21 O 12876/04 – Energiesparzustand bei Röhrenmonitor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 437

Landgericht München I
Urteil vom 21. Dezember 2005, Az. 21 O 12876/04

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Aus-
gleich für die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, die sie seit
25. April 1998 dadurch erlangt hat, dass die Beklagte angeboten hat, in
Verkehr gebracht hat oder zu den genannten Zwecken importiert oder be-
sessen hat eine , ,
1.a) Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät (M) mit
1. jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgeräts mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgeräts in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen]
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;
2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Röhrenbildschirmgeräts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernde Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist (unmittelbare Verletzung des Klagepatents EP 06242xxx).
und/oder

1.b) Elektrische Funktionseinheit (PC) zur Verwendung in einem System mit einem Röhrenbildschirmgerät mit
1. jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgeräts mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgeräts in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen]
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Röhrenbildschirmgeräts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,

2.2.4 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernde Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist (mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0624xxx).

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin % und die Beklagte
y4. .
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
7.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleis-
tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents 0624xxx, dessen An-
spruch in der jetzt gültigen Form (Fassung nach Nichtigkeitsberufungsurteil des
Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 – 10 ZR 4/00 – elektronische Funkti-
onseinheit lautet wie folgt: Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbild-
schirmgerät (M) mit jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen an
einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgerätes mit
für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen ausgehend von der
elektrischen Funktionseinheit und auf einander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-
DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an
das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgeräts in einen
Energiesparzustand ,
dadurch gekennzeichnet, dass
die genannten Mittel der Standardschnittstelle zugeordnet sind und Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen uns Auswerten der Nachricht umfassen, die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht in der elektronischen Funktionseinheit angeordnet sind, die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht im Röhrenbildschirmgerät angeordnet sind und die Einrichtungselemente derart getrieben werden, dass zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt, wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) ausweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der

den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachricht (PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.
Das vom Europäischen Patentamt erteilte Patent enthielt einen Anspruch 1, der im Wortlaut dem ersten Teil des jetzigen Anspruch entspricht, der mit den Worten „Energiesparzustand einnimmt“ endet; die beiden weiteren Halbsätze sind den Ansprüchen 2 und 3 entnommen. Die Beschreibung nimmt Bezug auf die EP-A-0456923 aus der ein Bildschirmanzeigesystem mit einer Rechnereinheit in Form eines Personalcomputers in einem Röhrenbildschirmgerät bekannt ist; das Bildschirmanzeigesystem weist eine gegenüber einer Schnittstelle zum Versorgen des Röhrenbildschirmgerätes für dessen grundlegende Funktion mit entsprechenden Signalen zusätzliche serielle Schnittstelle für codierte Signale zwischen der Recheneinheit und dem Röhrenbildschirmgerät auf (Spalte 1, Zeile 35 bis 44). Weiter wird auf die US-A-5 059961 Bezug genommen, in der ein Computersystem beschrieben wird, in dem ein Signal erzeugt wird, wenn keine Daten mehr in das Computersystem eingegeben werden, was bedeutet, dass am System nicht gearbeitet wird. Das Signal wird an eine Zeitüberwachungseinheit weitergeleitet startet diese, wodurch nach einer vorgegebenen Zeitspanne eines weiteres Signal erzeugt wird, durch dass das horizontale und vertikale Synchronisiersignal für ein Röhrenbildschirmgerät gesperrt wird (Spalte 2, Zeile 1 bis 11). Dadurch wird das Röhrenbildschirmgerät dunkel gesteuert. Die Beschreibung zieht den Schluss, dass das Problem einer Steuerung des Röhrenbildschirmgeräts in einen vorgebbaren Energiezustand durch Aussenden einer entsprechenden Nachricht in kodierter Form an das Röhrenbildschirmgerät über die Schnittstelle zum Versorgen des Röhrenbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen nicht angesprochen ist (Spalte 2, Zeile 22 bis 28). Aus JP-A-1 269 979 ist eine Geräteanordnung bekannt, der ein Röhrenbildschirmgerät mit einer Wartestellungsfunktion und einem das Röhrenbildschirmgerät für dessen grundlegende Arbeitsweise über Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit entsprechenden Signalen versorgenden Steuergerät zu entnehmen ist (Spalte 2. Zeile 29 bis 35). Die Schaltung über einen Stromversorgungsunterbrecherschalter wird zwar als ähnlich wie ein Energiesparzustand beschrieben, durch die jeweilige Totalabschaltung werden aber die Bauteile vorzeitig verschlissen, so dass die Bauteile nicht geschont werden (Spalte 2, Zeile 41 bis 49). Aus dem deutschen Gebrauchsmuter DE-U-90 12 582 und der GB-A-2 007 471 ist bekannt, zur Steuerung einer Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgeräts die Leitungsverbindung, insbesondere die Videosignalleitung, einer Standardschnittstelle zum Betreiben des Röhrenbildschirmgeräts zu benutzen. Dabei ist aber lediglich eine Dunkelsteuerung der Bildröhre möglich, wodurch zwar ein Einbrennen verhindert wird, jedoch wegen des ansonsten vollen Betriebszustandes des Röhrenbildschirmgerätes keine Schonung der Bauteile gegeben ist (Spalte 2, Zeile 52 bis Spalte 3, Zeile 6).
Als Aufgabe der Erfindung wird geschildert, eine elektrische Funktionseinheit und ein Röhrenbildschirmgerät der eingangs genannten Art anzugeben, bei denen die Möglichkeit besteht, seitens des Steuergeräts durch Aussenden einer Nachricht an das Röhrenbildschirmgerät durch Leistungsreduzierung oder Abschaltung einen ersten und zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens einen zweiten vorgegebenen, möglichst viele Bauteile schonenden Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes zu steuern, ohne dass damit die Verwendung der Einzelgeräte auf eine Anordnung beschränkt ist, bei der sowohl das Steuergerät den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes steuern kann, als auch das Röhrenbildschirmgerät bezüglich eines Energiesparzustandes steuerbar ist (Spalte 3, Zeile 23 bis 37). Die Gründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellen zunächst fest, dass die Klägerin für ihr Patent nicht die in Anspruch genommene Priorität der deutschen Patentanmeldungen 4202xxx und 4202xxx sowie der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 9201166 in Anspruch nehmen konnte und daher durch eine zwischenzeitlich veröffentliche PCT Anmeldung WO 94/12xxx neuheitsschädlich getroffen wurde (S. 19/20 der Urteilsgründe). Diese PCT- Anmeldung wurde am

9.6.1994 veröffentlicht und hat wirksam die Priorität der zugrunde liegenden US-Anmeldung vom 2. Dezember 1992 in Anspruch genommen. Die Entscheidung befasst sich auch mit dem Offenbarungsgehalt der zugrunde liegenden Anmeldungen, wobei folgende Merkmalskombination als in der Streitpatentschrift und der internationalen Anmeldung PCT DE 930xxx, die die erste Anmeldung des Klagepatents war, als offenbart bezeichnet wurde; Es wird eine codierte Nachricht in Form von vollständigem und teilweisem Entzug der SYNC Signale erzeugt, von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängig übertragen und ausgewertet, wobei zur Auswertung der an den Monitor übertragene Nachricht der Monitor einen Decoder aufweist, (Seiten 22/23 der Urteilsgründe).
Diese PCT- Anmeldung Nr. DE 93/00xxx wurde am 25.1.1993 mit folgenden Ansprüchen angemeldet:
1. Elektrische Funktionseinheit und Röhrenbildschirmgerät mit jeweiligen An-
schlusspunkten für Verbindungsleitungen in einer Standardschnittstelle zum
Versorgen des Röhrenbildschirmgerätes für dessen grundlegende Funktion
mit entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktions-
einheit und mit auf einander abgestimmten Mitteln zur Übertragung einer
Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbild-
schirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in einen Energie-
sparzustand,
dadurch gekennzeichnet, dass die mittels Einrichtungselemente zur Erzeugung in der elektrischen Funktionseinheit (PC), zur Übertragung und zur Auswertung im Röhrenbildschirmgerät (M) der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) in codierter Form umfassen.
2. Elektrische Funktionseinheit und Röhrenbildschirmgerät nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass für die Übertragung der Nachricht (PSB) die Verbindungsleitungen der
Standardschnittstelle (SS) vorgesehen sind.
Elektrische Funktionseinheit und Röhrenbildschirmgerät nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass für die Übertragung der Nachricht (PSB) eine Verbindungsleitung der
Standardschnittstelle (SS) vorgesehen ist, die als Übertragungsweg einem
Videosignal (FS) für das Röhrenbildschirmgerät zugeordnet ist (Anlage B4).
Zu dieser Anmeldung erging am 10.2.1994 ein vorläufiger internationaler Prüfungsbericht des Europäischen Patentamts, in dem hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 3 die erfinderische Tätigkeit mit u.a. folgender Begründung verneint wurde (Anlage B3):
„Auf dem entsprechenden technischen Gebiet offenbart die Schrift EP A-0 456 923 (DD ein Röhrenbildschirmgerät und eine damit verbundene Rechnereinheit. Recheneinheit und Röhrenbildschirmgerät sind über eine Standardschnittstelle für den Betrieb des Röhrenbildschirmgerätes in seinen grundlegenden Funktionen verbunden. Mittels einer zusätzlichen, seriellen Schnittstelle werden kodierte Signale von der Rechnereinheit zum Bildschirmgerät übertragen, welche den Betriebszustand des Bildschirmgerätes steuern.
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs von dem in D1 offenbarten dadurch, dass laut Anspruch 1
a) eine Standardschnittstelle zur Übermittlung der codierten Steuersignale benutzt wird,
b) mindestens eine erste Steuerungsinformation dazu benutzt wird, das Bildschirmgerät in entsprechend mindestens einen Energiesparzustand zu schalten.

In der Schrift D1, Spalte 5, Zeilen 20 bis 34, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit alternativer Übertragungsmittel anstelle der seriellen Schnittstelle verwiesen. Der Fachmann ist somit veranlasst, in diese Punkt auch die Lehren anderer Schriften zu berücksichtigen. Z.B. offenbart die in der Anmeldung zitierte GB-A-2 007 471 die Übertragung einer Nachricht über die Videosignalleitung einer Standardschnittstelle. Somit kann das unterscheidende Merkmal a) keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Die dem unterscheidenden Merkmal b) entnehmbare Aufgabe, von einem Steuergerät aus ein, Röhrenbildschirmgerät zwischen Zuständen mit verschiedenem Energieverbrauch umzuschalten, ist an sich bekannt, z. B. aus der in der Anmeldung zitierten Schrift JP-A-1 269 979, gemäß welcher der Energieverbrauch des Bildschirmgerätes umschaltbar ist zwischen einer „Wartestellung“ und vollem Betrieb, wobei die Umsteuerung durch Ein- oder Ausschalten der Stromversorgung (also über eine zusätzliche Schnittstelle) des Röhrenbildschirmgerätes erfolgt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vorliegende Anmeldung das „völlige Abschalten“ als eine Form eines Energiesparzustandes bezeichnet.
Auf der Grundlage der Aufgabe, ein Röhrenbildschirmgerät in einen Ener-giesparzustand zu steuern, ist der Fachmann wegen (DD zu veranlasst, einen Energiesparzustand (als ein möglicher Betriebszustand) eines Bildschirmgerätes mittels codierter Signale umzusteuern, und dazu die Leitungen einer Standardschnittstelle zu nutzen (D1 in Kombination mit GB-A-2 007 471)…Aus obenstehendem folgt, dass die gegenseitigen Anspruchsmerkmale durch den Stand der Technik nahe gelegt sind…. Die mit den Ansprüchen 2 und 3 getroffenen Zusatzmaßnahmen liegen im Bereich des Fachüblichen, so dass auch diese Ansprüche nicht den Erfordernissen des Art. 33 (3) PCT) entsprechen“.

Weiter ist die Klägerin Inhaberin des Gebrauchmusters G 921xxx, das am 31.1.92 angemeldet und am 29.4. 93 eingetragen wurde (Klagegebrauchsmuster 1). Dieses wurde u.a. mit folgenden Ansprüchen eingetragen:
1. Geräteanordnung mit einem Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion und einem das Röhrenbildschirmgerät für dessen grundlegende Arbeitsweise über Leitungsverbindungen an einer Standardschnittstelle mit den entsprechenden Signalen versorgenden Steuergerät, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Steuer-(PC) und Röhrenbildschirmgerät (M) Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängige Übertragung eine die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernde Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes (MC) an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen sind.
4. Geräteanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine bestehen.
8. Geräteanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus einer Videosignalleitung der Standardschnittstelle (SS) alleine bestehen.
In Figur 3 wird die Standardschnittstelle mit den Signalen H-Sync und V-Sync gezeigt, vor der Standardschnittstelle werden alle drei Signalleitungen durch einen Videocoder VC geführt. Im Monitor, also auf der anderen Seite der Schnittstelle führen Verbindungen von den drei genannten Leitungen zu einem PSB-DC genannten Element.

In der Beschreibung wird zunächst auf Seite 1, Zeile 7 ff ausgeführt, dass Röhrenbildschirme Energie ungenutzt in Wärme umsetzen und die reine Benutzungszeit nur einen Bruchteil der Betriebszeit ausmacht. Es wird weiter das Problem geschildert, dass Energiesparschaltungen bei Monitoren vorhanden sind, der Monitor aber hier fest mit dem Steuergerät verbunden ist, so dass die Geräte aufeinander abgestimmt sein können. Als Aufgabe der Erfindung wird geschildert (Seite‘ 1, Zeilen 36 bis Seite 2, Zeile 7), dass eine Geräteanordnung der eingangs genannten Art anzugeben ist, bei der die Möglichkeit besteht, seitens des Steuergerätes die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes zu steuern, ohne dass die Verwendung der Einzelgeräte auf eine Anordnung beschränkt ist, bei der sowohl das Steuergerät die Wartestellung des Röhrenbildschirmgeräts steuern kann, als auch das Röhrenbildschirmgerät bezüglich einer Wartestellungsfunktion steuerbar ist. Sind die Geräte nicht entsprechend ausgebildet, kann zwar der Vorteil nicht genutzt werden, die Einzelgeräte als solche bleiben (aber) universell einsetzbar (Seite 2, Zeilen 20 bis 27).
Auf Seite 3 wird unter Verweis auf Figur 1 bis 7 „eine Standardschnittstelle SS, bestehend aus drei Leitungsverbindungen beschrieben, von denen zwei für die Übertragung von Synchronisiersignalen H-Sync, V-Sync in X- bzw. Y- Richtung des Bildschirms eines Monitors M und die dritte für die Übertragung eines Videosignals VS zuständig sind. Es seien aber beliebig andere Standardschnittstellen denkbar, z. B. solche für den Betrieb von Monitoren mit Farbbildschirm und Analog-Eingang. In diesem Fall würde die Standardschnittstelle beispielsweise drei Leitungsverbindungen für je ein Videosignal einer vorgegebenen Farbe aufweisen. Bei solchen mit Digital-Eingang entspräche die Anzahl der Videosignalleitungen beispielsweise der Anzahl möglicher Färb-/ Helligkeitsstufen des zu erzeugenden Bildes (Seite 3, Zeilen 10 bis 23). Auf Seite 4 wird zu Figur 3 ausgeführt, dass die Nachricht zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors M beispielsweise in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS übertragen wird, so dass außer diesen keine weiteren Leitungsverbindungen benötigt werden (Zeilen 12 bis 17). Weiter wird ausgeführt, dass hierzu das Steuergerät PC einen Videodecoder VC aufweist, der die Nachricht codiert und ihn als Videosignal integriert. So wurde beispielsweise während der horizontalen und/oder vertikalen Rücklaufphase des Bildschirmstrahls ein Videosignal 0 übertragen (Zeilen 19 bis 23). Auf Seite 4, Zeile 30 ff. wird ein so genannter Power-Stand-By“ Decoder SB DC beschrieben, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht PSB herausfiltert. Dieser kann auch durch vollständigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktiviert werden.
Weiter ist die Klägerin Inhaberin eines Gebrauchsmusters DE G 921xxx (Klagegebrauchsmuster 2; Anlage K5).
Dieses ebenfalls am 31.1.1992 angemeldete Schutzrecht wurde am 29.4.1993 u.a. folgenden Ansprüche eingetragen:
1. Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion, gekennzeichnet durch Mittel, durch die die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) unabhängig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird.
3. Röhrenbildschirmgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus einer Videosignalauswerteschaltung bestehen, die bei Ausbleiben eines Videosignals (VS) das Röhrenbildschirmgerät (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet.

6. Röhrenbildschirm nach Anspruch 1 mit einer Standardschnittstelle für den Empfang von für einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel aus einer Auswerteschaltung für über die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form übertragene Signale bestehen, aufgrund der die Auswerteschaltung des Röhrenbildschirmgerät (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet.
Die Schutzrechte waren ursprünglich für die Firma A- AG eingetragen. Das Klagepatent wurde mit Übertragungs/Annahmeerklärung vom 7.7.2000 auf die Klägerin übertragen. Ebenso wurden die beiden Gebrauchsmuster von der Firma A- AG angemeldet; diese Schutzrechte wurden am 2.11.00 (Klagegebrauchsmuster 1 – Anlage K4 a) und 1.3.01 (Klagegebrauchsmuster 2 – Anlage K5 a) auf die Klägerin umgeschrieben. Sie sind beide am 31.1.02 erloschen.
Die Klägerin erhielt durch Prozessstandschaftserklärung der A- AG vom 19.10.2000 im Hinblick darauf, dass die Klägerin das PC-Geschäft der A- AG übernommen hat und weiterführt, sowohl eine Ermächtigung im eigenen Namen alle Rechte aus dem EP 0624xxx und zugehörigen nationalen Schutzrechten gegenüber Dritten zu machen. Weiter wurden sämtliche Schadensersatzansprüche der A- AG gegen Dritte aus vergangener oder künftiger Verletzung des Patents und der dazugehörigen nationalen Schutzrechte für Vergangenheit und Zukunft abgetreten (Anlage K2a). Mit weiterer Abtretungserklärung vom 27.12.04 wurden der Klägerin ausdrücklich die Ansprüche aus den Klagegebrauchsmustern 1 und 2 mit dem Hinweis abgetreten, die in Anlage K2a genannten zugehörigen nationalen Schutzrechte umfassten insbesondere auch diese.

Die Beklagte ist die Tochterfirma einer holländischen Computerhandelsfirma, die von Dritten durch Zukauf von Teilen erstellte Computersysteme vertreibt, in Deutschland über die Beklagte. Die Klägerin ließ am 6.4.2000 bei der Firma „B- Computersysteme GmbH“ ein Computersystem der Marke XY erwerben (Anlage K10) das – inzwischen unstreitig – von der Beklagten geliefert wurde.
Die Klägerin legt hierzu einen Untersuchungsbericht vor (Anlage K11) aus dem ihrer Meinung nach die Verletzung sämtlicher Merkmale des Klagepatents hervorgeht. Dieser Bericht trägt das Datum August 2000.
Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH GRUR 2003, 867 – Momentanpol – die beiden Klagegebrauchsmuster in folgender Anspruchsfassung geltend:
Gebrauchsmuster 1:
1. Geräteanordnung mit einem Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion und einem das Röhrenbildschirmgerät für dessen grundlegende Arbeitsweise über Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit entsprechenden Signalen versorgenden Steuergerät.
2. Mit dem Steuer- (MC) und dem Röhrenbildschirmgerät (M) sind Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängige Übertragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen (ursprünglicher Anspruch 1).

3. Diese bestehen aus den Verbindungsleitungen (S) alleine (ursprünglicher Anspruch 4).
4. Die Nachricht(en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors (M) ist/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) übertragbar (siehe Beschreibung Seite 4, Zeilen 12 bis 15).
5. Das Steuergerät (PC) weist hierzu einen Videorecorder (VC) auf, der die Nachricht codiert (Seite 4, Zeile 10 und 20).
6. Der Monitor (M) weist einen Decoder auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht (PSB) herausfiltert (Seite 4, Zeilen 30 bis 34).
7. Der Decoder ist durch vollständigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar (Seite 4, Zeile 35 und 36).
Gebrauchsmuster 2:
1. Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion;
2. mit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) unabhängig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1);
3. mit einer Standardschnittstelle für den Empfang von für einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;

4. die Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung für über die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form übertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das Röhrenbildschirmgerät (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet (Anspruch 6).
Die Klägerin hat im Hinblick auf den DPMS- Standard eine grundsätzliche Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben.
Mit Schreiben vom 10.2.1998 wies die Klägerin die Beklagte daraufhin, dass sie davon ausgehe, dass in den von der Beklagten angebotenen PCs und Monitoren ein Energiesparmodus zur Anwendung komme, der Gegenstand des europäischen Patents (Klagepatents) in der damaligen Fassung sei. Sie schlug vor, den Sachverhalt in einem Gespräch zu erörtern. Dem folgten Verhandlungen mit der Mut-tergesellschaft der Beklagten, die sich für die Beklagte gemeldet hatte. Am 26.8.1999 fand eine Lizenzverhandlung statt. Mit E-Mail der Beklagten vom 23.11.1999 wurde die Klägerin vertröstet, da der Verhandlungsführer der Muttergesellschaft der Beklagten noch auf die Reaktion seines Anwalts warte (Anlage K17); die Klägerin setzte daraufhin Frist bis 15.1.2000, sich verbindlich zu Vergleichsvorschlägen zu äußern.
Eine weitere Korrespondenz fand am 11.1.2002 statt (Anlage Kl8). Die Gesellschaft der Beklagten wurde mit diesem Schreiben darüber informiert, dass die Klägerin einen Lizenzvertrag mit der Firma C über das Klagepatent und die Klagegebrauchsmuster abgeschlossen habe. Unter Hinweis auf weitere Lizenzverträge kontaktiere die Klägerin erneut die Firmen, die als potentielle Lizenznehmer herausgefunden worden seien, um Gelegenheit zu geben, Lizenzen zu nehmen. Wenn nötig, verfolge die Klägerin ihre Rechte vor Gericht.

Die nächste belegte Korrespondenz zwischen den Parteien stammt aus dem Jahr 2004: Sie begann am 6.2.2004 mit einer erneuten Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin (Anlagen K25 bis K28). Am 9. 3. 2004 erwiderten die Patentanwälte der Klägerin auf ein Schreiben der Anwälte der Muttergesellschaft der Beklagten wie folgt (Anlage B1): Die Verletzung des Klagepatents und der Klagegebrauchsmuster habe mit der Veröffentlichung des Patents am 25. Oktober 1995 begonnen und seit dem angedauert. Die Klägerin beschränke, um sicher zu gehen, wegen der „Kapitel- 11- Vereinbarung“, der sich die frühere XY unterzogen habe, ihre Ansprüche auf Verletzungen, die nach dem 24. April 1998 stattgefunden hätten (englischer Originaltext: To be sure, because of the chapter 11 agreement which the former XY underwent, our dient limits their Claims to infringements which took place after April 24, 1998).
Hierauf erwiderten die Anwälte der Muttergesellschaft der Beklagten mit Schreiben vom 9. April unter Hinweis auf Freistellungserklärungen der Lieferanten und lehnten Ansprüche ab (Anlage K14). In dem Schreiben bezogen sie sich darauf, dass Ansprüche für Verletzungshandlungen nach dem 24. April 1998 geltend gemacht würden und führten aus, dies betreffe damit nicht Produkte, die von der Muttergesellschaft der Beklagten produziert worden seien. Es wurde die Auffassung vertreten, dass keine Verletzung vorliege und Ansprüche wurden abgewiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die durch Testkauf erworbene Computeranlage alle drei Klageschutzrechte verletzt und verletze diese weiterhin.
Aus dem Untersuchungsbericht gemäß Anlage Kl 1 gehe hervor, dass insbesondere die VGA- Standardschnittstelle benutzt werde, der Videocoder in der Grafik codierte Nachrichten erzeuge, die im Power-Stand-By Decoder im Monitor aus-

gewertet würden, wobei die Nachricht 1 die Abschaltung von V-Sync und die Nachricht 2 die zusätzliche Abschaltung von H-Sync sei.
Die Verbindung der Grafikkarte zum Monitor finde über die VGA- Standardschnittstelle statt und Decoder oder Mikrokontroller im Monitor werteten die geänderten Impulse aus.
Der PC, insbesondere die Grafikkarte erzeuge die Nachrichten; der Monitor verfüge über einen Decoder bzw. Mikrokontroller, der mit zwei Zuständen jeweils gegenüber dem Normalbetrieb verminderter Leistung auf die Nachrichten der Grafikkarte reagiere, nämlich Susperid und OFF. Im BIOS des XY PC könne das Power-Management wahlfrei an- bzw. abgeschaltet werden.
Hinsichtlich der Gebrauchsmuster.wird noch ausgeführt, die Abschaltung eines bzw. beider Sync-Signale stelle eine Codierung dar. Grafikkarte mit Videocoder und Decoder in Monitor seien vorhanden und der Decoder reagiere auf den Entzug des V-Sync- bzw. der V-Sync- und H-Sync-Signale (Klagegebrauchsmuster 1); die Auswerteschaltung bewirke z.B. nach 1 Minute ohne Eingabe V-Sync die Abschaltung und Schaltung in den Suspend-Modus (Klagegebrauchsmuster 2). Dies ergebe sich auch aus den Handbüchern gemäß Anlage K20a und b des gekauften Systems.
Die Möglichkeit der Schaltung der Energiesparfunktion im BIOS stelle eine Verletzung dar, auch wenn dieses abgeschaltet gewesen sein sollte. Dies sei aber auch unwahrscheinlich, da in einem System, in welchem die Energiesparfunktion von allen erforderlichen Komponenten unterstützt werde, der Energiesparmodus der Normalbetrieb sei. Hierzu verweist die Klägerin auf die Bedingungsanleitungen, die sie mit dem Computersystem erworben hat. Die Merkmale 1 bis 2.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents definierten die Vorrichtungselemente für die Merkmale 2.2.3 und 2.2.4. Für die Schaltung in die zwei verschiedenen Energiesparzustände sei patentgemäß nicht eine einzige Nachricht, sondern schon wegen der

Option den Bildschirm komplett abzuschalten, auch verschiedene Nachrichten zulässig. Sonst sei auch kein Decoder notwendig.
Auch die über Windows zu aktivierende Energiesparfunktion unterliege dem DMPS-Standard und damit dem Klagepatent. Soweit für den Übergang in die beiden Stufen des Energiesparzustands ein kurzfristig erhöhter Stromverbrauch anfalle, sei dies für die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents unschädlich.
Jedenfalls liege hinsichtlich von PC-Systemen, die wie das im Testkauf erworbene mit Windows 98 oder auch mit Windows 95 oder Windows MI betrieben wurden, eine zweistufige Energiesparfunktion vor, im Hinblick auf PC-Systeme mit dem Betriebssystem in Windows 2000, Windows XP home edition und Windows XP pro werde zumindest eine einstufige Energiesparfunktion verwirklicht, die jedenfalls von den beiden Klagegebrauchsmustern Gebrauch mache. Die Beklagte verkaufe entsprechende Computer.
Sowohl der Vertrieb einzelner PCs ohne Monitor als auch von Röhrenmonitoren ohne PC stelle jeweils eine mittelbare Verletzung des Klagepatents sowie des Klagegebrauchsmusters 1 dar. Jedenfalls seit 1996 werbe die Beklagte für ihre Monitore und PC-Systeme mit der Erfüllung des TCO- Standards, mit dem ebenfalls notwendig vom Klagepatent Gebrauch gemacht werde. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Anlage K31. Dass die Beklagte auch noch nach dem Testkauf verletzt habe, ergebe sich auch aus dem Angebot von Monitoren unter Hinweis auf den DPMS- Standard.
Ein Verzicht auf Ansprüche vor dem 25.4.1998 sei nicht anzunehmen. Dies ergebe sich sowohl aus der Formulierung wie auch daraus, dass ein solcher allenfalls im Hinblick auf die erhobenen Forderungen durch die Erfüllung dieser Forderungen bedingt gewesen sei.

Ebenso wenig seien die Ansprüche verjährt. Die Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Beklagten habe im Jahr 1999 begonnen und sei nie abgebrochen worden. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben gemäß Anlage K18. Es sei also von andauernden Vergleichsverhandlungen auszugehen, die erst Anfang 2004 durch die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft abgebrochen worden seien. Damit habe die Klageerhebung am 8.7.2004 die Verjährung der durch den Testkauf festgestellten Verletzungshandlung rechtzeitig unterbrochen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagegebrauchmuster 1 sei rechtsbeständig und zwar auch im Hinblick auf den Prüfungsbericht des europäischen Patentsamts gemäß Anlage B3. Sie weist daraufhin, dass in der GB-PS, die die Verwendung der Standardschnittstelle offenbart, kein Decoder vorgesehen ist, da nur eine Dunkelsteuerung der Videoleitung erreicht werden soll. Es offenbare auch keine Druckschrift die Steuerung durch teilweisen und vollständigen Entzug der Sync-Signale.
Das Klagegebrauchsmuster 2 sei ebenfalls schutzfähig, da nicht alle Merkmale in allen Entgegenhaltungen offenbart seien. Insbesondere bestehe der Unterschied zur Entgegenhaltung gemäß Anlage B9 darin, dass beim Klagegebrauchmuster 2 die über Standardschnittstelle übertragenen Signale zum einen codiert seien und zum anderen von einer Auswerteschaltung ausgewertet würden, welche das Röhrenbildschirmgerät in eine Wartestellung schalte.
Erschöpfung liege ebenfalls nicht vor; soweit die Beklagte geltend mache, die Lieferung von Motherboards durch die Klägerin oder Lizenznehmer habe zur Erschöpfung geführt, seien Motherboards nicht Schutzgegenstand. Die Klägerin weist daraufhin, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, wo der Zukauf erfolgt sei.

Die Klägerin hat zunächst folgende Anträge angekündigt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der dieser seit 09.07.1993 dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt
1 .a) Elektrische Funktionseinheit (PC) und Monitor (M)
1. mit jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen]
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch der Monitor zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.
[unmittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]

und/oder
1.b) Elektrische Funktionseinheit (PC)
1. mit jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen]
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zürn Einstellen des Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch der Monitor zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.
[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]
und/oder
1.c) Monitor (M)
1. mit jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen] ‚
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch der Monitor zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.
[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]
und/oder
Geräteanordnung
1. mit einem Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion und
einem das Röhrenbildschirmgerät für dessen grundlegende Ar-
beitsweise über Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle
mit entsprechenden Signalen versorgenden Steuergerät.
[Kennzeichen]
2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem Röhrenbildschirmgerät (M)
sind Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS)
. unabhängige Übertragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen. (ursprünglicher Anspruch 1)
3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine, (ursprünglicher Anspruch 4)
4. Die Nachricht (en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors (M) ist/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) übertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, 2.12-15)
5. Das Steuergerät (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S. 4, Z. 19 und 20)
6. Der Monitor (M) weist einen Decoder auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)
7. Der Decoder ist durch vollständigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)
[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 1 DE G 92 xxx]
und/oder
3. Röhrenbildschirmgerät
1. mit Wartestellungsfunktion
[Kennzeichen]
2. mit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgeräts (M) unabhängig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1)
3. mit einer Standardschnittstelle für den Empfang von für einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;
4. die Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung für über die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form übertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das Röhrenbildschirmgerät (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet. (Anspruch 6)
[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 2 DE G 92 xxx]
Die Beklagte/n wird/werden verurteilt, der Klägerin monatsweise geordnet darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit 09.07.1993 begangen haben und zwar aufgeschlüsselt nach Hersteller- und Typenbezeichnungen der PCs und der Monitore unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, der Angebote, der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger mit Namen und Anschriften sowie fernerhin jahresweise geordnet über den aus Handlungen nach Ziff. I. seit 09.07.1993 erzielten Gewinn, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren, Gestehungskosten und Erlösen.
Nachdem sie zuletzt geltend gemacht hat, auch bei einer Lieferung von Flachbildschirmen liege eine zumindest äquivalente Verletzung der Klageschutzrechte vor, hat sie diese Behauptung im weiteren Verlauf nicht aufrechterhalten und mit Schriftsatz vom 24.2.2005 folgende neuen Anträge eingereicht:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der dieser seit 07.07.2000 entstanden ist oder noch entsteht und der der A- AG seit 09.07.1993 bis 06.07.2000 entstanden ist, dadurch, dass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt eine
1.a) Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät (M) mit

1. jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnitt-. steile (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgeräts mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten. Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nach- richt seitens der elektrischen Funktionseinheit an das .Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgeräts in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen].
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet, –
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Röhrenbildschirmgeräts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.
[unmittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]
und/oder
dass die Beklagte anbietet oder liefert eine
1.b) Elektrische Funktionseinheit (PC) zur Verwendung in einem System mit einem Röhrenbildschirmgerät mit
1. jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnitt
stelle (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgeräts mit für dessen grund-
legende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen
Funktionseinheit;
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nach-
richt seitens der elektrischen Funktionseinheit an das1 Röhrenbildschirmgerät
zur Steuerung des Röhrenbildschirmgeräts in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen]
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet

2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;
2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Röhrenbildschirmgeräts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch der Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachrichten (PSB) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.
[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]
und/oder
dass die Beklagte anbietet oder liefert ein
1.c) Röhrenbildschirmgerät (M) zur Verwendung in einem System mit einer elektrischen Funktionseinheit mit
1. jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhrenbildschirmgeräts mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgeräts in einen Energiesparzustand;
[Kennzeichen]
2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und. umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet, ‚
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des Röhrenbildschirmgeräts in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte-Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt

2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgeräts (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.
[mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 624 xxx]
und/oder
dass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt eine
2. Geräteanordnung
1. mit einem Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion und einem das
Röhrenbildschirmgerät für dessen grundlegende Arbeitsweise über Leitungs-
verbindungen einer Standardschnittsteile mit entsprechenden Signalen ver-
sorgenden Steuergerät.
[Kennzeichen] ;
2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem Röhrenbildschirmgerät (M) sind Mittel
für eine von der Funktion der Standardschnittsteile (SS) unabhängige Über-
tragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen, (ursprünglicher Anspruch 1)
3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittsteile (SS) alleine, (ursprünglicher Anspruch 4)
4. Die Nachricht (en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgeräts (M) ist/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittsteile (SS) übertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, Z. 12-15)
5. Das Steuergerät (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S. 4, Z. 19 und 20)
6. Das Röhrenbildschirmgerät (M) weist einen Decoder auf, der aus den übertra- genen Signalen eine für die Steuerung der Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)
7. Der Decoder ist durch vollständigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)
[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 1 DE G 92 xxx]
und/oder
dass die Beklagte anbietet, in Verkehr bringt oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt ein

Röhrenbildschirmgerät
1. mit Wartestellungsfunktion
[Kennzeichen]
2. mit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgeräts (M) unabhängig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1)
3. mit einer Standardschnittstelle für den Empfang von für einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;
4. die Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung für über die Standardschnitt-stelle (SS) in codierter Form übertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das Röhrenbildschirmgerät (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in eine Wartestellung schaltet. (Anspruch 6)
[unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 2 DE G 92 xxx]
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatsweise geordnet darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit 09.07.1993 begangen hat und zwar aufgeschlüsselt nach Hersteller- und Typenbezeichnungen der PCs und der Röhrenbildschirmgeräte unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, der Angebote, der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger mit Namen und Anschriften sowie fernerhin jahresweise geordnet über den aus Handlungen nach Ziff. I. seit 09.07.1993 erzielten Gewinn, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren, Gestehungskosten und Erlösen.
die sie mit Schriftsatz vom 19.8.2005 weiter wie folgt modifiziert hat:
a) Der Zeitraum, auf den sich der Feststellungsantrag zu Ziff. i. 1. a) – c) bezieht, beginnt nicht am 09.07.1993, sondern am 25.11.1995.
b) Der Zeitraum, auf den sich der Feststellungsantrag gem. Ziff. 2.-3. bezieht, endet am 31.01.2002.

Der Auskunftsanspruch gem. Ziff. II. des Antrags bezieht sich auf diejenigen Zeiträume des Antrags nach Ziff. I., wie sie soeben unter a) und b) berichtigt worden sind.
Ergänzend hat sie beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin eine nach den Umständen angemessene Entschädigung schuldet für Handlungen gem. Ziff. I. 1. a)-c) des Antrags für den Zeitraum ab dem 17.11.1994 bis zum 25.11.1995 und die Beklagte zu verurteilen, für diese Zeitraum Auskunft zu erteilen über Art und Umfang derartiger Handlungen durch nach Geschäftsjahren geordnete Angabe der hergestellten und verkauften Stückzahlen, der erzielten Verkaufserlöse sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer.
Weiter hat sie den Antrag ergänzt um Ziff. I. 2A in folgender Formulierung:
2A. dass die Beklagte anbietet oder liefert ein Röhrenbildschirmgerät zur Verwendung in einer Geräteanordnung
1. mit einem Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion und ei-
nem das Röhrenbildschirmgerät für dessen grundlegende Arbeitswei-
se über Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit ent
sprechenden Signalen versorgenden Steuergerät.
[Kennzeichen]
2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem Röhrenbildschirmgerät (M) sind
Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängige Übertragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen, (ursprünglicher Anspruch 1)
3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine, (ursprünglicher Anspruch 4)
4. Die Nachricht(en) zur Steuerung von Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgeräts (M) ist(sind) in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) übertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, Z. 12-15)
5. Das Steuergerät (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S.4, Z. 19 und 20)
6. Das Röhrenbildschirmgerät (M) weist einen Decoder auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)
7. Der Decoder ist durch vollständigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)
[mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters 1 DE G 92 xxx]
sowie hilfsweise beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ausgleich für die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, die sie durch die Handlungen gemäß Ziff. I. 1.-3. des Antrags erlangt hat und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang derartiger Handlungen durch nach Geschäftsjahren geordnete Angabe der hergestellten und verkauften Stückzahlen, der erzielten Verkaufserlöse sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer.
Die Beklagte hat durchgehend
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass der Testkauf ein Gerät betreffe, das von ihr geliefert sei und die Korrektheit der Anlage K11 gerügt. Nach Bekanntgabe der Seriennummern der gekauften Geräte hat die Beklagte zugestanden, dass das System von ihr ausgeliefert worden sei; die Teile seien von
Zulieferern auf dem freien Markt erworben worden.
Die Beklagte hat eine Verletzung bestritten, da das Merkmal nicht erfüllt sei, dass eine Nachricht zwei Zustände steuern solle. Es lägen bei dem angegriffenen Gegenstand zwei verschiedene Nachrichten (vollständig oder teilweiser Entzug der H-Sync- oder V-Sync-Signale) vor.
Außerdem sei keine Verletzung gegeben, weil die Energiesparfunktion im BIOS stets ausgeschaltet gewesen sei und nicht über Windows aufrufbar sei. Die Anlage K11 könne allenfalls belegen, dass die Energiesparfunktion von Windows 98 dem DPMS- Standard genüge, hieraus sei aber kein Rückschluss auf das PC-System als solches möglich.
Deswegen seien auch die Merkmale 5 des Klagegebrauchsmusters 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters 2 nicht erfüllt.

Auch der Vortrag, die DPMS- Funktion solle über ein spezielles Set-up- Menü im BIOS aufgerufen werden, sei widersprüchlich zu dem Vortrag, die Stromsparfunktion der angegriffenen Ausführungsform sei über eine Einstellung des Windows Systems einzuschalten.
Eine mittelbare Verletzung durch Vertrieb von Rechnern und Monitoren sei nicht gegeben, da hier das Klagepatent durch den Abnehmer keinesfalls zwingend verletzt werde. Die Komponenten könnten vielmehr patentfrei benutzt werden, nämlich entweder, in dem sie mit jeweils nicht auf Energiesparfunktion eingerichteten Gegenstücken verbunden würden oder indem die Energiesparfunktion im Rechner abgeschaltet bliebe.
Die beiden Klagegebrauchsmuster seien nicht schutzfähig. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des europäischen Patentamts im vorläufigen Prüfungsbericht zur PCT- Stammanmeldung des Klagepatents (Anlage B3) und macht geltend, die Zusammenschau der in diesem Prüfungsbericht zitierten Druckschriften nehme das Klagepatent 1 bis auf das Merkmal 7 vollständig vorweg. Letzteres liege im Bereich des Fachüblichen.
Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters 2 bestehe der einzige Unterschied zu dem nicht rechtsbeständigen Hauptanspruch der ursprünglichen PCT-Anmeldung gemäß Anlage B4 darin, dass sich das Klagegebrauchmuster 2 allein auf ein Röhrenbildschirmgerät richte. Dies sei aber in dem in B3 zitierten Stand der Technik offenbart.
Zum Klagegebrauchsmuster 1 legt die Beklagte noch außer der GB-A 207471 (Anlage K22) die parallele deutsche DE- A als Anlage B8 vor und macht geltend, eine Wartestellung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sei in der dort geschilderten zumindest teilweisen Unterdrückung des Leuchtsignals zu verstehen. Sie weist daraufhin, dass erst die Aufnahme des zweiten Energiezustands in den Patentanspruch den Prüfer zur Patenterteilung bewegt hat.
Auch die Verletzung des Klagebrauchmusters 1 bestreitet die Beklagte; eine Funktionseinheit mit zwei Energiesparzuständen sei von diesem Gebrauchsmuster nicht erfasst. Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters 2 gelte das Gleiche und zudem seien die Mittel, durch die bei der angegriffenen Ausführungsform angeblich die Wartestellung des Röhrenbildschirms gesteuert werde, nicht unabhängig von der Steuerung der Bildschirmfunktion.
Der Patentanspruch sei dahingehend auszulegen, dass die Energiesparzustände unmittelbar nacheinander eingenommen würden; ein entsprechendes Verhalten sei wegen des durch die Übergangsbildschirmanzeige erhöhten Energieverbrauchs nicht verwirklicht.
Eine mittelbare Verletzung liege auch bei Lieferung eines Rechners ohne Monitor, wobei der Benutzer einen anderweitig erworbenen Monitor anschließe, nicht vor, da das System verletzend oder auch nicht verletzend ausgeführt werden könne. Jedenfalls könne der Beklagten die Verpflichtung auferlegt werden, die Geräte mit einem Warnhinweis zu vertreiben.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 13.2.2005 detailliert vorgetragen, dass beim System Windows 98 und Windows ME der Monitor in einen Energiesparmodus Suspend und zu einem späteren Zeitpunkt in einen Energiemodus OFF gebracht worden sei, wenn das von der Klägerin als Verletzung beanstandete Power Management- Verhalten beim System der Beklagtenseite wirksam sei. Bei den Systemen Windows 2000, Windows XP Home und XP Pro sei der Monitor in den Zustand Off versetzt worden, weitere Energiesparzustände hätten nicht erreicht

werden können, auch nicht durch Änderung der Einstellung im BIOS. Beim System XYZ 3.5.1 sei kein Energiesparzustand einstellbar.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin mit der Anlage B1 auf Ansprüche bis 24.4.98 verzichtet habe. Sie weist daraufhin, dass sie die Erklärung im folgenden Schreiben gemäß Anlage K14 auch angenommen hat. Sie hat gerügt, dass die Klägerin für die Zeit vor Abtretung der Schutzrechte allenfalls Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend machen könne und die Prozessstandschaft als zu unbestimmt bezeichnet. .
Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechte der Klägerin seien erschöpft, da ein überwiegender Teil der Motherboards von Lizenznehmern der Klägerin geliefert worden sei. Die Firmen D und E, deren Chipsätze und Beschleunigungskarten in dem von der Klägerin dokumentierten und untersuchten Computersystem enthalten seien, seien Lizenznehmer der Klägerin. Auch die Firma F- Technology sei ein Lizenznehmer der Klägerin.
Die Beklagte hat im Termin vom 2.2.2005 erklärt, sie bestreite, dass die in Anlage K11 geschilderte Arbeitsweise die Klageschutzrechte verletze. Insbesondere der Schritt, der in Ziff. 6, S.4 der Anlage K4 geschildert werde, schließe die Benutzung der Merkmale 2.2.3 und 2.2.4 aus.
Die Beklagte hat dort zugestanden, dass die Firma E nicht Lizenznehmer der Klägerin ist.
Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Sie ist der Auffassung, der von der Klägerin geschilderte Verlauf der Kontakte zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Beklagten habe die Verjährung nicht unterbrochen. Sie weist daraufhin, dass Verhandlungen bis Ende 1999/Anfang 2000 stattgefunden hätten.

Danach habe die Klägerin offensichtlich eine Klage durch den Testkauf vorbereiten wollen. Das Schreiben gemäß Anlage K18 aus dem Jahr 2002 sei ein Standardrundschreiben, das auch nicht zur Hemmung der Verjährung beitrage. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Bereicherungsanspruch nicht den Verletzergewinn umfasse und insoweit eine zu weite Fassung des Auskunftsantrags gerügt.
Hinsichtlich der Verjährung weist die Beklagte daraufhin, dass in den neueren Prospekten gemäß Anlagen K15 und K16 nicht die Typenbezeichnungen auftauchen, die etwa die Bauteile tragen, die Gegenstand des Testkaufs sind.
Entscheidunqsgründe:
Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand liegt eine Verletzung des Klagepatents durch das unstreitig von der Beklagten gelieferte Computersystem vor, das Gegenstand des Testkaufs vom 6.4.2000 war. Diese Verletzung ist aber verjährt, so dass die Klägerin nur mit dem Bereicherungsanspruch und den hierfür erforderlichen Auskunftsansprüchen durchdringen konnte. Nachdem die Beklagte insoweit unstreitig auch Einzelteile geliefert hat, ist davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch von einer mittelbaren Verletzung auszugehen war, die allerdings nur durch den Verkauf von PCs, nicht von Monitoren erfolgte. Die Klagegebrauchsmuster sind nach Auffassung der Kammer nicht schutzfähig.
Im Einzelnen:
Nach Sach- und Rechtslage ist von einer Verletzung im Jahr 2000 auszugehen.
Diese erfolgte durch das beim Testkauf von der Klägerin erworbene Gerät. Die Beklagte hat zugestanden, dass dieses Gerät von ihr stammt.
Die Beklagte hat nie substantiiert bestritten, dass die Funktionsweisen, die in der Anlage K11 aufgelistet sind und von der Klägerin in der Klage auf S.18, 19 aufgelistet werden, bei dem erworbenen Gerät tatsächlich so vorhanden waren. Sie hat sich darauf beschränkt, einzelne Merkmale als nicht verwirklicht anzusehen.
a) Zugrunde zu legen ist die Merkmalsgliederung gemäß Anlage K6, die wie folgt lautet:

Elektrische Funktionseinheit (PC) und Monitor (M)
1. mit jeweiligen Anschlusspunkten für Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Monitors mit für dessen grundlegende Funktion entsprechenden Signalen, ausgehend von der elektrischen Funktionseinheit,
2. aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen Funktionseinheit an der Monitor zur Steuerung des Monitors in einen Energiesparzustand;

2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zugeordnet
2.2 und umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nachricht sind in der elektrischen Funktionseinheit angeordnet,
2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nachricht sind im Monitor angeordnet,
2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben, dass zum Einstellen des. Monitors in einen vorbestimmten Energiesparzustand eine codierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,
2.2.4 wodurch der Monitor zunächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt
2.2.5 wobei die elektrische Funktionseinheit (PC) eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors (M) steuernden Nachrichten (PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist.

Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, dass das Merkmal 2.2.5 in Wirklichkeit aus zwei Merkmalen besteht (Einrichtung der Abschaltbarkeit der Nachricht und wahlfreie Bedienbarkeit dieser Einrichtung).
b) Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 I EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (ÄG//Z 98, 12 [18f.] = GRUR 1986, 803 = NJW 1986, 3202 = LM § 14 PatG 1981 Nr. 3 – Formstein; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EPÜ Nr. 4 – lonenanalyse; BGHZ 125, 303 [309f.] = GRUR 1994, 597 = NJW-RR 1995, 106 = LM H. 9/1994 § 14 PatG 1981 Nr. 10 – Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1992, 594 [596] – mechanische Betätigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt etwa GRUB 2002, 519, 521 Schneidmesser II). Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt folgendes:
c) Das Merkmal 2.2.3 in Verbindung mit Merkmal 2.2.4 ist gegeben: Die Formulierung des Klagepatents, das zum Einstellen des Monitors „eine codierte Nachricht“ erzeugt und ausgewertet wird, bedeutet nicht zwingend, dass es sich dabei um dieselbe Nachricht handein muss. Zwar ist in Spalte 4, Z.55-57 als Beispiel für eine codierte Nachricht ein Videosignal größer gleich 0 genannt und auch in Spalte 5, Z.6-10 wird eine Nachricht für die Steuerung des Energiezustandes genannt. Es folgt aber die ebenfalls als Ausführungsbeispiel des Klagepatents anzusehende Beschreibung der Aktivierung des PSB- Decoders durch vollständiges oder teilweises Abschalten der Sync-Signale, womit impliziert wird, dass auch verschiedene Nachrichten möglich sind. Eine Beschränkung des Gegenstands des Klagepatents auf eine einzige Nachricht ist daher der Patentschrift nicht zu. entnehmen; vielmehr ist nach dem Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass der Fachmann hier auch jeweils eine Nachricht einem der beiden Energiesparzustände zuordnet.
d) Selbst wenn die Funktion im BIOS bei den streitgegenständlichen Rechnern stets ausgeschaltet gewesen sein sollte, führt dies nicht aus der Verletzung heraus, da gerade die wahlfreie Bedienbarkeit auch durch die Möglichkeit der Einstellung im BIOS nach Auffassung der Kammer gewährleistet ist, so dass auch das Merkmal 2.2.5, 2. Untermerkmal erfüllt ist. Durch die Anlage K11 ist auch belegt, dass die Merkmale 2.1 (Verwendung der Standardschnittstelle zwischen Monitor und PC) und 2.2 bis 2.2.4 (Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und Auswerten der Nachricht mit den konkreten Gegebenheiten der Merkmale 2.2.1 – 2.2.4) des Klagepatents erfüllt sind
Eine mittelbare Verletzung durch Angebot oder Vertrieb von Einzelkomponenten des testgekauften Geräts, von deren Angebot durch die Beklagte auszugehen ist (insoweit hat die Beklagte den klägerischen Sachvortrag erkennbar nicht substantiiert, d.h. anders als durch Nichtwissen, bestritten) kann nach dem Klagepatent nur durch Vertrieb von entsprechenden PCs, nicht von Monitoren erfolgen.
a) § 10 Abs. 1 PatG verbietet Dritten das Angebot oder die Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Das Tatbestandsmerkmal der „Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen“, beschränkt das Vorfeldverbot (des § 10 PatG) auf die Lieferung solcher Mittel, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen. (Nur) insofern besteht funktional eine Übereinstimmung mit den „erfindungsfunktionell individualisierten Mitteln“ des früheren Richterrechts. Das Gesetz verwirklicht diese Einschränkung jedoch nicht bei der Anpassung der Mittel selbst, sondern bei ihrer Beziehung zu der Erfindung. Das zeigt insbesondere § 10 1! PatG. Denn nach dieser Vorschrift können auch allgemein im Handel erhältliche und daher typischerweise der Erfindung nicht angepasste Mittel Mitte! i. S. des Abs. 1 sein. § 10 II PatG nimmt solche Mittel von dem Verbot des Abs. 1 nicht schlechthin aus, sondern verschärft nur die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand, da das Verbot bei allgemein im Handel erhältlichen Erzeugnissen lediglich dann eingreift, wenn der Dritte den Abnehmer bewusst veranlasst, in einer nach § 9 S. 2 PatG verbotenen Weise zu handeln. Ein Mittel bezieht sich dabei auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergibt sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabhängige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechts beizutragen und diesen zu fördern. Die Privilegierung des § 10 II PatG erklärt sich in diesem Zusammenhang aus der Erwägung, dass es dem Anbieter von Gegenständen, die allgemein und unabhängig von einer bestimmten Verwendung gehandelt werden, auch dann nicht angesonnen werden kann, die Verwendungsabsichten seiner Abnehmer zu kontrollieren, wenn im Einzelfall die Bestimmung zu einer erfindungsgemäßen Verwendung offenkundig sein sollte.
Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die wie etwa die für den Betrieb einer geschützten Vorrichtung benötigte Energie zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im Aligemeinem nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber gewährten Schutz auf Benutzungsformen, die sämtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grundsätzlich auch tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verbot der Lieferung von Mitteln LS. des § 10 PatG. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente einer Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs als solche im Stand der Technik bekannt (gesamter Absatz aus BGH GRUR 2004, 758, 760 f. – Flügelradzähler).
c) Dies führt im vorliegenden Fall zu folgenden Konsequenzen: Wesentliche Elemente der Erfindung in der Fassung des Klagepatents nach dem Nichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofs gemäß Anlage K3 ist zwar auch die Möglichkeit der Überführung des Monitors in einen Energiesparzustand, nicht nur die wahlfreie Bedienung der Abschaltmöglichkeit und die Abschaltmöglichkeit selbst, also das Merkmal 2.2.5.. Die entsprechenden Monitore können aber auch für Geräte verwendet werden, die dieses letzte Merkmal nicht „aufweisen, etwa für Geräte ohne Power Management oder für Geräte mit einem passenden, nicht abschaltbaren Power Management. Derartige Monitore können (konnten) also auch patentfrei verwendet werden.
d) Auch wenn der subjektive Tatbestand des § 10 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Testkaufs in der Form des bedingten Vorsatzes möglicherweise vorlag, weil auf Seiten der Beklagten von der Kenntnis der Möglichkeit auszugehen ist, derartige Monitore patentverletzend (oder im privaten Bereich patentbenutzend, vgl. § 11 Nr. 1 PatG) einzusetzen, handelte es sich doch um Gegenstände, die allgemein im Handel erhältlich waren, so dass die Privilegierung des § 10 Abs. 2 PatG eingreift.
e) Dazu kommt noch folgendes:

Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung i.S. von § 10 I PatG enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind. Erkennt der Angebotsempfänger oder Belieferte aus den Umständen, unter denen er das Angebot oder die Lieferung des Mittels erhält, die Eignung des Mittels, patentverletzend verwendet zu werden, und bildet er den Willen, das Mittel auf diese Weise zu benutzen, ist das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, erfüllt. Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempfänger und Belieferten für jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und für jede einzelne Lieferung feststeilen lässt, sofern dies nach den Umständen nicht offensichtlich ist (BGH GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug).
Damit ist bei der mittelbaren Patentverletzung der Schadensersatz (und damit auch der Bereicherungsausgleich) auf Fälle beschränkt, in denen entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Solche Feststellungen sind auch im Hinblick auf eine noch zu erteilende Auskunft nicht zu erwarten, da die Beklagte kaum Kenntnisse über die Verwendung derartiger Einzelteile durch die Kunden haben dürfte.
Soweit die Parteien darum streiten, ob die Beklagte Hinweise an Geräten anbringen muss, ist dies hier nicht entscheidungserheblich, weil kein Unterlassungsantrag zur Entscheidung ansteht.
Eine Verletzung nach dem Testkauf hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
a) Auch wenn vieles darauf hindeutet, dass die Beklagte auch in
späterer Zeit Geräte angeboten hat, die die VESA- oder DPMS-
Funktionalität aufweisen, ist hierfür nicht mit einer zur Verur-
teilung ausreichenden Sicherheit auszugehen: Konkret hat die
Klägerin nur darauf hingewiesen, dass ein Monitor in Anlage
K16 mit dieser Funktionalität beworben wird. Eine entspre-
chende tatsächliche Verwendung hat sie nicht dargetan, der
Nachweis einer solchen ist auch nicht zu erwarten.
Im Übrigen ist weder in dieser noch der Anlage K15 ein Produkt von der Klägerin konkret bezeichnet worden, das die Merkmale des Klagepatents erfüllen soll. Gerade Monitore allein stellen nach den Ausführungen gemäß oben 3. auch keine mittelbare Verletzung dar; auch eine unmittelbare Verletzung durch Vertrieb eines Computers mit einem derartigen Monitor ist nach Auffassung der Kammer nicht ohne konkreten Sachvortrag zu unterstellen.
b) Die Klägerin hat nicht bestritten, dass spätere Windows-
Versionen als Windows 98/ME bei den Rechnern der Beklagten
keine zwei Energiesparzustände ermöglichten. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass in dem entsprechen
den Sachvortrag der Beklagten ein Unstreitigstellen späterer
Verletzungshandlungen durch Vertrieb von Rechnern mit diesen Betriebssystemen liegt:
Es ist allgemein bekannt, dass mit der Einführung von Windows 2000 und dann XP die vorhergehenden Betriebssysteme zwar noch eine Zeit gepflegt, mit neuen Rechnern aber jedenfalls nicht in einer Häufigkeit und über Zeiträume ausgeliefert wurden, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass solche Geräte nach dem 7.7.2001 noch in Verkehr gebrächt wurden. Auch die von der Klägerin vorgelegten Prospekte gemäß K20a und K31 stammen aus dem Juli 1939 und aus dem Jahr 1996; es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie den Stand der Technik bei der Beklagten noch im Jahr 2001 entsprechen.
Das Klagegebrauchsmuster 1 ist nach Auffassung der Kammer auch in der geltend gemachten Fassung nicht schutzfähig.
1. Auszugehen ist auch hier von der Merkmalsgliederung gemäß Anlage K7 die lautet wie folgt:
1. Geräteanordnung mit einem Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion und einem das Röhrenbildschirmgerät für dessen grundlegende Arbeitsweise über Leitungsverbindungen einer Standardschnittstelle mit entsprechenden Signalen versorgenden Steuergerät.
2. Zwischen dem Steuer- (PC) und dem Röhrenbildschirmgerät (M) sind Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unabhängige Übertragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen, (ursprünglicher Anspruch 1)
3. Die Mittel bestehen aus den Verbindungsleitungen der Standardschnittstelle (SS) alleine, (ursprünglicher Anspruch 4)
4. Die Nachricht (en) zur Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors (M) ist/sind in codierter Form auf den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle (SS) übertragbar, (siehe Beschreibung S. 4, Z. 12-15)
5. Das Steuergerät (PC) weist hierzu einen Videocoder (VC) auf, der die Nachricht codiert. (S. 4, 2.19 und 20)
6. Der Monitor (M) weist einen Decoder auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht (PSB) herausfiltert. (S. 4, Z. 30-34)
7. Der Decoder ist durch vollständigen oder teilweisen Entzug der Sync-Signale aktivierbar. (S. 4, Z. 35 und 36)
Die Kammer folgt hinsichtlich der Schutzfähigkeit zunächst uneingeschränkt den Ausführungen des Prüfers in der zitierten Anlage B3. Der Prüfer hat die Merkmale 1-6 dort abgehandelt, worauf die Beklagte auch hinweist:
Im Einzelnen:
a) Merkmal 1 ergibt sich aus der GB-A 2007471 (vgl. die deutsche Parallelanmeldung gemäß Anlage B8) wobei auch schon die EP-A 0456931 auf Alternativen zur seriellen Schnittstelle hinweist.
Das Merkmal 2, also der ursprüngliche Anspruch 1, das in Wirklichkeit auch wieder eine Reihe von verschiedenen Merkmalen enthält, ist bis auf die Wiederholung der Benutzung der Standardschnittstelle und die Benutzung der Steuerungsinformation zur Schaltung in einen Energiesparzustand jedenfalls in der D1 offenbart. Diese beiden Merkmale (in der Anlage B3 als a) und b) bezeichnet), sind aus der GB-A (Merkmai a) und der JP-A (Merkmal b) zu entnehmen. Dass die Übertragung unabhängig von der Funktion der Standardschnittschnelle erfolgt, ist wiederum in der D1 offenbart, da codierte Signale, die über eine Schnittstelle übertragen werden, unabhängig von deren Funktion sind.
Das Merkmal c) ist wiederum entsprechend dem Merkmal a) auf S.3 des Prüfungsberichts aus der GB-A zu entnehmen, es entspricht der Steuerung mit Signalen über die Standardschnittstelle, die bereits in den Merkmalen 1 und 2 erörtert wurde. Die Tatsache, dass die Klägerin meint, die Fachwelt sei der Ansicht gewesen, dass für eine Übertragung codierter Nachrichten eine zusätzliche separate Schnittschnelle verwendet werden müsse, da die Standardschnittstelle schon komplett mit Funktionen belegt sei, hat der Prüfer des europäischen Patentamts nicht geteilt.
b) Dass die Nachrichten in codierter Form übertragen werden, ist in der D1 offenbart.
c) Dass hierzu bei Verwendung der Videoschnittstelle der Video-coder verwendet wird ergibt sich aus Anspruch 3 der PCT-Anmeldung und ist vom Prüfer als im Bereich des Fachüblichen befindlich bezeichnet worden.
e) Dass eine codierte Nachricht auch decodiert werden muss, ergibt sich, worauf die Klägerin auf S.7 ihres Schriftsatzes vom 23.12.2004 zutreffend hinweist, aus der Tatsache, dass sie eben codiert ist (Bl. 53).
f) Das vom europäischen Prüfer nicht abgehandelte Merkmal 7 hat die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf Spalte 1, Z.16-23 auf S.10 der Klage als Stand der Technik bezeichnet. Dass eine Codierung auch im teilweisen Entzug der Sync-Signale liegen kann ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Charakter einer Codierung, die eben nicht nur im bloßen An- oder Abschalten eines Signals besteht. Im Übrigen sind die Sync-Signale zwei von drei Signalen, die durch die Schnittstelle übertragen werden. Die Verwendung eines oder zweier dieser drei Signale zur Übermittlung der codierten Nachricht liegt daher auf der Hand.
Im Übrigen hat die Klägerin, die, wenn auch nicht in zu großem Umfang, verpflichtet ist, die Schutzfähigkeit ihres Schutzrechts darzulegen (Busse, PatG, 6. Auflage, § 24 GebrMG Rdn. 3) hierzu keinerlei Ausführungen gemacht, obwohl die Beklagte, wenn auch relativ pauschal, dieses Merkmals als nicht schutzfähigkeitsbegründend bezeichnet hat. Die Klägerin wäre hierzu aber nicht nur aus allgemeinen Grundsätzen, sondern insbesondere deshalb verpflichtet gewesen, weil sie dieses Merkmal offensichtlich selbst ursprünglich auch nicht hilfsweise für schutzbegründend angesehen hat: Es war beim Klagegebrauchsmuster in der angemeldeten Fassung nicht einmal in einem Unteranspruch genannt, sondern wurde aus der Beschreibung entnommen.
Erhält aber ein Gebrauchsmusterinhaber die Möglichkeiten, die ihm die BGH-Entscheidung „Momentanpol“ bietet, muss er nach Auffassung der Kammer bei Verwendung von vorher nicht durch Aufnahme in den Haupt- oder einen Unteranspruch hervorgehobenen Merkmalen, die in der Beschreibung offenbart sind, begründen, warum die Hereinnahme gerade dieses Merkmals die Schutzfähigkeit begründen soll.
Das Klagegebrauchsmuster 2 ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht schutzfähig.
1. Auch hier folgt die Kammer der Merkmalsgliederung gemäß Anlage K8, die wie folgt lautet:
1. 2.
3. 4.
Röhrenbildschirmgerät mit Wartestellungsfunktion
mit Mitteln, durch die die Wartestellungsfunktion des Röhrenbildschirmgeräts (M) unabhängig von der Steuerung der Bildschirmfunktion gesteuert wird; (Anspruch 1)
mit einer Standardschnittstelle für den Empfang von für einen Bildschirmbetrieb notwendigen Signalen;
die Mittel bestehen aus einer Auswerteschaltung für über die Standardschnittstelle (SS) in codierter Form übertragene Signale, aufgrund der die Auswerteschaltung das Röhrenbildschirmgerät (M) nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne, in eine Wartestellung schaltet. (Anspruch 6)
2. Auch hier sind, wie die Beklagte zutreffend ausführt, sämtliche Merkmale durch den Prüfungsbericht gemäß Anlage B3 abgedeckt.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Auswerteschaltung sei nicht offenbart, handelt es sich hier um nichts anderes, als den bereits beim Klagegebrauchsmuster 1 abgehandelten Decoder, der zwingend erforderlich ist, wenn Steuerungsmittel in codierter Form in Signalen übermittelt werden: diese codierten Signale müssen decodiert werden, was nur durch einen – in den anderen Schutzrechten funktionell definierten – Decoder geschehen kann. Die im Gebrauchsmuster 2 beanspruchte Auswerteschaltung ist aber nichts anderes als ein solcher Decoder. 3. Grundsätzlich gilt für die Frage der Schutzfähigkeit von Gebrauchsmustern ebenso wie von Patenten, das auch eine mosaikartige Zusammenschau von Entgegenhaltungen möglich ist (Busse, a.a.O., § 4 PatG Rdn. 32), im Gegensatz zur Neuheitsprüfung, wo dies nicht gegeben ist. Die Hauptargumentation der Klagepartei hinsichtlich der Schutzfähigkeit beider Schutzrechte geht gerade auf eine isolierte Betrachtungsweise, bei der jeweils der Blick von den Merkmalen des einen Schutzrechts auf die des oder der anderen nicht stattfindet.
III. Die Klägerin hat im Schreiben vom 9.3.2004 (Anlage BD einen Verzicht auf Ansprüche wegen Verletzung der Klageschutzrechte für einen Zeitraum bis 24.4.1998 zum Ausdruck gebracht, kann solche also erst ab 25.4.1998 geltend machen.
1. Die Erklärung bedeutet nach Überzeugung der Kammer, deren sämtliche Mitglieder der englischen Sprache soweit mächtig sind, einen unbedingten Verzicht im Hinblick auf insolvenzrechtliche Überlegungen, ohne diese aber zur Geschäftsgrundlage zu machen, da die Klägerin ausdrücklich ausführt, insoweit sicher gehen zu wollen.

Die Erklärung wurde auch durch das folgende Schreiben der Beklagten angenommen und stand nicht unter Vorbehalt einer Einigung über Schadensersatzzahlungen.
2. Die Erklärung wirkt auch, was die Parteien nicht thematisiert haben, gegenüber der Beklagten, obwohl sie gegenüber deren Muttergesellschaft abgegeben wurde.
a) Unstreitig führte der Schutzrechtshinweis mit Lizenzangebot der Klägerin gegenüber der Beklagten dazu, dass zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Beklagten. Verhandlungen über Lizenzhandlungen aufgenommen wurden.
b) Auch im Prozess ist die Klägerin davon ausgegangen, dass auch und gerade die Ansprüche gegenüber der Beklagten durch eine der Mutter der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärung beeinflusst werden können; die Parteien sind sich also einig darüber, dass eine solche Erklärung gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten auch für diese wirken sollte.
c) Dies macht auch Sinn, nachdem die Beklagte eine reine Vertriebsgesellschaft ist und letztlich abgesehen von steuerrechtlichen und konzernpolitischen Überlegungen davon auszugehen ist, dass Schadensersatzzahlungen der Beklagten die an die Muttergesellschaft abzuführenden Gewinne schmälern.

IV. Die Ansprüche der Klägerin sind verjährt, so dass nur die sich aus den nicht verjährten bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ergebenden Klageanträge Erfolg hatten:
1. Wie ausgeführt ist von einer Verletzungshandlung einzig durch den Testkauf auszugehen. Die Einzelheiten über die sich hieraus ergebende Verletzungshandlung erfuhr die Klägerin im August 2000 durch den Bericht des von ihr beauftragten Sachverständigen Hase (Anlage K 11).
2. Die Klägerin selbst gibt an, sie habe die Nichtigkeitsentscheidung des Bundesgerichtshofs abgewartet, bevor sie gegen Verletzer vorging. Die Anhängigkeit eines Nichtigkeitsverfahrens stellt aber keinen Umstand dar, der die Kenntnis eines Patentinhabers von Verletzungstatbestand und Verletzer entfallen ließe; es ist das Risiko des Patentinhabers, was letztlich aus seinem Schutzrecht wird, er ist aber nicht gehindert, es in der jeweils vorliegenden Form geltend zu machen. Nachdem hier sowohl die Fassung des Klagepatents vor als auch nach der Entscheidung des BGH auch nach Auffassung der Klägerin einen Verletzungsvorwurf begründet, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, erst durch die Nichtigkeitsentscheidung ausreichende Sicherheit für ein gerichtlichen Vorgehen erlangt zu haben. Für das Abwarten derartiger Entscheidungen, sind die Verjährungsvorschriften, die insbesondere den potentiellen Schuldner davor schützen sollen, zulange ungewiss über eine mögliche Inanspruchnahme zu sein, nicht vorgesehen.

3. Eine Hemmung der Verjährung durch die von der Klägerin angeführten Vergleichsverhandlungen zwischen ihr und der Muttergesellschaft der Beklagten ist nicht ersichtlich; die Pause von der Fristsetzung aus dem Jahr 1999 zum. 15.1.2000 bis zur Wiederaufnahme der Ansprüche (nicht Verhandlungen) im Jahr 2004 ist zum einen zu lang, zum anderen war mit dieser Fristsetzung zunächst ein Ende der Vergleichsverhandlungen erreicht. Die Klägerin hätte beispielsweise nicht befürchten müssen, bei einer dann folgenden Klageerhebung und einem sofortigen Anerkenntnis die Nachteile des § 93 ZPO zu erleiden. Die Anlage K18 ist ersichtlich ein allgemeines Rundschreiben, das nicht geeignet ist, eine Hemmung der Verjährung zu belegen. Der nächste Kontakt der Parteien fand dann erst ab März 2004 statt (Anlagen K26 bis K28, B1 und K14).
V. Demgegenüber kann der Erschöpfungseinwand der Beklagten nicht durchgreifen:
1. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten (BGH GRUR 2000, 299 – Karate).
2. Die Ausführungen der Beklagten hierzu erschöpfen sich aber in Vermutungen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, wo und wann die Lieferanten der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft Komponenten erworben haben sollen, aufgrund derer die Rechte der Klägerin erschöpft sein könnten. Ein derartiger Erwerb ist nämlich ohne weiteres auch im EWR-Ausland möglich, womit eine Erschöpfung schon ausgeschlossen wäre.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.