4b O 87/04 – Bodenbearbeitungsgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 435

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. März 2005, Az. 4b O 87/04

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

fahrbare oder an ein Fahrzeug anzuschließende Bearbeitungsgeräte für die Tiefenlockerung von Böden, beispielsweise unterhalb einer Grasnarbe, mit einer im Wesentlichen senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufend angeordneten Aufeinanderfolge von Stechwerkzeugen oder Werkzeughaltern, deren jedes bzw. jeder in einem der Endbereiche eines anderen Endes an einen Geräterahmen verschwenkbar gelagerten, durch eine Antriebsstange, insbesondere eines Kurbeltriebes, beaufschlagten Tragarmes angelenkt und unter der Kraft einer Federeinrichtung in Anlage an einen Anschlag beaufschlagt ist, und diesen bei Einstich in den Boden durch den dadurch gegen Fahrtrichtung auftretenden Widerstand entgegen der Federkraft verlässt, wobei der Anschlag den Einstichwinkel des Stechwerkzeuges gegenüber dem Boden bestimmend auf das Stechwerkzeug oder den Werkzeughalter zu oder von diesem fort gerichtet einstellbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Anschlages und damit Bestimmung des Einstechwinkels des Einstechwerkzeuges zum Boden vorhanden ist, die eine Zentralverstellachse aufweist, die mittels jeweils zugeordneter seitlicher Ausleger über Einstellglieder mit den zugehörigen Anschlägen sämtlicher oder eines Teils der Werkzeughalter in Verbindung stehen, welche Zentralverstellachse im Nahbereich der an dem Geräterahmen vorgesehenen Verschwenklager der Tragarme rahmenfest drehgelagert ist;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6.03.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage, pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

die Angaben zu e) nur für Handlungen in der Zeit seit dem 10.4.2000 zu machen sind,

die Beklagten zu den Angaben gemäß b) Belege wie Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin

1.
für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 6.03.1998 bis 9.04.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Klägerin) durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 10.04.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 620.000,– € vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Streitwert wird auf 600.000,– € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 55 xxx, das auf einer am 5.02.1998 offengelegten Anmeldung vom 31.07.1996 beruht und dessen Erteilung am 9.03.2000 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft ein Bearbeitungsgerät für die Tiefenlockerung von Böden. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Fahrbares oder an ein Fahrzeug anzuschließendes Bearbeitungsgerät (1) für die Tiefenlockerung von Böden, beispielsweise unterhalb einer Grasnarbe, mit einer im Wesentlichen senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufend angeordneten Aufeinanderfolge von Stechwerkzeugen oder Werkzeughaltern (4), deren jedes beziehungsweise jeder in einem der Endbereiche eines anderen Endes an einem Geräterahmen (6) verschwenkbar gelagerten, durch eine Antriebsstange, insbesondere eines Kurbeltriebes, beaufschlagten Tragarmes (2) angelenkt und unter der Kraft einer Federeinrichtung (22) in Anlage an einen Anschlag (18) beaufschlagt ist, und diesen bei Einstich in den Boden durch den dadurch gegen Fahrtrichtung auftretenden Widerstand entgegen der Federkraft verlässt, wobei der Anschlag (18) den Einstechwinkel des Stechwerkzeuges gegenüber dem Boden bestimmend auf das Stechwerkzeug oder den Werkzeughalter (4) zu oder von diesem fort gerichtet einstellbar ist,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

eine Verstelleinrichtung (20) zur Einstellung des Anschlages (18) und damit Bestimmung des Einstechwinkels des Einstechwerkzeuges zum Boden, die eine Zentralverstellachse (34) aufweist, die mittels jeweils zugeordneter seitlicher Ausleger (35) über Einstellglieder (37, 12) mit den zugehörigen Anschlägen (18) sämtlicher oder eines Teils der Werkzeughalter (4) in Verbindung stehen, welche Zentralverstellachse (34) im Nahbereich der an dem Geräterahmen (6) vorgesehenen Verschwenklager (3) der Tragarme (2) rahmenfest drehgelagert ist.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Bodenbearbeitungsgeräte der Typen „X1“ und „X2“ die, soweit für den Rechtsstreit von Belang, identisch ausgebildet sind. Die näheren technischen Einzelheiten ergeben sich insoweit aus den Lichtbildern gemäß Anlage K 15 sowie der europäischen Patentanmeldung 0 853 xxx der Beklagten zu 1), von der nachstehend die Figuren 1, 4 und 5 wiedergegeben sind.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Bodenbearbeitungsgeräte wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Beklagten beantragen,

1.
die Klage abzuweisen;

2.
das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Sie bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung und führen hierzu aus: Die angegriffenen Vorrichtungen besäßen keine drehgelagerte Verstellachse, worunter eine um eine innere Gerade drehende Welle zu verstehen sei. Die durch den Hebel (26) betätigte Verstellachse (19) der angegriffenen Ausführungsformen werde demgegenüber praktisch linear verschoben. Sie sei darüber hinaus lediglich an den Gehäuseseitenteilen befestigt und somit nicht rahmenfest gelagert. Die Aufhängung nur in den Seitenteilen (2) widerspreche ferner der Anweisung des Klagepatents, die Verstellachse im Nahbereich der Verschwenklager für die Tragarme zu halten. Bei zutreffendem technischen Verständnis verlange dies nämlich, dass – über die Breite des Bearbeitungsgerätes gesehen – in der Nähe jedes Schwenklagers für einen Tragarm auch ein Lager für die Verstellachse vorhanden sein müsse. Schließlich fehle es den angegriffenen Ausführungsformen an einem Einstellglied, weil sich die seitlichen Ausleger unmittelbar an die durch den Kolbenboden der Teleskopzylinderanordnung (15) gebildeten Anschläge anschlössen.

Abgesehen vom mangelnden Verletzungstatbestand werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren – so meinen die Beklagten – jedenfalls als nicht rechtsbeständig erweisen. Seine technische Lehre enthalte in mehrfacher Hinsicht eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung, wie sie in der Offenlegungsschrift 196 30 961 dokumentiert sei. Ferner fehle es mit Rücksicht auf den Stand der Technik, nämlich die US-Patentschrift 4 632 189 und die europäische Patentschrift 0 037 595, an der erforderlichen Erfindungshöhe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz zu, weil die Beklagten mit den angegriffenen Bodenbearbeitungsgeräten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Bearbeitungsgerät für die Tiefenlockerung von Böden.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift sind Bearbeitungsgeräte dieser Art bekannt, wobei die Tiefenlockerung durch Einstechwerkzeuge herbeigeführt wird, die in einer senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufenden Ebene verschwenkbar an einem Werkzeugträger gelagert und unter der Kraft einer Feder gegen einen Anschlag gehalten werden. Der Anschlag stellt sicher, dass das Stechwerkzeug vor seinem Eindringen in das Erdreich eine bestimmte Ausrichtung zum Boden einnimmt. Das Einstechen selbst geschieht bei in Fahrtrichtung fortbewegtem Gerät, wobei die Vorwärtsbewegung das in den Boden eingedrungene Stechwerkzeug in gewisser Weise verschwenkt, womit es zu einer Tiefenlockerung im Bereich der Einstechstelle kommt. Nach dem Verlassen des Bodens wird das Stechwerkzeug unter der Kraft einer Feder wieder gegen den Anschlag und damit in seine Ausgangslage zurück bewegt. Die auf und abwärts gerichtete Bewegung der Stechwerkzeuge wird mit Hilfe eines Kurbeltriebes erzeugt, der die Tragarme für die Stechwerkzeuge beaufschlagt.

Wie die Klagepatentschrift ausführt, ist es im Stand der Technik bereits bekannt, den Anschlag zu versetzen, um dadurch den Einstechwinkel, unter dem das Werkzeug in den Boden eindringt, zu verändern. Die Patentschrift nimmt insoweit unter anderem auf die deutsche Patentschrift 43 23 315 Bezug, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.

Die Darstellung verdeutlicht, dass der Anschlag (23) mit Hilfe einer Verstelleinrichtung (25) justiert und damit das Stechwerkzeug (13) in seiner Winkellage zum Boden ausgerichtet werden kann (Spalte 6 Zeilen 1 bis 6). Nachteilig hieran – so führt die Klagepatentschrift aus – ist, dass die Einstellvorrichtung für den Anschlag schlecht zugänglich und in erhöhtem Maße Verschmutzungen ausgesetzt sei. Im Übrigen müsse jedes Einstechwerkzeug gesondert eingestellt werden, auch dann, wenn der Einstechwinkel sämtlicher Werkzeuge in gleicher Weise verändert werden solle.

Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Bearbeitungsgerät vorzuschlagen, das bei einfacher und robuster, wartungsarmer Ausgestaltung eine vereinfachte Einstellbarkeit des Einstechwinkels ermöglicht.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Fahrbares oder an ein Fahrzeug anzuschließendes Bearbeitungsgerät (1) für die Tiefenlockerung von Böden.

(2) Das Bearbeitungsgerät (1) ist mit Stechwerkzeugen oder Werkzeughaltern (4) ausgestattet, die in einer senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufenden Aufeinanderfolge angeordnet sind.

(3) Jedes Stechwerkzeug bzw. jeder Werkzeughalter (4)

(a) ist in einem der Endbereiche eines Tragarmes (2) angelenkt,

(b) durch eine Antriebsstange (8) beaufschlagt,

(c) unter der Kraft einer Federeinrichtung (22) in Anlage an einen Anschlag (18) beaufschlagt und

(d) verlässt den Anschlag (18) bei Einstich in den Boden durch den dadurch gegen Fahrtrichtung auftretenden Widerstand entgegen der Federkraft der Federeinrichtung (22).

(4) Der Tragarm (2) ist anderen Endes an einem Geräterahmen (6) verschwenkbar gelagert.

(5) Der Anschlag (18)

(a) bestimmt den Einstechwinkel des Stechwerkzeuges (4) gegenüber dem Boden und

(b) ist auf das Stechwerkzeug oder den Werkzeughalter (4) zu oder von diesem fort gerichtet einstellbar.

(6) Das Bodenbearbeitungsgerät (1) verfügt über eine Verstelleinrichtung (20).

(7) Die Verstelleinrichtung (20)

(a) dient zur Einstellung des Anschlages (18) und damit zur Bestimmung des Einstechwinkels des Einstechwerkzeuges zum Boden und

(b) weist eine Zentralverstellachse (34) auf.

(8) Die Zentralverstellachse (34)

(a) ist rahmenfest drehgelagert,

 und zwar im Nahbereich der am Geräterahmen (6) vorgesehenen Verschwenklager (3) der Tragarme (2),

(b) steht mit den zugehörigen Anschlägen (18) sämtlicher oder eines Teils der Werkzeughalter (4) in Verbindung,

 und zwar mittels jeweils zugeordneter seitlicher Ausleger (35) über Einstellglieder (37, 12).

Zu den Vorteilen einer derartigen Anordnung führt die Klagepatentschrift aus, dass durch die Möglichkeit, über eine Zentralachse die Anschläge sämtlicher Werkzeuge verstellen zu können, eine ganz erhebliche Vereinfachung bei der Justierung unterschiedlicher Einstechwinkel erreicht wird. Den einzelnen Stechwerkzeugen sind dabei an der Zentralverstellachse verdrehfest ausgebildete Ausleger zugeordnet, die entweder über starre oder aber längenveränderliche Verbindungsstangen mit den zu verstellenden Anschlägen in Verbindung stehen.

II.

Die angegriffenen Bodenbearbeitungsgeräte der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Hinsichtlich der Anspruchsmerkmale (1) bis (7a) sowie (8b, 1. Teil) steht dies zwischen den Parteien – mit Recht – außer Streit. Hinsichtlich der übrigen Merkmale (7b), (8a), (8b, 2. Teil) leugnen die Beklagten zu Unrecht eine Benutzung.

1.)
In Gestalt des in den Figuren der europäischen Patentanmeldung 0 853 xxx mit dem Bezugszeichen (19) versehenen Bauteils verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über eine „Zentralverstellachse“ im Sinne der Erfindung.

a)
Mit Hilfe des besagten (in der Schrift als „Eingriffsglied“ bezeichneten) Bauteils werden die den Einstechwinkel der Werkzeuge gegenüber dem Boden bestimmenden Anschläge einheitlich verstellt. Dies geschieht – wie die Figuren 4 und 5 der EP-A 0 853 xxx verdeutlichen – in der Weise, dass der rechte Bolzen (20) mit Hilfe des Hebels (26) in dem Langloch (23) von einer unteren Position in eine obere Position – oder umgekehrt – bewegt wird. Auf Grund der sich dadurch um den linken Bolzen (20) einstellenden Verschwenkbewegung verändern die an dem Eingriffsglied (19) verdrehfest angebrachten seitlichen Ausleger, an denen das eine Ende des Teleskopzylinders (15) angreift, ihre Lage. Da das andere Ende des Teleskopzylinders (15) an dem schwenkbar im Tragarm (8) gehaltenen Werkzeughalter (29) für die Einstechwerkzeuge (10) angreift und der Einstechwinkel durch den maximalen Einschub des Zylinders in den Kolben bestimmt wird, verändert sich die Ausrichtung der Einstechwerkzeuge gegenüber dem Boden dadurch, dass der Kolbenboden (welcher als Anschlag dient) durch das Verschwenken des Eingriffsgliedes (19) seine Position in Fahrtrichtung verändert.

b)
Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass das Eingriffsglied (19) eine „Zentral“-„Verstell“-Vorrichtung darstellt, weil mit ihr – wie dargelegt – die Einstechwinkel sämtlicher Werkzeuge einheitlich („zentral“) verändert („verstellt“) werden.

c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Eingriffsglied (19) auch als „Achse“ im Sinne des Klagepatents anzusehen.

Zwar mag es zutreffen, dass nach dem im Bereich des Maschinenbaus herrschenden Begriffsverständnis „Achsen“ lediglich zur Lagerung rotierender Maschinenteile dienen, während Drehmomente lediglich von „Wellen“ übertragen werden. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, mit der „Zentralverstellachse“, die nach der Anweisung des Merkmals (8a) drehgelagert zu sein hat, sei tatsächlich eine Zentralverstellwelle gemeint, verfängt indessen aus mehreren Gründen nicht. Zunächst ist es nicht zulässig, aus der vom Klagepatent geforderten Drehlagerung der Zentralverstellvorrichtung darauf zu schließen, die Vorrichtung müsse wie bei einer um ihre Längsmittelachse rotierende Welle Drehmomente übertragen. Die geforderte Drehlagerung besagt schon vom Wortlaut her nicht mehr, als dass für die Verstelleinrichtung ein Drehlager vorhanden ist. Dass die Drehung konzentrisch stattfinden muss, gibt schon der Anspruchswortlaut nicht her. Er erfasst – im Gegenteil – ohne weiteres auch eine Lagerung, bei der die Verstellvorrichtung um einen außerhalb der Mittelachse liegenden Punkt gedreht (verschwenkt) wird. Der einschränkenden Interpretation der Beklagten ist – zum Zweiten – entgegen zu halten, dass sie auf einer rein philologischen Betrachtung beruht, die den technischen Sinn der durch das Anspruchsmerkmal gegebenen Anweisung außer Betracht lässt. Dieser besteht nämlich – wie der Fachmann den Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungstext (Seite 2 Zeilen 23 bis 33) entnehmen kann – darin, in Gestalt der Zentralverstellachse eine Möglichkeit zur Verfügung zu haben, die Anschläge sämtlicher Einstechwerkzeuge einzustellen. Am angegebenen Ort heißt es:

„Durch die Möglichkeit, über eine Zentralachse die Anschläge sämtlicher Werkzeuge … verstellen zu können, wird eine ganz erhebliche Vereinfachung der Einstellung unterschiedlicher Einstechwinkel … erreicht. Den einzelnen Werkzeugen … sind … an der Zentralverstellachse verdrehfest ausgebildete Ausleger zugeordnet, die über … Verbindungsstangen mit den zu verstellenden Anschlägen in Verbindung stehen.“

Anhand der vorstehenden Ausführungen versteht der Fachmann unschwer, dass die Zentralverstellachse erfindungsgemäß ein drehbar gelagertes Bauteil ist, welches, wenn es verdreht wird, die Anschläge über zwischengeschaltete Ausleger und Einstellglieder von der einen Position in eine andere Position verbringt. Solange dieser Funktionsablauf gewährleistet ist, spielt es für die Ausführung der Erfindung ersichtlich keinerlei Rolle, in welcher Weise die Zentralverstellachse in ihrem Lager verdreht wird. Bei verständiger Würdigung des Gesamtinhalts der Klagepatentschrift wird der Fachmann den Begriff der „Achse“ deswegen nicht einschränkend im Sinne einer Welle verstehen, sondern – unter Rückgriff auf das, was das Wort „Achse“ gemeinhin besagt, nämlich eine orientierte Gerade, das heißt eine Gerade mit einem Richtungssinn – dahingehend begreifen, dass ein Bauteil mit einer eben solchen geraden Orientierung gemeint ist. So gesehen erfüllt zweifelsfrei auch das zentrale Eingriffsglied (19) der angegriffenen Ausführungsformen die Anforderungen an eine Zentralverstellachse.

2.)
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich des Weiteren, dass die im Merkmal (8a) vorausgesetzte Drehlagerung beliebig ausgestaltet sein kann, solange gewährleistet ist, dass das Verstellbauteil in seinem Lager verdreht werden kann. Da die Drehung nicht konzentrisch erfolgen muss, genügt auch die exzentrische Drehbarkeit des Eingriffsgliedes (19) um den linken Bolzen (20) den Vorgaben des Klagepatents. Sie bewirkt auch exakt dasjenige, was mit der Verdrehung der Zentralverstellachse erfindungsgemäß bewirkt werden soll, nämlich eine Verdrehung der seitlichen Ausleger und, dadurch bedingt, eine Positionsänderung der Anschläge für die Einstechwerkzeuge.

Das Drehlager für das Eingriffsglied (19) wird durch die in der Gehäusewand (2) für den linken Bolzen ausgebildete Aufnahmebohrung (22) bereit gestellt. Dass bei dieser Sachlage – wie die Beklagten meinen – keine „rahmenfeste“ Lagerung gegeben sei, trifft nicht zu. Der Begriff „rahmenfest“ besagt nicht, dass das Drehlager unmittelbar am Geräterahmen angreifen muss. Erforderlich ist lediglich, dass das Drehlager für die Zentralverstellachse eine „feste“ Verbindung mit dem „Rahmen“ des Bearbeitungsgerätes besitzen muss, sodass sich das Lager letztlich auch am Rahmen abstützt. Solches ist bei den angegriffenen Ausführungsformen unbestreitbar der Fall, weil die Seitenwände – worauf die Klägerin im Verhandlungstermin vom 22.2.2005 unwidersprochen hingewiesen hat – über diverse Schraubverbindungen am Geräterahmen festgelegt sind.

3.)
Die Drehlager für die Zentralverstellstange sind schließlich auch „im Nahbereich der Verschwenklager für die Tragarme“ angeordnet.

Insoweit genügt bereits die Feststellung, dass die durch die Drehlager (22) bestimmte Drehachse der Verstellstange und die durch die Verschwenklager (9) der Tragarme (8) gebildete Verschwenkachse – in Fahrtrichtung betrachtet – nahe beieinander liegen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, Merkmal (8a) verlange, dass in der Nachbarschaft jedes einzelnen Verschwenklagers eines Tragarmes auch ein Drehlager für die Zentralverstellachse vorhanden sein müsse, verkennt, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents nirgends eine Vorgabe zu der Anzahl der Drehlager macht, insbesondere nicht vorschreibt, dass mehr als zwei (zum Beispiel an den Enden der Zentralverstellachse angreifende) Drehlager vorhanden sein müssen. Die Forderung nach mehreren, der Zahl der Verschwenklager der Tragarme entsprechende Drehlager lässt sich auch nicht aus der Formulierung herleiten, dass die Verstellachse „im Nahbereich der Verschwenklager der Tragarme“ gelagert sein soll. Soweit auf die Verschwenklager als Mehrzahl Bezug genommen ist, beschreibt das Klagepatent damit lediglich den Verlauf der Schwenkachsen, der sich – senkrecht zur Fahrtrichtung des Gerätes – eben aus der Aufeinanderfolge sämtlicher Verschwenklager ergibt.

Dass es im Zusammenhang mit dem Merkmal (8a) auf die Nähe der Drehachse für die Zentralverstellstange zu der Verschwenkachse für die Tragarme ankommt, verdeutlicht dem Fachmann unmissverständlich auch der allgemeine Beschreibungstext in Spalte 2 Zeilen 32 bis 38. Dort heißt es:

„Die Gesamtheit der Stechwerkzeuge … ist jeweils über Tragarme an dem Geräterahmen … quer zur Fahrtrichtung fluchtend gehalten, weshalb im Nahbereich dieser Schwenkhalterungen die Zentralverstellachse verläuft, und zwar vorzugsweise achsparallel zu den Verschwenkachsen dieser Lager.“

Dass das Klagepatent – über die erwähnte Nähe der Drehachsen von Verstellstange und Tragarmen hinaus – nicht voraussetzt, dass – quer zur Fahrtrichtung betrachtet – in der Nähe jedes Verschwenklagers für einen Tragarm auch ein Drehlager für die Verstellstange ausgebildet ist, ist dem Fachmann auch unmittelbar einsichtig, wenn er sich vergegenwärtigt, dass jeder Tragarm deshalb gesondert am Geräterahmen verschwenkbar gehalten ist, weil auf das Schwenklager im Betrieb (das heißt beim Einstechen des Werkzeuges in den zu bearbeitenden Boden) erhebliche Belastungen einwirken. Demgegenüber werden mit der Zentralverstellachse lediglich die Anschläge zur Bestimmung des Einstechwinkels positioniert. Auf die Drehlager für die Verstellachse wirken dementsprechend deutlich geringere Kräfte ein, die es offensichtlich nicht erforderlich machen, die Verstellachse über mehr als zwei (zum Beispiel außenliegende) Lager abzustützen. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin vom 22.02.2005 darauf hingewiesen haben, dass auch die Drehlager für die Verstellachse nennenswerten Belastungen ausgesetzt seien, weil die Einstechwerkzeuge jedes Mal, wenn sie aus dem Boden herausgezogen werden, gegen die Anschläge zurückprallen, so ist dem mit der Klägerin entgegen zu halten, dass es einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung entspricht, die Zentralverstellachse in ihrer jeweiligen Verschwenkstellung zu arretieren. Unter solchen Bedingungen sind die Drehlager im laufenden Betrieb keinen Beanspruchungen, wie sie von den Beklagten geltend gemacht werden, mehr ausgesetzt.

4.)
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten nicht über „Einstellglieder“.

Erfindungsgemäß dienen die Einstellglieder dazu, die Verstellbewegung der Zentralachse von den seitlichen Auslegern aufzunehmen und an die Anschläge (welche es einzustellen gilt) weiter zu geben. Diese Funktion üben bei den angegriffenen Ausführungsformen diejenigen Teile des Teleskopzylinders (15) aus, die sich zwischen dem Kolbenboden (welcher den maximalen Zylindereinschub begrenzt und somit als Anschlag wirkt) und den seitlichen Auslegern erstrecken. Das Klagepatent verhält sich in keiner Weise einschränkend dazu, dass es sich bei den Einstellgliedern um separate und selbständig bewegbare Bauteile handeln muss. Nichts steht deshalb der Annahme entgegen, dass die Befestigungslasche, mit der der Teleskopzylinder am seitlichen Ausleger der Verstellstange befestigt wird, ein Einstellglied im Sinne der Erfindung ist.

III.

Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden, weil sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die geschehene Patentverletzung hätten erkennen und vermeiden können. Die Beklagten sind der Klägerin deshalb für den Offenlegungszeitraum zur Entschädigung (§ 33 PatG) und für die Zeit nach Patenterteilung zum Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet. Da die genaue Entschädigungs- und Schadenshöhe derzeit mangels näherer Kenntnis der Klägerin über den Umfang der Benutzungshandlungen noch nicht fest steht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz beziffern zu können, haben die Beklagten gemäß § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen. Diese Verpflichtung schließt im Umfang der gemäß § 140b PatG geschuldeten Angaben auch eine Belegvorlage ein.

IV.

Es besteht kein hinreichender Anlass, den Verletzungsrechtsstreit wegen des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen (§ 148 ZPO).

1.)
Die US-Patentschrift 4 632 189 nimmt den Gegenstand der Erfindung weder vorweg noch legt sie ihn nahe.

Die Entgegenhaltung zeigt keine Verstelleinrichtung, die dazu dient, den Anschlag für die Einstechwerkzeuge und damit den Einstechwinkel einzustellen, weswegen die Merkmale (7) und (8) fehlen. Soweit die Beklagten meinen, eine patentgemäße Verstelleinrichtung sei in Form der über den Steuerhebel (72) zu bedienenden Anschlagplattenanordnung offenbart, ist dem zu widersprechen. Richtig ist zwar, dass die Anschläge verstellt werden können, allerdings nicht zur Regulierung des Einstechwinkels, sondern lediglich zu dem Zweck, die Stecheinrichtung vollständig außer Funktion (oder wieder in Funktion) zu setzen. Dies verdeutlichen unmissverständlich der Beschreibungstext auf den Seiten 7/8 sowie die zugehörigen Zeichnungen gemäß den Figuren 4 bis 6 einerseits und Figur 7 andererseits. Mit diesem Offenbarungsgehalt kann die Schrift dem Fachmann ohne eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Lehre des Klagepatents keine Anregung in Richtung auf die Erfindung vermitteln. Derselben Auffassung war ersichtlich auch das sachkundige Europäische Patentamt, welches bei der Erteilung des parallelen europäischen Patents exakt in dem vorbezeichneten Sinne gewürdigt hat (Spalte 1 Zeilen 6 bis 28).

2.)
Im Ergebnis dasselbe gilt für die – ebenfalls im Erteilungsverfahren des parallelen europäischen Patents berücksichtigte – EP 0 037 595.

Auch sie zeigt keine Verstelleinrichtung zur gemeinsamen veränderbaren Justierung des Einstechwinkels. Offenbart ist eine Vorrichtung, wie sie aus den nachstehend eingeblendeten Figuren 2 bis 4 ersichtlich ist.

Die getroffene Gelenkanordnung und die damit zusammenwirkende Kolben-Zylinder-Einheit (11) haben die Aufgabe, die Spitze des Einstechwerkzeuges nach dem Eindringen in den Boden so zu bewegen, dass sich unterhalb der Bodenoberfläche ein größeres Loch ergibt, was für einen besseren Wasserabfluss sorgt. Im Beschreibungstext ist in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, dass der Einstechwinkel durch entsprechende Ausgestaltung des Federelementes (16) eingestellt werden kann. Da jedem Einstechwerkzeug ein eigenes Federelement zugedacht ist, würde damit indessen keine Vorrichtung erhalten, bei der der Einstechwinkel für mehrere oder sämtliche Einstechwerkzeuge zentral verstellt werden kann. Die Entgegenhaltung geht deswegen sachlich nicht über den im Klagepatent (Spalte 2 Zeilen 1 bis 6) fachkundig gewürdigten Stand der Technik nach der US-PS 1 988 756 hinaus, bei dem ebenfalls jedes Werkzeug gesondert eingestellt werden muss.

3.)
Soweit sich die Beklagten gegenüber dem Verletzungsvorwurf auf die japanische Druckschrift 55-89538 berufen und geltend machen, dass die angegriffenen Ausführungsformen hierdurch nahe gelegt seien, kann dahin stehen, ob die Druckschrift geeignet ist, die Erfindungshöhe für das Klagepatent in Zweifel zu ziehen. Die Beklagten machen nämlich selbst nicht geltend, dass die JP 55 89538 überhaupt in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt ist.

4.)
Dass das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung voraussichtlich für nichtig erklärt werden wird, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

a)
Die Anspruchsmerkmale (5b), (6) und (7a) sind in der Ursprungsanmeldung (DE-OS 196 30 xxx) bereits offenbart. Dort ist nämlich ausgeführt, dass der Einstellhebel in Bezug auf die Einstechwerkzeuge bewegbar ist, woraus sich ergibt, dass auch der am Einstellhebel vorgesehene Anschlag zur Regulierung des Einstechwinkels relativ zum Werkzeug bewegt werden kann.

b)
Dass sich eine unzulässige Erweiterung über den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung hinaus daraus ergibt, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents keinen zweiarmigen Einstellhebel mehr vorsieht, lässt sich jedenfalls mit der für eine Aussetzung notwendigen Gewissheit nicht feststellen.

Dem ursprünglichen Anmeldungstext liegt das Problem zugrunde, für die Einstellung des Einstechwinkels eine bequeme Zugänglichkeit zu gewährleisten. Die Lösung dieser Aufgabe wird maßgeblich in einem zweiarmigen Hebel gesehen, der an einem Ende den Anschlag und am anderen Ende die Angriffsfläche für die Verstelleinrichtung beherbergt. Im allgemeinen Beschreibungstext der Anmeldung (Spalte 2 Zeilen 7 ff.) heißt es dementsprechend:

„Durch die Anordnung des Anschlages einerseits und des Angriffes einer Verstelleinrichtung andererseits an den Armen eines zweiarmigen … Einstellhebels wird es möglich, nicht nur den Anschlag in jeder Verschwenkstellung des Einstellhebels exakt auf den anschlagenden Bereich des Werkzeughalters auszurichten, sondern die Einstellung geschieht an dem dem Anschlag abgewandten Armbereich des Einstellhebels oberhalb der mit dem Stechwerkzeug gemeinsamen Verschwenkachse in dem dem rahmenfesten Schwenklager abgewandten Endbereich des Tragarmes, so dass der Zugriff zu der Verstelleinrichtung zur Einstellung des Einstechwinkels vom Boden abgewandt oberhalb des Tragarmes und von dessen in Fahrtrichtung gesehen nach rückwärts abragenden Ende her geschehen kann. Die Verstelleinrichtung ist damit an von Verschmutzungen durch die Bodenbearbeitung entfernter und zugleich leicht zugänglicher Stelle angeordnet.“

Als besonders bevorzugte Ausführungsvariante ist nachfolgend (Spalte 2 Zeile 49 bis Spalte 3 Zeile 1) eine Anordnung beschrieben, bei der sämtliche Anschläge gleichzeitig verstellt werden können. Am angegebenen Ort heißt es:

„In besonders bevorzugter Ausführung ist eine vorzugsweise sämtlichen Einstellhebeln gemeinsame Zentralverstellachse vorgesehen, die über verdrehfest an ihr ausgebildete Ausleger über Verbindungsstangen, die starr oder aber auch für Justierzwecke mit Längen veränderlichen Elementen ausgebildet sein können, mit den freien Enden der nach oben abragenden Arme der Einstellhebel angeschlossen sind. Diese Zentralverstellachse kann mittels eines verdrehfesten Handhebels … in verschiedene Verschwenkstellungen gegenüber dem Geräterahmen eingestellt … werden, wodurch zumindest eine Gruppe, vorzugsweise sämtliche Einstellhebel in gleicher Weise gegenüber ihren Tragarmen in bestimmte Winkelstellungen verschwenkt werden, so dass sich durch entsprechende Lageänderung der Anschläge an den unteren Armen der Einstellhebel der Einstechwinkel der Werkzeuge der zugehörigen Werkzeughalter zugleich und durch die gemeinsame Zentralverstellachse durch eine Verschwenkbewegung einstellen lässt.“

Den Beklagten ist zuzugeben, dass der besagte Beschreibungstext – ebenso wie der korrespondierende Unteranspruch 6 und die das betreffende Ausführungsbeispiel nach Figur 7 erläuternde Beschreibung in Spalte 6 Zeilen 9 ff. – jeweils einen zweiarmigen Einstellhebel vorsehen. Dennoch erscheint die von der Klägerin geltend gemachte Annahme gerechtfertigt, dass der Fachmann bei sinnvollem Verständnis erkennt, dass die Ursprungsoffenbarung in Wahrheit zwei Erfindungsgegenstände beinhaltet: Zum ersten eine Verstelleinrichtung, die jedem einzelnen Anschlag zugeordnet ist und sich auf besonders komfortable Weise bedienen lässt; zum zweiten eine Verstelleinrichtung, mit der einheitlich mehrere oder alle Anschläge des Bearbeitungsgerätes bedient werden. Da der doppelarmige Hebel nach der Offenbarung der Ursprungsanmeldung dafür verantwortlich ist, dass der einzelne Anschlag vom Bedienpersonal einfach verstellt werden kann, es bei einer mehrere oder alle Anschläge umfassenden zentralen Verstellung hingegen auf eine leichte Zugänglichkeit im Bereich jedes einzelnen Anschlages nicht mehr ankommen kann, weil die Anschläge nicht mehr separat justiert werden, liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass für die Ausführung des Gedankens einer Zentralverstelleinrichtung auf den zweiarmigen Hebel ohne Weiteres verzichtet werden kann.

Ausgehend hiervon kann den Beklagten auch nicht in ihrer im Verhandlungstermin vom 22.2.2005 geäußerten Ansicht gefolgt werden, eine unzulässige Erweiterung ergebe sich jedenfalls daraus, dass das Klagepatent mit den „Einstellgliedern“ jedwedes Bauteil zur Übertragung der den seitlichen Auslegern durch die Zentralverstellachse vermittelten Bewegung an die Anschläge beanspruche, gleichgültig, ob das Bauteil rein mechanisch, pneumatisch, hydraulisch oder auf sonstige Weise arbeite. Die Ursprungsanmeldung enthält zu der Ausgestaltung der Einstellglieder keinerlei Beschränkung der genannten Art. Im Gegenteil ist ausgeführt (Spalte 2 Zeilen 49 ff.), dass zwischen den Auslegern und den Anschlägen Verbindungsstangen vorgesehen sein können, die starr oder aber mit längenveränderlichen Elementen ausgebildet sind.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.