4a O 273/04 – Mixer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 355

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. November 2005, Az. 4a O 273/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 132/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 749 xxx, welches am 21.06.1995 angemeldet und dessen Anmeldung am 27.12.1996 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24.01.2001. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europäischen Patents (nachfolgend Klagepatent) steht in Kraft. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Das Klagepatent betrifft einen in einem Rohr angeordneten Mischer aus mindestens einem Mischelement oder einem Mischkörper. Es handelt sich um einen statischen Mischer, dessen Mischelemente sich während des Mischvorgangs nicht bewegen. Das Mischen verschiedener Flüssigkeiten oder Gase wird bei einem statischen Mischer vielmehr typischerweise durch die Anordnung ortsfester Mischelemente, die durch Umlenkelemente ein Labyrinth bilden, bewirkt. Statische Mischer werden heutzutage innerhalb eines weiten Anwendungsspektrums benutzt, z. B. zur Wasserbehandlung, Zusammenführung chemischer Stoffe oder für die Polymerpolymerisation. In der Regel handelt es sich um Einwegartikel aus Plastik, die nach ihrem Gebrauch weggeworfen werden.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Statischer Mischer mit mehreren in einem Rohr (10) hintereinander angeordneten Mischelementen (1,1´), die quer zur Strömungsrichtung angeordnet Umlenkscheiben (30,30´) mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4,4´) sowie Teilumlenkscheiben (3,3´) aufweisen, wobei auf der Zu- und Abströmseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg (2,2´) vorgesehen ist, der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und – in Strömungsrichtung gesehen – jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt.“

Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen.

Die nachfolgend abgebildeten Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der beanspruchten Lehre anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Explosionszeichnung eines statischen Mischers gemäß der Erfindung mit zwei Mischelementen (Zweilöcher-Variante), Figuren 2 bis 4 Varianten zum Mischelement der Figur 1, Figuren 5a,b Mischelemente mit zwei Trennstegen pro Abschnitt (Dreilöcher-Variante), Figur 6 einen Längsschnitt zu Mischelementen, Figuren 7a,b Umlenkscheiben zu Mischelementen mit drei Trennstegen (Vierlöcher-Variante) und die Figur 8 Mischelemente zu einem quadratischen Rohr.

Figuren einfügen

Die Beklagten zu 1) und zu 2), deren Direktoren die Beklagten zu 3) und 4) sind, bieten in Deutschland gemeinsam unter der Produktbezeichnung X1 – X3 (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen) in unterschiedlichen Größen an. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen ist hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit diskutierten Fragen identisch. Es sind aus sechs Bauteilen – zwei dreieckige Platten und vier keilförmige Teilkörper – bestehende statische Mischer. Jeweils zwei der keilförmigen Teilkörper sind um 90o gegeneinander verdreht und bilden aneinandergesetzt ein (Teil-)Umlenkelement. Die Rückseite des Elements weist zu der Vorderseite sowohl hinsichtlich der Längs- als auch der Querebene einen spitzen Winkel auf. Die dreieckigen Platten bilden Trennstege, die über die Teilkörper hinausgehen. Zur weiteren Erläuterung der angegriffenen Ausführungsformen legte die Klägerin als Anlage K3 eine Kopie einer Preisliste, als Anlage K5 ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform, als Anlage K6 eine mit Bezugsziffern versehene schematische Zeichnung eines einzelnen Mischelements und als Anlage K15 eine mit Maßangaben versehene schematische Zeichnung vor. Die Beklagten reichten vergrößerte Modelle der angegriffenen Ausführungsformen und als Anlagen B10 und B11 Fotografien dieser ein. Auf sämtliche dieser Anlagen wird Bezug genommen. Nachfolgend werden die erste Seite der Anlage K3, die Anlagen K6 und K15 und die Anlage B10 wiedergegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hilfsweise beruft sie sich auf eine äquivalente Verwirklichung.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

statische Mischer mit mehreren in einem Rohr hintereinander angeordneten Mischelementen, die quer zur Strömungsrichtung angeordnet Umlenkscheiben mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkscheiben aufweisen, wobei auf der Zu- und Abströmseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg vorgesehen ist, der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und – in Strömungsrichtung gesehen – jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt,

in der Deutschland anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

2. Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I, 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.1.1997 begangenen haben, und zwar – unter Angabe der Produktbezeichnungen und der Teilenummern –
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu d) nur für die Zeit ab dem 24.2.2001 zu machen sind.

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
1. der Klägerin für die Zeit vom 27.1.1997 bis zum 23.2.2001 begangenen Handlungen Entschädigung zu zahlen und
2. der Klägerin für die Zeit ab dem 24.2.2001 begangenen Handlungen Schadenersatz zu zahlen.

Hinsichtlich des Antrages zu I. 1) beantragt die Klägerin hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
statische Mischer mit mehreren in einem Rohr hintereinander angeordneten Mischelementen, die quer zur Strömungsrichtung angeordnet Umlenkelemente mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkelemente aufweisen, wobei auf der Zu- und Abströmseite jedes Umlenkelements mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg vorgesehen ist, der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und – in Strömungsrichtung gesehen – jedes Umlenkelement die Ausnehmungen des nachfolgenden Umlenkelements abdeckt,
wobei die Teilumlenkelemente jeweils durch zwei um 90o gegeneinander verdrehte im Wesentlichen keilförmige Teilkörper gebildet sind und
wobei in Fließrichtung gesehen die Länge der Umlenkelemente im Verhältnis zur Rohrbreite
– kleiner als 0,7 ist (1. Hilfsantrag),
– kleiner als 0,6 ist (2. Hilfsantrag),
– kleiner als 0,5 ist (3. Hilfsantrag).

in der Deutschland anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stellen eine Verwirklichung des Klagepatents in Abrede. Eine wortsinngemäße Verletzung komme nicht in Betracht, da die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen, dem Umlenken dienenden keilförmigen Teilkörper keine Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne des Klagepatents darstellten. Das Klagepatent fordere eine Scheibe im Sinne eines flaches Bauteils, dessen Ober- und Unterseite parallel zueinander sind. Eine äquivalente Verletzung sei mangels Gleichwirkung mit der im Klagepatent beschriebenen Vorrichtung, die (nur) ein Volumen- und Materialanteil der Mischelemente von 10 bis 20 % des Rohrvolumens fordere, nicht gegeben. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen vielmehr exakt den im Klagepatent als zu überwindender Stand der Technik beschriebenen Anteil von 26 % des Rohrvolumens auf, was nicht verwunderlich sei, da die Umlenkkeile dem Stand der Technik entsprächen. Aus diesem Grund sei es für den Fachmann beim Lesen der Klagepatentschrift auch nicht naheliegend gewesen, die dort vorgesehenen Umlenkscheiben durch die Umlenkkeile der angegriffenen Ausführungsformen zu ersetzen. Vorsorglich erheben die Beklagten den „Formstein“-Einwand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung nach den Artt. 2, 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 PatG, §§ 242, 259 BGB und Art. II § 1 IntPatÜG nicht zu. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

I.
Die Erfindung betrifft einen Mischer, der in einem Rohr angeordnet ist und der mindestens ein Mischelement oder einen Mischkörper umfasst.
Der Klagepatentschrift zufolge ist aus der US-PS 3 051 453 ein Mischer bekannt, der sich aus einer linearen Anordnung von Mischelementen zusammensetzt, die als „Multiflux-Mischkörper“ bezeichnet werden. Dieser Multiflux-Mischer, dessen Querschnitt quadratisch ist, weist zwei Kanäle auf, die sich in Strömungsrichtung bis zur Mitte des Mischkörpers kontinuierlich verengen und hinter der engsten Stelle in einer um 900 gedrehten Ebene kontinuierlich erweitern. Ein durch den Mischkörper fließendes Medium erfährt eine Umformung, durch die sich die Anzahl der Teilschichten verdoppelt. Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, lässt sich der Multiflux-Mischkörper – geometrisch gesehen – aus vier keilförmigen Teilkörpern und zwei dreieckigen Platten aufbauen. In einer besonderen Ausführungsform haben die Keile die Form eines halbierten Würfels, der längs der Diagonale einer Seitenfläche halbiert ist. Je zwei der Keile – der eine gegenüber dem anderen um 900 gedreht – bilden jeweils einen zusammenhängenden Teilkörper. Die beiden Platten bilden Trennwände zwischen den beiden Kanälen des Mischkörpers. Die Teilkörper haben ein Volumen, das 25 bis 30 % des dem Mischkörper zugeordneten Rohrvolumens beträgt.
Als weiteren Stand der Technik erwähnt die Klagepatentschrift analoge Mischkörper mit vier Kanälen, so genannte ISG-Mischkörper, welche kreisförmige Querschnitte aufweisen.
An den bekannten Multiflux- und ISG-Mischkörpern bezeichnet das Klagepatent es als nachteilig, dass zu ihrer Herstellung relativ viel Material, dessen Volumen mindestens 25 bis 30 % des Rohrvolumens einnehme, benötigt wird. Weiter heißt es, dass die Längen der Mischkörper in Strömungsrichtung relativ lang sind, nämlich ungefähr gleich groß wie der Rohrdurchmesser.
Ausgehend hiervon ist es die Aufgabe der Erfindung, einen Mischer vom Multiflux- und ISG-Typ zu schaffen, dessen Mischkörper oder Mischelemente aus weniger Material herstellbar sind.
Zu Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Statischer Mischer
2. mit in einem Rohr (10) angeordneten
3. Mischelementen (1,1´)
wobei mehrere hintereinander angeordnet sind,
wobei diese Umlenkscheiben aufweisen (30,30´),
die quer zur Strömungsrichtung angeordnet sind,
mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4,4´),
sowie Teilumlenkscheiben (3,3´),
wobei – in Strömungsrichtung gesehen – jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt.
Es sind Trennstege vorgesehen
und zwar auf der Zu- und der Abströmseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg,
wobei der Trennsteg der Zuströmseite sich mit dem Trennsteg der Abströmseite kreuzt und
jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt.

Nach dem Klagepatent ist der Leervolumenanteil größer als 80 bis 90 % und somit der Materialbedarf wesentlich geringer. Dank seiner besonderen Form kann das Mischelement des erfindungsgemäßen Mischers wesentlich kürzer, nämlich mindestens halb so lang – bei vergleichbarer Wirkung wie bei den bekannten Mischkörpern – gemacht werden. Im Gegensatz zu den bekannten Multiflux- oder ISG-Mischern weist der erfindungsgemäße Mischer – so das Klagepatent weiter – keine Kanäle mit konfusor- und diffusorartigen Abschnitten oder Bohrungen auf. Versuche ergaben, dass einfache Scheiben mit Löchern und Trennstegen, die auf den Scheiben angeordnet sind, eine überraschend gute Mischgüte liefern.

II.
Die von den Beklagten zu 1) und 2) unter Leitung der Beklagten zu 3) und 4) in Deutschland angebotenen und vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre nicht.
Zwar entsprechen sie unstreitig den in den Merkmalen 1 und 2 sowie der Merkmalsgruppe 3.3. enthaltendenden Anforderungen. Es mangelt jedoch an der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3.2. und des Merkmals 3.3.1. soweit dort Umlenkscheiben bzw. Teilumlenkscheiben vorausgesetzt werden.

1)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die streitigen Merkmale nicht dem Wortsinn nach. (Teil-)Umlenkscheiben im Sinne des Klagepatents sind keine Umlenkkeile wie sie bei den angegriffenen Ausführungsformen vorgesehen sind, sondern flache Bauteile, deren Dicke um ein Vielfaches geringer ist als ihre Länge und Breite und deren Ober- und Unterseite parallel zueinander sind.

a)
Zwar werden nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 Umlenkscheiben nur dahin charakterisiert, dass sie quer zur Strömungsrichtung angeordnet sind und jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkscheiben umfassen. Eine weitergehende Spezifikation oder eine besondere (geometrische) Ausgestaltung der Umlenkscheiben bzw. Teilumlenkscheiben ist dem Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen.

b)
Der Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen auf den Gebieten Verfahrenstechnik und Strömungslehre, wird jedoch unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Beschreibung in der Klagepatentschrift, der Funktion der Umlenkscheiben sowie der Aufgabe des Klagepatents als Umlenkscheibe bzw. Teilumlenkscheibe nur eine Scheibe im oben genannten Sinne als erfindungsgemäß ansehen.

Nach allgemeiner Definition ist unter einer Scheibe unstreitig eine geometrische Form zu verstehen, deren Dicke (z) um ein Vielfaches geringer ist als die Länge (x) und die Breite (y), wobei die durch die Länge und Breite festgelegte äußere Form irrelevant ist. Ebenso unstreitig ist nach allgemeinem Sprach- und Technikverständnis eine Scheibe in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass ihre Vorderseite und Rückseite in einem Winkel von 0o zueinander stehen.

Dass das Klagepatent die (Teil-) Umlenkscheibe in eben diesem Sinne definiert, kann der Fachmann zunächst der Beschreibung in der Klagepatentschrift entnehmen. Die Bauteile, die zur Lenkung des Materialstroms beitragen, werden mit zusammengesetzten Wörtern bezeichnet, in denen sich stets als ein Teil der Begriff „Scheibe“ findet. Des Weiteren heißt es im allgemeinen Beschreibungsteil, dass im Gegensatz zu den bekannten Multiflux- oder ISG-Mischern der erfindungsgemäße Mischer keine Kanäle mit konfusor- und diffusorartigen Abschnitten oder Bohrungen aufweist. Versuche hätten ergeben, dass „einfache Scheiben“ mit Löchern und Trennstegen, die auf den „Scheiben“ angeordnet sind, eine überraschend gute Mischgüte liefern (Anlage K1, S. 2, Z. 44 bis 47). Zum einen findet hier also eine „einfache Scheibe“ namentlich Erwähnung, zum anderen erfolgt eine ausdrückliche Abgrenzung zum Stand der Technik. Während dieser – wenn auch nicht auf das einzelne Mischelement bezogen – als mit sich kontinuierlich verengenden und wieder verbreiternden Abschnitten in den Kanälen beschrieben wird (vergleiche Anlage K1, S. 2. Z. 6 ff.), soll der erfindungsgemäße Mischer stattdessen ohne derartige Abschnitte und deshalb mit einer Scheibe ausgestaltet sein. Da stetige Verengungen und Erweiterungen nur mittels keilförmiger oder gebogener Ausgestaltungen erreicht werden, folgt aus dem in der Beschreibung aufgeführten Gegensatz, dass eine Scheibe im Sinne des Klagepatents gerade keine Keilform oder gebogene Form aufweisen soll.
Dem stehen nicht entgegen, dass in den Figuren 2, 3 und 4 des Klagepatents Ausführungsbeispiele gezeigt werden, die Teilumlenkscheiben aufweisen, welche in einem Winkel zur Querschnitts-, Vertikal- oder Horizontalebene des Mischelements stehen. Obwohl die Teilumlenkscheiben damit geneigte Flächen darstellen, führen sie nicht zu konfusor- und diffussorartigen Abschnitten im Mischelement. Abgesehen davon, dass sich diese Ausführungsbeispiele in diesem Fall in Widerspruch zur Beschreibung der Erfindung setzen würden, die derartige Abschnitte gerade nicht als erfindungsgemäß bezeichnet (Anlage K1, S. 2, Z. 44 bis 47), kann die Unterseite der Teilumlenkscheiben nicht außer Acht gelassen werden. Da die Teilumlenkscheiben geometrisch betrachtet keine Keilform aufweisen, sondern die Ober- und Unterseite zueinander parallel sind, kommt es, wenn ein Medium die in den Figuren 2, 3 und 4 gezeigten erfindungsgemäßen Mischelemente fließt, nicht zu einer Querschnittsänderung bzw. –reduzierung des Mediumstroms. Der (Teil-) Strom des fließenden Mediums, der aufgrund der in Fließrichtung geneigten Oberfläche einer Teilumlenkscheibe diese schneller passiert, vermag aufgrund der Unterseite der gegenüberliegenden Teilumlenkscheibe auch schneller wieder austreten. Im Gegensatz zum Stand der Technik, der infolge der Keilform der gegenüberliegende Unterseite den Strömungskanal verengt, gibt die erfindungsgemäße Teilumlenkscheibe diesen vollständig frei.

Ein weiterer Anhaltspunkt für das Verständnis einer Umlenkscheibe nach dem Klagepatent ergibt sich aus der Beschreibung des Standes der Technik. Explizit erwähnt wird in der Klagepatentschrift die US-PS 3 051 453 (Anlage B1/deutsche Übersetzung), deren Umlenkelemente geometrisch betrachtet unstreitig aus vier keilförmigen Teilkörpern bestehen, von denen je zwei Keile – der eine gegenüber dem anderen um 900 gedreht – einen zusammenhängenden Teilkörper bilden (Anlage K1, S. 2, Z. 11 bis 15). Wenn es sodann in der Beschreibung heißt, ein erfindungsgemäßes Mischelement weise eine „besondere Form“ bzw. eine „besonders einfache Form“ auf (Anlage K1, S. 2, Z. 27, Z. 33), so wird der Fachmann dies als Indiz dafür verstehen, dass das Umlenkelement eine von der aus dem Stand der Technik bekannten Keilform abweichende geometrische Form aufweist.

Gleiches erkennt er, unter Berücksichtigung der Funktion der Umlenkscheibe, aus der Aufgabe des Klagepatents.
Die Umlenkscheiben, die aus Teilumlenkscheiben und Ausnehmungen bestehen, und von denen im Mischelement mehrere spiegelbildlich hintereinander angeordnet werden, dienen dem technischen Zweck, die durch den statischen Mischer geführten Flüssigkeits- oder Gasströme in die jeweils gewünschte Richtung (oben – unten, zur Mitte – zur Seite) zu lenken und so die einzelnen Teilströme beim Durchlaufen der gebildeten Geometrie (mehrmals) miteinander zu vermischen. Diese Umlenkung des fließenden Mediums wurde im Stand der Technik (US-PS 3 051 453) durch Körper ausgeübt, die sich – geometrisch gesehen – aus keilförmigen Teilkörpern zusammengesetzt haben.
An den bekannten Multiflux-Mischkörpern kritisiert das Klagepatent den Materialaufwand als nachteilig. Dieser sei, da er 25 bis 30 % des Rohrvolumens einnehme, (relativ) zu viel (Anlage K1, S. 2, Z. 22 bis 24). Aufgabe der Erfindung ist es nun, einen Mischer vom Multiflux- oder ISG-Typ zu schaffen, dessen Mischkörper oder Mischelemente aus weniger Material herstellbar sind. Gelöst werden soll diese Aufgabe mit den in Anspruch 1 genannten Merkmalen. Der Leervolumenanteil ist größer als 80 bis 90 % des Rohrvolumens (Anlage K1, S. 2, Z. 25 bis 28). Es geht folglich um Materialreduzierung. Die Menge des aus dem Stand der Technik bekannten Mischelementen verwendeten Materials hängt insbesondere mit deren Keilform zusammen. Angesichts dessen sowie der bereits erwähnten Ausführungen in der Klagepatentschrift zur „einfachen“ oder „besonderen“ Form der Erfindung im Gegensatz zum Stand der Technik, soll die Materialreduzierung der Mischelemente folglich erfindungsgemäß durch das Abweichen von der – geometrisch betrachteten – Keilform erzielt werden. Eine Scheibe im oben genannten Sinne erfüllt diese Aufgabe, da sie aufgrund ihrer parallelen Anordnung von Ober- und Unterseite weniger Material als im Stand der Technik benötigt, und darüber hinaus auch eine besonders einfache Form aufweist.
Eine Verkürzung der Mischelemente und damit verbunden eine Verkürzung des Mischers ist hingegen nicht Gegenstand der in Anspruch 1) unter Schutz gestellten Erfindung. Deutlich wird dies zunächst aus der Klagepatentschrift, die in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil als Aufgabe lediglich das Herstellen von Mischkörpern bzw. Mischelementen aus weniger Material benennt (Anlage K1, S. 2, Z. 25 bis 28). Eine Textstelle, die einen Hinweis dafür bietet, dass auch die Verkürzung zur Aufgabe gehört, findet sich in der gesamten Klagepatentschrift nicht. Soweit es im Anschluss an die zitierte Aufgabenstellung heißt, „Dank seiner besonderen Form kann das Mischelement des erfindungsgemäßen Mischers wesentlich kürzer, nämlich mindestens halb so lang – bei vergleichbarer Wirkung wie bei den bekannten Mischkörpern – gemacht werden.“ (Anlage K1, S. 2, Z. 28 bis 29), bedeutet schon der Wortlaut („kann“), dass es sich hierbei nur um eine mögliche besondere Ausgestaltung des Mischers bzw. des Mischelements handelt. Bestätigt wird dies durch den Unteranspruch 5, der einen Mischer nach den Ansprüchen 1 bis 4 vorsieht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Länge eines Mischelements (1) kleiner ist als der größte Rohrdurchmesser, vorzugsweise kleiner als die Hälfte des größten Rohrdurchmessers. Wäre die Verkürzung bereits Gegenstand der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Erfindung hätte es ihrer Aufnahme in einem abhängigen Unteranspruch nicht bedurft. Das erfindungsgemäße Mischelement kann demzufolge auch gleichgroß wie der Rohrdurchmesser sein; dies aber entspricht unstreitig dem Stand der Technik (Anlage K1, S. 2, Z. 24 bis 25). Im Übrigen führt eine Verkürzung des Mischers oder des Mischelements nicht automatisch zu der aufgabengemäßen Materialreduzierung. Die Baulänge der Mischelemente kann – bei gleich bleibendem Materialaufwand – nämlich vor allem durch die Wahl des Neigungswinkels der Mischelemente im Rohr beeinflusst werden.
Der Fachmann wird schließlich auch bei Betrachtung der Ausführungsbeispiele in den Figuren des Klagepatents eine Bestätigung für die Annahme finden, dass das Klagepatent eine „Scheibe“ entsprechend dem allgemeinen Sprach- und Technikverständnis definiert. Zwar beschränken Ausführungsbeispiele als lediglich bevorzugte Ausführungsformen grundsätzlich nicht den Schutzumfang eines Patentes; wenn jedoch alle Figuren lediglich solche Ausführungsbeispiele zeigen, die mit dem allgemeinen Sprach- und Technikverständnis exakt übereinstimmen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der im Patent verwendete Begriff nicht von diesem allgemeinen Verständnis abweicht. Sämtliche Figuren des Klagepatents zeigen Ausführungsbeispiele, die ausschließlich Umlenkbauteile mit paralleler Vorder- und Rückseite sowie relativ kleiner Stärke gegenüber der flächigen Ausdehnung haben. Dies gilt auch für die in den Figuren 2, 3 und 4 dargestellten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele, bei denen ein Winkel der Teilumlenkscheiben bzw. der Ausnehmungen zueinander vorgesehen ist. Der jeweilige Winkel besteht gegenüber der Vertikal-, Querschnitts- oder Horizontalebene des Mischelements und nicht zwischen Ober- und Unterseite der (Teil-)Umlenkscheibe an sich.

c)
Die Umlenkelemente der angegriffenen Ausführungsformen sind keine Umlenkscheiben im dargelegten Sinne. Sie bestehen unstreitig aus vier keilförmige Teilkörper, von denen jeweils zwei um 90o gegeneinander verdreht sind und aneinandergesetzt ein Teilumlenkelement bilden. Die Rückseite der jeweiligen (Teil-)Umlemenkelemente weisen zu der Vorderseite sowohl hinsichtlich der Längs- als auch der Querebene einen spitzen Winkel auf. Zueinander parallele Ober- und Unterseiten sind demnach nicht vorhanden.
Darüber hinaus sind sie nicht flach. Ihre Dicke ist nicht um ein Vielfaches geringer als ihre Länge und Breite. Abzustellen ist insoweit nicht auf ein bestimmtes Verhältnis von Dicke zu Breite bzw. Länge, da das Klagepatent keine konkrete (Zahlen-)Angaben zu diesem Faktor enthält. Weder dem Anspruch 1, der Beschreibung noch der technischen Funktion der Umlenkelemente lässt sich ein konkret einzuhaltendes Verhältnis von Dicke zu Breite bzw. Länge entnehmen. Orientierungsmaßstab ist allein das dargelegte Verständnis des Klagepatents von dem Begriff der Umlenkscheibe. Nach der von der Klägerin als Anlage K15 überreichten Zeichnung beträgt die maßgeblich kleinste Dicke des Umlenkelements der angegriffenen Ausführungsformen 14 mm (11 mm + 3 mm). Soweit die Klägerin hier nur die 3 mm in Ansatz bringen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht diese gemeinsame kleinste, durchgehende Basis der aneinanderliegenden Umlenkelemente, sondern die aufgrund der geometrischen Gestaltung der Umlenkelemente tatsächlich gegebene räumliche Ausdehnung beider aneinanderliegenden Umlenkelemente. Die größte Dicke des Umlenkelements beträgt nach der Anlage K15 25 mm. Die durchschnittliche Dicke liegt mithin bei 19,5 mm. Dahin stehen kann, ob die dazu in Relation zu setzende Länge oder Breite auf das einzelne, aus zwei keilförmigen Teilkörpern bestehende Umlenkelement (28 mm) oder auf die zwei aneinanderliegenden Umlenkelemente bestehend aus insgesamt vier keilförmigen Teilkörpern inklusive Trennsteg (61 mm) zu beziehen ist; der Faktor Dicke zu Breite bzw. Länge würde maximal 3,1 betragen. Bei einem solchen ist jedoch nach dem allgemeinen Sprach- und Technikverständnis wie er auch vom Klagepatent zugrunde gelegt wird, nicht von einer Scheibe auszugehen.

2)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents auch nicht mit äquivalenten Mitteln.

a)
Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 – Monokausaler Maus-Antikörper).
Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

b)
Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz sind hier nicht erfüllt.

Eine Gleichwirkung ist nicht gegeben. Die vom Klagepatent geforderte Reduzierung des Materialvolumens des Mischelements wird durch die Umlenkelemente der angegriffenen Ausführungsformen nicht bewirkt.
Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent ist die Herstellung eines Mischers mit einem Leervolumenanteil, der größer als 80 bis 90 % (Anlage K1, S. 2, Z. 25 bis 27) ist, und im Anschluss daran mit einem Mischelement dessen Volumen maximal 10 bis 20 % des ihm zugeordneten Rohrvolumens beträgt. Maßgeblich für die Berechnung des Materialvolumens ist das Mischelement insgesamt, wie sich aus der Aufgabenstellung des Klagepatents ergibt (Anlage K1, S. 2., Z. 22 bis 29). Diese bezieht sich deutlich auf die Mischkörper bzw. die Mischelemente. Ein Anhalt dafür, dass lediglich die Reduzierung eines Teils des Mischelements, allein des Umlenkelements, in Rede steht, sind der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Entscheidend ist das Materialvolumen der (Teil-)Umlenkelemente und des Trennstegs. Nach dem Klagepatent muss dieses Materialvolumen nicht in einer absoluten Größe vorhanden sein; es ist vielmehr in Verhältnis zu setzen zum Rohrvolumen. Orientierungsmaßstab ist insoweit das Rohrvolumen des konkreten Rohres, in dem sich die Mischelemente tatsächlich befinden. Es kommt auf die Relation der Umlenkelemente plus Trennstege der angegriffenen Ausführungsformen zu den bei diesen verwendeten Rohren an; nicht hingegen auf das Materialvolumen der angegriffenen Ausführungsformen relativ zu den Rohren aus dem Stand der Technik. Für letzteres findet sich kein Hinweis in der Klagepatentschrift. Dieser ist bei der Erläuterung des Materialvolumens des Standes der Technik vielmehr eine deutliche Bezugnahme auf das „dem Mischkörper zugeordnete Rohrvolumen“ zu entnehmen (Anlage K1, S. 2, Z. 15 bis 16). Der Fachmann wird infolge dessen auch bei der Beschreibung des Nachteils des Standes der Technik, in der nur von „25 bis 30 % des Rohrvolumens“ die Rede ist, hierunter das dem Mischelement zugeordnete Rohrvolumen verstehen. In gleicher Weise wird er auch die im Anschluss daran formulierte Aufgabe des Klagepatent begreifen, welche den erfindungsgemäßen Leervolumenanteil (Anlage K1, S. 2 Z. 22 bis 23) definiert. Ein Anhalt in der Klagepatentschrift, der den Fachmann abweichend davon dahin bringen könnte, ein aus dem Stand der Technik bekanntes Rohrvolumen als Maßstab anzusehen, ist nicht ersichtlich.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine Berechnungen die angegriffene Ausführungsform betreffend vorgelegt, die diesen Prämissen folgt. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach der Materialvolumenanteil der angegriffenen Ausführungsformen bei 25,6 % liegt und welcher durch das als Anlage B15 überreichte Privatgutachten gestützt wird, ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.
Folglich ist anzunehmen, dass mit den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausführungsformen nicht die vom Klagepatent geforderte Materialreduzierung erzielt, sondern diese stattdessen ein Materialvolumenanteil aufweisen, der dem Stand der Technik entspricht und vom Klagepatent gerade als nachteilig abgelehnt wird.

Angesichts dessen kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Fachmann das abgewandelte Mittel aufgrund an der Lehre des Klagepatents ausgerichteter Überlegungen als gleichwertig angesehen hat. Wie dargelegt benennt das Klagepatent zum einen das bei den angegriffenen Ausführungsformen anzunehmenden Materialvolumen gerade als nachteilig, zum anderen kritisiert es die bei den dortigen Umlenkelementen geometrisch betrachtet vorhandene Keilform.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt 750.000,00 EUR.