4b O 396/04 – Wickelträger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 421

Landgericht Düsseldorf
Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 396/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 136/05

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Wickelträger zur Aufnahme von Garnen, mit rotationssymmetrischem Körper, dessen Außenfläche eine das Garn tragende Oberfläche bildet, mit an einem Ende axial vorstehendem Bund mit einer Fadenreservenut und einer am anderen Ende befindlichen Aufnahme für den Bund,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen der Wickelträger an dem die Aufnahme aufweisenden Ende einen Zusatzbund aufweist, der radial zur Aufnahme nach innen versetzt in seinen äußeren Abmessungen den Innenabmessungen des am anderen Ende befindlichen Bundes entspricht, wobei der Zusatzbund axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme oder darüber hinaus reicht;

2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.10.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

 der Beklagte zu 3) nur für solche Benutzungshandlungen zur Rechnungslegung verpflichtet ist, die bis zum 12.04.2005 begangen worden sind.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) auf Handlungen beschränkt, die bis zum 12.04.2005 begangen worden sind und der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Schadenersatzverpflichtung gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) haftet.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.

V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 300.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 €.

VI.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist jedenfalls seit dem 14.10.2004 ausschließliche Lizenznehmerin an dem europäischen Patent 0 623 xxx, das einen Wickelträger betrifft. Das Klagepatent, das u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt und dessen Erteilung am 3.07.1996 veröffentlicht worden ist, beruht auf einer Anmeldung vom 16.01.1993, mit der eine Priorität vom 25.01.1992 in Anspruch genommen worden ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Wickelträger (1, 21) zur Aufnahme von Garnen, mit rotationssymmetrischem Körper (9), dessen Außenfläche eine das Garn tragende Oberfläche (7) bildet, mit an einem Ende axial vorstehendem Bund (4) mit einer Fadenreservenut (6) und einer am anderen Ende befindlichen Aufnahme (2) für den Bund (4),

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass der Wickelträger (1, 21) an dem die Aufnahme (2) aufweisenden Ende einen Zusatzbund (3) aufweist, der radial zur Aufnahme (2) nach innen versetzt in seinen äußeren Abmessungen den Innenabmessungen des am anderen Ende befindlichen Bundes (4) entspricht, wobei der Zusatzbund (3) axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme (2) oder darüber hinaus reicht.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Der Beklagte zu 1) war aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 6.07.2004 vorläufiger Insolvenzverwalter und ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 1.10.2004 endgültiger Konkursverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2), hinsichtlich der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, ist die Komplementärin der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte zu 3) war in der Zeit vom 6.10.2001 bis 12.04.2005 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen.

Die Beklagte zu 1) hat während ihrer geschäftlichen Tätigkeit Wickelträger hergestellt und vertrieben, wie sie aus dem als Anlage K 8 überreichten Musterstück ersichtlich sind. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die besagten Wickelträger wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Mit Vertrag vom 27.10.2004 hat der Beklagte zu 1) die gesamten Assets der Gemeinschuldnerin veräußert. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin haben zum Veräußerungsgegenstand auch im Warenvorrat noch vorhandene Wickelträger der angegriffenen Ausführungsform sowie diesbezügliche Herstellungsformen gehört.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Den von der Klägerin zunächst gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Vernichtungsanspruch (betreffend die patentverletzenden Wickelträger sowie die ausschließlich zu deren Herstellung bestimmten Formwerkzeuge) haben die Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zu 1) geltend gemacht hat, infolge des Veräußerungsgeschäftes nicht mehr im Besitz der genannten Gegenstände zu sein. Ihren ursprünglich für die Zeit seit dem 3.08.1996 geltend gemachten Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch hat die Klägerin auf die Zeit seit dem 14.10.2004 und hinsichtlich des Beklagten zu 3) zusätzlich auf die Zeit bis zu seiner Ablösung als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (12.04.2005) beschränkt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

wie erkannt, jedoch mit der Maßgabe, dass die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten festgestellt werden soll, und ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt.

Der Beklagte zu 1) hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise,

a) ihnen einen umfassenden, auch die nicht gewerblichen Abnehmer einschließenden Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;
b) den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der Nichtigkeitsklage auszusetzen;
c) ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte zu 2) ist im Verhandlungstermin vom 11.10.2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten gewesen.

Die Klägerin beantragt mit Rücksicht darauf,

gegenüber der Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Die Beklagten zu 1) und 3) verteidigen sich im Wesentlichen damit, dass eine Begehungsgefahr nicht bestehe und sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist weitestgehend begründet. Aufgrund der Säumnis der Beklagten zu 2) ist ihr im zuerkannten Umfang gegenüber der Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil und gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) durch streitiges Urteil zu entsprechen.

I.

Aufgrund der Säumnis der Beklagten zu 2) ist der Sachvortrag der Klägerin als unstreitig zu behandeln, dass die Beklagte zu 2) patentverletzende Wickelträger in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben hat. Aufgrund der vorgekommenen Verletzungsfälle ist die Beklagte zu 2) der Klägerin, die nach ihrem Vorbringen jedenfalls seit dem 14.10.2004 Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent und insofern aktivlegitimiert ist, zur Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Aus dem – gerichtsbekannten – Umstand, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) mangels Masse abgelehnt worden ist, lässt sich zwar schließen, dass die Beklagte zu 2) derzeit nicht mehr werbend auftritt. Die durch die begangenen Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr wird hierdurch jedoch nicht ausgeräumt. Sie könnte vielmehr allein durch eine ausreichend vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden, welche die Beklagte zu 2) jedoch nicht abgegeben hat. Da die Beklagte zu 2) an den Patentverletzungshandlungen ein mindestens fahrlässiges Verschulden trifft, haftet sie der Klägerin ferner auf Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 2) zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte zu 2) im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Dabei war der Beklagten zu 2) – von Amts wegen – hinsichtlich ihrer Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

II.

Aufgrund derselben rechtlichen Erwägungen ist die Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 3) gerechtfertigt. Die Klägerin selbst hat dessen Rechnungslegungs- und Schadenersatzverpflichtung zutreffend auf die Zeit seiner Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 2) beschränkt.

III.

Zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist schließlich auch der Beklagte zu 1). Unstreitig hat er den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, der patentverletzende Wickelträger und zugehörige Herstellungsformen umfaßt hat, mit Vertrag vom 27.10.2004 veräußert. Der Beklagte zu 1) hat damit patentverletzende Vorrichtungen angeboten und vertrieben. Nachdem der Beklagte zu 1) dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2005 nicht widersprochen hat, ist ferner davon auszugehen, dass der Erwerber ein im Inland ansässiges Unternehmen ist. Durch die Übergabe der Herstellungsformen hat der Beklagte zu 1) mithin einen Beitrag geleistet, der es dem Erwerber ermöglicht, patentverletzende Vorrichtungen herzustellen. Dies rechtfertigt es, den Urteilsausspruch auch auf eben diese Handlungsform zu erstrecken. Nachdem auch der Beklagte zu 1) keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, besteht auch ihm gegenüber aufgrund der Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr. Die übrigen Klageansprüche ergeben sich aus den unter I. dargelegten Erwägungen.

IV.

Anlass, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (§ 148 ZPO). Die anhängige Nichtigkeitsklage bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.

1.
Die europäische Patentanmeldung 0 201 826 ist in der Patentschrift eingehend gewürdigt und von der sachkundigen Erteilungsbehörde als nicht patenthindernd beurteilt worden.

2.
Die neu entgegengehaltene PCT-Anmeldung WO 80/02 832 lässt die Vernichtung des Klagepatents ebenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit erwarten.

Aufgabe der Erfindung des Klagepatents ist es, einen Wickelträger mit Fadenreserve so auszugestalten, dass er mit anderen Wickelträgern (insbesondere zum Zwecke des Färbens) axial übereinandergestapelt werden kann, ohne dass die Gefahr einer Fadenbeschädigung besteht. Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende Merkmalskombination vor:

(1) Der Wickelträger (1, 21) besitzt einen rotationssymmetrischen Körper (9).

(2) Die Außenfläche des Körpers (9) bildet eine das Garn tragende Oberfläche (7).

(3) Der Wickelträger (1, 21) besitzt an einem Ende einen axial vorstehenden Bund (4) mit einer Fadenreservenut (6).

(4) Der Wickelträger besitzt ferner eine am anderen Ende befindliche Aufnahme (2) für den Bund (4).

(5) Der Wickelträger weist an dem die Aufnahme (2) aufweisenden Ende einen Zusatzbund (3) auf.

(6) Der Zusatzbund (3) ist radial zur Aufnahme (2) nach innen versetzt.

(7) Der Zusatzbund (3) entspricht in seinen äußeren Abmessung den Innenabmessungen des am äußeren Ende befindlichen Bundes (4).

(8) Der Zusatzbund (3) reicht axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme (2) oder darüber hinaus.

Aus der PCT-Anmeldung WO 80/02 832 ist – wie deren nachfolgend eingeblendete Figur 1 verdeutlicht und die Klägerin auch einräumt – ein Wickelträger mit den Merkmalen (1) bis (2), (4) bis (8) bekannt.

Aus der nachstehenden Darstellung (Anlage N 4c)

ergibt sich, wie der offenbarte Wickelträger mit anderen axial übereinandergestapelt wird.

In der Entgegenhaltung weder beschrieben noch gezeigt ist eine Fadenreservenut. Die Beklagten zu 1) und 3) meinen nun, dass es für den Durchschnittsfachmann nahegelegen habe, sich die Frage zu stellen, ob die – alle sonstigen Merkmale des Klagepatents aufweisende – Vorrichtung nicht ebenfalls mit einer vielfach gebräuchlichen Fadenreserve ausgestattet werden kann. Der Fachmann sei hierbei durch die gattungsbildende europäische Patentanmeldung 0 201 826 unmittelbar angeleitet worden, eine solche Fadenreservenut am Ende des axial vorstehenden Bundes (4) vorzusehen.

Diese Überlegungen sind nach Auffassung der Kammer keineswegs zwingend. Mit Recht hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 11.10.2005 darauf hingewiesen, dass es das Anliegen der PCT-Anmeldung WO 80/02832 ist, den Wickelträger so auszugestalten, dass das Färbemittel, welches unter hohem Druck sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen durch die Wickelträger geführt wird, nicht zwischen zwei aneinandergrenzenden Spulen hindurchtreten kann und damit wirkungslos bleibt. Bei dem vorbekannten Wickelträger ist die Anordnung an den beiden Enden des Wickelträgers, die später die Verbindung schaffen, deshalb so getroffen, dass sich eine wirkungsvolle Abdichtung zwischen den zusammengesteckten Spulen ergibt. In dem das Ausführungsbeispiel betreffenden Beschreibungstext ist insofern ausgeführt, dass der axial vorstehende Bund (4) so in den Aufnahmebereich (6, 7) gesteckt ist, dass sich zwischen den zwei Zylinderoberflächen (4, 6) eine Dichtung ergibt, so dass die Färbeflüssigkeit nicht zwischen die Spulen eindringen kann. Aufgrund dieser ausdrücklich vorgesehenen und im Mittelpunkt der Offenbarung stehenden Dichtungswirkung ist es mehr als fraglich, ob der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen zu der Überlegung finden kann, eben diese Dichtungsanordnung zu beseitigen zu dem Zweck, auf dem Ende des axial vorstehenden Bundes (4) eine Fadenreservenut vorzusehen, die verlangt, dass die korrespondierende Aufnahmeöffnung so erweitert wird, dass der Faden ohne Klemmung und Beschädigungsgefahr herausgeführt werden kann.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 91a, 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs hätte die Klägerin obsiegt, weil der Beklagte zu 1) im Besitz patentverletzender Wickelträger und ausschließlich zu ihrer Herstellung vorgesehener Formen war (§ 140 a PatG).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zu 1) und 3) ist unbegründet. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass eine Vollstreckung den Beklagten zu 1) und 3) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.