4b O 299/03 – Kunststoff-Spritzgießmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 413

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juni 2005, Az. 4b O 299/03

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 18.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 28. April 1987 angemeldeten und unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 289 xxx, das am 22. April 1988 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. Mai 1992.

Das Klagepatent steht in Kraft und betrifft ein Verfahren zum Spritzgießen und damit hergestellte Gießlinge. Im vorliegenden Rechtsstreit interessiert vor allem Patentanspruch 1, der in englischer Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat:

„A method of producing resin mouldings comprising introducing molten synthetic thermoplastic resin (19) into a mould cavity (13), introducing pressurised gas into the resin, and allowing the resin moulding to cool and harden the mould cavity whilst maintaining the gas under pressure, the mould cavity being designed to manufacture mouldings with unevenly distributed thick walled sections connected to at least one gate (4; 44) for the introduction of the pressurised gas,

c h a r a c t e r i z e d i n t h a t

the mould cavity (13) is completely filled with the resin, in that subsequent to the filling and whilst the resin cools and tends to shrink within the mould cavity, the pressurised gas is introduced into the resin within the mould cavity, the gas flowing only within the resin forming the thick walled sections (3) and immediately adjacent areas of the moulding, the gas entering the thick-walled sections and thereby taking up the shrinkage in the resin and forming gas filled sections within the resin, and in that the gas within the gas filled sections (3) is maintained under pressure during the cooling stage of the moulding cycle until the moulding can itself sustain the form dictated by the mould surface.„

In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 1 des Klagepatents wie folgt:

„Verfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff, bei dem geschmolzener thermoplastischer Kunststoff (19) in einen Formhohlraum (13) eingebracht, Gas unter Druck in den Kunststoff eingeführt und das Kunststoffformteil im Hohlraum abkühlen und aushärten gelassen wird, während das Gas unter Druck gehalten wird, wobei der Hohlraum zum Herstellen von Formteilen mit ungleichmäßig verteilten, dickwandigen Bereichen, die mit mindestens einem Einlauf (4, 44) zum Zuführen des unter Druck stehenden Gases verbunden sind, gestaltet ist,

d a d u r c h gekennzeichnet,

dass der Formhohlraum (13) vollständig mit Kunststoff gefüllt wird, dass nach dem Füllen und während der Kunststoff abkühlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraums aufweist, das unter Druck stehende Gas in den Kunststoff, der sich innerhalb des Formhohlraums befindet, eingebracht wird, wobei das Gas nur innerhalb des die dickwandigen Bereiche (3) ausbildenden Kunststoffes und den unmittelbar angrenzenden Zonen des Formteils fließt, wobei das Gas in die dickwandigen Bereiche eindringt und dadurch das Schrumpfen des Kunststoffes aufhebt und gasgefüllte Bereiche innerhalb des Kunststoffes ausformt, und daß das Gas innerhalb der gasgefüllten Bereiche (3) während des Abkühlstadiums des Preßvorganges unter Druck gehalten wird bis das Formteil selbständig die Form, die durch die Formhohlraumoberfläche vorgegeben ist, beibehalten kann.„

Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen die Erfindung anhand einer Spritzgießmaschine, mit der das klagepatentgemäße Verfahren zum Spritzgießen durchgeführt werden kann (Figur 1 der Klagepatentschrift) bzw. durch Schnitt-Darstellung eines mit dem klagepatentgemäßen Verfahren hergestellten Spritzgussteils (Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift).

Die Klägerin hat mit Lizenzvertrag vom 21. Oktober 1991 der A GmbH eine persönliche, nicht übertragbare und nicht belastbare Lizenz an dem Klagepatent erteilt (Anlage K 4). Der Vertrag berechtigt die Lizenznehmerin, das patentgemäße Verfahren zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einzusetzen und es potenziellen Käufern von Spritzgießmaschinen vorzuführen. Die Lizenznehmerin ihrerseits hat die vertragliche Pflicht übernommen, ihren Kunden hinsichtlich jeder verkauften Vorrichtung zu empfehlen, von der Klägerin eine Lizenz zu erwerben, sowie jeden Kunden darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Vorrichtungen der Lizenznehmerin keine Lizenz zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens beinhaltet.

Die Beklagte bietet an und vertreibt Spritzgießmaschinen zur Herstellung von Formgussteilen aus Kunststoff, u.a. Maschinen der Baureihen X1 und X2, die für eine Gasinjektion nach dem sogenannten „Y III – Verfahren„ vorgesehen sind. Das besagte Verfahren ist dem Prinzip nach Gegenstand des deutschen Patents 39 13 xxx (Anlage K 8), dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist. In der Vergangenheit hat die Beklagte das „Y III – Verfahren„ mehrfach (z.B. auf Messen und dergleichen) angewendet und vorgeführt; sie vergibt ferner Lizenzen zu dessen Nutzung (Anlage K 7, Seite 20 erster Absatz).

Nach dem „Y III – Verfahren„, wie es die Beklagte praktiziert, wird das Formwerkzeug für den zu erzeugenden Kunststoffartikel zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze gefüllt und solange unter Nachdruck gehalten, bis die an den Formwerkzeugwänden anliegende Kunststoffschmelze zu einem hinreichend stabilen selbsttragenden Kunststoffkörper erstarrt ist. Die noch schmelzflüssige Seele des Kunststoffkörpers wird anschließend mittels eines unter Druck stehenden Gases in neben dem Formhohlraum angeordnete und mit diesem verbundene absperrbare Nebenkavitäten ausgetrieben (Anlage K 7, Seite 20 zweiter Absatz). Von der Beklagten selbst wird das „Y III – Verfahren„ anhand nachstehender Abbildungen wie folgt beschrieben (Anlage K 7, Seite 15):

Das Funktionsprinzip: Zunächst wird die Kavität komplett mit Schmelze gefüllt, um Umschaltmarkierungen auf der Oberfläche zu vermeiden.
Nach einer Schmelzenachdruckphase zur Kompensation der Schwindung in dünnwandigen Formteilbereichen erfolgt die Gasinjektion. Mit ihrem Start wird die noch plastische Seele im Bauteilinnern in den Schneckenvorraum zurückgedrängt. Es folgt die Gasnachdruckphase, um die Schwindung des Materials auszugleichen und die abschließende Gasdruckentlastung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das „Y III – Verfahren„ der Beklagten in den Schutzbereich des Klagepatents eingreift und der Beklagten demzufolge eine (durch Lizenzvergabe und eigene Verfahrensanwendung begangene) unmittelbare sowie eine (durch Angebot und Vertrieb von Spritzgießmaschinen begangene) mittelbare Patentverletzung zur Last fällt. Die Klägerin sieht insoweit vordringlich eine wortsinngemäße, hilfsweise eine äquivalente Verletzung als gegeben an. Auf den mit der A GmbH abgeschlossenen Lizenzvertrag könne sich die Beklagte – so meint die Klägerin – nicht berufen. Am 19. August 1996 sei die Lizenznehmerin auf die B Verwaltungsgesellschaft mbH verschmolzen worden. Eine Einzelrechtsübertragung sei nur mit ihrer – der Klägerin – Zustimmung möglich, woran es vorliegend mit Blick auf die Beklagte fehle. Die Klägerin nimmt die Beklagte vorliegend aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

aa) ein Verfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff, bei dem geschmolzener thermoplastischer Kunststoff in einen Formhohlraum eingebracht, Gas unter Druck in den Kunststoff eingeführt und das Kunststoffformteil im Hohlraum abkühlen und aushärten gelassen wird, während das Gas unter Druck gehalten wird, wobei der Hohlraum zum Herstellen von Formteilen mit ungleichmäßig verteilten, dickwandigen Bereichen, die mit mindestens einem Einlauf zum Zuführen des unter Druck stehenden Gases verbunden sind, gestaltet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und anzubieten,

bei dem der Formhohlraum vollständig mit Kunststoff gefüllt wird, nach dem Füllen und während der Kunststoff abkühlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraums aufweist das unter Druck stehende Gas in den Kunststoff, der sich innerhalb des Formhohlraums befindet, eingebracht wird, wobei das Gas nur innerhalb des die dickwandigen Bereiche ausbildenden Kunststoffes und den unmittelbar angrenzenden Zonen des Formteils fließt, das Gas in die dickwandigen Bereiche eindringt und dadurch das Schrumpfen des Kunststoffes aufhebt und gasgefüllte Bereiche innerhalb des Kunststoffes ausformt, und das Gas innerhalb der gasgefüllten Bereiche während des Abkühlstadiums des Preßvorganges unter Druck gehalten wird bis das Formteil selbständig die Form, die durch die Formhohlraumoberfläche vorgegeben ist, beibehalten kann;

bb) eine Spritzgießmaschine zur Durchführung des unter aa) bezeichneten Verfahrens anzubieten oder zu liefern, ohne

 im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Spritzgießmaschinen ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents 0 289 xxx nicht für das unter aa) bezeichnete Verfahren verwendet werden dürfen;

 im Falle der Lieferung ihre Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 20.000 EUR zu unterlassen, die Spritzgießmaschinen ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents 0 289 xxx für das unter aa) bezeichnete Verfahren zu verwenden;

b) ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter a) bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juni 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

aa) der Art und des Umfangs eigener Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns,

bb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

cc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen-, zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

dd) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen-, zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

ee) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

ff) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.a) bezeichneten, seit dem 13. Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Sie beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet, dass das „Y III – Verfahren„ unter den Schutzumfang des Klagepatents fällt. Sie ist im Übrigen der Meinung, aufgrund des Lizenzvertrages vom 21. Oktober 1991, in den sie kraft Einzelrechtsnachfolge mit zumindest stillschweigender Billigung der Klägerin eingerückt sei, zu den streitgegenständlichen Handlungen berechtigt zu sein. Jedenfalls werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen, was den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche nicht zu, weil sich nicht feststellen lässt, dass das von der Beklagten angewandte und für ihre Spritzgießmaschinen empfohlene „Y III – Verfahren„ von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Spritzgießverfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff.

Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift sind aus dem Stand der Technik verschiedene Verfahren bekannt, um Formteile aus Kunststoffen mittels Spritzgießen herzustellen. Ein grundsätzliches Problem bei der Verwendung herkömmlicher Spritzgießverfahren besteht ausweislich der Patentschrift darin, dass ein durch Erhitzen verflüssigtes thermoplastisches Material – d.h. ein geschmolzener Kunststoff – nach dem Einbringen in den die Negativform für den herzustellenden Gießling bildenden Formhohlraum abkühlt und demzufolge einer Volumenkontraktion unterliegt. Der thermische Volumenschwund bewirkt, dass das Formteil im abgekühlten und erhärteten Zustand nicht exakt der Oberfläche des Formhohlraums entspricht, sondern insbesondere dort Ein – bzw. Auskrümmungen in der Oberfläche zeigt, wo das Formteil Rippen- oder Vorsprungabschnitte aufweist. Diese Ein – bzw. Auskrümmungen sind darauf zurückzuführen, dass Bereiche des Formteils mit mehr Material einer größeren Volumenkontraktion unterliegen als solche Bereiche, die durch weniger Kunststoff ausgebildet worden sind.

Im Stand der Technik sind bereits Vorschläge unterbreitet worden, um dem thermischen Schrumpfungsprozess entgegenzuwirken. Nach der Klagepatentschrift ist es beispielsweise bekannt, eine Menge geschmolzenen Kunststoffes in den Formhohlraum einzuspritzen, die für eine vollständige Füllung nicht ausreichend ist, und anschließend Druckgas oder Druckgas und geschmolzenen Kunststoff gemeinsam zuzuführen, um den Formhohlraum zu füllen. Ferner ist es bekannt, geschmolzenen Kunststoff und Gas von Anfang an gleichzeitig in den Formhohlraum strömen zu lassen (GB 2 139 548, Anlage B 1). Jedoch besteht bei all diesen Verfahren die Gefahr, dass das Gas an die Kunststoffoberfläche durchdringt und den Formling damit unbrauchbar macht.

Vor diesem Hintergrund ist es das Anliegen des Klagepatents, ein Spritzgießverfahren – insbesondere ein solches unter Einbringen von Gas in den Formhohlraum – so zu verbessern, dass mit ihm leichte Gehäuse mit einer gefälligen äußeren Erscheinung ohne nennenswerte Einkrümmung und mit einer hohen Formgenauigkeit ohne nennenswerte äußere Krümmung hergestellt werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff vor, das folgende Verfahrtensschritte umfasst:

(1) Ein Formhohlraum (13) ist gestaltet zum Herstellen von Formteilen mit ungleichmäßig verteilten, dickwandigen Bereichen, die mit mindestens einem Einlauf (4, 44) zum Zuführen eines unter Druck stehenden Gases verbunden sind.

(2) In den Formhohlraum (13) wird geschmolzener thermoplastischer Kunststoff (19) eingebracht, und zwar dergestalt, dass der Formhohlraum (13) vollständig mit Kunststoff (19) gefüllt wird.

(3) In den Kunststoff (19), der sich innerhalb des Formhohlraumes (13) befindet, wird unter Druck stehendes Gas eingebracht.

(4) Das Gas wird eingebracht nach dem Füllen (des Kunststoffs in den Formhohlraum) und während der Kunststoff (19) im Formhohlraum (13) abkühlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraumes (13) aufweist.

(5) Das Gas fließt nur innerhalb des Kunststoffes (19), der die dickwandigen Bereiche (3) ausbildet, und den unmittelbar angrenzenden Zonen des Kunststoffformteils.

(6) Das Gas dringt in die dickwandigen Bereiche (3) ein und hebt dadurch das Schrumpfen des Kunststoffs (19) auf und formt gasgefüllte Bereiche innerhalb des Kunststoffs (19).

(7) Das Gas innerhalb der gasgefüllten Bereiche (3) wird während des Abkühlstadiums des Pressvorganges unter Druck gelassen, bis das Formteil selbständig die Form, die durch die Formhohlraumoberfläche vorgegeben ist, beibehalten kann.

Der Beklagten ist in ihrer Auffassung zuzustimmen, dass die Lehre des Klagepatents voraussetzt, dass das Gas alsbald, nachdem die Kunststoffschmelze in den Formhohlraum eingebracht ist, in den Kunststoff eingeblasen wird:

Bereits der Anspruchswortlaut lässt an diesem Verständnis keinen ernstlichen Zweifel. Namentlich das Merkmal (4) befasst sich näher mit dem Zeitpunkt, zu dem das Gas in den Kunststoff eingeführt werden soll. Es schreibt – zunächst – vor, dass das Einblasen des Gases „nach dem Füllen des Kunststoffes in den Formhohlraum„ geschieht. Mit dieser Angabe wird eine erste Festlegung vorgenommen, die den aus der Sicht des Klagepatents frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Gasbeaufschlagung des Kunststoffes umschreibt. Diesem Teil des Merkmals (4) wird auch dann noch Rechnung getragen, wenn zwischen dem Einbringen der Kunststoffschmelze und dem Gaseintritt längere Zeit vergeht. Anders verhält es sich mit der – zweiten – Festlegung für den Gaseintritt in den Kunststoff, die im Merkmal (4) niedergelegt ist und die dahin geht, dass das Einbringen des Gases in die dickwandigen Bereiche des Formlings erfolgt, „während der Kunststoff im Formhohlraum abkühlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraumes aufweist„. Aus dem die Erfindung erläuternden Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Seite 5 unten) entnimmt der Fachmann, dass die Abkühlung der Kunststoffschmelze (an den Oberflächen des Formhohlraumes) und dadurch bedingt die Schrumpfungsneigung augenblicklich nach dem Einfüllen der Schmelze in den Formhohlraum einsetzt. AaO heißt es:

„Die Form weist einen Formhohlraum auf, der mit Harz durch Einspritzen von geschmolzenem Kunstharz in den Formhohlraum gefüllt wird. Das sich innerhalb des Formhohlraumes befindende Harz beginnt sofort abzukühlen und zu schrumpfen. Während des Abkühlens und Schrumpfens des Harzes wird unter Druck stehendes Gas in den Formhohlraum vom Einlassbereich eingebracht.„

Wenn Merkmal (4) bei dieser Sachlage verlangt, dass das Gas „während„ des Abkühlens und Schrumpfens des Kunststoffes zum Einsatz gebracht wird, so kann dies – wie der Fachmann unschwer erkennt – nicht dahin aufgefasst werden, dass das Gas irgendwann während des – sich insbesondere in den dickwandigen Bereichen des Formlings über eine gewisse Zeitspanne erstreckenden – Abkühl- und Schrumpfungsprozesses in den Kunststoff eingeführt wird. Eine solche – rein sprachlich-philologisch vielleicht denkbare – Deutung verbietet sich im Zusammenhang mit der technischen Lehre des Klagepatents ersichtlich deshalb, weil für die erhaltenen Spritzgußteile eine Oberflächenqualität gefordert wird, die nur dann erzielt werden kann, wenn der Kunststoff nach dem Befüllen des Hohlraumes über den gesamten Abkühlvorgang hinweg in Anlage an der Oberfläche des Formhohlraumes gehalten wird. Es ist eine technische Selbstverständlichkeit und liegt für den Fachmann unmittelbar auf der Hand, dass brauchbare Spritzgußteile demgegenüber nicht erhalten werden, wenn zu Beginn des sich an das Befüllen des Formwerkzeuges anschließenden Abkühlens keine Vorsorge für eine hinreichende Anlage getroffen ist. In einem solchen Fall würde nämlich das der Oberfläche des Formhohlraumes benachbarte Kunststoffmaterial infolge der von außen nach innen einsetzenden Abkühlung zwangsläufig unter Verringerung seines Volumens erstarren, und die daraus resultierenden Oberflächendefizite könnten nachträglich nicht mehr dadurch korrigiert werden, dass zu einer späteren Zeit das im äußeren Bereich der dickwandigen Abschnitte nicht mehr verformbare (weil bereits erstarrte) Kunststoffmaterial druckbeaufschlagt wird. Zum Erhalt einwandfreier Spritzgußteile ist es deswegen von elementarer Bedeutung, dass das Kunststoffmaterial vom Beginn des Abkühl- und Schrumpfungsprozesses an in Anlage an der die Gestalt des Formlings vorgebende Oberfläche des Formhohlkörpers bleibt. Da der Formhohlraum erfindungsgemäß nicht mit einem Überschuss an Kunststoffschmelze beschickt wird, sondern – im Gegenteil – vorgesehen ist, dass der Formhohlraum (lediglich) vollständig mit Kunststoff gefüllt wird (Merkmal 2), kann der sich in den dickwandigen Bereichen als erstes auf der äußeren Oberfläche einstellende Schrumpfungseffekt nicht durch einen von der Kunststoffschmelze selbst ausgehenden Druck unterbunden werden. Es muss vielmehr – ein anderes Mittel kommt nicht in Betracht – das in den Kunststoff einzubringende und unter Druck stehende Gas sein (Merkmal 3), welches erfindungsgemäß Gewähr dafür bietet, dass der Kunststoff zuverlässig in Kontakt mit der Oberfläche des Formhohlraumes gehalten wird. Soweit Merkmal (4) vor diesem Hintergrund fordert, dass das Gas in den Kunststoff eingebracht wird, „während der Kunststoff im Formhohlraum abkühlt und Schrumpfungsneigung aufweist„, gibt dies dem Fachmann die eindeutige Anweisung, die Gaseinbringung von dem Moment an vorzusehen, in dem nach dem Füllen des Kunststoffs in den Formhohlraum die Abkühlung und Schrumpfungsneigung, deretwegen Vorkehrungen zu treffen sind, auftritt. Die Gaseinbringung hat dementsprechend zu beginnen, sobald das Einführen der Kunststoffschmelze in den Formhohlraum beendet ist – womit eine von dem Kunststoff als solchen ausgehende Druckbeaufschlagung zum Erliegen kommt und an seiner Stelle eine andere Druckquelle (sic.: das in den Kunststoff einzubringende Gas) wirksam werden muss. Allein unter der erwähnten zeitlichen Prämisse kann sich auch der im Merkmal (6) vorausgesetzte Effekt einstellen, dass nämlich das Gas als Folge seines Eindringens in die dickwandigen Bereiche des Formlings das Schrumpfen des Kunststoffes aufhebt.

Dass das Klagepatent aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsfachmannes eine Einbringung des Druckgases unmittelbar im Anschluss an die Befüllung des Formhohlraumes mit Kunststoff lehrt, findet einen nachhaltigen Beleg auch in der Würdigung, die das Klagepatent in der das „Y III – Verfahren„ betreffenden deutschen Patentschrift 39 13 xxx der Beklagten erfahren hat. In Spalte 3 Zeilen 47 bis 57 ist das EP 0 289 xxx als vorbekannter Stand der Technik wie folgt abgehandelt:

„Um diese Schwierigkeiten zumindest teilweise zu überwinden, wurde in der Druckschrift EP 0 289 xxx A2 vorgeschlagen, im Falle der Erzeugung von Kunststoffhohlkörpern mit unterschiedlichen Querschnitten den Formhohlraum zunächst vollständig mit plastifiziertem Kunststoffmaterial zu füllen und unmittelbar nach dieser Füllung den erforderlichen Nachdruck zur Kompensation der beim Abkühlen des Kunststoffmaterials zwangsläufig auftretenden Schwindung mittels eines in das Innere des Kunststoffmaterials eingeblasenen druckbeaufschlagten Gases zu erzeugen.„

In dem gleichen Sinne hat das Bundespatentgericht in seiner Einspruchsbeschwerdeentscheidung vom 9. Dezember 1994 (8 W (pat) 20/93) zu dem deutschen Patent 39 13 109 den Unterschied zum Gegenstand des Klagepatents darin gesehen, dass erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den Wänden des Formhohlraumes Druckgas zum Austreiben der noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffkörpers eingesetzt wird (Seite 11 unten).

Über welche Dauer die Gaseinbringung aufrecht zu erhalten ist, lässt sich dem Anspruchswortlaut des Klagepatents gleichfalls mit hinreichender Klarheit entnehmen. Merkmal (7) ordnet an, dass der Gasdruck während des Abkühlvorganges solange fortzudauern hat, bis das Kunststoffmaterial in einem solchen Maße erstarrt ist, dass das herzustellende Formteil selbständig (d.h. ohne unterstützenden Gasdruck) die durch die Hohlraumoberfläche vorgegebene Form beibehalten kann.

II.

Von der – unter I. erläuterten – technischen Lehre des Klagepatents macht das streitbefangene „Y III – Verfahren“ der Beklagten keinen Gebrauch.

Nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 7, K 8) zeichnet sich das streitbefangene „Y III – Verfahren„ – in Übereinstimmung mit der Einlassung der Beklagten – dadurch aus,

 dass der Formhohlraum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze gefüllt wird,

 dass im Anschluss daran zur Kompensation der abkühlungsbedingten Schwindung des Kunststoffmaterials weitere Schmelze in den Formhohlraum nachgedrückt wird,

 und zwar so lange, bis die an den Formhohlraumwänden anliegende Kunststoffschmelze zu einem hinreichend stabilen, selbsttragenden Kunststoffkörper erstarrt ist,

 und dass erst danach der Kunststoff mit einem Druckgas beaufschlagt wird, um in den dickwandigen Bereichen die dort noch schmelzflüssige Seele auszutreiben und einem Materialschwund weiter entgegen zu wirken.

Unter derartigen Umständen fehlt es an einer Verwirklichung der Merkmale (4), (6) und (7).

1.
Merkmal (4) sieht – wie dargelegt – vor, dass sogleich nach dem Beschicken des Formhohlraumes mit Kunststoff Druckgas eingeblasen wird, um den abkühlungsbedingt einsetzenden Schwund des Kunststoffmaterials auszugleichen. Bei dem streitbefangenen „Y III – Verfahren„ wird zwar Druckgas eingesetzt, allerdings zu einem von der technischen Lehre des Klagepatents abweichenden Zeitpunkt, weil die sich zu Beginn der Abkühlung einstellende Schrumpfung des Kunststoffvolumens nicht durch Gas, sondern durch ein Nachdrücken überschüssiger Kunststoffschmelze unterbunden wird. Es ist aufgrund dessen – entgegen der Anweisung des Merkmals (6) – auch nicht das Gas, welches im Bereich der dickwandigen Abschnitte des Formlings das Schrumpfen aufhebt, sondern nachgedrücktes Kunststoffmaterial und Druckgas. Schließlich hält die Gasbeaufschlagung nicht – wie im Merkmal (7) gelehrt – an, bis das Formteil selbständig die durch die Hohlraumoberfläche vorgegebene Form beibehalten kann. Vielmehr wird mit der Einbringung des Druckgases erst begonnen, wenn der Formling zu einem hinreichend stabilen, selbsttragenden Kunststoffkörper erstarrt ist.

Im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 hat die Klägerin dem entgegen gehalten, es sei nach dem in der Klagepatentschrift abgehandelten Beispiel 1 bevorzugt, zwischen dem Befüllen des Formhohlraumes und dem Beginn der Druckgasbeaufschlagung einen Zeitraum von 2 Sekunden vergehen zu lassen, und hiervon ausgehend geltend gemacht, dass das angegriffene Verfahren dem Wortsinn des Patentanspruchs 1 entspreche. Diese Argumentation verfängt aus einem doppelten Grund nicht. Zum einen ist bereits fraglich, ob die das Beispiel 1 betreffenden Darlegungen der Klagepatentschrift (Seite 13) überhaupt in dem von der Klägerin verfochtenen Sinne verstanden werden können. AaO heißt es:

„Das plastifizierte Polycarbonatharz wurde in den Formhohlraum durch den Einlass (4) mit einem Einspritzdruck von 28 kg pro m2 eingespritzt, um den Formhohlraum zu füllen. Nach zwei Sekunden wurde unter Druck stehendes Stickstoffgas durch den gleichen Einspritzeinlass (4) mit 30 kg pro Square-Meter eingespritzt.„

Der zitierte Beschreibungstext kann ebensogut – und sogar naheliegender – dahin aufgefasst werden, dass sich die Zeitangabe von zwei Sekunden auf den Beginn des Befüllvorganges bezieht, so dass die Aussage getroffen wird, dass das vollständige Füllen des Formhohlraumes mit Kunststoff innerhalb einer Zeit abgeschlossen war, die es erlaubt, zwei Sekunden nach dem Start des Füllvorganges mit dem Einführen des Druckgases zu beginnen. Für dieses Verständnis spricht zum einen die Tatsache, dass das Füllen des Hohlraumes mit Kunststoff nach der eigenen Einlassung der Klägerin im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 – in Abhängigkeit von der Größe des zu fertigenden Formteils – typischerweise binnen zwei bis zehn Sekunden geschieht, so dass die Erwähnung von zwei Sekunden im Beschreibungstext als durchaus praxisrelevante Füllzeit erscheint. Zum anderen ist gänzlich unklar, welchen Sinn es machen sollte, bei einer überdies bevorzugten Verfahrensführung, wie sie das Beispiel 1 beschreibt, mit der Druckbeaufschlagung nach dem vollständigen Befüllen des Formhohlraumes – ohne erkennbaren Grund – zwei Sekunden abzuwarten. Letztlich kann alles dies aber auf sich beruhen. Selbst wenn nämlich angenommen wird, dass sich die besagten zwei Sekunden auf den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Hohlraumbefüllung und dem Beginn der Druckbeaufschlagung beziehen, fehlt es vorliegend an einem Tatsachenvortrag der Klägerin dahingehend, dass bei dem von der Beklagten praktizierten Verfahren in eben dieser Weise verfahren wird. Im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass beim „Y III – Verfahren„ vom vollständigen Befüllen des Formhohlraumes bis zum Einführen des Druckgases nicht mehr als zwei Sekunden vergehen. Auf Nachfrage hat die Klägerin jedoch eingeräumt, dass es sich insoweit um bloße Vermutungen ihres auf dem betroffenen technischen Gebiet erfahrenen Managing Direktors handelt. Auf welche Überlegungen sich die Vermutung stützt, hat die Klägerin nicht erläutert. In ihr kann deswegen auch keine Tatsachenbehauptung gesehen werden, mit der die Klägerin ihrer Darlegungslast zum Verletzungstatbestand ordnungsgemäß nachkommen könnte. Im Übrigen hat die Beklagte das Vorbringen der Klägerin ausdrücklich bestritten.

2.
Ob eine Verfahrensführung wie die angegriffene dieselben erfindungswesentlichen Wirkungen hervorbringt, wie sie einer wortsinngemäßen Vorgehensweise eigen sind, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits auf sich beruhen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann auf der Grundlage seines Fachwissens im Prioritätszeitpunkt (28.04.1987) und bei Orientierung an der im Patentanspruch 1 des Klagepatents offenbarten technischen Lehre zu der Erkenntnis gelangen kann, dass eine Abwandlung, wie sie bei dem angegriffenen Verfahren verwirklicht ist, im Sinne der Erfindung gleichwirkend ist.

Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten. Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt für jeden erkennbar den Schutzbereich. Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform zum Schutzbereich genügt demgemäß nicht, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, müssen darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH, WRP 2002, 558, 559 – Schneidmesser I, m.w.N.). Hieran fehlt es im Entscheidungsfall.

Patentanspruch 1 hält den Fachmann in den Merkmalen (2), (4), (6) und (7) ausdrücklich dazu an, als Druckmittel ausschließlich Gas zu verwenden, und zwar in der Weise, dass das Gas in die dickwandigen Bereiche des Formlings eingeführt wird. In der Klagepatentschrift (Seite 5 erster Absatz) wird zudem die aus dem Stand der Technik geläufige Möglichkeit erörtert, den notwendigen Oberflächenkontakt mit der Innenwand des Formhohlraumes durch die unter entsprechendem Druck eingebrachte Kunststoffschmelze herbeizuführen. AaO heißt es:

„Ein Verfahren, bei dem versucht wird, diese Art des Krümmens zu vermeiden, besteht darin, einen hohen Einspritzdruck des geschmolzenen Kunststoffes während des Gießens beizubehalten. Jedoch ist dieses „Vermeidungsverfahren„ nicht befriedigend, da z.B. das Kühlen der Einlassbereiche oder der dünnen Wände in der Nähe der Einlassbereiche schneller stattfindet als bei den anderen Flächen und somit die Druckwirkung auf die gewünschten Bereiche nicht entsprechend erreicht wird. Herkömmliches Spritzgießen erhöht ferner das nach außen Krümmen des Formteils, da selbst wenn der Kunststoffeinspritzdruck um den Einlass herum hoch ist, die Druckwirkung in Relation zum Abstand vom Einlass abnimmt und dies Unterschiede bei der volumetrischen Schrumpfung proportional zu Unterschieden bei der Druckwirkung verursacht.„

Gerade der zuletzt genannte Gesichtspunkt einer in ihrem Ausmaß ungewissen Druckentfaltung in einlassfernen Bereichen des Formhohlraumes muss den Fachmann davon abhalten, die sich mit dem Einfüllen des Kunststoffes in die Spritzgussform augenblicklich einstellende Materialschrumpfung auch nur über einen Teil ihres zeitlichen Verlaufs durch Aufrechterhalten des Einpressdrucks auf die Kunststoffschmelze zu unterbinden. Nach den Belehrungen, die er durch die Klagepatentschrift erhält, würde der Fachmann nämlich durch eine dahingehende Maßnahme Gefahr laufen, dass in den dem Einlass abgewandten Abschnitten des Formhohlraumes kein ausreichender Druck aufgebaut wird, der sicherstellt, dass das Kunststoffmaterial während des Beginns der Abkühlung zuverlässig an der Oberfläche des Hohlraumes anliegt und somit in der gewünschten Form und Position auf seiner Außenseite erstarrt. Dieses Risiko ist ersichtlich nicht hinnehmbar, weil sich bei einer unzureichenden Druckentfaltung in den Peripheriebereichen als Folge der mit der Abkühlung einhergehenden Schrumpfung des Kunststoffmaterials Oberflächenmängel einstellen würden, die im nachhinein nicht mehr beseitigt werden könnten.

Dagegen, dass die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise sich in naheliegender Weise aus der Klagepatentschrift erschließt, spricht im Übrigen auch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 1994, in der es auf den Seiten 12 f. heißt:

Bei dem Verfahren nach EP 0 289 xxx A2 bleibt … die gesamte Schmelzmasse während des Erstarrens im Formhohlraum. Der Fachmann … entnimmt dieser Druckschrift, dass er durch das Vollfüllen des Formhohlraumes mit flüssiger Schmelze und das darauffolgende Einbringen von Druckgas in das Innere des Kunststoffhohlkörpers während des Erstarrens ein Produkt mit hervorragendem Aussehen und ohne Änderungen der Formhaltigkeit der Oberfläche gegenüber der Form erhalten kann (…). Um davon ausgehend zum Patentgegenstand (sic.: der DE 39 13 xxx) zu gelangen, müsste der Fachmann das Gas erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den Wänden des Formhohlraumes einbringen, und damit die noch schmelzflüssige Seele des Kunststoffkörpers in eine Nebenkavität austreiben. Er müsste also erkennen, dass sich das Gas nicht nur dazu eignet, beim Schrumpfen sich ausbildende Hohlräume zu formen und zu bilden, sondern auch dazu, einen Teil der Schmelze aus dem Formhohlraum wieder auszutreiben. Eine solche Vorgehensweise mit Gas als die Schmelze austreibendes Medium ist aber im Stand der Technik ohne Vorbild.„

Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was an der Richtigkeit dieser Darlegungen, die sich die Kammer zu eigen macht, zweifeln ließe. Unbehelflich ist insbesondere der Hinweis darauf, dass die Beklagte das deutsche Patent 39 13 xxx in einem derzeit anhängigen Nichtigkeitsverfahren (4 Ni 25/03) selbst nur noch eingeschränkt verteidige und das parallele europäische Patent 0 393 xxx lediglich mit einer gegenüber dem Anspruch 1 des Patents 39 13 1xx beschränkten Fassung zur (bestandskräftigen) Erteilung geführt habe. Beide Sachverhalte könnten als Indiz gegen das Naheliegen der sich aus dem erteilten Anspruch 1 des deutschen Patents 39 13 xxx ergebenden Abwandlung nur dann gelten, wenn die Beschränkung ihren Grund gerade in der durch das Klagepatent offenbarten Lehre finden würde. Derartiges behauptet die Klägerin indessen selbst nicht und erschließt sich auch nicht aus dem im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 überreichten Schriftsatz der Beklagten vom 23. Dezember 2004. Dessen Inhalt legt – im Gegenteil – die Annahme nahe, dass die Beschränkung im Nichtigkeitsverfahren nicht wegen des Klagepatents, sondern wegen eines anderweitigen Standes der Technik (FR 1 145 441 und JP 50-74660) erfolgt ist. Ähnliches gilt bezüglich des parallelen europäischen Patents 0 393 xxx, auf dessen Deckblatt – über die im Erteilungsverfahren des DE 39 13 xxx berücksichtigten Entgegenhaltungen hinaus – weiterer Stand der Technik (EP 0 321 xxx, EP 0 424 xxx) verzeichnet ist, der Anlass zu der eingeschränkten Anspruchsfassung gegeben haben kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.