Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Januar 2006, Az. 4a O 82/05
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.657,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Lizenzentgelten in Höhe von insgesamt 11.657,36 €, die sie an den Beklagten in zwei Teilbeträgen gezahlt hat.
Die Klägerin firmierte ehemals unter der Bezeichnung A GmbH. Sie produzierte und vertrieb unter anderem Naturstein-Glas-Verbundelemente. Diese unterfallen dem Schutz des europäischen Patents 0 799 xxx, dessen eingetragener Inhaber der Beklagte ist und das ein Naturstein-Glas-Element zur universellen Verwendung im Innen- und Außenbereich betrifft. In dem unter umgekehrtem Rubrum geführten Rechtsstreit Landgericht Düsseldorf 4b O 100/03 stritten die Parteien (die Klägerin als dort beklagte Partei noch unter A GmbH firmierend) über das Zustandekommen eines Lizenzvertrages über die Nutzung des EP 0 799 xxx. Der Beklagte verneinte die Lizenzerteilung und wollte der Klägerin die Behauptung verbieten lassen, sie – die hiesige Klägerin – sei Inhaberin einer exklusiven Lizenz an dem EP 0 799 xxx. Jenem Rechtsstreit vorangegangen waren folgende Ereignisse:
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 01.09.1995, die in ihrem Umfang durch Nachtragsvereinbarung vom 10.04.1996 um das zwischenzeitlich beantragte EP 0 799 xxx ergänzt wurde, übertrug der Beklagte die Rechte aus der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung zur Hälfte auf den heutigen Geschäftsführer der Klägerin, B. Die Vertragsparteien verfolgten mit der Vereinbarung das Ziel der Gründung einer Entwicklungs- und/oder Produktionsgesellschaft zur gemeinsamen Vermarktung des Verbundelementes. In der Vereinbarung vom 01.09.1995 wurde die Gründung zur Geschäftsgrundlage erklärt. Sollte dieses Ziel der Gründung einer GmbH und der Herstellung und des Vertriebs des Vertragsgegenstandes nicht binnen zwei Jahren verwirklicht werden, sollten beide Seiten berechtigt sein, die wirtschaftliche Verwertung des Vertragsgegenstandes in eigenem Namen und auf eigene Kosten weiter zu verfolgen. In der Folgezeit gewann der Geschäftsführer B einen Investor, mit dem er die X GmbH & Co. KG gründete. Ihr erteilte der Beklagte im September 1996 eine ausschließliche Produktions- und Vertriebslizenz. Die X GmbH & Co. KG meldete im März 2001 Insolvenz an. Nachdem der heutige Geschäftsführer der Klägerin Kontakt mit der FLABEG-Gruppe aufgenommen hatte, wurde die Klägerin für die Produktion und den Vertrieb der Naturstein-Verbundelemente gegründet.
Im April 2001 sollte ein schriftlicher Lizenzvertrag zwischen dem Beklagten und der A GmbH über die Benutzung des EP 0 799 xxx abgeschlossen werden. Der Beklagte hatte der Klägerin drei von ihm unterzeichnete und auf den 23.04.2001 vordatierte Ausfertigungen des Lizenzvertrags zukommen lassen, von denen die Klägerin ein gegengezeichnetes Exemplar mit Schreiben vom 14.03.2002 an den Beklagten zurücksandte. Das rechtswirksame Zustandekommen des Lizenzvertrags war Gegenstand des Rechtsstreits 4b O 100/03 vor dem Landgericht Düsseldorf. Mit Urteil vom 11.11.2003 wurde die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten gegenüber zu behaupten, sie sei exklusive Lizenznehmerin an dem EP 0 799 xxx. Zur Begründung der Entscheidung, die den wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien verneinte, wird auf das Urteil vom 11.11.2003, von dem die Klägerin eine Ablichtung als Anlage HLW2 zur Gerichtsakte gereicht hat, Bezug genommen.
Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2002 überwies die Klägerin an den Beklagten am 10.09.2002 aufgrund Abrechnung vom 16.08.2002 (Anlage HLW3) einen Betrag von 599,46 €, für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2003 am 30.04.2003 gemäß Abrechnung vom 09.04.2003 (Anlage HLW4) einen Betrag von 11.057,90 €. Im Anschluss an die erste Überweisung hatte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2002 (Anlage B8) darauf hinweisen lassen, dass er – da ein rechtsgültiges Lizenzvertragsverhältnis zwischen der A GmbH und ihm nicht bestehe und die Klägerin auch über keine anderweitige Lizenz verfüge – die Zahlung als Abschlagszahlung auf einen ihm seiner Auffassung nach zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung entgegennehme. Anlässlich der zweiten Überweisung wiederholte der Beklagte diesen Hinweis sinngemäß mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2003 (Anlage HLW5).
Die Klägerin beruft sich darauf, sie verfüge seit dem 01.01.2002 über eine Lizenz für die Nutzung unter anderem des EP 0 799 xxx. Diese sei ihr durch C, die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, mit dem Lizenzvertrag vom 29.07.2004 (Anlage HLW6) vereinbarungsgemäß rückwirkend auf den 01.01.2002 eingeräumt worden.
Der Abschluss dieses Lizenzvertrages als solcher ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Vorangegangen waren ihm die folgenden Ereignisse, die ebenfalls bereits Gegenstand einer gerichtlichen Klärung waren:
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 20.04.1996 erklärte der heutige Geschäftsführer der Klägerin, dass er alle Rechte aus der Vereinbarung vom 01.09.1995 einschließlich aller zwischen ihm und dem Beklagten verabredeten Ergänzungen mit Wirkung vom 20.04.1996 auf D. Diese nahm die Übertragung an. Der Beklagte erklärte zu dieser Verfügung unter dem 25.04.1996 seine schriftliche Zustimmung.
In dem zwischen Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 463/03) stellte die Kammer mit Urteil vom 24.02.2004 (Anlage HLW7) fest, dass D aufgrund der Vereinbarungen vom 01.09.1995 und vom 20./25.04.1996 ab dem 01.01.2002 unter Erstattung der hälftigen Patenterhaltungskosten berechtigt war und für die Zukunft berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung des europäischen Patentes 0 799 xxx und anderer Schutzrechte in eigenem Namen und auf eigene Kosten sowie für eigene Rechnung zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen über die Schutzrechte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten mit Urteil vom 19.10.2004 (Anlage HLW8) zurück.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003 gezahlten Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 11.657,36 € zurückverlangen zu können, weil der Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung stehe dem Beklagten nicht zu, weil sie – die Klägerin – aufgrund der ihr durch D mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingeräumten Lizenz zur Nutzung der Schutzrechte des Beklagten berechtigt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.657,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Lizenzgebühren im Vertrauen auf das Bestehen des Lizenzvertrages zwischen den Parteien geleistet habe. Vielmehr habe die Klägerin genau gewusst, dass ein solcher Lizenzvertrag nicht zustande gekommen war. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des damaligen Mitgeschäftsführers der Klägerin Mangels an den Beklagten vom 16.11.2001 (Anlage B4) ebenso wie aus einer Projektlizenzvereinbarung zwischen den Parteien vom 01.02.2002 (überschrieben als „Grundsatzvereinbarung zur Lizenzerteilung ´Steinglas´“; Anlage B5). Auch diese Vereinbarung lasse erkennen, dass sich die Klägerin des Umstandes, dass eine generelle Lizenzvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen war, bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Die Überweisungen vom 10.09.2002 und vom 30.04.2003 seien von der Klägerin daher in Kenntnis der Nichtschuld vorgenommen worden und folglich nicht zurückzuzahlen.
Mit seinen anwaltlichen Schreiben vom 18.11.2002 (Anlage B8) und vom 08.05.2003 (Anlage HLW5) habe er die Aufrechnung mit ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen wegen Patentverletzung erklärt. Des Weiteren beruft sich der Beklagte auf Entreicherung. Er behauptet, aufgrund der Überweisungen der Klägerin habe er am 30.03.2004 eine Ausgabe getätigt, die er ohne die Überweisung der Lizenzgebühren nicht vorgenommen hätte. Er habe für seine Schwester ein Fahrzeug Citroen C3 zum Kaufpreis vom 13.901,- € erworben und ihr zu Ostern schenkungsweise übereignet, so dass Entreicherung eingetreten sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz für die seitens des Beklagten erlangten Kontoguthaben zu. Eine Kenntnis der Nichtschuld auf Seiten der Klägerin im Sinne des § 814 (1. Var.) BGB steht der Rückforderung nicht entgegen. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in entsprechender Höhe war dem Beklagten nicht möglich, weil D zur Vergabe einfacher Lizenzen an die Klägerin (auch rückwirkend auf den 01.01.2002) berechtigt war. Der Entreicherungseinwand des Beklagten aus § 818 Abs. 3 BGB greift nicht durch. Im Einzelnen:
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz für die rechtsgrundlos erfolgten Überweisungen in Höhe von 11.657,36 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte hat durch Leistungen der Klägerin – ihre Überweisungen über 599,46 € und 11.057,90 € – eine Verbesserung seiner Vermögenslage um 11.657,36 € erlangt, indem sein Kontoguthaben um insgesamt diesen Betrag anstieg. Die Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Zwischen den Parteien ist weder im April 2001 noch danach ein Lizenzvertrag zustande gekommen, der die Klägerin zur Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 4 % des lizenzabhängigen Umsatzes (vgl. Anlagen HLW3 und HLW4) verpflichtet hätte. Der Beklagte stellt die Richtigkeit des zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 100/03), welches das Bestehen eines Lizenzvertrages als Vorfrage der Unterlassungsverpflichtung geprüft und verneint hat, nicht in Abrede. Obwohl die präjudizielle Vorfrage des Leistungsurteils, ob ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, als außerhalb des dortigen Streitgegenstands liegend nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, vor § 322, Rn. 28 und 34 m.w.N.), besteht aufgrund des Parteivortrags im vorliegenden Rechtsstreit keine Veranlassung für die Kammer, von der rechtlichen Würdigung der Parallelkammer in deren Urteil vom 11.11.2003 (Anlage HLW2) abzuweichen. Die Parteien haben die Richtigkeit jenes Urteils nicht in Abrede gestellt.
II.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die Überweisungen in Kenntnis der Nichtschuld vorgenommen (§ 814, 1. Var. BGB) und verhalte sich daher selbstwidersprüchlich, wenn sie die Beträge nunmehr zurückfordert.
Gemäß § 814 (1. Var.) BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei ist anerkannt, dass zum Rückforderungsausschluss positive Kenntnis der Rechtslage, zumindest im Zuge einer laienhaften Bewertung, erforderlich ist, der Leistende also positiv wissen muss, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist (Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 814 Rn. 3 m.w.N.; Lieb in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 814 Rn. 10).
Eine solche Kenntnis auf Seiten der Klägerin, dass ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien nicht bestand, kann nach dem Vorbringen des Beklagten in der Person des für sie vertretungsberechtigten Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Leistungen nicht angenommen werden. Erst mit dem Urteil LG Düsseldorf 4b O 100/03, das die Klägerin zum Unterlassen der Behauptung verpflichtete, es sei ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, stand für die Klägerin mit hinreichender Sicherheit fest, dass der von ihr als bestehend angenommene Lizenzvertrag aus Rechtsgründen nicht zustande gekommen war. In jenem Rechtsstreit hatte sich die Klägerin hingegen noch damit verteidigt, dass der Lizenzvertrag durch Annahme des Vertragsangebots des Beklagten durch den (damaligen Mit-) Geschäftsführer B noch am 23.04.2001 zustande gekommen sei. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des als Anlage HLW2 vorgelegten Urteils vom 11.11.2003. Bereits dies spricht dafür, dass sie jedenfalls bis zum November 2003 davon ausging, zwischen den Parteien bestehe ein Lizenzvertrag, kraft dessen sie zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren verpflichtet sei. Vor diesem zeitlichen Kenntnishorizont sind ihre Zahlungen vom 10.09.2002 und 30.04.2003 zu beurteilen.
Aus der als Anlage B4 vorgelegten E-Mail des damaligen Mitgeschäftsführers der Klägerin Mangels vom 16.11.2001 ergibt sich nichts anderes. Soweit darin ausgeführt wird, nach Informationen durch den heutigen Geschäftsführer der Klägerin B sei „der Lizenzvertrag“ verhandelt, die Unterschrift stehe aber noch aus, lässt dies nicht den Schluss zu, dass damit der umfassende Lizenzvertrag gemeint war, den die Klägerin als noch im April 2001 geschlossen ansah. Ebenso kann sich diese Äußerung auch auf den schließlich am 01.02.2002 abgeschlossenen projektbezogenen Lizenzvertrag (Anlage B5) beziehen, wie es die Klägerin verstanden wissen will.
Die „Grundsatzvereinbarung zur Lizenzerteilung ´Steinglas´“ vom 01.02.2002 (Anlage B5) selbst verweist auf einen parallel verhandelten schriftlichen Lizenzvertrag, der noch nicht abgeschlossen worden sei. Dies könnte, worauf der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, belegen, dass die Klägerin selbst nicht davon ausging, sich auf einen umfassenden Lizenzvertrag berufen zu können, zumal nur vor diesem Hintergrund die Gewährung einer Projekt-Lizenz für das Bauvorhaben Y aus Sicht der Klägerin überhaupt erforderlich war. Darin liegt jedoch im Ergebnis kein Selbstwiderspruch der Klägerin, wie der Beklagte ihn annimmt. Sowohl am 16.11.2001 (dem Zeitpunkt der E-Mail gemäß Anlage B4) als auch am 01.02.2002 (Abschluss der Vereinbarung gemäß Anlage B5) hatte die Klägerin das ihrerseits gegengezeichnete Exemplar des von dem Beklagten auf den 23.04.2001 datierten Lizenzvertrags noch nicht an den Beklagten zurückgesandt. Dies ist erst mit Schreiben vom 14.03.2002 geschehen. Am 01.02.2002 wie am 16.11.2001 hatte die Klägerin daher noch allen Grund, an dem wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien zu zweifeln. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit musste ihr daran gelegen sein, zumindest eine projektbezogene Lizenz für das akquirierte Bauvorhaben Y in Händen halten zu können, um sich jedenfalls für die konkreten Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben nicht der Gefahr von Schadensersatzforderungen des Beklagten wegen Schutzrechtsverletzungen auszusetzen. In gleicher Weise hatte sie zu diesem Zeitpunkt ein Interesse daran, auch in rechtssicherer Weise einen umfassenden Lizenzvertrag abschließen zu können, nachdem sie sich des Abschlusses eines Lizenzvertrags im April 2001 nicht gewiss sein konnte. Aufgrund dieses nachvollziehbaren Interesses an Rechtssicherheit konnte die Klägerin zugleich einerseits davon ausgehen, dass der Lizenzvertrag im April 2001 wirksam zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei (wie sie im Rechtsstreit Landgericht Düsseldorf 4b O 100/03 vorgetragen hat), und andererseits entsprechend Ziffer III. der Vereinbarung vom 01.02.2002 darauf hinwirken, eine „endgültige Lizenzvereinbarung“ zu schließen, mit der sie die noch fehlende Rechtssicherheit erlangen würde. Ein Widerspruch, wie der Beklagte ihn annimmt, ergibt sich daraus nicht. Aus denselben Gründen steht auch die Fristsetzung auf den 22.02.2002 („Die endgültige Lizenzvereinbarung muss bis zum 22.02.02 abgeschlossen sein.“; Ziffer III. 3. der Anlage B5) dem fortwirkenden Vertrauen der Klägerin auf den wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrages im April 2001 nicht entgegen. Auch nach Ablauf dieser von den Parteien selbst gesetzten Frist durfte die Klägerin von dem wirksamen Zustandekommen des ursprünglich verhandelten Lizenzvertrags ausgehen. Lediglich ihre Hoffnung auf Rechtssicherheit hing von dem (aus ihrer Sicht: erneuten) Abschluss eines „endgültigen“ Lizenzvertrages ab.
Selbst wenn man mit dem Beklagten den Anlagen B4 und B5 entnehmen wollte, dass die Klägerin im November 2001 und im Februar 2002 selbst nicht von dem wirksamen Abschluss eines Lizenzvertrages ausgegangen sei, lässt sich dieses Wissen nicht auf die für den Rückforderungsausschluss nach § 814 (1. Var.) BGB alleine maßgeblichen Zeitpunkte der Leistungen vom 10.09.2002 und 30.04.2003 übertragen und fortschreiben. Denn zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2002 die von ihr gegengezeichnete Ausfertigung des auf den 23.04.2001 datierten Vertrages an den Beklagten zurückgesandt. Dass bei richtiger Beurteilung der Rechtslage, hinsichtlich deren auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11.11.2003 (Landgericht Düsseldorf, 4b O 100/03) verwiesen wird, hierdurch kein Lizenzvertrag mehr begründet werden konnte, musste sich der Klägerin bei der für einen Rückforderungsausschluss nach § 814, 1. Var. BGB gebotenen laienhaften Beurteilung der Rechtslage keineswegs erschließen. Sie konnte und durfte vielmehr davon ausgehen, dass durch den Rückgriff auf das Vertragsangebot des Beklagten vom April 2001 nunmehr ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden sei, wie sie dies im Rahmen ihrer Klageverteidigung in dem Verfahren 4b O 100/03 – im Ergebnis erfolglos – vorgetragen hat. In Übereinstimmung mit ihrer darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung musste die Klägerin ihr Verhalten an dem ausrichten, wozu sie bei der von ihr angenommenen Wirksamkeit des Lizenzvertrags vom April 2001 verpflichtet gewesen wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtsverteidigung in dem Verfahren 4b O 100/03, zu der sie sich nicht in Widerspruch setzen durfte. Hätte sie die Zahlung der Lizenzgebühren gemäß Abrechnung vom 09.04.2003 nicht wie geschehen am 30.04.2003 vorgenommen (die Klageschrift in jenem Verfahren wurde ihr nach ursprünglicher Klageeinreichung bei dem Landgericht Bochum am 31.01.2003 zugestellt), hätte sie dem Beklagten Anlass geben können, unter Berufung auf die unterlassene oder nicht fristgerechte Zahlung der Lizenzgebühren den nach ihrer Auffassung zustande gekommenen Lizenzvertrag (jedenfalls und vorsorglich) zu kündigen, so dass seitens des Gerichts über die Frage des wirksamen Zustandekommens nicht mehr zu entscheiden gewesen wäre. Es oblag der Klägerin somit in ihrem eigenen Interesse, die ihrer Annahme nach geschuldeten Lizenzgebühren fristgerecht zu zahlen, um sich nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen prozessualen Vortrag im Unterlassungsrechtsstreit zu setzen und dadurch den Erfolg ihrer dortigen Rechtsverteidigung grundlegend zu gefährden.
Während § 814, 1. Var. BGB eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen, aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatzes des „venire contra factum proprium“ darstellt (vgl. Singer, JR 1983, 356, 359), fehlt es im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt von der Klägerin noch vertretene Auffassung einer Wirksamkeit der Lizenzvereinbarung an einem solchen Selbstwiderspruch gerade. Jedenfalls wäre die Annahme einer positiven Kenntnis des Nichtbestehens der Lizenzgebührenschuld mit der in dem Rechtsstreit Landgericht Düsseldorf 4b O 100/03 schriftsätzlich erklärten Auffassung der Klägerin nicht vereinbar.
III.
Eine Aufrechnung gegen den Bereicherungsanspruch (Kondiktionsanspruch) mit (nicht bezifferten) Schadensersatzansprüchen wegen Patentverletzung war dem Beklagten nicht möglich, konnte daher auch nicht nach § 389 BGB zum Erlöschen der Klageansprüche führen. Allenfalls über eine Aufrechnung gegen die Kondiktionsansprüche der Klägerin hätte der Beklagte das Erlöschen der streitgegenständlichen Ansprüche begründen können. Eine einseitige Umwidmung der ausweislich der Abrechnungsschreiben vom 16.08.2002 (Anlage HLW3) und 09.04.2003 (Anlage HLW4) ausdrücklich mit Bezug auf Lizenzgebührenansprüche vorgenommenen Tilgungsbestimmung der Klägerin war dem Beklagten in jedem Fall nicht möglich.
Dem Beklagten stand jedoch auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung gegen die Klägerin zu, da diese seit dem 01.01.2002 Inhaberin einer einfachen Lizenz zur Benutzung der Schutzrechte des Beklagten ist. Den Abschluss des Lizenzvertrages zwischen D und der Klägerin am 29.07.2004 entsprechend der als Anlage HLW6 vorgelegten Ablichtung hat der Beklagte nicht bestritten. Dass in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages ein auf den 01.01.2002 zurückwirkendes Inkrafttreten vereinbart wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt jedenfalls insoweit, als D entsprechend dem Feststellungsurteil der Kammer vom 24.02.2004 (Az. 4a O 463/03; Anlage HLW7) ab dem 01. Januar 2002 berechtigt war und für die Zukunft berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung der in der Präambel des Vertrages vom 29.07.2004 genannten Schutzrechte zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen über diese Schutzrechte. Dabei wird nicht verkannt, dass die in jenem Rechtsstreit streitgegenständliche, mittlerweile rechtskräftige Feststellung lediglich im Verhältnis zwischen D und dem Beklagten getroffen wurde, während die im damaligen Rechtsstreit nicht beteiligte Klägerin von der materiellen Rechtskraftwirkung des Urteils vom 24.02.2004 nicht erfasst wird. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren aber nicht in Abrede gestellt, dass die Feststellung der Berechtigung der D zu Recht erfolgt ist, so dass für die Kammer keine Veranlassung besteht, ihre damalige Entscheidung in Frage zu stellen. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin war daher für die Zeit seit dem 01.01.2002 berechtigt, die von den Vereinbarungen vom 01.09.1995 und 20./25.04.1996 erfassten Schutzrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Maßgabe wirtschaftlich zu verwerten, dass ihre Berechtigung keine dinglichen Verfügungen über die genannten Schutzrechte umfasst. Die hier rückwirkend auf den 01.01.2002, mithin auf den Beginn der eigenen Berechtigung der D zur Schutzrechtsverwertung erfolgte Erteilung einer einfachen Lizenz unterfällt der Berechtigung zur wirtschaftlichen Verwertung der Schutzrechte, weil sie keine dingliche Verfügung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Berechtigung der Klägerin zur Benutzung beinhaltet.
Für den Zeitraum vor dem 01.01.2002, auf den die einfache Lizenz der Klägerin mangels Berechtigung der Lizenzgeberin D nicht zurückwirken konnte, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, inwiefern (und wenn ja: in welchem Umfang) die Klägerin von den ihm zustehenden Schutzrechten Gebrauch gemacht haben und daher zu Schadensersatz verpflichtet sein sollte. Schon die für den gesamten Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2002 gemäß Abrechnung vom 16.08.2002 von der Klägerin errechneten „Lizenzgebühren“ von 599,46 € sprechen im Vergleich zu den im folgenden Jahreszeitraum (vermeintlich) angefallenen Lizenzgebühren in Höhe von 11.057,90 € für ein erst allmähliches Anlaufen der Produktion des schutzrechtsgemäßen Naturstein-Glas-Verbundelementes während des ersten Jahreszeitraumes. Bestätigt wird dies durch die als Anlage B4 vorgelegte E-Mail vom 16.11.2001, wonach die Klägerin nach Zuschlag für die zuvor sicherungsübereigneten Maschinen zur Herstellung hoffte, die Serien-Produktion von „Steinglas“ im „Januar 2002“ wieder aufnehmen zu können. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin überhaupt erst ab Januar 2002 Umsätze mit schutzrechtsgemäßen Produkten erzielt hat. Es hätte dem Beklagten oblegen, schon für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 Schutzrechtsverletzungen der Klägerin darzulegen. Dies ist nicht geschehen.
IV.
Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen.
Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Rückforderung des Erlangten bzw. Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Für den Wegfall der Bereicherung ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und dem Vermögensverlust bei dem Bereicherungsschuldner dergestalt erforderlich (BGHZ 118, 383ff.; BGH, NJW 1992, 2415, 2416), dass der Bereicherungsschuldner ohne die rechtsgrundlose Leistung auch den Vermögensverlust nicht erlitten hätte. Den Bereicherungsanspruch können daher nur solche Vermögensnachteile und Aufwendungen beschränken oder ausschließen, die der gutgläubige Bereicherte im Vertrauen auf die Beständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses gemacht hat (Palandt/Sprau, aaO, § 818 Rn. 30), andernfalls aber nicht getätigt hätte.
Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Bereicherungsvorgänge und des Vermögensabflusses sowie der Vermögensverhältnisse des Beklagten im fraglichen Zeitraum, wie sie aus dem von ihm selbst vorgelegten Kontoauszug gemäß Anlage B3 ersichtlich sind, hat der Beklagte die Voraussetzungen dieser Kausalität zwischen Be- und Entreicherung nicht schlüssig dargetan. Ob alleine mit Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Empfang der Bereicherungen (am 10.09.2002 und am 30.04.2003) einerseits und dem Vermögensabfluss (am 30.03.2004) andererseits bereits davon auszugehen ist, dass der Beklagte die rechtsgrundlos erlangten Bankguthaben zwischenzeitlich vollständig verbraucht hatte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er – wie er behauptet – das Fahrzeug seiner Schwester nur deshalb schenkweise übereignet habe, weil ihm die rechtsgrundlosen Leistungen der Klägerin zugeflossen waren. Dafür spricht zum einen der zeitliche Abstand von elf Monaten zwischen der (hinsichtlich der Betragshöhe wesentlichen bedeutenderen) Überweisung der Klägerin vom 30.04.2003 und der konkret behaupteten Ausgabe am 30.03.2004, zum anderen deutet die absolute Höhe der nach Eingang der beiden Überweisungen bestehenden Kontosaldi (nach Überweisung vom 10.09.2002: 71.236,79 €, nach Überweisung vom 30.04.2003: 124.447,59 €; vgl. Anlage B3) darauf hin, dass der Vermögenszuwachs über insgesamt 11.657,36 € für den Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Vermögensabfluss im März 2004 war. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass das Konto des Beklagten selbst nach Überweisung des Kaufpreises für das Kraftfahrzeug in Höhe von 13.900,- € noch einen Saldo von über 85.000,- € aufwies, wie der Anlage B10 zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass er die behauptete Schenkung an seine Schwester nicht auch ohne die ungerechtfertigten Bereicherungen vorgenommen hätte. Einer Erhebung der angebotenen Beweise zum Schenkungsgeschehen bedurfte es daher nicht.
V.
Der Ausspruch zur Nebenforderung ergeht nach §§ 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 11.657,36 € festgesetzt.