Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2005, Az. 4b O 456/04
Rechtsmittelinstanz: 2 U 108/05
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland
1. Scharniereinrichtungen mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen einer Tür befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem Türflügel (2) der Tür befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die Dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist (DE 44 21 xxx);
2. Türbänder, mit einem türflügelseitigen Halteteil (4), das am Türflügel fest anbringbar ist, einem Flügelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen am türflügelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Halteteil (4) oder am Flügelteil (5) angeordnet ist, und einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Flügelteil (5) bzw. am Halteteil (4) angeordnet ist und in der die halteteil- bzw. flügelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikalrichtung der Türflügelebene fixiert aufnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gleitschiene (13) und die Gleitschienenaufnahme (10) so ausgebildet sind, dass die Gleitschiene (13) in Dickenrichtung des Türflügels fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist (DE 196 42 xxx);
3. Türscharniere (1) zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem flügelseitigen Türband (4) das ein flügelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das flügelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriß aufweist, dass eine exzentrisch im flügelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahmeöffnung (15) für den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriß aufweist, und dass der größte Außendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses der Aufnahmeöffnung (15) des flügelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht (DE 196 42 xxx);
4. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (5) an einem Türrahmen, mit einem türgelenkseitigen Flügelteil (3) und einem türflügelseitigen Halteteil (2), an dem das Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem Türflügel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des türflügelseitigen Halteteil (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (8) mit Vorsprüngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer Türflügelkante (16) in einer Türflügelhauptfläche (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (9) mit Vorsprüngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der Türflügelkante (16) in einer Türflügelrahmenfläche (14) ausgebildet sind (DE 196 42 xxx);
5. Türbänder zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (4) an einem Türrahmen (2), mit einem türflügelseitigen Türbandteil (5), dass einerseits fest am Türflügel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das türflügelseitige Türbandteil (5) auf seiner dem Türflügel (4) zugewandten Außenfläche (10) Vorsprünge (11, 12) aufweist, die in im Türflügel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenförmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im Türflügel (4) hintergreifbar ist (DE 197 32 xxx);
6. Türscharniere mit einem Rahmenband (4), das an einem Türrahmen (3) befestigbar ist, einem Flügelband (10) das fest in einem Türflügel (2) verbindbar ist, einer Schwenkachse (9), an der das Rahmenband (4) und das Flügelband (10) zueinander verschwenkbar gelagert sind, und einem Aufnahmeteil (18), das am Türflügel (2) befestigbar ist und an dem das Flügelband (10) in Breitenrichtung des Türflügels (2) verstell- und fixierbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (18) aus Stahl ausgebildet ist (DE 198 51 xxx);
7. Befestigungsvorrichtungen zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens einer Tür, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder flügelrahmenseitigen Bestandteil eines Türgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Flügelrahmen angeordnet ist, einem Füllstück (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17) mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen Füllstück (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in Längsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine größere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das Füllstück (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem Füllstück (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen Längsrichtung (30) bewegbar ist (DE 100 06 xxx);
gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind;
b) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
Der Kläger war in dem Zeitraum vom 4.6.1993 bis zum 31.1.2001 als Leiter des technischen Büros bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte stellt Tür- und Fensterbeschläge her. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kam es zur Entwicklung von neun Erfindungen, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die Beklagte die aus der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle ersichtlichen Schutzrechte erhalten hat (Anlage CBH 2):
Hinsichtlich der Nummern 1 – 8 der vorstehend wiedergegebenen Tabelle ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger jedenfalls Miterfinder gewesen ist.
Mit Schreiben vom 14.02.2000 bat der vorprozessuale Rechtsbeistand des Klägers die Beklagte um eine Festsetzung der Vergütung für die streitgegenständlichen Erfindungen. Mit Schreiben vom 21.02.2000 (Anlage CBH 5) setzte die Beklagte die Vergütung für den Zeitraum bis einschließlich 1999 auf eine Summe von 12.544,– DM fest. Mit diesem Schreiben teilte sie dem Kläger die nachfolgend wiedergegebenen Umsatzzahlen mit.
Dieser Vergütungsfestsetzung widersprach der Kläger. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter sich wegen Auskunftserteilung erneut an die Beklagte gewandt hatte, teilten die Patentanwälte der Beklagten dem Kläger für den Zeitraum von 1999 bis 2003 Auskünfte mit, deren Inhalt sich aus den von der Beklagten als Anlage CBH 4 zur Gerichtsakte überreichten Computerausdrucken ergeben, auf die verwiesen wird.
Der Kläger behauptet, der von der Beklagten als Miterfinder genannte Mitarbeiter Bartels sei lediglich ein technischer Zeichner gewesen, dessen Aufgabe darin bestanden habe, die Ideen und Gedanken des Klägers zeichnerisch umzusetzen. Hinsichtlich der aus der obigen Darstellung ersichtlichen Erfindung Nummer 9 sei der als Miterfinder benannte Mitarbeiter A bei dem dort bezeichneten Projekt mit der Entwicklung befasst gewesen. Dieser habe für die erforderliche Scharniervorrichtung, bei der auch eine Exzenterverstelleinrichtung vorgesehen war, ein Problem mit der Formgebung dieses Exzenters gehabt. Die hierauf bezogene Lösung, die Eingang in das entsprechende Patent gefunden habe, sei auf ihn, den Kläger, zurückzuführen. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass die bislang von der Beklagten erteilten Auskünfte mit Ausnahme der zu der Erfindung mit der laufenden Nummer 7 unzureichend seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Auskunftserteilung wie erkannt zu verurteilen.
Darüber hinaus hat er beantragt,
die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen hinsichtlich
Scharniervorrichtungen zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Rahmen, einer Zarge oder dergleichen mit zumindest zwei Scharnierbändern (1, 2), von denen eines (1) eine Höhenverstelleinrichtung (6) zur vertikalen Verstellung des Türflügels in bezug auf den Rahmen, die Zarge oder dergleichen aufweist, zu welcher Höhenverstelleinrichtung (6) ein Exzenter (7) gehört, der mit einer Exzenterscheibe (8) in einer Ausnehmung (9) eines türflügelseitigen Scharnierlappens (10) sitzt und durch dessen Drehung der türflügelseitige Scharnierlappen (10) des die Höhenverstelleinrichtung (6) aufweisenden Scharnierbands und damit der Türflügel in Vertikalrichtung in Bezug auf den Rahmen, die Zarge oder dergleichen verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Exzenter (7) der Höhenverstelleinrichtung (6) am Umfang seiner in der Ausnehmung (9) des türflügelseitigen Scharnierlappens (10) aufgenommenen Exzenterscheibe (8) abgeflachte Abschnitte (12) aufweist (DE 199 51 xxx).
Daneben hat der Kläger zunächst beantragt,
festzustellen, dass für den Anteilsfaktor die Wertzahlsumme 11 anzusetzen ist.
Nach entsprechendem Hinweis der Kammer hat der Kläger diesen Antrag zurückgenommen.
Die Beklagte, die der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt hat,
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass sie die von ihr –unstreitig- geschuldeten Auskünfte mit den vorzitierten Schreiben bereits erfüllt habe. Darüber hinausgehende Auskünfte könne der Kläger nicht begehren, insbesondere könne er keine Gewinnangaben verlangen, da dies für eine festzustellende Vergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unüblich sei. Zudem bestehe hinsichtlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten ein besonderes Geheimhaltungsinteresse. Aus technischen Gründen sei es ihr nicht möglich, die konkreten Nettoumsätze der betroffenen Gegenstände für das Jahr 2004 mitzuteilen. Schließlich habe der Kläger zu der Erfindung Nr. 9 (Scharniervorrichtung) keinen erfinderischen Beitrag geleistet. Diese Entwicklung sei alleine auf ihren Mitarbeiter A zurückzuführen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Auskunftsbegehren des Klägers ist überwiegend begründet nämlich bzgl. der Erfindungen 1 – 7. Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB. Hinsichtlich der Erfindungen Nr. 8 und 9 ist die Auskunftsklage unbegründet.
I.
Die Beklagte hat die Diensterfindungen des Klägers in Anspruch genommen. Der Kläger kann daher zur Feststellung der ihm für die in Anspruch genommenen Erfindungen zustehenden Vergütung nach § 9 ArbEG Auskünfte von der Beklagten verlangen.
1.
Dies bezieht sich auf die Erfindungen 1. – 8. (wobei die Reihenfolge und Nummerierung der oben wiedergegebenen Anlage CBH 2 beibehalten wird). Für diese Erfindungen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger jedenfalls Miterfinder ist. Eine solche Miterfinderstellung ist aber für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches ausreichend. Die Bewertung der einzelnen Anteile der beteiligten Erfinder an der Gesamtlösung ist erst von Belang, wenn die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung festzustellen ist.
Hinsichtlich der Erfindung, die zur Erteilung des deutschen Patents 199 51 155 (Anl. K 15, lfd. Nr. 9) geführt hat, hat der Kläger demgegenüber nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass er einen erfinderischen Beitrag zu der Lösung dieses Patents geleistet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Miterfindereigenschaft hat derjenige, der eine Mitberechtigung an einer Erfindung in Anspruch nimmt. Zwar besteht grundsätzlich ein Indiz für die Miterfindereigenschaft, wenn der Arbeitgeber den fraglichen Arbeitnehmer als Miterfinder benannt hat; vorliegend ist dieses Indiz aber nicht durchgreifend, da unbestritten geblieben ist, dass der Kläger selber die jeweiligen Erfindungen als Leiter des technischen Büros an die Patentanwälte weitergeleitet hat. In diesem Fall kann nicht vermutet werden, dass der Kläger auch tatsächlich Miterfinder ist (vgl. Kammer, JustGE 5, 100 -Geschäftsführer – Erfindung II).
Bei der Erfindung, die das fragliche Türscharnier zum Gegenstand hat, macht die Beklagte geltend, dass der als Zeuge benannte Mitarbeiter A Alleinerfinder gewesen sei. Zum Beleg hierfür legt die Beklagte mit dem Anlagenkonvolut CBH 35 zwei technische Zeichnungen aus Februar 1999 vor, die von A angefertigt wurden und deren erstes Blatt eine Exzenterverstellvorrichtung eines Türscharniers zum Gegenstand haben. Die Zeichnung ist Bestandteil der Figur 1 des Patentes `155, und der dargestellte Exzenter ist auch Merkmal des Patentanspruchs 1 geworden. Unbestritten geblieben ist, dass der Mitarbeiter A die Entwicklung des fraglichen Türscharniers betrieben hat. Der Kläger macht lediglich geltend, dass Herr A im Rahmen einer Beweisaufnahme werde bestätigen müssen, dass die Abflachungen des gezeichneten Exzenters von ihm dem Kläger, stammten. A habe ein Problem mit der zuvor gegebenen Eiform der Exzenter gehabt, die vorgenommenen Abflachungen gingen auf ihn den Kläger, zurück, womit dieses Problem gelöst gewesen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Miterfinderschaft des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers substantiiert zu begründen. Es hätte vielmehr einer –unter Darstellung des zeitlichen Ablaufs- detaillierten Schilderung des genauen Vorganges bedurft, in welchem Stadium der Entwicklung der Zeuge A ein Problem mit der Form des Exzenters gehabt habe und in welchem Entscheidungsfindungsprozess dann die Lösung gefunden worden sein soll. Dass die Abflachungen auf den Kläger „zurückgehen“, ist nicht nachvollziehbar; dieses „Zurückgehen“ könnte auch bedeuten, dass es sich bei diesen Exzentern um betriebsinternen Stand der Technik gehandelt haben könnte, der von A eigenständig zur Problemlösung für das spezifische Türscharnier herangezogen worden ist. Auch dies würde keine Miterfinderstellung des Klägers für die konkrete Ausgestaltung des fraglichen Türscharniers begründen.
2.
Der Kläger kann über die von der Beklagten bereits erteilten Angaben hinaus die aus dem Tenor ersichtlichen weitergehenden Auskünfte verlangen.
Die gesteigerte Rechenschaftspflicht des Arbeitgebers bei der Vergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG findet ihre Grundlage in Treu und Glauben in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus ab, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5,6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss. Im Falle der Inanspruchnahme korrespondiert hiermit die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfindervergütung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (§ 12 ArbEG). Die Rechnungslegung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer insoweit die Prüfungsmöglichkeit eröffnen, ob die festgesetzte Vergütung im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und seinen eigenen Vergütungsinteressen darstellt. Hierzu muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, den konkreten betrieblichen Nutzen der Diensterfindung festzustellen.
Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs. Inhalt und Umfang dieses Anspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen Grund und Höhe des (Vergütungs-)anspruchs zu differenzieren: Soll der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, ist der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs dagegen der Arbeitnehmer (BGH, GRUR 2002, 149, 153 – Wetterführungspläne II; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. § 12 RN 169).
Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt für die von dem Kläger begehrten Auskünfte im einzelnen das Folgende:
a)
Angaben über die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und –zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen kann der Kläger begehren, was zwischen den Parteien grundsätzlich auch nicht im Streit steht. Die von der Beklagten bislang erteilten Auskünfte sind nicht ausreichend. Zum einen sind einzelne Lieferungen erst ab dem Jahr 1999 mitgeteilt. Darüber hinaus wurden dem Kläger mit Schreiben vom 21.2.2000 (vgl. oben Anl. CBH 5) lediglich ganz pauschal und ohne im Ansatz nachvollziehbar zu sein Umsatzzahlen für die Jahre 1997 – 1999 mitgeteilt. Die zeitlich erste Erfindung (lfd. Nr. 5) wurde bereits am 17.6.1994 angemeldet. Auskünfte für die Jahre von 1994 bis 1997 fehlen völlig.
Eine Ausnahme zu dem Vorstehenden ist für die Erfindung mit der laufenden Nr. 8 zu machen. Hierzu hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilt, dass sie diese Erfindung bislang nicht benutzt habe und auch nicht zu benutzen beabsichtige. Insoweit kann der Kläger keine weitergehenden Auskünfte begehren, da solche nicht gemacht werden können.
Weiterhin hat die Beklagte im letzten Schriftsatz geltend, es sei aus technischen Gründen nicht möglich, für das Jahr 2004 die konkreten Nettoumsätze zu ermitteln. Dies ist im Hinblick auf die Buchführungspflichten der Kaufleute nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass dies einen gewissen zusätzlichen Aufwand mit sich bringt, wenn EDV-Probleme bestehen, gleichwohl wird dies von der Beklagten zu leisten sein. Jedenfalls braucht sich der Kläger nicht auf irgendwelche Schätzungen einzulassen (gerade auch im Hinblick darauf, dass es sich um den jüngsten Abrechnungszeitraum handelt).
b)
Der Kläger kann auch Auskünfte über die bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, die Entstehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren begehren. Neben der für die Frage der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung entscheidenden Bewertung der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers sowie des von der Arbeitgeberin geleisteten Beitrags ist maßgeblich auch die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne berechenbar, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden kann. Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist (BGH, GRUR 2002, 801, 802 – Abgestuftes Getriebe). Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg lässt sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es eines Hilfskriteriums. In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet. Dieses Kriterium wird in Arbeitnehmererfindervergütungsverfahren regelmäßig angewendet, weswegen im vorbereitenden Auskunftsverfahren alle diejenigen Auskünfte verlangt werden können, die zur Ermittlung der zwischen vernünftigen Parteien vereinbarten Lizenz erforderlich sind. Neben den Umsatzzahlen kann darüber hinaus auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zu treffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der „Lizenznehmer“ durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (BGH, a.a.O., S. 803). Dies mag für freie Erfindungen unüblich sein, da der Arbeitnehmer in diesen Fällen durch sein eigenes Verwertungsrecht den Wert der Erfindung ermitteln kann, diese Möglichkeit besteht für den Erfinder einer in Anspruch genommenen Diensterfindung aber gerade nicht. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls auf der Grundlage der Behauptung des Klägers, dass die von ihm (mit-) getätigten Erfindungen für den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten maßgeblich gewesen sind, nicht von der Hand zu weisen, dass gedachte Lizenzvertragsparteien im Hinblick auf die Bedeutung der Erfindungen dem Rechnung tragende hohe Lizenzsätze vereinbart hätten, vorausgesetzt, die „Lizenznehmerin“ hätte kalkulatorisch festgestellt, dass sich nicht nur geringe Gewinne mit den Erfindungen realisieren lassen würden. Dies rechtfertigt aber vorliegend gerade, dass die Beklagte auch die erzielten Gewinne mitteilen muss. Da dem Arbeitnehmer die für die Vergütungsberechnung relevanten Unterlagen so vorgelegt werden müssen, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruches überprüfen kann (Bartenbach /Volz, a.a.O., RN 172), hat die Beklagte vorliegend auch die ergänzenden Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren mitzuteilen. Denn nur mit solchen ergänzenden Angaben ist eine Überprüfung des mitgeteilten Gewinns überhaupt möglich. Insoweit ist vorliegend noch anzumerken, dass die bisherigen Auskünfte gem. Anl. CBH 4 gänzlich unzureichend sind, da sie nicht im Ansatz nachvollzogen werden können. Zwar greifen die seitens des Klägers geäußerten Bedenken, dass der Unterschied zwischen Fertigungskosten und Herstellungskosten nicht erklärt sei, nicht durch (es handelt sich bei letzterem um die Addition der Positionen Material- und Fertigungskosten), insgesamt ist die pauschale Mitteilung von Kosten für Vertrieb und Verwaltung (V+V) aber nicht hinzunehmen, da dies nicht im Ansatz nachvollzogen werden kann.
Soweit die Beklagte sich auf Geheimhaltungsinteressen beruft, da der Kläger nunmehr bereits vor langer Zeit aus ihrem Betrieb ausgeschieden ist, war dem nicht zu entsprechen, da der diesbezügliche Vortrag gänzlich ohne Substanz geblieben ist. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Kläger in einem Konkurrenzverhältnis zur Beklagten steht oder die ernstzunehmende Gefahr bestünde, dass Informationen aus diesem Rechtsstreit an Dritte weitergegeben würden, die dies zum Nachteil der Beklagten verwenden könnten. Der Anspruch auf Benennung der Geschäfte, die von / mit Konzerngesellschaften getätigt wurden, konnte zuerkannt werden, da die Beklagte –allerdings nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung – mitgeteilt hat, dass keine solchen Geschäfte existierten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 92 Abs. 1 und, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, aus § 269 Abs. 3 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.