeschlossen. Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beleuchtungseinrichtung in einer gesonderten Kammer angeordnet ist. Eine solche Anordnung eine Beleuchtungseinrichtung 7 in einer Kammer 20, die durch eine Platte 23 aus einem lichtdurchlässigen Material geschlossen ist, wird zwar in Figur 3 gezeigt und in der Beschreibung des Klagepatents erläutert (S. 10, Zeilen 1 f.); dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der allgemeiner gehaltenen Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents. Denn dessen Merkmal 5 legt sich nicht darauf fest, dass sich die Beleuchtungseinrichtung in einer solchen Kammer befindet. Entscheidend ist allein die Unterbringung innerhalb des Rahmens oder Gehäuses und damit nicht außerhalb desselben etwa an der Gebäudewand, an der die Markise befestigt ist. Entsprechend ist es für die Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals durch die angegriffenen Ausführungsform unerheblich, dass diese als Beleuchtungseinrichtung Halogenlampen aufweist, die durch eine Abdeckplatte hindurch leicht beabstandet nach unten ragen.

III.

1. Da die angegriffene Ausführungsform die Lehre aus Patentanspruch 1 verwirklicht, und die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, sind sie gegenüber der Klägerin verpflichtet, Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1), die sich wiederum die Handlungen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muss. Die Beklagte zu 1) hätte als Fachunternehmen, das auf dem deutschen Markt tätig geworden ist, die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Gleiches gilt für den Beklagten zu 2) als deren gesetzlicher Vertreter. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist eine rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Klägerin auf einen Testkauf beruft. Wie auch den rechtskundig beratenen Beklagten bekannt sein dürfte, ist es in aller Regel rechtlich unbedenklich, wenn zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Testmaßnahmen durchgeführt werden (vgl. dazu nur allgemein: Baumbach/Hefermehl/Köhler, 23. Aufl., § 4 UWG, Rdn. 10.161 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Umstände, die in dem hier zu entscheidenden Fall eine von der allgemeinen Praxis abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat der Testkäufer aufgedeckt, dass er seinen Sitz in Deutschland hat und – wie jeder andere Kunde auch – eine Bestellung bei der Beklagten aufgegeben. Wenn die Beklagte daraufhin die beanstandete Markise nach Deutschland liefert, muss sie sich für diese Handlung auch nach deutschen Recht verantworten, wenn darin – wie aufgezeigt – eine Patentverletzung liegt.

2. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, sind die Beklagten ihr gegenüber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet. Soweit die Beklagten im Termin Rechnung gelegt haben, ist Erfüllung eingetreten und die Klage daher abzuweisen.

3. Die zuerkannten Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche sind allerdings auf die Zeit seit Eintragung der Klägerin im Patentregister zu beschränken, weil diese ihre Aktivlegitimation für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht dargetan hat.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Nr. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage auch insoweit zuzusprechen gewesen wäre, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht auf § 709 Satz 1 ZPO zurück.

Der Streitwert wird bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen am 13.6.2006 auf 300.000,– Euro festgesetzt. Danach umfasst der Streitwert das Kosteninteresse zuzüglich 1.000,– Euro.

Dr. R1 R3 R2