4b O 259/04 – Rammpuffer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 406

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2005, Az. 4b O 259/04

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des am 17.08.2000 angemeldeten deutschen Patents 100 40 xxx (Klagepatent), dessen Erteilung am 14.08.2002 bekannt gemacht wurde.

Das Klagepatent betrifft Rammpuffer zur Anbringung an Verladerampen, Überladebrücken und dergleichen.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Rammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, Überladebrücken und dergleichen mit den folgenden Bestandteilen:
a) einem ersten, im Querschnitt C-profilförmigen vertikal erstreckten Teil (4) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl, das am unteren Ende geschlossen ist;
b) einem zweiten, im Querschnitt hutprofilförmigen, vertikal erstreckten Teil (5) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl, dessen Seitenflansche (11) im ersten Teil (4) benachbart zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet sind und dessen Stege (13) sich aus dem ersten Teil (4) heraus erstrecken, wobei das hutprofilförmige Teil (5) in Richtung der Stege (13) bewegbar ist;
und
c) einem innerhalb des ersten und zweiten Teiles (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem Dämpfungsmaterial, insbesondere Gummi.“
Der Kläger ist darüber hinaus eingetragener Inhaber des am 1.08.2001 angemeldeten und am 16.09.2004 eingetragenen Gebrauchsmusters 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster), welches aus der europäischen Patentanmeldung 01 11 8xxx.x abgezweigt wurde und das die innere Priorität des Klagepatents in Anspruch nimmt.

Schutzanspruch 1 des neben dem Klagepatent geltend gemachten Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:

„Rammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, Überladebrücken und dergleichen mit den folgenden Bestandteilen:
a) einem ersten, im Querschnitt C-profilförmigen Teil (4) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl;
b) einem zweiten hutprofilförmigen Teil (5) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl, dessen Seitenflansche (11) im ersten Teil (4) benachbart und relativ beweglich zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet sind und dessen Stege (13) sich aus dem ersten Teil (4) heraus erstrecken;
und
c) einem innerhalb des ersten und zweiten Teiles (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem Dämpfungsmaterial, insbesondere Gummi.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 aus beiden Schutzrechten veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte, die früher Rammpuffer nach dem Klagepatent von dem Kläger bezogen hat, stellt her, benutzt und vertreibt Rammpuffer, deren konkrete Ausgestaltung sich aus der nachfolgend in Ablichtung wiedergebenen Figur 1 des deutschen Patents 103 58 xxx, dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist und welches am 5.12.2003 angemeldet und dessen Erteilung am 4.05.2005 veröffentlicht wurde, ergibt (Anlage CBH 8, Seite 6):

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verwirkliche mit diesem Rammpuffer die technische Lehre der Klageschutzrechte in äquivalenter Weise. Er nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

Rammpuffer zur Anbringung an Verladerampen, Überladebrücken und dergleichen herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

welche die folgenden Bestandteile besitzen:

a) ein erstes profilförmiges, vertikal erstrecktes Teil aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl, das am unteren Ende geschlossen ist;

b) ein zweites profilförmiges, vertikal erstrecktes Teil aus hartem, stoßfestem Material, insbesondere Stahl, dessen Seitenabschnitte benachbart zu den Seitenabschnitten des ersten Teils angeordnet sind, wobei sich die Seitenabschnitte des ersten und zweiten Teils nach Art einer Schwalbenschwanzführung umklammern und das zweite Teil in Richtung der Seitenabschnitte des ersten Teils bewegbar ist;
und

c) einen innerhalb des ersten und zweiten Teiles angeordneten Kern aus elastisch verformbarem Dämpfungsmaterial, insbesondere Gummi;

insbesondere, wenn das zweite profilförmige Teil eine sich über das erste profilförmige Teil erstreckende Deckplatte aufweist

und/oder

das erste profilförmige Teil mit Befestigungsmitteln versehen ist,

2. ihm (dem Kläger) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter I. 1. aufgeführten Handlungen seit dem 14.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von dem Kläger zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14.09.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Die von ihr aufgefundene Lösung für die Ausgestaltung eines Rammpuffers beruhe auf einem eigenen erfinderischen Schritt, was seine Bestätigung darin finde, dass sie hierfür ein Patent erhalten habe. In diesem werde der Rammpuffer des Klägers ausführlich gewürdigt. Der Fachmann könne den Anspruchswortlauten der Klageschutzrechte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die – in naheliegender Weise – zu einer solchen abweichenden Konstruktion führen würden, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform realisiert worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten hergestellten, vertriebenen und benutzten Rammpuffer verwirklichen die technische Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise.

I.

1.
Das Klagepatent betrifft Rammpuffer zur Anbringung an Verladerampen,
Überladebrücken und dergleichen.

Bei der Beladung oder Entladung von Lkw an Laderampen besteht das Problem, dass der entsprechende Lkw möglichst nahe an die Kante der Verladerampe heranfahren muss, ohne diese zu berühren. Dies stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten, da die Fahrer infolge einer fehlerhaften Abschätzung der Entfernung ihre Lkw rückwärts gegen die Verladerampe fahren, was zu Beschädigungen an der Bausubstanz führen kann. Um solche Beschädigungen zu vermeiden, ist es in dem im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik bekannt gewesen, starre Puffer aus Holz oder Gummi an der Verladerampe zu befestigen. Diese Lösungen haben sich aber als unvorteilhaft erwiesen, da sie zum einen nur geringe Kräfte aufnehmen können und zum anderen schnell beschädigt sind. Weiterhin sind Pufferelemente bekannt gewesen, bei denen Stoßdämpfer oder federnde Elemente zur Absorption der Stoßkräfte verwendet werden. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass diese Anordnungen keine Niveauanpassung an das Verladefahrzeug ermöglichen. Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, einen Rammpuffer zu schaffen, der bei einfacher Ausgestaltung und kostengünstiger Herstellung einen besonders sicheren Schutz gegen auftretende Kräfte bietet.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Rammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, Überladebrücken und dergleichen mit folgenden Bestandteilen:

2. Ein erstes, im Querschnitt C-profilförmiges, vertikal erstrecktes Teil (4) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl, das am unteren Ende geschlossen ist.

3. Ein zweites im Querschnitt hutprofilförmiges, vertikal erstrecktes Teil (5) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl,

a) die Seitenflansche (11) des zweiten Teils (5) sind im ersten Teil (4) benachbart zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet;

b) die Stege (13) des zweiten Teils (5) erstrecken sich aus dem ersten Teil (4) heraus;

c) das hutförmige Teil (5) ist in Richtung der Stege (13) bewegbar.

4. Einen innerhalb des ersten und zweiten Teils (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem Dämpfungsmaterial.

Mit einer Rampe der erfindungsgemäßen Art wird durch die Umhüllung mit einem harten stoßfesten Material verhindert, dass das die Stoßkräfte absorbierende Dämpfungsmaterial durch die heranfahrenden Lkw beschädigt wird. Hierdurch wird eine wesentlich größere Lebensdauer erreicht, als beispielsweise Rampen aus Gummi oder anderem elastischem Material sie haben. Die konkrete Ausgestaltung der beiden (Außen-) Teile verhindert, dass es bei dem Ein- und Ausfahren des Puffers zu Verkantungen kommen kann, da das hutförmige Profil von dem C- förmigen Profil umgriffen und geführt wird.

2.
Das Klagegebrauchsmuster befasst sich mit dem gleichen Gegenstand wie das Klagepatent. Unter Zugrundelegung derselben Aufgabenstellung sieht das Klagegebrauchsmuster zur Lösung dieser Aufgabe in seinem Schutzanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Rammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, Überladebrücken und dergleichen mit folgenden Bestandteilen:

2. Ein erstes C-profilförmiges Teil (4) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl.

3. Ein zweites hutprofilförmiges Teil (5) aus hartem stoßfestem Material, insbesondere Stahl,

a) die Seitenflansche (11) des zweiten Teils (5) sind im ersten Teil (4) benachbart zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet;

b) die Stege (13) des zweiten Teils (5) erstrecken sich aus dem ersten Teil (4) heraus;

c) die Seitenflansche (11) des hutförmigen Teils (5) sind relativ beweglich zu den Seitenflanschen (10) des ersten Teils (4).

4. Einen innerhalb des ersten und zweiten Teils (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem Dämpfungsmaterial, insbesondere Gummi.

Das Klagegebrauchsmuster führt in seiner Beschreibung der Erfindung in Abschnitt (0012) aus, dass vorstehend eine Ausführungsform beschrieben wurde,
„bei der das C-profilförmige erste Teil stationär angeordnet wird, während das zweite hutprofilförmige Teil hierzu beweglich ist. Die Stoßbelastung wird dabei vom zweiten Teil aufgenommen. Natürlich liegt auch die umgekehrte Lösung vollständig im Rahmen der Erfindung, dass nämlich das hutprofilförmig ausgebildete zweite Teil stationär angebracht wird, während das C-profilförmige erste Teil hierzu beweglich ist und die zu dämpfende Stoßbelastung aufnimmt.“

Im Hinblick auf die Erteilung des Klagepatents mag auch vor dem Hintergrund des im vorliegenden Rechtsstreit eingeführten weiteren Standes der Technik davon ausgegangen werden, dass das Klagegebrauchsmuster schutzfähig ist. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass die oben zitierte Ergänzung hinsichtlich der Reihenfolge der Anordnung der beiden Teile bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen des Klagepatents enthalten war, so dass von einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs nicht ausgegangen werden kann, was auch von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Es kann gerade auch im Hinblick auf die beiden Entgegenhaltungen CBH 1 (US-Patent 5, 658, 633) und CBH 3 (europäisches Patent 0 88 986),die beide Stoßfangvorrichtungen zum Gegenstand haben, nicht festgestellt werden, dass diese zum Stand der Technik gehörenden Schutzrechte -jedes für sich genommen- sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 offenbart. Es fehlt beiden Entgegenhaltungen bereits augenscheinlich an der konkreten Ausgestaltung der beiden aus stoßfestem Material gefertigten Teile sowie deren Anordnung zueinander. Dass und wie der Fachmann auf der Basis dieser Entgegenhaltungen ohne eigenen erfinderischen Schritt zu der Ausgestaltung des Klagegebrauchsmusters gelangen konnte, ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Ein solches naheliegendes Auffinden der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung einer eigenen erfinderischen Leistung, die zu der angegriffenen Ausführungsform geführt haben soll, auch nicht erkennbar.

3.
Der Unterschied zwischen dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster besteht darin, dass das Klagepatent vorsieht, dass das C-profilförmige Teil an der Verladebrücke oder dergleichen befestigt wird, weswegen Merkmal (3.C) verlangt, dass das hutförmige Teil in Richtung (d.h. längs) der Stege bewegbar ist. Für dieses Verständnis spricht auch die Beschreibung des Klagepatents (Spalte 2, Zeilen 2 bis 8), in der es heißt, dass eines der Außenteile, nämlich das „im Querschnitt C-profilförmig ausgebildete, vertikal erstreckte Teil, (…) bei Inbetriebnahme des Rammpuffers an der Laderampe, der Überladebrücke etc. montiert (wird). Das andere Außenteil, nämlich das im Querschnitt hutprofilförmige, vertikal erstreckte Teil, ist relativ zu dem fest angebrachten Teil beweglich.“

Dem gegenüber wählt das Klagegebrauchsmuster in seinem Merkmal 3 C eine andere Formulierung, nach der die Seitenflansche des hutförmigen Teils relativ beweglich zu den beiden Flanschen des ersten Teils sind. Weiterhin läßt das Klagegebrauchsmuster mit Rücksicht auf den oben zitierten Beschreibungstext gleichermaßen eine umgekehrte Anordnung zu, bei der der hutförmige Teil stationär an der Verladerampe angebracht und der C-profilförmige Teil beweglich ist.

II.

Die soeben dargestellte Abweichung der beiden Klageschutzrechte macht für die Frage der Schutzrechtsverletzung keinen Unterschied. Auch unter Zugrundelegung der – weiteren – Fassung des Klagegebrauchsmusters kann eine Verletzung der technischen Lehre der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausführung nicht festgestellt werden.

1.
a)
Eine wortsinngemäße Benutzung kommt – wie auch der Kläger einräumt – nicht in Betracht.

Wird das feststehende Bauteil als erstes Teil des Rammpuffers angesehen, so fehlt diesem bereits die C-profilartige Form und es weist auch keine Seitenflansche auf. Das zweite (bewegliche) Teil ist weder hutförmig, noch besitzt es Seitenflansche und es weist auch keine Stege auf, die sich „aus“ dem ersten Teil des Rammpuffers erstrecken.
Wird umgekehrt, – wie es das Klagegebrauchsmuster zulässt – das bewegliche Bauteil als erstes Teil des Puffers betrachtet, so mag dieser Ausgestaltung zwar noch eine C-Profilform zugeschrieben werden können, aber auch hier fehlt es an dem Vorhandensein von Seitenflanschen. Eben so wenig verfügt das feststehende zweite Teil des Rammpuffers über Seitenflansche, und schließlich existieren auch keine Stege des stationären ersten Teils, die sich „aus“ dem ersten beweglichen Bauteil erstrecken.

2.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich vorliegend aber auch eine äquivalente Verwirklichung der Merkmale der Klageschutzrechte nicht feststellen.

Ungeachtet der Frage der Gleichwirkung, die zu Gunsten des Klägers angenommen werden kann, lässt sich nicht feststellen, dass der Durchschnittsfachmann des Prioritätstages (17.08.2000), wenn er sich an der in den Ansprüchen der Klageschutzrechte umschriebenen Erfindung orientiert, naheliegend zu der bei der angegriffenen Ausführungsform gegebenen Abwandlung gelangen konnte. Da Anknüpfungspunkt für die Überlegungen des Fachmanns die Patentansprüche sind, kann nicht argumentiert werden, die Erfindung lehre einen Rammpuffer, bei dem zwei starre Bauteile relativ zueinander verschoben werden, wobei die Bewegungsdämpfung über ein zwischen den beiden Bauteilen angeordnetes nachgiebiges Dämpfungselement bewerkstelligt wird. Einen derart allgemeinen Inhalt haben die Ansprüche der Klageschutzrechte nicht. Im Gegenteil legen sie sich auf eine ganz bestimmte Konstruktionsanordnung fest, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass sowohl das erste wie das zweite Teil des Puffers mit – einander benachbarten – Seitenflanschen ausgestaltet sind, wobei die benachbarten Seitenflansche relativ zueinander beweglich sind. Die betreffenden Anweisungen der Ansprüche sind keinesfalls zufällig und beliebig. Der Fachmann erkennt beim Studium der Beschreibungstexte vielmehr, dass sie mit Bedacht vorgesehen sind und innerhalb der Aufgabenstellung der Klageschutzrechte „einen besonderen sicheren Schutz gegen auftreffende Kräfte zu bieten“ (Spalte 2, Zeilen 60 bis 61 (Anlage K 1)); Spalte 1 Abs. 0004), eine spezielle Funktion zu erfüllen haben. In der allgemeinen Beschreibung (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 36 bis 53; Anlage K 11, Spalte 2/3 Abs. 008) heißt es:
„Im montierten Normalzustand des erfindungsgemäß ausgebildeten Rammpuffers liegen die Seitenflansche des im Querschnitt hutprofilförmigen, vertikal erstreckten zweiten Teiles innen an den Seitenflanschen des im Querschnitt C-profilförmigen, vertikal erstreckten ersten Teiles an. Das innen vorgesehene Dämpfungskissen füllt dabei im wesentlichen den gesamten Raum innerhalb des ersten und zweiten Teiles aus. Wird das hutprofilförmige zweite Teil durch Aufbringung einer Stoßbelastung auf dessen Basisflansch in das C-profilförmige erste Teil hineinbewegt, bewegen sich die Seitenflansche des zweiten Teiles von den Seitenflanschen des ersten Teiles weg. Die Seitenflansche des zweiten Teiles sowie dessen Basisflansch treffen dabei auf das Dämpfungskissen (Kern), das auf diese Weise zusammen gepresst wird und dadurch die Einwärtsbewegung des zweiten Teils verzögert und zum Stillstand bringt. Auf diese Weise wird die aufgebrachte kinetische Energie vernichtet.“

Nach der dem Fachmann gegebenen allgemeinen Erläuterung der Erfindung tragen mithin die Seitenflansche, weil sie neben dem Basisflansch einen weiteren Kontaktbereich mit dem Dämpfungsmaterial zur Verfügung stellen, zur angestrebten Stoßdämpfung bei.

Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, wie der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zu der Auffassung gelangen könnte, dass er auf die Seitenflansche, ohne den erfindungsgemäßen Erfolg zu gefährden, verzichten könnte. Entgegen der von dem Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung erkennt der Fachmann offenkundig, dass Aufgabe der Seitenflansche des zweiten Teiles ist, zusätzlichen Druck auf das Dämpfungskissen auszuüben. Die konkrete Ausgestaltung der beiden Teile bezweckt gerade nicht den im Termin geltend gemachten Sinn, dass diese Teile gegen ein Auseinanderfallen gesichert werden müssen, wenn sie in einem Zustand sind, in dem kein Druck durch ein heranfahrendes Fahrzeug auf sie ausgeübt wird. Der in der Aufgabenstellung angesprochene sichere Schutz bezieht sich ausdrücklich auf einen sicheren Schutz der Verladerampe gegen auftreffende Kräfte und gerade nicht einen sicheren Schutz gegen das Auseinanderfallen der beiden stoßfesten Rammpufferteile.

Der Fachmann gelangt insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens, dass der Kläger mit dem Ausdruck aus dem Taschenbuch für den Maschinenbau, Dubbel, 1953, 11. Auflage, Seite 653 als Anlage K 10 präsentiert hat, zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform. Die dortige Textstelle bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen Flachführungen und Schwalbenschwanzführungen, die dort als geeignete Führungsmittel für Schlitten bezeichnet sind, die sich auf einer vorgeschriebenen Bahn bewegen sollen. Die Rammpuffer nach den Klageschutzrechten werden im Gegensatz zu den im Dubbel beschriebenen Führungen aber gerade nicht entlang den Seitenflanschen geführt, sondern erhalten eine Führung in Richtung der Stege, die ein Verkanten der beiden Teile während des Zusammendrückens des Rammpuffers verhindern sollen.
Gerade diese Führungsmöglichkeit wird aber bei der angegriffenen Ausführungsform weitgehend aufgegeben. In den Fällen, in denen die Rammpuffer der Beklagten durch Krafteinwirkung zusammengedrückt werden, wird die seitliche Führung nahezu vollständig aufgegeben.

Schließlich spricht für die vorstehend dargelegte Auffassung der Kammer der Umstand, dass die Beklagte für exakt die Konstruktion, gegen die der Kläger sich wendet, ein eigenes Patent erteilt bekommen hat. Die dortige technische Lehre befasst sich auch nicht mit einer –einer Patentverletzung nicht entgegenstehenden- Weiterentwicklung eines nicht erfindungsgemäßen Merkmals. Das Patent der Beklagten stellt vielmehr vor dem ausführlich gewürdigten Hintergrund des Klagepatents eine andere Konstruktion eines Rammpuffers vor, die –was sich aus dem Umstand der Erteilung ergibt- sachkundig vom Deutschen Patent- und Markenamt als erfinderische Leistung bewertet wurde. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob –wie der Kläger meint- die Beklagte in der Beschriebung ihrer Patentanmeldung der technischen Lehre des Klagepatents Nachteile in unzutreffender Weise zugeschrieben hat, denn der Prüfer des Patent- und Markenamtes ist in seiner Prüfung der Frage, ob eine Entwicklung einen erfinderischen Schritt darstellt, nicht an die Bewertung des Anmelders gebunden sondern frei.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.