Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juli 2006, Az. 4 O 7/06
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Kopie des in dem zwischen den Parteien geführten Berufungsverfahrens OLG Düsseldorf I-2 U 56/04 ergangenen Urteils zu verbreiten,
ohne dabei darauf hinzuweisen, dass
a) ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen der mittelbaren Verletzung des Europäischen Patents EP 0 761 xxx B1 durch die Plasma-Anlage „A“ erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf (4b O 238/03) anhängig ist
und / oder
b) die vorgenannte Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
2.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.
3. an die Klägerin 1.359,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2006 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,– Euro.
Tatbestand:
Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 761 xxx. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erhöhung der Benetzbarkeit der Oberfläche von Werkstücken. Die Parteien sind durch eine Vielzahl von patentrechtlichen Streitigkeiten verbunden, u. a. zwei Verletzungsklagen desselben Rubrums (4b O 238/03 und 4b O 376/03), von denen die erstgenannte das eingangs erwähnte Patent betraf, und eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit umgekehrten Rubrums (4b O 390/05). In dem Verletzungsrechtsstreit 4b O 238/03 ist am 29.06.2006 ein klagestattgebendes Urteil verkündet worden; im Verfahren 4b O 376/03 hat die Kammer die Klage mit Urteil vom 22.04.2004 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005, I-2 U 56/04), die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Düsseldorf Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und begründet.
Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf teilte die Beklagte das Berufungsurteil an eine Abnehmerin beider Parteien, die Fa. F AG bzw. die mit dieser verbundene G GmbH mit. Dabei erfolgte kein Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils und kein Hinweis auf den weiteren anhängigen Patentverletzungsstreit.
Auf Antrag der Klägerin vom 02.11.2005 hat die Kammer am 03.11.2005 der Beklagten durch Beschluss im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine Kopie des in dem zwischen den Parteien geführten Berufungsverfahren OLG Düsseldorf I-2 U 56/04 ergangenen Urteils zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass
1.
ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen der mittelbaren Verletzung des Europäischen Patents EP 0 761 xxx B1 durch die Plasma-Anlage „A“ erstinstanzlich vor dem Landgericht Düsseldorf (Az: 4b O 238/03) anhängig ist;
und/oder
2.
die vorgenannte Entscheidung nicht rechtskräftig ist.
Der vorliegende Rechtsstreit ist die Hauptsacheklage zum vorgenannten Verfügungsverfahren, zu deren Erhebung der Klägerin auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 13.12.2005 eine Frist gemäß § 926 Abs. 1 ZPO gesetzt worden war.
Ergänzend verlangt die Klägerin Auskunft, Zahlung und Schadenersatz. Der Betrag, dessen Zahlung sie begehrt, errechnet sich in Höhe der „nicht anrechenbaren“ hälftigen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 50.000,– bei einer 1,3-Gebühr.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung,
hilfsweise Vollstreckungsschutz.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Adressatin habe nicht auf den weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien (4b O 238/03) hingewiesen werden müssen, da dieser ihr bekannt gewesen sei. Dies schließt sie daraus, dass die Klägerin mit Presseerklärung im Juli 2005 (die Gegenstand des Rechtsstreits umgekehrten Rubrums 4b O 390/05 war) auf die Aufrechterhaltung des Klagepatents aus dem Verfahren 4b O 238/03 durch das EPA hingewiesen und unter anderem die Beklagte als Einspruchsführer benannt habe. In dem Zusammenhang sei der G GmbH „gedroht“ worden, die Klägerin werde ein gerichtliche Stillegung von Anlagen bewirken, die nicht mit Plasma-Geräten der Klägerin, sondern beispielsweise der Beklagten arbeiteten. Daraus gehe hervor, dass „selbstverständlich“ der gesamte Markt über das Patent EP 0 761 xxx der Klägerin und insbesondere dem Vorwurf der Klägerin an die Beklagte, dieses Patent zu verletzen, informiert gewesen sei. Aufgrund der Drohung, bei Verwendung von Geräten der Beklagten würden Anlagen stillgelegt, hätten sämtliche Empfänger einschließlich F AG bzw. G GmbH gewusst, dass die Klägerin die Beklagten auch wegen Verletzung des EP entweder in Anspruch nehmen oder noch nehmen wolle.
Gleiches ergebe sich auch aus der Korrespondenz Anlage K2; dazu passe auch, dass der mitwirkende Patentanwalt der Beklagten dem Mitarbeiter Fausten der F AG die unterschiedlichen Standpunkte im Einspruchs- und Verletzungsverfahren mehrfach dargelegt habe und am 11.08.2005 in einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer Bloss der Beklagten und Mitarbeitern der F AG über den Patentverletzungsvorwurf gesprochen worden sei.
Aus einer (undatierten) Äußerung von Vertretern der F AG, das Unternehmen werde nie mehr von P kaufen, wenn diese Sache „für Sie [A]“ positiv ausgehe, ergebe sich schließlich, dass die F AG bzw. G GmbH nie davon ausgegangen sein könne, mit dem übersandten OLG-Urteil sei die patentrechtliche Inanspruchnahme der Beklagten abgeschlossen; auch könne die F AG bzw. G GmbH nicht von der Rechtskraft dieses Urteils ausgegangen sein.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in der Sache gerechtfertigt. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten, dass diese im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere gegenüber Abnehmern, das zwischen den Parteien ergangene Urteil I-2 U 56/04 des OLG Düsseldorf nicht ohne Hinweis auf dessen fehlende Rechtskraft bzw. auf den weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit über eine Patentverletzung durch dieselbe Ausführungsform verbreitet. Die Beklagte hat der Klägerin darüber hinaus Auskunft über die bereits von ihr aufgestellten Verbreitungshandlungen zu erteilen und den daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden sowie in diesem Rechtsstreit nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
I.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 und § 3 UWG in Verbindung mit den Unlauterkeitstatbeständen der Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) sowie der Mitbewerberherabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG). Eine Information von Marktteilnehmern über einen Rechtsstreit zwischen Wettbewerbern ist unlauter, wenn die Information sittenwidrige Elemente enthält, die zur Durchsetzung des Rechts nicht zulässig und auch nicht erforderlich sind oder gerade solche Elemente fehlen, die zur vollständigen und sachgerechten Unterrichtung des Adressaten erforderlich sind.
1.
Ebenso wie der Schutzrechtsinhaber unlauter handelt, der über ein gegen den Hersteller erstrittenes Urteil berichtet, ohne deutlich zu machen, dass es noch nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH GRUR 1995, 422 [426] – Abnehmerverwarnung; Köhler in: Köhler/Hefermehl/Bornkamm, WettbewerbsR, 24. Aufl., § 4 UWG Rn 10.179), handelt auch der als Patentverletzer in Anspruch Genommene in entsprechender Weise unlauter, indem er Marktteilnehmer über ein klagabweisendes Urteil ohne den Hinweis auf das Fehlen der Rechtskraft informiert.
In dem einen wie dem anderen Fall wird der Verkehr durch eine solche unvollständige Information irregeführt, denn der durchschnittlich aufmerksame, interessierte und verständige Marktteilnehmer, von dem keine Kenntnisse zum Instanzenzug und zur Rechtskraft erwartet werden können, erlangt den Eindruck, die rechtliche Auseinandersetzung sei abschließend geklärt und die Vorrichtung des obsiegenden vermeintlichen Patentverletzers könne – in der hier zu beurteilenden Konstellation – patentfrei benutzt werden (§ 5 Abs. 1 UWG).
Zudem wird der Mitbewerber herabgesetzt (§ 4 Nr. 7 UWG). In beiden eingangs dargestellten Konstellationen wird der Wettbewerber in ein schlechtes Licht gerückt, ohne dass bereits ein abschließendes gerichtliches Urteil über die jeweils streitgegenständlichen Handlungen getroffen worden ist. Während in dem höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt (BGH Abnehmerverwarnung) die Unterlassungsgläubigerin als Verletzerin der Rechte Dritter erschien, steht in diesem Fall die Klägerin als Unternehmen da, dass Dritte der Verletzung ihrer Rechte zeiht und sie unberechtigt angreift.
Nach diesen Maßgaben ist das Verhalten der Beklagten als unlauter zu beurteilen; unstreitig sind die erwähnten Hinweise nicht ausdrücklich mitgeteilt worden. Insbesondere fehlte es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an einer Pflicht zur Aufklärung über die mangelnde Rechtskraft der OLG-Entscheidung. Ein solcher Wegfall der Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus einer etwaigen Kenntnis der die F AG bzw. die G GmbH aufgrund von Informationen, die die Beklagte ihr im Vorfeld der Übersendung des Berufungsurteils hat zukommen lassen. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise über die entsprechenden Kenntnisse verfügten.
Der Schluss der Beklagten, die F AG bzw. die G GmbH könne nicht von der Rechtskraft dieses Urteils ausgegangen sein, den sie aus einer Äußerung von nicht näher benannten Vertretern der F AG, das Unternehmen werde nie mehr von P kaufen, wenn diese Sache „für Sie [A]“ positiv ausgehe, ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Vertreter von F diese Folgerung gerade bezüglich der Rechtskraft gezogen haben und dass sich diese eben auf die Auseinandersetzung bezog, in der die OLG-Entscheidung ergangen ist. Zudem ist der Vortrag insofern unsubstantiiert, als sie weder die Person benennt, die diese Äußerung gemacht haben soll, noch ein Datum für die Äußerung angibt. Darauf kommt es hier aber aus mehreren Gründe an. Zum einen kann allenfalls dann, wenn der unmittelbar und zeitnah über die Gesamtumstände informierte Marktteilnehmer auch die behaupteten Hintergründe kennt, vom Entfallen der Aufklärungspflicht ausgegangen werden. Zum andere sind nur solche Äußerungen relevant, die nach Kenntnis des Berufungsurteils gemacht worden sind, da bei früheren Äußerungen der Bezug zum hier in Rede stehenden Verhalten, d.h. der Übersendung des Berufungsurteils ohne Hinweis auf dessen fehlende Rechtskraft, nicht gegeben ist.
2.
Vergleichbares gilt im Hinblick auf die Nichterwähnung des Verfahrens 4b O 238/03. Auch hier ist die Pflicht der Beklagten zur wahrheitsgemäßen Aufklärung nicht durch etwaige Kenntnis der Beklagten von weiteren Auseinandersetzungen entfallen. Die Beklagte trägt weder ausdrücklich vor, die F AG bzw. die G GmbH entsprechend informiert zu haben, noch ergibt sich eine solche Information aus den von ihr dargelegten Umständen. Keines der genannten Geschehen hatte auch nur einen entfernten Bezug zum Verletzungsrechtsstreit; insbesondere enthält die Presseerklärung der Klägerin keinen Anhaltspunkt in diese Richtung. Auch die „Drohung“, die Stillegung von Anlagen mit Plasma-Geräten der Beklagten zu bewirken, vermittelt dem Empfänger nicht die Kenntnis über einen korrespondierenden Verletzungsrechtsstreit.
Ebenso wenig gilt dies in Ansehung der behaupteten Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten über „den Patentverletzungsvorwurf der Klägerin“ und die vorgetragene Erläuterung einer möglichen Verletzung des EP 0 761 xxx einschließlich der von der Beklagten im Einspruchs- und Verletzungsverfahren eingenommenen Standpunkte durch den Patentanwalt der Beklagten. Dies alles enthält nicht den Hinweis auf ein gerichtliches Verfahren, erst recht nicht auf ein von dem entschiedenen Berufungsverfahren, dessen Urteil übersandt wurde, unterschiedliches Verfahren bzw. den Umstand, dass mehrere Verfahren schwebten. Mitgeteilt wurden im wesentlichen Argumente, die die materielle Rechtslage zur Patentverletzung betrafen, ohne dass die Beklagte konkret vorträgt, das eine oder andere Argument stamme aus einem bestimmten Verfahren.
3.
Die im Rahmen der Frage, ob die erfolgte Mitteilung eine Herabsetzung der Waren des Mitbewerbers darstellt (§ 4 Nr. 7 UWG), erforderliche Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten ergibt die Unzulässigkeit der Information des beschriebenen Inhalts durch die Beklagte. Beim Fehlen der Rechtskraft und des Hinweises auf weitere Verfahren besteht kein hinreichender Anlass zur uneingeschränkten, diese Gesichtspunkte nicht erwähnenden Information der Abnehmer oder der Allgemeinheit. Für den Umstand, dass die fehlenden Hinweise bei dem Empfänger zu Irrtümern führen und schädigende Folgewirkungen haben können, gibt es im allgemeinen – so auch hier – keinen Rechtfertigungsgrund (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.1988 – 6 W 681/88 –, NJW-RR 1989, 363)
4.
Die durch die erörterte Handlung entstandene Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht ausgeräumt.
II.
Da die Abmahnung aufgrund des vorstehend dargelegten unlauteren Verhaltens der Beklagten berechtigt war, steht der Klägerin ein Ersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Zahlung der geltend gemachten nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit der rechts- und patentanwaltlichen Vertreter der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.359,80 zu. Der zugrundegelegte Streitwert (50.000,– ) und Gebührenhebesatz (Mittelgebühr 1,3) sind nicht zu beanstanden.
Der Schadenersatzanspruch folgt aus § 9 Satz 1 UWG, da die Parteien Mitbewerber sind. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten auf Entschädigung und Schadenersatz zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang aus dem durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB (vgl. BGH GRUR 1994, 630, 632 – Cartier-Armreif; GRUR 1994, 635, 636 – Pulloverbeschriftung; GRUR 1995, 427, 429 – Schwarze Liste; GRUR 2001, 841, 842 – Entfernung der Herstellungsnummer II) verpflichtet, über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegründet. Es ist von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nichts dafür vorgetragen, dass eine Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
IV.
Der Streitwert wird auf 50.000,– Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).
R1 R2 R3