Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 272/05
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Vorstand,
zu unterlassen,
Profilrahmenkonstruktionen mit folgenden Merkmalen
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen:
Die Profilrahmenkonstruktion umfasst:
– ein Grundprofil,
– Füllelemente und
– ein Dämmelement;
– die Füllelemente sind so zwischen einer am Grundprofil befestigten Innendichtung und einer wetterseitigen Außendichtung angeordnet, dass zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter Füllelemente ein Falzbereich besteht;
– das Dämmelement ist bemessen, damit es sich in den Falzbereich erstreckt;
– das Dämmelement ist als einstückige Baueinheit mit einem einteiligen Trägerband ausgebildet, wobei das Dämmelement und das einteilige Trägerband so ausgestaltet sind, dass das Dämmelement mit dem Trägerband durch eine Klemmverbindung oder Klipsverbindung verbindbar ist;
– das Trägerband ist ein einteiliger Innendichtungsstreifen;
– das Dämmelement besteht aus einem geschäumten Werkstoff;
– der geschäumte Werkstoff ist vorzugsweise geschlossenzellig oder wasserabweisend;
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2003 begangen hat und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu I. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und b) die Bestellungen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;
3. die zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von xxx.000,- vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte gestützt auf das Gebrauchsmuster 203 11 xxx (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung schutzrechtsverletzender Vorrichtungen in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster, deren eingetragene Inhaberin Frau A ist, wurde am 25. Juli 2003 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 25. September 2003 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Oktober 2003. Das Schutzrecht, das die Bezeichnung „Profilrahmenkonstruktion„ trägt, steht in Kraft. Unter dem 15. Dezember 2005 hat die Beklagte einen Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster betreffend dessen eingetragene Schutzansprüche 1, 2, 6, 11, 13, 14 und 15 eingereicht, über den bislang nicht entschieden ist.
Nachdem die eingetragene Inhaberin in dem gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. April 2006 (Anlagen K14, K15) neue Ansprüche zur Gebrauchsmusterakte gereicht und verbindlich erklärt hat, das Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang dieser Schutzansprüche geltend zu machen, lauten die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche 1, 2, 6, 7 und 8 (in der neuen Nummerierung des Schriftsatzes vom 13. April 2006) wie folgt:
1. Profilrahmenkonstruktion (10), umfassend
– ein Grundprofil,
– Füllelemente (16), die so zwischen einer am Grundprofil (12) befestigten Innendichtung (14; 15) und einer wetterseitigen Außendichtung (20) angeordnet ist, dass zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter Füllelemente (16) ein Falzbereich (18) besteht; und
– ein Dämmelement (32), das bemessen ist, damit es sich in den Falzbereich (18) erstreckt; wobei
– das Dämmelement (32) als einstückige Baueinheit mit einem einteiligen Trägerband (30; 15; 21) ausgebildet ist;
– das Trägerband (15) ein einteiliger Innendichtungsstreifen (15) ist; und
– das Dämmelement (32) aus einem geschäumten Werkstoff besteht, der vorzugsweise geschlossenzellig oder wasserabweisend ist.
2. Profilrahmenkonstruktion nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Dämmelement (32) so in den Falzbereich (18) erstreckt, dass es von den Stirnseiten der Füllelemente (16) beabstandet ist.
6. Profilrahmenkonstruktion nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Dämmelement (32) mit dem Trägerband durch eine Klemmverbindung oder Klipsverbindung verbunden ist.
7. Profilrahmenkonstruktion nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Innendichtungsstreifen (15) aus EPDM, Chloroprene, Weich-PVC oder TPE besteht.
8. Profilrahmenkonstruktion nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Dämmelement (32) eine Wärmeleitfähigkeit von * * 0,04 W/mK, vorzugsweise * * 0,035 W/mK, am meisten bevorzugt * * 0,03 W/mK besitzt.
Der neue Schutzanspruch 1 entspricht – übereinstimmend mit dem im vorliegenden Verfahren mit dem Unterlassungsantrag zu I. 1. vorrangig geltend gemachten Anspruch – einer Kombination der eingetragenen Schutzansprüche 1, 11 und 14 des Klagegebrauchsmusters.
Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 5 und 6 der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Figur 5 zeigt die dem neuen Schutzanspruch 1 alleine noch entsprechende Ausführungsform, bei der das Dämmelement (32) als einstückige Baueinheit mit dem Innendichtungsstreifen (15) vorgesehen ist; Figur 6 zeigt eine besondere Art der Verbindung mittels einer Klemmverbindung:
Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pfosten-Riegel-Verglasungssystem „L„. Der prinzipielle Aufbau dieses Systems der Beklagten lässt sich der auf Seite 37 des Katalogs der Beklagten abgebildeten Schnittzeichnung entnehmen, die nachfolgend wiedergegeben wird:
Die angegriffene Ausführungsform macht –wie zwischen den Parteien unstreitig ist – von sämtlichen Merkmalen der neuen Schutzansprüche 1, 2, 6, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters (in der im Löschungsverfahren verteidigten Fassung) Gebrauch, wobei die Klägerin ihren Unterlassungsantrag nach gerichtlichem Hinweis auf den Schutzanspruch 1 beschränkt und die Schutzansprüche 2, 6, 7 und 8 nur noch im Wege eines „Insbesondere„-Antrags geltend macht.
Die eingetragene Inhaberin des Klagebrauchsmusters hat die Klägerin, die mit ihrer Einwilligung nach der technischen Lehre des Klageschutzrechts konstruierte Stahl-Aufsatzfassaden vertreibt, mit Abtretungserklärung und Prozessführungsermächtigung vom 17. Mai 2005 zur Geltendmachung des ihr aus dem Klagegebrauchsmuster zustehenden Unterlassungsanspruchs ermächtigt und die Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Rechnungslegung und Vernichtung auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung – hilfsweise bis zur Entscheidung des DPMA – über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag auszusetzen.
Die Beklagte stellt die Schutzfähigkeit (Rechtsbeständigkeit) des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Bereits der Gegenstand des nachgereichten Schutzanspruchs 1 beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Dem tritt die Klägerin entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung schutzrechtsverletzender Gegenstände aus §§ 24 Abs. 1 und 2; 24a Abs. 1; 24b Abs. 1 und 2 GebrMG; §§ 242; 259 BGB zu. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag der Beklagten ist nicht angezeigt, da das Klageschutzrecht rechtsbeständig ist.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Profilrahmenkonstruktion, die ein Grundprofil sowie Füllelemente umfasst. Die Füllelemente sind so zwischen einer am Grundprofil befestigten Innendichtung und einer wetterseitigen Außendichtung angeordnet, dass zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter Füllelemente ein Glasfalz besteht.
Aus dem in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters gewürdigten Stand der Technik sind mehrere Lösungen bekannt, um durch das Einbringen eines durchlaufenden Dämmkörpers die Wärmedämmung derartiger Pfosten-Riegel-Systeme zu verbessern. Bei einigen bekannten Lösungen wird ein Dämmelement verwendet, das zwischen der äußeren Pressleiste und den Außendichtungen angeordnet ist und sich entweder bis in den Bereich der Ränder der Füllelemente oder aber in den Glasfalz hinein erstreckt. Alternative Lösungen ordnen den Dämmkörper im Falzbereich zwischen den einander zugewandten Stirnseiten benachbarter Füllelemente an, an denen das Dämmelement, den Falzbereich weitgehend ausfüllend, anliegt. Teilweise ist das Dämmelement als separates Bauteil vorgesehen, das während der Montage in den Glasfalz eingebracht wird, teilweise wird der Dämmkörper in eine Vertiefung der Pressleiste eingelegt oder ist an der Pressleiste klebend vormontiert. Zum in der Klagegebrauchsmusterschrift gewürdigten Stand der Technik gehört die deutsche Offenlegungsschrift DE 100 08 xxx (Anlage D1), die ein Dämmelement beschreibe, das zwischen den Außendichtungen angeordnet ist, an diesen anliegt und sich in den Glasfalz hinein erstreckt, wobei der Dämmkörper in eine Vertiefung in der Pressleiste eingelegt wird.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift die Aufgabe zugrunde, eine Profilrahmenkonstruktion mit einem Dämmkörper dahingehend zu verbessern, die Montage zu vereinfachen.
Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem im Löschungsverfahren verteidigten Schutzanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
Profilrahmenkonstruktion (10) umfassend:
1. ein Grundprofil (12),
2. Füllelemente (16);
2.1 die Füllelemente sind zwischen einer am Grundprofil (12) befestigten Innendichtung (14; 15) und einer wetterseitigen Außendichtung (20) angeordnet;
2.2 zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter Füllelemente (16) besteht ein Falzbereich (18);
3. ein Dämmelement (32);
3.1 das Dämmelement (32) ist bemessen, damit es sich in den Falzbereich (18) erstreckt;
3.2 das Dämmelement (32) ist als einstückige Baueinheit mit einem einteiligen Trägerband (15) ausgebildet;
3.2.1 das Trägerband (15) ist ein einteiliger Innendichtungsstreifen (15);
3.3 das Dämmelement (32) besteht aus einem geschäumten Werkstoff;
3.3.1 der geschäumte Werkstoff ist vorzugsweise geschlossenzellig oder wasserabweisend.
II.
Die angegriffene Profilrahmenkonstruktion der Beklagten, das Pfosten-Riegel-Verglasungssystem „L„, macht – wie zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist – von sämtlichen Merkmalen des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch.
Näherer Erörterung bedarf im Hinblick auf die zwischen den Parteien kontrovers beurteilte Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters lediglich das Merkmal 3.2 der obigen Merkmalsgliederung, wonach das Dämmelement (32) als einstückige Baueinheit mit einem einteiligen Trägerband (15) ausgebildet ist. Unter dem Trägerband (15) ist ausweislich des Merkmals 3.2.1 in der verteidigten Fassung des Schutzanspruchs 1 der einteilige Innendichtungsstreifen zu verstehen, während der Fall des Außendichtungsstreifens (21) als Trägerband (30) dem neuen Schutzanspruch 9 unterfällt.
Mit dem Merkmal der „einstückigen Baueinheit„ zwischen Dämmelement und Trägerband verfolgt das Klagegebrauchsmuster erklärtermaßen das Ziel, die Montage des Dämmelementes zu vereinfachen, indem zwei verschiedene Bauteile im funktionalen Sinne so zu einer Baueinheit zusammengefasst werden, dass sie bei der Montage wie ein Bauteil behandelt werden können. Die Beschreibung der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung geht dabei davon aus, dass es die Einstückigkeit der Baueinheit ermögliche, diese in Rollenform zu liefern und bei der Montage direkt von den Rollen abzuwickeln. Auf diese Weise erfolgt, wie die Beschreibung ausführt, die Anordnung des Dämmelementes gleichzeitig mit der Anbringung des Trägerbandes (Klagegebrauchsmusterschrift, Anlage K1, Seite 3, dritter Absatz). Im Zusammenhang mit einer „einteiligen„ Ausführung des Dämmelementes mit einem Außendichtungsstreifen (21) gemäß Figur 8 des Klagegebrauchsmusters schildert die Beschreibung (Seite 14 unten), dass das Dämmelement aufgrund seiner „einteiligen„ Ausführung mit dem Außendichtungsstreifen (21) ohne das Vorsehen eines gesonderten Montageschrittes angebracht werden könne. In der abschließenden Zusammenfassung der Beschreibung (Seite 16/17, übergreifender Absatz) hebt die Klagegebrauchsmusterschrift mit Bezug auf alle zuvor dargestellten Ausführungsformen als gemeinsames Merkmal hervor, dass das Dämmelement „einteilig„ mit einem Trägerband (dem Dichtband 30 oder einem Dichtungsstreifen 15 oder 21) ausgeführt ist, „so dass kein gesonderter Montageschritt für das Positionieren des Dämmelementes nötig ist und das Dämmelement, das auf einem einteiligen Trägermaterial aufgebracht ist, zudem in Rollenform vorkonfektioniert verwendet werden kann„.
Soweit die Klagegebrauchsmusterschrift im Zusammenhang mit der Baueinheit aus Dämmelement (32) und Trägerband (30) teilweise von „einteilig„ statt „einstückig„ spricht, ist damit erkennbar keine andere Bedeutung verbunden. Dem Begriff der „einstückigen„ Baueinheit (gegenüber „Baueinheit„) misst das Klagegebrauchsmuster offensichtlich keine eigenständige, über die „Baueinheit„ hinausgehende Bedeutung bei. So führt es im Zusammenhang mit der alternativen Ausführungsform gemäß der Figuren 4 bis 7 aus (Seite 12, zweiter Absatz), dass „das Dämmelement (32) als Baueinheit mit einem einteiligen Dichtungsstreifen (15) vorgesehen„ ist, worauf sich der eingetragene Unteranspruch 11 bezieht. Den Zusatz „einstückige„ (Baueinheit) enthält diese Beschreibungsstelle also nicht. Da der eingetragene Schutzanspruch 11 aber als unselbständiger Unteranspruch auf Schutzanspruch 1 rückbezogen ist, also wie dieser voraussetzt, dass das Dämmelement als einstückige Baueinheit mit einem einteiligen Trägerband (Innendichtungsstreifen) ausgebildet ist, ist davon auszugehen, dass dem Adjektiv „einstückig„ gegenüber dem Substantiv „Baueinheit„ nach dem Verständnis der Klagegebrauchsmusterschrift keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Um die beschriebene Montagevereinfachung herbeizuführen, ist es für eine „einstückige Baueinheit„ aus Dämmelement und einteiligem Innendichtungsstreifen (nur ein einteiliger Innendichtungsstreifen ist geeignet, das Dämmelement überhaupt zu tragen, wie Figur 5 im Vergleich mit Figur 1 oder 3 verdeutlicht) im Sinne des Klagegebrauchsmusters erforderlich, dass die Baueinheit aus einteiligem Innendichtungsstreifen und Dämmelement bereits vor der bauseitigen Montage des Innendichtungsstreifens herbeigeführt werden kann. Denn nur dann können bei der bauseitigen Montage beide (gegebenenfalls ursprünglich einmal getrennten) Bauteile wie eines behandelt werden, kann das Dämmelement also in einem Arbeitsschritt mit dem Innendichtungsstreifen montiert werden. Es muss daher für eine „einstückige Baueinheit„ möglich sein, die Einheit aus Innendichtungsstreifen und Dämmelement herzustellen, bevor der Innendichtungsstreifen auf das Grundprofil aufgebracht wird. Würde die Einstückigkeit hingegen erst dadurch begründet, dass zunächst der Innendichtungsstreifen mit dem Grundprofil (12) verbunden und sodann das Dämmelement aufgesteckt wird, ließe sich der erklärte Zweck der Montagevereinfachung nicht erreichen. Andererseits ist es für eine einstückige Baueinheit nicht erforderlich, dass bereits „werksseitig„ eine Baueinheit aus Innendichtungsstreifen und Dämmelement begründet wird, diese Baueinheit also zwingend in bereits vorkonfektionierter Form zur Montage angeliefert wird. Zwar kann nur in diesem Fall eine so weitgehende Montagevereinfachung erzielt werden, dass bereits die Baueinheit in Rollenform geliefert und bei der Montage direkt als Einheit von den Rollen abgewickelt werden kann, wie es die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters als Vorteil herausstellt. Der Fachmann entnimmt der Zusammenschau der die Verbindung zwischen Dämmelement (32) und Trägerband (30; 15; 21) betreffenden Unteransprüche 3, 4, 5 und 6 jedoch, dass es sich nicht in allen Fällen um eine unlösbare und daher irreversible Verbindung handeln muss, die bereits werksseitig begründet werden kann. Dies ist zwar dann der Fall, wenn beide Bauteile miteinander verklebt oder verschweißt sind (Schutzanspruch 3), sie eine koextrudierte Baueinheit bilden (Schutzanspruch 4) oder das aus demselben Material wie das Trägerband bestehende Dämmelement auf jenem aufgeschäumt ist (Schutzanspruch 5). Bei einer Verbindung des Dämmelementes mit dem Trägerband mittels einer Klemm- oder Klipsverbindung (Schutzanspruch 6) hingegen ist es für den Fachmann offensichtlich, dass diese Verbindung lösbar ist und in einfacher Weise auch auf der Baustelle, also erst montageseitig hergestellt werden kann, aber noch bevor die dergestalt begründete Baueinheit beider getrennt angelieferten Bauteile auf das Grundprofil aufgebracht wird.
Eine „einstückige Baueinheit„ setzt demnach voraus, dass sie bereits vor der bauseitigen Montage hergestellt werden kann, um sodann die Einheit aus Innendichtungsstreifen und bereits aufgestecktem Dämmelement auf die Profilrahmenkonstruktion aufzubringen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits „werksseitig„ eine solche Baueinheit angeliefert wird; die erstrebte Montagevereinfachung lässt sich vielmehr auch dann erzielen, wenn vor der Endmontage, insbesondere der Anordnung des Dämmelements im Falzbereich, in einem vorgelagerten Montageschritt der einteilige Innendichtungsstreifen und das Dämmelement zusammengefügt werden und beide die dafür erforderlichen konstruktiven Merkmale bereits aufweisen, so dass es möglich ist, die dergestalt hergestellte einstückige Baueinheit in einem Montageschritt auf dem Grundprofil zu montieren.
Dem entspricht – wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat – die angegriffene Ausführungsform. Die Beschaffenheit des Isolators sowie des einteiligen Innendichtungsstreifens ermöglichen es, beide Bauteile bereits vor der Montage mittels einer Klipsverbindung zu einer Baueinheit zu verbinden und sodann gemeinsam an der Profilrahmenkonstruktion anzubringen. Dass in den das Profilrahmensystem L betreffenden Verarbeitungshinweisen (Seite 8 der Anlage K9) davon die Rede ist, der Isolator (entsprechend dem Dämmelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters) werde im Zuge der Verglasungs-Arbeiten auf die vorher montierte Dichtung (die eine einteilige Innendichtung ist) aufgesteckt, steht dem nicht entgegen. Den Verarbeitungshinweisen lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass es nicht ebenso gut möglich wäre, zuerst Isolator und Dichtung zu verbinden und sodann beide gemeinsam anzubringen. Insbesondere handelt es sich weder um einen Fall mittelbarer Patentverletzung, bei dem sich die Frage einer alternativen, nicht patentverletzenden Verwendung der angegriffenen Ausführungsform stellen würde, noch um eine ein Herstellungsverfahren betreffende Erfindung. Ausreichend ist, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Verbindung des Isolators mit der Dichtung aufgrund ihrer korrespondierenden konstruktiven Beschaffenheit ohne weiteres möglich ist. Durch eine solche Verbindbarkeit vor der bauseitigen Montage auf dem Grundprofil, wie sie auf Hinweis der Kammer auch im Unterlassungsantrag berücksichtigt wurde, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 3.2 der obigen Merkmalsgliederung.
III.
Das Klagegebrauchsmuster ist jedenfalls im Umfang des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 schutzfähig. Die in ihm offenbarte Erfindung ist insbesondere neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt, §§ 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG.
1.
Zwischen den Parteien steht seit der Duplik der Beklagten nicht mehr im Streit, dass die Offenlegungsschrift DE 100 08 xxx1 (Entgegenhaltung D1 zum Löschungsantrag vom 15. Dezember 2005) den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt, weil die Merkmale 3.2 und 3.2.1, wonach das Dämmelement (32) als einstückige Baueinheit mit dem einteiligen Innendichtungsstreifen (15) als Trägerband ausgebildet ist, dort nicht offenbart werden.
Die Figur 4 der DE 100 08 xxx1 zeigt schematisch den Aufbau des in Figur 3 in der Gesamtkonstruktion abgebildeten Dämmkörpers (30) aus den Teilen (30a) und (30b). Mit ihrer Interpretation des plattenförmigen Abschnitts (30a) als Trägerband im Sinne des Klagegebrauchsmusters widmet die Beklagte einen Teil des ausdrücklich als Dämmkörper (30) bezeichneten Bauteils um. Jedenfalls offenbart die Entgegenhaltung DE 100 08 xxx1 aber keine einstückige Baueinheit des Dämmkörpers (30) mit dem einteiligen Innendichtungsstreifen (16), die vor der Montage des Innendichtungsstreifens auf dem Grundprofil (12) mit dem Schraubkanalprofil (14) hergestellt werden könnte. Zum einen befindet sich zwischen dem Dämmkörper (30) und der Innendichtung (16) noch der Dämmsteg (26), der aus Kunststoff besteht und auf die Innendichtung (16) gesteckt wird, um den Dämmkörper (30) aufzunehmen (Anlage D1, Spalte 3 Zeile 61-68). Die in Figur 1 gezeigte Ausgestaltung des Dämmstegs (26) ist geeignet, mit dem ihm zugewandten Ende des Dämmkörpers (30) eine Klemmverbindung einzugehen. Bei der Figur 3 hingegen kann mit „Aufnahme des Dämmkörpers„ allenfalls eine Zentrierung gemeint sein, denn Vorrichtungen für eine Klemm- oder Klipsverbindung sind dort weder am Dämmsteg (26) noch am Dämmkörper (30) zu erkennen. Zum anderen lässt die zeichnerische Darstellung in Figur 3 wie auch in Figur 1 deutlich werden, dass die Entgegenhaltung D1 an eine vor der Montage des Innendichtungsstreifens hergestellte Baueinheit aus Dämmelement und Innendichtung nicht denkt: In beiden Darstellungen überlappt der äußere Teil (30a) des Dämmelements (30) die Füllelemente (18) geringfügig, während er selbst zwischen den Außendichtungen (20) bündig aufgenommen ist. Würde das Dämmelement (30) vor dem Anbringen der Innendichtung (16) mit dieser verbunden, stünden die seitlichen Enden des Dämmelement-Teils (30a) den Füllelementen (18) geringfügig im Wege. Dabei kann mit der Beklagten unterstellt werden, dass die Dämmelemente in der Praxis so beschaffen sind, dass sie aufgrund ihrer Kompressibilität ein Einsetzen der Füllelemente trotz geringfügigen Überstands ohne weiteres gestatten würden. Die Möglichkeit einer quetschenden Verformung des Dämmelements bei dem Einsetzen der Füllelemente wird in der Entgegenhaltung D1 aber nicht offenbart, der Fachmann also auch nicht dazu angeleitet, Innendichtung und Dämmkörper in einem Arbeitsschritt vor den Füllelementen zu montieren. Offenbar geht die Entgegenhaltung davon aus, dass das Dämmelement (30) erst nach dem Einsetzen der Füllelemente in den entstandenen Spalt eingebracht und dabei von den Außendichtungsstreifen seitlich begrenzt wird. Auch in den Beschreibungsstellen der Klagegebrauchsmusterschrift, auf die die Beklagte verwiesen hat, wird eine Kompression der Dämmelemente nur im Zusammenhang mit den angrenzenden Stirnseiten der Dämmelemente (16) erwähnt, weshalb ein Übermaß eines aus Weichschaum bestehenden Dämmelementes gegenüber der Falzbreite zulässig sei (Seite 1, Ende des ersten Absatzes; Seite 12, Ende des ersten Absatzes). Eine Möglichkeit, das Dämmelement im Zuge des Einsetzens der Füllelemente zu verformen, wird dem Fachmann damit aber nicht offenbart.
Des Weiteren kann die Figur 5 der DE 100 08 xxx1 den Fachmann nicht dazu anleiten, Dämmelement und Innendichtung vor der Montage zu einer Baueinheit zu verbinden. In Figur 5 fehlt es zwar im Gegensatz zu den Figuren 1 und 3 an einem Dämmsteg (26), der Dämmkörper (30) liegt aber lediglich am einteiligen Innendichtungsstreifen (16) an, was für eine einstückige Baueinheit im Sinne des Merkmals 3.2 nicht genügt. Die konkave Ausformung des mittleren Teils der Innendichtung gegenüber der konvexen des Dämmkörpers ermöglicht keine Klemm- oder Klipsverbindung; auch eine andere, zu einer einstückigen Baueinheit führende Verbindung ist nicht offenbart. Dass hier vor der Montage der Innendichtung (16) eine Baueinheit aus Dämmkörper (30) und Innendichtung (16) bewirkt werden könnte, lässt auch Figur 5 nicht erkennen.
Die Entgegenhaltung D1 gibt dem Fachmann damit keinerlei Hinweis auf eine vorkonfektionierte Baueinheit aus Dämmelement und Innendichtungsstreifen, die vor dem Einsetzen des Innendichtungsstreifens in die Profilrahmenkonstruktion hergestellt werden könnte. Die Möglichkeit, aufgrund einer entsprechenden konstruktiven Beschaffenheit, etwa in Form einer Klemm- oder Klipsverbindung, die beiden Bauteile Dämmelement und Innendichtung vor der bauseitigen Montage so zusammenzufassen, dass sie bei der nachfolgenden Montage wie ein einziges Bauteil gehandhabt werden können, lässt sich der DE 100 08 xxx1 nicht entnehmen. Der Fachmann erhält damit keine Anleitung, Innendichtungsstreifen und Dämmelement so auszubilden, dass sie vor der bauseitigen Montage zusammengefügt werden können, so dass eine einstückige Baueinheit aus Dämmelement und Innendichtungsstreifen im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart ist.
2.
Ausgehend von der Entgegenhaltung D1 besteht für den Fachmann keine Veranlassung, den dort offenbarten Stand der Technik mit der Europäischen Patentanmeldung EP 1 174 xxx (Entgegenhaltung D4) zu kombinieren. Dieser Entgegenhaltung möchte die Beklagte entnehmen, dass die dort offenbarte Aufsatzdichtung mit einem Dämmelement zu einer einstückigen Baueinheit im Sinne des Merkmals 3.2 verbunden werden kann. Zutreffend ist, dass ausweislich der Beschreibung (Anlage D4, Spalte 4 Zeile 22-26) die in der Figur 4 gezeigte „nach außen offene Hohlkammer (14) als Führungs- oder Rastnut zur Zentrierung oder zum Einrasten weiterer Bauteile ausgelegt (ist)„. Es ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu erkennen, wieso der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung D1 der in der Entgegenhaltung D4 gezeigten Möglichkeit einer Verbindung auch entnehmen kann, dass er eine solche Verbindung vor Montage der Innendichtung überhaupt vornehmen könnte. Die Entgegenhaltung D4 vermag dem Fachmann, der den Sinn einer solchen Verbindung vor der bauseitigen Montage erkannt hat, allenfalls eine Möglichkeit an die Hand zu geben, wie er diese Verbindung bewerkstelligen kann. Dazu muss er aber zunächst erkennen, dass eine solche einstückige Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters vor der Montage überhaupt in Betracht kommt. Darin liegt ein erfinderischer Schritt des Fachmanns, gerade weil ihm die Entgegenhaltung D1 als nächstliegender Stand der Technik in den Figuren 1, 2, 3, 5, 6 und 7 nur solche Dämmkörper zeigt, die die Füllelemente hinterschneiden, was einer gleichzeitigen Montage von Innendichtungsstreifen und Dämmelement entgegensteht, jedenfalls solange ihm die Möglichkeit, den Dämmkörper beim Einsetzen der Füllelemente zu komprimieren, nicht zugleich offenbart wird.
3.
Ausgehend von der Entgegenhaltung D4 hat der Fachmann keinerlei Veranlassung zu erwägen, in die nach außen offene Hohlkammer (14) ein Dämmelement einzufügen. Dem steht bereits entgegen, dass bei der Aufsatzdichtung gemäß EP 1 174 xxx ein zusätzlicher Dämmkörper neben dem in die Dichtung integrierten Hohlraum (28), dem bereits eine Dämmfunktion zukommt, gar nicht offenbart wird. Für den Fachmann bestand daher auf der Grundlage der Entgegenhaltung D4, die eine in sich geschlossene Lösung darstellt, erst recht kein Anlass, diese mit der Entgegenhaltung D1 zu kombinieren.
IV.
Aus der festgestellten Verletzung des geltend gemachten neuen Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen:
Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.
Des Weiteren hat sie ihr wegen schuldhafter Verletzung Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG. Als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die danach insgesamt geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.
Gemäß § 24a Abs. 1 GebrMG ist die Beklagte zur Vernichtung schutzrechtsverletzender Gegenstände verpflichtet.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,- festgesetzt.
Dr. R1 R3 R2