4a O 31/06 – Markise II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 514

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 31/06

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Beschattungseinrichtungen, insbesondere Markisen, mit einer Tuchwelle zum Auf- und Abwickeln eines Markisentuches und einem Markisengehäuse,

seit dem 15.11.1998 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,

bei denen das Markisengehäuse die Tuchwelle umgibt und an seiner Vorderseite durch eine Randleiste des aufgewickelten Markisentuches verschlossen wird, sowie mit einer vom Bodenteil des Markisengehäuses gebildeten Abdeckung, in der mindestens eine Leuchte mit einer Lampe angeordnet ist, welche den Raum unter der Abdeckung beleuchtet und den Raum über der Abdeckung erwärmt;

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Bestellzeiten, Bestellpreisen, Bestellmengen sowie der Namen und Anschriften der Besteller,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften dieser Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziff. I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Angabe zu lit. a) mit Bestellscheinen zu belegen sind.

II.
Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 15.11.1998 bis zum 10.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 11.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Markisen. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 09 xxx (Klagegebrauchsmuster). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde am 20.5.1998 angemeldet und am 3.9.1998 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 15.10.1998.

Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:

1. Beschattungseinrichtung, insbesondere Markise, mit einer Tuchwelle zum Auf- und Abwickeln eines Markisentuches und mit einer unter der Tuchwelle angeordneten Abdeckung, dadurch gekennzeichnet, dass in der Abdeckung (18) mindestens eine Leuchte (19) mit einer Lampe (20) angeordnet ist, welche den Raum unter der Abdeckung (18) beleuchtet und den Raum über der Abdeckung (18) erwärmt.
2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (18) vom Bodenteil eines Markisengehäuses (16) gebildet wird, welches die Tuchwelle (12) umgibt und an seiner Vorderseite durch die Randleiste (15) des aufgewickelten Markisentuches (11) verschlossen wird.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen eine Beschattungseinrichtung (Markise) nach der Erfindung in einer perspektivischen Darstellung schräg von unten gesehen sowie den Gegenstand der Figur 1 in einem Querschnitt nach Linie I-II der Figur 1:

Die Beklagte zu 1) ist ein niederländisches Unternehmen und befasst sich mit dem Vertrieb von Markisen. Der Beklagte zu 2) ist der gesetzliche Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1). Auf Bestellung des Unternehmens XY Bauelemente lieferte die Beklagten zu 1) eine Markise an dessen Unternehmenssitz in W. Die Klägerin hat Fotografien von dieser Markise als Anlage K 1 vorgelegt. Ablichtung 1 wird nachfolgend wiedergegeben

Die Klägerin sieht in der Lieferung der Markise der Beklagten nach Deutschland eine wortsinngemäße Verletzung des in den kombinierten Schutzansprüchen 1 und 2 unter Schutz gestellten Gegenstandes.

Die Beklagte zu 1) hat – ohne vorherige Ankündigung – in der mündlichen Verhandlung eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung im Umfang von Schutzanspruch 1 vorgelegt. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt,

wobei sie außerdem Rechnungslegung hinsichtlich der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Belege für die Angaben durch Liefer- und Frachtpapiere sowie Rechnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet fordert.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Die nach Deutschland gelieferte Markise entspreche nicht den Vorgaben des Schutzrechts. Zudem habe die Beklagte zu 1) lediglich eine einzige Markise nach Deutschland geliefert, nachdem sie dazu durch die Bestellung aus W „provoziert„ worden sei. Im Übrigen sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung teilweise und Schadensersatz vollumfänglich zu, §§ 24 Abs. 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB.

I.

Nach den Ausführungen in der Beschreibung betrifft das Klagegebrauchsmuster eine Beschattungseinrichtung.

Derartige Beschattungseinrichtungen in Wintergärten und über Terrassen oder an Hauswänden über Schaufenstern dienen dazu, direkte Sonneneinstrahlung von dem zu beschattenden Platz fernzuhalten. Sie werden aber auch häufig als Schutz vor Regen benutzt und sollen Tau und Abendkühle von den überschatteten Sitzplätzen fernhalten. Sie bleiben daher auch oft nachts aufgespannt und beschatten den darunter liegenden Raum nicht nur, sondern verdunkeln ihn auch.

Dem Klagegebrauchsmuster liegt danach das Problem zugrunde, den Raum unter der Markise zu beleuchten und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die möglicherweise feucht eingerollte Markise trocknen kann.

Das soll nach den Schutzansprüchen 1 und 2 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:

Beschattungseinrichtung, insbesondere Markise,
1. mit einer Tuchwelle (12) zum Auf- und Abwickeln eines Markisentuches (11)
2. mit einem Markisengehäuse (16), welches
2.1 die Tuchwelle (12) umgibt und
2.2 an seiner Vorderseite durch eine Randleiste (15) des aufgewickelten Markisentuches (11) verschlossen ist
3. mit einer vom Bodenteil des Markisengehäuses (16) gebildeten Abdeckung (18),
3.1 in der mindestens eine Leuchte (19) mit einer Lampe (20) angeordnet ist, wobei
4. die Lampe (20)
4.1 den Raum unter der Abdeckung (18) beleuchtet und
4.2 den Raum über der Abdeckung (18) erwärmt.

II.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegenüber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

Keine der von den Beklagten vorgebrachten Druckschriften nimmt die Lehre der kombinierten Schutzansprüche 1 und 2 neuheitsschädlich vorweg, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG.

Das deutsche Gebrauchsmuster 93 02 xxx (Anlage B 3) offenbart eine Markise mit einer ortsfest an einer Hauswand montierbaren Trageinrichtung, an der eine Wickelwelle drehbar gelagert ist, die zum Aufrollen eines Markisentuches dient. Für die Wickelwelle ist eine Überdachung in Form einer Haube vorgesehen, die pultartig ausgestaltet ist. Das Pultdach kann mit Beschriftung als Werbeträger versehen sein und auch durchsichtig transparent mit einer Beleuchtung ausgestattet werden (vgl. a.a.O., S. 5, Z. 32 ff.). Nicht offenbart wird, dass die Beleuchtung unterhalb des Markisentuchs angeordnet sein soll.

Das deutsche Gebrauchsmuster 297 03 883 (Anlage B 6) betrifft eine Beleuchtungseinrichtung an Markisen, die über eine oder mehrere elektrische Niederspannungs-Lichtquellen an der Innenseite des Fallrohres verfügt, wobei das Fallrohr an seiner nach innen gerichteten Längsseite eine oder mehrere Lichtquellen aufweist, die in das Fallrohr integriert oder an seiner Innen- bzw. Unterseite aufgesetzt sind und mit Schutz-Kleinspannung betrieben werden. Die Tuchwelle ist jedoch nicht von einem Markisengehäuse umgeben. Zudem sind die Lichtquellen am Fallrohr befestigt oder in dieses integriert und damit nicht in einer Abdeckung unterhalb des Markisentuchs angeordnet.

Das deutsche Gebrauchsmuster 295 14 xxx (Anlage B 7) offenbart eine Gelenkarmmarkise mit einer auf einer Tuchwelle aufwickelbaren Markise. Am Ausfallprofil ist ein Volant befestigt. Vor dem Volant ist ein parallel zu dem Ausfallprofil verlaufender Vorbau angeordnet. Im Innenraum des geschlossenen Vorbaus ist ein Leuchtmittel zur Lichtgabe durch eine lichtdurchlässige Scheibe zur Beleuchtung des Volants vorgesehen. Auch dieser Stand der Technik betrifft keine Markise, bei der die Tuchwelle von einem Markisengehäuse umgeben wird. Zudem ist die Lichtquelle nicht unterhalb des Markisentuches angeordnet, sondern vor selbigem.

Die Beklagten haben auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegungen die Lehre der kombinierten Schutzansprüche 1 und 2 durch den genannten Stand der Technik für den Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters nahe gelegt war, so dass dieser auch ein erfinderischer Schritt zugrunde liegt, § 1 Abs. 1 GebrMG. Wird das deutsche Gebrauchsmuster 93 02 xxx als nächstliegender Stand der Technik herangezogen, weil es als einzige der drei von der Beklagten vorgebrachten Druckschriften eine Kassettenmarkise offenbart, so ist nicht dargetan, welche nicht erfinderischen Überlegungen den Fachmann dazu hätten bringen können, im Bodenteil des Markisengehäuses eine Leuchte anzuordnen, die den Raum unter der Abdeckung beleuchtet und den Raum über der Abdeckung erwärmt.

III.

Die von der Klägerin beanstandete Markise verwirklicht die in den kombinierten Schutzansprüchen 1 und 2 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Das ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 4 – unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Begründung durch das Gericht bedarf. Die Markise der Beklagten weist aber auch die streitige Merkmalsgruppe auf.

Die Halogenstrahler sind in dem den Bodenteil des Markisengehäuses bildenden Abdeckung angeordnet wie den Fotografien 1, 6, 8 und 9 der Anlage K 1 entnommen werden kann. Ist die Markise an einer Hauswand montiert, so beleuchten die Halogenstrahler den Raum unterhalb der den Bodenteil des Markisengehäuses bildenden Abdeckung und erwärmen zugleich den Raum oberhalb derselben.

IV.

1.) Da die angegriffene Ausführungsform die Lehre der kombinierten Schutzansprüche 1 und 2 verwirklicht, und die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, sind sie gegenüber der Klägerin verpflichtet, Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 1 GebrMG. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1), die sich wiederum die Handlungen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muss. Als Fachunternehmen, das auf dem deutschen Markt tätig geworden ist, hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Gleiches gilt für den Beklagten zu 2) als deren gesetzlicher Vertreter. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Klägerin auf einen Testkauf beruft. Wie auch den rechtskundig beratenen Beklagten bekannt sein dürfte, ist es in aller Regel rechtlich unbedenklich, wenn zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Testmaßnahmen durchgeführt werden (vgl. dazu nur allgemein: Baumbach/Hefermehl/Köhler, 23. Aufl., § 4 UWG, Rdn. 10.161 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Umstände, die in dem hier zu entscheidenden Fall eine von der allgemeinen Praxis abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat der Testkäufer aufgedeckt, dass er seinen Sitz in Deutschland hat und – wie jeder andere Kunde auch – eine Bestellung bei der Beklagten aufgegeben. Wenn die Beklagte daraufhin die beanstandete Markise nach Deutschland liefert, muss sie sich für diese Handlung auch nach deutschen Recht verantworten, wenn darin – wie aufgezeigt – eine Patentverletzung liegt.

2.) Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, sind die Beklagten ihr gegenüber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet. Soweit die Beklagten im Termin Rechnung gelegt haben, ist Erfüllung eingetreten und die Klage daher abzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Nr. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage auch insoweit zuzusprechen gewesen wäre, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht auf § 709 Satz 1 ZPO zurück.

Der Streitwert wird bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen am 13.6.2006 auf 100.000,– Euro festgesetzt. Danach umfasst der Streitwert das Kosteninteresse zuzüglich 1.000,– Euro.

Dr. R1 R3 R2