Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Juni 2005, Az. 4b O 58/05
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 163,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 163,79 € festgesetzt.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 163,79 € wegen verhehlten Nachbaus der für ihre Gesellschafterin A im Wirtschaftsjahr 1998 / 1999 sortenschutzrechtlich geschützten Winterweizensorte mit der Bezeichnung „B“ gem. Art. 94 Abs. 2 GemSortV verlangen.
Unbestritten hat der Beklagte in diesem Zeitraum 30,5 dt der geschützten Sorte zum Nachbau verwendet.
Das Recht, Nachbau zu betreiben, steht grundsätzlich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschließlich dem Sortenschutzinhaber zu. Jedoch sieht Art. 14 Abs. 1 GemSortV hierfür eine Ausnahme für Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift jedoch nur solange ein, wie der Landwirt seinen in dem Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Absatz 3, dritter Spiegelstrich des Art. 14 GemSortV sieht hierbei eine weitere Ausnahmeregelung für sog. Kleinlandwirte vor. Danach sind Landwirte, deren Betrieb eine gewisse Größe nicht überschreitet, von der Zahlungsverpflichtung freistellt.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass er ein sog. Kleinlandwirt sei, weswegen eine Zahlungsverpflichtung für ihn nicht bestehe. Ein Landwirt, der sich darauf beruft, Kleinlandwirt zu sein, hat gem. Art. 7 Abs. 5 DurchführungsVO (VO EG Nr. 1768 / 95) die Beweislast. Zum Nachweis für seine Behauptung hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung Bewilligungsbescheide für die Zahlung von Subventionen für die Jahre 1998 bis 2000 des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland vorlegen lassen, die für die Kulturart Getreide eine festgestellte Fläche von 15,83 ha ausweisen. Die Vorlage dieser Bescheinigungen reicht aber nicht aus, die von der Klägerin bestrittene Kleinlandwirte-Eigenschaft zu beweisen. Aus den vorgelegten Bescheiden für die Jahre 1998 bis 2000 ergibt sich lediglich, dass der Beklagte Getreide auf einer Fläche von 15,83 ha angebaut hat, was die Grenze für sog. Kleinerzeuger darstellte. Dieser Bescheid bezieht sich jedoch lediglich auf Getreide. Ob und wenn ja wieviel andere der in Art. 14 Abs. 1 GemSortV bezeichneten Fruchtsorten von dem Beklagten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb angebaut worden sind, ist nicht ersichtlich. Sämtliche dort bezeichneten Pflanzenarten sind aber für die Bewertung der Kleinlandwirteigenschaften in Betracht zu ziehen. Weiterhin hat der Beklagte in dem fraglichen Zeitraum selber für eine größere von ihm bebaute Fläche Unterstützung beantragt (17,43 ha), so dass im Tatsächlichen davon auszugehen ist, dass er kein Kleinerzeuger gewesen ist.
Es kommt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Überreichung dieser Anlage als verspätet (wie vom Klägervertreter gerügt) zurückzuweisen ist, denn sie sind schon nicht geeignet, den Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen.
Es kann vorliegend weiterhin dahingestellt bleiben, ob es sich bei den
–zeitnahen- Auskunftsersuchen um wirksame oder nur unbeachtliche formularmäßige Pauschalauskunftsersuchen handelte, denn im vorliegenden Fall ist jedenfalls mit dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 11.10.2004 qualifiziert, d.h. unter Mitteilung der gegebenen Anhaltspunkte für den stattgefundenen Nachbau, um Auskunft nachgesucht worden. Dass der Beklagte hierauf geantwortet habe, wird von ihm nicht behauptet. Es wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Somit konnte jedenfalls diese Aufforderung die Auskunftspflicht des Beklagten begründen. Ist er ihr nicht nachgekommen, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet, der darin besteht, dass er für den betriebenen Nachbau nicht die Lizenzgebühr erhalten hat, die er hätte erhalten können. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin errechnet sich unter Zugrundelegung der Menge von 30,5 dt und einer Z-Lizenzgebühr von 5,37 € / dt eine Gesamtforderung in Höhe von 163,79 €.
Hat der Beklagte somit die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortV nicht erfüllt, ist er dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet; Art. 94 Abs.2 GemSortV.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt. Nach Art. 96 Gem SortV verjähren Ansprüche wegen Verletzung eines Sortenschutzrechtes innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Der Schuldner (der Beklagte) hat Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen. Im Falle der Regelverjährung daher auch Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers (Palandt-Heinrichs, BGB, 63.Aufl., vor § 194, RN 23). Die Klägerin hat vorliegend geltend gemacht, dass sie infolge des Massengeschäfts bei ihr eingehende Informationen nur sukzessive mit Zeitverzögerung bearbeiten könne. Der Beklagte hat zu der Kenntniserlangung durch die Klägerin nichts vorgetragen, was, da die Darlegungs- und Beweislast ihn trifft, vorliegend zu seinen Lasten geht.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB, da der Beklagte sich mit der Klageforderung seit dem 25.11.2004 in Verzug befand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.