Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 175/05
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
fahrbare Staubsauger, an deren Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Laufseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet ist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen im Bereich jedes Laufrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite ein parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement vorgesehen ist, das eine von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehende, zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende als Anlaufschräge wirkende Kontur aufweist und sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt;
2. der Klägerin unter Vorlage eines vollständigen, nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.2003 begangen hat und zwar unter Angabe:
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschlüsselung nach Anlieferungszeiten und Typenbe-zeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung zusätzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume sowie der Zugriffszahlen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 296 24 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das den Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung 196 53 xxx.9 vom 20.12.1996 in Anspruch nimmt. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters am 22.5.2003 wurde am 26.6.2003 im Patentblatt bekannt gemacht.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:
„Fahrbarer Staubsauger, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein zu dieser Innenseite (5) parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement (7) vorgesehen ist, das eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende Anlaufschräge aufweist und sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) erstreckt. “
Wegen der Schutzansprüche 2 und 3, die von der Klägerin „insbesondere“ geltend gemacht werden, wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen in Figur 1 eine Seitenhälfte des Heckbereichs eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels im Schnitt und als Figur 2 eine Draufsicht auf die eine Heckseitenhälfte eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels:
Die P GmbH hat gegen die Eintragung des Klagegebrauchsmusters Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist. Das DPMA hat am 8.5.2006 beschlossen, auf die Anmeldung 196 53 xxx.9 ein Patent zu erteilen, welches die Nummer 196 53 xxx führt.
Die Beklagte bietet an und vertreibt in Deutschland fahrbare Staubsauger unter ihrer Unternehmensbezeichnung und den Produktbezeichnungen „U1“, „U2“, „U3“ und „U4“. Auf die von der Klägerin als Anlagen K 4, K 5 und K 12 vorgelegten Fotografien wird Bezug genommen. Jeweils die ersten Fotografien der Anlagen K 4 („U1“) und K 5 („U2“) werden nachfolgend wiedergegeben:
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der vorgenannten Staubsauger Schutzanspruch 1 des Klagemusters, wobei sie Schutzanspruch 1 in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang geltend macht.
Sie beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Verhandlung im Hinblick auf das gegen das Klagegebrauchsmuster anhängige Löschungsverfahren auszusetzen.
Sie stellt eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Außerdem sei Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht schutzfähig. Sein Gegenstand werde durch die japanische Offenlegungsschrift 8-24xxx vom 30.1.1996, durch die japanische Offenlegungsschrift 5-42xxx vom 23.2.1993 und das deutsche Gebrauchsmuster 75 22 xxx neuheitsschädlich vorweg genommen. Zudem sei Schutzanspruch 1 offenkundig vorbenutzt durch den fahrbaren Staubsauger „E“, der – wie sich aus dem Typenschild eines Musters mit der Seriennummer 50600xxx ergebe -, im Jahre 1995 in der Kalenderwoche 06 hergestellt worden sei. Ein weiterer offenkundig vorbenutzter fahrbarer Staubsauger sei der „V“, aus dessen Seriennummer 75000xxx zwar hervorgehe, dass dieser erst in der Kalenderwoche 50 des Jahres 1997 hergestellt worden sei, von dem aber ein Staubsauger identischer Ausgestaltung in Deutschland unter der Bezeichnung „P“ bereits vor dem 20.12.1996 auf dem Markt gewesen sei, wofür das Zeugnis des für den Vertrieb in Deutschland im maßgeblichen Zeitraum verantwortlichen Mitarbeiters von Z angeboten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, §§ 24 Abs. 1 und 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB.
I.
1.) Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen fahrbaren Staubsauger, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite ein Laufrad drehbar angeordnet ist. Ein solcher Staubsauger ist, wie in der Klagegebrauchsmusterschrift erläutert wird, aus dem europäischen Patent 0 319 xxx bekannt. Derartige Staubsauger sind nach den weiteren Ausführungen in der Klagegebrauchsmusterschrift in der Regel noch mit einem Bugrad ausgerüstet, das an einem um eine senkrecht am Boden des Gehäuses angeordnete Achse verschwenkbaren Drehteller drehbar gelagert ist. Wird der Staubsauger durch eine über den Saugschlauch ausgeübte Zugkraft fortbewegt, schwenkt das Bugrad jeweils in Richtung der ausgeübten Zugkraft, wodurch sich der Staubsauger in diese Richtung leicht bewegen lässt. Soll das Gehäuse jedoch seitlich verschoben werden, schwenkt zwar das drehbare Bugrad in die entsprechende Richtung, so dass sich der Staubsauger im Frontbereich ohne großen Kraftaufwand verschieben lässt. Hingegen ergibt sich beim seitlichen Verschieben im Heckbereich aufgrund der auf einer starren Achse angeordneten Laufräder ein hoher Widerstand, vor allem dann, wenn der Staubsauger auf einem Teppich verschoben werden soll.
Dem Klagepatent liegt daher das Problem zugrunde, den genannten Staubsauger derart weiterzubilden, dass sich dieser auch im Heckbereich des Gehäuses ohne großen Kraftaufwand leicht seitlich verschieben lässt.
Das soll nach Schutzanspruch 1 in der von der Klägerin im hiesigen Klageverfahren geltend gemachten Fassung durch die folgende Merkmalskombination erreicht werden:
1. Fahrbarer Staubsauger, an dessen Gehäuse
1.1 zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar und
1.2 ein spoilerartiges Ausrichtelement (7) angeordnet sind;
2. angeordnet ist das spoilerartige Ausrichtelement (7)
2.1 im Bereich jedes Laufrades (4)
2.2 unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) und
2.3 parallel verlaufend zu dieser Innenseite (5);
3. das spoilerartige Ausrichtelement (7)
3.1 weist eine von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehende, zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) auf und
3.2 erstreckt sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugerge-häuses vorstehend bis möglichst nahe dem Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades.
Der Vorteil einer solchen Ausgestaltung ist nach den Angaben des Klagegebrauchsmusters darin zu sehen, dass der Teppichflor beim seitlichen Verschieben des Staubsaugergehäuses durch die Anlaufschräge des spoilerartigen Ausrichtelementes niedergedrückt wird, so dass das Laufrad mit wesentlich geringerem Kraftaufwand über den niedergedrückten Teppichflor geschoben werden kann.
2.) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der von der Klägerin mit der hiesigen Klage geltend gemachten Fassung des Schutzanspruchs 1 keine unzulässige Erweiterung, § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Gegenüber der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 1 hinzugetreten sind die Merkmale, dass die zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende Kontur als Anlaufschräge (vorher war allein eine Anlaufschräge erwähnt) wirken und von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehen soll. Diese Merkmale ergeben sich aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmuster (a.a.O., Seite 3, Zeilen 11 f.), wo es heißt, dass „das Ausrichtelement 7 … eine von der dem Laufrad 4 benachbarten Seite ausgehende, zur Längsmittenachse des Gehäuseunterteiles 1 hin ansteigende Kontur“ aufweist. Die Beklagte meint, dass das Merkmal „Längsachse des Staubsaugergehäuses“ allgemeiner formuliert sei als das Merkmal „Längsmittenachse des Gehäuseunterteils“, weshalb die Fassung des Klageantrages über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinausgehe. Darin kann ihr jedoch nicht zugestimmt werden. Denn aus Sicht des Fachmanns, der den Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung zur Kenntnis genommen hat, kommt es im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents, das sich mit der leichteren seitlichen Verschiebbarkeit eines bewegbaren Staubsaugergehäuses auf Teppichböden befasst, allein auf den unteren Teil des Staubsaugergehäuses an, so dass er zwischen der „Längsachse des Staubsaugergehäuses“ und der „Längsmittenachse des Gehäuseunterteils“ nicht weiter unterscheiden und den erstgenannten Begriff im Sinne des letztgenannten verstehen wird.
II.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegenüber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, §§ 1 Abs. 1 GebrMG.
1.) Keine der von der Beklagten vorgebrachten Druckschriften nimmt die Lehre von Schutzanspruch 1 in der von der Klägerin hier geltend gemachten Fassung neuheitsschädlich vorweg, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG.
Alle drei von der Beklagten vorgebrachten druckschriftlichen Entgegenhaltungen, die nachfolgend im Einzelnen erörtert werden, sind vom Prüfer des deutschen Patent- und Markenamtes im Verfahren zur Erteilung des deutschen Patentes 196 53 xxx, aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden ist, berücksichtigt und nicht als neuheitsschädlicher Stand der Technik angesehen worden (vgl. Niederschrift über die Anhörung in Sachen der Patentanmeldung 196 53 xxx.9-15 vom 27.3.2006, Anlage K 9).
Die japanische Offenlegungsschrift 8-24xxx vom 30.1.1996 (Anlage B 3; deutsche Übersetzung, Anlage B 4) betrifft einen fahrbaren Staubsauger, dessen Gehäuse 1 vorne ein zentrales Buglaufrad 8 und am rückwärtigen Ende ein Paar von seitlich angesetzten Hecklaufrädern 9 aufweist. Die Hecklaufräder haben die Form einstückiger Schalen und sind mit einem Achszapfen 12, 33 in einer Lagerhülse 19 des Gehäuses 1 drehbar und durch Rastnasen 14, 34 axial gesichert gelagert (vgl. a.a.O., Figuren 2 bis 4). Die Druckschrift hat das Ziel, Schäden am Rad oder am Radlager durch auf diese bei der Fortbewegung des Staubsaugers einwirkende Stoßkräfte zu verhindern (vgl. a.a.O., Rdn. 2 f.). Derartige Stoßkräfte sind in Figur 3 durch den von unten senkrecht nach oben weisenden Pfeil dargestellt. Um dieses Problem zu lösen, ist an der Seitenwand des Gehäuses 1 des in den Figuren 2 und 3 gezeigten Staubsaugers konzentrisch zur Lagerhülse 19 eine ringförmige Wand 20 ausgebildet, die von der Seitenwand 18 des Gehäuses 1 aus vorsteht und mit einer vom Radkörper nach innen gerichteten ringförmigen Rippe 13 des Radkörpers einen schmalen Spalt 5 bildet. Wirkt nun ein Stoß in der in Figur 3 angedeuteten Richtung auf das Rad 9 ein, schlägt die Rippe 13 an die Wand 20 an und nimmt dabei einen großen Teil der Stoßenergie auf, so dass Beschädigungen des Rades bzw. des Radlagers vermieden werden. Bei der in Figur 4 gezeigten Ausführungsform ist die ringförmige Wand 20 a nach außen verlegt und wirkt mit dem Umfangsrand 32 des Rades in der vorgenannten Weise zusammen, um die schädliche Wirkung von Stößen auf das Rad bzw. Radlager bei Fortbewegung des Staubsaugers zu verhindern. Dabei ist die ringförmige horizontale Wand 20 a im Übergang zu der senkrechten Wand 18 in der Figur 4 nur minimal abgerundet dargestellt. Die Beklagte hat damit nicht aufgezeigt und es ist auch sonst aus der Entgegenhaltung nicht ersichtlich, dass es sich dabei um ein spoilerartiges Ausrichtelement handeln soll, das eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin (kontinuierlich) ansteigende (und deshalb) als Anlaufschräge wirkende Kontur aufweist.
Die japanische Offenlegungsschrift 5-42xxx vom 23.2.1993 (Anlage B 6, deutsche Übersetzung Anlage B 7) betrifft einen fahrbaren elektrischen Staubsauger, bei dem der Durchmesser der Heckräder 3 größer als das Gehäuse ist. Die Entgegenhaltung befasst sich mit dem Problem, dass sich das elektrische Anschlusskabel 10 in dem Spalt zwischen den Rädern 3 und dem Gehäuse 1 aufwickelt und dadurch das Heckrad blockiert und Beschädigungen der Oberfläche des Fußbodens verursacht. Um dies zu verhindern ist zum einen vorgesehen, den Spalt G zwischen dem Heckrad 3 und der diesem zugewandten Stirnseite des Gehäuses 1 kleiner zu dimensionieren als der Durchmesser des Anschlusskabels 10 groß ist. Zum anderen ist an der genannten Stirnseite des Gehäuses eine Schrägschulter 11 ausgebildet, um das Anschlusskabel 10 in Richtung des Pfeils 12 in eine Vertiefung 13 des Gehäuses und damit weg von dem Spalt G zu lenken (vgl. a.a.O., Rdn. 8 und Figur 1). Bei dieser Schrägschulter 11 handelt es sich nicht um ein spoilerartiges Ausrichtelement nach Maßgabe des Merkmals 3.1. Zwar weist die Schulter eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende schräge Kontur auf. Diese kann jedoch bei einer seitlichen Verschiebung des Gehäuses nicht als Ausrichtelement mit Anlaufschräge wirken, weil die Kontur des Gehäuses zwischen den Laufrädern wesentlich tiefer ist als der tiefste Punkt der radnahen Schrägschulter 11. Denn dann ruht das Gehäuse 1 mit seinem zwischen den Rädern befindlichen Bodenbereich auf den Fasern oder sonstigen Teilen auf und erzeugt einen erheblichen Verschiebewiderstand, wobei die Schultern 11 so weit vom Boden abgehoben sind, dass sie keine Ausrichtwirkung mehr auf die Teppichfasern ausüben können. Damit einher geht, dass die Schultern 11 – entgegen Merkmal 3.2. – sich nicht gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend erstrecken und auch keine Erstreckung bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades vorliegt.
Das deutsche Gebrauchsmuster 75 22 xxx (Anlage B 9), welches am 6.11.1975 eingetragen wurde, betrifft einen Bodenstaubsauger, der so ausgebildet werden soll, dass er vor allem auf hochflorigen Teppichen gute Gleiteigenschaften aufweist. Dafür ist der Bodenstaubsauger, der über rückwärtige Laufrollen verfügt, am Gehäuseboden im vorderen Bereich des Gerätes anstelle einer vorderen Laufrolle mit einer eine große Gleitfläche 3 bildenden Ausbuchtung 2 versehen (a.a.O., Schutzanspruch 1). Zudem ist offenbart, dass zwischen den Laufrollen 5 und/oder neben deren Außenseiten ebenfalls Gleitflächen 6, 7 am Gehäuseboden vorgesehen sind, über die die Laufrollen nur geringfügig hervorstehen. Figur 2 der Entgegenhaltung kann zudem entnommen werden, dass die Gleitflächen 7 benachbart der äußeren Seiten der Laufrollen 5 angeordnet sind und eine sich von oben nach unten verjüngende abgeschrägte Kontur aufweisen. Die benachbart der inneren Seiten der Laufrollen 5 angeordnete Gleitfläche 6 ist hingegen ein plane Fläche ohne jede Abschrägung. Lediglich in der Mitte dieser Fläche (also mit gleichem Abstand zu jeder der Laufrollen 5) ist eine kleine abgerundete Erhebung vorgesehen. Die Entgegenhaltung offenbart damit kein spoilerartiges Ausrichtelement im Bereich jedes Laufrades, das unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite angeordnet ist.
2.) Die Beklagte beruft sich zudem zu Unrecht auf eine offenkundige Vorbenutzung durch den Staubsauger „E“. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als tatsächlich zutreffend unterstellt wird, was die Klägerin bestreitet, dass dieser Staubsauger bereits im Jahre 1995 auf dem Markt gewesen ist, wird die Neuheit der Lehre aus Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters dadurch doch nicht in Frage gestellt. Wie aus als Anlage B 13 vorgelegten Fotografien des „E“ ersichtlich, ist im Bereich jedes Heckrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite und parallel verlaufend zu dieser Innenseite ein zum Gehäuse gehörendes Element angeordnet. Dieses Element ist kreisbogenförmig um die Achse des Rades ausgebildet und weist einen etwas geringeren Durchmesser als das Rad auf. In Richtung der Längsachse erstreckt sich das Element in einem kurzen ebenen Abschnitt. Auf der dem Rad zugewandten Seite schließt sich eine Kante an, deren Durchmesser nur wenig geringer ist als der des Rades. In Richtung der Längsachse ist die Kante wesentlich kürzer als der vorgenannte Abschnitt des Elementes. Der Übergang zwischen dem Abschnitt und der radseitigen Kante des Elementes ist vertikal. Der Übergang des Abschnittes zu dem sich daran anschließenden Teil des Gehäuses ist ebenfalls steil ansteigend, nahezu vertikal. Das vorgenannte Element ist damit kein spoilerartiges Ausrichtelement, das eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin (kontinuierlich) ansteigende (und deshalb) als Anlaufschräge wirkende Kontur aufweist.
Hinsichtlich des fahrbaren Staubsaugers „V“, auf den sich die Beklagte weiterhin beruft, kommt eine offenkundige Vorbenutzung ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll sich aus dem Typenschild des in der Anlage B 17 gezeigten Musters ergeben, dass dieses in der Kalenderwoche 50 des Jahres 1997 hergestellt worden ist. Das Datum liegt nach dem Anmeldetag des Patents aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus behauptet, dass ein Staubsauger in identischer Ausgestaltung in Deutschland vor dem 20.12.1996 unter der Bezeichnung „P“ auf dem Markt gewesen sei, ist das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert, nachdem es die Klägerin bestritten hat. Es hätte der Klägerin oblegen, darzutun, aufgrund welcher Umstände sie zu der Behauptung gelangt ist, dass ein mit dem „V“ identischer Staubsauger unter der Bezeichnung „P“ bereits vor Priorität des Klagegebrauchsmusters in Deutschland vertrieben worden ist. Einen Mitarbeiter von Z zu dieser Behauptung zu vernehmen, würde darauf hinaus laufen, diesen nach eben jenen Umständen zu fragen und damit einen Ausforschungsbeweis zu erheben, was prozessrechtlich nicht zulässig ist. Das Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertriebs des „P“ erweist sich daher als Behauptung „ins Blaue“, der nicht nachzugehen ist. Im Übrigen ist das Angebot, „einen für den Vertrieb in Deutschland im maßgebenden Zeitraum verantwortlichen Mitarbeiter von Z“ zu vernehmen, erkennbar unzulässig, weil nicht angegeben ist, welche Person konkret als Zeuge vernommen werden soll. Die Partei, die sich darauf beruft, hat den Namen und die ladungsfähige Anschrift einer Person zu ermitteln, die nach Antrag der Partei als Zeuge zu vernehmen ist, vgl. § 373 ZPO.
3.) Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegungen die Lehre der kombinierten Schutzansprüche 1 und 2 durch den genannten Stand der Technik für den Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters naheliegend war, so dass auch ein erfinderischer Schritt gegeben ist, § 1 Abs. 1 GebrMG. Keine der unter 1.) erörterten Entgegenhaltungen befasst sich mit dem Problem, einen fahrbaren Staubsauger mit Laufrädern im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses derart auszugestalten, dass sich dieser auch im Heckbereich seines Gehäuses ohne größeren Kraftaufwand leicht seitlich verschieben lässt. Das gilt auch, wenn die in der Begründung des Löschungsantrags der P GmbH zusätzlich genannte Englische Patentschrift 1 005 xxx in die Überlegungen mit einbezogen wird.
III.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der von der Klägerin geltend gemachten Fassung unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Das ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme der Merkmale 2.3 und 3.2 – zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Erläuterungen der Kammer bedarf.
Das Merkmal 2.3 sieht vor, dass das spoilerartige Ausrichtelement, das sich im Bereich jedes Laufrades im Heckbereich befindet und unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite angeordnet ist, parallel zu dieser Innenseite verläuft.
Die Beklagte meint, dass die Angabe „parallel zur Innenseite des Rades“ nur sinnvoll sei, wenn die Innenseite des Laufrades eine ebene Fläche bilde. Räder könnten aber auf ihrer Innenseite offen sein und zusätzlich weitere Elemente wie Stege aufweisen.
Das Vorbringen der Beklagten ist bereits deshalb unerheblich, weil sie nicht darlegt, wie die Innenseiten der Laufräder im Heckbereich der angegriffenen Ausführungsform ausgestaltet sind, insbesondere ob sie dort offen ausgestaltet sind oder zusätzliche weitere Elemente wie Stege aufweisen. Die von der Beklagten vertretene Auslegung ist darüber hinaus aber auch nicht überzeugend. Merkmal 2.3 verlangt lediglich, dass das spoilerartige Ausrichtelement parallel verlaufend zu der dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite des Laufrades angeordnet sein soll. Relevant im Hinblick auf die erfindungsgemäß angestrebte erleichterte seitliche Verschiebbarkeit des Staubsaugergehäuses auf Teppichboden durch das spoilerartige Ausrichtelement ist allein der untere Bereich der Laufräder. Denn nur dieser wirkt aufgrund der unmittelbar benachbarten und parallelen Anordnung der Laufräder mit dem spoilerartigen Ausrichtelement im Sinne der Erfindung vorteilhaft zusammen, so dass beim seitlichen Verschieben ein Wiederaufstellen des durch das spoilerartige Ausrichtelement niedergedrückten Teppichflors verhindert wird. Wie die Innenseite der Laufräder im Übrigen ausgestaltet ist (ob offen oder mit zusätzlichen weiteren Elementen), hat insoweit keine Bedeutung.
Es steht der wortsinngemäßen Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters zudem nicht entgegen, dass das spoilerartige Aufrichtelement der angegriffenen Ausführungsformen halbkugelförmig derart ausgestaltet ist, dass der Abstand der radabgewandten Seite des Aufrichtelementes zum Laufrad nach vorne und hinten abnimmt. Wenn die Merkmalsgruppe 2 vorsieht, dass das spoilerartige Ausrichtelement im Bereich jedes Laufrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite und parallel zu dieser verlaufend angeordnet ist, so betrifft dies vor allem die dem Laufrad zugewandte Innenseite des Ausrichtelementes. Diese soll unmittelbar benachbart und parallel zu der dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite des Laufrades verlaufen, damit – wie bereits erläutert – ein Wiederaufstellen des durch die Anlaufschräge des Ausrichtelementes niedergedrückten Teppichflors effektiv verhindert wird. Dafür ist es zudem erforderlich, dass sich das Ausrichtelement auf seiner der Innenseite des Laufrades zugewandten Seite in Längsrichtung zumindest üben den gleichen Bereich erstreckt, in dem das Laufrad auf dem Teppichboden aufliegt (vgl. Klagegebrauchsmuster, S. 3, Z. 16 ff.). Hingegen ist es auf der dem Laufrad abgewandten Seite des Ausrichtelementes nicht zwingend erforderlich, dass auch diese auf ihrer gesamten Erstreckung parallel zur Innenseite des Laufrades verläuft. Die Ausgestaltung der dem Laufrad abgewandten Seite ist vielmehr in Merkmal 3.1 näher geregelt. Danach soll das spoilerartige Ausrichtelement eine zur Längsseite des Staubsaugergehäuses hin ansteigende als Anlaufschräge wirkende Kontur aufweisen. Durch eine solche Ausgestaltung der dem Laufrad abgewandten Seite wird bei seitlichem Verschieben des Staubsaugers der Teppichflor niedergedrückt, so dass das Laufrad mit geringerem Kraftaufwand über den niedergedrückten Teppichflor geschoben werden kann (vgl. Klagegebrauchsmuster, S. 2, Z. 7 ff.). Entsprechend ist das spoilerartige Ausrichtelement des in der Klagegebrauchsmusterschrift in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausführungsbeispiels ausgestaltet. Das Ausrichtelement erstreckt sich über den gleichen Bereich, in dem das Laufrad auf dem Teppichboden aufliegt. Die dem Laufrad zugewandte Seite verläuft streng parallel zu dessen Innenseite. Die dem Laufrad abgewandte Seite ist hingegen an den Enden abgerundet (vgl. Figur 2) und weist eine kontinuierlich ansteigende (kreisbogenförmigen) Anlaufschräge auf (vgl. Figur 1).
Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 2.3. Die Innenseite des den Laufrädern benachbarten Elementes verläuft parallel zur Innenseite des jeweiligen Laufrades. Zudem erstreckt es sich zumindest über den gleichen Bereich, in dem das Laufrad auf dem Boden aufliegt. Schließlich weist es auf seiner dem jeweiligen Laufrad abgewandten Seite eine als Anlaufschräge wirkende Kontur auf. Dass die Kontur des Elementes auf dieser Seite halbkugelförmig ausgestaltet ist, steht einer Verwirklichung des Merkmals 2.3 nicht entgegen.
Überdies erstreckt sich das spoilerartige Ausrichtelement der angegriffenen Ausführungsform gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades, so wie dies in Merkmal 3.2 vorgesehen ist. Das Merkmal schreibt nicht vor, dass sich das spoilerartige Ausrichtelement gegenüber der Unterseite des Staubsaugegehäuses vorstehend bis zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt. Vielmehr soll dies nur bis möglichst nahe zum Umfangsrand realisiert werden. Für den Fachmann liegt der Grund für diese Anordnung in dem Dilemma, dass es für ein seitliches Verschieben des fahrbaren Staubsaugers auf einem hochflorigen Teppichboden zwar optimal ist, wenn das spoilerartige Ausrichtelement bis zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades reicht. Denn dann drückt die als Anlaufschräge wirkende Kontur des spoilerartigen Elementes den Teppichflor vollständig nieder, so dass das Laufrad ohne Kraftaufwand über den Teppichflor seitlich verschoben werden kann. Eine solche Ausgestaltung hat jedoch den Nachteil, dass der Boden des spoilerartigen Elementes beim Verschieben des fahrbaren Staubsaugers in Längsrichtung auf glatten Fußböden mit diesen in Berührung kommen kann, was die Bewegung beeinträchtigt und zu Beschädigungen des Fußbodens führen kann. Bei einem nur minimalem Versatz des spoilerartigen Elementes gegenüber dem Umfangsrand des Laufrades werden zwar Beeinträchtigungen einer Bewegung in Längsrichtung weitgehend vermieden, es kann aber auf niederflorigen Teppichen zu Reibungswiderständen kommen. Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann das Merkmal 3.2 dahingehend, dass die Unterseite sich so nahe bis zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt, dass ein seitliches Verschieben des Staubsaugers auf hochflorigen Teppichen möglichst weitgehend erleichtert wird, ohne dass aber zugleich ein Verschieben in Längsrichtung auf glatten oder niederflorigen Teppichen signifikant erschwert wird.
Diese Anforderungen werden durch die bei der angegriffenen Ausführungsform jeweils seitlich der Laufräder angeordneten spoilerartigen Elemente erfüllt. Ausweislich der als Anlagen K 4 und K 5 vorgelegten Fotografien sowie des in der mündlichen Verhandlung gezeigten Musters erstrecken sich die Anlaufschrägen der Elemente in dem dem Laufrad benachbarten Bereich so nahe bis zum Umfangsrand des Laufrades, dass ein seitliches Verschieben des Staubsaugers auf hochflorigen Teppichen signifikant erleichtert wird, ohne dass es zu Beeinträchtigungen beim Verschieben des Staubsaugers in Längsrichtung auf glatten Böden kommt. Dem ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter entgegen getreten. Merkmal 3.2 ist damit gleichfalls wortsinngemäß verwirklicht.
IV.
1.) Da die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Schutzanspruchs 1 in der von der Klägerin geltend gemachten Fassung verwirklicht, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.
2.) Da die Beklagte überdies schuldhaft gehandelt hat, ist sie gegenüber der Klägerin verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.) Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber im zuerkannten Umfang zu Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB.
V.
Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren betreffend das Klagegebrauchsmuster ist nicht veranlasst, § 19 GebrMG, § 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit verwiesen werden.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht auf §§ 709 Satz 1, 108 ZPO zurück.
Der Streitwert wird auf 200.000,– Euro festgesetzt.