4a O 177/05 – Steckverbinder II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 495

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2006, Az. 4a O 177/05

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte A in Düsseldorf 2.790,96 Euro und an die Patentanwälte B in Augsburg 3.103,22 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2005 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind der Kammer aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren 4a O 443/04 bekannt. In diesem Verfahren nahm die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft des Patentinhabers die Beklagte aus dem deutschen Teil des europäischen Patentes 0 283 xxx (nachfolgend Streitpatent) betreffend einen Steckverbinder für Hohlprofile von Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben wegen Patentverletzung in Anspruch. Das Verfahren endete mit Anerkenntnisurteil vom 27. Januar 2005. Der Streitwert wurde von der Kammer auf 350.000,- Eur festgesetzt.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf der Messe „C“ im November 2004 in Düsseldorf stellte der mitwirkende Patentanwalt der Klägerin mit Mitarbeitern der Klägerin fest, dass auf dem Messestand der Beklagten Steckverbinder ausgestellt und angeboten wurden, die wortsinngemäß dem Hauptanspruch des Streitpatentes unterfielen. Mit Schreiben der Patentanwälte B vom 10. November 2004 (Anlage K 1) wandte sich die Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten, um das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Nach Prüfung der Rechtslage durch diesen wurde mit dem mitwirkenden Patentanwalt abgestimmt, dass angesichts der Verletzung des Klagepatentes eine Abmahnung ausgesprochen werden sollte, die auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit durch den Patentanwalt unter Anzeige der Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten erfolgen sollte. Dementsprechend wurde die Beklagte mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben vom 11. November 2004 unter Hinweis auf das Klagepatent abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung zum 15. November 2004 aufgefordert. Gleichzeitig erfolgte die Aufforderung, die auf Seiten der Klägerin entstandenen Anwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von jeweils 1,75 Geschäftsgebühren auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 350.000,- Eur zu ersetzen. Da der sich aus diesen Gebühren ergebende Betrag fälschlich mit 8.461,- Eur angegeben war, wurde dies mit Schreiben vom 12. November 2004 (Anlage K 3) richtig gestellt. Nachdem die Beklagte auf die Abmahnung hin unzureichend reagierte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche mit Anerkenntnisurteil erging. Das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren ist derzeit anhängig.

Da gemäß VV Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG die vorgerichtliche Gebühr nur zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, wurde die Beklagte über ihren anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 18. Februar 2005 aufgefordert, den „überschießenden“ Teil der Verfahrensgebühr sowohl für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch den mitwirkenden Patentanwalt zu übernehmen. Die Höhe der Forderung gliedert sich wie in der Klageschrift vom 11. April 2005 vorgenommen (Bl. 7 GA), worauf Bezug genommen wird und welche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Auf diese Forderung reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2005 (Anlage K 4) und lehnte die Erstattung der geltend gemachten Kosten ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass, da es sich vorliegend um eine Patentangelegenheit handele, davon auszugehen sei, dass die Sache auch schwierig sei, da es sich bei der Frage von Patentverletzungen nicht um ein Sachgebiet handele, welches zur üblichen Juristenausbildung zähle. Aus diesem Grunde sei eine Geschäftsgebühr von 1,75 anzusetzen. Die Annahme des Vorliegens einer Beratungsgebühr, wie von der Beklagten vertreten, sei abwegig.
Entsprechend der Kosten für die anwaltlichen Vertreter der Klägerin habe die Beklagte auch die Kosten des mitwirkenden Patentanwaltes zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Höhe der geltend gemachten Gebühr, die sich entgegen der Ansicht der Klägerin nach VV 3100 RVG zu richten habe, sei nicht – wie die Gegenseite meine – mit 1,75 anzusetzen. Auch könnten die Kosten des mitwirkenden Patentanwaltes nicht erstattet werden, da das Gesetz in § 143 Abs. 3 PatG lediglich eine Erstattung der gerichtlichen Kosten vorsehe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung, soweit sie nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen waren. Die Beklagte ist nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 11. November 2004 entstanden sind.

Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen berechtigt ist, die notwendigen Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Verletzung seines Schutzrechtes nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob den Abgemahnten an der Schutzrechtsverletzung ein Verschulden trifft. Weil die Abmahnung einer Beseitigung der rechtswidrigen Störung dient, zu welcher der Störer nach § 1004 BGB verpflichtet ist, führt der Schutzrechtsinhaber insoweit ein objektiv fremdes Geschäft. Hierbei handelt er in der Regel auch mit dem Willen, für den Störer tätig zu sein, nämlich im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, eine kostspielige Unterlassungsklage zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399 f. – Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, 384, 385 – Goldene Armbänder; GRUR 1984, 129, 131 – Shop-in-the-Shop I; GRUR 1994, 338, 342 – Kleiderbügel). Dass die Beklagte dem Grunde nach zu einer Erstattung der Kosten verpflichtet ist, wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt, was sich aus dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2005 (Anlage K 4) ergibt, wo eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht gänzlich zurückgewiesen wurde.

II.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch Zahlung in der geltend gemachten Höhe – 2.790,96 zzgl. Zinsen an die Prozessbevollmächtigten und 3.103,22 Eur zzgl. Zinsen an die mitwirkenden Patentanwälte – verlangen.

Die den Anwälten zustehenden Gebühren für ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Dieser ist in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst von der Klägerin und hieran anschließend von der Kammer mit 350.000,00 € angesetzt worden. Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung wurden von der Beklagten nicht erhoben.
Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 350.000,00 € können die Anwälte für ihre außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin nach §§ 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,75-Gebühr zugrunde legen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin nicht lediglich eine Beratungsgebühr nach Ziffer 2100 Absatz 2 VV (Anlage 1 zum RVG) ersetzt verlangen, die in der Verfahrensgebühr eines späteren Prozesses aufgeht. Nach Ziffer 2100 Absatz 2 (Anlage 1 zum RVG) entsteht eine Beratungsgebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängt. Die Beratungsgebühr ist nach Absatz 2 auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen. Hier meint die Beklagte, dass das Verfügungsverfahren eine sonstige Tätigkeit sei, so dass insoweit die Beratungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bereits abgegolten sei.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn bei der vorprozessual geführten Korrespondenz – Abmahnung – wird nicht eine Beratungsgebühr (Ziffer 2100) ausgelöst, sondern eine Geschäftsgebühr (Ziffer 2400), da sich die Tätigkeit der Rechts- und Patentanwälte nicht auf eine bloße (interne) Beratung der Mandantin beschränkt hat, was ein sicheres Zeichen für eine Tätigkeit nach Ziffer 2400 VV darstellt (Madert in Gerold/Schmidt/Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. VV 2100-2103 Rdnr. 10).

Es handelt sich bei den Kosten für die Abmahnung durch die Patentanwälte und die Rechtsanwälte der Klägerin auch nicht um Kosten des Rechtsstreits, weswegen eine Berechnung auf Grundlage von Ziffer 3101 VV (Anlage 1 zum RVG) nicht in Betracht kommt. Denn eine außergerichtliche Abmahnung dient regelmäßig nicht der Vorbereitung, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits (vgl. OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 82, 352, und zuletzt OLG Frankfurt, Mitteilungen 2005, 473). Anders kann dies nur dann bewertet werden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits ein Klageauftrag erteilt worden war (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az. 4b O 199/05; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299). Dass ein solcher Auftrag bereits vorlag, ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Zwar ist in dem Abmahnschreiben vom 11. November 2004 (Anlage K 2) am Ende folgende Formulierung gewählt:

„Wenn die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht bis zum genannten Termin eingeht oder nicht den geforderten Umfang hat, wird unsere Mandantschaft gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Streitpatent in Anspruch nehmen.“

Einer solchen Formulierung ist noch kein unbedingter Klageauftrag zu entnehmen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine gewöhnliche Schilderung der Konsequenzen, die möglicherweise eintreten können, wenn das gewünschte Verhalten nicht erfolgt.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten auf Ersatz der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgebühren allein darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten 1,75-Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Überprüfung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühren ein Ermessen einräumt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199/05; AG Brühl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Einen Anhalt dafür, welche Rahmengebühr der Gesetzgeber für einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine Überschreitung der 1,3 Gebühr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. Für Fälle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zunächst unabhängig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der üblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanwälten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass üblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, ändert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit für den verantwortlich tätigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterstützung durch den Patentanwalt mit der Klärung technischer Sachverhalte genauso befasst ist wie mit der Überprüfung von rechtlichen Fragestellungen. Gleiches hat für den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktmäßig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist. Schon auf Grund dieser Umstände ist eine Überschreitung der 1,3 Gebühr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,75-Gebühr ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Es handelte sich um eine vergleichsweise überschaubare Technik und der vorgetragene Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lässt einen Gebührensatz von 1,5 als angemessen erscheinen. Unter Beachtung des den Anwälten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Gebühr von 1,75 daher noch als billig anzusehen.

Die Klägerin kann neben den Kosten für ihre Rechtsanwälte auch die Kosten der von ihr bereits während des Abmahnverfahrens beauftragten patentanwaltlichen Bevollmächtigten erstattet verlangen. Dass eine gleichzeitige Beauftragung möglich und geboten ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 143 Abs. 3 PatG zum Ausdruck gekommen ist. Dabei ist anerkannt, dass nicht nur die Erstattung gerichtlicher Kosten eines Patentanwaltes verlangt werden können, sondern auch der Ersatz im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstandener patentanwaltlicher Gebühren (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. § 143 Rdnr. 405 Fn. 912 m.w.N.; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. Rdnr. 155).

Da es sich vorliegend um die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruches handelt, ist auch die Mehrwertsteuer in der Berechnung zu berücksichtigen. Bei der anwaltlichen Tätigkeit handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft. Die Umsatzsteuer ist dementsprechend von den Anwälten in ihren Rechnungen auch auszuweisen. Dies hindert die Beklagten im Falle der Begleichung der Verpflichtung nicht, ihrerseits einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Danach ergibt sich unter Anrechnung der 0,75-Gebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß VV Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG folgender Erstattungsanspruch:

1. Prozessbevollmächtigte der Klägerin:
1,0 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2400 VV, §§ 2 Abs. 1, 13 RVG 2.406,00
16 % Umsatzsteuer gem. Ziffer 7008 VV auf 2.406,- 384,96
Gesamt: 2.790,96

2. Mitwirkende Patentanwälte:
1,0 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2400 VV, §§ 2 Abs. 1, 13 RVG 2.406,00
Abwesenheitspauschale Ziffer 7005 VV RVG 60,00
16 % Umsatzsteuer gem. Ziffer 7008 VV auf 2.466,- 394,56
Reisekosten gemäß Belegen 242,66
Gesamt: 3.103,22

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.

Im vorliegenden Fall kann die Klägerin auch direkt Zahlung des den Anwälten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar steht dem Schuldner eines Freistellungsanspruches grundsätzlich ein Wahlrecht zu, wie er seiner Verpflichtung zur Freistellung nachkommen will, beispielsweise durch Zahlung als Dritter gemäß § 267 BGB, durch Vereinbarung einer Schuldübernahme mit dem Hauptgläubiger (§ 414 BGB) oder eines Erlasses (§ 297 BGB), wohingegen er durch Zahlung an den Ersatzberechtigten nur dann frei wird, wenn dieser einverstanden ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 257 RdNr. 2). Im vorliegenden Fall ist aber eine materielle Einigung der Parteien darüber erfolgt, dass die Klägerin Zahlungen an die Rechts- bzw. Patentanwälte direkt verlangen darf. Diese Vereinbarung wurde konkludent im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geschlossen, in dem die Klägerin auf Zahlung an die Rechts- bzw. Patentanwälte klagte und die Beklagte diese Einengung ihrer Wahlmöglichkeiten bei der Erfüllung der bestehenden Schuld nicht beanstandete oder auf ihren aus § 257 Satz 1 BGB sich ergebenden Rechten bestand. Eine derartige gemeinschaftliche Konkretisierung des Erfüllungsweges eines Freistellungsanspruchs ist rechtlich unbedenklich und bindet das erkennende Gericht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157, 1159).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711, 108 ZPO.